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Ultraviolence von Lana del Rey spielt bei Kanzlei Rasch Rechtsanwälte

Die Hamburger
Kanzlei Rasch Rechtsanwälte kommt mit Ultraviolence
von Lana del Rey. Ultraviolence  wird mehr schlecht als recht mit
Ultragewalt übersetzt, also eher Urgewalt.
Das Album Ultraviolence ist das dritte Studioalbum der
US-amerikanischen Popsängerin Lana Del
Rey,
welches von Dan Auerbach produziert
und für das die Universal Music GmbH
die Urheberrechte hält. Das Album Ultraviolence
von Lana del Rey wird als zum
Gegenstand von Abmahnungen gemacht.
Dem
abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das Album Ultraviolence von Lana del
Rey
der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder
Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.
Die
Kanzlei Rasch Rechtsanwälte fordert neben der Abgabe eine strafbewehrten
Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung des Albums und/oder der
Lieder  zur Abgeltung aller Ansprüche
eine pauschale Zahlung in Höhe von 900,00
für Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz. Damit sei dann die
Angelegenheit erledigt.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Rasch Rechtsanwälte in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.
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Rihannas Loud bei Rasch Rechtsanwälte

Die Hamburger
Kanzlei Rasch Rechtsanwälte mag es  Loud von Rihanna. Die Kolleginnen und Kollegen mögen es nicht  nur sehr gerne laut, sondern haben das 5.
Studioalbum der barbadischen Pop-, R&B- und Hip-Hop-Sängerin Rihanna auch zum Gegenstand
urheberrechtlicher Abmahnungen im Auftrag der Universal Music GmbH gemacht.

Dem
abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das Album Loud von Rihanna der
Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder
Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.

Die
Kanzlei Rasch Rechtsanwälte fordert neben der Abgabe eine strafbewehrten
Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung des Albums und/oder der
Lieder  zur Abgeltung aller Ansprüche
eine pauschale Zahlung in Höhe von 1.200,00
für Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz. Damit sei dann die
Angelegenheit erledigt.

Neben
Abmahnungen wegen des ganzen Albums, der Begriff stammt noch aus der guten
alten Zeit der Schallplatten, kommt es immer wieder vor, dass die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte auch Downloads
wegen einzelner Titel abmahnt. Üblicherweise werden dann mehrere herunter
geladene Titel, beispielsweise aus einem Chartcontainter, zu einer
Abmahnung
zusammengefasst.

Gefährdet sind hierfür sämtliche Titel aus dem Album Loud – Rihanna.

 

Nach
Erhalt einer solchen Abmahnung, sollten Sie diese zunächst durch einen
spezialisierten Fachanwalt prüfen lassen. Selbst für den Fall einer
berechtigten Abmahnung halte ich die Forderung in Höhe von 1.200,00 € der Rechtsanwälte
Rasch
hier für zu hoch.

Die
Kollegen der Kanzlei Rasch
Rechtsanwälte
würden sich sicher über eine Unterzeichnung
mitgeschickten Unterlassungserklärung freuen, denn damit geben Sie ein
Schuldanerkenntnis ab.

Ich
verteidige Sie gegen  überzogene oder
nicht berechtigte Forderungen.

Ich
biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn 
Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig
zurück.

Besser
und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden.
Dann lässt sich schon anhand der Fakten die Sache klären.