Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 21.07.2016, Az.: 16
U 233/15 entschieden, dass der
Inhaber eines Facebooks-Accounts auch für persönlichkeitsrechtsverletzende
Postings durch Dritte haftet.
U 233/15 entschieden, dass der
Inhaber eines Facebooks-Accounts auch für persönlichkeitsrechtsverletzende
Postings durch Dritte haftet.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sind die vom BGH in der sog.
Halzband-Entscheidung (Urteil vom 11.3.2009, Az. I ZR 114/06) entwickelten
Grundsätze zur missbräuchlichen Nutzung eines eBay-Kontos auch auf
Facebook-Accounts übertragbar, mit der Folge, dass sich der Inhaber eines
Facebook-Profils nicht darauf berufen kann, nicht er selbst, sondern ein
Dritter habe über seinen Account ein persönlichkeitsrechtsverletzendes Posting
veröffentlicht.
Halzband-Entscheidung (Urteil vom 11.3.2009, Az. I ZR 114/06) entwickelten
Grundsätze zur missbräuchlichen Nutzung eines eBay-Kontos auch auf
Facebook-Accounts übertragbar, mit der Folge, dass sich der Inhaber eines
Facebook-Profils nicht darauf berufen kann, nicht er selbst, sondern ein
Dritter habe über seinen Account ein persönlichkeitsrechtsverletzendes Posting
veröffentlicht.
Nach der Halzband-Entscheidung
des BGH haftet der Inhaber eines eBay-Kontos für Schutzrechtsverletzungen und
Wettbewerbsverstöße, die über sein Konto begangen wurden als Täter.
des BGH haftet der Inhaber eines eBay-Kontos für Schutzrechtsverletzungen und
Wettbewerbsverstöße, die über sein Konto begangen wurden als Täter.
Der Grund für die Haftung besteht nach Ansicht des I. Zivilsenats in der
vom Account-Inhaber geschaffenen Gefahr, dass für den Verkehr
Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem
betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat. Diese Grundsätze
möchte das OLG Frankfurt nunmehr auch auf Facebook-Accounts übertragen und
damit auf soziale Netzwerke.
vom Account-Inhaber geschaffenen Gefahr, dass für den Verkehr
Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem
betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat. Diese Grundsätze
möchte das OLG Frankfurt nunmehr auch auf Facebook-Accounts übertragen und
damit auf soziale Netzwerke.
Im vorliegenden Fall war der Kläger in einem öffentlichem
Facebook-Posting schwer beleidigt worden. Der Beklagte hatte angegeben, die
Beleidigung hätte auch von jemand anderem gepostet werden können.
Facebook-Posting schwer beleidigt worden. Der Beklagte hatte angegeben, die
Beleidigung hätte auch von jemand anderem gepostet werden können.
Einem Facebook-Account komme eine „mit einem Ebay-Konto vergleichbare Identifizierungsfunktion zu, so dass
die Grundlage gegeben ist, den Inhaber eines bestimmten Facebook-Accounts im
Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er dort selbst
die Postings eingestellt“, urteilten die Frankfurter Richter.
die Grundlage gegeben ist, den Inhaber eines bestimmten Facebook-Accounts im
Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er dort selbst
die Postings eingestellt“, urteilten die Frankfurter Richter.
In der Halzband-Entscheidung hatte der BGH demnach von einem
Ebay-Verkäufer gefordert, seine Zugangsdaten
„so unter Verschluss zu halten, dass von ihnen niemand Kenntnis
erlangt“.
Ebay-Verkäufer gefordert, seine Zugangsdaten
„so unter Verschluss zu halten, dass von ihnen niemand Kenntnis
erlangt“.
Das OLG Frankfurt hat die Revision zum BGH zugelassen.