Das OLG Hamm hat mit Urteil
vom 20.5.2016, Az. 12 U 126/15 entschieden, dass das Land
Nordrhein-Westfalen (NRW) für den Begriff „Polizei“ Namensschutz
beanspruchen und einem Privatunternehmen den Gebrauch des Namens
„Polizei“ untersagen kann. Eine unberechtigte Namensanmaßung ist
gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den
gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine
Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten
verletzt werden.
vom 20.5.2016, Az. 12 U 126/15 entschieden, dass das Land
Nordrhein-Westfalen (NRW) für den Begriff „Polizei“ Namensschutz
beanspruchen und einem Privatunternehmen den Gebrauch des Namens
„Polizei“ untersagen kann. Eine unberechtigte Namensanmaßung ist
gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den
gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine
Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten
verletzt werden.
Tenor:
- Die Berufung der Beklagten gegen das am
30.06.2015 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen –
des Landgerichts Bochum wird
zurückgewiesen. - Die Beklagte trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens. - Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des
Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Das klagende Land nimmt die Beklagte auf Unterlassung der
Nutzung und auf Freigabe der Internet-Domain „polizei-jugendschutz.de“ in
Anspruch.
Nutzung und auf Freigabe der Internet-Domain „polizei-jugendschutz.de“ in
Anspruch.
Das klagende Land betreibt ein Internetportal „Jugendschutz
– Polizei Nordrhein-Westfalen“. Weiterhin wird in Kooperation mit dem Bund und
anderen Bundesländern das Portal „Polizei-Beratung-Jugendschutz“ betrieben.
– Polizei Nordrhein-Westfalen“. Weiterhin wird in Kooperation mit dem Bund und
anderen Bundesländern das Portal „Polizei-Beratung-Jugendschutz“ betrieben.
Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes
Nordrhein-Westfalen ist Inhaber zweier Wort-Bild-Marken, in denen der Begriff
„Polizei“ Verwendung findet.
Nordrhein-Westfalen ist Inhaber zweier Wort-Bild-Marken, in denen der Begriff
„Polizei“ Verwendung findet.
Die Beklagte betreibt gewerblich eine Internetdomain unter
„Polizei-Jugendschutz.de“, die sich hauptsächlich an Eltern richtet. Dort werden
Schulungen und Informationen vermittelt und unter anderem Anti-Gewalt-Seminare,
Informationen zum Opferschutz sowie Verhaltenstipps angeboten.
„Polizei-Jugendschutz.de“, die sich hauptsächlich an Eltern richtet. Dort werden
Schulungen und Informationen vermittelt und unter anderem Anti-Gewalt-Seminare,
Informationen zum Opferschutz sowie Verhaltenstipps angeboten.
Nachdem das klagende Land die Beklagte bereits
vorgerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen hatte, hat es die Beklagte
mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung
„Polizei-Jugendschutz.de“, „Polizei-Jugendschutz“ und/oder „Polizei“ sowie auf
Freigabe der Domain „Polizei-Jugendschutz.de“ in Anspruch genommen. Zudem hat es
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen ersetzt verlangt.
vorgerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen hatte, hat es die Beklagte
mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung
„Polizei-Jugendschutz.de“, „Polizei-Jugendschutz“ und/oder „Polizei“ sowie auf
Freigabe der Domain „Polizei-Jugendschutz.de“ in Anspruch genommen. Zudem hat es
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen ersetzt verlangt.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass bezüglich des
Wortes „Polizei“ keine Namensrechte bestünden, weil es sich dabei lediglich um
ein beschreibendes Wort im Rahmen der Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenprävention
handele. Ansprüche nach dem Markengesetz bestünden nicht, da das Wort „Polizei“
als Marke nicht schutzfähig sei. Ein Schutz ließe sich auch nicht aus den
eingetragenen Wort-Bild-Marken herleiten, da dies letztlich eine Umgehung des
nicht bestehenden Schutzes des Wortes „Polizei“ bedeuten würde. Ansprüche nach
dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bestünden deswegen nicht, weil das
klagende Land kein Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sei.
Wortes „Polizei“ keine Namensrechte bestünden, weil es sich dabei lediglich um
ein beschreibendes Wort im Rahmen der Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenprävention
handele. Ansprüche nach dem Markengesetz bestünden nicht, da das Wort „Polizei“
als Marke nicht schutzfähig sei. Ein Schutz ließe sich auch nicht aus den
eingetragenen Wort-Bild-Marken herleiten, da dies letztlich eine Umgehung des
nicht bestehenden Schutzes des Wortes „Polizei“ bedeuten würde. Ansprüche nach
dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bestünden deswegen nicht, weil das
klagende Land kein Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sei.
Die 17. Zivilkammer des Landgerichts Bochum hat durch am
30.06.2015 verkündetes Urteil wie folgt erkannt:
30.06.2015 verkündetes Urteil wie folgt erkannt:
1.
Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der
Beklagten zu vollstrecken ist, untersagt, die Bezeichnung
„Polizei-Jugendschutz.de“, „Polizei-Jugendschutz“ und/oder „Polizei“ zu
verwenden oder verwenden zu lassen, wie dies unter der Domain
„Polizei-Jugendschutz.de“ geschah, wie auf den Bildschirmfotos zu sehen
(Anlagenkonvolut K4);
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der
Beklagten zu vollstrecken ist, untersagt, die Bezeichnung
„Polizei-Jugendschutz.de“, „Polizei-Jugendschutz“ und/oder „Polizei“ zu
verwenden oder verwenden zu lassen, wie dies unter der Domain
„Polizei-Jugendschutz.de“ geschah, wie auf den Bildschirmfotos zu sehen
(Anlagenkonvolut K4);
2.
Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der
Registrierungsstelle die Freigabe der Domain „Polizei-Jugendschutz.de“ zu
erklären.
Registrierungsstelle die Freigabe der Domain „Polizei-Jugendschutz.de“ zu
erklären.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag von
745,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
07.03.2015 zu zahlen.
745,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
07.03.2015 zu zahlen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das klagende
Land könne nach §§ 12, 1004 BGB die begehrte Unterlassung und den Verzicht auf
die Domain verlangen. Der Namensschutz nach § 12 BGB erstrecke sich auch auf
juristische Personen des öffentlichen Rechts. Auch einzelne Funktionseinheiten
der öffentlichen Verwaltung könnten am Namensschutz teilhaben. Inhaber der
Namensrechte sei dabei die Körperschaft, der die Behörde zugehörig sei. Die
Polizei in Nordrhein-Westfalen sei eine Behörde des Landes, welches
dahingehenden Namensschutz in Anspruch nehmen könne. Die Auffassung der
Beklagten, der Begriff „Polizei“ sei lediglich ein beschreibendes Wort im
Rahmen der Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenprävention, treffe nicht zu. Denn die
Polizei als staatliche Organisationseinheit sei unter dieser Bezeichnung in
vielfältiger Form im Rechtsleben präsent und stelle sich auch so gegenüber der
Öffentlichkeit dar. Sie
Land könne nach §§ 12, 1004 BGB die begehrte Unterlassung und den Verzicht auf
die Domain verlangen. Der Namensschutz nach § 12 BGB erstrecke sich auch auf
juristische Personen des öffentlichen Rechts. Auch einzelne Funktionseinheiten
der öffentlichen Verwaltung könnten am Namensschutz teilhaben. Inhaber der
Namensrechte sei dabei die Körperschaft, der die Behörde zugehörig sei. Die
Polizei in Nordrhein-Westfalen sei eine Behörde des Landes, welches
dahingehenden Namensschutz in Anspruch nehmen könne. Die Auffassung der
Beklagten, der Begriff „Polizei“ sei lediglich ein beschreibendes Wort im
Rahmen der Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenprävention, treffe nicht zu. Denn die
Polizei als staatliche Organisationseinheit sei unter dieser Bezeichnung in
vielfältiger Form im Rechtsleben präsent und stelle sich auch so gegenüber der
Öffentlichkeit dar. Sie
werde unter dieser Bezeichnung auch von den Bürgern und
anderen Behörden angesprochen. Der aus § 12 BGB abgeleitete Namensschutz setze
den unbefugten Gebrauch des Namens voraus. Dabei genüge es, wenn durch den
Gebrauch des Namens ein Interesse des Namensträgers verletzt werde, wobei dies
auch nur ein persönliches, ideelles oder ein Affektionsinteresse sein könne.
Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts sei eine Interessenverletzung
bereits dann gegeben, wenn die Verwendung des Namens geeignet sei, im Verkehr
eine Zuordnungsverwirrung hervorzurufen. Eine solche Zuordnungsverwirrung sei
hier gegeben, denn durch die Verwendung des Namens „Polizei“ auf der
Internetseite der Beklagten und in der Domainbezeichnung könne gerade durch den
Zusatz „Jugendschutz“ beim Verkehr der Eindruck entstehen, es handele sich um
eine spezielle Unterabteilung der Polizei des klagenden Landes. Das klagende
Land sei auch allein befugt, die Namensrechte gegenüber der Beklagten geltend
zu machen. Stünden derartige Rechte gleichermaßen auch anderen Körperschaften,
etwa den anderen Bundesländern oder dem Bund zu, und gebe es folglich mehrere
Namensträger, so sei jeder von ihnen grundsätzlich allein klageberechtigt,
vorausgesetzt, dass auch ein schutzwürdiges Interesse tangiert sei. Nach den
Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag könne das klagende Land zudem
die Kosten der Abmahnung nach dem Streitwert von 10.000,- € in Höhe von 745,40
€ ersetzt verlangen.
anderen Behörden angesprochen. Der aus § 12 BGB abgeleitete Namensschutz setze
den unbefugten Gebrauch des Namens voraus. Dabei genüge es, wenn durch den
Gebrauch des Namens ein Interesse des Namensträgers verletzt werde, wobei dies
auch nur ein persönliches, ideelles oder ein Affektionsinteresse sein könne.
Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts sei eine Interessenverletzung
bereits dann gegeben, wenn die Verwendung des Namens geeignet sei, im Verkehr
eine Zuordnungsverwirrung hervorzurufen. Eine solche Zuordnungsverwirrung sei
hier gegeben, denn durch die Verwendung des Namens „Polizei“ auf der
Internetseite der Beklagten und in der Domainbezeichnung könne gerade durch den
Zusatz „Jugendschutz“ beim Verkehr der Eindruck entstehen, es handele sich um
eine spezielle Unterabteilung der Polizei des klagenden Landes. Das klagende
Land sei auch allein befugt, die Namensrechte gegenüber der Beklagten geltend
zu machen. Stünden derartige Rechte gleichermaßen auch anderen Körperschaften,
etwa den anderen Bundesländern oder dem Bund zu, und gebe es folglich mehrere
Namensträger, so sei jeder von ihnen grundsätzlich allein klageberechtigt,
vorausgesetzt, dass auch ein schutzwürdiges Interesse tangiert sei. Nach den
Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag könne das klagende Land zudem
die Kosten der Abmahnung nach dem Streitwert von 10.000,- € in Höhe von 745,40
€ ersetzt verlangen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten,
mit der diese ihren erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag
weiterverfolgt.
mit der diese ihren erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag
weiterverfolgt.
Sie wendet ein, der Begriff „Polizei“ sei kein Name im Sinne
von § 12 BGB, sondern nur ein beschreibendes Wort. Dafür spreche auch, dass
Markenschutz im Hinblick allein auf den Begriff „Polizei“ nicht bestehen könne,
da es dem Begriff an Unterscheidungskraft fehle. Selbst wenn man den Begriff
als Namen verstehen wolle, sei eine Zuordnungsverwirrung nicht gegeben. Von der
Polizei Nordrhein-Westfalen sei an keiner Stelle die Rede. Auch die Gestaltung
der Web-Seite mache deutlich, dass es sich nicht um eine Seite irgendeiner
Behörde handele.
von § 12 BGB, sondern nur ein beschreibendes Wort. Dafür spreche auch, dass
Markenschutz im Hinblick allein auf den Begriff „Polizei“ nicht bestehen könne,
da es dem Begriff an Unterscheidungskraft fehle. Selbst wenn man den Begriff
als Namen verstehen wolle, sei eine Zuordnungsverwirrung nicht gegeben. Von der
Polizei Nordrhein-Westfalen sei an keiner Stelle die Rede. Auch die Gestaltung
der Web-Seite mache deutlich, dass es sich nicht um eine Seite irgendeiner
Behörde handele.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 30.06.2015 verkündeten Urteils des
Landgerichts Bochum, Az. I-17 O 44/15 die Klage abzuweisen.
Landgerichts Bochum, Az. I-17 O 44/15 die Klage abzuweisen.
Das klagende Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es verteidigt die landgerichtliche Entscheidung. Dem Begriff
„Polizei“ komme Namensqualität zu. Auch bestehe eine Zuordnungsverwirrung, da
durch die Verwendung des Begriffs „Polizei“ i.V.m. dem Wort „Jugendschutz“ der
Eindruck entstehe, es handele sich um eine Organisationseinheit der Polizei. Es
sei für den Verkehr keineswegs fernliegend, dass sich die Polizei im Bereich
des Jugendschutzes engagiere. Die Gestaltung der Internetseite lasse keine
ausreichende Unterscheidungswirkung erkennen.
„Polizei“ komme Namensqualität zu. Auch bestehe eine Zuordnungsverwirrung, da
durch die Verwendung des Begriffs „Polizei“ i.V.m. dem Wort „Jugendschutz“ der
Eindruck entstehe, es handele sich um eine Organisationseinheit der Polizei. Es
sei für den Verkehr keineswegs fernliegend, dass sich die Polizei im Bereich
des Jugendschutzes engagiere. Die Gestaltung der Internetseite lasse keine
ausreichende Unterscheidungswirkung erkennen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Das klagende Land hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf
Unterlassung der Nutzung und auf Freigabe der streitgegenständlichen Domain aus
§§ 12, 1004 BGB. Ein solcher Anspruch ergibt sich gemäß § 12 Satz 1 2. Alt. BGB
aus einer unberechtigten Namensanmaßung. Eine unberechtigte Namensanmaßung ist
gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den
gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine
Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten
verletzt werden (vgl. BGH, NJW 2007, 682, „solingen.info“). Diese
Voraussetzungen liegen – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – vor.
Unterlassung der Nutzung und auf Freigabe der streitgegenständlichen Domain aus
§§ 12, 1004 BGB. Ein solcher Anspruch ergibt sich gemäß § 12 Satz 1 2. Alt. BGB
aus einer unberechtigten Namensanmaßung. Eine unberechtigte Namensanmaßung ist
gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den
gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine
Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten
verletzt werden (vgl. BGH, NJW 2007, 682, „solingen.info“). Diese
Voraussetzungen liegen – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – vor.
1.
Der Namensschutz des § 12 BGB erstreckt sich auch auf
juristische Personen des öffentlichen Rechts. Dazu zählen Staaten,
Bundesländer, Gemeinden, Universitäten, Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts. Auch einzelne Funktionseinheiten der öffentlichen
Verwaltung ohne eigene Rechtspersönlichkeit können am Namensschutz teilnehmen.
Hinzukommen muss allerdings, dass der Behördenname so hinreichend
individualisiert ist, dass nicht lediglich ein Sachbegriff vorliegt. Die
Namensbezeichnung muss, gegebenenfalls durch einen konkretisierenden Zusatz, eindeutig
auf einen Namensträger hinweisen (vgl. Säcker in: Münchner Kommentar zum BGB,
7. Aufl. 2015, § 12, Rn. 22).
juristische Personen des öffentlichen Rechts. Dazu zählen Staaten,
Bundesländer, Gemeinden, Universitäten, Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts. Auch einzelne Funktionseinheiten der öffentlichen
Verwaltung ohne eigene Rechtspersönlichkeit können am Namensschutz teilnehmen.
Hinzukommen muss allerdings, dass der Behördenname so hinreichend
individualisiert ist, dass nicht lediglich ein Sachbegriff vorliegt. Die
Namensbezeichnung muss, gegebenenfalls durch einen konkretisierenden Zusatz, eindeutig
auf einen Namensträger hinweisen (vgl. Säcker in: Münchner Kommentar zum BGB,
7. Aufl. 2015, § 12, Rn. 22).
Danach kommt dem Begriff „Polizei“ Namenschutz zu, denn
dieser Begriff lässt auch ohne näheren Zusatz eindeutig eine Zuordnung zu dem
klagenden Land und seinen Einrichtungen zu.
dieser Begriff lässt auch ohne näheren Zusatz eindeutig eine Zuordnung zu dem
klagenden Land und seinen Einrichtungen zu.
Anders als bei den Domains „Marine.de“ (vgl. LG Hamburg, CR2001, 131) und „mahngericht.de“ (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2006, 187) lässt der
Begriff „Polizei“ eine eindeutige Zuordnung auch zur Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen
zu. Im Fall der Bezeichnung „Mahngericht“ wurde angenommen, dass diese keinen
namensrechtlichen Schutz zu Gunsten des auch seinerzeit klagenden Landes
Nordrhein-Westfalen besitze, weil ihr keine Kennzeichnungs- und Namensfunktion
zukomme. Der Begriff bezeichne vielmehr lediglich eine bestimmte Funktion der
betreffenden Amtsgerichte, nicht aber die Gerichte selbst. Der Begriff
„Mahngericht“ bezeichne im juristischen Sprachgebrauch das jeweilige, für das
Mahnverfahren zuständige Amtsgericht. Es sei aber keine Bezeichnung für das
Gericht selbst.
Begriff „Polizei“ eine eindeutige Zuordnung auch zur Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen
zu. Im Fall der Bezeichnung „Mahngericht“ wurde angenommen, dass diese keinen
namensrechtlichen Schutz zu Gunsten des auch seinerzeit klagenden Landes
Nordrhein-Westfalen besitze, weil ihr keine Kennzeichnungs- und Namensfunktion
zukomme. Der Begriff bezeichne vielmehr lediglich eine bestimmte Funktion der
betreffenden Amtsgerichte, nicht aber die Gerichte selbst. Der Begriff
„Mahngericht“ bezeichne im juristischen Sprachgebrauch das jeweilige, für das
Mahnverfahren zuständige Amtsgericht. Es sei aber keine Bezeichnung für das
Gericht selbst.
Dies stellt sich im Hinblick auf den Begriff „Polizei“
anders dar. Mag dieser Begriff auch für verschiedene Landes- und/oder
Bundespolizeibehörden Verwendung finden, bezeichnet er jedoch jeweils die betreffende
Behörde selbst.
anders dar. Mag dieser Begriff auch für verschiedene Landes- und/oder
Bundespolizeibehörden Verwendung finden, bezeichnet er jedoch jeweils die betreffende
Behörde selbst.
Anders als auch im Zusammenhang mit dem Begriff „Marine“
bedarf es zur Begründung eines zwingenden Zusammenhangs keines weiteren
Zusatzes. Im
bedarf es zur Begründung eines zwingenden Zusammenhangs keines weiteren
Zusatzes. Im
allgemeinen Sprachgebrauch in der Bundesrepublik werden
nämlich unter dem Begriff „Polizei“ die jeweiligen Polizeibehörden des Landes
und des Bundes, gegebenenfalls auch in ihrer Gesamtheit, verstanden (vgl. LGHannover, CR 2001, 860 zur Domain „verteidigungsministerium.de“).
nämlich unter dem Begriff „Polizei“ die jeweiligen Polizeibehörden des Landes
und des Bundes, gegebenenfalls auch in ihrer Gesamtheit, verstanden (vgl. LGHannover, CR 2001, 860 zur Domain „verteidigungsministerium.de“).
Dafür spricht im Übrigen insbesondere auch die von der Beklagten
im Zusammenhang mit dem Markenschutz herangezogene Entscheidung des
Bundespatentgerichts (vgl. BPatG, Beschluss vom 25.06.2002, – 27 W (pat) 176/00–, zitiert nach juris). Im Hinblick auf den Markenschutz hat das
Bundespatentgericht dort zwar ausgeführt, dass es sich bei der Bezeichnung
„Polizei“ um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handele, das nicht
als Unterscheidungsmittel für die Waren eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen verstanden werde. Gleichzeitig führt es dort aber aus,
durch das Wort „Polizei“, welches die offizielle, in den Polizeigesetzen des
Bundes und der Länder vorgesehene Behördenbezeichnung sei, solle deutlich
werden, dass Gegenstände der Erfüllung von Polizeiaufgaben dienen, also
Polizeizwecken gewidmet seien. Der Durchschnittsverbraucher gehe ohne jede
weitere Überlegung davon aus, dass das auf einem Gegenstand angebrachte Wort
„Polizei“ auf seine polizeiliche Widmung hinweist (vgl. a.a.O., Rn. 13). Die
nicht vorhandene markenrechtliche Unterscheidungskraft des Begriffs „Polizei“
wird danach in dieser Entscheidung gerade damit begründet, dass der
Rechtsverkehr unter diesem Begriff ausschließlich die hoheitlich tätige
Polizeibehörde versteht. Dadurch wird die Namensqualität der Bezeichnung gerade
bestätigt.
im Zusammenhang mit dem Markenschutz herangezogene Entscheidung des
Bundespatentgerichts (vgl. BPatG, Beschluss vom 25.06.2002, – 27 W (pat) 176/00–, zitiert nach juris). Im Hinblick auf den Markenschutz hat das
Bundespatentgericht dort zwar ausgeführt, dass es sich bei der Bezeichnung
„Polizei“ um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handele, das nicht
als Unterscheidungsmittel für die Waren eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen verstanden werde. Gleichzeitig führt es dort aber aus,
durch das Wort „Polizei“, welches die offizielle, in den Polizeigesetzen des
Bundes und der Länder vorgesehene Behördenbezeichnung sei, solle deutlich
werden, dass Gegenstände der Erfüllung von Polizeiaufgaben dienen, also
Polizeizwecken gewidmet seien. Der Durchschnittsverbraucher gehe ohne jede
weitere Überlegung davon aus, dass das auf einem Gegenstand angebrachte Wort
„Polizei“ auf seine polizeiliche Widmung hinweist (vgl. a.a.O., Rn. 13). Die
nicht vorhandene markenrechtliche Unterscheidungskraft des Begriffs „Polizei“
wird danach in dieser Entscheidung gerade damit begründet, dass der
Rechtsverkehr unter diesem Begriff ausschließlich die hoheitlich tätige
Polizeibehörde versteht. Dadurch wird die Namensqualität der Bezeichnung gerade
bestätigt.
2.
Die Beklagte hat den Namen auch unbefugt gebraucht. Sie ist
nicht Trägerin öffentlicher Polizeigewalt. Dass sie zur Führung des Namens
ermächtigt wurde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
nicht Trägerin öffentlicher Polizeigewalt. Dass sie zur Führung des Namens
ermächtigt wurde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
3.
Durch den unbefugten Gebrauch des Namens ist auch eine
Zuordnungsverwirrung eingetreten. Dabei ist schon zu berücksichtigen, dass die
Domain www.polizei.de auf
Zuordnungsverwirrung eingetreten. Dabei ist schon zu berücksichtigen, dass die
Domain www.polizei.de auf
die offizielle Startseite sämtlicher Landes- und
Bundespolizeibehörden führt, von der aus die einzelnen („untergeordneten“)
Internetseiten der verschiedenen Polizeibehörden angesteuert werden können.
Bereits dies lässt bei der Domain www.polizei-jugendschutz.de einen
Zusammenhang mit den Polizeibehörden des Landes oder des Bundes vermuten.
Bundespolizeibehörden führt, von der aus die einzelnen („untergeordneten“)
Internetseiten der verschiedenen Polizeibehörden angesteuert werden können.
Bereits dies lässt bei der Domain www.polizei-jugendschutz.de einen
Zusammenhang mit den Polizeibehörden des Landes oder des Bundes vermuten.
Auch die äußere Gestaltung der Internetseite leistet dieser
Vermutung Vorschub. Es ist keineswegs gut zu erkennen, dass es sich nicht um
ein Angebot der Polizeibehörden, sondern um ein solches eines privaten
Anbieters handelt. Dies folgt nicht allein aus der Farbgebung, sondern zudem
aus der vielfachen Verwendung des Begriffs „Polizei“. Zudem werden viele
Gegenstände abgebildet, die einen Zusammenhang mit den Polizeibehörden
nahelegen. Ferner ist außerhalb des Impressum und des Kontakts an keiner Stelle
ersichtlich, dass ein privater Anbieter hinter der Internetseite steht. So ist
auch der im unteren Bereich der Seite angebrachte Hinweis „copyright by
Polizei-Jugendschutz“ erkennbar verwirrend.
Vermutung Vorschub. Es ist keineswegs gut zu erkennen, dass es sich nicht um
ein Angebot der Polizeibehörden, sondern um ein solches eines privaten
Anbieters handelt. Dies folgt nicht allein aus der Farbgebung, sondern zudem
aus der vielfachen Verwendung des Begriffs „Polizei“. Zudem werden viele
Gegenstände abgebildet, die einen Zusammenhang mit den Polizeibehörden
nahelegen. Ferner ist außerhalb des Impressum und des Kontakts an keiner Stelle
ersichtlich, dass ein privater Anbieter hinter der Internetseite steht. So ist
auch der im unteren Bereich der Seite angebrachte Hinweis „copyright by
Polizei-Jugendschutz“ erkennbar verwirrend.
4.
Durch diese Zuordnungsverwirrung sind auch schutzwürdige Interessen
des klagenden Landes verletzt. Bei Gemeinden und anderen Körperschaften des
öffentlichen Rechts hält die Rechtsprechung eine Interessenverletzung bereits
dann für gegeben, wenn der Gebrauch des Namens geeignet ist, im Verkehr eine
Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. Säcker, a.a.O., Rn. 145 mwN). Wird ein
fremder Name als Internet-Adresse benutzt, liegen die Voraussetzungen einer
Namensanmaßung regelmäßig vor (vgl. BGH, NJW 2007, 682).
des klagenden Landes verletzt. Bei Gemeinden und anderen Körperschaften des
öffentlichen Rechts hält die Rechtsprechung eine Interessenverletzung bereits
dann für gegeben, wenn der Gebrauch des Namens geeignet ist, im Verkehr eine
Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. Säcker, a.a.O., Rn. 145 mwN). Wird ein
fremder Name als Internet-Adresse benutzt, liegen die Voraussetzungen einer
Namensanmaßung regelmäßig vor (vgl. BGH, NJW 2007, 682).
Auch bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiegen
diejenigen des klagenden Landes. Die Beklagte kann ihre Informationen auch
unter einem anderen Namen weitergeben, der keinen Bezug zu dem gebrauchten
Namen „Polizei“ hat. Das klagende Land hingegen ist selbst im angesprochenen
Bereich des Jugendschutzes engagiert und hat ein schutzwürdiges Interesse
daran, dass die Polizeibehörden in keiner Weise mit gewerblichen Zwecken in
Verbindung gebracht werden oder der Begriff „Polizei“ für gewerbliche Zwecke
unbefugt genutzt wird. Dabei ist das Interesse des klagenden Landes besonders
schutzwürdig, da es durch seine Polizeibehörden ausschließlich Aufgaben des
Gemeinwohls wahrnimmt.
diejenigen des klagenden Landes. Die Beklagte kann ihre Informationen auch
unter einem anderen Namen weitergeben, der keinen Bezug zu dem gebrauchten
Namen „Polizei“ hat. Das klagende Land hingegen ist selbst im angesprochenen
Bereich des Jugendschutzes engagiert und hat ein schutzwürdiges Interesse
daran, dass die Polizeibehörden in keiner Weise mit gewerblichen Zwecken in
Verbindung gebracht werden oder der Begriff „Polizei“ für gewerbliche Zwecke
unbefugt genutzt wird. Dabei ist das Interesse des klagenden Landes besonders
schutzwürdig, da es durch seine Polizeibehörden ausschließlich Aufgaben des
Gemeinwohls wahrnimmt.
5.
Letztlich ist das klagende Land Nordrhein-Westfalen auch
berechtigt, die Namensrechte gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Inhaber
des Anspruchs auf Beseitigung und Unterlassung ist der Verletzte. Die
Verletzungsansprüche stehen dem Namensträger zu (Säcker in: a.a.O., Rn. 152).
Bei unbefugtem Gebrauch eines Namens ist grundsätzlich jeder Träger des Namens
klageberechtigt, vorausgesetzt, dass auch seine schutzwürdigen Interessen
verletzt sind (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 12, Rn. 35).
Danach kann das klagende Land Nordrhein-Westfalen den zu seinen Gunsten
bestehenden Namensschutz gegenüber der Beklagten durchsetzen, unabhängig davon,
ob dies gegebenenfalls auch anderen Trägern der Landes- oder
Bundespolizeibehörden zustünde.
berechtigt, die Namensrechte gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Inhaber
des Anspruchs auf Beseitigung und Unterlassung ist der Verletzte. Die
Verletzungsansprüche stehen dem Namensträger zu (Säcker in: a.a.O., Rn. 152).
Bei unbefugtem Gebrauch eines Namens ist grundsätzlich jeder Träger des Namens
klageberechtigt, vorausgesetzt, dass auch seine schutzwürdigen Interessen
verletzt sind (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 12, Rn. 35).
Danach kann das klagende Land Nordrhein-Westfalen den zu seinen Gunsten
bestehenden Namensschutz gegenüber der Beklagten durchsetzen, unabhängig davon,
ob dies gegebenenfalls auch anderen Trägern der Landes- oder
Bundespolizeibehörden zustünde.
6.
Ob dem klagenden Land daneben gleichgelagerte Ansprüche aus
dem Markenrecht oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zustehen,
bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.
dem Markenrecht oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zustehen,
bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.
7.
Den nach den Grundsätzen der Geschäftsführung zuerkannten
Anspruch auf Zahlung der Kosten der Abmahnung in Höhe von 745,40 € und den
Zinsanspruch greift die Berufung nicht an.
Anspruch auf Zahlung der Kosten der Abmahnung in Höhe von 745,40 € und den
Zinsanspruch greift die Berufung nicht an.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO.
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Vorinstanz: