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Filesharing: Titel von Abmahnungen könnten so schöne Titel tragen „Penguin´s Umbrella“ der TV-Serie „Gotham“, wenn nur die Absender Waldorf Frommer nicht wären

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 mahnt aktuell für die Warner Bros. Entertainment GmbH angebliche
widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an der 7. Folge  “
Penguin´s
Umbrella” 
der 1. Staffel der US-amerikanischen
TV-Serie „Gotham“ ab.
Gotham ist
eine US-amerikanische Krimiserie von Bruno Heller, die auf dem
Batman-Comicuniversum von DC Comics basiert. Die Serie Gotham
 handelt von den Anfängen des Commissioner Gordon aus den
Batman-Comics und wurde nicht als Vorgeschichte einer Filmreihe konzipiert,
sondern soll eine in sich abgeschlossene Geschichte darstellen.
Die Serie Gotham wird
von Warner Bros. Television in Zusammenarbeit mit DC Entertainment und Primrose
Hill Productions für den US-Sender Fox produziert. In den USA begann die
Erstausstrahlung am 22. September 2014. Im deutschsprachigen Raum findet die
Ausstrahlung seit dem 29. Januar 2015 bei ProSieben Fun statt. Als
Free-TV-Premiere läuft die Serie seit dem 10. Februar 2015 bei ProSieben. Die
Handlung spielt zeitlich vor der Erschaffung Batmans und schildert sowohl den
Werdegang späterer Batman-Gegenspieler als auch des jungen Bruce Wayne und des
Polizisten James Gordon.
Im Januar 2015
wurde die Serie um eine zweite Staffel verlängert
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  469,50 € für die illegale
Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Serienfolge “ Gotham
– “
 Penguin´s Umbrella ” in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei
einen Schadensersatz in Höhe von 300,00 € und einen Aufwendungsersatz, dahinter
verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 169,50 € ,  in Höhe
von 469,50 € geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte
:
·                    
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf
Frommer Rechtsanwälte
in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde
zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·                    
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·                    
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft
werden.
·                    
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·                    
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·                    
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom
8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
). In diesem Fall
haftet dieses Familienmitglied selbst.
·                    
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (BGH, Urteil vom
15.11.2012 – I ZR 74/12 -Morpheus
 ).
·                    
Der BGH hat mit Urteil vom 12.
Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
 entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
·                    
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit
mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing
 und über 100
Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite 
und prüft, ob
die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber
überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen
Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte
Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
·                    
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
Abmahnkanzlei erfolgt.
·                    
Ob und welche Folgen die drei aktuellen
BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I,
Tauschbörse II und Tauschbörse III
 benannt hat,
zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing haben
werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der schriftlichen
Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich aber mutmaßen, dass
diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtern
werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung
setzen.