Die Kanzlei MUENSTER LEGAL Rechtsanwälte, Lars Frönd, Barbara Nieß, Dirk Lenzing, Jens
Leiers GbR, Kirchherrngasse 14, 48143 Münster verschickt für die Sabrina und
Giuseppe Fratantonio GbR , Nimrodstr. 9 / Bau 3 / 4 OG, 90441 Nürnberg urheberrechtliche
Abmahnungen wegen des Kopierens und der Verwendung urheberrechtlich geschützter
Lichtbildwerke. Die Sabrina und Giuseppe
Fratantonio GbR vertreibt über den Onlineshop https://www.digi4sales.de und unter dem
Namen „Digi4Sales“ über die Plattformen amazon
und eBay verschiedene
Produkte wie Rasierer oder Lautsprecherboxen.
Leiers GbR, Kirchherrngasse 14, 48143 Münster verschickt für die Sabrina und
Giuseppe Fratantonio GbR , Nimrodstr. 9 / Bau 3 / 4 OG, 90441 Nürnberg urheberrechtliche
Abmahnungen wegen des Kopierens und der Verwendung urheberrechtlich geschützter
Lichtbildwerke. Die Sabrina und Giuseppe
Fratantonio GbR vertreibt über den Onlineshop https://www.digi4sales.de und unter dem
Namen „Digi4Sales“ über die Plattformen amazon
und eBay verschiedene
Produkte wie Rasierer oder Lautsprecherboxen.
Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
sowie die Übernahme der aus der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in
Höhe von 1.358,86 € aus einem Gegenstandswert
in Höhe von 25.200 €.
sowie die Übernahme der aus der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in
Höhe von 1.358,86 € aus einem Gegenstandswert
in Höhe von 25.200 €.
Zusätzlich wird Schadenersatz in Höhe von 300,00 € pro Bild
gefordert. Das ergibt sich aus § 97 Abs. 2 UrhG und die Berechnung erfolgt
aufgrund einer Lizenzanalogie der Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft.
Wegen Nichtnennung des Urhebers wird 100 %iger Aufschlag und das
Nutzungshonorar von 150,00 € berechnet.
gefordert. Das ergibt sich aus § 97 Abs. 2 UrhG und die Berechnung erfolgt
aufgrund einer Lizenzanalogie der Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft.
Wegen Nichtnennung des Urhebers wird 100 %iger Aufschlag und das
Nutzungshonorar von 150,00 € berechnet.
Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ die
eine Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildhonorare darstellen und
jährlich aktualisiert werden (AG Hannover, Urt. v. 17.1.2018, Az. 550 C
10534/17) oder die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.
Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um
ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß §
2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung
der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen
sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens
kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die
Abgemahnten zukommen können.
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen
des Onlinerechtes beschäftigt, beraten lassen.
Das OLG Hamm, ich
habe hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13 mit
der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
habe hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13 mit
der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Bei
unprofessionellen Fotos findet die Tabelle keine Anwendung, sodass Richter
gezwungen sind, die Höhe des Lizenzschadensersatzes selbstständig unter
Berücksichtigung aller Einzelfall-Umstände festzulegen. Dabei muss der Richter
die Qualität des Bildes, die Dauer der Veröffentlichung und ggf. eine gewerbliche
Tätigkeit berücksichtigen (OLG Braunschweig, Urt. v. 8.2.2012, Az. 2 U 7/11).
unprofessionellen Fotos findet die Tabelle keine Anwendung, sodass Richter
gezwungen sind, die Höhe des Lizenzschadensersatzes selbstständig unter
Berücksichtigung aller Einzelfall-Umstände festzulegen. Dabei muss der Richter
die Qualität des Bildes, die Dauer der Veröffentlichung und ggf. eine gewerbliche
Tätigkeit berücksichtigen (OLG Braunschweig, Urt. v. 8.2.2012, Az. 2 U 7/11).
Hier müssen die
zuständigen Richter nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände über
die Höhe des Schadensersatzes entscheiden. Dabei berücksichtigt er die
Bild-Qualität, die Dauer der Veröffentlichung und ob eine gewerbliche Nutzung
vorlag. Weiterhin kann der Urheber einen Zuschlag fordern, wenn er nicht als Urheber
benannt wurde. Jedem Urheber steht es nämlich zu, namentlich auf seinem Werk
genannt zu werden.
zuständigen Richter nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände über
die Höhe des Schadensersatzes entscheiden. Dabei berücksichtigt er die
Bild-Qualität, die Dauer der Veröffentlichung und ob eine gewerbliche Nutzung
vorlag. Weiterhin kann der Urheber einen Zuschlag fordern, wenn er nicht als Urheber
benannt wurde. Jedem Urheber steht es nämlich zu, namentlich auf seinem Werk
genannt zu werden.
Der BGH hat jüngst
mit Urteil vom 13.9.2018, Az. I ZR 187/17 entschieden,
dass für die Nutzung eines unprofessionellen Bild ein Lizenzschadensersatz von
100,00 € sowie ein Zuschlag für vergessene Namensnennung von zusätzlichen
100,00 € rechtens sind.
mit Urteil vom 13.9.2018, Az. I ZR 187/17 entschieden,
dass für die Nutzung eines unprofessionellen Bild ein Lizenzschadensersatz von
100,00 € sowie ein Zuschlag für vergessene Namensnennung von zusätzlichen
100,00 € rechtens sind.
Diese Punkte, aber
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht und im
Bereich der Abmahnungen für Bilderklau versierten Fachanwalt.
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht und im
Bereich der Abmahnungen für Bilderklau versierten Fachanwalt.
Die spezialisierte Beratung basierend auf ständiger Fortbildung und
langjähriger einschlägiger Erfahrung persönlich durch den Kanzleiinhaber führt
zu einer engen Beratung und Betreuung bei der Abwicklung des Mandats von der
Auftragserteilung bis zum Abschluss des Mandats.
Außergerichtlich
wird die IT-Kanzlei Gerth für ein faires Pauschalhonorar tätig.
Kostentransparenz vor Erteilung des Mandats entspricht dem Selbstverständnis
von Rechtsanwalt Jan Gerth.
wird die IT-Kanzlei Gerth für ein faires Pauschalhonorar tätig.
Kostentransparenz vor Erteilung des Mandats entspricht dem Selbstverständnis
von Rechtsanwalt Jan Gerth.
Es versteht sich
von selbst, dass die IT-Kanzlei Gerth bundesweit tätig wird und die Mandanten
ebenso bundesweit vertritt.
von selbst, dass die IT-Kanzlei Gerth bundesweit tätig wird und die Mandanten
ebenso bundesweit vertritt.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der
Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)