Momentan
sind Abmahnungen der Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte wegen der
Nutzung des Streaming-Dienstes Popcorn Time , also dem Ansehen von
einzelnen Folgen der Serien „Shameless“,
„Homeland“, „Person of Interest“, „Modern Family“, „The Originals“, „Friends
with better lives“, „Sleepy Hollow“, „Anger Management“, „Crazy Ones“ oder „Crossing Lines“ der Rechteanbieter Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, Warner Bros. Entertainment GmbH, Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft, TANDEM COMMUNICATIONS GmbH, Studiocanal GmbH
oder Universum Film GmbH im Umlauf.
Zwar hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 5. Juni 2014, Aktenzeichen: C‑360/13
entschieden, dass die Zwischenspeicherung von Inhalten im Browsercache erlaubt
ist und nicht gegen das Urheberrecht verstößt und dies auch für das Streaming
gilt, da beim Streaming lediglich eine flüchtige Kopie im
Arbeitsspeicher entsteht, die gemäß § 44a UrhG keine Urheberrechtsverletzung
darstellt.
Etwas anderes gilt aber eben für die Streaming-Portale
wie eben Popcorn Time, für die die Ausnahmevorschrift des § 44a
UrhG nicht gilt.
Popcorn Time bietet das
nicht von § 44a UrhG gedeckte und damit illegale Streaming aktueller
Serien und Filme über Bittorrent an. Bei der Nutzung von Popcorn
Time wird der Stream vom Empfänger gleichzeitig angesehen und anderen
zur Verfügung gestellt. Nutzer von Portalen wie Popcorn Time sehen
sich einen vermeintlichen Stream an, laden diesen Film aber auch automatisch
per Bittorrent hoch. Damit wird die Datei genauso geteilt wie
beim klassischen Filesharing und damit liegt genauso eine
Urheberrechtsverletzung vor, wie beim Filesharing.
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert zwischen 469,50 € und 965,00 € für die
illegale Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Serienfolgen in
Filesharing-Netzwerken. Je nach Serie und Anzahl der angebotenen Folgen.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei immer
gestaffelt Schadensersatz und Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten, geltend.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:
- Setzen Sie
sich nicht selbst mit der Waldorf
Frommer Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
- Unterschreiben
Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich
dann auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
Schuldeingeständnis abgeben.
- Aufgrund
der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der
Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.
- Trotz der
zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der
Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
Unterlassungserklärung.
- Prüfen
Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen
worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person,
die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
- Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014
– I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet
dieses Familienmitglied selbst.
- Haben
Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung
der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene
Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu
keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot
hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I
ZR 74/12 – Morpheus ).
- Der BGH
hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„
entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend
gesichertem WLAN besteht.
- Wenn der
Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann
eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch :0800 88 7 31 32 oder
05202 / 7 31 32
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
in Verbindung setzen.