Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute dem Gerichtshof der Europäischen
Union Fragen zu einer Verletzung der Rechte des Tonträgerherstellers durch
Sampling vorgelegt.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute dem Gerichtshof der Europäischen
Union Fragen zu einer Verletzung der Rechte des Tonträgerherstellers durch
Sampling vorgelegt.
Sachverhalt:
Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe
„Kraftwerk“. Diese veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf
dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet. Die Beklagten
zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels „Nur mir“, den die
Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahr 1997 erschienenen
Tonträgern eingespielt hat. Dabei haben die Beklagten zwei Sekunden einer
Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch
kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in
fortlaufender Wiederholung unterlegt.
„Kraftwerk“. Diese veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf
dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet. Die Beklagten
zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels „Nur mir“, den die
Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahr 1997 erschienenen
Tonträgern eingespielt hat. Dabei haben die Beklagten zwei Sekunden einer
Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch
kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in
fortlaufender Wiederholung unterlegt.
Die Kläger sehen dadurch ihre Rechte als
Tonträgerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung,
Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der
Tonträger zum Zweck der Vernichtung in Anspruch genommen.
Tonträgerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung,
Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der
Tonträger zum Zweck der Vernichtung in Anspruch genommen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung
der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Beklagten hat der
Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (vgl. Pressemitteilung
vom 20. November 2008). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten
wiederum zurückgewiesen. Die erneute Revision der Beklagten hat der
Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Er hat angenommen, die Beklagten hätten durch
das Sampling in das Recht der Kläger als Tonträgerhersteller eingegriffen. Sie
könnten sich nicht auf das Recht zur freien Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG*)
berufen, weil es ihnen möglich gewesen sei, die aus dem Musikstück „Metall
auf Metall“ entnommene Sequenz selbst einzuspielen. Aus der durch Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Kunstfreiheit lasse sich kein Recht ableiten, die
Tonaufnahme ohne Einwilligung des Tonträgerherstellers zu nutzen (vgl. Pressemitteilung
vom 13. Dezember 2012).
der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Beklagten hat der
Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (vgl. Pressemitteilung
vom 20. November 2008). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten
wiederum zurückgewiesen. Die erneute Revision der Beklagten hat der
Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Er hat angenommen, die Beklagten hätten durch
das Sampling in das Recht der Kläger als Tonträgerhersteller eingegriffen. Sie
könnten sich nicht auf das Recht zur freien Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG*)
berufen, weil es ihnen möglich gewesen sei, die aus dem Musikstück „Metall
auf Metall“ entnommene Sequenz selbst einzuspielen. Aus der durch Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Kunstfreiheit lasse sich kein Recht ableiten, die
Tonaufnahme ohne Einwilligung des Tonträgerherstellers zu nutzen (vgl. Pressemitteilung
vom 13. Dezember 2012).
Das Bundesverfassungsgericht hat das Revisionsurteil und
das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof
zurückverwiesen. Es hat angenommen, die Entscheidungen verletzten die Beklagten
in ihrer durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Freiheit der künstlerischen
Betätigung. Die Annahme, die Übernahme selbst kleinster Tonsequenzen stelle
einen unzulässigen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger dar,
soweit der übernommene Ausschnitt gleichwertig nachspielbar sei, trage der in
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Kunstfreiheit nicht hinreichend Rechnung.
das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof
zurückverwiesen. Es hat angenommen, die Entscheidungen verletzten die Beklagten
in ihrer durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Freiheit der künstlerischen
Betätigung. Die Annahme, die Übernahme selbst kleinster Tonsequenzen stelle
einen unzulässigen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger dar,
soweit der übernommene Ausschnitt gleichwertig nachspielbar sei, trage der in
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Kunstfreiheit nicht hinreichend Rechnung.
Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Europäischen
Gerichtshof:
Gerichtshof:
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren
Klageabweisungsantrag weiter. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren nunmehr
ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der
Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai
2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und der Richtlinie 2006/115/EG zum
Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten
Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vorgelegt.
Klageabweisungsantrag weiter. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren nunmehr
ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der
Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai
2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und der Richtlinie 2006/115/EG zum
Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten
Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vorgelegt.
Nach Ansicht des BGH stellt sich zunächst die Frage, ob
ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers zur
Vervielfältigung seines Tonträgers aus Art. 2 Buchst. c Richtlinie 2001/29/EG**
vorliegt, wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen
anderen Tonträger übertragen werden, und ob es sich bei einem Tonträger, der
von einem anderen Tonträger übertragene kleinste Tonfetzen enthält, im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2006/115/EG*** um eine Kopie des anderen
Tonträgers handelt.
ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers zur
Vervielfältigung seines Tonträgers aus Art. 2 Buchst. c Richtlinie 2001/29/EG**
vorliegt, wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen
anderen Tonträger übertragen werden, und ob es sich bei einem Tonträger, der
von einem anderen Tonträger übertragene kleinste Tonfetzen enthält, im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2006/115/EG*** um eine Kopie des anderen
Tonträgers handelt.
Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist, stellt
sich die Frage, ob die Mitgliedstaaten eine Bestimmung vorsehen können, die –
wie die Vorschrift des § 24 Abs. 1 UrhG – klarstellt, dass der Schutzbereich
des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung (Art.
2 Buchst. c Richtlinie 2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b
Richtlinie 2006/115/EG) seines Tonträgers in der Weise immanent beschränkt ist,
dass ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung seines Tonträgers
geschaffen worden ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten mit dem Musikstück
„Nur mir“ ein selbständiges Werk im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG geschaffen.
sich die Frage, ob die Mitgliedstaaten eine Bestimmung vorsehen können, die –
wie die Vorschrift des § 24 Abs. 1 UrhG – klarstellt, dass der Schutzbereich
des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung (Art.
2 Buchst. c Richtlinie 2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b
Richtlinie 2006/115/EG) seines Tonträgers in der Weise immanent beschränkt ist,
dass ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung seines Tonträgers
geschaffen worden ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten mit dem Musikstück
„Nur mir“ ein selbständiges Werk im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG geschaffen.
Sollten die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der
Kläger eingegriffen haben und sich nicht auf das Recht zur freien Benutzung
berufen können, stellt sich die Frage, ob ein Werk oder ein sonstiger
Schutzgegenstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie
2001/29/EG**** für Zitatzwecke genutzt wird, wenn nicht erkennbar ist, dass ein
fremdes Werk oder ein fremder sonstiger Schutzgegenstand genutzt wird. Die
Beklagten haben sich zur Rechtfertigung des Sampling auch auf das Zitatrecht
berufen. Es gibt allerdings keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Hörer annehmen
könnten, die dem Musikstück „Nur mir“ unterlegte Rhythmussequenz sei
einem fremden Werk oder Tonträger entnommen worden.
Kläger eingegriffen haben und sich nicht auf das Recht zur freien Benutzung
berufen können, stellt sich die Frage, ob ein Werk oder ein sonstiger
Schutzgegenstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie
2001/29/EG**** für Zitatzwecke genutzt wird, wenn nicht erkennbar ist, dass ein
fremdes Werk oder ein fremder sonstiger Schutzgegenstand genutzt wird. Die
Beklagten haben sich zur Rechtfertigung des Sampling auch auf das Zitatrecht
berufen. Es gibt allerdings keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Hörer annehmen
könnten, die dem Musikstück „Nur mir“ unterlegte Rhythmussequenz sei
einem fremden Werk oder Tonträger entnommen worden.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Vorschriften
des Unionsrechts zum Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht des
Tonträgerherstellers (Art. 2 Buchst. c Richtlinie 2001/29/EG und Art. 9 Abs. 1
Buchst. b Richtlinie 2006/115/EG) und den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser
Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1
Richtlinie 2006/115/EG) Umsetzungsspielräume im nationalen Recht zulassen.
Diese Frage ist entscheidungserheblich, weil nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine
Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich
nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am
Unionsrecht und damit auch den durch dieses gewährleisteten Grundrechten zu
messen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen
Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht.
des Unionsrechts zum Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht des
Tonträgerherstellers (Art. 2 Buchst. c Richtlinie 2001/29/EG und Art. 9 Abs. 1
Buchst. b Richtlinie 2006/115/EG) und den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser
Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1
Richtlinie 2006/115/EG) Umsetzungsspielräume im nationalen Recht zulassen.
Diese Frage ist entscheidungserheblich, weil nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine
Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich
nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am
Unionsrecht und damit auch den durch dieses gewährleisteten Grundrechten zu
messen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen
Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht.
Schließlich hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, in
welcher Weise bei der Bestimmung des Schutzumfangs des ausschließlichen Rechts
des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. c Richtlinie
2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2006/115/EG)
seines Tonträgers und der Reichweite der Ausnahmen oder Beschränkungen dieser
Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1
Richtlinie 2006/115/EG) die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu
berücksichtigen sind. Im Streitfall stehen das gemäß Art. 17 Abs. 2
EU-Grundrechtecharta geschützte geistige Eigentum der Kläger als Tonträgerhersteller
und die in Art. 13 Satz 1 EU-Grundrechtecharta gewährleistete Kunstfreiheit der
Beklagten als Nutzer des Tonträgers einander gegenüber.
welcher Weise bei der Bestimmung des Schutzumfangs des ausschließlichen Rechts
des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. c Richtlinie
2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2006/115/EG)
seines Tonträgers und der Reichweite der Ausnahmen oder Beschränkungen dieser
Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1
Richtlinie 2006/115/EG) die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu
berücksichtigen sind. Im Streitfall stehen das gemäß Art. 17 Abs. 2
EU-Grundrechtecharta geschützte geistige Eigentum der Kläger als Tonträgerhersteller
und die in Art. 13 Satz 1 EU-Grundrechtecharta gewährleistete Kunstfreiheit der
Beklagten als Nutzer des Tonträgers einander gegenüber.
Vorinstanzen:
BGH – Urteil vom 20. November 2008 – I ZR 112/06, GRUR2009, 403 = WRP 2009, 308 – Metall aufMetall I
Karlsruhe, den 1. Juni 2017
Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des
Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers
des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers
des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
**Art. 2 Buchst. c Richtlinie 2001/29/EG:
Die Mitgliedstaaten sehen für die Tonträgerhersteller in
Bezug auf ihre Tonträger das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder
mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und
Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.
Bezug auf ihre Tonträger das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder
mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und
Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.
***Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2006/115/EG:
Die Mitgliedstaaten sehen für Tonträgerhersteller in Bezug
auf ihre Tonträger das ausschließliche Recht vor, die Tonträger und Kopien
davon der Öffentlichkeit im Wege der Veräußerung oder auf sonstige Weise zur
Verfügung zu stellen.
auf ihre Tonträger das ausschließliche Recht vor, die Tonträger und Kopien
davon der Öffentlichkeit im Wege der Veräußerung oder auf sonstige Weise zur
Verfügung zu stellen.
****Art. 5 Abs. 3 Buchst. d Richtlinie 2001/29/EG:
Die Mitgliedstaaten können für Zitate wie Kritik oder
Rezensionen in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene
Vervielfältigungsrecht Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein
Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der
Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern – außer in
Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich
des Namens des Urhebers angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen
Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck
gerechtfertigt ist.
Rezensionen in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene
Vervielfältigungsrecht Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein
Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der
Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern – außer in
Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich
des Namens des Urhebers angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen
Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck
gerechtfertigt ist.
Quelle: Nr. 086/2017 vom 01.06.2017
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501