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BGH: Schutz der Privatsphäre wird geschwächt oder entfällt ganz wenn Betroffener mit Veröffentlichung gewöhnlich als privat geltender Angelegenheiten einverstanden war

Der BGH hat mit Urteil
vom 12.06.2018, Az. VI ZR 284/17
entschieden, dass der Schutz der
Privatsphäre geschwächt ist oder auch entfallen kann, wenn der Betroffene mit
der Veröffentlichung gewöhnlich als privat geltender Angelegenheiten
einverstanden war.
Leitsatz
a) Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher
Kenntnisnahme kann dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung
zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat,
dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich
gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder
Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht
zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck
gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 – VI ZR
261/10, NJW 2012, 771, 772).
b) Die Selbstbegebung gibt nicht stets thematisch und
inhaltlich die exakte Grenze vor, in deren Rahmen sich die hinzunehmende
Veröffentlichung bewegen muss. Diese ist vielmehr im Rahmen einer
Güterabwägung im Einzelfall zu bestimmen.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 2017 im Kostenpunkt und im
Übrigen insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer
Wortberichterstattung in Anspruch, die sich unter anderem mit seinen familiären
Verhältnissen befasst.
Der Kläger ist ein in Deutschland bekannter Schauspieler und
Musiker. Vater des Klägers ist der bereits verstorbene K. L. , ein Schauspieler
und Regisseur. Nach der frühen Trennung der Eltern des Klägers lebte der Vater
mit seiner neuen Lebensgefährtin H. B. zusammen, die ihren Sohn aus einer
anderen Beziehung mit in die Lebensgemeinschaft brachte.
Dieser Stiefbruder des Klägers, M. B. , ist ebenfalls
Schauspieler und einem breiteren Fernsehpublikum bekannt.
Im Jahre 2009 veröffentlichte der Kläger ein Buch mit dem
Titel „Soundtrack meiner Kindheit“, in dem er unter anderem seine
Kindheit in der DDR schildert und Erlebnisse mit Musikstücken verknüpft. M. B.
wird an einer Stelle des Buches erwähnt wie folgt:
„Von da an war mein Vater nur noch zu Gast in meiner
Kindheit. Er zog nach Berlin, wurde Regieassistent an der Volksbühne, arbeitete
mit Benno Besson, Manfred Karge und Matthias Langhoff und lebte viele Jahre
zusammen mit der Bühnen- und Kostümbildnerin H. B. , die einen Sohn mit in die
Beziehung brachte. M. B. ist inzwischen längst auch Schauspieler, wir verstehen
uns bestens und nennen uns Halbbrüder.“
Wenn man die Suchbegriffe „L. “ und „B.
“ bei der Suchmaschine Google eingibt, erhält man zahlreiche Treffer, von
denen bei mindestens 20 angegeben ist, dass beide Stiefbrüder oder Brüder oder
Halbbrüder seien.
Die Beklagte betreibt die Internetseite
www.freizeitrevue.de. Auf dieser Internetseite veröffentlichte sie anlässlich
eines Filmprojektes, an dem M. B. mit der Ehefrau des Klägers (A. L.)
zusammenarbeitete, den folgenden Artikel:
„A. L.: Begegnung mit dem verlorenen Bruder Autor:
Freizeitrevue Redaktion Ein Fall von Familien-Zusammenführung? Könnte man so
sagen. Denn bei den Dreharbeiten zur ARD-Miniserie ‚Die Stadt und die Macht‘
lernte A. L. den lange verlorenen Stiefbruder ihres Mannes J. L. so richtig
kennen. M. B. spielt in dem sechsteiligen Werk den Wahlkampf-Manager der
Berliner Bürgermeisterkandidatin, die A. L. darstellt. Da kommt man sich schon
mal familiär nahe. Und Zeit wird’s. Denn lange wusste M. überhaupt nichts von
der Existenz seines Bruders. Dessen Vater K. L. – hatte auch M. für seinen
leiblichen Vater gehalten. Schließlich lebte K. mit ihm und seiner Mutter. Doch
mit 12 entdeckte M. Unterlagen im Schrank und merkte: Stimmt alles nicht.
Lange verheimlicht Dass K. noch einen richtigen Sohn hatte,
erfuhr er erst jetzt. Es war J. L. . Den hatte K. bis dahin unterschlagen. ‚J.
durfte uns nie begegnen und als er mal da war, durfte er nicht sagen, wer er
ist. Das war für ihn wahnsinnig schwer, weil ich den Vater hatte, den er nicht
hatte‘, so M. zum Tagesspiegel. J. war schon 15, als M. die Wahrheit erfuhr. Er
versuchte, nochmal einen tragfähigen Kontakt zu seinem großen Bruder zu
kriegen. Und J. brachte dem jüngeren sogar brav Gitarrespielen bei und wie man
Zigaretten dreht. Doch richtig Familie wurde das nicht mehr. ‚Wenn wir uns heute
sehen, freuen wir uns, aber es ist kein gewachsenes familiäres Verhältnis.‘ Was
für eine schöne Gelegenheit für die warmherzige A. L., nun bei den Dreharbeiten
zu ‚Die Stadt und die Macht‘ den kleinen Bruder ihres Mannes endlich in ihre
große Patchwork-Familie einzugemeinden.“
Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht der Beklagten
untersagt, erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder
veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
„A. L.: Begegnung mit dem verlorenen Bruder
… lange verlorenen Stiefbruder ihres Mannes J. L. so
richtig kennen. … Und Zeit wird’s Denn lange wusste M. überhaupt nichts von
der Existenz seines Bruders. Dass K. noch einen richtigen Sohn hatte, erfuhr er
erst jetzt. Es war J. L. . Den hatte K. bis dahin unterschlagen. J. durfte uns
nie begegnen und als er mal da war, durfte er nicht sagen, wer er ist. Das war
für ihn wahnsinnig schwer, weil ich den Vater hatte, den er nicht hatte, so M.
zum Tagesspiegel. J. war schon 15, als M. die Wahrheit erfuhr. Er versuchte,
nochmal einen tragfähigen Kontakt zu seinem großen Bruder zu kriegen. Und J.
brachte dem Jüngeren sogar brav Gitarrenspielen bei und wie man Zigaretten
dreht“
wie geschehen auf www.freizeitrevue.de in dem Artikel mit
der Überschrift „A.L.: Begegnung mit dem verlorenen Bruder.“
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten
überwiegend zurückgewiesen und lediglich den Satz „Und J. brachte dem
Jüngeren sogar brav Gitarrespielen bei und wie man Zigaretten dreht,“
nicht beanstandet. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Gründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen
die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen in dem
genannten Umfang aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB,
Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Es liege ein Eingriff in die Privatsphäre
des Klägers vor, diese erfasse insbesondere auch Vorgänge und Lebensäußerungen
aus dem familiären Bereich wie das Verhältnis zu Familienmitgliedern.
Mitgeteilt würden Details aus dem Privatleben des Klägers wie etwa das Verbot
des Vaters zur Offenlegung der Verwandtschaftsverhältnisse und die damit
verbundenen inneren Konflikte des Klägers. Dies habe gegenüber dem bekannten
Umstand, dass es sich bei dem Kläger und M. B. um sogenannte Stiefbrüder
handle, einen eigenständigen Eingriffsgehalt und lasse sogar negative
Rückschlüsse auf die Vater-Sohn-Beziehung und die moralische Integrität des
Vaters des Klägers und dessen Verhalten in der zumindest gefühlt abträglichen
Familienkonstellation zu. Der Kläger müsse sich eine umfassende
Berichterstattung über sein Verhältnis zu M. B. unter dem Gesichtspunkt einer
Selbstöffnung nicht gefallen lassen. Da die Selbstäußerung zu diesem Teil der
Familiengeschichte bewusst vage und substanzlos gehalten gewesen sei, führe
dies nicht dazu, dass in beliebiger Detaildichte über die weiteren
Familieninterna aus diesem Bereich frei und ungehindert berichtet werden dürfe.
Die Äußerungen zum „verlorenen Bruder“ und zum
„Unterschlagen“ des Stiefbruders seien auf den Tatsachenkern
gestützt, dass M. B. lange nicht gewusst habe, dass der Kläger der leibliche
Sohn von K. L. sei, die beiden sich lange auch nicht hätten begegnen dürfen und
der Kläger dabei später nicht habe sagen dürfen, dass er leiblicher Sohn von K.
L. sei, und dass eine Art familiäre Beziehung zwischen dem Kläger und M. B.
sich erst entwickelt habe, als der Kläger 15 Jahre alt gewesen sei. Dies seien
vertrauliche Details zu den persönlichen Verhältnissen, die den Kläger
(mit)beträfen und die er bisher auch allesamt nicht der Öffentlichkeit
preisgegeben habe. Auch in den anderen Passagen der Biographie habe der Kläger
sich nicht beliebig zu allen Details aus seiner Familiengeschichte geöffnet.
Etwas Anderes folge auch nicht daraus, dass zumindest M. B. die berichteten
Tatsachen selbst der Öffentlichkeit im Interview preisgegeben haben solle. Dem
Kläger sei eine Selbstöffnung seines Stiefbruders nicht zuzurechnen, sondern
für jede Information müsse weiterhin eine Abwägung durchgeführt werden, ob im
konkreten Fall und Kontext das Persönlichkeitsrecht einer der Parteien eine
Wiedergabe der fraglichen Details verbiete oder ob dagegen das öffentliche
Berichterstattungsinteresse überwiege.
II.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung
nicht in jeder Hinsicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem
Kläger gegen die Beklagte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kein
Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art.
2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der beanstandeten Teile des Berichts über den
„verlorenen Bruder“ zu.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen,
dass die Veröffentlichung der angegriffenen Textpassage das durch Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt. Betroffen ist dieses in seiner
Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedem einen autonomen
Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität
unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das
Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere
auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch
räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres
Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden,
etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich
gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen
der Umwelt auslöst (vgl. Senatsurteile vom 2. Mai 2017 – VI ZR 262/16, VersR
2017, 959 Rn. 19; vom 29. November 2016 – VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 9;
vom 5. Dezember 1995 – VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138; vom 14. Oktober 2008 –
VI ZR 272/06, AfP 2008, 610 Rn. 20; – VI ZR 256/06, AfP 2008, 606 Rn. 20 und –
VI ZR 260/06, VersR 2009, 511 Rn. 19; vom 18. September 2012 – VI ZR 291/10,
AfP 2012, 551 Rn. 12; BVerfGE 32, 373, 378; 101, 361, 382). Zur Privatsphäre
gehören grundsätzlich auch – regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und
Tiefe der Informationen – Vorfälle aus dem Familienbereich, familiäre
Auseinandersetzungen und die Ausgestaltung und eigene Bewertung familiärer
Beziehungen (vgl. nur Senatsurteile vom 26. Januar 1965 – VI ZR 204/63, JZ
1965, 411; vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, NJW 2012, 763; Staudinger/Hager
(2017) C. Das Persönlichkeitsrecht, Rn. C 189; Wanckel in
Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 19 Rn. 5).
2. Nach diesen Maßstäben beeinträchtigt die beanstandete
Passage das Recht des Klägers auf Achtung der Privatsphäre.
a) Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und
verständigen Lesers dieser Veröffentlichung (vgl. Senatsurteil vom 12. April
2016 – VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 11; BVerfG NJW 2013, 217, 218) teilt
die Beklagte in dem Artikel mit, dass M. B. lange Zeit nichts von der Existenz
des Klägers gewusst habe, dass der Vater des Klägers M. B. längere Zeit nichts
von der Existenz des Klägers erzählt habe, dass der Kläger der neuen Familie
seines Vaters nie habe begegnen dürfen, wenn er aber mal da gewesen sei, nicht
habe sagen dürfen, wer er sei, dass das aus Sicht von M. B. für ihn wahnsinnig
schwer gewesen sei, weil dieser den Vater gehabt habe, den er nicht gehabt
habe, dass der Kläger schon 15 Jahre alt gewesen sei, als M. B. die Wahrheit
erfahren habe, und dass dieser versucht habe, einen tragfähigen Kontakt zu
seinem großen Bruder zu bekommen. Auch wenn die Beklagte nicht durchgängig den
Begriff des „Stiefbruders“ verwendet, sondern auch von einem
„Bruder“ spricht, wird im Gesamtkontext – „dessen Vater K. L.
hatte auch M. für seinen leiblichen Vater gehalten“ – ersichtlich, dass es
sich bei M. B. nicht um einen Blutsverwandten des Klägers handelt. Die Ausführungen,
dass die Ehefrau des Klägers, die Schauspielerin A. L., diesen nun „so
richtig“ kennen lerne, macht dem verständigen Leser deutlich, dass eine
Bekanntschaft der beiden schon vorher bestand. Dargestellt wird dann, für den
durchschnittlichen verständigen Leser erkennbar aus Sicht des M. B. , wie
dieser die Gefühlslage des Klägers in der Folge des väterlichen Verhaltens
einschätzt. Diese Informationen sind der Privatsphäre zuzuordnen. Gegen ihre
Wahrheit wendet sich der Kläger nicht.
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine
Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre nicht
deshalb zu verneinen, weil er in seiner Autobiographie mitgeteilt hat, dass
sein Vater nach der Trennung seiner Eltern mit der Mutter von M. B. und diesem
wie in einer Familie zusammen lebte. Zwar kann sich der Betroffene nicht auf
ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst
der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. BVerfGE 80, 367, 374; 101, 361, 385;
BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25). Deshalb kann der Schutz der Privatsphäre vor
öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung
zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat,
dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich
gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder
Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht
zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck
gebracht werden (vgl. BVerfGE 101, 361, 385; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408;
Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 – VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 85; vom 5.
Dezember 2006 – VI ZR 45/05, NJW 2007, 686 Rn. 21; vom 29. November 2016 – VI
ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 12; vom 6. Februar 2018 – VI ZR 76/17, VersR
2018, 554 Rn. 27). Indes umfasst die Selbstöffnung des Klägers nicht die
beanstandeten Details der im Übrigen offengelegten persönlichen und familiären
Beziehungen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgt eine weitere
Erwähnung von M. B. in der Autobiographie des Klägers nicht.
Obwohl der Artikel die Begegnung der Ehefrau des Klägers und
des Stiefbruders in den Vordergrund rückt und vor allem das Verhalten des
Vaters des Klägers darstellt, kann der Kläger auch nicht, wie die Revision
meint, nur dem Kreis der mittelbar Betroffenen zugerechnet werden, da er
namentlich erwähnt wird und seine Beziehungen zu seinem Vater und dem
Stiefbruder thematisiert werden (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1980 – VI ZR 76/79,
VersR 1980, 679 f.).
c) Eine Beeinträchtigung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Klägers ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil
sich der Kläger eine Selbstbegebung des M. B. wie eine eigene zurechnen lassen
müsste. Eine solche mag beispielsweise bei (Ehe)Partnern, minderjährigen
Kindern, Vertretern oder Bevollmächtigten oder freiwilliger Mitveranlassung des
Betroffenen zu erwägen sein (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senatsurteil
vom 29. November 2016 – VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 13; vgl. auch die
Darstellung bei Tofall, AfP 2014, 399 ff.). Ob und ggf. wie die Voraussetzungen
einer Zurechnung grundsätzlich beschrieben und eingegrenzt werden können, muss
jedoch hier nicht entschieden werden, da Aspekte für eine engere Beziehung, ein
konkludent gebilligtes Verhalten, eine freiwillige Mitveranlassung oder eine
ähnliche Zurechnungsgrundlage nicht ersichtlich sind.
3. Die Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Achtung
seiner Privatsphäre durch die genannten Äußerungen ist jedoch nicht
rechtswidrig. Das Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit aus Art.
5 Abs. 1 GG und ihr Interesse an der Information der Öffentlichkeit überwiegen
hier das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit.
a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines
Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss
grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich
geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls
sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der europäischen
Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das
Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite
überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199,
237 Rn. 22; vom 30. September 2014 – VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536; vom 15.
September 2015 – VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20; vom 29. November 2016 – VI
ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 15).
b) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1
GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner
Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten
Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen. Zwar handelt es
sich bei den Angaben über die „neue Familie“ des Vaters des Klägers,
das Verbot des Vaters zur Offenlegung des Verwandtschaftsverhältnisses, die
nach Einschätzung des M. B. daraus folgende emotionale Belastung des Klägers
und seine Beziehung zu seinem Stiefbruder um wahre Tatsachenbehauptungen bzw.
Werturteile mit wahrem Tatsachenkern. Da sie aber die Privatsphäre betreffen,
ist ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch
ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen
(vgl. Senatsurteil vom 29. November 2016 – VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn.
16; BVerfGE 99, 185, 196 f.; BVerfG, AfP 2000, 445, 447). Davon ist im
Streitfall nach Abwägung der maßgeblichen Interessen auszugehen.
aa) Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich
auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung
dienen können (Senatsurteile vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, AfP 2012, 53
Rn. 14; vom 3. Februar 2009 – VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 11; vom 22.
April 2008 – VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 16; jeweils mwN; BVerfGE 99, 185,
197). Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im
Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was
sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl.
Senatsurteile vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, aaO Rn. 19; vom 26. Oktober
2010 – VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07,
BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 1. Juli 2008 – VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 14;
BVerfGE 120, 180, 197; 101, 361, 389; jeweils mwN). Auch unterhaltende
Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen
grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 –
VI ZR 26/11, aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 – VI ZR 230/08, aaO Rn. 20; vom
10. März 2009 – VI ZR 261/07, aaO Rn. 11; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 272/06,
VersR 2009, 78 Rn. 14; vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764;
BVerfGE 120, 180, 197, 205; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195; BVerfGE 101, 361, 389
ff.), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung
abhängt (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, aaO Rn. 11 mwN).
Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der
Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und
Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie
beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu
Fragen von allgemeinem Interesse dienen (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 –
VI ZR 261/07, aaO Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213
Rn. 13; BVerfGE 120, 180, 204; 101, 361, 390). Für die Frage, ob der Schutzbereich
des Art. 5 Abs. 1 GG eröffnet ist, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine
Person des politischen Lebens oder um eine andere Person des öffentlichen
Lebens handelt (BVerfGE 101, 361, 391).
bb) Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung,
ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse
ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des
Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob
sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter
Personen befriedigen (Senatsurteil vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, aaO Rn.
19; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195; vgl. auch Senatsurteile vom 10. März 2009 –
VI ZR 261/07, aaO Rn. 12; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 272/06, aaO Rn. 15;
BVerfGE 101, 361, 391; 120, 180, 205). Je größer der Informationswert für die
Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den
informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten.
Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso
schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl.
Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 – VI ZR 230/08, aaO Rn. 10; vom 9. Dezember
2003 – VI ZR 373/02, aaO mwN).
cc) Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die
Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und
welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher
Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern
(„politicians/ personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen
Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public
figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary
person/personne ordinaire“), wobei einer Berichterstattung über letztere
engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen
Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl.
EGMR, NJW 2015, 1501; NJW 2010, 751; Urteile vom 30. März 2010, Beschwerde-Nr.
20928/05, BeckRS 2012, 18730; vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01;
GRUR 2012, 745). Er erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der
Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die
Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der
Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ auch Aspekte des
Privatlebens betroffen sein können (vgl. EGMR, NJW 2010, 751; NJW 2004, 2647;
GRUR 2012, 745). Auch der Senat hat für Personen des politischen Lebens ein
gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt
demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt, weshalb
eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über
Umstände der privaten Lebensführung wie etwa eine private Beziehung zu einer
prominenten Lebensgefährtin durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit
gerechtfertigt sein kann (Senatsurteil vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, aaO
Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Juni 2008 – VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119
Rn. 17 unter Verweis auf BVerfGE 101, 361, 390). Der Persönlichkeitsschutz
greift in diesen Fällen erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich
genommen oder im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen
eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen
könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre
des Betroffenen eingreifen oder Themen betreffen, die schon von vornherein
überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören (Senatsurteil vom 22. November
2011 – VI ZR 26/11, aaO Rn. 19). Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des
Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. Senatsurteile vom 22.
November 2011 – VI ZR 26/11, aaO Rn. 20; vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, aaO
Rn. 19; vom 26. Oktober 2008 – VI ZR 230/08, aaO Rn. 22; BVerfG AfP 2010, 562
Rn. 64; BVerfGE 120, 180, 209). Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um
zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls
oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen
Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln (vgl. Senatsurteile
vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2008 – VI ZR
230/08, aaO Rn. 22) und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl.
Senatsurteile vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, aaO Rn. 20; vom 2. Mai 2017
– VI ZR 262/16, VersR 2017, 959 Rn. 28).
dd) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es
sich bei dem Kläger, einem bekannten deutschen Schauspieler und Musiker, um
eine Person des öffentlichen Lebens. Da er keine Person des politischen Lebens
ist, lässt sich ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten seines
Privatlebens nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und
Kontrolle begründen. Als prominente Person kann er dennoch gegenüber der
Allgemeinheit, insbesondere seinen Anhängern, eine Leitbild- und
Kontrastfunktion erfüllen. Ein Beitrag zur öffentlichen Diskussion und Bildung
der öffentlichen Meinung zur Bewältigung von elterlicher Trennung und Scheidung
und Ausbildung neuer Familienstrukturen kann dem Artikel auch bei überwiegend
unterhaltender Ausrichtung insoweit nicht abgesprochen werden.
ee) Wie bereits dargelegt, kann der Schutz der Privatsphäre
im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit
einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende
Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.
Das hat der Kläger zwar nicht hinsichtlich der beanstandeten
Details getan. In seiner Autobiographie „Soundtrack meiner Kindheit“
hat er aber über das Privatleben seiner Eltern – Trennung und Scheidung – und
die neue Lebensgemeinschaft seines Vaters unter namentlicher Nennung der
Lebensgefährtin und deren Sohnes sowie über deren Berufe berichtet. Er hat sein
Verhältnis zum Stiefbruder – wenn auch oberflächlich – beleuchtet und selbst
die Bezeichnung „Halbbruder“ gewählt, die eine engere Beziehung als
die zu einem Stiefbruder nahelegt. Darüber hinaus wirft die Beschreibung des
Vaters – „zu Gast in meiner Kindheit“ – ein aus seiner Sicht
vorsichtig kritisches Licht auf diesen, wenn auch ein gewisser Stolz auf die
Zugehörigkeit zu einer „Theaterfamilie“ bei der Verknüpfung der
väterlichen Arbeit mit den Namen bekannter Regisseure durchscheint. Der Kläger
hat damit Teile seines Privatlebens bzw. des Privatlebens seines Vaters und
seines Stiefbruders offengelegt. Eine Erwartung der Geheimhaltung weiterer
Details über seine Informationen hinaus hat er schon nicht konsistent zum
Ausdruck gebracht, denn er hat es nicht bei der Schilderung der rechtlichen
Beziehungen und faktischen Lebensverhältnisse belassen, sondern identifizierend
berichtet und die Beziehungen aus seiner Sicht wertend eingeordnet.
Der bereits prominente Kläger hat mit seiner Autobiographie
aktiv die Öffentlichkeit gesucht und identifizierend über die Trennung seiner
Eltern, die neue Familie seines Vaters und sein Verhältnis zum Vater berichtet.
Er musste deshalb damit rechnen, dass die Neugier der Öffentlichkeit geweckt
wird und einer der von seinen Informationen Betroffenen der Öffentlichkeit
einen etwas tieferen Einblick in die Familiengeschichte gibt. Darüber hinaus
bewirbt er mit seiner Autobiographie seine musikalischen und schauspielerischen
Fähigkeiten und Aktivitäten und kommerzialisiert damit auch teilweise seine
familiären Verhältnisse (vgl. BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 37).
ff) Soweit im Zusammenhang mit der Rechtsschutz
beschränkenden Wirkung einer Selbstöffnung gefordert wird, dass die jeweilige
Veröffentlichung grundsätzlich mit dem von dem Betroffenen der Öffentlichkeit
zugänglich gemachten Teilbereich seiner Privatsphäre korrespondieren muss (vgl.
Korte, Praxis des Presserechts, 2014, § 2 Rn. 71), ist eine solche thematische
Korrespondenz hier gegeben. Auch die „Intensität der Selbstbegebung“
(vgl. Korte, aaO, § 2 Rn. 72) bzw. die Informationstiefe hat das Berufungsgericht
zu Recht in den Blick genommen (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2016 – VI ZR
382/15, VersR 2017, 365 Rn. 11 ff.; vgl. BVerfG AfP 2010, 365 Rn. 31; vgl. zur
Bildberichterstattung insoweit Senatsurteile vom 6. Februar 2018 – VI ZR 76/17,
VersR 2018, 534 Rn. 26, 27; vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 404/02, VersR 2004,
525 zu Luftbildaufnahmen, die „in der Sache kaum neues hinzufügen“;
BVerfG, NJW 2006, 2838).
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die beanstandeten
Äußerungen zum Verhältnis des (Stief)Vaters zu Sohn und Stiefsohn, zum
Verhalten des Vaters bzw. Stiefvaters und zu der Beurteilung, dessen Anordnung
oder die Situation sei für den Kläger „wahnsinnig schwer“ gewesen,
auf Informationen beruhen, die M. B. bei einem Interview der Presse gegeben
hat. Dies ist deshalb zu Gunsten der Revision zu unterstellen. Grundlage der
beanstandeten Äußerungen sind danach Angaben, die M. B. öffentlich gemacht hat
und in denen er seine – vom Kläger inhaltlich nicht angegriffene – Sicht auf
die familiären Verhältnisse schildert.
Gegenüber der Darstellung in der Autobiographie des Klägers
handelt es sich bei dieser Schilderung um eine thematisch korrespondierende,
wenig intensive Vertiefung der Informationen, die nicht der Intimsphäre
zuzuordnen ist (vgl. dazu auch BVerfGE, NJW 1990, 1980).
III.
Danach kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Da
noch weitere Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob M. B. die ihm
zugeschriebenen Äußerungen öffentlich gemacht hat, ist die Sache nicht
entscheidungsreif und deshalb gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 09.11.2016 – 28 O 122/16 –
OLG Köln, Entscheidung vom 22.06.2017 – 15 U 181/16 –

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LG Frankfurt a. M. – Zur Reichweite der Selbstöffnung im Presserecht

Das LG Frankfurt hat sich im Urteil
vom 27.09.2018 , Az. 2-03 O 320/17
mit dem Verhältnis vom Presserecht zu
dem Persönlichkeitsrecht und der Reichweite der Selbstöffnung im Presserecht  beschäftigt. Im Zusammenhang mit berühmten Persönlichkeiten
stellt sich immer wieder die Frage, wie es sich auswirkt, wenn Prominente
selbst an die Öffentlichkeit treten bzw. die Medien zu ihrer Vermarktung
nutzen. Diese sogenannte Selbstöffnung spielt vor allem bei solchen
Informationen eine Rolle, die an sich der Privatsphäre angehören würden und
daher einen starken Schutzreflex des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
auslösen.
Es ist jedoch überwiegend anerkannt, dass derjenige, der
bewusst die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit sucht, sich im Nachhinein nicht
auf sein Recht auf Privatsphäre berufen kann, nur weil ihm vielleicht das
Ergebnis der Berichterstattung nicht zusagt.
Leitsatz:
1.
Bei einer Selbstöffnung (bzw. Selbstbegebung) entfällt der
Diskretionsschutz lediglich in dem Umfang, in dem der Betroffene seine
Privatsphäre konkret geöffnet hat. Eine Äußerung in der Öffentlichkeit führt
daher nicht automatisch zu einer generellen Verwirkung des
Privatsphärenschutzes, vielmehr muss die jeweilige Veröffentlichung mit dem von
dem Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner
Intim- bzw. Privatsphäre korrespondieren. Davon ist nicht auszugehen, wenn die
Äußerungen des Betroffenen nicht ergiebig oder jedenfalls völlig unkonkret sind
und die Berichterstattung im Detailgrad und der Eingriffsintensität über die
Äußerungen des Betroffenen hinausgehen.
2.
Der Umstand, dass sich jemand zu seiner aktuellen Beziehung
äußert, bewirkt grundsätzlich keine Selbstöffnung im Hinblick auf künftige oder
vergangene Beziehungen.
3.
Ist eine ansonsten geheim gehaltene Beziehung den Eltern des
Betroffenen bekannt, führt dies nicht dazu, dass hierdurch die Beziehung
Gegenstand öffentlicher Berichterstattung sein darf.
4.
War die Betroffene nebenberuflich als Model tätig und hat
für den Playboy posiert, liegt eine Selbstöffnung vor. Über ihre Tätigkeit als
Model und über ihr Wirken als Playmate darf daher berichtet werden. Dies
umfasst aber nicht Umstände, die deutlich vor dieser Tätigkeit und zu einem Zeitpunkt
lagen, zu dem die Betroffene noch minderjährig war.
5.
An eine Berichterstattung über ein Tatopfer können nicht die
selben Maßstäbe angelegt werden, wie an die Berichterstattung über den Täter.
Das Persönlichkeitsrecht des Tatopfers bedarf einer besonders schonenden
Behandlung, eine identifizierende Berichterstattung muss daher noch
zurückhaltender zu erfolgen. Denn der Täter tritt durch seine Tat aus eigenem
Antrieb in soziale Interaktion mit dem Tatopfer, während das Tatopfer
unfreiwillig hieran beteiligt wird.
6.
In Bezug auf die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung
können unter Berücksichtigung von Art. 85 Abs. 2 DSGVO die §§ 22 f. KUG und die
hierzu in der Rechtsprechung ergangenen Grundsätze angewendet werden, da
insoweit – jedenfalls hier in Bezug auf journalistische Inhalte – die §§ 22 f.
KUG fortgelten.
7.
Die Klägerin kann von den Beklagten aber nicht verlangen,
dass diese Auskunft über die Verkaufspreise sowie ihre im Zusammenhang mit den
streitgegenständlichen Rechtsverletzungen stehenden Gewinne erteilen, auch
Rechnungslegung ist nicht geschuldet. Nach der Rechtsprechung des BGH ist in
Fällen, in denen der Schädiger die Verletzung der Persönlichkeit seines Opfers
als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener
kommerzieller Interessen eingesetzt hat, die Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung
als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung
mit einzubeziehen (BGH NJW 2005, 215, 128). Der BGH führt weiter aus, dass von
der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen soll, wobei
die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit
unverhältnismäßig einschränkt (BGH NJW 2005, 215, 128 [BGH 05.10.2004 – VI ZR
255/03] m.w.N.).
8.
Der Betroffene einer Berichterstattung kann zur Bezifferung
der Höhe der Geldentschädigung Betroffene Auskunft über den Verbreitungsumfang
einer Veröffentlichung verlangen. Dies umfasst aber nicht die Auskunft über die
Höhe des erzielten Gewinns, wenn feststeht, dass die Berichterstattung mit dem
Ziel der Erzielung von Gewinnen erfolgte und das Bildnis des Betroffenen nicht
werblich vereinnahmt wird.

Tenor:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, die
nachfolgend wiedergegebenen Äußerungen in Bezug zur Klägerin zu vervielfältigen
und zu verbreiten:
„…bringt Sex-Lehrer vor Gericht“, wie geschehen
in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage K2);
„…bringt ihren (S)Ex-Lehrer wegen Nacktfoto vor
Gericht“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016
(Anlage K2);
„Die Liebesbriefe des Playmates an ihren (S)ex-Lehrer,
wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage K3);
„Kaum schloss X die Schule ab, hatte ihr Ex-Lehrer Sex
mit dem Mädchen“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom
…2016 (Anlage K2);
„Der Pädagoge glaubt: „X hat mir schon mit 13
schöne Augen gemacht. Sie fiel im Unterricht in Ohnmacht, damit ich mich um sie
kümmere.“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016
(Anlage K2);
„Später haben die beiden Sex“, wie geschehen in
der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage K2);
„Schon als 13jährige himmelte sie ihren Lehrer
an.“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage
K3);
„Nach dem Abschluss 2012 (damals war X 16) begannen sie
eine Affäre.“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016
(Anlage K3);
„X und er verlobten sich sogar“, wie geschehen in
der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage K3).
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen die
nachfolgend wiedergegebenen Auszüge aus Briefen der Klägerin an Herrn Y zu
vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu
machen:“…“,wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom
…2016 (Anlage K3).
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, die
nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin zu vervielfältigen, zu
verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen:
<Foto>wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung
vom …2016 (Anlage K2);
<Foto>wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung
vom …2016 (Anlage K3).
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, die
nachfolgend wiedergegebenen Äußerungen in Bezug zur Klägerin öffentlich
zugänglich zu machen:
„…bringt ihren (S)Ex-Lehrer vor Gericht“, wie
geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K4);
„…verklagt (S)Ex-Lehrer wegen Nacktbild“, wie
geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K6);
„Die Liebesbriefe des Playmates an ihren
(S)ex-Lehrer“, wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der
BILD-Zeitung (Anlage K5);
„Kaum schloss X die Schule ab, hatte ihr Ex-Lehrer Sex
mit dem Mädchen“, wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der
BILD-Zeitung (Anlage K4);
„Der Pädagoge glaubt: „X hat mir schon mit 13
schöne Augen gemacht. Sie fiel im Unterricht in Ohnmacht, damit ich mich um sie
kümmere.“, wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung
(Anlage K4);
„Später haben die beiden Sex“, wie geschehen ab
…2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K4);
„Schon als 13jährige himmelte sie ihren Lehrer
an.“, wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung
(Anlage K5);
„nach dem Abschluss 2012 (damals war X 16) begannen sie
eine Affäre.“, wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der
BILD-Zeitung (Anlage K5);
„X und er verlobten sich sogar“, wie geschehen ab
…2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K5);
Äußerung Lehrer Y im Video-Interview: „Im Jahr 2009
habe ich eine achte Klasse übernommen, in der X Schülerin war und sie war zu
dem Zeitpunkt 13 Jahre alt und zeigte schon nach einigen Wochen ein sehr
merkwürdiges Interesse an mir. Wir haben dann, ich habe dann die Eltern
informiert, dass X für mich Sachen empfindet die ich nicht erwidern kann und
darf. Und ich habe viele Gespräche mit X geführt. Letzten Endes hat sich die
Situation etwas gebessert. Leider kriegte sie dann die Gelegenheit nach ihrem
Abschluss, als sie die Schule verlassen hatte, an einer Ferienfreizeit
teilzunehmen, an der ich auch teilnahm als Verantwortlicher für Fahrradtechnik
und dort kam es dann zu einer Annäherung und letzten Endes hat X mich dort
verführt.“, wie geschehen ab …2016 im Videobeitrag der Beklagten zu
Ziff. 2) in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K5).
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen die
nachfolgend wiedergegebenen Auszüge aus Briefen der Klägerin an Herrn Y
öffentlich zugänglich zu machen:…wie geschehen ab …2016 im Videobeitrag der
Beklagten zu Ziff. 2) in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K5).
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, die
nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin öffentlich zugänglich zu
machen:
<Foto>wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe
der BILD-Zeitung (Anlage K4);
<Foto>wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe
der BILD-Zeitung (Anlage K5).
Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, Auskunft
darüber zu erteilen,
aa)
die Beklagte zu 1)< In welchen Printausgaben die im
Ausspruch zu 1) – 3) wiedergegebenen Äußerungen, Texte und Bilder jeweils
enthalten waren, unter Angabe der jeweiligen Platzierungen (Titelseite oder
Seitenzahl) und Verkaufszahlen;
bb)
die Beklagte zu 2)< In welchem Zeitraum die im Ausspruch
zu 4) – 6) wiedergegebenen Texte, Bilder und Videoaufnahmen (aufgeschlüsselt
nach Artikeln) jeweils über den Internetauftritt der Beklagten zu 2) abrufbar
waren und wie oft die jeweiligen Artikel aufgerufen wurden.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin
vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage – mit Ausnahme des als Stufenklage
geltend gemachten Antrags zu 7 b) – abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbar, hinsichtlich der Aussprüche zu 1., 2., 4. und 5. in Höhe von
jeweils 17.500,- EUR, hinsichtlich der Aussprüche zu 3. und 6. in Höhe von
jeweils 5.000,- EUR, hinsichtlich des Ausspruchs zu 7. in Höhe von 2.500,- EUR,
im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um presserechtliche Ansprüche aufgrund
von Berichterstattungen, in denen auch Bildnisse der Klägerin sowie Briefe der
Klägerin veröffentlicht bzw. zitiert wurden.
Die Klägerin ist Studentin und mittlerweile volljährig. Sie
ist nebenberuflich als Model tätig.
Die Beklagte zu 1) verlegt die Zeitung „Bild“, die
Beklagte zu 2) betreibt die Webseite www.bild.de.
Die Klägerin ließ sich kurz nach ihrem 16. Geburtstag im
August 2012 auf ein intimes Verhältnis mit ihrem ehemaligen Lehrer (im
Folgenden nur: „der Lehrer“) ein, das von August 2012 bis September
2013 andauerte und – so der Vortrag der Klägerin – geheim gehalten worden sein
soll. Die Klägerin und der Lehrer bezeichneten sich selbst als
„verlobt“. Während dieser Beziehung fertigten die Klägerin und der
Lehrer verschiedene Fotografien, die die Klägerin teilweise unbekleidet zeigen
und die mit Einwilligung der Klägerin erstellt wurden. Der Lehrer war nach dem
Ende der Beziehung noch im Besitz von solchen Fotografien, ferner von privaten
(Liebes-)Briefen der Klägerin an ihn.
Nach Ende der Beziehung versandte der Lehrer an den
damaligen neuen Freund der Klägerin ein Foto, das die Klägerin unbekleidet
zeigt.
Die Klägerin erwirkte 2015 und 2016 Gewaltschutzanordnungen
gegen den Lehrer, ferner stellte sie Strafanzeige. Wegen Verstoßes gegen § 4
GewSchG in sieben Fällen wurde der Lehrer vom Amtsgericht M nach Durchführung
der Hauptverhandlung am 25.11.2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht
Monaten auf Bewährung verurteilt (Anlage K1, Bl. 26 d.A.). Das Urteil ist nicht
rechtskräftig, der Lehrer hat Berufung erhoben. Ferner wurde er von seinem
Arbeitgeber suspendiert.
Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung im Strafprozess
informierte der Lehrer Pressevertreter und übergab diesen Liebesbriefe der
Klägerin an ihn sowie Fotografien.
Im … 2016 erschienen im „Playboy“ Aktfotografien
von der Klägerin, die mit ihrer Einwilligung erstellt worden waren. In dem
zugehörigen Bericht heißt es u.a. (Anlage B2, Bl. 106 d.A.):
„Und welche Interessen verfolgt sie darüber hinaus? Sie
tanze gerne, sie klettere gern, und sie reise gern, sagt X … Nur der richtige
Mann ist ihr unterwegs noch nicht begegnet. Woran würde sie ihn denn erkennen?
Daran, dass er genauso aufgeschlossen und tolerant sei wie sie selbst, sagt X.
‚Und wenn es geht, bitte auch körperlich so fit. Schließlich will ich nicht
allein Sport machen.'“
Im August 2016 verteilte die Klägerin handsignierte
Nacktfotos von dem Playboy-Shooting auf öffentlichen Veranstaltungen (Bl. 85
d.A.) und kündigte dies auf Facebook an.
Die Beklagte zu 1) berichtete am 06.09.2016 unter der
Überschrift „Playmate bringt ihren (S)ex-Lehrer wegen Nackfoto vor
Gericht“, wobei sie den Bericht auf der Titelseite mit der Überschrift
„Playmate bringt Sex-Lehrer vor Gericht“ ankündigte (Anlage K2, Bl.
40 d.A.). Der Bericht ist illustriert u.a. mit einem Bildnis, das die Klägerin
und ihren Lehrer auf einem Sofa zeigt. Ferner heißt es in dem Bericht u.a.:
„ER war 42 Jahre alt, verheiratet und Lehrer für Mathe,
Physik und Religion. SIE war 16 und seine Schülerin an der Realschule. Kaum
schloss X die Schule ab, hatte ihr Ex-Lehrer Sex mit dem Mädchen. Nun bringt
sie ihn vor Gericht!
X (heute 20) wurde gerade als „Miss …“ im
„Playboy“ gefeiert. Doch ihre Fans wissen nicht, dass es bald einen
Prozess um ein privates Nacktbild von ihr gibt.
Der Fall: Y (46) aus … (NRW) war drei Jahre lang der Klassenlehrer
von X. Der Pädagoge glaubt: „X hat mir schon mit 13 schöne Augen gemacht.
Sie fiel im Unterricht in Ohnmacht, damit ich mich um sie kümmere.“
In den Sommerferien, nach X Abschluss in der 10. Klasse,
geschieht es. Der dreifache Vater sagt: „Wir waren auf einer
Ferienfreizeit, sind mit dem Rad nach London gefahren.“ Später haben die
beiden Sex. Der Pädagoge weiter: „Wir haben uns sogar verlobt, nachdem ich
für sie meine Frau verlassen hatte.“
Weiter berichtete die Beklagte zu 1) am …2016 unter dem
Titel „Die Liebesbriefe des Playmates an ihren (S)Ex-Lehrer“ (Anlage
K3, Bl. 42 d.A.). Der Artikel ist illustriert u.a. mit einem Foto, das die
Klägerin mit dem Lehrer anlässlich einer Veranstaltung zeigt, ferner enthält er
Auszüge aus privaten Briefen der Klägerin an den Lehrer, teils in
faksimilierter Form. In dem Bericht heißt es u.a.:
„Zwischen ihnen liegen 26 Jahre. Alles begann im
Klassenzimmer. Und bald endet es im Gerichtssaal. Teenie-Schwärmerei, Liebe
oder Missbrauch?
Angeblich war es Liebe zwischen … X (20) und ihrem
Ex-Lehrer Y (46). Schon als 13-Jährige himmelte sie ihren Lehrer an, nach dem
Abschluss 2012 (damals war X 16) begannen sie eine Affäre. Der Lehrer verließ
Frau und Kinder, X und er verlobten sich sogar.
Doch dann trennte sie sich von dem Pädagogen. Daraufhin
stellte er ihr immer wieder nach, verschickte ein Nacktfoto an ihren Neuen. Im
November wird der Prozess gegen den inzwischen suspendierten Lehrer wegen
Stalking und Verbreitung eines erotischen Fotos eröffnet.“
Die Beklagte zu 2) berichtete am …2016 (Anlage K4, Bl. 44
d.A.) und 08.09.2016 (Anlage K5, Bl. 47 d.A.), wobei die Berichterstattungen
weitgehend übereinstimmen. Auch andere Medien berichteten.
Zusätzlich berichtete die Beklagte zu 2) am …2016 unter
der Überschrift „Playmate verklagt (S)Ex-Lehrer wegen Nacktbild“
(Anlage K6, Bl. 52 d.A.), in dem es u.a. heißt:
„Es ist ein Prozess um nackte Tatsachen – und ob sie
per Handy verschickt werden durften…
… X (heute 20) war als 16-Jährige in ihren Lehrer Y (46)
verliebt. Kaum schloss X die 10. Klasse ab, hatte ihr Ex-Lehrer Sex mit dem
Mädchen.“
Der Lehrer gab ferner der Beklagten zu 2) ein Interview, das
die Beklagte zu 2) als Video veröffentlichte. Darin heißt es:
„Im Jahr 2009 habe ich eine achte Klasse übernommen, in
der X Schülerin war und sie war zu dem Zeitpunkt 13 Jahre alt und zeigte schon
nach einigen Wochen ein sehr merkwürdiges Interesse an mir. Wir haben dann, ich
habe dann die Eltern informiert, dass X für mich Sachen empfindet die ich nicht
erwidern kann und darf. Und ich habe viele Gespräche mit X geführt. Letzten
Endes hat sich die Situation etwas gebessert. Leider kriegte sie dann die
Gelegenheit nach ihrem Abschluss, als sie die Schule verlassen hatte, an einer
Ferienfreizeit teilzunehmen, an der ich auch teilnahm als Verantwortlicher für
Fahrradtechnik und dort kam es dann zu einer Annäherung und letzten Endes hat X
mich dort verführt.“
Vor dieser Berichterstattung hatten die Beklagten mit dem
Vater der Klägerin Kontakt. Er äußerte insoweit, dass die Klägerin mit den
Playboy-Fotos in die Offensive gegangen sei. Ferner erklärte er sinngemäß, dass
die Schwärmerei der Klägerin für ihren Lehrer von der Klägerin ausgegangen sei.
Ein Lehrer müsse damit umgehen können und habe beim ersten Brief Alarm schlagen
müssen. Er habe das Verhalten des Lehrers den Behörden gemeldet. Er erklärte
sein Einverständnis, mit den Aussagen zitiert zu werden. Gegenüber anderen
Medienvertretern äußerte er sinngemäß, dass die Klägerin mit den Playboy-Fotos
selbst die Kontrolle habe übernehmen wollen (Anlage K5, Bl. 137 d.A.).
Die Klägerin ließ die Beklagte zu 2) mit anwaltlichem
Schreiben vom 08.12.2016 abmahnen und erfolglos zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung auffordern. Sie macht insoweit Kosten in Höhe einer
1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 50.000,- zuzüglich
Pauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt € 1.822,96 geltend.
Ferner ließ die Klägerin andere Medienunternehmen wegen
Berichterstattungen über die Klägerin anwaltlich abmahnen. Teilweise wurden
insoweit Unterlassungserklärungen abgegeben, teils wurden diese unter Verweis
auf die weiterhin zugängliche Veröffentlichung der Beklagten 2) abgelehnt. Die
Klägerin sah in diesen Fällen aus prozessökonomischen Gründen zunächst von
einer gerichtlichen Geltendmachung ab.
Die Klägerin behauptet, das Bildnis, das sie und den Lehrer
auf dem Sofa zeige, habe sie mittels Selbstauslöser gefertigt. Sie und ihr
Lehrer hätten ihre Beziehung stets geheim gehalten. Die Beklagten hätten die Fotografie
mit einem Rotfilter bearbeitet, um einen Lolitaeffekt zu erzielen.
Im Telefonat ihres Vaters mit einer Mitarbeiterin der
Beklagten habe ihr Vater gleich zu Beginn des Telefonats klargestellt, dass er
nicht der Rechtsanwalt der Klägerin sei, er habe sich daher nur als Vater
geäußert. Er kenne aber den Gegenstand des Prozesses und könne hierzu Auskunft
erteilen. Er habe nicht erklärt, dass die Klägerin eine sexuelle Beziehung mit
dem Lehrer unterhalten habe.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne die Unterlassung
der angegriffenen Äußerungen verlangen. Es handele sich um einen Bericht über
das Intim- und Sexualleben in einem Zeitraum, in dem die Klägerin gerade 16
Jahre alt und somit noch minderjährig gewesen sei. Es liege ein Eingriff in die
Intimsphäre vor. Der Abdruck von intimen Briefen der Klägerin ermögliche einen
Einblick in die Gedanken- und Gefühlswelt der Klägerin. Die Klageanträge zu 3)
und 6) (Bildnis auf dem Sofa) seien aus den §§ 823, 1004 BGB, 22 f. KUG sowie
den §§ 97 Abs. 1, 72 UrhG gerechtfertigt.
An der Berichterstattung der Beklagten in identifizierender
Form bestehe kein öffentliches Interesse. Die Klägerin sei keine Person des
öffentlichen Lebens. Die Beklagten würden verkennen, dass die Klägerin in dem
in Bezug genommenen Strafverfahren Opfer und nicht Täter sei.
Die Klägerin könne von den Beklagten Auskunft gemäß Antrag
zu 7) verlangen. Diese diene einerseits zur Ermittlung der Höhe einer
eventuellen Entschädigung, ferner im Hinblick auf die urheberrechtlichen
Ansprüche der Klägerin (Bildnis auf dem Sofa) zur Berechnung des
Schadensersatzes. Insoweit sei auch die Auskunft über die Höhe des erzielten
Gewinns als gewichtiger Bemessungsfaktor erforderlich.
Es sei grundsätzlich nicht erforderlich, die Klageanträge
auf eine konkrete Berichterstattung zu beziehen.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, die
nachfolgend wiedergegebenen Äußerungen in Bezug zur Klägerin zu vervielfältigen
und zu verbreiten:
„…bringt Sex-Lehrer vor Gericht“, wie geschehen
in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage K2);
„…bringt ihren (S)Ex-Lehrer wegen Nacktfoto vor
Gericht“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016
(Anlage K2);
„Die Liebesbriefe des Playmates an ihren (S)ex-Lehrer,
wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage K3);
„Kaum schloss X die Schule ab, hatte ihr Ex-Lehrer Sex
mit dem Mädchen“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom
…2016 (Anlage K2);
„Der Pädagoge glaubt: „X hat mir schon mit 13
schöne Augen gemacht. Sie fiel im Unterricht in Ohnmacht, damit ich mich um sie
kümmere.“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016
(Anlage K2);
„Später haben die beiden Sex“, wie geschehen in
der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage K2);
„Schon als 13jährige himmelte sie ihren Lehrer
an.“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage
K3);
„Nach dem Abschluss 2012 (damals war X 16) begannen sie
eine Affäre.“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016
(Anlage K3);
„X und er verlobten sich sogar“, wie geschehen in
der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage K3);
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen die
nachfolgend wiedergegebenen Auszüge aus Briefen der Klägerin an Herrn Y zu
vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu
machen:“…“,wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom
…2016 (Anlage K3);
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden
Gesellschafterin, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der
Klägerin zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu
machen:
<Foto>wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung
vom …2016 (Anlage K2);
<Foto>wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung
vom …2016 (Anlage K3);
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, die
nachfolgend wiedergegebenen Äußerungen in Bezug zur Klägerin öffentlich
zugänglich zu machen:
„…bringt ihren (S)Ex-Lehrer vor Gericht“, wie
geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K4);
„…verklagt (S)Ex-Lehrer wegen Nacktbild“, wie
geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K6);
„Die Liebesbriefe des Playmates an ihren
(S)ex-Lehrer“, wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der
BILD-Zeitung (Anlage K5);
„Kaum schloss X die Schule ab, hatte ihr Ex-Lehrer Sex
mit dem Mädchen“, wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der
BILD-Zeitung (Anlage K4);
„Der Pädagoge glaubt: „X hat mir schon mit 13
schöne Augen gemacht. Sie fiel im Unterricht in Ohnmacht, damit ich mich um sie
kümmere.“, wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung
(Anlage K4);
„Später haben die beiden Sex“, wie geschehen ab
…2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K4);
„Schon als 13jährige himmelte sie ihren Lehrer
an.“, wie geschehen …2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage
K5);
„nach dem Abschluss 2012 (damals war X 16) begannen sie
eine Affäre.“, wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der
BILD-Zeitung (Anlage K5);
„X und er verlobten sich sogar“, wie geschehen ab
…2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K5);
Äußerung Lehrer Y im Video-Interview: „Im Jahr 2009
habe ich eine achte Klasse übernommen, in der X Schülerin war und sie war zu
dem Zeitpunkt 13 Jahre alt und zeigte schon nach einigen Wochen ein sehr
merkwürdiges Interesse an mir. Wir haben dann, ich habe dann die Eltern
informiert, dass X für mich Sachen empfindet die ich nicht erwidern kann und
darf. Und ich habe viele Gespräche mit X geführt. Letzten Endes hat sich die
Situation etwas gebessert. Leider kriegte sie dann die Gelegenheit nach ihrem
Abschluss, als sie die Schule verlassen hatte, an einer Ferienfreizeit
teilzunehmen, an der ich auch teilnahm als Verantwortlicher für Fahrradtechnik
und dort kam es dann zu einer Annäherung und letzten Endes hat X mich dort verführt.“,
wie geschehen ab …2016 im Videobeitrag der Beklagten zu Ziff. 2) in der
Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K5);
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen die
nachfolgend wiedergegebenen Auszüge aus Briefen der Klägerin an Herrn Y
öffentlich zugänglich zu machen:“…“wie geschehen ab …2016 im
Videobeitrag der Beklagten zu Ziff. 2) in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung
(Anlage K5);
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden
Gesellschafterin, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der
Klägerin öffentlich zugänglich zu machen:
<Foto>wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe
der BILD-Zeitung (Anlage K4);
<Foto>wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe
der BILD-Zeitung (Anlage K5);
die Beklagten zu 1) und 2) jeweils im Wege der Stufenklage
dazu zu verurteilen,in der ersten Stufe Auskunft darüber zu erteilen,aa) die
Beklagte zu 1): In welchen Printausgaben die in den Klageanträgen 1) – 3)
wiedergegebenen Äußerungen, Texte und Bilder jeweils enthalten waren, unter
Angabe der jeweiligen Platzierungen (Titelseite oder Seitenzahl),
Verkaufszahlen, Verkaufspreise sowie des mit den jeweiligen Ausgaben erzielten
Gewinns;bb) die Beklagte zu 2): In welchem Zeitraum die in den Klageanträgen 4)
– 6) wiedergegebenen Texte, Bilder und Videoaufnahmen (aufgeschlüsselt nach
Artikeln) jeweils über den Internetauftritt der Beklagten zu 2) abrufbar waren,
wie oft die jeweiligen Artikel aufgerufen wurden sowie Rechnung zu legen über
die mit direkt zuzuordnender Werbung erzielten Gewinne;in der zweiten Stufe zur
Zahlung eines nach Auskunftserteilung der Höhe nach zu beziffenden
Schadensersatzes,
die Beklagte zu 2) zu verurteilen an die Klägerin
vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 1.822,96 EUR zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei im Strafverfahren
gegen den Lehrer von ihrem Vater anwaltlich vertreten worden.
Der Vater der Klägerin habe im Telefonat vor der
Berichterstattung private Details zur Liebesbeziehung zwischen der Klägerin und
dem Lehrer verraten.
Die Beklagten sind der Auffassung, die Klägerin habe durch
ihr eigenes Verhalten das öffentliche Interesse an ihrer Person geweckt. Sie
habe ihre Privatsphäre selbst der Öffentlichkeit preisgegeben. Ferner habe die
Klägerin sich im Interview mit dem Playboy zu ihrem Beziehungsstatus geäußert.
Insbesondere habe sie ihren Traumpartner in einem Widerspruch zum Lehrer
(sportlich) beschrieben. Die Klägerin stelle als Playboy-Bunny ein Vorbild für
andere junge Frauen dar. Es bestehe ein innerer Zusammenhang zwischen der
Liebesbeziehung der Klägerin zu ihrem Lehrer und ihrem Auftreten im Playboy.
Die Äußerungen ihres Vaters als ihr Rechtsanwalt seien der Klägerin in diesem
Zusammenhang wie eigene Äußerungen zuzurechnen. Ihr Vater habe sich auch zu den
Liebesbriefen eingelassen.
Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die
Berichterstattung Themen aus ihrer Zeit als 16-Jährige aufgreife. Denn die
Klägerin sei mittlerweile volljährig.
Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse an der
Berichterstattung über verbotene Beziehungen zwischen Schülern und Lehrern.
Die Klägerin könne weder Auskunft noch Schadensersatz
verlangen. Die Klägerin könne selbst recherchieren, wo die streitgegenständliche
Berichterstattung platziert gewesen sei. Auch die Verkaufszahlen könne die
Klägerin selbst ermitteln. Die Klägerin könne über erzielte Gewinne der
Beklagten keine Auskunft verlangen, insoweit fehle es bereits an einem
Kausalzusammenhang zwischen den Veröffentlichungen und den generierten
Werbeeinnahmen. Für eine Geldentschädigung fehle es bereits an einem
schwerwiegenden Eingriff. Falls das Begehren der Klägerin auf eine
Gewinnabschöpfung abziele, sei diese unzulässig.
Die Neufassung der Klageanträge mit Schriftsatz vom
06.03.2018 (Bl. 205 d.A.) stelle eine Einschränkung der bisherigen Anträge dar.
Es sei auch nach der BGH-Rechtsprechung erforderlich, die angegriffenen
Äußerungen durch Bezugnahme auf den Kontext zu konkretisieren.
Die Klägerin hat vor der erkennenden Kammer einen
Rechtsstreit gegen den Lehrer geführt (Az. 2-03 O 130/17), in dem es unter
anderem um Äußerungen des Lehrers sowie die Weitergabe von Briefen und
Bildnissen ging.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist weit überwiegend begründet. Über den Antrag zu
7 b) war noch nicht zu entscheiden, da die Klägerin ihr Begehren insoweit im
Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO geltend macht.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf
Unterlassung im Hinblick auf die mit dem Antrag zu 1) angegriffenen Äußerungen
(a)-i)) gemäß Anlage K2 und K3 aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1
Abs. 1 GG.
Die angegriffenen Äußerungen greifen unzulässig in das
Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein.
Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als
eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst
durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange
bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die
betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das
Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite
überwiegt (BGH NJW 2016, 789 [BGH 15.09.2015 – VI ZR 175/14] Rn. 20; BGH NJW
2016, 56 [BGH 28.07.2015 – VI ZR 340/14] Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 [BGH
17.12.2013 – II ZB 6/13] Rn. 22; jew. m.w.N.).
Hier ist das Schutzinteresse aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
mit dem Recht zu 1) auf Presse- und Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1
GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen.
Die Klägerin ist durch die angegriffenen Äußerungen
erkennbar. Dies ergibt sich aus der bildlichen Abbildung sowie der
Namensnennung und steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Die Veröffentlichung einer Liebesbeziehung greift
grundsätzlich in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des
durch die Veröffentlichung Betroffenen ein. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8
Abs. 1 EMRK gewährleisten das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann
einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine
Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Hierzu
gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick
durch andere auszuschließen (BGH GRUR 2017, 850 [BGH 02.05.2017 – VI ZR 262/16]
Rn. 19 – Tim B.).
Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch
räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres
Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden
(BGH GRUR 2017, 304 [BGH 29.11.2016 – VI ZR 382/15] Rn. 9 – Michael Schumacher;
BGH GRUR 2013, 91 [BGH 18.09.2012 – VI ZR 291/10] Rn. 12 – Comedy-Darstellerin;
BGH NJW 2012, 763 [BGH 22.11.2011 – VI ZR 26/11] Rn. 10; BVerfG GRUR 2000, 446
[BVerfG 15.12.1999 – 1 BvR 653/96] – Caroline von Monaco). Zur Privatsphäre
gehören demnach auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung,
deren Bekanntwerden der Betroffene – aus welchen Gründen auch immer – nicht
wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (BGH GRUR 2017, 850 [BGH
02.05.2017 – VI ZR 262/16] Rn. 19 – Tim B.).
Darüber hinaus gewährt das Grundgesetz dem Bürger einen
unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich höchstpersönlicher,
privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen
ist. Wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde ist der Kernbereich
privater Lebensgestaltung absolut geschützt, ohne dass dieser Schutz einer
Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich ist
(BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 25 m.w.N.). Diesem Kernbereich gehören insbesondere
Ausdrucksformen der Sexualität an (BVerfG NJW 2008, 39 [BVerfG 13.06.2007 – 1
BvR 1783/05]). Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem
Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will,
ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art
und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der
Gemeinschaft berührt (BVerfG NJW 2009, 3357 [BVerfG 10.06.2009 – 1 BvR 1107/09]
Rn. 25). Dementsprechend betreffen Details über den Austausch von Intimitäten
in einer Liebesbeziehung nicht nur den Bereich der Privat-, sondern den der
Intimsphäre.
Der Schutz auch in Bezug auf Ausdrucksformen der Sexualität
kann aber entfallen, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten
Lebensgestaltung von sich aus öffnet, und bestimmte, an sich dem unantastbaren
Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht
und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt
(BGH NJW 2012, 767 Rn. 12 – Pornodarsteller m.w.N.). Er kann sich dann nicht
gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Intim- oder
Privatsphäre berufen (BGH NJW 2012, 767 Rn. 12 – Pornodarsteller m.w.N.). So
soll beispielsweise für einen Pornodarsteller, der freiwillig an der Produktion
professionell hergestellter und kommerziell zu verwertender Pornofilme in für
den Zuschauer erkennbarer Weise mitgewirkt und diesen Bereich seiner Sexualität
damit bewusst der interessierten Öffentlichkeit preisgegeben hat, indem er in
mehreren Pornofilmen aufgetreten und sich werblich auf dem Cover eines der
Filme hat abbilden lassen, ohne Maßnahmen zum Schutz vor seiner Identifizierung
zu ergreifen, der Bereich der Sexualität lediglich der Sozialsphäre zuzuordnen
sein (BGH NJW 2012, 767 [BGH 25.10.2011 – VI ZR 332/09] Rn. 12 ff. –
Pornodarsteller).
Der Intimbereich soll darüber hinaus auch schon dann als
verlassen gelten, wenn Handlungen in den Bereich eines anderen einwirken, ohne
dass besondere Umstände, wie etwa familiäre Beziehungen, diese
Gemeinschaftlichkeit des Handelns als noch in den engsten Intimbereich fallend
erscheinen lassen. Selbst schon die Berührung mit der Persönlichkeitssphäre
eines anderen Menschen gibt der Handlung den Bezug auf das Soziale, der sie dem
Recht zugänglich macht, wenn nur der Sozialbezug der Handlung intensiv genug
ist (BayOLGSt NJW 1979, 2624, 2625). Daher soll für die Zeugenvernehmung des
Kunden einer Prostituierten kein Verwertungsverbot wegen eines Eingriffs in die
Intimsphäre bestehen (BayOLGSt NJW 1979, 2624, 2625 [OLG Hamburg 14.02.1979 – 2
Ws 431/78]).
Eine Rolle bei der Beurteilung der Selbstöffnung kann auch
die Frage spielen, in welchem Umfang und in welcher Intensität (vgl. BGH, Urt.
v. 12.06.2018 – VI ZR 284/17, BeckRS 2018, 19228 Rn. 27) der Betroffene
Tatsachen selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Hat ein verurteilter
Täter selbst der Öffentlichkeit sämtliche Tat- und Lebensumstände, mithin auch
sein auf die Tat verkürztes Persönlichkeitsbild bekannt gemacht und detailliert
seine Sicht von Tat und Tatumständen geschildert, so verliert der Eingriff in
das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erheblich an Bedeutung (BGH NJW 2009,
3576 [BGH 26.05.2009 – VI ZR 191/08] Rn. 27 – Kannibale von Rotenburg). Auf der
anderen Seite liegt im Hinblick auf Äußerungen betreffend den
Gesundheitszustand eines Prominenten eine Selbstöffnung noch nicht vor, wenn
sich die in der Öffentlichkeit getätigten Angaben des Betroffenen (bzw. seiner
Vertreter) auf allgemein und abstrakt gehaltene Beschreibungen zu seinem
grundsätzlichen Gesundheitszustand beschränken, denen keinerlei Einzelheiten zu
den konkreten Auswirkungen einer Verletzung auf seinen Gesundheitszustand und
über das genaue Ausmaß seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu entnehmen
sind (BGH NJW 2017, 1550 [BGH 29.11.2016 – VI ZR 382/15] Rn. 13 – Michael
Schumacher). Dementsprechend entfällt der Diskretionsschutz lediglich in dem
Umfang, in dem der Betroffene seine Privatsphäre konkret geöffnet hat. Eine
Äußerung in der Öffentlichkeit führt daher nicht automatisch zu einer
generellen Verwirkung des Privatsphärenschutzes (LG Berlin NJW 2016, 1966 [OLG
München 23.12.2015 – 34 SchH 10/15]; Erman/Klass, BGB, 15. Aufl. 2017, Anh § 12
Rn. 121a m.w.N.), vielmehr muss die jeweilige Veröffentlichung mit dem von dem
Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner Intim-
bzw. Privatsphäre korrespondieren (BGH, Urt. v. 12.06.2018 – VI ZR 284/17,
BeckRS 2018, 19228 Rn. 27). Eine Selbstöffnung soll auch dann nicht vorliegen,
wenn durch die Berichterstattung ein neuer, eigenständiger Bereich der
Privatsphäre betroffen ist (Erman/Klass, a.a.O. unter Verweis auf KG ZUM-RD
2011, 333; LG Köln AfP 2012, 584 [LG Köln 01.06.2012 – 28 O 792/11]; LG Köln
ZUM-RD 2013, 146, 148).
Weiter kann auch bei Heranwachsenden die Berichterstattung
über eine Beziehung einen Eingriff in einen besonders sensiblen Bereich
darstellen. Heranwachsende sollen eine gewisse Schutzbedürftigkeit dahingehend
genießen, so dass es ihnen zugestanden sein soll, auf dem Weg zu einer
gereiften Persönlichkeit unbeeinträchtigt Beziehungen zu Partnern führen zu
können, ohne dabei von einer breiten Öffentlichkeit beobachtet zu werden (LG
Hamburg NJOZ 2017, 1444).
Die Beklagte zu 1) kann sich nach den oben dargestellten
Grundsätzen nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Klägerin den Schutz
gegenüber den angegriffenen Äußerungen aufgrund einer Selbstöffnung (bzw.
Selbstbegebung) verloren hätte.
aa. Die angegriffenen Äußerungen der Beklagten zu 1) sind
nicht aufgrund der von der Klägerin getätigten Äußerungen im Playboy von einer
den Schutz des Persönlichkeitsrechts reduzierenden Selbstöffnung umfasst.
Die Beklagte zu 1) vertritt insoweit die Auffassung, dass
die Klägerin mit ihrem Auftritt als Playmate und ihrer Äußerung, dass der
richtige Mann noch nicht gefunden sei und dieser sportlich sein solle, das
Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre auch im Hinblick auf eine mehrere Jahre
zurückliegende Beziehung der Klägerin zu ihrem ehemaligen Lehrer inklusive der
Offenbarung, dass es zu sexuellen Aktivitäten gekommen sei, verwirkt habe. Dem
folgt die Kammer unter Zugrundelegung der oben dargestellten Grundsätze nicht.
Die Angaben im Interview der Klägerin im Playboy sind von
lediglich allgemeiner Natur. Es handelt sich weitgehend um Allgemeinplätze mit
wenig Gehalt. Die Klägerin offenbart lediglich, dass sie derzeit noch nicht den
„Richtigen“ gefunden habe und welche Eigenschaften sie sich beim
„Richtigen“ wünsche. Hiervon ist jedoch gerade nicht erfasst, dass
die Klägerin im Alter von 13 Jahren ihren damaligen Lehrer angehimmelt haben
soll und dass sie im Alter von 16 Jahren eine Beziehung zu ihm geführt hat.
Diese Umstände lagen zum Zeitpunkt des Interviews bereits mehrere Jahre zurück.
Sie standen mit den Äußerungen der Klägerin im Interview auch in keinem sich
hieraus ergebenden Zusammenhang. Die Klägerin hat mit ihrem Interview und auch
mit ihren Nacktaufnahmen nicht konkrete Umstände aus ihrem Liebes- und
Sexualleben geöffnet, sondern gerade nur allgemeine und wenig sagende Umstände
geäußert, die kaum konkreten Bezug hierzu haben.
Darüber hinaus bewirkt der Umstand, dass sich jemand zu
seiner aktuellen Beziehung äußert, keine Selbstöffnung im Hinblick auf künftige
Beziehungen (LG Berlin NJW 2016, 1966 [OLG München 23.12.2015 – 34 SchH 10/15];
Erman/Klass, a.a.O., Anh § 12 Rn. 121a). Daher muss erst recht gelten, dass,
wenn sich die Klägerin – unkonkret – im Hinblick auf künftige Beziehungen
äußert, dies nicht zu einer Öffnung im Hinblick auf die Vergangenheit führt.
Eine Selbstöffnung im Hinblick auf die hier
streitgegenständlichen Äußerungen ist auch nicht bereits dadurch erfolgt, dass
die Klägerin nebenberuflich als Model tätig ist, für den Playboy posiert hat
und ein Facebook-Profil betreibt, in dem sie hierfür geworben hat.
Unzweifelhaft hat die Klägerin hierdurch diesen Bereich auch derart geöffnet,
dass über ihre Tätigkeit als Model und über ihr Wirken als Playmate berichtet
werden darf. Denn sie hat diesen Teil ihrer Privat- bzw. Intimsphäre in die
Öffentlichkeit getragen und dadurch zu einem Teil der Sozialsphäre gemacht
(vgl. BGH NJW 2012, 767 [BGH 25.10.2011 – VI ZR 332/09] Rn. 12 ff. –
Pornodarsteller). Dies umfasst aber gerade nicht Umstände, die erstens – wie
hier – deutlich vor dieser Tätigkeit und zudem zu einem Zeitpunkt lagen, zu dem
die Klägerin noch minderjährig war, und die andererseits ihr Sexualleben und
ihr innerstes Gefühlsleben betreffen.
bb. Die von der Beklagten zu 1) geschilderten Umstände sind
auch nicht aufgrund der von der Beklagten zu 1) – im konkreten Umfang und
Wortlaut zwischen den Parteien streitigen – angeführten Angaben des Vaters der
Klägerin (s. Bl. 82, 87 f. d.A.) im Wege der Zurechnung einer Selbstöffnung
zugeführt worden.
Insoweit können grundsätzlich – abhängig vom Einzelfall –
nicht nur die Umstände Berücksichtigung finden, die der Betroffene selbst der
Öffentlichkeit preisgegeben hat, sondern auch solche, die von Vertretern
offenbart wurden (BGH NJW 2017, 1550 [BGH 29.11.2016 – VI ZR 382/15] Rn. 12 –
Michael Schumacher), was auch Äußerungen des den Betroffenen vertretenden
Anwalts umfassen kann (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.11.2017 – 2-03 O
275/17; LG Berlin AfP 2003, 559 [LG Berlin 10.12.2002 – 27 O 866/02]: Äußerung
des Betroffenen „durch“ einen Anwalt). Diesbezüglich ist zwischen den
Parteien streitig, ob der Vater der Klägerin sich gegenüber einem Mitarbeiter
der Beklagten zu 1) als anwaltlicher Vertreter der Klägerin geäußert und
insoweit eine Selbstöffnung zu deren Lasten herbeigeführt hat und ob er hierzu
berechtigt war. Dies konnte im Ergebnis offen bleiben. Denn selbst wenn man
davon ausgeht, dass die Angaben des Vaters der Klägerin dieser zurechenbar
wären und der Vater der Klägerin die von der Beklagten zu 1) angeführten
Äußerungen getätigt haben sollte, würde diese Selbstöffnung die hier
streitgegenständliche Berichterstattung nicht erfassen.
Hierbei ist zunächst der Kontext der Berichterstattung zu
berücksichtigen, wie ihn auch die Beklagte zu 1) vorträgt, nämlich der
Strafprozess gegen den ehemaligen Lehrer der Klägerin. In diesem ging es, so
stellt es auch die Beklagte zu 1) dar, im Wesentlichen darum, dass der
ehemalige Lehrer sich der Klägerin nicht mehr nähern sollte und gegen
vorangegangene Gewaltschutzanordnungen verstoßen hatte. Weiter ist zu berücksichtigen,
dass zum Zeitpunkt der Berichterstattung auch die mündliche Verhandlung in dem
Strafverfahren noch nicht begonnen hatte und dementsprechend weitere Umstände
noch nicht in öffentlicher mündlicher Verhandlung offenbart worden waren. In
diesem Zusammenhang hatte der Lehrer der Beklagten zu 1) intime und private
Details offenbart, die aber in der Öffentlichkeit noch nicht bekannt waren.
Vor diesem Hintergrund soll sich der Vater der Klägerin wie
von der Beklagten zu 1) angeführt geäußert haben. Die Beklagte zu 1) gibt
insoweit wortwörtliche Äußerungen wieder, was die Klägerin angreift. Aber
diesen wortwörtlichen Äußerungen ist bereits nicht zu entnehmen, dass der Vater
der Klägerin über eine sexuelle Beziehung der Klägerin zu ihrem Lehrer
berichtet hat. Vielmehr soll er geschildert haben, dass von seiner Tochter eine
„Schwärmerei“ ausgegangen sei und dass sie dem Lehrer einen
„ersten Brief“ geschickt habe. Sodann wird der Vater der Klägerin mit
der Angabe zitiert, dass er dem Lehrer Konsequenzen angedroht habe, wenn er
seine Tochter nicht in Ruhe lasse. All dem lässt sich nicht entnehmen, dass die
Klägerin und der Lehrer überhaupt eine Beziehung bzw. „Affäre“
(Äußerung zu 1 h)) geführt haben. Die Äußerungen des Vaters des Klägers sind
insoweit nicht ergiebig oder jedenfalls völlig unkonkret. Auch dass die
Klägerin und der Lehrer „verlobt“ gewesen seien oder sich so
bezeichnet hätten, ist dem nicht zu entnehmen. Die Berichterstattung der
Beklagten zu 1) geht daher insgesamt auch über dasjenige, was der Vater der
Klägerin selbst offenbart hat, sowohl im Detailgrad als auch im Hinblick auf
die Eingriffsintensität deutlich hinaus, so dass die angegriffenen Äußerungen
von einer solchen Selbstöffnung nicht erfasst wären.
Dies gilt letztlich auch für die Äußerung zu 1 g)
„Schon als 13-jährige himmelte sie ihren Lehrer an.“ Denn selbst wenn
man die öffnenden Äußerungen des Vaters dahingehend auslegt, dass der Klägerin
zurechenbar über eine Schwärmerei der Klägerin für ihren Lehrer berichtet
werden dürfte, ist jedenfalls der Umstand, dass die Klägerin zu diesem
Zeitpunkt lediglich 13 Jahre alt war, von dieser Selbstöffnung nicht umfasst.
Diese Information ist auch von nicht unerheblicher Relevanz, denn sie erlaubt
einen Einblick in das Gefühlsleben der damals noch deutlich minderjährigen
Klägerin. Darüber hinaus wird es – darauf weist letztlich auch die Beklagte zu
1) hin – als unschicklich empfunden, wenn ein junges Mädchen sich in ihren
Lehrer verliebt.
Die Abwägung des Schutzinteresses aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1
GG mit dem Recht zu 1) auf Presse- und Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S.
1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK fällt hier zu Lasten der Beklagten zu 1) aus.
Die Kammer hat bei der gebotenen Abwägung neben dem
Gesamtkontext der Berichterstattung berücksichtigt, dass die Beklagte zu 1)
über eine intime und sexuelle Liebesbeziehung der Klägerin berichtet und
dadurch diesen Bereich der Persönlichkeit der Öffentlichkeit offenbart hat. Es
oblag der Beklagten zu 1) bei einer Berichterstattung über diesen Bereich des Persönlichkeitsrechts
der Klägerin, zurückhaltend, umsichtig und in für den Betroffenen möglichst
schonender Art und Weise zu berichten. Ferner war zu berücksichtigen, dass die
Klägerin zum Zeitpunkt der von der Beklagten zu 1) dargestellten Begebenheiten und
damit zum Zeitpunkt der mit ihrem Lehrer geführten Beziehung minderjährig war,
während sie zum Zeitpunkt der angegriffenen Äußerung des Beklagten die
Volljährigkeit erreicht hatte. Die Kammer hat weiter einbezogen, dass – auch
auf Betreiben der Klägerin – ein Strafverfahren gegen ihren Lehrer geführt
worden ist, in dem der Umstand, dass die Klägerin und der Lehrer eine Beziehung
geführt haben, in öffentlicher Verhandlung offenbart wurde, wobei die
Hauptverhandlung jedoch erst nach Veröffentlichung der angegriffenen
Berichterstattung der Beklagten zu 1) durchgeführt wurde.
In die Abwägung hat die Kammer auch eingestellt, dass die
Klägerin zum Zeitpunkt der Äußerungen bereits selbst mit Aktaufnahmen im
Playboy an die Öffentlichkeit getreten war und jedenfalls insoweit selbst die
Öffentlichkeit gesucht hat. Allerdings war hier einzubeziehen, dass die
Beziehung, die Gegenstand der Berichterstattung war, mehrere Jahre zurück liegt
und die Klägerin erst anschließend in die Öffentlichkeit getreten ist. Zudem handelte
es sich um Umstände, die die Klägerin in ihrer Zeit als Minderjährige
betreffen.
Weiter hat die Kammer in der Abwägung einbezogen, dass
grundsätzlich ein Interesse der Öffentlichkeit an der Diskussion über
Beziehungen zwischen Schülern und ihren Lehrern besteht, ferner, dass über den
Fall auch andere Medien berichtet haben.
Auch die von der Beklagten zu 1) angeführte Selbstöffnung
der Klägerin, ggf. durch ihren Vater, hat die Kammer nach den oben
dargestellten Grundsätzen als Teil der Abwägung zu Gunsten der Beklagten zu 1)
berücksichtigt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) besteht eine
innere Beziehung zwischen dem Verhältnis der Klägerin zu ihrem Lehrer und der
Tätigkeit der Klägerin als Model und Playmate aus Sicht des Durchschnittslesers
nicht. Die Beklagte zu 1) stützt sich insoweit auf die Äußerungen des Vaters
der Klägerin, der gesagt haben soll, dass die Klägerin mit ihrem Posieren als
Playmate „in die Offensive“ gegangen sei, nachdem ihr ehemaliger
Lehrer der Klägerin nachgestellt hatte. Insoweit ist auch aus Sicht des
Durchschnittsempfängers die Äußerung des Vaters dahingehend zu verstehen, dass
die Klägerin nicht wegen der von ihr geführten Beziehung mit ihrem ehemaligen
Lehrer als Model tätig wurde, sondern weil dieser ihr nachgestellt hatte.
Die Klägerin ist auch nicht als Person des öffentlichen
Lebens anzusehen. Sie ist mit Prominenten oder Politikern in keiner Weise zu
vergleichen. Hieran ändert auch nichts, dass die Klägerin in einer bundesweit
erscheinenden Zeitschrift mit Aktaufnahmen an die Öffentlichkeit getreten ist
und sich auch über Facebook öffentlich präsentiert hat.
Die Kammer hat auch eingestellt, dass die Klägerin
vorgetragen hat, dass sie ihre Beziehung mit ihrem ehemaligen Lehrer stets
geheim gehalten hat. Dieser Umstand ist zwischen den Parteien streitig. Die
Beklagte zu 1) kann sich diesbezüglich jedoch nicht auf ein reines Bestreiten
zurückziehen. Denn die Beklagte zu 1) hat vom ehemaligen Lehrer der Klägerin
umfassende Informationen über die Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem
Lehrer erhalten. Die Klägerin hat auch das Strafurteil des Amtsgerichts M gegen
den Lehrer vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass selbst die Eltern der Klägerin
„erst mit einiger zeitlicher Verzögerung“ von der Beziehung erfahren
hatten (Anlage K1, S. 3, Bl. 28 d.A.). Es hätte vor diesem Hintergrund der Beklagten
zu 1) jedenfalls eine gewisse Darlegungslast oblegen, Umstände darzutun, die
dem Vortrag der Klägerin und ihres Lehrers widersprechen, dass die Beziehung
geheim gehalten worden sei. Auch soweit die Beklagte zu 1) vorträgt, dass die
Beziehung den Eltern der Klägerin bekannt gewesen sei, führt dies nicht dazu,
dass hierdurch die Beziehung der Klägerin zum Lehrer auch zulässigerweise
Gegenstand öffentlicher Berichterstattung wird (vgl. BGH GRUR 2017, 850 [BGH
02.05.2017 – VI ZR 262/16] Rn. 19 – Tim B.).
Weiter war im Hinblick auf das – noch nicht mündlich
verhandelte – Strafverfahren gegen den Lehrer der Klägerin einzubeziehen, dass
die Klägerin in diesem Verfahren nicht als Täterin, sondern als Tatopfer
auftrat. Soweit sich die Beklagte zu 1) daher auf Rechtsprechung bezieht, die
ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung über ein Strafverfahren zum
Gegenstand hatte (Klageerwiderung, S. 13, Bl. 92 d.A.: BVerfG NJW 1973, 1226
[BVerfG 05.06.1973 – 1 BvR 536/72] – Lebach; BGH NJW 2006, 599 [BGH 15.11.2005
– VI ZR 286/04] – Autobahnraser; BVerfG NJW 2009, 3357 – Fußballligaspieler),
so musste auch die Beklagte zu 1) bei ihrer Berichterstattung berücksichtigen,
dass das Persönlichkeitsrecht des Tatopfers einer besonders schonenden
Behandlung bedarf und eine identifizierende Berichterstattung daher noch
zurückhaltender zu erfolgen hat (vgl. Müller, NJW 2007, 1617, 1618; vgl. auch
BGH NJW 1988, 1984, 1985 [BGH 24.11.1987 – VI ZR 42/87]: stärkere Pflicht zur
Zurückhaltung bei Berichterstattung über Gerichtsverfahren ohne
strafrechtlichen Einschlag). Denn der Täter tritt durch seine Tat aus eigenem
Antrieb in soziale Interaktion mit dem Tatopfer (BVerfG NJW 2009, 3357 [BVerfG
10.06.2009 – 1 BvR 1107/09] – Fußballligaspieler), während das Tatopfer
unfreiwillig hieran beteiligt wird. Würde man an die Berichterstattung über das
Tatopfer dieselben Maßstäbe anlegen wie an diejenige über den Täter, so wäre
dies geeignet, Tatopfer generell aufgrund der allein hierdurch zu befürchtenden
öffentlichen Berichterstattung an der Erstattung von Anzeigen und der
Verfolgung von Tätern zu hindern.
Nach alledem überwiegt vorliegend das Schutzinteresse der
Klägerin die Interessen der Beklagten zu 1).
Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) ferner
Unterlassung im Hinblick auf die angegriffenen Zitate aus privaten Briefen aus
den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG verlangen (Antrag zu
2)).
Dem Einzelnen steht mit dem Kernbereich höchstpersönlicher,
privater Lebensgestaltung ein unantastbarer Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit
zu, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und
einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist. Die Beurteilung, ob ein
Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der
Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen
Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre
anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (siehe oben, auch zur
Selbstöffnung). Dieser Schutz kann auch das geschriebene Wort umfassen.
Darüber hinaus schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht
vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre vor herabsetzenden, vor
allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen
unterschoben werden, die er nicht getan hat. Besonderen Schutz genießen in
diesem Zusammenhang Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen. Sie dürfen in
der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers veröffentlicht
werden (BGHZ 13, 334, 341 – Leserbrief; KG Berlin, Urt. v. 18.04.2011 – 10 U
149/10, ZUM 2011, 570, Rn. 4 – juris). Dieser Bereich ist jedoch nicht absolut
geschützt, sondern – wie auch im Übrigen – ist eine Abwägung der sich gegenüber
stehenden Interessen erforderlich. Wesentlicher Abwägungsfaktor ist hierbei das
Gewicht des öffentlichen Informationsinteresses (KG Berlin, Urt. v. 18.04.2011
– 10 U 149/10, ZUM 2011, 570, Rn. 4 – juris).
Die hier erforderliche Abwägung fällt ebenfalls zu Lasten
der Beklagten zu 1) aus.
Die angegriffene Berichterstattung enthält einen – in
Handschrift der Klägerin abgebildeten – Brief der Klägerin, die über ihre tiefe
Liebe zu ihrem ehemaligen Lehrer berichtet. In diesem Brief offenbart die
Klägerin Umstände aus ihrem Innersten, die der Einsicht der Allgemeinheit
ebenso wie der ihres unmittelbaren Umkreises vollständig entzogen sind. Darüber
hinaus enthält die angegriffene Berichterstattung ein weiteres Zitat, in dem
die Klägerin über sexuelle Fantasien mit dem Beklagten berichtet. Auch dieser
Brief betrifft den absolut geschützten Intimbereich. Dies gilt auch für die
dritte mit dem Antrag zu 2) angegriffene Äußerung aus einem Brief, denn auch
hier wird das innerste Gedankenleben der damals minderjährigen Klägerin der
Öffentlichkeit dargeboten.
Insgesamt war zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum
Zeitpunkt der Erstellung und Absendung der Briefe minderjährig war und diese
Briefe im Vertrauen auf die private und wohl auch geheim gehaltene Beziehung
(s.o.) ihrem (ehemaligen) Lehrer überlassen hat. Ein eventuelles
Informationsinteresse bezüglich dieser Briefe überwiegt jedenfalls nicht.
Auch die von der Beklagten zu 1) angeführte Selbstöffnung
rechtfertigt die Veröffentlichung nicht. Dies gilt selbst dann, wenn man die
Äußerungen des Vaters der Klägerin als Selbstöffnung zu Lasten der Klägerin
begreift. Denn der Vater der Klägerin hat nach dem Vortrag der Beklagten zu 1)
lediglich geäußert, dass die Klägerin einen „ersten Brief“ an ihren
Lehrer geschrieben habe. Er hat daher lediglich – in Bezug auf den Inhalt der
Briefe völlig ohne Informationsgehalt – offenbart, dass die Klägerin überhaupt
Briefe geschrieben hat. Was in den Briefen stand, hat der Vater der Klägerin
hingegen nicht offengelegt (vgl. insoweit BGH NJW 2017, 1550 [BGH 29.11.2016 –
VI ZR 382/15] Rn. 13 – Michael Schumacher). Damit konnte die Beklagte zu 1)
aber nicht Umstände aus dem Bereich der Privat- und Intimsphäre, die sich
allein aus dem Inhalt der Briefe ergeben, der Öffentlichkeit mitteilen.
Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu
1) die Briefe vom Lehrer der Klägerin deutlich nach Ende der Beziehung erhalten
hat und insoweit eine Einwilligung der Klägerin in die Weitergabe zum Zwecke
der Veröffentlichung – für die Beklagte zu 1) erkennbar – nicht vorlag. Der
Lehrer der Klägerin war dementsprechend auch zur Weitergabe nicht berechtigt
(dazu LG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.12.2017 – 2-03 O 130/17, ZD 2018, 271 =
BeckRS 2017, 141348 Rn. 72 ff.). Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden
Interessen ist auch einzustellen, wenn Informationen rechtswidrig beschafft
wurden, auch wenn die Veröffentlichung solcher Informationen unter
Berücksichtigung der Schutzfunktion des Art. 5 Abs. 1 GG im Einzelfall –
insbesondere aufgrund eines öffentlichen Interesses hieran – zulässig sein kann
(BGH NJW 2015, 782 [BGH 30.09.2014 – VI ZR 490/12] Rn. 20). Letzteres war hier
aber wie oben dargestellt nicht der Fall.
Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) auch die
Unterlassung der weiteren Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildnisse
gemäß Antrag zu 3) aus den §§ 823, 1004 BGB, 22, 23 KUG i.V.m. Art. 85 DSGVO
verlangen.
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem
abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH GRUR 2007, 527
[BGH 06.03.2007 – VI ZR 51/06] – Winterurlaub m.w.N.). Danach dürfen Bildnisse
einer Person grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22
S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine
Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt.
Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte
Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH GRUR
2013, 1065 [BGH 28.05.2013 – VI ZR 125/12] Rn. 10 – Eisprinzessin Alexandra).
Nach diesen Voraussetzungen war die Veröffentlichung hier
unzulässig. Jedenfalls im Hinblick auf das Bildnis gemäß Antrag zu 3 a) sind
sich die Parteien einig, dass es sich um ein privates Bildnis handelt. Ferner ist
unstreitig, dass die Klägerin in die Veröffentlichung beider Bildnisse gemäß
Antrag zu 3) nicht eingewilligt hat.
Die Bildnisse sind auch nicht dem Bereich der Zeitgeschichte
zuzuordnen. Sie betreffen Ereignisse, die zeitlich weit vor dem von der Beklagten
zu 1) angeführten zeitgeschichtlichen Ereignis – der Strafverhandlung gegen den
Lehrer der Klägerin – liegen. Es handelt sich bei den Bildnissen auch nicht um
kontextneutrale Fotos, deren Veröffentlichung im Rahmen der Berichterstattung
über die Klägerin keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts
bewirkt (vgl. BVerfG AfP 2001, 212, 216 – Prinz Ernst August von Hannover;
BVerfG NJW 2006, 2835 [BVerfG 13.06.2006 – 1 BvR 565/06]; BGH GRUR 2010, 1029,
1031 [BGH 13.04.2010 – VI ZR 125/08] – Charlotte im Himmel der Liebe; BGH GRUR
2002, 690, 692 [BGH 14.05.2002 – VI ZR 220/01] – Marlene Dietrich;
Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 23 KUG Rn. 20; eingehend LG Frankfurt
a.M., Urt. v. 17.08.2017 – 2-03 O 424/16, ZUM 2018, 58 [OLG Köln 28.03.2017 – 1
RVs 281/16]).
Die Veröffentlichung der Bildnisse ist auch nicht aus dem
Grunde gerechtfertigt, dass die Klägerin – nach dem Ende der Beziehung mit
ihrem Lehrer – freiwillig Aktfotografien für den Playboy hat fertigen und
veröffentlichen lassen. Denn weder wirkt sich dies auf die hier
streitgegenständlichen Bildnisse noch auf das Interesse der Klägerin an der
Nichtveröffentlichung zuvor entstandener Bildnisse aus.
Letztlich war auch hier als ein Teil der Gesamtabwägung zu
berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) die beiden Bildnisse vom Lehrer der
Klägerin rechtswidrig erhalten hat (dazu LG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.12.2017
– 2-03 O 130/17, BeckRS 2017, 141348 Rn. 62 ff.).
Bei der dargestellten Abwägung hat die Kammer ferner
berücksichtigt, dass seit dem 25.05.2018 die DSGVO Geltung erlangt hat.
Insoweit wendet die Kammer jedoch unter Berücksichtigung von Art. 85 Abs. 2
DSGVO die §§ 22 f. KUG und die hierzu in der Rechtsprechung ergangenen
Grundsätze an, da insoweit – jedenfalls hier in Bezug auf journalistische
Inhalte (vgl. zur Anwendung außerhalb journalistischer Zwecke LG Frankfurt
a.M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 283/17) – die §§ 22 f. KUG fortgelten (OLG
Köln K&R 2018, 501 [OLG Köln 18.06.2018 – 15 W 27/18] Rn. 6; Sydow/Specht,
DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 85 Rn. 13 ff.; Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017,
1057, 1060).
Die Klägerin kann ferner von der Beklagten zu 2) die
Unterlassung im Hinblick auf die mit dem Antrag zu 4) angegriffenen Äußerungen
(a)-j)) gemäß Anlagen K4 und K5 aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1,
1 Abs. 1 GG verlangen.
Insoweit wird bezüglich der Äußerungen gemäß Antrag zu 4)
a)-i) auf die obigen Ausführungen zum Antrag zu 1) verwiesen, die auch mit
Blick auf die Beklagte zu 2) anzuwenden sind.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin umfasst darüber
hinaus auch das gemäß Antrag zu 4) j) von der Beklagten zu 2) veröffentlichte
Interview mit dem Lehrer der Klägerin. Insoweit ist zwischen den Parteien
unstreitig, dass die Beklagte zu 2) ein Interview mit dem Lehrer der Klägerin
mit dem gemäß Antrag zu 4) j) ersichtlichen Inhalt veröffentlicht hat.
Auch die in dieser angegriffenen Äußerung enthaltene
Offenbarung, dass die Klägerin ein Interesse an ihrem Lehrer gezeigt habe und
diesen letzten Endes verführt habe, stellt einen unzulässigen Eingriff in die
Privat- bzw. Intimsphäre der Klägerin dar. Auf die obigen Ausführungen wird im
Übrigen verwiesen.
Die Klägerin kann von der Beklagten zu 2) auch Unterlassung
im Hinblick auf die angegriffenen Zitate aus privaten Briefen aus den §§ 823,
1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG verlangen (Antrag zu 5)).
Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen zu Antrag
zu 2) verwiesen.
Der Anspruch der Klägerin umfasst darüber hinaus auch die in
Anlage K3 (gemäß Antrag zu 2)) nicht enthaltene Äußerung gemäß Antrag zu 5):
„…“
Gemäß den obigen Ausführungen stellt sich auch die
Veröffentlichung dieses Zitats aus einem Brief der Klägerin als unzulässig dar,
da die Beklagte zu 2) Einblicke in die innerste und intime Gefühlswelt der
damals minderjährigen Klägerin offenbart.
Die Klägerin kann auch von der Beklagten zu 2) die
Unterlassung der weiteren Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildnisse
gemäß Antrag zu 6) aus den §§ 823, 1004 BGB, 22, 23 KUG i.V.m. Art. 85 DSGVO
verlangen.
Es wird auf die obigen Ausführungen zu Antrag zu 3)
verwiesen.
Auch die für den Unterlassungsanspruch jeweils erforderliche
Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die
Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 [BGH
16.11.1995 – I ZR 229/93] – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen
gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert
wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht
(vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 [BGH 19.03.1998 – I ZR 264/95] –
Brennwertkessel).
Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels
beruht jeweils auf § 890 ZPO.
Die Klägerin kann von den Beklagten (zu 1) und 2)) auch
Auskunft aus § 242 BGB verlangen, nicht jedoch im begehrten Umfang.
Insoweit haben die Parteien im Termin zur mündlichen
Verhandlung darüber gestritten, ob der von der Klägerin in Antrag zu 7 b)
formulierte Antrag auf Zahlung eines noch zu beziffernden Schadensersatzes den
Auskunftsantrag stützt, weil aus Sicht der Beklagten Schadensersatz bereits
begrifflich (vgl. insoweit Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 6. Aufl. 2018, §§ 33
ff. KUG Rn. 16, 21), aber auch rechtlich anders zu behandeln sei als eine
Entschädigung.
Die Kammer legt den Antrag zu 7 b) unter Berücksichtigung
des Vorbringens der Parteien in den Schriftsätzen und der mündlichen
Verhandlung vom 06.09.2018 dahingehend aus, dass die Klägerin Auskunft sowohl
für die Bezifferung eines Entschädigungsanspruchs gestützt auf eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung als auch für die Bezifferung eines
Schadensersatzanspruchs gestützt auf eine Urheberrechtsverletzung begehrt. Auf
S. 22 f. der Klageschrift (Bl. 22 f. d.A.) macht die Klägerin einen Anspruch
auf „Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts“
geltend, wobei sie im darauf folgenden Absatz ausdrücklich auf die Grundsätze
der Rechtsprechung zur Geldentschädigung rekurriert. Weiter schuldeten die
Beklagten „Schadensersatz für die Nutzung des ‚Sofa-Bildes'“
(Klageschrift, S. 24, Bl. 24 d.A.), den die Klägerin auf S. 22 der Klageschrift
auf die §§ 97, 72 UrhG gestützt hat.
Die Klägerin kann vorliegend Auskunft zur Berechnung ihres
Anspruchs auf Geldentschädigung verlangen.
Nach § 242 BGB kann der Betroffene Auskunft über den
Verbreitungsumfang einer Veröffentlichung verlangen, wenn sie zur
Rechtsverfolgung erforderlich ist und der Verletzer sie unschwer erteilen kann
(BGH NJW 2000, 2201 [BGH 01.12.1999 – I ZR 226/97] – Der blaue Engel;
Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003,
Kap. 15 Rn. 7 m.w.N.; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 346a
m.w.N.; Wandtke/Bullinger-Fricker, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 22 KUG Rn. 39). Der
Betroffene kann Unterrichtung über den Verbreitungsumfang und Auskunft darüber
verlangen, in welcher Auflagenhöhe und an welchen Personenkreis die unzulässige
Veröffentlichung gelangt ist (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 346a m.w.N.).
Dies gilt auch in Fällen der Geltendmachung einer Geldentschädigung (vgl. LG
Köln Urt. v. 27.4.2017 – 14 O 323/15, BeckRS 2017, 125934). So lag der Fall
auch hier.
Soweit die Beklagten der Auffassung sind, dass die Klägerin
sich im Rahmen des begehrten Auskunftsumfangs (in welchen Printausgaben,
Verkaufszahlen etc.) aus öffentlich zugänglichen Quellen informieren könne,
folgt die Kammer dem nicht. Es ist den Beklagten unschwer möglich, die begehrte
Auskunft zu erteilen, die Klägerin ist hingegen ohne eigenes Verschulden in
Unkenntnis hierüber. Angesichts der Vielzahl der Regionalausgaben insbesondere
der Print-Ausgabe der Beklagten zu 1) sind die begehrten Informationen entgegen
der Auffassung der Beklagten der Klägerin nicht ohne Weiteres zugänglich.
Die Klägerin kann von den Beklagten aber nicht verlangen,
dass diese Auskunft über die Verkaufspreise sowie ihre im Zusammenhang mit den
streitgegenständlichen Rechtsverletzungen stehenden Gewinne erteilen, auch
Rechnungslegung ist nicht geschuldet. Nach der Rechtsprechung des BGH ist in
Fällen, in denen der Schädiger die Verletzung der Persönlichkeit seines Opfers
als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener
kommerzieller Interessen eingesetzt hat, die Erzielung von Gewinnen aus der
Rechtsverletzung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der
Geldentschädigung mit einzubeziehen (BGH NJW 2005, 215, 128). Der BGH führt
weiter aus, dass von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt
ausgehen soll, wobei die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die
die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (BGH NJW 2005, 215, 128 [BGH
05.10.2004 – VI ZR 255/03] m.w.N.).
Auf dieser Grundlage ist Auskunft über die Höhe des
erzielten Gewinns hier nicht geschuldet. Denn es steht fest, dass die Beklagten
mit den streitgegenständlichen Veröffentlichungen Gewinne erzielen wollten, was
auch bei der Bemessung einer etwaigen Entschädigung zu berücksichtigen wäre.
Zwar kann bei der Verletzung von Bildnisrechten auch Auskunft über erzielte
Erlöse verlangt werden (Wandtke/Bullinger-Fricker, a.a.O., § 22 KUG Rn. 39
m.w.N.), dies gilt jedoch nur, wenn das Bildnis des Betroffenen werblich
vereinnahmt wird (vgl. BGH NJW 2000, 2201 [BGH 01.12.1999 – I ZR 226/97] –
Blauer Engel). Der akzessorische Auskunftsanspruch soll nämlich nur dazu dienen,
dem Verletzten Aufklärung über Art und Umfang eines festgestellten Eingriffs zu
verschaffen (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 348). Diese Voraussetzungen lagen
hier nicht vor.
Der weitergehende Anspruch der Klägerin auf Auskunft ergibt
sich auch nicht aus den §§ 101 UrhG, 72 UrhG im Hinblick auf das Bildnis gemäß
Anträgen zu 2) a) und 4) a). Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete
Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie –
und nicht ggf. ihr Lehrer – Lichtbildnerin des streitgegenständlichen
Bildnisses ist. Auf das Bestreiten der Beklagten hin oblag es der Klägerin,
entsprechenden Beweis anzutreten. Die Klägerin hat insoweit nur ihre eigene
Parteivernahme angeboten, der die Beklagten widersprochen haben. Die Klägerin
hätte jedoch auch ihren Lehrer als Zeugen benennen oder die Originalbilddateien
vorlegen können.
Der Antrag ist auch nicht aus dem Grunde ausgeschlossen,
dass der Klägerin ein Anspruch auf Geldentschädigung von vornherein nicht
zusteht.
Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem
Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der
Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Grundsätzlich löst aber nicht
jede Rechtsverletzung bereits einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen
Schadens aus. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das
unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen
Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer
Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur der Fall, wenn es sich aufgrund der
gesamten Umstände des Einzelfalls um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und
die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden
kann. Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugefügten
Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens
sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2010,
763 [BGH 24.11.2009 – VI ZR 219/08], juris-Rn. 11 – Esra; BGH AfP 2012, 260 [BGH 20.03.2012 –
VI ZR 123/11], juris-Rn. 15; OLG Celle NJW-RR 2001, 335 [OLG Celle 20.04.2000 –
13 U 160/99], juris-Rn.
11; Dreier/Schulze-Specht, a.a.O., §§ 33 ff.
KUG, Rn. 22).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Beklagten
Details der Klägerin aus dem Bereich der Intim- und Privatsphäre veröffentlicht
haben, die zudem Umstände der Klägerin aus ihrer Kindheit betreffen.
Die Klägerin konnte von der Beklagten zu 2) aus den §§ 683,
677, 670 BGB auch Ersatz ihrer vorgerichtlichen Abmahnkosten verlangen (Antrag
zu 8)), jedoch nicht im begehrten Umfang. Die Klägerin begehrt für die
Abmahnung den Ersatz aus einem Gegenstandswert von € 50.000,-. Im Rahmen der
Klage hat die Klägerin für die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche
nur gegenüber der Beklagten zu 2) einen Streitwert von lediglich € 20.000,-
angegeben (Bl. 25 d.A.). Hieran muss sie sich auch für die Erstattung
vorgerichtlicher Abmahnkosten festhalten lassen. Sie konnte daher eine
1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 20.000,- zzgl. Pauschale
und Mehrwertsteuer verlangen, insgesamt € 1.171,67.
Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung
vorzubehalten. Die Frage, ob die klägerseits nach Hinweis der Kammer
vorgenommene Konkretisierung der Anträge auf die jeweiligen Berichterstattungen
(vgl. dazu nur BGH GRUR 2013, 312 [BGH 11.12.2012 – VI ZR 314/10] Rn. 32 – IM „Christoph“)
als Klageänderung bzw. Teilklagerücknahme mit entsprechender Kostenfolge
anzusehen war, konnte insoweit noch offenbleiben.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt
sich jeweils aus § 709 ZPO.

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LG Frankfurt – Facebook-Sperre zulässiger Meinungsäußerungen als Hasskommentar erlaubt

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit Beschluss vom 10.09.2018, Az. 2-03 O 310/18:, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks
seine Verhaltensregeln durchsetzen kann, indem er rechtswidrigen Inhalt
entfernt oder oder einen Nutzer-Account sperrt. Im Einzelfall dürfen auch
Äußerungen gelöscht werden, die grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit gemäß
Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind.

Dem  Beschluss lag
folgender Fall  zu Grunde:
Der Antragsteller verfasste auf Facebook als Reaktion auf
einen Online-Artikel der Zeitung „Welt“ mit dem Titel „Eskalation in Dresden –
50 Asylbewerber attackieren Polizisten – Beamte werden getreten und geschlagen“
folgenden Kommentar:
„Wasser marsch,
Knüppel frei und dann eine Einheit Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe!
Und jeden ermittelten Gast Merkels ab in die Heimat schicken.“
Facebook sperrte den Antragsteller am 21.07.2018 für 30
Tage. Hiergegen beantragte der gesperrte Facebook-Nutzer den Erlass einer
einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Unterlassung der Sperre sowie
Entfernung eines „Posts“ bei Facebook wegen einer von ihm verfassten Äußerung.
Das Landgericht wies den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung als unbegründet zurück. Es fehle an einem
Verfügungsanspruch. Der Antragsteller könne von der Antragsgegnerin nicht, auch
nicht gestützt auf die §§ 241 Abs. 2, 1004 BGB, die Unterlassung der Sperre
(und der Löschung) aufgrund der streitgegenständlichen Äußerung verlangen.
Grundsätzlich könne der Betreiber eines sozialen Netzwerks seine
Verhaltensregeln auch durch Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts oder durch
Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen.
Leitsatz:
1.
Der Betreiber eines sozialen Netzwerks kann seine
Verhaltensregeln grundsätzlich auch durch Entfernung eines rechtswidrigen
Inhalts oder durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen.
2.
Der zwischen dem Nutzer und dem Plattformbetreiber
geschlossene Vertrag beinhaltet jedoch Schutzpflichten des Plattformbetreibers
gemäß § 241 Abs. 2 BGB, in deren Rahmen – im Wege der mittelbaren Drittwirkung
– die Grundrechte der Betroffenen zu berücksichtigen sind. Dies schließt
einerseits das Recht auf Meinungsfreiheit des Antragstellers gemäß Art. 5 Abs.
1 GG, andererseits die Rechte des Plattformbetreibers gemäß Art. 12 GG ein.
3.
Die Abwägung der Interessen der Betroffen führt, dass im
Einzelfall auch Äußerungen gelöscht werden dürfen, die grundsätzlich durch die
Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind. Das in den Bedingungen
der Antragsgegnerin niedergelegte Verbot von Hassrede und Gewaltaufrufen ist
daher nicht von vornherein als unzulässig anzusehen. Bei der Abwägung hat die
Kammer auch berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des EGMR ein Verbot
von Hassrede und Aufruf zur Gewalt zulässig sein kann.

Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom
18.08.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsteller
auferlegt.
Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen
Verfügung gerichtet auf die Unterlassung einer Sperre sowie Entfernung eines
„Posts“ bei Facebook wegen einer von ihm verfassten Äußerung.
Die Antragsgegnerin betreibt die Webseite www.facebook.com.
Der Antragsteller ist Nutzer des von der Antragsgegnerin angebotenen Dienstes
und dort angemeldet.
Der Antragsteller verfasste auf der Plattform der
Antragsgegnerin als Reaktion auf einen Online-Artikel der Zeitung
„Welt“ mit dem Titel „Eskalation in Dresden – 50 Asylbewerber
attackieren Polizisten – Beamte werden getreten und geschlagen“ folgenden
Kommentar:
„Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit
Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab
in die Heimat schicken.“
Die Antragsgegnerin sperrte den Antragsteller am 21.07.2018
für 30 Tage.
Zuvor war der Antragsteller bereits im April 2018 wegen des
Kommentars „…“ gesperrt worden, ferner im Mai 2018 wegen einer von
ihm geäußerten Kritik an Asylbewerbern, die versuchen, ihre Abschiebung durch
tätliche Angriffe auf Polizisten zu verhindern.
Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin mit E-Mail
vom 01.08.2018 (Bl. 184 d.A.) u.a. auf, die Sperre aufzuheben und gelöschte
Beiträge unverzüglich wieder frei zu schalten. Die Antragsgegnerin reagierte
nicht.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der
darauf gerichtet ist, es dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen
Ordnungsmittel zu untersagen,
den Antragsteller für das Einstellen des nachfolgend genannten
Textes (wörtlich oder sinngemäß)
„Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit
Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab
in die Heimat schicken.“
auf www.facebook.com zu sperren (inbesondere, ihm die Nutzung
der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträge, Kommentieren
fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den
Beitrag zu löschen,
wenn sich der Beitrag auf Berichte über randalisierende
Asylbewerber bezieht, die Polizeibeamte angreifen,
ist unbegründet.
Es fehlt an einem Verfügungsanspruch.
Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin nicht, auch
nicht gestützt auf die §§ 241 Abs. 2, 1004 BGB, die Unterlassung der Sperre
(und der Löschung) aufgrund der streitgegenständlichen Äußerung verlangen.
Die Parteien haben nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des
Antragstellers einen Vertrag über die Nutzung des sozialen Netzwerks der
Antragsgegnerin geschlossen, bei dem es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag
mit miet-, werk- und dienstvertraglichen Elementen handelt (vgl. KG Berlin
DNotZ 2018, 286 [KG Berlin 31.05.2017 – 21 U 9/16] Rn. 56 m.w.N.; OLG München,
Beschl. v. 24.08.2018 – 18 W 1294/18: wohl Vertrag sui generis). Gegenstand
dieses Vertrages sind auch die von der Antragsgegnerin gestellten
Verhaltensregeln als AGB.
Grundsätzlich kann der Betreiber eines sozialen Netzwerks
seine Verhaltensregeln auch durch Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts oder
durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen (Schwartmann/Ohr in
Schwartmann, Praxishandbuch IT-, Urheber- und Medienrecht, 4. Aufl. 2018, Kap.
11 Rn. 40; Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234, 236 [OLG Köln 30.09.2016 – 20 U
83/16]; Feldmann/Heidrich, CR 2006, 406, 411; vgl. zu einer Facebook-Seite auch
VG München, Urt. v. 27.10.2017 – M 26 K 16.5928; VG Mainz, Urt. v. 13.04.2018 –
4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857).
Eine solche Sperre ist jedoch nicht voraussetzungslos
möglich, z.B. lediglich aufgrund einer ungeprüften Beschwerde eines anderen
Nutzers. Der zwischen dem Nutzer und dem Plattformbetreiber geschlossene
Vertrag beinhaltet Schutzpflichten des Plattformbetreibers gemäß § 241 Abs. 2
BGB. Im Rahmen dieser Schutzpflichten sind – im Wege der mittelbaren
Drittwirkung – die Grundrechte der Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG
NJW 2018, 1667 [BVerfG 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09] – Stadionverbot; LG
Karlsruhe, Beschl. v. 12.06.2018 – 11 O 54/18).
Voraussetzung einer solchen Sperre ist daher zunächst, dass
der Ausschluss sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich ist (LG Frankfurt
a.M., Beschl. v. 14.05.2018 – 2-03 O 182/18; LG Frankfurt a.M., Beschl. v.
19.07.2018 – 2-03 O 265/18; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 23.07.2018 – 2-03 O
238/18; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.08.2018 – 2-03 O 285/18; in Bezug auf
ein „virtuelles Hausrecht“ LG Bonn MMR 2000, 109 [LG Bonn 16.11.1999
– 10 O 457/99]; dazu Ladeur, MMR 2001, 787; vgl. insoweit auch VG München, Urt.
v. 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 Rn. 17 – juris, für die Facebook-Seite eines
öffentlich-rechtlichen Trägers; zur mittelbaren Wirkung der Grundrechte, insb.
Art. 3 Abs. 1 GG, auf das Verhältnis von Privaten BVerfG a.a.O. –
Stadionverbot).
Danach kann eine Sperre auch unter Berücksichtigung der dem
Äußernden zu Gebote stehenden Meinungsfreiheit einerseits gemäß Art. 5 Abs. 1
GG gerechtfertigt sein, wenn der Äußernde mehrfach den Tatbestand der
Beleidigung erfüllt und damit sowohl die Rechte anderer Nutzer verletzt als
auch den Diskussionsverlauf nachhaltig gestört hat (VG München MMR 2018, 418,
Urt. v. 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 Rn. 19 – juris). Hierbei kann auch
Berücksichtigung finden, ob das Verhalten des Äußernden geeignet ist, eine
weitere sachliche Diskussion zu verhindern bzw. andere Nutzer fernzuhalten
(vgl. VG München MMR 2018, 418 Rn. 27). Bei nachhaltigem, beleidigendem
Verhalten soll der Betreiber nicht verpflichtet sein, den Nutzer weiterhin zu
dulden (vgl. VG München MMR 2018, 418 Rn. 30; VG Mainz, Urt. v. 13.04.2018 – 4
K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857 Rn. 82).
Diesen Einschränkungen der Möglichkeit des
Plattformbetreibers, den Nutzer zu sperren, stehen grundsätzlich auch nicht die
Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin entgegen. Diese können zwar als
Auslegungshilfe dienen, aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte können
zulässige Meinungsäußerungen jedoch grundsätzlich nicht untersagt werden (OLG
München, Beschl. v. 24.08.2018 – 18 W 1294/18; LG Frankfurt a.M., Beschl. v.
14.05.2018 – 2-03 O 182/18; vgl. LG Bonn MMR 2000, 109 [LG Bonn 16.11.1999 – 10
O 457/99]; LG Köln Urt. v. 4.5.2005 – 9 S 17/05, BeckRS 2005, 10688; VG
München, Urt. v. 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 Rn. 17 – juris).
Unter Berücksichtigung der mittelbaren Wirkung der
Grundrechte in das Verhältnis zwischen den Parteien und der insoweit
einzustellenden gegenseitigen Interessen kann die Löschung einer Äußerung
andererseits aber im Einzelfall selbst dann zulässig sein, wenn die Äußerung selbst
noch von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der
Meinungsfreiheit Schranken (allein) in den Vorschriften der allgemeinen
Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht
der persönlichen Ehre, wobei nach der „Lüth“-Rechtsprechung des
BVerfG eine Wechselwirkung zwischen Schutzbereich und Schranken dergestalt
besteht, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen
setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses
Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das
Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen
(BVerfGE 7, 198, 208 f. [BVerfG 15.01.1958 – 1 BvR 400/51] – Lüth; Maunz/Dürig-Grabenwarter,
GG, 82. EL 2018, Art. 5 Abs. 1 Rn. 139). In diesem Zusammenhang ist zu
beachten, dass die Grundrechte hier mittelbar auf das Verhältnis der Parteien
wirken und dass daher in die verfassungsrechtlich vorgegebene Abwägung auch die
anderen im Einzelfall betroffenen Grundrechte einzubeziehen sind
(Maunz/Dürig-Grabenwarter, a.a.O., Art. 5 Abs. 1 Rn. 145 m.w.N.). Zur Bewertung
des Verhaltens der Antragsgegnerin sind daher vorliegend auch ihre
grundrechtlich geschützten Interessen zu beachten und in die Abwägung
einzustellen. In Bezug auf eine konkrete Äußerung ist daher bei der Beurteilung
der mittelbaren Wirkung der Grundrechte das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte
Interesse der Antragsgegnerin am Betrieb ihrer Plattform einzubeziehen (vgl.
insoweit auch Holznagel, CR 2018, 369 Rn. 21).
Der Kammer ist bekannt, dass durch störendes Verhalten und
Hassrede in den letzten Jahren vermehrt Foren und Diskussionen, teils zu
einzelnen Artikeln geschlossen wurden (s. nur Heise-Online v. 08.10.2017,
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Amazon-schliesst-Diskussionsforen-3852250.html;
Netzpolitik.org v. 04.03.2016,
https://netzpolitik.org/2016/umfrage-zeitungsredaktionen-schraenken-kommentarfunktionen-2015-weiter-ein;
jeweils abgerufen am 10.09.2019). Das Portal „Legal Tribune Online“
(LTO) hat kürzlich die Kommentarfunktion deaktiviert, weil das Forum unter dem
Deckmantel der Meinungsfreiheit zunehmend missbraucht worden sei, um Hass zu
verbreiten (vgl. Lorenz, LTO v. 26.07.2018, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/in-eigener-sache-lto-keine-kommentare-mehr-meinungsvielfalt-hass-hetze/,
abgerufen am 10.09.2019). Der Kammer ist weiter bekannt, dass Nutzer teilweise
die Beteiligung an Diskussionen bei bestimmten Themen oder aufgrund bestimmter
vorangegangener Äußerungen einschränken und sich einer Meinungsäußerung
enthalten (vgl. insoweit auch VG München MMR 2018, 418; VG Mainz, Urt. v.
13.04.2018 – 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857 Rn. 82).
Die Kammer verkennt nicht, dass Nutzer von
Internetplattformen grundsätzlich ohne Furcht vor Sperren zulässige
Meinungsäußerungen auf den Plattformen kundtun können sollen und sich insoweit
auch auf die Maßstäbe, die Art. 5 Abs. 1 GG setzt, berufen können. Demgegenüber
bezieht die Kammer jedoch auch ein, dass durch die oben dargestellten
Beeinträchtigungen von Diskussionen die Interessen der Antragsgegnerin nach
Art. 12 Abs. 1 GG betroffen sind (vgl. VG München MMR 2018, 418 Rn. 27;
Holznagel, CR 2018, 369 Rn. 20).
Die Kammer erachtet vor diesem Hintergrund das in ihren Bedingungen
niedergelegte Verbot der Antragsgegnerin von Hassrede und Gewaltaufrufen nicht
von vornherein als unzulässig, auch wenn dadurch im Einzelfall Äußerungen
erfasst werden können, die grundsätzlich noch als zulässige Meinungsäußerung
anzusehen sind (ausdrücklich offengelassen OLG München, Beschl. v. 24.08.2018 –
18 W 1294/18).
Insoweit hat die Kammer auch berücksichtigt, dass ein durch
staatliche Organe verfügtes Verbot von Hassrede zwar nach den Maßstäben von
Art. 5 Abs. 1 GG unzulässig wäre (vgl. BVerfG NJW 2010, 47 [BVerfG 04.11.2009 –
1 BvR 2150/08] – Wunsiedel, auch zur Sonderrechtslehre und dem Verbot nach §
130 Abs. 4 StGB), sich ein solches Verbot aber nach den vom EGMR aufgestellten
Grundsätzen im Einzelfall als zulässig darstellen kann, weil hierdurch die
Grundrechte Dritter ernsthaft beeinträchtigt werden (vgl. EGMR NJW 2017, 2091 –
Magyar Tartalomszolgáltatók Egyesülete u. Index.hu Zrt/Ungarn zu Hassrede in
Kommentaren eines Internetproviders; EGMR NJW 2015, 2863 – Delfi AS/Estland zu
Internet-Nachrichtenportalen; EGMR NJW 2006, 1645 – Pedersen u.
Baadsgaard/Dänemark; EGMR NJW-RR 2011, 981 Rn. 50 – Ruokanen u. a./Finnland;
EGMR, Urt. v. 17.12.2004 – 33348/96 Rn. 115 – Cumpana u. Mazare/Rumänien; vgl.
zur EGMR-Rechtsprechung zu Hassrede im Verhältnis zur Rechtsprechung des BVerfG
auch Hong, ZaöRV 2010, 73).
Der EGMR hat insoweit u.a. ausgeführt (EGMR NJW 2015, 2863 –
Delfi AS/Estland Rn. 110, 136, 140, 157):
„Beleidigende und andere Formen eindeutig
rechtswidriger Äußerungen einschließlich Hassreden und Aufrufe zur
Gewaltanwendung können wie nie zuvor in Sekundenschnelle weltweit verbreitet
werden und bleiben manchmal sehr lange online verfügbar. … Weil die der
Konvention zu Grunde liegenden Werte geschützt werden müssen und die in Art. 10
und 8 EMRK garantierten Rechte gleiche Achtung verdienen, muss ein Ausgleich
hergestellt werden, der den Wesensgehalt beider Rechte bewahrt. Bei der
Ausübung der Meinungsfreiheit kann das Internet von großem Vorteil sein, die
Haftung für beleidigende oder sonst rechtswidrige Äußerungen muss aber
grundsätzlich bestehen bleiben und Geschädigte müssen bei Verletzung von
Persönlichkeitsrechten einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen können. …
Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass Äußerungen,
die mit den von der Konvention proklamierten und garantierten Rechten nicht
vereinbar sind, wegen Art. 17 EMRK (Verbot des Missbrauchs der Rechte) nicht
von Art. 10 EMRK geschützt werden. Das hat er zum Beispiel für Äußerungen
entschieden, die den Holocaust leugneten, eine Nazipolitik rechtfertigten, alle
Muslime mit einer terroristischen Tat in Verbindung bringen oder Juden als
Ursprung allen Übels in Russland bezeichnen …
Die Kommentare der Nutzer … waren eindeutig rechtswidrig.
… Die meisten enthielten Hassreden und Aufrufe zu Gewalt und waren deswegen
nicht von Art. 10 EMRK geschützt (o. Nr. 136). Um die Freiheit der
Meinungsäußerung der Verfasser der Kommentare geht es also nicht, sondern
darum, ob die estnischen Gerichte das in Art. 10 EMRK garantierte Recht der Bf.
verletzt haben, Informationen weiterzugeben, indem sie sie für die von Dritten
abgegebenen Kommentare verantwortlich gemacht haben. …
Wegen der vielen Möglichkeiten, die jeder hat, sich im
Internet Gehör zu verschaffen, kann die Verpflichtung eines großen
Nachrichtenportals, wirksame Maßnahmen zur Einschränkung von Hassreden und
Aufrufen zu Gewalt wie hier zu treffen, in keiner Weise mit einer
„privaten Zensur“ gleichgestellt werden. Die wichtige Rolle des
Internet bei der Verbesserung des Zugangs zu Nachrichten und der Verbreitung
von Informationen im Allgemeinen ist anzuerkennen …, es darf aber auch die
Gefahr nicht verkannt werden, dass andere durch Mitteilungen von Informationen
und ihren Inhalt geschädigt werden …“
Insoweit darf die Rechtsprechung die Bestimmungen der EMRK
und die Rechtsprechung des EGMR auch auf der Ebene des Verfassungsrechts als
Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten
über den Einzelfall hinaus anwenden (BVerfG NJW 2018, 2695 Rn. 130 –
Streikverbot für Beamte; dazu s. auch Haug, NJW 2018, 2674). Insoweit soll die
Rechtsprechung gar die nach der Rechtsprechung des EGMR im Rahmen einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung würdigen (BVerfG NJW 2018, 2695 Rn. 190 – Streikverbot
für Beamte).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände und unter
Einbeziehung der Grundrechte der Parteien, die im Rahmen der Drittwirkung der
Grundrechte im Vertragsverhältnis der Parteien zu einem Ausgleich gebracht
werden müssen, erachtet die Kammer es daher im Einzelfall und unter
Berücksichtigung der Maßstäbe, die der EGMR aufgestellt hat, als zulässig, wenn
der Betreiber einer Plattform Äußerungen, die als – noch zulässige – Hassrede
zu qualifizieren sind, löscht. Denn durch solche Äußerungen kann das Interesse
des Betreibers einer Plattform, das sich auch auf sachbezogene Diskussionen und
die Ermöglichung der freien Rede für alle Nutzer richtet, in erheblichem Maße
beeinträchtigt werden.
In Anwendung dieser Grundsätze stellt sich die streitgegenständliche
Löschung und Sperre als zulässig dar, da die Äußerung des Antragstellers als
Hassrede anzusehen ist.
aa. Die hier betroffene Äußerung ist zunächst als
Meinungsäußerung zu qualifizieren.
Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung
oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den
Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG AfP 2013, 389 [BVerfG
24.07.2013 – 1 BvR 444/13], juris-Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist
auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des
Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas
Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Soweit eine
Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander
übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt.
Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der
Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche
Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in
den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des
tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als
zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl.
Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003,
Kap. 4 Rn. 43, 50 ff.).
Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des
unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt,
a.a.O., Kap. 4 Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 14 Rn. 4a;
jew. m.w.N.).
Die Äußerung des Antragstellers versteht der
Durchschnittsempfänger als eine Reaktion auf den Beitrag, der das Verhalten von
Flüchtlingen in einem Flüchtlingsheim thematisiert und zwar dahingehend, dass
gegen solches Verhalten Gewalt in Form von Wasserwerfern, Knüppel und
Militärpolizei anzuwenden sei, um dem Verhalten der Flüchtlinge entgegen zu
treten. Die Äußerung ist damit wesentlich durch meinende und wertende Teile
geprägt.
Die Äußerung ist auch nicht aus dem Grunde nach dem Maßstab
des Art. 5 Abs. 1 GG als unzulässig anzusehen, dass sie Schmähkritik darstellen
würde.
Meinungsäußerungen sind nur als unzulässig zu behandeln,
wenn sie die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. Grundsätzlich liegt
Schmähkritik nur vor, wenn eine Äußerung jeglichen sachlichen Bezug vermissen
lässt, die inhaltliche Auseinandersetzung zurücktritt und eine Diffamierung im
Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster
Linie herabsetzen soll (OLG Frankfurt NJW 2013, 798, 799; Wenzel/Burkhardt,
a.a.O., Kap. 5 Rn. 97). Dies ist bei einer die Öffentlichkeit wesentlich
berührenden Frage nur ausnahmsweise der Fall und eher auf die Privatfehde
beschränkt (BVerfG NJW 2012, 3712 [BVerfG 17.09.2012 – 1 BvR 2979/10] Rn. 30
m.w.N.). Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der
Begriff der Schmähkritik eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar
ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur
Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr
die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im
Vordergrund steht (BVerfG NJW 2016, 2870 Rn. 17 m.w.N.). Nur dann, wenn der abwertende
Vorwurf auch vom Standpunkt des Äußernden aus völlig grundlos, d.h.
willkürlich, nicht sachbezogen und von vornherein außerhalb jedes in einer
Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes ist, kann dies auf
dessen Absicht hindeuten, den Betroffenen zu diffamieren (BVerfG NJW 2016, 2870
[BVerfG 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15] Rn. 17 f.; OLG Saarbrücken, Urt. v.
04.06.2014 – 5 U 81/13, BeckRS 2015, 07789 Rn. 44). Insoweit sind auch als
Hassrede zu qualifizierende Äußerungen grundsätzlich dem Schutz der
Meinungsfreiheit unterstellt (vgl. Maunz/Dürig-Grabenwarter, a.a.O., Art. 5
Abs. 1 Rn. 73).
Die Voraussetzungen einer unzulässigen Schmähkritik liegen
hier nicht vor. Aus Sicht des Antragstellers bestand durchaus ein Anlass für
seine Äußerung, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die
Diffamierung im Vordergrund stand, während im Übrigen die Äußerung außerhalb
jedes Sachzusammenhangs erfolgt wäre.
Die streitgegenständliche Äußerung verstößt – anders als in
den bisher von der Kammer entschiedenen Fällen – gegen die
Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin definiert den Begriff der
„Hassrede“ in ihren Gemeinschaftsbedingungen u.a. wie folgt:
„Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf
Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale
Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Geschlecht,
Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit. Auch Einwanderungsstatus ist
in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als
gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit
oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. Wir teilen Angriffe
wie unten beschrieben in drei Schweregrade ein.
Angriffe mit Schweregrad 1 sind Angriffe, die auf eine
Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten
Eigenschaften oder der Einwanderungsstatus zutrifft (einschließlich aller
Untergruppen, außer denen, die Gewaltverbrechen oder Sexualstraftaten begangen
haben). Ein Angriff wird hier wie folgt definiert:
• Jedwede gewalttätige Äußerung oder Unterstützung in
schriftlicher oder visueller Form
• Entmenschlichende Sprache oder Bilder. Hierzu gehört unter
anderem Folgendes:
Angriffe mit Schweregrad 2 sind Angriffe, die auf eine
Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten
Eigenschaften zutrifft. Ein Angriff wird hier wie folgt definiert:
• Aussagen über Minderwertigkeit oder Bilder, die
implizieren, dass eine Person oder eine Gruppe körperliche, geistige oder
moralische Defizite aufweist
• Körperlich (unter anderem „verunstaltet“,
„unterentwickelt“, „abscheulich“, „hässlich“)
• Geistig (unter anderem „zurückgeblieben“,
„behindert“, „niedriger IQ“, „dumm“,
„Idiot“)
• Moralisch (unter anderem „Schlampe“,
„Betrüger“, „billig“, „Schnorrer“)
• Ausdrücke von Verachtung oder ihre bildliche Entsprechung,
wie u. a.:
Angriffe mit dem Schweregrad 3 sind Angriffe, die zum
Ausschluss oder der Isolation einer Person oder Personengruppe aufgrund der
oben aufgeführten Eigenschaften aufrufen. Wir lassen Kritik an
Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze
zu.“
Ferner untersagt die Antragsgegnerin „Gewalt und
kriminelles Verhalten“.
Die Äußerung des Antragstellers fällt unter die
Hassrede-Bedingungen der Antragsgegnerin, da sie zu Gewalt gegen die hier
betroffenen Flüchtlinge aufruft. Denn der Durchschnittsempfänger kann die
Äußerung nur so verstehen, dass Wasserwerfer, Knüppel und ggf. weitere
Maßnahmen gegen Flüchtlinge angewendet werden sollen.
Die Äußerung ist ferner auch nach den oben dargestellten
Maßstäben des EGMR als Hassrede anzusehen.
In der konkreten Abwägung der Interessen der Parteien
überwiegt vorliegend das Interesse der Antragsgegnerin am Betrieb ihrer
Plattform, durch den es auch den übrigen Nutzern ermöglicht werden soll, die
Plattform zu nutzen.
Insoweit hat die Kammer zu Gunsten des Antragstellers
berücksichtigt, dass die Maßnahmen der Antragsgegnerin seine Möglichkeit zur
Äußerung – jedenfalls auf der Plattform der Antragsgegnerin – einschränken. Ihm
wird dadurch die konkrete Äußerung unmöglich gemacht, darüber hinaus kann er
sich für einen gewissen Zeitraum über die Plattform der Antragsgegnerin gar
nicht äußern.
Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass der Antragsteller
in der Vergangenheit bereits mehrfach von der Antragsgegnerin gesperrt wurde,
darunter einmal wegen einer Kritik an Asylbewerbern. Da der Antragsteller
jedoch die konkrete Äußerung nicht mehr vorgetragen hat, konnte die Kammer
nicht prüfen, ob insoweit ebenfalls Hassrede vorlag oder nicht. Dementsprechend
misst die Kammer diesem Umstand in der Abwägung eine geringere Bedeutung bei.
Auf Seiten der Antragsgegnerin hat die Kammer – wie oben
dargestellt – das Interesse der Antragsgegnerin am geregelten Betrieb ihrer
Plattform und der Ermöglichung von freier Rede für alle Nutzer berücksichtigt.
Denn durch die Veröffentlichung von Hassrede kann der Diskussionsverlauf
nachhaltig gestört werden, so dass andere Nutzer von einer weiteren Beteiligung
absehen (vgl. VG München MMR 2018, 418 Rn. 27).
Weiter war einzustellen, dass Löschung und Sperre durch die
Antragsgegnerin mit einem allgemeinen Äußerungsverbot, wie es z.B. § 130 Abs. 4
StGB vorsieht, nicht zu vergleichen sind. Denn durch Äußerungsdelikte wie § 130
Abs. 4 StGB oder die in § 1 Abs. 3 NetzDG genannten Vorschriften werden bestimmte
Äußerungen kriminalisiert und damit in allen Kontexten und allen
Verbreitungswegen strafbewehrt untersagt. Ebenso sind bei äußerungsrechtlichen
Unterlassungsverfügungen einzelne Äußerungen – jedenfalls im Rahmen und unter
den Voraussetzungen der Kerntheorie – generell und unabhängig vom
Verbreitungsweg zu unterlassen.
Demgegenüber geht es vorliegend darum, dass dem
Antragsteller die Wiederholung seiner Äußerung allein auf der Plattform der
Antragsgegnerin untersagt wird. Es geht also gerade nicht darum, dass der
Antragsteller sich überhaupt nicht derart äußern kann, dies steht ihm außerhalb
der Plattform der Antragsgegnerin unabhängig vom hiesigen Antrag frei (LG
Frankfurt a.M., Beschl. v. 20.08.2018 – 2-03 O 306/18; kritisch insoweit im
Rahmen der Prüfung des Verfügungsgrundes OLG München, Beschl. v. 24.08.2018 –
18 W 1294/18). Der Eingriff in die Rechte des Antragstellers ist daher
insgesamt gegenüber einer äußerungsrechtlichen Unterlassungsverfügung oder
durch die genannten Äußerungsdelikte deutlich eingeschränkt. Hierbei verkennt
die Kammer nicht, dass die Antragsgegnerin eine – möglicherweise sogar
marktbeherrschende – Plattform zur Verfügung stellt, damit einen wesentlicher
Marktplatz für Informationen darstellt und ein großes Interesse für den Antragsteller
daran besteht, seine Meinung auf dieser konkreten Plattform äußern zu können.
Der Eingriff in die Rechte des Antragstellers ist hier zweifelsohne erheblich,
er enthält jedoch kein Gesamtverbot und ist damit jedenfalls im Vergleich dazu
weniger schwerwiegend. Auf der anderen Seite ist das Interesse der
Antragsgegnerin an der Sperre solcher Äußerungen wie oben dargestellt ebenfalls
erheblich und jedenfalls unter Zugrundelegung der Maßstäbe des EGMR auch
berechtigt.
Die Löschung und Sperre waren darüber hinaus auch nicht als
willkürlich anzusehen, da sie jedenfalls aufgrund der Einordnung der Äußerung
des Antragstellers als Hassrede den Bedingungen der Antragsgegnerin entsprechen
(vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.06.2018 – 15 W 86/18; OLG Dresden, Beschl.
v. 08.08.2018 – 4 W 477/18, BeckRS 2018, 18249; LG Heidelberg, Beschl. v.
28.08.2018 – 1 O 71/18; offen gelassen OLG München, Beschl. v. 24.08.2018 – 18
W 1294/18).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus den §§
3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG. Hierbei hat die Kammer die Streitwertangabe in der
Antragsschrift berücksichtigt, der indizielle Bedeutung zukommt. Ferner hat die
Kammer einbezogen, dass der Antragsteller vorliegend nicht nur gegen die Löschung
eines „Posts“ vorgeht (vgl. insoweit LG Frankfurt a.M., Beschl. v.
20.08.2018 – 2-03 O 306/18: Streitwert in der Hauptsache 1.000,- EUR), sondern
auch gegen die ihm gegenüber verhängte Sperre von immerhin 30 Tagen, die ihm in
diesem Zeitraum jedwede Äußerung auf Facebook und nach seinem Vortrag auch die
Verwendung von Facebook zum Einloggen in andere Dienste unmöglich macht (vgl.
auch OLG München, Beschl. v. 02.08.2018 – 18 W 1173/18).

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Persönlichkeitsrecht – LG Frankfurt – Veröffentlichung von Intimfotos auf Facebook

Das Landgericht  Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 21.12.2017, Az. 2-03 O
130/17 entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch gegen einen Facebook-Nutzer
besteht, wenn dieser bei Facebook intime Details und Fotos aus einer Beziehung
veröffentlicht.


Leitsätze:
1.Die Veröffentlichung der Tatsache, dass der Äußernde zuvor
eine Beziehung zu einer Minderjährigen geführt hat, sowie Details hierzu,
greift in die Intim- bzw. Privatsphäre der Betroffenen ein.
2.Daraus, dass die Betroffene Aktaufnahmen im Playboy veröffentlicht
hat und selbst ein Facebook-Profil betreibt, ist der Bereich ihrer Privatsphäre
nicht einer so umfassenden Selbstöffnung zugeführt worden, dass es dem
Äußernden gestattet wäre, jegliche Details aus dem Privatleben der Betroffenen
zu offenbaren.
3. Eine Äußerung kann insgesamt verboten werden
(Gesamtverbot), wenn sie im Gesamtkontext die Darstellung enthält, wie aus
Sicht des Beklagten die Beziehung der Parteien begann und sich entwickelte und
die Äußerung von der Darstellung durchzogen ist, dass die Parteien eine intime
Beziehung geführt haben, dies aus der Aufmachung erkennbar ist und der Sinn der
angegriffenen Äußerung durch Streichung einzelner Passagen massiv verändert
würde.
4. Nach Ende einer Beziehung sind Bilder der Betroffenen mit
Intimbezug zu löschen.
5. Anders als bei Bildern, kann bei privaten Briefen mit
teils intimen Inhalt, die während einer mittlerweile beendeten intimen
Beziehung ausgetauscht wurden, nicht ohne Weiteres Löschung, wohl aber die
Unterlassung der Weitergabe verlangt werden.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ansprüche wegen der Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts.    
Die Klägerin ist Studentin und heute 20 Jahre alt.           
Der Beklagte ist der ehemalige Lehrer der Klägerin an einer
Realschule in A.    
Nachdem die Klägerin die Realschule verlassen hatte, nahm
sie nach ihrem 16. Geburtstag im August 2012 an einer Freizeitfahrt teil, an
der auch der Beklagte beteiligt war. Die Parteien führten sodann zwischen
August 2012 und September 2013 eine Beziehung. Während dieser Beziehung
fertigten die Parteien verschiedene Fotografien, die die Klägerin teilweise
unbekleidet zeigen und die mit Einwilligung der Klägerin erstellt wurden. Der
Beklagte ist noch im Besitz von solchen Fotografien, jedenfalls in Kopie.
Ferner ist der Beklagte im Besitz von privaten (Liebes-)Briefen der Klägerin an
den Beklagten. Fotos und Briefe wurden teilweise durch die Ermittlungsbehörden
im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim Beklagten zu Beweiszwecken im
Strafverfahren beschlagnahmt.              
Nach Ende der Beziehung versandte der Beklagte an den neuen
Freund der Klägerin ein Foto, das die Klägerin unbekleidet zeigt.    
Die Klägerin erwirkte 2015 und 2016 mehrere
Gewaltschutzanordnungen gegen den Beklagten, nach denen es dem Beklagten
untersagt war, sich der Wohnung der Klägerin oder ihr selbst auf weniger als
20m zu nähern, ihr aufzulauern, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder sonstwie ein
Zusammentreffen mit der Klägerin herbeizuführen.        
Die Klägerin stellte gegen den Beklagten ferner
Strafanzeige. Wegen Verstoßes gegen § 4 GewSchG in sieben Fällen wurde der
Beklagte vom Amtsgericht M nach Durchführung der Hauptverhandlung am …2016
und …2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung
verurteilt (Anlage K1, Bl. 24 d.A.). Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der
Beklagte hat Berufung erhoben. Ferner wurde der Beklagte von seinem Arbeitgeber
suspendiert.            
Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung im Strafprozess
informierte der Beklagte Pressevertreter und übergab diesen private
Liebesbriefe der Klägerin an ihn sowie private Fotografien. Es kam mehrfach zu
Berichterstattungen, insbesondere der B-Zeitung, beispielsweise am …2016 mit
der Überschrift „…“, auf Anlage K2, Bl. 38 ff. d.A., wird Bezug genommen.
Der Beklagte gab in der Folgezeit und anlässlich der im … 2016 stattfindenden
Hauptverhandlung privaten Fernsehsendern und der Presse Interviews.
Am ….2016 stellte der Beklagte einen Beitrag auf seiner
Facebook-Seite ein, in dem er seine Sicht auf die Beziehung mit der Klägerin
und das laufende Verfahren mitteilte (Anlage K3, Bl. 51 d.A.). Zum Abschluss
des Beitrages forderte er die Leser zum „Teilen“ des Beitrages auf.
Am ….2016 veröffentlichte der Beklagte einen weiteren Beitrag, in dem er die
Klägerin namentlich erwähnte (Anlage K4, Bl. 57 d.A.).
Der Beklagte gab B ein Interview, das als Video
veröffentlicht wurde, in dem der Beklagte den Vornamen der Klägerin nannte und
das den Inhalt wie im Antrag zu 1 b) hat. Für den Inhalt wird weiter auf die CD
in Anlage K6 Bezug genommen.               
Die Klägerin ist nebenberuflich als Model tätig. Im … 2016
erschienen im „Playboy“ Aktfotografien von der Klägerin, die mit
ihrer Einwilligung erstellt worden waren.           
Die Klägerin ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben
vom ….2016 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auffordern. Ferner forderte sie ihn auf, sämtliche in
seinem Besitz befindlichen Briefe und Fotografien der Klägerin zu vernichten und
zu löschen, sowie Auskunft zu erteilen und eine dem Grunde nach bestehende
Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin anzuerkennen (Anlage K5, Bl. 58
d.A.).
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr nach dem Ende
der Beziehung nachgestellt.     
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen
Beiträge sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig treffen.
Sie sei in dem Beitrag erkennbar. Der Beitrag umfasse Angaben zu ihrer
Intimsphäre. Besonders zu berücksichtigen sei, dass der Beklagte Angaben zum
sexuellen Verhalten der Klägerin gemacht habe, die einen Zeitpunkt betreffen,
als die Klägerin noch minderjährig war. Das Recht auf Achtung der Privat- und
Intimsphäre umfasse auch das Recht, selbst darüber entscheiden zu können, ob,
in welcher Form und wem ein Blick in die Intimsphäre und das eigene
Geschlechtsleben gewährt werde. Der angegriffene Beitrag sei in seiner
Gesamtheit zu betrachten und zu verbieten. Der Beitrag könne nicht in einzelne
– zulässige und unzulässige – Äußerungen und Passagen aufgespalten werden, da
der Beklagte historisch aufbauend den Ablauf der intimen Beziehung zu der
Klägerin schildere und die späteren Abschnitte mit den vorangegangenen
„vernäht“ seien. Die Klägerin könne die Löschung aller Lichtbilder
und Briefe der Klägerin verlangen, die im Besitz des Beklagten seien. Dies
gelte nicht nur für intime Lichtbilder. Denn die Klägerin sei zum Zeitpunkt der
Anfertigung der Aufnahmen und der Briefe noch minderjährig gewesen. Die Briefe
zeigten das sexuelle Empfinden und die Gefühlswelt der Klägerin zu einer Zeit
als sie noch minderjährig war. Die Klägerin könne vom Beklagten Schmerzensgeld
verlangen, hierfür sei die beantragte Auskunft erforderlich.    
Die Klägerin beantragt,
1.           
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs
Monaten zu unterlassen,        
Angaben über eine intime Beziehung zur Klägerin zu
veröffentlichen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies wie
nachstehend wiedergegeben geschieht:   
a)           
           
wenn dies geschieht wie in Anlage K3 ersichtlich,          
b)          
…,          
wenn dies geschieht wie aus der CD in Anlage K6 ersichtlich,   
1.           
den Beklagten zu verurteilen, sämtliche privaten Briefe der
Klägerin und von ihm selbst oder der Klägerin angefertigte private Fotografien
der Klägerin – auch in digitaler Form – , die sich in seinem Besitz befinden,
zu vernichten und zu löschen;               
hilfsweise: es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu
250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu
unterlassen, private Briefe und private Fotografien der Klägerin Dritten zum
Zwecke der Veröffentlichung zu überlassen,       
1.           
den Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen,             Abs. 30
a)           
der Klägerin Auskunft zu erteilen,         
aa.         
in welchem Zeitraum der im Klageantrag zu 1) wiedergegebene
Text auf seiner Facebook-Seite öffentlich zugänglich gemacht wurde;             
bb.        
wie viele Aufrufe des im Klageantrag zu Ziff 1)
wiedergegebenen Textes auf seiner Facebook-Seite im fraglichen Zeitraum erfolgt
sind;      
cc.         
welche Personen den Artikel auf der jeweils eigenen
Facebook-Seite veröffentlicht haben (unter Angabe von Namen und Anschrift);         
dd.        
wem der Artikel aktiv bekannt gemacht oder zugesandt wurde
(auch per Mail);           
ee.        
welche privaten Briefe und Fotografien der Klägerin der
Beklagte an Presseorgane oder andere Dritte gegeben hat;
ff.          
in welchem Zeitraum das Interview gem. Antrag 1. lit. b)
online zugänglich war und wieviele Zugriffe es hierauf gab; 
an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der
Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.      
Der Beklagte beantragt,             
die Klage abzuweisen. 
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin sich
vorliegend nicht auf den Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen
könne. Die Klägerin wende sich selbst an die Öffentlichkeit und bezeichne sich
auf Ihrer Facebook-Seite selbst als Person des öffentlichen Lebens. Sie
präsentiere ihr Sexualleben der Öffentlichkeit. Die Klägerin könne sich auch
nicht darauf berufen, dass es um Vorgänge aus der Zeit ginge, als sie noch
minderjährig war, da sie mittlerweile 20 Jahre alt ist.      
Der Beklagte habe sich mit seinem Beitrag in zulässiger
Weise öffentlich gegen die Vorwürfe der Klägerin zur Wehr gesetzt. Durch das
Strafverfahren gegen ihn seien die Vorwürfe auch bereits öffentlich gewesen.       
Nachdem im Berufungs(-straf-)verfahren vor dem Landgericht M
erörtert worden ist, ob der Beklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt
hat, wendet der Beklagte dies auch für das vorliegende Verfahren ein. 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.    Abs.
51

Gründe:
Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.            
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht
Frankfurt a.M. gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Insoweit war zu
berücksichtigen, dass der Beklagte seine Äußerung über eine bundesweit
abrufbare Facebook-Seite veröffentlicht hat, dass sein Beitrag unstreitig
mehrfach geteilt worden ist und dass der Beklagte am Schluss seines Beitrages
die Leser ausdrücklich zum weiteren Teilen des Beitrages aufgefordert hat. Der
Beklagte wollte sich mit seinem Beitrag offenkundig nicht nur an einen
begrenzten Personenkreis wenden, sondern seine Sicht der Dinge einem weiteren
Empfängerkreis zur Verfügung stellen. Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass
über das Verhältnis zwischen den Parteien bereits zuvor bundesweit in der
Presse und im Fernsehen berichtet worden war, so dass damit zu rechnen war,
dass auch der Beitrag des Beklagten nicht lediglich ein örtlich begrenztes
Interesse finden würde.   
Im Übrigen hat sich der Beklagte in der mündlichen
Verhandlung rügelos eingelassen, § 39 ZPO.          
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf
Unterlassung der Gesamtäußerung gemäß Antrag zu 1.a) aus den §§ 823, 1004 BGB
i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.
Die Klägerin ist durch die angegriffene Äußerung erkennbar.
An die Erkennbarkeit werden grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt.
Es kommt insoweit nicht darauf an, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser
oder gar die Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren können.
Vielmehr reicht die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis aus (OLG Frankfurt a.M.
GRUR-RR 2017, 120 Rn. 44 – Dschihadist; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl.
2013, § 13 Rn. 37). Ausreichend ist es, wenn der Betroffene begründeten Anlass
zu der Annahme hat, dass über das Medium persönlichkeitsverletzende
Informationen auch an solche Empfänger gelangen, die aufgrund ihrer sonstigen
Kenntnisse in der Lage sind, anhand der mitgeteilten individualisierenden
Merkmale die Person zu identifizieren, auf die sich die Aussagen beziehen
(BVerfG NJW 2004, 3619, 3620 (BVerfG 14.07.2004 – 1 BvR 263/03)). Die
Erkennbarkeit kann sich auch aus dem Zusammenhang mit anderen
Veröffentlichungen ergeben (Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 22
KUG Rn. 3 m.w.N.). 
Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Aus der
angegriffenen Äußerung geht hervor, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der
Äußerung 20 Jahre alt war (Nr. 37), der Beklagte der Lehrer der Klägerin an
einer Schule in M war, dass diese im Alter von 16 Jahren die Schule verlassen
hat und im September 20xx erotische Bilder von ihr veröffentlicht wurden.
Ferner seien in Print- und Online-Medien Bilder von ihm und der Klägerin zu
sehen gewesen (Nr. 27), die Klägerin habe ihren Körper im „Playboy“
zur Schau gestellt (Nr. 36). Darüber hinaus ist zwischen den Parteien
unstreitig, dass der Beklagte den Nachnamen der Klägerin in einem wenige Tage
später veröffentlichten Beitrag unter Bezugnahme auf die vorangegangene
Äußerung genannt hat.          
Die angegriffene Äußerung greift unzulässig in das Persönlichkeitsrecht
der Klägerin ein.         
Die Veröffentlichung einer Liebesbeziehung greift
grundsätzlich in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des
durch die Veröffentlichung Betroffenen ein. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8
Abs. 1 EMRK gewährleisten das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann
einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine
Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Hierzu
gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den
Einblick durch andere auszuschließen (BGH GRUR 2017, 850 (BGH 02.05.2017 – VI
ZR 262/16) Rn. 19 – Tim B.).            
Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch
räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres
Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden
(BGH GRUR 2017, 304 (BGH 29.11.2016 – VI ZR 382/15) Rn. 9 – Michael Schumacher;
BGH GRUR 2013, 91 Rn. 12 – Comedy-Darstellerin; BGH NJW 2012, 763 (BGH
22.11.2011 – VI ZR 26/11) Rn. 10; BVerfG GRUR 2000, 446 – Caroline von Monaco).
Zur Privatsphäre gehören demnach auch Informationen über das Bestehen einer
Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene – aus welchen Gründen auch
immer – nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (BGH GRUR 2017,
850 (BGH 02.05.2017 – VI ZR 262/16) Rn. 19 – Tim B.). Weiter gehört hierzu auch
die Information über Erkrankungen des Betroffenen (BGH NJW 2017, 1550 – Michael
Schumacher; BGH NJW 2012, 3645 (BGH 18.09.2012 – VI ZR 291/10); OLG Frankfurt
a.M. NJW-RR 2015, 102, 103).     
Darüber hinaus gewährt das Grundgesetz dem Bürger einen
unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich
höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der
öffentlichen Gewalt entzogen ist. Wegen seiner besonderen Nähe zur
Menschenwürde ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt,
ohne dass dieser Schutz einer Abwägung nach Maßgabe des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich ist (BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 25
m.w.N.). Diesem Kernbereich gehören insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität
an (BVerfG NJW 2008, 39 (BVerfG 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05)). Im Übrigen hängt
die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon
ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt
höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich
heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG NJW
2009, 3357 (BVerfG 10.06.2009 – 1 BvR 1107/09) Rn. 25). Dementsprechend
betreffen Details über den Austausch von Intimitäten in einer Liebesbeziehung
nicht nur den Bereich der Privat-, sondern den der Intimsphäre.               
Weiter kann auch bei Heranwachsenden die Berichterstattung
über eine Beziehung einen Eingriff in einen besonders sensiblen Bereich
darstellen. Heranwachsende sollen eine gewisse Schutzbedürftigkeit dahingehend
genießen, so dass es ihnen zugestanden sein soll, auf dem Weg zu einer
gereiften Persönlichkeit unbeeinträchtigt Beziehungen zu Partnern führen zu
können, ohne dabei von einer breiten Öffentlichkeit beobachtet zu werden (LG
Hamburg NJOZ 2017, 1444).               
Nach diesen Grundsätzen greift die angegriffene Äußerung
insgesamt jedenfalls in den Bereich der Privatsphäre, teilweise auch in den
Bereich der Intimsphäre der Klägerin ein, wobei es auf letzteres im Ergebnis
nicht mehr ankam.  
Denn der Beklagte offenbart in der angegriffenen Äußerung,
dass er sich von der Klägerin habe verführen lassen und später für sie seine
Frau und seine Familie im Stich gelassen habe, dass die Klägerin bereits mit 14
Jahren amouröse Gefühle für ihn gehegt habe, dass die Parteien sexuelle
Handlungen vorgenommen haben und dass die Parteien letztlich eine heimliche
Liebesbeziehung führten. Die Parteien hätten sich gegenseitig als Verlobte
bezeichnet. Weiter offenbart der Beklagte, dass die Klägerin aus seiner Sicht
ein abnormales Verhalten mit psychosomatischer Ursache an den Tag gelegt habe.
Ferner legt der Beklagte offen, dass er im Besitz von intimen Bildnissen der
Klägerin gewesen sei, die die Klägerin unbekleidet auf seinem Sofa zeigten.
Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als
eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst
durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange
bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die
betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das
Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite
überwiegt (BGH NJW 2016, 789 (BGH 15.09.2015 – VI ZR 175/14) Rn. 20; BGH NJW
2016, 56 (BGH 28.07.2015 – VI ZR 340/14) Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 (BGH 17.12.2013
– II ZB 6/13) Rn. 22; jew. m.w.N.).  
Hier ist das Schutzinteresse aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
mit dem Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1
EMRK abzuwägen.            
Die Kammer hat bei der danach gebotenen Abwägung
berücksichtigt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der vom Beklagten dargestellten
Begebenheiten und damit zum Zeitpunkt der von den Parteien geführten Beziehung
minderjährig war, während sie zum Zeitpunkt der angegriffenen Äußerung des
Beklagten die Volljährigkeit erreicht hatte. Die Kammer hat weiter einbezogen,
dass – auch auf Betreiben der Klägerin – gegen den Beklagten ein Strafverfahren
geführt worden ist, in dem der Umstand, dass die Parteien eine Beziehung
geführt haben, in öffentlicher Verhandlung offenbart wurde, wobei die
Hauptverhandlung jedoch erst nach Veröffentlichung der Äußerung des Beklagten
durchgeführt wurde. In die Abwägung hat die Kammer auch eingestellt, dass die
Klägerin zum Zeitpunkt der Äußerung bereits selbst mit Aktaufnahmen im Playboy
an die Öffentlichkeit getreten war und jedenfalls insoweit selbst die
Öffentlichkeit gesucht hat. Allerdings war insoweit einzustellen, dass die
Parteien vor mehreren Jahren eine Beziehung geführt hatten und die Klägerin
erst anschließend in die Öffentlichkeit getreten ist. Eine innere Beziehung
zwischen beiden Begebenheiten besteht daher nicht. Insbesondere ist daraus,
dass die Klägerin Aktaufnahmen hat fertigen lassen und selbst ein
Facebook-Profil betreibt, der Bereich der Privatsphäre der Klägerin nicht einer
so umfassenden Selbstöffnung zugeführt worden, dass es dem Beklagten gestattet
wäre, jegliche Details aus dem Privatleben der Klägerin zu offenbaren.         
Die Klägerin ist auch entgegen der Auffassung des Beklagten
nicht als Person des öffentlichen Lebens anzusehen. Sie ist mit Prominenten
oder Politikern in keiner Weise zu vergleichen. Hieran ändert auch nichts, dass
die Klägerin in einer bundesweit erscheinenden Zeitschrift mit Aktaufnahmen an
die Öffentlichkeit getreten ist und sich auch über Facebook öffentlich
präsentiert. 
Weiter hat die Kammer eingestellt, dass auch der Beklagte
einräumt, dass die Parteien ihre Beziehung jeweils geheim gehalten haben. Auch
der Beklagte trägt nicht vor, dass die Klägerin mit dem Umstand, dass die
Parteien eine Liebesbeziehung geführt haben, selbst zuvor – insbesondere vor
der öffentlichen mündlichen Strafverhandlung – an die Öffentlichkeit getreten
sei.       
Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass über die
Beziehung zwischen den Parteien auch vor der Äußerung des Beklagten bereits
öffentlich und bundesweit berichtet worden war. Insoweit ist jedoch zwischen
den Parteien unstreitig, dass dies jedenfalls auch auf Betreiben des Beklagten
erfolgte und dass der Beklagte insoweit Bildnisse und Liebesbriefe der Klägerin
an die Presse weitergereicht hatte. Eine Einwilligung der Klägerin in diese
Weitergabe hat auch der Beklagte nicht vorgetragen.         
Das ausgesprochene Verbot erstreckt sich vorliegend auch auf
die Gesamtäußerung, wie sie im Antrag zu 1 a) wiedergegeben ist. Unter
Berücksichtigung der Umstände des hiesigen Einzelfalls ist ein Gesamtverbot
zulässig.        
Ein Gesamtverbot ist dann nicht unverhältnismäßig, wenn die
beanstandeten Textteile für die Gesamtkonzeption eines Werks beziehungsweise
für das Verständnis des mit ihm verfolgten Anliegens von Bedeutung sind (BGH
NJW 1975, 1882, 1884 (BGH 03.06.1975 – VI ZR 123/74); BGH NJW 2005, 2844 (BGH
21.06.2005 – VI ZR 122/04) Rn. 28; BVerfG NJW 2008, 39 (BVerfG 13.06.2007 – 1
BvR 1783/05) Rn. 104 – Esra). Dies kann auch bei einer Berichterstattung der
Fall sein, wenn die einzelnen Teile der Gesamtäußerung gedanklich so
verklammert sind, dass ein Herausschälen eine Sinnveränderung zur Folge hätte
(Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 270; Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 12 Rn. 82; vgl. auch Soehring/Hoene,
a.a.O., § 30 Rn. 29c m.w.N.). Enthält der Gesamtbeitrag einen unzulässigen
Angriff, weil etwa die Gesamtaussage ein verfälschendes Persönlichkeitsbild in
einer Art zeigt, dass dem nicht durch das Verbot einzelner Textstellen begegnet
werden kann, kann ein Verbot auf die gesamte Äußerung erstreckt werden
(Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 270). Dies kann insbesondere in Betracht
kommen, wenn es nicht nur um persönlichkeitsrechtsverletzende Unwahrheiten,
sondern um eine Verletzung der Privat- oder Intimsphäre geht. Äußerungen, die
die Privat- oder Intimsphäre verletzen, brauchen im Unterlassungsantrag daher
nicht notwendigerweise Einzelnen aufgeführt zu werden (BGH NJW 1981, 1366 –
Wallraff II; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 94). Es ist in einem solchen
Fall nicht Aufgabe eines Gerichts, bestimmte Streichungen vorzunehmen, um die
Persönlichkeitsrechtsverletzung auf das gerade noch zulässige Maß zu
reduzieren, da es eine Vielzahl möglicher Varianten gäbe, wie diese Änderungen
vorgenommen werden müssten und die Gesamtäußerung durch solche Eingriffe eine
erhebliche Änderung erfahren würde (vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.09.2011
– 2-03 O 195/11).        
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die angegriffene
Äußerung enthält in ihrem Gesamtkontext die Darstellung, wie aus Sicht des
Beklagten die Beziehung der Parteien begann und sich entwickelte. Die gesamte
Äußerung ist durchzogen von der Darstellung, dass die Parteien eine intime
Beziehung geführt haben. Dies ist auch durch die Aufmachung der Äußerung
erkennbar. So beinhaltet der Beitrag eine Einleitung, in der der Beklagte
darlegt, dass er nun die Begebenheiten darstellen wolle, wie sie sich aus
seiner Sicht zugetragen haben. Anschließend stellt er in weitgehend
chronologischer Reihenfolge tatsächliche Begebenheiten oder Einordnungen
seinerseits dar, die aufsteigend nummeriert sind. Es ist bei der Betrachtung
des Gesamtkontextes erkennbar, dass die einzelnen Abschnitte jeweils
aufeinander aufbauen oder jedenfalls in ihrem Gesamtsinn miteinander verknüpft
sind. Würde man versuchen, aus der Gesamtäußerung Bezugnahmen auf die Beziehung
zwischen den Parteien zu streichen, wäre die Gesamtäußerung bis auf einige
Teiläußerungen zu streichen oder erheblich zu verändern. Der gesamte Sinn der
angegriffenen Äußerung würde dadurch massiv verändert.        
Im Übrigen ist zu beachten, dass die Klägerin im Tenor ihres
Antrages die Äußerung nicht schlechthin verbieten lassen will, sondern in
dieser ausdrücklich die Veröffentlichung von „Angaben über eine intime
Beziehung zur Klägerin“ angreift. Hierdurch greift die Klägerin das
Unzulässige durch Abstrahierung in zulässiger Weise auf und schränkt
gleichzeitig den Verbotsumfang ein (vgl. insoweit Löffler/Steffen, a.a.O., § 6
Rn. 270).
Soweit der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung
eingewandt hat, dass der Antrag zu weit gefasst sei, da ihm auch Äußerungen im
Rahmen von behördlichen oder Strafverfahren untersagt würden, folgt die Kammer
dem nicht. Solche Äußerungen sind hier zum einen nicht streitgegenständlich,
vielmehr geht es hier um konkrete Äußerungen auf der Facebook-Seite des
Beklagten. Auch der Klägervertreter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung
nicht darauf gedrungen, dem Beklagten auch im Zusammenhang mit behördlichen
oder Strafverfahren jegliche Äußerungen zur Beziehung der Parteien verbieten zu
lassen. Solche Äußerungen gegenüber Behörden wären äußerungsrechtlich auch
privilegiert (vgl. Soehring/Hoene, a.a.O., § 15 Rn. 22 m.w.N.). 
Die Klägerin kann vom Beklagten auch die Unterlassung der
Äußerung gemäß Antrag zu 1.b), die im Rahmen eines Interviews des Beklagten
getätigt wurde, aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
verlangen.           
Auch die in dieser angegriffenen Äußerung enthaltene
Offenbarung, dass die Klägerin ein Interesse am Beklagten gezeigt habe und
diesen letzten Endes verführt habe, stellt einen unzulässigen Eingriff in die
Privatsphäre der Klägerin darf. Die Klägerin ist aus dem Beitrag auch
erkennbar, nachdem sie bildlich dargestellt wird. Auf die obigen Ausführungen wird
im Übrigen verwiesen.      
Die Klägerin kann vom Beklagten hinsichtlich der sie
zeigenden Bilder teils Löschung und teils – nach ihrem Hilfsantrag –
Unterlassung verlangen (Antrag zu 2.).               
(Bilder)
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf
Löschung von sie zeigenden Bildnissen aus den §§ 823, 1004 BGB, jedoch nicht im
begehrten, vollständigen Umfang.       
Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptantrag zu 2) die
Vernichtung und Löschung von „privaten Fotografien der Klägerin“, die
von der Klägerin oder dem Beklagten angefertigt wurden.
Ein solcher Anspruch auf Löschung von Bildnissen, die sich
im Besitz eines Dritten befinden, kann nicht auf die §§ 22, 23 KUG gestützt
werden, da diese Schutz nur gegen die Veröffentlichung von Bildnissen gewähren
(BGH NJW 2016, 1094 (BGH 13.10.2015 – VI ZR 271/14) Rn. 30 f.). Durch die
Sonderregelung des § 22 KUG wird ein Rückgriff auf das Persönlichkeitsrecht
jedoch nicht verwehrt.    
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewähren kein
allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der
eigenen Person. Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen aber
Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und
Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Das
Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine
bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen davon zu lösen und
das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren und/oder
nicht beherrschbaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren. Je leichter
dies ist, umso größer kann das Schutzbedürfnis sein. So sind mit dem
Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der Gefährdung von
Persönlichkeitsrechten verbunden (BGH NJW 2016, 1094 Rn. 30). Zum rechtlich
geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört in Ausformung der
verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG zu Gunsten des
freien, eigenverantwortlichen Individuums auch, dass der Einzelne grundsätzlich
allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses – nicht nur in der
Öffentlichkeit, sondern auch sonst – berechtigt ist (BGH, a.a.O., Rn. 31).               
Danach kann unter besonderen Umständen schon das Innehaben
der Verfügungsmacht über Bildaufnahmen durch einen Dritten gegen den Willen des
Abgebildeten, sei es nur durch Behalten und Betrachten, dessen
Persönlichkeitsrecht verletzen. Dem Einzelnen steht mit dem Kernbereich
höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung ein unantastbarer Bereich zur
Entfaltung der Persönlichkeit zu, der wegen seiner besonderen Nähe zur
Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach
Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist. Die Beurteilung,
ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der
Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen
Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre
anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt.  
Vor diesem Hintergrund kann bereits die Funktionsherrschaft
eines Dritten über intime Aufnahmen gegen den Willen des Abgebildeten diesem
Kernbereich zuzuordnen sein. Wer nämlich Bildaufnahmen oder Fotografien, die
einen anderen darstellen, besitzt, erlangt allein durch diesen Besitz eine
gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten, selbst wenn
eine Verbreitung oder Weitergabe an Dritte nicht beabsichtigt oder untersagt
ist. Diese Macht ist umso größer, wenn Aufnahmen eine vollständige Entblößung
des gänzlich Privaten, der grundsätzlich absolut geschützten Intimsphäre des
Einzelnen, insbesondere im Zusammenhang mit gelebter Sexualität, zeigen. Diese
Entblößung wird von dem Abgebildeten regelmäßig als peinlich und beschämend
empfunden, wenn sich der Situationszusammenhang wie hier durch die Beendigung
der Beziehung geändert hat. Die zur Anregung des gemeinsamen Sexuallebens
erbrachte Entblößung wird als demütigend wahrgenommen, wenn das gemeinsame
Erleben entfällt, sie aber dauerhaft sichtbar bleibt, wenn das aktive Subjekt
gegen seinen Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird (BGH NJW 2016,
1094 (BGH 13.10.2015 – VI ZR 271/14) Rn. 35 m.w.N.).
Der Schutz des Persönlichkeitsrechts für solche Fotografien
kann allerdings entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten,
wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von
sich aus öffnet, bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende
Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die
Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt. Denn niemand kann
sich auf den Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre hinsichtlich solcher
Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (BGH,
a.a.O., Rn. 36). Eine solche Selbstöffnung liegt aber nicht vor, wenn die
Einwilligung in den Besitz von Bildnissen auf die Dauer einer Beziehung
begrenzt ist (BGH, a.a.O., Rn. 37 ff.).    
Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte verpflichtet,
sämtliche Bilder der Klägerin mit Intimbezug zu löschen.          
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Parteien
eine Liebesbeziehung geführt haben und in diesem Zusammenhang Fotografien der
Klägerin erstellt oder dem Beklagten überlassen worden sind. Die Klägerin macht
insoweit auch geltend, dass sie eine eventuelle Einwilligung widerrufen hat,
wobei der Beklagte dem nicht entgegen getreten ist. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass die Klägerin gegen den Beklagten auch Verfahren nach dem
GewSchG angestrengt sowie Strafanzeige erstattet hat. Das Verhältnis der
Parteien ist dementsprechend zerrüttet und von einer Fortdauer der – konkludent
nur für die Dauer der Beziehung erteilten – Einwilligung ist nicht auszugehen.        
Die auch insoweit gebotene Abwägung fällt zu Lasten des
Beklagten aus, soweit Bildnisse betroffen sind, die intimen Inhalt haben,
namentlich solche, die die Klägerin        
-in unbekleidetem Zustand,     
-in teilweise unbekleidetem Zustand, soweit der Intimbereich
der Klägerin (Brust und/oder Geschlechtsteil) zu sehen ist,               
-lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche
bekleidet,
zeigen (vgl. insoweit OLG Koblenz, Urt. v. 20.05.2014 – 3 U
1288/13, BeckRS 2014, 10308).          
Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass solche Bildnisse
den Intimbereich der Klägerin betreffen, diese zum Zeitpunkt der Aufnahmen noch
minderjährig war und der Beklagte zudem solche Bildnisse unstreitig bereits
Dritten zur Verfügung gestellt hat. Die von der Klägerin erteilte Einwilligung
erlaubt dem Beklagten unter Zugrundelegung der oben dargestellten Grundsätze
auch nicht den weiteren Besitz solcher Bildnisse der Klägerin.        
Die Kammer konnte der Klägerin diesen – im Umfang begrenzten
– Anspruch auch gemäß § 308 ZPO zusprechen, da es sich um ein Minus gegenüber
dem ursprünglich gestellten, umfassenden Löschungsanspruch beinhaltet (vgl. BGH
NJW 2016, 1094 Rn. 17). In dieser Fassung ist der Tenor auch gemäß § 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt (vgl. BGH NJW 2016, 1094 (BGH 13.10.2015 – VI ZR
271/14) Rn. 18).   
Darüber hinaus bestand der Anspruch der Klägerin jedoch
nicht, insbesondere also nicht hinsichtlich von Bildnissen, die die Klägerin –
ggf. mit dem Beklagten – zeigen, ohne dass ein Bezug zum Intimbereich besteht
(vgl. insoweit das Bild auf Bl. 40 d.A.). Lichtbilder, die den Betroffenen in
bekleidetem Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen, tangieren das
allgemeine Persönlichkeitsrecht in einem geringeren Maße und sind weniger
geeignet, das Ansehen des Betroffenen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es
ist allgemein üblich, dass etwa bei Feiern, Festen und in Urlauben Fotos von
Personen in deren Einverständnis gemacht werden und mit diesem Einverständnis zugleich
das Recht eingeräumt wird, diese Fotos auf Dauer besitzen und nutzen zu dürfen.
Insoweit kann es geboten sein, dass der Abgebildete sich an seiner einmal
erteilten Einwilligung festhalten lässt (OLG Koblenz, Urt. v. 20.05.2014 – 3 U
1288/13 Rn. 64, BeckRS 2014, 10308).               
So lag der Fall auch hier. Die Klägerin hat vorgetragen,
dass der Beklagte – auch – Bilder von ihr mit Intimbezug im Besitz hat, aber
eben auch solche, die lediglich die Parteien gemeinsam zeigen. Der Besitz des
Beklagten an diesen Bildnissen greift in erheblich geringerem Umfang in das
Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Hierbei hat die Kammer auch
berücksichtigt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Anfertigung der Bildnisse
noch minderjährig war. Das Ergebnis dieser Abwägung wird durch die
gesetzgeberischen Entscheidungen in Bezug auf den Schutz von Daten allgemein
gestützt. Aus dem Anwendungsbereich des BDSG ist der – ansonsten eher strengere
– Schutz für die Nutzung von Daten „ausschließlich für persönliche oder
familiäre Tätigkeiten“ ausgenommen. Auch nach der im kommenden Jahr in
Kraft tretenden DSGVO gilt eine solche Ausnahme gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c)
DSGVO (vgl. auch ErwGr 18 DSGVO).
(Hilfsantrag Bilder)        
Die Klägerin kann vom Beklagten jedoch gemäß ihrem
Hilfsantrag nach den §§ 823, 1004 BGB, 22, 23 KUG die Unterlassung der
Überlassung von Fotografien an Dritte verlangen, 
soweit diese nicht nach dem Hauptantrag zu löschen sind.       
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem
abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH GRUR 2007, 527 –
Winterurlaub m.w.N.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur
mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht
allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse
aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für
eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23
Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH GRUR 2013, 1065 (BGH 28.05.2013 – VI ZR 125/12)
Rn. 10 – Eisprinzessin Alexandra).               
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Es handelt sich –
zwischen den Parteien unstreitig – bei den Bildnissen, die die Klägerin zeigen,
insgesamt um private Bildnisse, bei denen die Klägerin eine Einwilligung zur
Veröffentlichung oder Weitergabe nicht erteilt hat. Die Bildnisse sind auch
nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen, sondern sind – ebenfalls
unstreitig – im Rahmen der von den Parteien vor der Allgemeinheit stets
verheimlichten Beziehung entstanden. An dieser Bewertung ändert es auch nichts,
dass die Klägerin – nach dem Ende der Beziehung mit dem Beklagten – freiwillig
Aktfotografien hat fertigen und veröffentlichen lassen. Denn weder wirkt sich
dies auf die hier streitgegenständlichen Bildnisse noch auf das Interesse der
Klägerin an der Nichtveröffentlichung zuvor entstandener Bildnisse aus.               
(Briefe)               
Die Klägerin kann vom Beklagten nicht die Vernichtung
privater Briefe aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
verlangen, aber nach ihrem Hilfsantrag die begehrte Unterlassung.          
aa.         
Wie oben dargestellt, verbleibt jedem ein Kernbereich des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der umfassend geschützt ist, sofern keine
Selbstöffnung vorliegt.             
Dieser Schutz kann grundsätzlich auch das geschriebene Wort
umfassen. Die Klägerin hat auch dargelegt, dass der Beklagte solche Briefe mit
intimem Inhalt an Dritte weitergegeben hat. Der Beklagte hat dies auch nicht in
Abrede gestellt. Im Beitrag bei B vom ….2016 gemäß Anlage K2 (Bl. 42 d.A.)
findet sich ein – in Handschrift der Klägerin abgebildeter – Brief der
Klägerin, die über ihre tiefe Liebe zum Beklagten auch aus einer Zeit
berichtet, als er noch ihr Lehrer war. In diesem Brief offenbart die Klägerin
Umstände aus ihrem Innersten, die der Einsicht der Allgemeinheit ebenso wie
ihres unmittelbaren Umkreises vollständig entzogen sind.  
Darüber hinaus enthält der Bericht ein Zitat aus einem
weiteren Brief an den Beklagten (Bl. 44 d.A.), in dem die Klägerin über
sexuelle Fantasien mit dem Beklagten berichtet.
Auch dieser Brief betrifft den absolut geschützten
Intimbereich.          
Allerdings wäre auch insoweit ein Schutz allein auf solche
Briefe zu erstrecken, die intimen Inhalt haben. Ein solches Verbot –
„Briefe mit intimem Inhalt“ – wäre jedoch, entgegen der obigen
Abgrenzung von Bildnissen anhand objektiv zu beurteilender Kriterien, nicht hinreichend
bestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die Frage, ob ein geschriebener Text
dem Bereich der Intim- oder („nur“) der Privatsphäre unterfällt, im
Einzelfall schwierig zu beurteilen ist.          
Ein umfassendes Löschungsgebot, das alle Briefe der Klägerin
an den Beklagten erfasst, wäre wiederum zu weitgehend. Denn die Klägerin hat
dem Beklagten die Briefe aus eigenen Stücken zur Verfügung gestellt. Es ist
auch nicht ungewöhnlich, dass Erinnerungsstücke an eine Beziehung auch nach
Ende der Beziehung aufgehoben werden.          
bb. Die Klägerin kann jedoch aus ihrem Hilfsantrag vom
Beklagten aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 2 GG verlangen,
dass er es künftig unterlässt, die ihm überlassenen privaten Briefe Dritten
zugänglich zu machen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt vor einer
Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre, vor herabsetzenden, vor allem
ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen
unterschoben werden, die er nicht getan hat. Besonderen Schutz genießen in
diesem Zusammenhang Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen. Sie dürfen in
der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers veröffentlicht
werden (BGHZ 13, 334, 341 – Leserbrief; KG Berlin, Urt. v. 18.04.2011 – 10 U
149/10, ZUM 2011, 570, Rn. 4 – juris).     
Dieser Bereich ist jedoch nicht absolut geschützt, sondern –
wie auch im Übrigen – ist eine Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen
erforderlich. Wesentlicher Abwägungsfaktor ist hierbei das Gewicht des
öffentlichen Informationsinteresses (KG Berlin, Urt. v. 18.04.2011 – 10 U
149/10, ZUM 2011, 570, Rn. 4 – juris).          
Diese Abwägung fällt vorliegend zu Gunsten der Klägerin aus.
Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Erstellung
und Absendung der Briefe minderjährig war und diese im Vertrauen auf die
private und geheim gehaltene Beziehung der Parteien dem Beklagten überlassen
hat. Ein Informationsinteresse des Beklagten gegenüber der Allgemeinheit oder ein
Interesse der Allgemeinheit ist bezüglich dieser Briefe nicht zu erkennen.       
Auch die für die Unterlassungsansprüche jeweils
erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die
Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997,
379, 380 (BGH 16.11.1995 – I ZR 229/93) – Wegfall der Wiederholungsgefahr II).
Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert
wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht
(vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 (BGH 19.03.1998 – I ZR 264/95) –
Brennwertkessel).        
Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels
beruht jeweils auf § 890 ZPO.   
Die Klägerin kann vom Beklagten gemäß ihrem Antrag zu 3. aus
§ 242 BGB auch Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang die
Rechtsverletzung gemäß dem Klageantrag zu 1) geschehen ist, jedoch nicht im
begehrten Umfang.         
Nach § 242 BGB kann der Betroffene Auskunft über den
Verbreitungsumfang einer Veröffentlichung verlangen, wenn sie zur
Rechtsverfolgung erforderlich ist und der Verletzer sie unschwer erteilen kann
(Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 15 Rn. 7 m.w.N.).            
Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin vom Beklagten
Auskunft darüber verlangen, in welchem Zeitraum der gemäß Klageantrag zu 1 a)
auf der Facebook-Seite des Beklagten veröffentlichte Text zugänglich war
(Antrag zu 3. a) aa.).    
Genauso kann die Klägerin verlangen, dass der Kläger
Auskunft darüber erteilt, wie viele Aufrufe des Textes erfolgt sind (Antrag zu
3. a) bb.). Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass er über diese
Informationen nicht verfüge.           
Die Klägerin kann jedoch nicht Auskunft verlangen, welche
Personen den Text selbst veröffentlicht haben (Antrag zu 3. a) cc.).      
Die Klägerin trägt insoweit vor, dass der Beklagte seine
Leser dazu aufgefordert habe, seinen Beitrag auf die eigene Facebook-Seiten zu
übernehmen, von wo aus dieser weiter habe geteilt werden können (Bl. 22 d.A.).            
Eine solche Aufforderung ergibt sich jedoch weder aus dem
Beitrag in Anlage K3, noch aus dem Beitrag in Anlage K4. Vielmehr fordert der
Kläger seine Leser am Ende seiner Äußerung auf, diesen Beitrag zu
„teilen“, nicht aber ihn auf andere Webseiten zu kopieren. Die
Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass Dritte den Beitrag auf
ihre eigene Facebook-Seite übernommen haben. 
Im Übrigen ist Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs nach §
242 BGB, dass der Auskunftssuchende nicht Kenntnis von den jeweiligen Umständen
hat, während der in Anspruch Genommene diese Auskunft unschwer erteilen kann.
Es ist vorliegend aber nicht ersichtlich, warum der Beklagte unschwer (und
besser als die Klägerin) Auskunft darüber erteilen können soll, wer seinen
Beitrag in anderer Form als durch ein „Teilen“ übernommen hat.        
Die Klägerin kann vom Beklagten aber auch verlangen, dass er
mitteilt, welchen Personen er den angegriffenen Beitrag aktiv bekannt gemacht
hat (Antrag zu 3. a) dd.) (vgl. dazu Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 15 Rn. 8).   
Die Klägerin hat auch einen Anspruch darauf, dass der
Beklagte ihr mitteilt, welche Briefe und Fotografien der Beklagte von ihr an
Dritte weitergegeben hat (Antrag zu 3. a) ee.).  
Es ist hingegen nicht ersichtlich oder vorgetragen, warum
der Beklagte dazu etwas sagen können soll, in welchem Umfang sein Interview
Verbreitung gefunden hat, insbesondere nicht die Anzahl der Zugriffe hierauf .
Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass der Beklagte dazu irgendwelche
Informationen hätte (Antrag zu 3. a) ff.).    
Soweit der Beklagte auf seine möglicherweise bestehende
Schuldunfähigkeit hingewiesen hat, kam es für die hier geltend gemachten
Ansprüche darauf nicht an. Im Übrigen hat der für seine möglicherweise
bestehende Schuldunfähigkeit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH
NJW-RR 2004, 173, 174 (BGH 29.10.2003 – IV ZR 16/03); MünchKommBGB/Wagner, 7.
Aufl. 2017, § 827 Rn. 14 m.w.N.) diesbezüglich keinerlei tatsächlichen Vortrag
gehalten.               
Die Kostenentscheidung war einer Schlussentscheidung
vorzubehalten.          
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt
sich jeweils aus § 709 ZPO.  

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ArbG Aachen: Unterlassung ehrverletzender Äußerungen in einer Pressemitteilung

Mit Urteil vom
25.02.2016, Az.: 2 Ga 6/16
hat das ArbG Aachen entschieden, dass jeder
Arbeitnehmer verpflichtet ist, selbst alles zu unterlassen, was Persönlichkeitsrechte anderer Arbeitnehmer verletzt (BAG Urteil vom 28.05.2002 – 1 ABR 32/01).
Weiter führte das ArbG Aachen aus, dass Aussagen zum Umgang
eines leitenden Mitarbeiters mit dem Verdacht des sexuellen Übergriffs auf
Schutzbefohlene zu den sensiblen Umständen des Arbeitsverhältnisses gehören,
die einem besonderen Schutz unterliegen.
Insbesondere müsse sich ein renommierter Fußballverein am
Maßstab des korrekten Umgangs mit Mitarbeitern aus dem benachbarten Ausland
messen lassen. Dies gälte umso mehr, als Fußballvereine sich DFB-weit auf die
Fahne geschrieben hätten, sich gegen den Rassismus zu stellen.
Wird nun einem Vorstandsmitglied vorgeworfen, sich höchst
abfällig über einen belgischen Staatsbürger auszulassen, stellt dies eine
schwere Beschädigung seiner Reputation dar.

Das durch Art. 1 und Art. 2 GG gewährte
Persönlichkeitsrecht ist im Privatrechtsverkehr und damit auch im
Arbeitsverhältnis zu beachten (LAG
Hamm, Urteil vom 25.04.2013 – 16 SaGa 8/13
).  Bei objektiv rechtswidrigen
Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht hat der Arbeitnehmer entsprechend §§ 128621004 BGB Anspruch
auf Beseitigung von fortwirkenden Beeinträchtigungen und Unterlassung weiterer
Verletzungshandlungen (BAG
Urteil vom 24.09.2009 – 8 AZR 636/08
Urteil
vom 12.09.2006 – 9 AZR 271/06
 jeweils m.w.N.).
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Rufschädigende Bewertung von Yelp löschen und entfernen lassen – Selbstständige, Unternehmen und Dienstleister können sich wehren

Immer wieder
sehen sich Unternehmen und Dienstleister mit zumeist anonymen falschen
Tatsachenbehauptungen oder unzulässiger Schmähkritik, liegt immer dann vor wenn
eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu befürchten
sind (so der BGH im
Urteil vom 23. Juni 2009 · VI ZR 196/08 – Spickmich.de) auf Unternehmerbewertungsportalen
wie Yelp konfrontiert.

Im
Internetzeitalter hat eine negative Bewertung auf Yelp  eine erhebliche Auswirkung, positiv wie
negativ,  auf den Ruf eines Selbstständigen
und seinem Unternehmen haben, da potentielle Neukunden sich bei der Suche nach Unternehmen
und Dienstleistern vermehrt von einem Bewertungsergebnis auf Bewertungsportalen
leiten und beeinflussen lassen und Portale wie Yelp  aufgrund des suchmaschinenoptimierten
Aufbaus der  Internetseiten bereits bei
Eingabe des Namens des Dienstleisters bzw. des Selbstständigen bei einer Google –Suche ganz oben zu finden sind.
Dass eine
Bewertung mit 1 von 5 Sternen, die bei Google
sofort auffällt, die Auswahl eines Dienstleisters oder eines
Selbstständigen beeinflusst, versteht sich von selbst.

Zulässige Meinungsäußerung versus Persönlichkeitsrecht des Dienstleisters
Es fragt sich,
was sich ein Unternehmer bei einer Bewertung gefallen lassen muss und wie er
eine Bewertung bei den Portalen  Yelp löschen und entfernen lassen kann.
Leider muss er sich die Notenbewertungen gefallen lassen, da selbst die
Bewertung eines Tatsachenkerns in Form der Vergabe einer Schulnote ein
Werturteil darstellte, welches von der Meinungsfreiheit geschützt ist (so z. B.
das LG Kiel

mit
Urteil vom 06.12.2013; Az.: 5 O 372/13). Hierbei kann der Patient eine
objektiv positive Eigenschaft als für sich negativ empfinden und dies durch die
entsprechende Note ungestraft Kund tun.
Unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik müssen entfernt werden
Nicht so bei
Textbewertungen. Hier darf der Verfasser weder unwahre Tatsachen behaupten,
noch die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. In diesen Fällen liegt eine
Persönlichkeitsverletzung des Unternehmers vor, welche die entsprechenden
Bewertungsportale löschen müssen.
Sinnvolles und richtiges Vorgehen
gegen die Bewertungsportalbetreiber
Der
wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt: Abzuraten ist davon, sich als Unternehmer selbst an das Bewertungsportal zu
wenden. Portalbetreiber wie Yelp
haben in der Vergangenheit schon Bewertungen textlich verändert oder die Texte
gelöscht, jedoch die schlechten Note stehen lassen. Das kann den schlechten
Eindruck der Bewertung noch verstärken. Sofern ein im Äußerungsrecht versierter
Fachanwalt eingeschaltet wird, werden die rechtswidrigen Bewertungen bis auf
wenige Ausnahmen vollständig gelöscht.

Bewertung bei Yelp  löschen lassen –
was ist zu tun?
Jede Bewertung
ist aus rechtlicher Sicht anders zu werten. Bei Tatsachenbehauptungen ist dies
relativ einfach: Entweder eine Tatsache ist wahr oder sie ist unwahr; die
Behauptung kann bewiesen werden oder nicht.

Bei Meinungsäußerungen ist es weitaus schwieriger zu differenzieren, wann die
Grenze zur Schmähkritik überschritten ist und wann noch eine zumutbare vom
Gesetz gedeckte Meinungsäußerung vorliegt.

Hier ist jede
Bewertung zu analysieren und zu bewerten.

Ich berate regelmäßig Dienstleister, Selbstständige und Unternehmer, welche
sich gegen rechtswidrige Äußerungen auf Bewertungsportalen wie  Yelp
zur Wehr setzen wollen.

Bislang sind die Portale meiner Rechtsauffassung in der überwiegenden Zahl der
Fälle gefolgt und haben die Bewertungen auf das erste Anschreiben hin gelöscht.


In den wenigen
Fällen in denen Yelp  der
Aufforderung zur sofortigen Löschung nicht nachkommen wollen, wird das Portal
im Auftrag des Unternehmers kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassung in
Anspruch genommen.

Würde auch dieses nicht den gewünschten Erfolg bringen, muss die Entfernung der
Bewertungen durch ein gerichtliches Eilverfahren, dem Erlass einer sog. einstweiligen
Verfügung, oder wenn die Bewertung bereits länger als einen Monat bekannt ist, durch
eine Klage auf Unterlassung und Erstattung der außergerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten durchgesetzt werden.

Kosten
für die Entfernung einer Bewertung

Die Berufsrechtsschutzversicherungen für Dienstleister
erteilen in der Regel Deckungszusage, wenn die Entfernung und Löschung von
Bewertungen und Einträgen auf Bewertungsportalen im Internet
wie Yelp angestrebt wird. Die Anfrage  bei den Rechtsschutzversicherern gehört
selbstverständlich zum Leistungsumfang der Beratung in der
IT-Kanzlei Gerth. Sie müssen sich um nichts
kümmern.
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Anspruch auf Löschung von Intimfotos und privater Sexvideos vom Ex-Partner nach Beziehungsende

Urteil
des OLG Koblenz

Der 3.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Koblenz
hat mit Urteil
vom  20. Mai 2014, Az. 3 U 1288/13  entschieden, dass die Anfertigung erotischer
und intimer Bilder und Filme innerhalb einer Beziehung zwar keine rechtswidrige
Verletzung des Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Person darstellt, allerdings
seien die Bilder nach dem Beziehungsende zu löschen. Während der Beziehung  hätte die so dargestellte Person eine
Einwilligung zur Aufnahme gegeben, zumindest konkludent.

Die insoweit erteilte Einwilligung hat zunächst auch zum Inhalt, dass der
Andere die Aufnahmen im Besitz hat und über sie verfügt. Das OLG Koblenz führt
dann aber weiter aus, dass der Widerruf eines einmal erteilten Einverständnisses
grundsätzlich möglich sei, wenn aufgrund veränderter Umstände dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des dargestellten Ex-Partners Vorrang vor dem Umstand zu
gewähren sei, dass er der Anfertigung der Aufnahmen zu irgendeinem Zeitpunkt
zugestimmt hat.
Dies sei nach Beendigung der Beziehung der Fall, wenn es sich bei dem
betreffenden Material um intime und damit den Kernbereich des
Persönlichkeitsrechts betreffende Aufnahmen handelt. Die Einwilligung gelte eben
regelmäßig auch nur für die Dauer der Beziehung.

Der Löschungsanspruch des Ex-Partners bezieht sich aber nur auf den Bereich der
erotischen und intimen Aufnahmen. Bei Fotos und Filmen die Alltags- oder Urlaubssituationen
zeigen, besteht nach Ansicht des OLG Koblenz 
kein Löschungsanspruch. In diesen Fällen sei es allgemein üblich, dass
Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub
gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen. Mit dem
Berufungsurteil war das Urteil der ersten Instanz des LG Koblenz – 1 O 103/13 bestätigt worden.


Rechtliche
Grundlagen zum Löschungsanspruch

Der
Ex-Partner hat gem. § 823 Abs. 1 i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB  das Recht darauf, dass die Foto- oder
Videoaufnahmen wieder gelöscht werden .

Darüber hinaus hat der Ex-Partner auch
einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB. Der Unterlassungsanspruch
geht weiter als der Anspruch  auf
Löschung der Nacktfotos und/oder Sexvideos.  Durch die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung wird der Fotograf/Filmer verpflichtet im
Wiederholungsfall eine sog. Vertragsstrafe an den dargestellten Ex-Partner zu
zahlen.


Derjenige,
der durch das Einstellen von Intimfotos oder Sexvideos in das Internet die Persönlichkeitsrechte
der dargestellten Person verletzt muss dieser ein Schmerzensgeld zahlen. Die
Höhe hängt wie immer vom Grad der Verletzung ab. Häufig muss diese
Entschädigung in Geld eingeklagt werden.

Sollte der
Inhaber der Intimfotos oder der Sexvideos diese quasi als Rachevideos verwenden
und diese in  Sozialen Netzwerken, auf
Datingplattformen oder auf Partnersuchseiten im Internet verwenden, so kann der
so der Öffentlichkeit preisgegebene Ex-Partner das Mittel der Strafanzeige
wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gem.
§ 201a StGB erstatten.


Möglichkeiten
der Durchsetzung

Wie kann ich
Ihnen bei dem Unterfangen Intimfotos und/oder Sexvideos aus Sozialen Netzwerken
oder dem Internet zu entfernen oder auch nur Ihren Ex-Partner zu bewegen
vorhandenes Material zu vernichten helfen?

Zunächst
helfe ich Ihnen bei der Beweissicherung,
denn für die nachfolgenden Ansprüche ist es unerlässlich zu wissen, welches Foto-
und Filmmaterial  wo vorhanden ist oder
gar noch veröffentlicht wurde. Dass diese Screenshots mit einem digitalen
Zeitstempel und/oder Signatur versehen werden, versteht sich hierbei von
selbst.

Der nächste
und nahezu wichtigste Schritt ist die Löschung
des kompromittierenden Bild- oder Filmmaterials.  Hierzu ist die zügige Aufforderung an den
Betreiber der Webseite mit den rufschädigenden und zumeist peinlichen Fotos
bzw. Videos, diese unverzüglich zu entfernen. Zumeist wird hier schon auf das
erste Anschreiben reagiert und das Material entfernt.

Danach wird
der Fotograf oder derjenige von dem die Fotos und Videos ins Netz gestellt
worden sind, sofern der offen erkennbar ist, zur Unterlassung für die Zukunft aufgefordert. Hierzu ist die Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung notwendig. Strafbewehrt deshalb,
weil im Falle eines weiteren Verstoßes gegen das Unterlassungsverbot, etwa
durch das Einstellen weiterer Intimfotos oder Sexvideos, derjenige eine
Vertragsstrafe an den Dargestellten zu zahlen hat.

Neben der
Löschung und der Unterlassung schuldet der Einsteller dieses Materials nicht
nur die Kosten meiner Beauftragung, sondern auch ein Schmerzensgeld, welches
sich an der Schwere der Verletzung der Persönlichkeitsrechte orientiert. Beide
Positionen, also Rechtsanwaltskosten und Schmerzensgeld bilden dann den vom
Rechteverletzer einzufordernden Schadensersatz
dar.

Sollte sich
der Täter nicht so ermitteln lassen oder reagiert der Webseitenbetreiber nicht
wird Strafanzeige gegen Unbekannt
erstattet und Strafantrag gestellt. Auch in Fällen von massiver
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einen bekannten Täter bietet dieses
Vorgehen ein geeignetes Mittel um die Rechtsverletzungen zu beenden und um für
den Schmerzensgeldanspruch eine Basis zu legen.


Fazit

Rachevideos, Sexvideos und
Intimfotos eingestellt ins Internet durch einen Ex-Freund muss man/frau sich nicht
gefallen lassen. Als Fachanwalt mit entsprechender Erfahrung kann ich Ihnen
helfen, Ihren guten Ruf wieder herzustellen und das kompromittierende Material entfernen
zu lassen.
Sollten Sie Opfer solcher Rachevideos, Sexvideos
und Intimfotos im Internet sein , können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
,
per Fax
:05202 / 7 38 09 oder
per email
:info (at)
ra-gerth.de

in
Verbindung setzen.