Derr u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass sich die sogenannte
Panoramafreiheit auf Kunstwerke erstreckt, die nicht ortsfest sind.
des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass sich die sogenannte
Panoramafreiheit auf Kunstwerke erstreckt, die nicht ortsfest sind.
Die Klägerin veranstaltet Kreuzfahrten. Ihre
Kreuzfahrtschiffe sind mit dem sogenannten „AIDA Kussmund“ dekoriert.
Das Motiv besteht aus einem am Bug der Schiffe aufgemalten Mund, seitlich an
den Bordwänden aufgemalten Augen und von diesen ausgehenden Wellenlinien. Das
Motiv wurde von einem bildenden Künstler geschaffen. Er hat der Klägerin daran
das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt.
Kreuzfahrtschiffe sind mit dem sogenannten „AIDA Kussmund“ dekoriert.
Das Motiv besteht aus einem am Bug der Schiffe aufgemalten Mund, seitlich an
den Bordwänden aufgemalten Augen und von diesen ausgehenden Wellenlinien. Das
Motiv wurde von einem bildenden Künstler geschaffen. Er hat der Klägerin daran
das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt.
Der Beklagte betrieb eine Internetseite, auf der er
Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten anbot. Auf dieser Seite
veröffentlichte er das Foto der Seitenansicht eines Schiffes der Klägerin, auf
dem der „AIDA Kussmund“ zu sehen ist.
Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten anbot. Auf dieser Seite
veröffentlichte er das Foto der Seitenansicht eines Schiffes der Klägerin, auf
dem der „AIDA Kussmund“ zu sehen ist.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe damit
ihre Rechte am als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützten
„AIDA Kussmund“ verletzt. Die Wiedergabe des auf dem Kreuzfahrtschiff
aufgemalten Motivs sei nicht von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1UrhG* – der sogenannten Panoramafreiheit – gedeckt, da sich das Kunstwerk nicht
bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde. Sie hat
beantragt, dem Beklagten zu verbieten, den „AIDA Kussmund“ auf diese
Weise öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem hat sie die Feststellung seiner
Schadensersatzpflicht begehrt.
ihre Rechte am als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützten
„AIDA Kussmund“ verletzt. Die Wiedergabe des auf dem Kreuzfahrtschiff
aufgemalten Motivs sei nicht von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1UrhG* – der sogenannten Panoramafreiheit – gedeckt, da sich das Kunstwerk nicht
bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde. Sie hat
beantragt, dem Beklagten zu verbieten, den „AIDA Kussmund“ auf diese
Weise öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem hat sie die Feststellung seiner
Schadensersatzpflicht begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung
der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision
der Klägerin zurückgewiesen.
der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision
der Klägerin zurückgewiesen.
Der Beklagte durfte – so der Bundesgerichtshof – die
Fotografie des Kreuzfahrtschiffs mit dem „AIDA Kussmund“ ins Internet
einstellen und damit öffentlich zugänglich machen, weil sich der abgebildete
„AIDA Kussmund“ im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleibend an
öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet.
Fotografie des Kreuzfahrtschiffs mit dem „AIDA Kussmund“ ins Internet
einstellen und damit öffentlich zugänglich machen, weil sich der abgebildete
„AIDA Kussmund“ im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleibend an
öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet.
Ein Werk befindet sich im Sinne dieser Vorschrift an
öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter
freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen
werden kann. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht
ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten
befindet. Ein Werk befindet sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht
der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein.
öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter
freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen
werden kann. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht
ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten
befindet. Ein Werk befindet sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht
der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein.
Die Panoramafreiheit erfasst daher beispielsweise Werke
an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt
werden. Dabei kann es sich etwa um Werbung auf Omnibussen oder Straßenbahnen
handeln, die den Anforderungen an Werke der angewandten Kunst genügt. Das
Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend
eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche
auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck
schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen
Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden.
an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt
werden. Dabei kann es sich etwa um Werbung auf Omnibussen oder Straßenbahnen
handeln, die den Anforderungen an Werke der angewandten Kunst genügt. Das
Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend
eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche
auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck
schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen
Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden.
Danach durfte der Beklagte den auf dem Kreuzfahrtschiff
der Klägerin aufgemalten „AIDA Kussmund“ fotografieren und ins
Internet einstellen. Das mit dem „AIDA Kussmund“ dekorierte
Kreuzfahrtschiff befindet sich bleibend an öffentlichen Orten, weil es dazu
bestimmt ist, für längere Dauer auf der Hohen See, im Küstenmeer, auf Seewasserstraßen
und in Seehäfen eingesetzt zu werden, und dort von Orten aus, die für jedermann
frei zugänglich sind wahrgenommen werden kann. Es kann auf diesen grundsätzlich
allgemein zugänglichen Gewässern aus oder
– etwa im Hafen – vom jedermann frei zugänglichen Festland aus gesehen
werden. Es kommt nicht darauf an, dass sich der „AIDA Kussmund“ mit
dem Kreuzfahrtschiff fortbewegt und zeitweise an nicht öffentlich zugänglichen
Orten – etwa in einer Werft – aufhalten mag.
der Klägerin aufgemalten „AIDA Kussmund“ fotografieren und ins
Internet einstellen. Das mit dem „AIDA Kussmund“ dekorierte
Kreuzfahrtschiff befindet sich bleibend an öffentlichen Orten, weil es dazu
bestimmt ist, für längere Dauer auf der Hohen See, im Küstenmeer, auf Seewasserstraßen
und in Seehäfen eingesetzt zu werden, und dort von Orten aus, die für jedermann
frei zugänglich sind wahrgenommen werden kann. Es kann auf diesen grundsätzlich
allgemein zugänglichen Gewässern aus oder
– etwa im Hafen – vom jedermann frei zugänglichen Festland aus gesehen
werden. Es kommt nicht darauf an, dass sich der „AIDA Kussmund“ mit
dem Kreuzfahrtschiff fortbewegt und zeitweise an nicht öffentlich zugänglichen
Orten – etwa in einer Werft – aufhalten mag.
Vorinstanzen:
Karlsruhe, den 27. April 2017
Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen
Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik,
durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und
öffentlich wiederzugeben.
Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik,
durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und
öffentlich wiederzugeben.
Quelle: Nr. 056/2017 vom 27.04.2017
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501