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BGH – Keine Haftung des Anschlussinhabers bei nicht autorisierter Nutzung des Telefonanschlusses für ein „Pay by Call-Verfahren“ durch Kinder

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs  hat mit Urteil vom 6. April 2017 – III ZR
368/16 entschieden, dass Eltern keine teure Telefonkosten tragen müssen, wenn  ihre Kinder diese im Wege des sogenannten Pay
by Call-Verfahrens über 0900er-Nummern verursachen, um z.B. Gegenstände in
Onlinespielen freizuschalten. Der BGH hat hier entschieden, dass Inhaber eines
Telefonanschlusses bei nicht autorisierter Nutzung ihres Anschlusses für ein
Pay by Call-Verfahren nicht haften.
Urteil vom 6. April
2017 – III ZR 368/16
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute
entschieden, dass § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG auf die telefonisch veranlasste
Ausführung eines Zahlungsdienstes keine Anwendung findet und der Inhaber eines
Telefonanschlusses somit für dessen Nutzung durch einen von ihm hierfür nicht
autorisierten Dritten im Rahmen eines „Pay by Call-Verfahrens“ nicht
haftet. Weiterhin hat sich der Senat mit der Frage befasst, ob die Verlängerung
einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch Verfügung des Vorsitzenden der Unterschrift
bedarf.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist Inhaberin eines Festnetztelefonanschlusses.
Die Klägerin macht gegen sie aus abgetretenem Recht einen Entgeltanspruch für
die Nutzung des Anschlusses im Rahmen des „Pay by Call-Verfahrens“
über eine Premiumdienstenummer (0900) geltend. Die entsprechenden insgesamt 21
Anrufe wurden von dem damals 13-jährigen Sohn der Beklagten getätigt. Das Kind
nahm an einem zunächst kostenlosen Computerspiel teil, in dessen Verlauf
zusätzliche Funktionen gegen sogenannte Credits freigeschaltet werden konnten.
Die „Credits“ konnten entgeltlich erworben werden. Die Zahlung konnte
unter anderem durch die Nutzung des auf der Internetseite der Spielebetreiberin
angegebenen telefonischen Premiumdienstes erfolgen, der von dem abtretenden
Unternehmen betrieben wurde. Nach Durchführung der Anrufe standen dem Sohn der
Beklagten unter seinem Benutzerkonto jeweils die gewünschten
„Credits“ zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgte über die
Telefonrechnung der Beklagten. Die angefallenen Beträge in Höhe von 1.253,93
Euro werden von der Klägerin geltend gemacht.

Prozessverlauf:
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat
hiergegen beim Landgericht Berufung eingelegt und die Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist beantragt. Eine vom Kammervorsitzenden
unterschriebene Fristverlängerungsverfügung ist in der Verfahrensakte nicht
enthalten. Die Beklagte hat das Rechtsmittel innerhalb der beantragten längeren
Frist begründet. Der Vorsitzende der Berufungskammer hat nachträglich in der
Akte vermerkt, dass er die Rechtsmittelbegründungsfrist antragsgemäß verlängert
habe. Das Landgericht hat die Berufung für zulässig, aber unbegründet gehalten
und diese zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Urteile
des Landgerichts und des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Er hat die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu
prüfende Zulässigkeit der Berufung der Beklagten bejaht. Die Begründung des
Rechtsmittels ist rechtzeitig eingegangen, da die hierfür laufende Frist
wirksam gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO verlängert wurde. Es ist nicht
erforderlich gewiesen, aufzuklären, ob der Vorsitzende der Berufungskammer die
Fristverlängerungsverfügung unterschrieben hatte. Der Senat hat entschieden,
dass eine solche Verfügung keiner Unterschrift bedarf. Es genügt, wenn
hinreichend sicher feststeht, dass eine entsprechende Entscheidung des
Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts ergangen ist.
In der Sache hat der Bundesgerichtshof einen
Zahlungsanspruch der Klägerin verneint. Etwaige auf den Abschluss eines
Zahlungsdienstevertrags gerichtete konkludente Willenserklärungen des Sohns der
Beklagten, die dieser durch Anwahl der Premiumdienstenummer abgegeben haben
könnte, sind dieser nicht zuzurechnen. Weder war das Kind von seiner Mutter
bevollmächtigt noch lagen die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vor.
Eine Zurechnung der Erklärung des Sohns der Beklagten nach § 45i Abs. 4 Satz
1 TKG scheidet aus. Diese Vorschrift findet auf Zahlungsdienste und die
sich hieraus ergebenden Ansprüche des Dienstleisters keine Anwendung, auch wenn
die Zahlung über eine Premiumdienstenummer veranlasst wurde und die Abrechnung
über die Telefonrechnung erfolgen soll. Die für Zahlungsdienste geltenden
speziellen Regelungen für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge gehen § 45i Abs.
4 Satz 1 TKG vor. Der Berechtigte schuldet keinen Aufwendungs-, sondern
allenfalls Schadensersatz (vgl. insbesondere § 675u BGB). Die Regelungen über
nicht autorisierte Zahlungsvorgänge würden bei Anwendung von § 45i Abs. 4 Satz
1 TKG auf durch die Inanspruchnahme eines Premiumdienstes veranlasste Zahlungsvorgänge
unterlaufen.
Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate
und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann
auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt.
Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn
nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die
Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche
Gründe darlegt.
(4) Soweit der Teilnehmer nachweist, dass ihm die
Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat
der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilnehmer.
Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der
Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung
seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich
zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist,
dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die
Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst – Urteil vom 12. Mai 2015 – 45 C 5298/13 (VI)

LG Oldenburg – Urteil vom 30. Juni 2016 – 1 S 315/15

Quelle: Pressemitteilung des BGH