Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 15.10.2015, Az. 2 U 3/15, entschieden, dass die pauschale Erhebung von Rücklastschriftkosten im
Zusammenhang mit einem Mobilfunkvertrag auch dann unzulässig ist, wenn der
Anbieter die unzulässige Klausel zwar aus den AGB entfernt hat, jedoch durch
eine entsprechende Programmierung seiner Rechnungssoftware systematisch in
Rücklastschriftfällen von seinen Kunden Gebühren erhebt.
Zusammenhang mit einem Mobilfunkvertrag auch dann unzulässig ist, wenn der
Anbieter die unzulässige Klausel zwar aus den AGB entfernt hat, jedoch durch
eine entsprechende Programmierung seiner Rechnungssoftware systematisch in
Rücklastschriftfällen von seinen Kunden Gebühren erhebt.
Der klagende Verbraucherschutzverein
forderte den Mobilfunkanbieter Mobilcom-Debitel GmbH auf, es zu unterlassen,
durch eine entsprechende Programmierung seiner Rechnungssoftware systematisch
in Rücklastschriftfällen von seinen Kunden Kosten i.H.v. 7,45 Euro zu
verlangen. Der Mobilfunkanbieter hatte zunächst Allgemeine Geschäftsbedingungen
verwendet, nach denen er seinen Kunden im Falle einer Rücklastschrift eine
Schadenspauschale zuletzt i.H.v. 10 Euro in Rechnung stellte.
forderte den Mobilfunkanbieter Mobilcom-Debitel GmbH auf, es zu unterlassen,
durch eine entsprechende Programmierung seiner Rechnungssoftware systematisch
in Rücklastschriftfällen von seinen Kunden Kosten i.H.v. 7,45 Euro zu
verlangen. Der Mobilfunkanbieter hatte zunächst Allgemeine Geschäftsbedingungen
verwendet, nach denen er seinen Kunden im Falle einer Rücklastschrift eine
Schadenspauschale zuletzt i.H.v. 10 Euro in Rechnung stellte.
Der 2.
Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes hatte der Mobilcom-Debitel
GmbH durch Urteil vom 26.03.2013,
Az. 2 U 7/12, diese Verfahrensweise untersagt, weil die Pauschale die
Bankgebühren und die Benachrichtigungskosten überstieg. Daraufhin verwendete
der Mobilfunkanbieter die Klausel nicht mehr, ließ aber seine Rechnungssoftware
dahingehend programmieren, dass in Fällen einer Rücklastschrift seitdem bei den
Kunden in der Rechnung ein Betrag i.H.v. 7,45 Euro aufgeführt ist, ohne dass
dies in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt oder in einer Preisliste
aufgeführt war.
Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes hatte der Mobilcom-Debitel
GmbH durch Urteil vom 26.03.2013,
Az. 2 U 7/12, diese Verfahrensweise untersagt, weil die Pauschale die
Bankgebühren und die Benachrichtigungskosten überstieg. Daraufhin verwendete
der Mobilfunkanbieter die Klausel nicht mehr, ließ aber seine Rechnungssoftware
dahingehend programmieren, dass in Fällen einer Rücklastschrift seitdem bei den
Kunden in der Rechnung ein Betrag i.H.v. 7,45 Euro aufgeführt ist, ohne dass
dies in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt oder in einer Preisliste
aufgeführt war.
Die Klage hatte
vor dem LG Kiel in der Sache weit überwiegend Erfolg.
vor dem LG Kiel in der Sache weit überwiegend Erfolg.
Gegen das Urteil legte
der Mobilfunkanbieter Berufung ein.
der Mobilfunkanbieter Berufung ein.
Das OLG Schleswig
hat die Berufung zurückgewiesen.
hat die Berufung zurückgewiesen.
Nach Auffassung
des Oberlandesgerichts darf der beklagte Mobilfunkanbieter keinen Pauschalbetrag
für die Rücklastschrift von 7,45 Euro oder höher in maschinell erzeugten
Rechnungen ausweisen. Der Mobilfunkanbieter umgehe mit seiner Handhabung, dass
das Oberlandesgericht ihm bereits zuvor rechtskräftig die Verwendung
Allgemeiner Geschäftsbedingungen bezüglich eines pauschalierten
Schadensersatzes für Rücklastschriften untersagt hatte.
des Oberlandesgerichts darf der beklagte Mobilfunkanbieter keinen Pauschalbetrag
für die Rücklastschrift von 7,45 Euro oder höher in maschinell erzeugten
Rechnungen ausweisen. Der Mobilfunkanbieter umgehe mit seiner Handhabung, dass
das Oberlandesgericht ihm bereits zuvor rechtskräftig die Verwendung
Allgemeiner Geschäftsbedingungen bezüglich eines pauschalierten
Schadensersatzes für Rücklastschriften untersagt hatte.
Zwar stelle die
Programmierung von Rechnungssoftware keine Allgemeine Geschäftsbedingung,
sondern ein rein tatsächliches Verhalten dar. Der Mobilfunkanbieter umgehe damit
jedoch das Verbot, unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, so
dass eine „anderweitige Gestaltung“ i.S.d. Vorschrift des § 306a BGB vorliege. Eine
„anderweitige Gestaltung“ als Umgehung bestehender Verbote müsse
nicht notwendigerweise eine rechtliche Gestaltung sein. Entscheidungserheblich
sei, dass eine wirtschaftlich wirkungsgleiche Praxis durch die Programmierung
der Rechnungssoftware vorliege, die ebenso effizient wie die Pauschalierung von
Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei und deren typischen
Rationalisierungseffekt habe.
Programmierung von Rechnungssoftware keine Allgemeine Geschäftsbedingung,
sondern ein rein tatsächliches Verhalten dar. Der Mobilfunkanbieter umgehe damit
jedoch das Verbot, unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, so
dass eine „anderweitige Gestaltung“ i.S.d. Vorschrift des § 306a BGB vorliege. Eine
„anderweitige Gestaltung“ als Umgehung bestehender Verbote müsse
nicht notwendigerweise eine rechtliche Gestaltung sein. Entscheidungserheblich
sei, dass eine wirtschaftlich wirkungsgleiche Praxis durch die Programmierung
der Rechnungssoftware vorliege, die ebenso effizient wie die Pauschalierung von
Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei und deren typischen
Rationalisierungseffekt habe.
Vorinstanz:
Quelle: