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Filesharing: Die Kanzlei .rka Rechtsanwälte beantragt Mahnbescheide für angebliche Verstöße aus den Jahren 2013 und 2014

Zum Jahresende 2016 hat die Hamburger Kanzlei
.rka Rechtsanwälte (dahinter stecken die Namensgeber Dr. Reichelt, Klute sowie
die Rechtsanwälte Rader, Kant und Nourbakhsch) Mahnbescheide bei dem Amtsgericht
Wedding beantragt, welche jetzt verschickt werden an wegen Filesharing
abgemahnte Anschlussinhaber.
Mahnbescheide erhalten in diesen Tagen
abgemahnte Anschlussinhaber aus den Jahren 2013 und 2014.
Damals wurden von der Kanzlei  .rka Rechtsanwälte im Auftrag der Koch Media
GmbH unerlaubtes Filesharing von Spielen wie „Dead Island“, „Saints Row IV
oder „
Risen 3: Titan Lords“ abgemahnt.
Viele abgemahnte Anschlussinhaber
haben 2013 oder 2014 zwar eine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben,
aber keine Zahlung geleistet.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil
vom 12.5.2016, Az. I ZR 48/15 – Everytime we touch
zwar vor kurzem
festgestellt, dass Schadensersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzungen durch
Filesharing grundsätzlich erst in 10 Jahren verjähren.
Diese lange Verjährungsfrist gilt aber
nicht für die ebenfalls geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche der Rechtsanwälte
.rka, d.h. die auftraggebende Koch Media GmbH musste die Kanzlei .rka Rechtsanwälte
für deren Tätigwerden bezahlen und auch dieses Geld soll nun den Abgemahnten gezahlt
werden.
Für diese Ansprüche gilt aber eine
Verjährungsfrist von 3 Jahren – Kosten aus Abmahnungen des Jahres 2013 verjährten
am 31.12.2016.
Um den Lauf der Verjährung zu hemmen,
beantragte die Kanzlei .rka Rechtsanwälte deshalb vor dem 31.12.2016 gerichtliche
Mahnbescheide beim für die Koch Media GmbH zuständigen Amtsgericht Wedding.
Diese erreichen die 2013 und 2014 abgemahnten
Anschlussinhaber derzeit nahezu täglich, je nach Postlaufzeit.
Wie sollten sich Empfänger der
Mahnbescheide nun verhalten:


Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig den geforderten Betrag überweisen oder dem Mahnbescheid
ungeprüft widersprechen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (UrhG)
befasst oder einem Fachanwalt
für Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  über die eigenen Chancen
und Risiken und einen möglichen Vergleich beraten lassen.
Bevor Sie jetzt überstürzt entscheiden
sollte die Sache und der Mahnbescheid mit seinen Folgen  fachanwaltlich und
von jemanden mit speziellen Kenntnissen im Recht
der Computerspiele
 überprüft werden.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei
Gerth
 verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist
berechtigt die Titel Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt
für IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel
des   Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz
,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie
sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden
kann.



Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung
mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing
 und über 100
Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die
Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber
überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen
Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte
Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
Zu dem Zweck der Überprüfung des
Mahnbescheids senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es
noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, den Mahnbescheid
bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen
lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten
haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
: 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
Einem Mahnbescheid muss innerhalb von
14 Tagen nach Zustellung widersprochen werden, andernfalls kann (und wird) der
Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Damit kann er dann die
Zwangsvollstreckung betreiben, also einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Zwar
kann man sich auch noch gegen einen Vollstreckungsbescheid wehren, man spart
sich aber viel Aufwand und Ärger wenn man direkt fristgerecht dem Mahnbescheid
widerspricht.
Der Antragsteller – hier also die Koch
Media GmbH, vertreten durch die Kanzlei .rka Rechtsanwälte – wird über den
Widerspruch informiert und muss sich dann entscheiden, ob er den Anspruch im
„normalen“ Klageverfahren weiterverfolgt.
Aus meiner Erfahrung lässt sich sagen:
die Kanzlei .rka Rechtsanwälte klagen nahezu jeden vermeintlichen Anspruch ein.
Wer also nun einen Mahnbescheid
erhalten hat, darf nicht davon ausgehen, dass nach einem Widerspruch dagegen
alles sein Bewenden haben wird, sondern muss sich dann auf das folgende
Klageverfahren einstellen. Wenn man sich – nach anwaltlicher Beratung – sicher
ist, das folgende Klageverfahren zu gewinnen, ist das ein gangbarer Weg.
Völlige Sicherheit gibt es aber vor Gericht nicht.
Wer aber ein mitunter langwieriges Klageverfahren
scheut und vermeiden möchte, hat weitere zwei Möglichkeiten:
Er legt keinen Widerspruch gegen den
Mahnbescheid ein und zahlt die geforderte Summe. Oder er legt Widerspruch ein
und versucht parallel einen Vergleich mit den Anwälten der Kanzlei .rka
auszuhandeln. Denn eine außergerichtliche Einigung ist selbstverständlich auch
mit der Kanzlei .rka Rechtsanwälte möglich; zumindest wenn es für beide Seiten
gute Gründe dafür gibt.
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Mit dem Computerspiel „Risen 3: Titan Lords“ startet für .rka Rechtsanwälte das Abmahnjahr 2015

Mir liegen
Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei .rka
Rechtsanwälte, das Kürzel steht für
die namensgebenden Rechtsanwälte Reichelt,
Klute, Assmann
, vor mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an dem
Computerspiel „Risen 3: Titan Lords“.
In diesen Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei   .rka die Verletzung der Rechte der Firma Koch Media GmbH aus Höfen in
Österreich. 

Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das
Computerspiel  „Risen 3: Titan Lords“. der
Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder
Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.

Die Kanzlei  .rka  Rechtsanwälte fordert neben der Abgabe
eine strafbewehrten Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung des
Computerspiels  zur Abgeltung aller
Ansprüche eine pauschale Zahlung in Höhe von Höhe 800,00 €, Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz. Damit sei dann
die Angelegenheit erledigt.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei .rka 
Rechtsanwälte
:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der .rka  Rechtsanwälte in Verbindung! Jede
    noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 800,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:05202 / 7 31 32
,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

per
email :info (at)
ra-gerth.de

in Verbindung setzen.