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Jedes Jahr ein neuer Fisch im Abmahntümpel: 2018 bevölkert nun auch Rechtsanwältin Anna Kastner aus München den Teich

Mit der Rechtsanwältin Anna Kastner, Maximiliansplatz 17,
80333 München taucht nun ein weitere neuer Fisch im Abmahntümpel auf und
verschickt just zum Jahresbeginn 2018 unter dem Namen der Kanzlei „Kastner
Rechtsanwältin
“ wettbewerbsrechtliche Abmahnungen an eBay-Händler bzw.
eBay-Verkäufer.

Die Abmahnungen spricht die Rechtsanwältin Anna Kastner aktuell für die medical4business GmbH Richtweg 33, 90530 Wendelstein vertreten
durch den Geschäftsführer Andreas Zerr
aus.


Nach den Ausführungen der Rechtsanwältin Anna Kastner in den Abmahnungen ist die medical4business GmbH im Bereich des
Gesundheitswesens, der Kosmetik und der Sportbetreuung tätig. Hierbei vertreibe
die medical4business GmbH eine
Vielzahl von hochwertigen Wellness-, Kosmetik- und Lifestyleprodukten. Darunter
seien insbesondere Produkte aus den folgenden Bereichen:
  • der
    Hauptpflege
  • der
    Nahrungsergänzung
  • der
    Pflegeprodukte für Sportler und Aktive
  • des
    Physiotherapiematerials und
  • der
    Produkte für die Tierpflege
Nach dem weiteren Vortrag von Anwältin Kastner erfolge der
Vertrieb der medical4business GmbH einerseits
unmittelbar gegenüber Endkunden und andererseits aber auch durch Verträge im
elektronischen Geschäftsverkehr.
Ob dem allerdings tatsächlich so ist, kann durchaus in Frage
gestellt werden. Einen aktiv geschalteten Onlineshop der medical4business GmbH
gibt es jedenfalls heute  am 26.01.2018 noch
nicht. Es erschien lediglich eine Seite, dass der Shop aktualisiert würde und man
bald wieder da sei.

Rechtsanwältin Anna
Kastner
beanstandet  aktuell im Namen
der medical4business GmbH den wettbewerbswidrigen Verstoß durch
die
  • fehlende
    Grundpreisangabe nach der Preisangabenverordnung
Das Gebot der Angabe des Grundpreises ist in § 2 PAngV geregelt.
§ 2
PAngV
 sieht folgendes vor:
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig
oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen
oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder
Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit
einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in
unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben.
Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber
Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des
Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch
ist.
(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig
oder regelmäßig in sonstiger Weise unverpackte Waren, die in deren Anwesenheit
oder auf deren Veranlassung abgemessen werden (lose Ware), nach Gewicht,
Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber
Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis
gemäß Absatz 3 anzugeben.
(3) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1
Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei
Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder
Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100
Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen
angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend
der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1
Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen
von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben
werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der
allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das
Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene
Abtropfgewicht zu beziehen.
(4) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für
den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für
Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl
der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.

Dies bedeutet übersetzt:
  • Bei
    Mengen kleiner 10 Gramm oder Milliliter ist keine Angabe des Grundpreises
    erforderlich,
  • Bei
    Mengen von 11 Gramm oder Milliliter bis 250 Gramm oder Milliliter muss der
    Grundpreis pro 100 Gramm oder Milliliter lauten,
  • Bei
    Mengen größer  250 Gramm oder Milliliter muss der Grundpreis pro
    1 kg oder 1 Liter angegeben werden,
  • Für Wasch- und Reinigungsmittel
    gelten Ausnahmen.
Weitere Ausnahmen sind in § 9 PAngV normiert. So ist bei
Auktionen gem. §
9 Abs. 1 Nr. 5 PAngV
 grundsätzlich keine Angabe des
Grundpreises  erforderlich.

Dem abgemahnten Händler wird in den aktuellen Abmahnungen vorgeworfen,
entgegen § 2 PAngV Kosmetikprodukte ohne Grundpreisangabe beworben zu haben.
Der Bundesgerichtshof habe bereits mit Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 163/06,
entschieden, dass Online-Händler Grundpreise stets in unmittelbarer Nähe der
Gesamtpreise anzugeben hätten. Sowohl der Gesamt- als auch der Grundpreis
müssten bei Betrachtung des Angebots auf einen Blick wahrgenommen werden
können. Dabei sei es nicht ausreichend, den Grundpreis erst in der allgemeinen
Produktbeschreibung zu nennen.

Rechtsanwältin Anna Kastner macht zunächst  im Namen der medical4business GmbH Unterlassungsansprüche
geltend  .
Es wird gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG die Beseitigung der Wettbewerbsverstöße,  nach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG die Unterlassung und dies dokumentiert durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb (sehr) kurzer Zeit gefordert, hier 4 Tage.

Daneben wird wie bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
üblich die Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Rahmen des Aufwendungsersatzes
gefordert. Die Anwaltskosten sollen sich hier anhand eines Streitwertes
bzw. Gegenstandswertes von 15.000,00 € auf brutto
1.029,35 €
belaufen. Für die Zahlung wird eine zweite Frist von einer
weiteren Woche gesetzt.

Begründet werden die behaupteten Ansprüche in der Abmahnung
damit, dass zwischen der medical4business
GmbH
und dem Abgemahnten ein Wettbewerbsverhältnis bestehe.
Für den Fall, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
nicht fristgerecht abgegeben werde, müsse der Betroffene damit rechnen, dass
die behaupteten Ansprüche gerichtlich durchgesetzt würden. Dies könne
beispielsweise im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens geschehen, so Rechtsanwältin Anna Kastner.

Wie bei allen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, gilt auch
bei denen wegen fehlender Angabe des Grundpreises der Grundsatz, dass die
Unterwerfung nicht mittels der in der Regel mitgeschickten
Unterlassungserklärung erfolgen sollte, sondern durch eine modifizierte
Unterlassungserklärung eines Spezialisten.

Dieser wird die Unterlassungserklärung möglichst genau
formulieren, damit in Zukunft nicht mehr zu unterlassen ist, als abgemahnt
wurde und Ihnen helfen die eBay-Angebote so zu gestalten, dass
mögliche  Vertragsstrafen in Zukunft vermieden werden können.
Lange Zeit galt es als ausreichend, innerhalb der
eigentlichen Angebotsseite den Grundpreis irgendwie in unmittelbarer Nähe zum
Endpreis zu platzieren.

Das LG Bochum (Beschluss
vom 19.06.2013
, Az.: I-13 O 69/13) hat nun aber entschieden, dass es für
eine Grundpreisangabe auf der Verkaufsplattform eBay nicht ausreiche, wenn
diese erst durch einen sog. Mouseover-Effekt erscheint.

Aus den Urteilsgründen:
“ (…) Der Verfügungsbeklagte hat nach Auffassung
der Kammer gegen § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung, wonach neben dem
Endpreis auch der Preis je Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe des Endpreises
anzuzeigen ist, verstoßen. Der Verbraucher muss in der Lage sein, beide Preise
auf einen Blick wahrzunehmen (BGH I ZR 163/06, Urteil vom 26.02.2009, GRUR 2009, 982; Köhler/Bornkamm,
UWG, 30. Auflage 2012, § 2 Rdnr. 3). § 2 Preisangabenverordung gilt
auch für die Einstellung von Angeboten auf der f-Übersichtsseite. Es reicht
nicht aus, dass der Grundpreis erst bei Bewegen der Mouse über die
entsprechende Bildschirmstelle angezeigt wird. (…)“

Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
, welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Wettbewerbsrecht  (UWG)
befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Anforderungen
des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
.


Die IT-Kanzlei Gerth bietet Ihnen an,
dass  Sie sich unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher
Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall
vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post an die Kanzlei schicken
würden.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit Rechtsanwalt Gerth
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen