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„Ryse: Son of Rome“ ist auch so ein Computerspiel, welches sich in Filesharing-Netzwerken findet

Die Rechtsanwaltskanzlei .rka Rechtsanwälte, das
Kürzel steht für die namensgebenden Rechtsanwälte Reichelt, Klute, Assmann , verschickt derzeit Abmahnungen mit dem
Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an dem Computerspiel „Ryse: Son of Rome“. In diesen Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei   .rka die Verletzung der Rechte der Firma
Koch Media GmbH aus Höfen in
Österreich.

Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das
Computerspiel  „Ryse: Son of Rome“. der
Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder
Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.

Ryse: Son of Rome
ist ein Videospiel des deutschen Entwicklers Crytek, der u. a. bereits durch
die Spiele Far Cry und Crysis bekannt ist. Der Titel erschien als Exklusivtitel
zur Markteinführung für die Xbox One am 22. November 2013. Es handelt sich
dabei um ein Action-Adventure bzw. ein Spiel nach dem Prinzip des Hack and
Slash, das im antiken Rom angesiedelt ist. Es folgt dabei dem Leben des römischen
Centurio mit dem Namen Marius Titus, der zu einem führenden Legionär der Armee
aufsteigt.
Das
Spiel wird mit dem Gamepad und via Kinect gesteuert, wobei die begleitende
Legion mit Sprachbefehlen gesteuert wird. Es gibt neben der Einzelspielerkampagne
einen kooperativen Mehrspielermodus, bei dem gemeinsame Aufgaben in einem
Gladiatoren-Szenario bewältigt werden können. Beim deutschsprachigen
Spielemagazin Gameswelt erhielt der Titel 7.5 von 10 Wertungspunkten. Bemängelt
wurde u. a. der monotone Spielaufbau und die mangelnde Tiefe der Handlung,
gelobt hingegen die qualitativ hochwertige Präsentation, das eingängige
Kampfsystem und der kurzweilige Mehrspielermodus.
Im
Dezember 2014 veröffentlichte Crytek einen Zusammenschnitt relevanter Film- und
einiger Gameplaysequenzen als zweistündigen Film, in dem die gesamte Handlung des
Spiels wiedergegeben wird. (Quelle: Wikipedia)
Die Kanzlei  .rka 
Rechtsanwälte
fordert neben der Abgabe eine strafbewehrten
Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung des Computerspiels  zur Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale
Zahlung in Höhe von Höhe 800,00 €, Rechtsanwaltskosten
und Schadensersatz. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei .rka 
Rechtsanwälte
:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der .rka  Rechtsanwälte in Verbindung! Jede
    noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 800,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Oft sind Abmahnungen wegen
    vermeintlichem Filesharing nicht rechtens, da der abgemahnte Inhaber des
    Internetanschlusses weder als Täter, noch als Störer haftet.
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung
    mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing
    und prüft, ob die
    Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber
    überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen
    Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die
    geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:
0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder
05202 / 7  31 32
,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

per
email :info (at)
ra-gerth.de

in Verbindung setzen.