Magdalenen 14, 50678 Köln lässt durch
Rechtsanwalt Christofer Schwarz, Friedrich-Ebert-Str. 63, 55286 Wörrstadt Abmahnschreiben
wegen die Verletzung von Nutzungsrechten aufgrund einer unerlaubten Bildnutzung
auf Facebook versenden.
in der der IT-Kanzlei Gerth vorliegenden
Abmahnung, dass sein Mandant Eduard Bopp sei Berufsfotograf. Er sei insbesondere Sportfotograf. Zusätzlich zur Sportfotografie betreibe er auch
Food-, Produkt- und Hochzeitsfotografie unter www.fotobopp.de.
Eduard Bopp Urheber des in der Anlage und dem Schreiben beigefügten
abgebildeten Fotos ist und ihm daher die ausschließlichen Nutzungsrechte gem.
§§ 2 I Nr. 5, 72 I, 31 UrhG zustehen.
öffentlichen Zugänglichmachung und/oder Vervielfältigung am Bildmaterial wurde
von Eduard Bopp dem Benutzer des Fotos nicht eingeräumt. Die unerlaubte Nutzung
auf der Internetplattform Facebook stellt somit nach Aussage des Rechtsanwaltes
Schwarz eine Rechtsverletzung gem. § 19a (öffentliches Zugänglichmachen) und §
16 (Vervielfältigung) UrhG dar.
in derartigen Abmahnung üblich mehrere Ansprüche für seinen Mandanten Eduard
Bopp geltend.
Schwatz gemäß §§ 97, 97 a, 101 UrhG folgende Ansprüche geltend:
- Beseitigungsanspruch
- Unterlassunganspruch
- Auskunftsanspruch
- Schadensersatzanspruch
- Aufwendungsersatzanspruch
Unterlassen der Zugänglichmachung und/oder Vervielfältigung und die umgehende
Beseitigung des Bildes gefordert. Außerdem die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
geltend gemacht. Dieser Anspruch ergibt sich nach dem Vortrag des Kollegen
Schwarz aus §§ 97, 31, 16, 19 a UrhG i. V. m. §§ 242, 259, 269 BGB.
gefordert:
- wann das gegenständliche
Bildmaterial in dem Internetauftritt eingebunden wurde, - wann das gegenständliche
Bildmaterial aus dem Internetauftritt entfernt wurde, - woher das Bildmaterial bezogen
wurde, - wer das Bildmaterial in den
Internetauftritt eingebunden hat, - wie das Bildmaterial verbreitet wurde,
- und ob Lizensierungen des
Bildmaterials stattgefunden haben.
Schadensersatzanspruch – vorläufig in Höhe von 900,00 € für eine 3-jährige
Nutzung des Fotos nach der Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing
(MFM-Tabelle) – geltend gemacht.
sich dieser Betrag jedoch noch ändern, so Rechtsanwalt Christofer Schwarz in seiner Abmahnung.
§ 97 a UrhG in Höhe von 612,80 € für einem Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 7.500,00 € .
eines 10 %-igen Aufschlages für die Auskunftsansprüche und zzgl. des Wertes des
Schadensersatzes berechnet.
diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ die eine
Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildhonorare darstellen und jährlich
aktualisiert werden (AG Hannover, Urt. v. 17.1.2018, Az. 550 C
10534/17) oder die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.
Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von § 72 UrhG und nicht um
ein Lichtbildwerk gemäß §
2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei
der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst
herangezogen werden“.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher
sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht (UrhG)
befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes
beschäftigt, beraten lassen.
habe hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13 mit
der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten
Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
unprofessionellen Fotos findet die Tabelle keine Anwendung, sodass Richter
gezwungen sind, die Höhe des Lizenzschadensersatzes selbstständig unter
Berücksichtigung aller Einzelfall-Umstände festzulegen. Dabei muss der Richter
die Qualität des Bildes, die Dauer der Veröffentlichung und ggf. eine
gewerbliche Tätigkeit berücksichtigen (OLG Braunschweig, Urt. v. 8.2.2012, Az. 2 U 7/11).
zuständigen Richter nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände über
die Höhe des Schadensersatzes entscheiden. Dabei berücksichtigt er die
Bild-Qualität, die Dauer der Veröffentlichung und ob eine gewerbliche Nutzung
vorlag. Weiterhin kann der Urheber einen Zuschlag fordern, wenn er nicht als
Urheber benannt wurde. Jedem Urheber steht es nämlich zu, namentlich auf seinem
Werk genannt zu werden.
mit Urteil vom 13.9.2018, Az. I ZR 187/17 entschieden,
dass für die Nutzung eines unprofessionellen Bild ein Lizenzschadensersatz von
100,00 € sowie ein Zuschlag für vergessene Namensnennung von zusätzlichen
100,00 € rechtens sind.
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht versierten
Fachanwalt.
Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei Gerth verfügt über
alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
sich gerne mit mir
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen