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AG Bielefeld: Boll AG i.L. mag Klage nicht zurücknehmen, trotz Hinweises auf Verjährung der Forderung

Az. 42 C 101/14 Donnerstag, 07.08.2014, Saal 4067 des AG Bielefeld:
Der Richter Pohlmann hatte auf Veranlassung der Klägerin den Beklagten, wobei die Klägerin vertreten durch die Kanzlei BAUMGARTENBRANDT immer von den Beklagten gesprochen hatte, geladen.

Warum nur dieser verklagt wurde, wo doch die Abmahnung auf den Beklagten und seine Ehefrau gelautet hat und auch der Telefonanschluss immer noch auf beide lautet, bleibt das Geheimnis der Klägerin.

Bye the way: Wie lange kann sich eine AG eigentlich in Liquidation befinden?

Naja, der arme Beklagte, nach 11 Stunden auf dem Bock wusste nicht wie ihm geschah, er musste nichts sagen, ebenso wenig wie der Verfasser dieser Zeilen und der mir eigentlich, und auch uneigentlich sympathische Unterbevollmächtigte.
Den Richter Pohlmann gab den Hinweis, dass die Klage ja verjährt sei, der Beklagte sich hierauf richtigerweise berufen habe und von daher die Gelegenheit zur Klagerücknahme bestünde.

Darauf der UBV: “ Das haben wir noch nie gemacht!“. Ich wollte nicht einwenden stimmt nicht ganz, denn in der Sache 42 C 78/14 hat Richter Pohlmann den Hinweis bereits schriftlich erteilt, ich berichtete hier darüber,  und nach mehreren Fristverlängerungsanträgen wurde dann die Klage zurückgenommen.

Beteiligt war zwar nicht der gleiche Beklagte, aber die  Bevollmächtigten.
Gut, dann wurden die Anträge gestellt, das Urteil wird kommen und der Beklagte konnte endlich ins Bett.


FAZIT: Abgemahnte wegen Filesharing haben momentan sehr gute Karten wenn sie sich gegen Klagen wehren. Insbesondere vor dem AG Bielefeld.
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Filesharing: Amtsgericht Bielefeld nimmt Verjährungsrüge ernst und möchte BaumgartenBrandt nicht sehen

Das Amtsgericht Bielefeld nimmt meine Verjährungsrüge in einer typischen Filesharing-Sache zum Anlass die Parteien, als Klägerin die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH für die KSM GmbH und den Beklagten auf folgendes hinzuweisen:

Sehr
geehrter Herr Rechtsanwalt,

in dem
Rechtsstreit

Condor
Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH gegen XXX

weist das
Gericht darauf hin, dass die klägerseits geltend gemachten Ansprüche tatsächlich
verjährt sein dürften, so dass der Geltendmachung dieser Ansprüche die Einrede
der Verjährung gemäß § 214 BGB entgegensteht.

Der
Mahnbescheid vom 19.12.2012 konnte keine
verjährungshemmende
Wirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB entfalten, da die hiermit geltend
gemachten Ansprüche nicht
hinreichend
individualisiert dargelegt worden sind. Der Mahnbescheid
enthält
die pauschale Beschreibung
„Schadensersatz aus

Unfall/Vorfall gem.
Schadensersatz (Fileshari 5631 vom 11.10.09„.

Die Natur
dieses Anspruches bzw. dieser Ansprüche ist hieraus nicht ersichtlich. Der zum
damaligen Zeitpunkt geltend gemachte Anspruch
deckt sich
auch nicht mit der Summe der Anträge gemäß Klageschrift
vom
26.02.2014.                                                                                                 

Aufgrund der
fehlenden Hemmungswirkung des Mahnbescheids
kommt es
nicht darauf an, ob die Verjährungsfrist bereits im Jahr 2009 oder im Jahr 2010
in Gang gesetzt wurde. In beiden Fällen wäre
die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Zustellung der
Anspruchsbegründung im Jahr 2014 bereits abgelaufen.                                                                                                        

Angesichts der obigen Erwägungen erachtet
das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung als entbehrlich und bittet
insofern um Mitteilung binnen 2 Wochen, ob die Beteiligten mit einer Entscheidung
im schriftlichen Verfahren einverstanden wären.