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Streaming oder einfach nur Filesharing – Nutzung von IsoPlex so risikoreich wie Popcorn Time

IsoPlex ist ungeschützt nicht sicherer als Popcorn Time, denn IsoPlex ist kein Streaming, sondern ein Bittorrent-Angebot wie auch Popcorn Time.

Bei IsoPLex wird dem User das Streaming nur vorgetäuscht. Zur Nutzung von IsoPlex muss dieser nämlich, anders als bei echten Streaming-Anbietern wie Kinox.to, Netflix, Maxdome oder Amazon Prime Instant Video erstmal ein Programm für Windows, Linux oder Mac OS X herunterladen.

Ähnlich wie Popcorn Time nutzt auch IsoPlex die BitTorrent-Technik für Peer-to-Peer-Übertragungen. Daher werden die geladenen Filme oder TV-Serien gleichzeitig über eine Tauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten. Während der Nutzer demnach selbst Inhalte abruft, stellt er diese zeitgleich Dritten zur Verfügung. Durch dieses sogenannte Filesharing wird eine Urheberrechtsverletzung begangen, welche durch die bekannten Abmahnkanzleien genauso abgemahnt werden können wie beim klassischen Filesharing.

Die Aufmachung von IsoPlex ist dabei äußerst modern und benutzerfreundlich. Für den User ist nicht offensichtlich, dass er die Torrents nicht nur selbst zum direkten Anschauen bezieht, sondern zugleich an andere weiterreicht. IsoPlex arbeitet damit nach einem ähnlichen Prinzip, wie die bereits bekannte Plattform Popcorn Time, dem Ableger Porn Time sowie die Spotify Alternative Aurous.

Während sich das Streaming juristisch noch in einer echten Grauzone bewegt, denn  der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 5. Juni 2014, Aktenzeichen: C‑360/13 entschieden, dass die Zwischenspeicherung von Inhalten im Browsercache erlaubt ist und nicht gegen das Urheberrecht verstößt und dies auch für das Streaming gilt, da beim Streaming lediglich eine flüchtige Kopie im Arbeitsspeicher entsteht, die gemäß § 44a UrhG keine Urheberrechtsverletzung darstellt.


Dies gilt jedoch nicht für das abgebliche Streamingangebot von IsoPlex oder Popcorn Times, da hier ganz eindeutig der Film oder die TV-Folge auf den Computer des Nutzers heruntergeladen wird und dieser das gleich von seinem Rechner anbietet.


Wer echt streamen mag sollte sich bei den legalen Streaming-Diensten Netflix, Maxdome oder Amazon Prime Instant Video bewegen, oder zumindest die Nutzungsbedingungen der angeblichen Streamingangebote lesen bzw. nach dem speziellen Dienst googlen.


Wer den falschen Dienst nutzt kann schnell unangenehme Post erhalten.

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Streaming: Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnen Nutzer des Portals Popcorn Time ab

Momentan
sind Abmahnungen der Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte
  wegen der
Nutzung des Streaming-Dienstes  Popcorn Time , also dem Ansehen von
einzelnen Folgen der Serien „Shameless“,
„Homeland“, „Person of Interest“, „Modern Family“, „The Originals“, „Friends
with better lives“, „Sleepy Hollow“, „Anger Management“, „Crazy Ones“
oder „Crossing Lines“  der Rechteanbieter
Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, Warner Bros. Entertainment GmbH,  Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft, TANDEM COMMUNICATIONS GmbH, Studiocanal GmbH
oder
Universum Film GmbH im Umlauf.

Zwar hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 5. Juni 2014, Aktenzeichen: C‑360/13
entschieden, dass die Zwischenspeicherung von Inhalten im Browsercache erlaubt
ist und nicht gegen das Urheberrecht verstößt und dies auch für das Streaming
gilt,  da beim Streaming lediglich eine flüchtige Kopie im
Arbeitsspeicher entsteht, die gemäß § 44a UrhG keine Urheberrechtsverletzung
darstellt.
Etwas anderes gilt aber eben für die Streaming-Portale
wie eben Popcorn Time, für die die Ausnahmevorschrift des § 44a
UrhG nicht gilt.
Popcorn Time bietet das
nicht von § 44a UrhG gedeckte und damit illegale Streaming aktueller
Serien und Filme über Bittorrent an. Bei der Nutzung von Popcorn
Time
 wird der Stream vom Empfänger gleichzeitig angesehen und anderen
zur Verfügung gestellt. Nutzer von Portalen wie Popcorn Time sehen
sich einen vermeintlichen Stream an, laden diesen Film aber auch automatisch
per Bittorrent hoch. Damit wird die Datei genauso geteilt wie
beim klassischen Filesharing und damit liegt genauso eine
Urheberrechtsverletzung vor, wie beim Filesharing.

Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert zwischen   469,50 € und  965,00 € für die
illegale Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Serienfolgen in
Filesharing-Netzwerken. Je nach Serie und Anzahl der angebotenen Folgen.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei immer
gestaffelt Schadensersatz und Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,   geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie
    sich nicht selbst mit der Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
    würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben
    Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich
    dann auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund
    der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der
    Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der
    zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der
    Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen
    Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen
    worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person,
    die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
    Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der
    Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
    haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014
    – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet
    dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben
    Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung
    der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene
    Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu
    keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot
    hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I
    ZR 74/12 –
    Morpheus
    ).
  • Der BGH
    hat mit
    Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend
    gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der
    Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann
    eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch :0800 88 7 31 32  oder
05202 / 7 31 32
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.