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Samstags spiele ich gerne mal ein Computerspiel – Filesharer wohl auch zumindest der Landwirtschaftssimulator 2015 findet Anklang

Mir liegen Abmahnungen der Berliner Rechtsanwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE, hinter der
Bezeichnung steckt die  Rechtsanwaltskanzlei
Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte
GbR
, vor mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an dem Computerspiel
„Landwirtschaftssimulator 2015“. 

In
diesen Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei  
NIMROD RECHTSANWÄLTE  die Verletzung der Rechte der Firma astragon Software GmbH aus
Mönchengladbach, die unter der gleichen Anschrift firmiert wie der bekannte
Hersteller von Computerspielen der rondomedia
Marketing und Vertriebs GmbH 

Dem
abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das Computerspiel  „Landwirtschaftssimulator 2015“. der
Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder
Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.

Zu den aktuell abgemahnten, und hier bearbeiteten, Computerspielen neben dem „Landwirtschaftssimulator 2015 der Rechtsanwaltskanzlei NIMRODRECHTSANWÄLTE gehören:
Euro Truck Simulator 2,
Worms Clan War,
Spintires Offroad Truck-Simulator,
Rettungswagen-Simulator 2014
Train Fever, Computerspiel,
TransOcean: The Shipping Company,
Landwirtschaftssimulator
2013,
Bausimulator
2015, Computerspiel,
Bus
Simulator 2012, Computerspiel,
Die NIMROD
RECHTSANWÄLTE 
fordern neben der
Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung
des Computerspiels  zur Abgeltung aller
Ansprüche eine pauschale Zahlung in Höhe von Höhe 850,00 € Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz. Damit sei dann die
Angelegenheit erledigt.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE :
  • Setzen Sie
    sich nicht selbst mit der Kanzlei
    NIMROD
    RECHTSANWÄLTE 
    in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben
    Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich
    dann auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund
    der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der
    Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich bzw.
    jemanden mit speziellen Kenntnissen im Recht
    der Computerspiele
    überprüft werden.
  • Trotz der
    zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der
    Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen
    Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen
    worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person,
    die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
    Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der
    Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
    haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH,
    Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In
    diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben
    Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung
    der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene
    Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu
    keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot
    hält (
    BGH,
    Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 –
    Morpheus
    ).
  • Der BGH
    hat mit
    Urteil vom
    12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens

    entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend
    gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei
    Gerth
    hat Erfahrung mit mehr als 5.000
    Abmahnungen wegen Filesharing
    und über 100
    Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft,
    ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der
    Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu
    einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden
    Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung
    komplett abzuweisen
  • Für den
    Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als
    Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und
    welche Folgen die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015,
    welche der BGH ganz originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse
    II und Tauschbörse III
    benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten
Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch
:0800 88 7 31 32

oder:
05202 / 73132
,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

per
email :info (at)
ra-gerth.de
in
Verbindung setzen.