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Forderungsaufkäufer Rhein Inkasso macht Forderungen der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus 2013 und 2014 geltend

Das Inkassounternehmen Rhein Inkasso und
Forderungsmanagement GmbH
macht mmunter weiter angebliche Forderungen nach
§ 97 UrhG geltend, die viele vormals abgemahnte Anschlussinhaber längst als
erledigt betrachteten.
Wie es nach dem Mahnschreiben weitergeht, habe ich hier
beschrieben.
In Kurzform:
Nach dem Mahnschreiben und meiner Erwiderung kommt der
Mahnbescheid; nach dem Widerspruch dann die Klage und nach der ersten umfassenden
Erwiderung meinerseits – die Klagerücknahme.
Aber der Reihe nach:
Zuvor hatte die FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
 aus Hamburg erfolglos versucht, Geld von
den abgemahnten Anschlussinhabern einzutreiben.

Es schien so, als sei die Sache nunmehr im Sande
verlaufen. Jedoch lässt man nicht locker. Nach dem Anwalt meldet sich nun Rhein
Inkasso
 mit hohen Forderungen. Thematisch geht es bei solchen
Zahlungsschreiben um überhöhten Schadenersatz für die 
·                    
Elite Film AG (Schweiz),
·                    
Malibu Media LLC,
·                    
Arte Fiori® eK Exclusive
products,
·                    
PTG Nevada LLC,  
·                    
Cobbler Nevada LLC 
·                    
Trak Music GbR
der wegen eines illegalen Uploads von Musik, Filmen
oder Pornos entstanden sein soll.
Was ist die Grundlage der erneuten Mahnschreiben?
Vor vielen Jahren muss dem Internetanschlussinhaber
eine anwaltliche Abmahnung von der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zugegangen
sein. Darin wurde behauptet, dass man einen unerlaubten Musik- oder Filmupload,
sog. Filesharing, über eine sogenannte Tauschbörse  festgestellt habe.
Dieser Verstoß wurde dem Anschluss daheim zugeordnet, weshalb auch der Inhaber
des Internets in Anspruch genommen worden ist.
Forderungen in der alten FAREDS Abmahnung
1.           
Unterlassungserklärung 
2.           
Lizenzgebühren/Schadenersatz für die angeblichen
Rechteinhaber
3.           
Kosten für die Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Was fordert Rhein Inkasso heute?
Punkt 2.: Lizenzgebühren/Schadenersatz
Neuer Punkt4: Zinsen seit der Abmahnung in Jahr 2013
bis 2015
Ist die Sache nicht schon längst verjährt?
Die Rechtsprechung ist hier eindeutig. Für die
Geltendmachung der Schadenersatzansprüche gilt nach Ansicht des BGH
die 10-jährige Verjährungsfrist (BGH, Urt. v. 12.05.2016, I ZR 48/15,
Rn. 95; ferner Urt. v. 15.01.2015, I ZR 148/13, Rn. 28 ff.) 
Mahnschreiben der Rhein Inkasso – was tun?
Wie bisher für die Abmahnungen der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gelten auch für die neuen Mahnschreiben der Rhein
Inkasso:
·                    
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Rhein Inkasso in
Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen
Folgen führen.
·                    
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·                    
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die
Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.
·                    
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·                    
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·                    
Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber
nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare).
In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
·                    
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
·                    
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer
unseres Lebens“
 entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
·                    
 Abmahnungen wegen Filesharing der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
bearbeitet.
·                    
Mahnschreiben der Rhein Inkasso und
Forderungsmanagement GmbH werden hier häufig und schnell bearbeitet
·                    
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus,  dass keine Zahlung an die Rhein Inkasso erfolgt.
·                    
Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche
der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben
Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben
diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert.
Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen
Filesharing-Abmahnungen wichtig.
·                    
Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15I ZR 44/15I ZR 48/15 – Everytime we touchund I ZR 86/15 – Everytime we touch haben
massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt
haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung
gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach
10 Jahren.
·                    
Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife
in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren
Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer
seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte
Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch 
dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter
in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach
zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage.
·                    
Der BGH hat ganz aktuell mit dem Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud nochmals
zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht
verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen
Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der
Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen
des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er
dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
·                    
Denn neben der Frage der Verjährung kommt in den Fällen von Abmahnungen
wegen Urheberrechtsverletzungen an Pornofilmen verschiedene Gerichte den
Schadensersatz deutlich reduziert haben oder den Filmen sogar die zur Bejahung
des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines
individuellen geistigen Schaffens abgesprochen haben (LG MünchenI
mit Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O 22293/12
).  
·                    
 
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung
ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher
sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (
UrhG)
befasst oder einem 
Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes
beschäftigt,  beraten lassen.




Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen
Filesharing
 und über 200 Gerichtsverfahren mit
Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung
gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich
Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem
entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen.
Die spezialisierte Beratung basierend auf permanenter
Fortbildung und langjähriger einschlägiger Erfahrung persönlich durch den
Kanzleiinhaber führt zu einer engen Beratung und Betreuung bei der Abwicklung
des Mandats von der Auftragserteilung bis zum Abschluss des Mandats.
Außergerichtlich wird die IT-Kanzlei Gerth für ein
faires Pauschalhonorar tätig. Kostentransparenz vor Erteilung des Mandats
entspricht dem Selbstverständnis von Rechtsanwalt Jan Gerth.
Es versteht sich von selbst, dass die IT-Kanzlei Gerth
bundesweit tätig wird und die Mandanten ebenso bundesweit vertritt.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung
mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder
kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder
per
email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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Filesharing – Klage der Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH und Klagerücknahme nach erster Erwiderung

Die IT-Kanzlei Gerth  konnte vor kurzem für einen Mandanten einen Erfolg
gegen die Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH, Carl-Reuther-Str. 1,
68305 Mannheim vor dem AG Bielefeld erzielen.
Wie hier
berichtet macht das  Inkassounternehmen
Rhein Inkasso (firmierend unter Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH aktuell
angebliche Forderungen nach § 97 UrhG geltend, die viele in den Jahren 2013 und
2014 abgemahnte Anschlussinhaber längst als erledigt betrachteten. Zuvor hatte die
ra.meier Rechtsanwaltskanzlei, Marcus Meier, Waltroper Straße 46, 44538 Lünen
aus Hamburg erfolglos versucht, Geld von den abgemahnten Anschlussinhabern
einzutreiben.
Zunächst versuchte es die Rhein Inkasso und
Forderungsmanagement GmbH mit einem weiteren Forderungsschreiben in eigenem Namen
, ehe dann von Rechtsanwalt Oliver Edelmaier, Augustanlage 57, 68165
Mannheim ein Mahnbescheid beantragt worden ist, welchen er dann nach dem
erfolgten Widerspruch mit einer Klage begründet hat.
Das AG Bielefeld hat dann auch sofort terminiert. Nach der
ersten Klageerwiderung meinerseits hat dann  
Rechtsanwalt Oliver Edelmaier die Klage zurückgenommen.
Aber die Klagerücknahme
zeigt, dass eine zielgerichtete Verteidigung durch einen in 
Filesharingfragen
erfahrenen Fachanwalt
 gegen Klagen,
Mahnbescheide und schon bei den urheberrechtlichen Abmahnungen durchaus
sinnvoll und erfolgsversprechend sein kann und zum Ziele führt.
Es zeigt sich also, dass auch ohne andere
mögliche Täter eine Verteidigung gegen Klagen wegen Filesharing möglich und
sogar sinnvoll sein kann. Bestreiten mit Substanz und nicht in den blauen Dunst
ist hier zielführend.

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Resteverwerter Rhein Inkasso macht angebliche Forderungen der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geltend

Das Inkassounternehmen Rhein Inkasso (firmierend
unter Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH)
 mahnt momentan
angebliche Forderungen nach § 97 UrhG geltend, die viele vormals abgemahnte
Anschlussinhaber längst als erledigt betrachteten.
Zuvor hatte die FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
 aus Hamburg erfolglos versucht, Geld von
den abgemahnten Anschlussinhabern einzutreiben.
Es schien so, als sei die Sache nunmehr im Sande
verlaufen. Jedoch lässt man nicht locker. Nach dem Anwalt meldet sich nun Rhein
Inkasso
 mit hohen Forderungen. Thematisch geht es bei solchen
Zahlungsschreiben um überhöhten Schadenersatz für die 
  • Elite Film AG (Schweiz),
  • Malibu Media LLC,
  • Arte Fiori® eK Exclusive products,
  • PTG Nevada LLC,  
  • Cobbler Nevada LLC 
  • Trak Music GbR

der wegen eines illegalen Uploads von Musik, Filmen
oder Pornos entstanden sein soll.
Was ist die Grundlage der erneuten Mahnschreiben?
Vor vielen Jahren muss dem Internetanschlussinhaber
eine anwaltliche Abmahnung von der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zugegangen
sein. Darin wurde behauptet, dass man einen unerlaubten Musik- oder Filmupload,
sog. Filesharing, über eine sogenannte Tauschbörse  festgestellt habe.
Dieser Verstoß wurde dem Anschluss daheim zugeordnet, weshalb auch der Inhaber
des Internets in Anspruch genommen worden ist.
Forderungen in der alten FAREDS Abmahnung
  1. Unterlassungserklärung 
  2. Lizenzgebühren/Schadenersatz für
    die angeblichen Rechteinhaber
  3. Kosten für die Kanzlei
    FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Was fordert Rhein Inkasso heute?
Punkt 2.: Lizenzgebühren/Schadenersatz
Neuer Punkt4: Zinsen seit der Abmahnung in Jahr 2013
bis 2015
Ist die Sache nicht schon längst verjährt?
Die Rechtsprechung ist hier eindeutig. Für die
Geltendmachung der Schadenersatzansprüche gilt nach Ansicht des BGH
die 10-jährige Verjährungsfrist (BGH, Urt. v. 12.05.2016, I ZR 48/15,
Rn. 95; ferner Urt. v. 15.01.2015, I ZR 148/13, Rn. 28 ff.) 
Mahnschreiben der Rhein Inkasso – was tun?
Wie bisher für die Abmahnungen der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gelten auch für die neuen Mahnschreiben der Rhein
Inkasso:
  • Setzen
    Sie sich nicht selbst mit der Rhein Inkasso in Verbindung! Jede noch so
    unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben
    Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
    abgeben.
  • Aufgrund
    der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der
    Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz
    der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der
    Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten  Fällen die Abgabe einer
    modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen
    Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden
    ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat
    entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder
    und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare).
    In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige
    die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür
    davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil
    vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus
     ).
  • Der BGH hat
    mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer
    unseres Lebens“
     entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  •  Abmahnungen
    wegen Filesharing der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH werden in
    der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich bearbeitet.
  • Mahnschreiben der
    Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH werden hier häufig und schnell
    bearbeitet
  • Für den Fall, dass
    der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus,  dass keine Zahlung an die Rhein
    Inkasso erfolgt.
  • Die drei
    BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben
    Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben
    diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert.
    Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen
    Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die
    BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15I ZR 44/15I ZR 48/15 – Everytime we touchund I ZR 86/15 – Everytime we touch haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt
    haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung
    gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach
    10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem
     Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife
    in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden,
    dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren
    Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer
    seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
    verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte
    Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch 
    dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter
    in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach
    zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz
    aktuell mit dem Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud nochmals
    zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht
    verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen
    Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der
    Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen
    des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er
    dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung
ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,
 beraten lassen.

Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen
Filesharing
 und über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien
auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt
sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen
bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem
entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen.
Die
spezialisierte Beratung basierend auf permanenter Fortbildung und langjähriger
einschlägiger Erfahrung persönlich durch den Kanzleiinhaber führt zu einer
engen Beratung und Betreuung bei der Abwicklung des Mandats von der Auftragserteilung
bis zum Abschluss des Mandats.
Außergerichtlich
wird die IT-Kanzlei Gerth für ein faires Pauschalhonorar tätig.
Kostentransparenz vor Erteilung des Mandats entspricht dem Selbstverständnis
von Rechtsanwalt Jan Gerth.
Es
versteht sich von selbst, dass die IT-Kanzlei Gerth bundesweit tätig wird und
die Mandanten ebenso bundesweit vertritt.
Ich
biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
per email :info
(at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
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Resteaufkäufer Rhein Inkasso macht angebliche Forderungen der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Das Inkassounternehmen Rhein Inkasso (firmierend unter Rhein Inkasso und Forderungsmanagement
GmbH)
 mahnt momentan angebliche Forderungen nach § 97 UrhG geltend,
die viele vormals abgemahnte Anschlussinhaber längst als erledigt betrachteten.
Zuvor hatte die FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
 aus Hamburg erfolglos versucht, Geld von
den abgemahnten Anschlussinhabern einzutreiben.
Es schien so, als sei die Sache nunmehr im Sande
verlaufen. Jedoch lässt man nicht locker. Nach dem Anwalt meldet sich nun Rhein Inkasso mit hohen
Forderungen. Thematisch geht es bei solchen Zahlungsschreiben um
überhöhten Schadenersatz für die Elite
Film AG (Schweiz), Malibu Media LLC, Arte Fiori® eK Exclusive products, PTG
Nevada LLC,  Cobbler Nevada LLC
der
wegen eines illegalen Uploads von Musik, Filmen oder Pornos entstanden sein
soll.
Was ist die
Grundlage der erneuten Mahnschreiben?
Vor vielen Jahren muss dem Internetanschlussinhaber eine
anwaltliche Abmahnung von der FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
zugegangen sein. Darin wurde behauptet, dass
man einen unerlaubten Musik- oder Filmupload, sog. Filesharing, über eine
sogenannte Tauschbörse  festgestellt
habe. Dieser Verstoß wurde dem Anschluss daheim zugeordnet, weshalb auch der
Inhaber des Internets in Anspruch genommen worden ist.
Forderungen in
der alten FAREDS Abmahnung
  1. Unterlassungserklärung 
  2. Lizenzgebühren/Schadenersatz für die angeblichen
    Rechteinhaber
  3. Kosten für die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft
    mbH

Was fordert Rhein
Inkasso heute?
Punkt 2.: Lizenzgebühren/Schadenersatz
Neuer Punkt4: Zinsen seit der Abmahnung in Jahr 2013 bis
2015
Ist die Sache
nicht schon längst verjährt?
Die Rechtsprechung ist hier eindeutig. Für die
Geltendmachung der Schadenersatzansprüche gilt nach Ansicht des BGH die 10-jährige
Verjährungsfrist (BGH, Urt. v. 12.05.2016, I ZR 48/15, Rn. 95; ferner Urt.
v. 15.01.2015, I ZR 148/13, Rn. 28 ff.) 
Mahnschreiben der
Rhein Inkasso – was tun?
Wie bisher für die Abmahnungen der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gelten auch für die neuen Mahnschreiben der Rhein
Inkasso:
  • ·      Setzen Sie sich
    nicht selbst mit der Rhein Inkasso in Verbindung! Jede noch so unbedachte
    Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • ·      Unterschreiben
    Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch
    zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
    abgeben.
  • ·      Aufgrund der
    gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung
    der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich
    überprüft werden.
  • ·      Trotz der
    zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der
    Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • ·      Prüfen Sie, ob
    der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss
    benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden,
    Besucher).
  • ·      Der BGH hat
    entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder
    und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH,
    Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet
    dieses Familienmitglied selbst.
  • ·      Haben
    Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der
    Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12
    – Morpheus
    ).
  • ·      Der BGH hat mit Urteil
    vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens“

    entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend
    gesichertem WLAN besteht.
  • ·      Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung
    mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing
    und über 200
    Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die
    Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber
    überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen
    Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte
    Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • ·      Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH werden in der
    IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich bearbeitet.
  • ·      Mahnschreiben der
    Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH werden hier häufig und schnell
    bearbeitet
  • ·      Für den Fall,
    dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften
    muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus,  dass keine Zahlung an die Rhein Inkasso
    erfolgt.
  • ·      Die drei
    BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung
    gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die
    Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade
    zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen
    wichtig.
  • ·      Die
    BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I
    ZR 272/14
    , I
    ZR 1/15 – Tannöd
    , I
    ZR 43/15
    , I
    ZR 44/15
    , I
    ZR 48/15 – Everytime we touch
    und I
    ZR 86/15 – Everytime we touch
    haben massive Auswirkungen auf die
    Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der
    Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der
    Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus
    Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • ·      Der BGH hat mit
    dem  Urteil
    vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15
    -Afterlife
    in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren
    Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer
    seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
    verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber
    genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch  dass 
    er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter in
    Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach zu
    Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage.
  • ·      Der BGH hat ganz
    aktuell mit dem Urteil
    vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und
    entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung
    seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen
    der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren,
    das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er
    eine eigene Verurteilung abwenden will.
  • Ich biete Ihnen an, dass 
    Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
    welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
    Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung
mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per
Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder
kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder
per
email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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Aus der „RGF Productions Ltd.“ wird „RGF Filmvertrieb UG haftungsbeschränkt“ und für die mahnt dann die Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH

Die RGF Productions Ltd. ließ den Rechtsanwalt Rainer Munderloh noch im April Abmahnungen verschicken mit dem Vorwurf Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing an Filmen der Erwachsenenunterhaltung, also umgangssprachlich Pornos, begangen zu haben. 


Die RGF Productions Ltd. wurde dann am 06.05.2015 dicht gemacht und nun kommt die RGF Filmvertrieb UG haftungsbeschränkt und macht nahtlos dort weiter. Für diese meldet sich nun Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH und macht Forderungen aus 2012 geltend.


Aus der angeblichen Ursprungsforderung in Höhe von 1.653,30 € werden mit Zinsen und angeblichen Inkassokosten in Höhe von 215,00 € schnell über 2.000,00 €.


Wie die Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH nun aber die Inkassokosten rechtfertigen möchte ist mir ein Rätsel, schließlich kam die Abmahnung im Jahr 2012 doch von Rechtsanwalt Rainer Munderloh


Dieser hätte im Auftrag der RGF Productions Ltd. klagen können  und damit sind die
anfallenden Kosten der  Beauftragung der  
Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH nach vorheriger (erfolgloser)
Einschaltung eines Rechtsanwalts keine “notwendigen”
Kosten der Rechtsverfolgung.



Auf diesen Kosten, sofern denn überhaupt mal eine Klage kommen sollte und dann auch noch ein Gericht die Kosten als tatsächlich begründet ansehen würde, was nach der neuesten BGH-Rechtsprechung nicht passieren wird, bleibt die RGF Filmvertrieb UG haftungsbeschränkt schon mal sitzen.


Ich werde der Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH jetzt mal im Auftrag der verschiedenen Mandanten einen unfreundlichen Brief schicken und die Forderung selbstverständlich vollumfänglich zurückweisen.

Denn neben der Frage der Verjährung kommt in den Fällen von
Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an Pornofilmen verschiedene
Gerichte den Schadensersatz deutlich reduziert haben oder den Filmen sogar die
zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe als
Ergebnis eines individuellen geistigen Schaffens abgesprochen haben (LG MünchenI mit Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O 22293/12). 
 



Sollten Sie auch eine solche Mahnung oder gar Abmahnung erhalten haben und es leid sein, ständig mit der  Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH schriftlich zu
verkehren, dann rufen Sie mich einfach an und geben die Sache in die Hände eines in Sachen Filesharing spezialisierten Fachanwaltes