Kategorien
Uncategorized

BGH zur Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet

Der BGH hat mit Urteil
vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17
entschieden , dass das Münchner
Ärztebewertungsportal Jameda  verpflichtet
ist, die Daten einer Ärztin vollständig zu löschen. Damit hat der BGH seine
bisherige Rechtsprechung, der zufolge Mediziner es grundsätzlich hinnehmen
müssen, bei Bewertungsportalen aufgeführt zu sein, in einem wesentlichen Punkt
geändert.
Man kann sagen, dass
dies eine Entscheidung mit Symbolwirkung ist.
Bislang hatte der BGH stets
geurteilt, dass Ärzte es hinzunehmen hätten, wenn Portale wie Jameda ihre
personenbezogenen Daten speichern.
Allerdings blieb dabei
stets der Umstand unberücksichtigt, dass Mediziner durch monatliche Zahlungen
in herausgehobener Weise präsentiert werden können – etwa mittels Foto und
weitergehenden Informationen zur Praxis .
Der BGH urteilte nun,
dass Jameda durch die Möglichkeit, Werbeanzeigen zu schalten „ihre Stellung als
,neutraler‘ Informationsvermittler“  verlassen
würde. Daher überwiege in diesem Fall das Interesse der klagenden Ärztin an
einem Schutz ihrer Daten. 
Die Pressemitteilung
des BGH:

Die Parteien streiten
um die Aufnahme der klagenden Ärztin in das Arztbewertungsportal der Beklagten.
Die Beklagte betreibt
unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche- und
Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer
Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Als eigene Informationen der
Beklagten werden die sogenannten „Basisdaten“ eines Arztes angeboten.
Zu ihnen gehören – soweit der Beklagten bekannt – akademischer Grad, Name,
Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und
ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die
Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch von Freitextkommentaren, abgegeben
haben. Die Beklagte bietet den Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von
Verträgen an, bei denen ihr Profil – anders als das Basisprofil der
nichtzahlenden Ärzte – mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen
wird. Daneben werden beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes als
„Anzeige“ gekennzeichnet die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten
gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten
eingeblendet. Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr
kostenpflichtig registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben,
keine Konkurrenten auf deren Profil ein.
Die Klägerin ist
niedergelassene Dermatologin und Allergologin. Im Portal der Beklagten wird sie
als Nichtzahlerin gegen ihren Willen ohne Bild mit ihrem akademischen Grad,
ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf
ihres Profils auf dem Portal der Beklagten erscheinen unter der Rubrik
„Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung“ weitere
(zahlende) Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung
der Praxis der Klägerin. Dargestellt wird neben der Note des jeweiligen anderen
Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der
Klägerin. Die Klägerin erhielt in der Vergangenheit mehrfach Bewertungen. Sie
beanstandete durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten im Jahr 2015 insgesamt
17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der Beklagten. Nach deren Löschung
stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.
Die Klägerin verlangt
mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die vollständige Löschung ihres
Eintrags in www.jameda.de, die Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de
veröffentlichten Daten, auf Unterlassung der Veröffentlichung eines sie
betreffenden Profils auf der genannten Internetseite sowie Ersatz
vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Die Entscheidung des
Senats:
Die Revision hatte
Erfolg. Der Senat hat der Klage stattgegeben.
Nach § 35 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung
unzulässig ist. Dies war vorliegend der Fall.
Der Senat hat mit
Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 (BGHZ 202, 242) für das von der
Beklagten betriebene Bewertungsportal bereits im Grundsatz entschieden, dass
eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit eine Bewertung der Ärzte durch
Patienten zulässig ist.
Der vorliegende Fall
unterscheidet sich vom damaligen in einem entscheidenden Punkt. Mit der
vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die
Beklagte ihre Stellung als „neutraler“ Informationsmittler. Während
sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden
Internetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden
Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens
„Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet,
lässt sie auf dem Profil ihres „Premium“-Kunden – ohne dies dort dem
Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz
unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in
dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als
„neutraler“ Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das
Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10
EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz
ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art.
2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem
Gewicht geltend machen. Das führt hier zu einem Überwiegen der
Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein „schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.
Vorinstanzen:
Karlsruhe, den 20.
Februar 2018
Pressestelle des
Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Sie sind Arzt und möchten eine Jameda Bewertung löschen oder gar Ihre Daten komplett entfernen lassen? Gerne unterstütze ich Sie schnell und kompetent bei der Löschung der Jameda Bewertung.
Der wichtigste Rat aber ist in jedem Fall: Handeln Sie nicht überstürzt!

Bevor Sie also voreilig tätig werden sollten Sie sich vorher von einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Persönlichkeitsrecht und dem Medienrecht  befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.  
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, ob ein Vorgehen in Ihrem konkreten Fall rechtlich sinnvoll ist und in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Für Fragen zur Löschung einer Negativ-Bewertung bei Jameda können sich betroffene Ärzte unter
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
Kategorien
Uncategorized

Falsche Bewertungen auf Jameda löschen lassen

Die
Onlineplattform Jameda, wie auch die Plattform Sanego – oder auch nur Google,  dient dazu, die Leistung von Ärzten und
Kliniken bzw. sonstigen ärztlichen Leistungserbringern zu bewerten. 

Ein Blick auf die Plattform ist bei Patienten bei der Suche nach einem
geeigneten Arzt sehr beliebt. Dabei legen Patienten sehr großen Wert darauf,
dass für den gesuchten Arzt eine bestimmte Mindestanzahl an
Sternchenbewertungen vorliegt und dass die Beschreibungen zu den
Onlinebewertungen insgesamt positiv ausfallen.
Vielfach wird
Jameda aber auch nur dazu genutzt, um den Arzt oder die Dienstleistung grundlos
in der Öffentlichkeit schlecht darzustellen. Nicht selten werden dazu von
konkurrierenden Ärzten oder von Patienten falsche bzw. unwahre Bewertungen
abgegeben. Unzufriedene Patienten schießen mit ihrer schlechten Bewertung
schnell über das Ziel hinaus, indem Sie unwahre Tatsachen behaupten oder gar
den Arzt persönlich diffamieren.
Solche falschen
Bewertungen sind für die betroffenen Ärzte nicht nur ärgerlich, sondern führen
in der Regel zu immensen finanziellen Schäden.
Daher stellt sich
die Frage, ob man grundsätzlich gegen Onlinebewertungen vorgehen kann.
Nach dem Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2014,
Az. VI ZR 358/13
können Ärzte nicht grundsätzlich gegen die Bewertung auf
einer Onlineplattform vorgehen. Ärzte müssen danach prinzipiell hinnehmen, dass
sie im Internet bewertet werden. Einzelne Bewertungen auf Jameda, die unwahre
Tatsachen, Beleidigungen oder Schmähkritik beinhalten, können allerdings
weiterhin gelöscht werden. Wann eine Bewertung gelöscht werden kann, richtet
sich maßgeblich nach dem Inhalt der Bewertung.
Der BGH hat aber
mit Urteil
 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15
die Pflichten
des Betreibers eines Ärztebewertungsportals konkretisiert.
Der BGH geht von einer gesteigerten Prüfpflicht des Betreibers von Bewertungsportalen
aus, weil nach Ansicht der Richter bei solchen Portalen von vornherein ein
gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht. Wenn also ein
Betroffener eine Bewertung beanstandet, ist der Portalbetreiber gehalten, diese
Beanstandung demjenigen zu übersenden, der die Bewertung abgegeben hat und ihn
aufzufordern, die Leistung möglichst genau zu beschreiben. Außerdem muss er
sich auch vorhandene Unterlagen vorlegen lassen, um die Richtigkeit der
Tatsachenbehauptungen in der Bewertung zu prüfen.
Dies hat in der
Vergangenheit dazu geführt, dass Portalbetreiber selbstständig Änderungen an
solchen Bewertungen durchgeführt haben, welche ganz offensichtlich rechtswidrig
gewesen sind. Aber dies ist mit Vorsicht zu genießen, denn der BGH hat nun mit Urteil
vom 04.04.2017, Az.VI ZR 123/16
entschieden, dass  sich der Betreiber eines Bewerungsportals eine
Bewertung durch einen Nutzer zu eigen macht, wenn er den Text der Bewertung
eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem Nutzer abändert.
Hat der Arzt
gegenüber Bewertungsportalen wie Jameda oder Sanego einen Anspruch auf
Herausgabe des Namens und der Adresse des Bewerters?
Nein, gemäß einem
aktuellen Urteil des BGH darf ein Bewertungsportal dem anfragenden Arzt keine
Auskunft über die Nutzerdaten des Bewerters geben.
Der BGH hat mit Urteil vom 1. Juli 2014, Az. VI ZR
345/13
die Klage eines Arztes auf Auskunftserteilung gegen den Betreiber
von Internet-Bewertungsportalen abgewiesen. Der Betreiber eines Internetportals
sei in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich
nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur
Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung
an den Betroffenen zu übermitteln.
Haben
Ärzte einen Löschungsanspruch bei schlechten Bewertungen auf Jameda?
1)
Fakebewertungen
Handelt es sich bei der Bewertung auf Jameda um eine sog.
Fakebewertung
, also um eine Bewertung eines angeblich unzufriedenen
Patienten, der nicht existent ist, steht dem Bewerteten ein Löschungsanspruch
gegenüber Jameda als Plattformbetreiber zu
. Bei dem Anspruch handelt es
sich um einen sog.
quasinegatorischen Anspruch
, der seine Grundlage in §§ 8231004 BGB analog
findet.
2)
Unwahre Tatsachenbehauptung
Es ist
grundsätzlich unzulässig in der Öffentlichkeit unwahre Tatsachen in Bezug auf
eine Person oder ein Unternehmen zu verbreiten. Tatsachen sind dem Beweis
zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit. Im
Gegensatz zur Meinungsäußerung sind unwahre Tatsachenbehauptungen nicht von der
Meinungsfreiheit nach Art 5
Abs. 1
 GG umfasst, sondern begründen einen Unterlassungsanspruch des
Betroffenen Arztes gegen den Plattformbetreiber gemäß §§ 823, 1004 BGB analog.
Zu beachten ist hierbei, dass die Beweislast für die Wahrheit der behaupteten
Tatsachen nach der Rechtsprechung beim Äußernden liegt. Damit müsste in einem
Gerichtsverfahren der Bewertende nachweisen, dass die behauptete Tatsache der
Wahrheit entspricht.
3)
Meinungsäußerung
Art 5 I GG
gewährt jeder Person die Freiheit, ihre Meinung zu äußern. Daher steht dem
Kunden durchaus das Recht zu, auch seine kritische Meinung gegenüber einem
Unternehmen im Rahmen einer Bewertung auf Jameda zu äußern. Die Differenzierung
zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung ist in der Praxis allerdings
für den Laien nicht immer einfach, da oft Tatsachenbehauptungen mit
Meinungsäußerungen vermischt werden. Grenzen findet die Meinungsäußerungen bei
sog. Schmähkritik. Diese liegt vor, wenn nicht die Meinung im Vordergrund
steht, sondern die persönliche Diffamierung des Arztes oder der Praxis. Auch in
diesem Fall steht dem betroffenen Unternehmen ein Anspruch auf Löschung
der Bewertung auf Jameda zu
.
4)
Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung
Beleidigungen
gegenüber der Praxis, dem Arzt oder den angestellten Personen im Rahmen der
Bewertungen müssen nicht hingenommen werden. Ein Löschungsanspruch gegenüber
dem Plattformbetreiber ist auch hier gegeben. Darüber hinaus kann der
betroffene Arzt eine Strafanzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde
einlegen.
Wie hilft Ihnen
der Fachanwalt Jan H. Gerth?
Sie sind Arzt und möchten eine Jameda Bewertung löschen
lassen? Gerne unterstütze ich
Sie schnell und kompetent bei der Löschung
der Jameda Bewertung
.
Der wichtigste Rat aber ist
in jedem Fall:
Handeln
Sie nicht überstürzt!

Bevor Sie also voreilig tätig werden sollten Sie sich vorher von einem Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Persönlichkeitsrecht und dem Medienrecht  befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes
beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel
des   Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
.  
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, ob ein Vorgehen in Ihrem
konkreten Fall rechtlich sinnvoll ist und in welcher Form, mit welchem Risiko
und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Für Fragen zur Löschung einer Negativ-Bewertung bei
Jameda können sich betroffene Ärzte unter
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
Kategorien
Uncategorized

OLG München: Arzt zwingt Bewertungsportal „Jameda“ zur Löschung von negativer Bewertung

Ein Arzt kann die Löschung einer Bewertung von einem
Arztbewertungsportal wie Jameda oder Sanego verlangen, wenn die Bewertung eine unwahre
Tatsachenbehauptung darstellt und der Portalbetreiber seiner Pflicht zur
sorgfältigen Prüfung nicht nachgekommen ist.
Auch negative Bewertungen, ebenso wie die positiven,  bei Online-Bewertungsportalen wie
jameda.de sind zwar grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn die Bewertung aber die Grenze zur Schmähkritik überschreitet muss diese gelöscht werden. So hat schon der BGH im Urteil vom 23. Juni 2009 · VI ZR 196/08 – Spickmich.de entschieden.
Wenn die Bewertung
eines Patienten lediglich die Qualität der ärztlichen Tätigkeit beschreibt und nicht
dessen Herabsetzung als Person im Vordergrund, sog. Schmähkritik,  steht, begründet die Bewertung jedoch keinen
Löschungsanspruch. Ergänzt der Patient aber seine persönliche Bewertung „kein guter Arzt“ zusätzlich mit unwahren
Tatsachenbehauptungen, dann kann der so gescholtene Arzt nicht nur die
Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung verlangen, sondern auch das entsprechende Werturteil, welches für sich genommen nicht zu löschen gewesen wäre.

Fazit:
Für Ärzte ist es demnach nicht aussichtslos, sich gegen
Bewertungen auf Bewertungsportalen zu wehren und deren Löschung durchzusetzen. Allerdings könnten sich auch
Schwierigkeiten ergeben, die Unwahrheit einer Behauptung nachzuweisen, da der Arzt an
die Schweigepflicht gebunden ist.
Ich
helfe Ihnen gerne, sich gegen unberechtigte Kritik zu wehren und unwahre
Behauptungen bzw. Schmähkritik zu löschen.
Herabsetzende Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik muss sich ein Arzt nicht gefallen lassen. Als Fachanwalt mit entsprechender Erfahrung kann ich Ihnen helfen, Ihren guten Ruf wieder herzustellen und die negativen Bewertungen entfernen zu lassen.
Die Berufsrechtsschutzversicherungen für Ärzte erteilen in
der Regel Deckungszusage, wenn die Entfernung und Löschung von Bewertungen und
Einträgen auf Bewertungsportalen im Internet wie Sanego oder Jameda angestrebt
wird.
Im folgenden der Beschluss des OLG München im Volltext:
In Sachen
– Verfügungskläger und
Beschwerdeführer –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
gegen
– Verfügungsbeklagte
und Beschwerdegegnerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
wegen Unterlassung
hier: Kostenbeschwerde
erlässt das
Oberlandesgericht München – 18. Zivilsenat – durch die Vorsitzende Richterin am
Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht von … und die Richterin
am Oberlandesgericht … am 17.10.2014 folgenden
Beschluss
I.             Auf die sofortige Beschwerde des
Verfügungsklägers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 8.8.2014
dahingehend abgeändert, dass die Verfügungsbeklagte die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen hat.
II.            Die Verfügungsbeklagte trägt die
Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.          Der Wert der Beschwerde beträgt 2.400
€.
Gründe
I.
Der Verfügungskläger
hat gegen die Verfügungsbeklagte Unterlassungsansprüche wegen Äußerungen eines
Dritten auf dem von ihr betriebenen Ärztebewertungsportal geltend gemacht. Er
hat beantragt, ihr zu untersagen,
a.            Im Hinblick auf den Antragsteller zu
veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch
Dritte vornehmen zu lassen,
der Antragsteller habe
sich während eines Hörtests mit seiner Sprechstundenhilfe unterhalten, wie
nachstehend wiedergegeben:
„Dann hat er einen
Hörtest gemacht bei dem er sich mit seiner Sprechstundenhilfe unterhalten
hat.“
wenn dies geschieht wie
in der am 12. Juni 2014 auf der Webseite j… .de veröffentlichten Bewertung mit
der Überschrift „kein guter Arzt“;
b.            Im Hinblick auf den Antragsteller zu
veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch
Dritte vornahmen zu lassen,
der Antragsteller habe
einen Patienten wie folgt behandelt und aufgeklärt:
Weil ich Druck auf den
Ohren hatte wurde der Blutdruck gemessen, der untere Wert war etwas hoch worauf
er meinte … haben sie noch Fragen? Dann hat er einen Hörtest gemacht … und dann
gemeint hat das könnte auch besser sein.
wenn dies geschieht wie
in der am 12. Juni 2014 auf der Webseite j… .de veröffentlichten Bewertung mit
der Überschrift „kein guter Arzt“;
c.            Im Hinblick auf den Antragsteller im
Zusammenhang mit der nachstehenden Patientenbewertung
„kein guter Arzt
es war eine recht kurze
Untersuchung. Weil ich Druck auf den Ohren hatte wurde der Blutdruck gemessen,
der untere Wert war etwas hoch worauf er meinte … haben sie noch Fragen? Dann
hat er einen Hörtest gemacht bei dem er sich mit seiner Sprechstundenhilfe unterhalten
hat und dann gemeint hat das könnte auch besser sein. Zum Schluss hat er mir
dann empfohlen mein Halszäpfchen operieren zu lassen weil ich schnarche.“
eine Benotung des
Antragstellers durch den Patienten in den Kategorien „Behandlung“,
„Vertrauensverhältnis“ und „Betreuung“ mit der Note 6 und
den Kategorien „Aufklärung“ und „Genommene Zeit“ mit der
Note 5 zu veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten und/oder diese
Handlungen durch Dritte vornahmen zu lassen,
wenn dies geschieht wie
in der am 12. Juni 2014 auf der Webseite j… .de veröffentlichten Bewertung mit
der Überschrift „kein guter Arzt“.
Nach Zustellung des
Verfügungsantrags verpflichtete sich die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom
28.7.2014 bei Meidung einer Vertragsstrafe, es zu unterlassen, den in den
obigen Anträgen wiedergegebenen Kommentartext auf der Plattform www.j… .de
öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu
lassen. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit zunächst nur hinsichtlich
der Anträge a) und b) und im Termin vom 6.8.2014 schließlich auch hinsichtlich
Antrag c) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt.
Mit Beschluss der
Einzelrichterin nach § 91 a ZPO vom 8.8.2014 wurden die Kosten des
Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Gegen diesen ihm am 25.8.2014
zugestellten Beschluss hat der Verfügungskläger am 27.8.2014 sofortige
Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Kosten des Rechtsstreits der
Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss
vom 29.9.2014 nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist
zulässig (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 91 a Abs. 2 ZPO, § 569 ZPO) und hat
auch in der Sache Erfolg.
Nachdem die Parteien
das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über dessen
Kosten nach § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei war in erster Linie
auf den ohne die Erledigung zu erwartenden Verfahrensausgang abzustellen
(Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 91 a Rnr. 24).
Dieser Grundsatz führt
im vorliegenden Fall dazu, dass die Verfügungsbeklagte die Kosten zu tragen
hat, da der Verfügungsantrag jedenfalls bis zum Eintritt des erledigenden
Ereignisses zulässig und begründet gewesen war.
1.            Zwischen den Parteien besteht
Einigkeit darüber, dass es sich bei der Äußerung, der Verfügungskläger habe
sich während eines Hörtests mit seiner Sprechstundenhilfe unterhalten, um eine
unwahre Tatsachenbehauptung handelt, die den Kläger rechtswidrig in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzt, und deren Unterlassung dieser deshalb nach §
1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG
verlangen kann.
2.            Dasselbe gilt entgegen der Ansicht
des Landgerichts für die Äußerungen, die Gegenstand des Antrags b) waren.
2.1          Für die Beurteilung, ob eine Äußerung
als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung einzustufen ist, bedarf es nach
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen
Aussagegehalts.
a)            Maßgeblich für die Deutung ist dabei
weder die subjektive Absicht des sich Äußernden, noch das subjektive
Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die
Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums
hat. Dabei ist stets vom Wortlaut auszugehen. Die Äußerung darf jedoch nicht
aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung
zugeführt werden (BGH, Urteile vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08; vom 03.02.2009 –
VI ZR 36 /07; vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03; vom 30.01.1996 – VI ZR 386, 94;
vom 28.06.1994 – VI ZR 252/93). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist
der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren
Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und
verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen
erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der
weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss
vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98 Rn. 31; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.05.1987 –
VI ZR 195/86).
Von einer
Tatsachenbehauptung ist nach herrschender Meinung auszugehen, wenn der Gehalt
der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der
objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem
Beweis offen steht. Es kommt darauf an, ob der Durchschnittsempfänger dem
Beitrag, mag er auch wertend eingekleidet sein, einen dem Beweis zugänglichen
Sachverhalt entnehmen kann (Wenzel, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Aufl., 2. Teil, 4. Kap. Rn. 43 m.w.N.).
b)           Im vorliegenden Fall schildert der
bewertende Patient in dem streitgegenständlichen Kommentar, dass der
Verfügungskläger ihm auf seine Klage über „Druck auf den Ohren“ hin
den Blutdruck maß und einen Hörtest durchführte, sowie die jeweils an die
Untersuchungsmaßnahme anschließenden Äußerungen des Verfügungsklägers. Dabei
handelt es sich um die Schilderung eines objektiven, dem Beweis zugänglichen
Geschehensablaufs. Bei der Auslegung ist weiter zu berücksichtigen, dass der
Kommentar eingeleitet wird von dem Satz: „Es war eine recht kurze
Untersuchung“, und die „Genommene Zeit“ mit der Note 5 bewertet
wird.
c)            Der maßgebliche Leser versteht die
Schilderung daher so, dass außer den beschriebenen Vorgängen keine
Untersuchungen durchgeführt oder Therapieempfehlungen gegeben wurden, da gerade
die Kürze der Untersuchung beanstandet und die zusammenhanglos nach dem
Ergebnis des Hörtests wiedergegebene Empfehlung, das „Halszäpfchen
operieren zu lassen“, als „Schluss“ des Arztbesuchs bezeichnet
wird.
Demgegenüber erscheint
die von der Verfügungsbeklagten vertretene Auslegung, der Kommentator habe
„nur die von ihm als relevant empfundenen Punkte“ erwähnt,
fernliegend angesichts der Tatsache, dass die vorgebrachte harsche Kritik
gerade auf Grund der Dürftigkeit und Zusammenhanglosigkeit der ärztlichen
Maßnahmen verständlich wird, nicht aber wenn man die einzelnen geschilderten
Maßnahmen nur als vom Äußernden beliebig herausgegriffene Teile eines längeren
Arztbesuchs mit umfangreicheren Untersuchungen und Beratungen versteht.
2.2          Dass die Behauptungen des
Kommentators, so verstanden, unwahr sind, hat der Verfügungskläger durch
Vorlage eidesstattlicher Versicherungen (Anlagen A5 und 6) glaubhaft gemacht,
während die Verfügungsbeklagte dagegen nichts vorgebracht hat.
2.3          Selbst wenn man von Mehrdeutigkeit
ausginge und die Auslegung der Verfügungsbeklagten – auch – für eine
naheliegende Deutungsvariante hielte, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Zwar
wären die Tatsachenbehauptungen nach dieser Auslegung wahr und verletzten den
Verfügungskläger nicht rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Jedoch scheidet ein Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer Äußerung nicht
allein deshalb aus, weil sie auch eine Deutungsvariante zulässt, die zu keiner
Persönlichkeitsbeeinträchtigung führt. In einem solchen Fall ist vielmehr vom
Äußernden zu verlangen, sich eindeutig auszudrücken und klarzustellen, wie er
seine Aussage versteht (BVerfGE 114, 339 „Stolpe“).
3.            Der Verfügungskläger hat aus § 1004
Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG auch
einen Anspruch auf Unterlassung der auf die dargestellten Behauptungen
gestützte Bewertung mit Noten, die Gegenstand des Antrags c) war.
3.1          Dabei handelt es sich zwar
zweifelsfrei um reine Meinungsäußerungen, die in besonderem Maß den Schutz des
Art. 5 Abs. 1 GG genießen. Auch dafür gilt die Meinungsäußerungsfreiheit aber
nicht unbeschränkt. Vielmehr ist eine Abwägung der grundrechtlich geschützten
Positionen der Parteien im Einzelfall geboten.
3.2          Danach ist die herabsetzende
Bewertung, die der Verfügungskläger in dem Internet-Beitrag erfährt,
rechtswidrig.
a)            Zwar handelt es sich nicht um
Schmähkritik, da ersichtlich noch die Auseinandersetzung in der Sache, nämlich
mit der Qualität der ärztlichen Tätigkeit des Verfügungsklägers, und nicht
dessen Herabsetzung als Person im Vordergrund steht (vgl. BGH NJW 2009, 3580
m.w.N.). Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik
bestehen oder mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden (BGH VersR 1986,
992; VersR 1994, 57).
b)           Der Senat hat auch berücksichtigt,
dass es nicht darauf ankommt, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil
„richtig“ ist. Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch
dann äußern, wenn andere sie für „falsch“ oder für
„ungerecht“ halten (vgl. BGH NJW 2000, 3421; VersR 1986, 992; VersR
1994, 57; NJW 1978, 1797).
c)            Dennoch ist die vorliegende
Meinungsäußerung rechtswidrig, weil für die getroffene Bewertung des
Verfügungsklägers keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte bestanden oder
bestehen.
Grundlage für die
Wertung, dass die „Behandlung“, das „Vertrauensverhältnis“
und die „Betreuung“ beim Verfügungskläger die Note 6 verdienten,
„Aufklärung“ und „genommene Zeit“ die Note 5, bildet
nämlich die auf der Internet-Seite der Verfügungsbeklagten aufgestellte
Tatsachenbehauptung, der Besuch des kommentierenden Patienten beim
Verfügungskläger sei so abgelaufen wir geschildert. Diese Behauptung ist, wie
oben ausgeführt, unwahr.
Nach Auffassung des
Senats kann bei der vorliegenden Konstellation, bei der ein Werturteil eine
zugrunde liegende tatsächliche Feststellung von eigenständiger Bedeutung derart
widerspiegelt, dass beide zusammen „stehen und fallen“, nicht nur Unterlassung
der unwahren Tatsachenbehauptung, sondern auch der auf dieser beruhenden
Werturteile verlangt werden. Andernfalls ergäbe sich die merkwürdige
Konsequenz, dass der im Rahmen eines Bewertungsportals von einer unwahren
Tatsachenbehauptung Betroffene zwar die Behauptung als solche angreifen könnte,
aber nicht die eine unwahre Tatsachenbehauptung widerspiegelnde und
wiederholende Bewertung (vgl. Senat, Urteile vom 9.9.2014 – 18 U 516/14 – und
vom 5.2.2013 – 18 U 3915/12). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von
demjenigen, der der von der Verfügungsbeklagten zitierten
„Spick-mich“-Entscheidung des BGH (Urteil vom 23.6.2009 – VI ZR 196/08)
zugrundelag, gerade darin, dass von den Nutzern der dortigen Internetseite nur
Wertungen und keine Tatsachenbehauptungen eingestellt wurden.
d)           Auf Seiten des Verfügungsklägers
fällt ins Gewicht, dass die Bewertung nicht nur geeignet ist, ihn in der
Öffentlichkeit herabzusetzen, sondern auch seine berufliche
Wettbewerbsfähigkeit und damit letztlich seine finanzielle Existenz erheblich
zu gefährden.
4.            Nach den von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung aufgestellten Kriterien kann die Beklagte für die das
Persönlichkeitsrecht verletzenden Äußerungen auf der von ihr betriebenen Seite
unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung in Anspruch genommen werden (vgl. BGH
AfP 2012, 50 m.w.N.). Sie hat zwar nach dem Hinweis des Verfügungsklägers auf
die Rechtsverletzung die Beanstandung an den für den Beitrag Verantwortlichen
weitergeleitet, der die Berechtigung der Beanstandung soweit ersichtlich in
Abrede gestellt hat (Anlage 9). Daraufhin hat die Verfügungsbeklagte aber nicht
nur von sich aus keine Nachweise vom Verfügungskläger verlangt, sondern auch
die von diesem mit Anwaltsschreiben vom 3.7.2014 übersandte
Sachverhaltsschilderung der Zeugin S. (Anlagen 10 und 11) nicht zum Anlass
genommen, den Beitrag von ihrer Seite zu entfernen. Dies wäre geboten gewesen,
da die Wahrheit der darin enthaltenen ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen
ersichtlich nicht nachgewiesen war. Vielmehr hat die Verfügungsbeklagte mit
Mail vom 4.7.2014 (Anlage 12) bestätigt, dass die Sachverhaltsdarstellung der
Zeugin mit der in der „Rückmeldung der Patientin“ enthaltenen
übereinstimmt und sich lediglich auf eine abweichende Interpretation der
Darstellung berufen.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 91 ZPO.

Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 48 GKG, § 3ZPO.
Kategorien
Uncategorized

Negative Bewertungen tun auch Ärzten weh – Linderung schafft der Fachanwalt

Das Internetportal Jameda.de , nach eigener Auffassung
Deutschlands größte Arztempfehlung,  bietet Patienten und anderen die
Möglichkeit, Ärzte mit Schulnoten und eigenen Texten zu bewerten.
Für eine Vielzahl von Kranken und Patienten stellen solche
Arztbewertungsportale wie eben Jameda.de, Sanego.de oder esando.de eine erste
Möglichkeit dar, um sich vorab über Ärzte und Krankenhäuser zu informieren,
ohne zuvor eigene Erfahrungen mit dem Arzt gemacht haben zu müssen. Daher ist
der gute Ruf eines Arztes in Portalen wie Jameda heutzutage wichtiger denn je.

Grenzen der Zulässigkeit von
negativen Bewertungen

Dem Interesse an der freien Meinungsäußerung
und dem Informationsinteresse des Patienten steht das Persönlichkeitsrecht des
Arztes bzw. dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das
auch für Selbständige gilt, entgegen. Nicht jede Meinung, die auf einem
Bewertungsportal geäußert wird, ist von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Unzulässig sind die Schilderung von unwahren
Tatsachenbehauptungen oder das Zitieren von Äußerungen, die der Arzt nicht oder
nicht dergestalt getätigt hat. Ebenso unzulässig sind Meinungsäußerungen, denen
ein Anknüpfungspunkt fehlt oder Äußerungen, bei denen die Verächtlichmachung
des Arztes im Vordergrund steht. Strafbare Äußerungen wie Beleidigungen, üblen
Nachrede oder Verleumdung sind selbstverständlich ebenso wenig erlaubt.




Herabsetzende Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik muss sich ein Arzt nicht gefallen lassen. Als Fachanwalt mit entsprechender
Erfahrung kann ich Ihnen helfen, Ihren guten Ruf wieder herzustellen und die
negativen Bewertungen entfernen zu lassen.


Sollten Sie eine negative rufschädigende Bewertung auf einem
Portal wie Docinsider, Jameda oder Sanego erhalten haben, können Sie sich gerne
mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.
Kategorien
Uncategorized

BGH lehnt den Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal ab

Mitteilung der Pressestelle Nr. 132/2014


Der Kläger ist niedergelassener Gynäkologe. Die Beklagte betreibt ein Portal zur Arztsuche und Arztbewertung. Internetnutzer können dort kostenfrei der Beklagten vorliegende Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen. Zu den abrufbaren Daten zählen unter anderem Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen des Arztes durch Portalnutzer. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung. Hierzu hat der bewertungswillige Nutzer lediglich eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.
Der Kläger ist in dem genannten Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Nutzer haben ihn im Portal mehrfach bewertet. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten – also „Basisdaten“ und Bewertungen – auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen, und sein Profil vollständig zu löschen.
Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht. Die Beklagte ist deshalb nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt. Zwar wird ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet. Abgegebene Bewertungen können – neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes – die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, so dass er im Falle negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen hat. Auch besteht eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals.
Auf der anderen Seite war im Rahmen der Abwägung aber zu berücksichtigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich ist und das von der Beklagten betriebene Portal dazu beitragen kann, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem berühren die für den Betrieb des Portals erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den Arzt nur in seiner sogenannten „Sozialsphäre“, also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollzieht. Hier muss sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen. Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt nicht schutzlos ausgeliefert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann. Dass Bewertungen anonym abgegeben werden können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Möglichkeit zur anonymen Nutzung ist dem Internet immanent (vgl. § 13 Abs. 6 Satz 1 des Telemediengesetzes [TMG])
§ 29 BDSG Geschäftsmäßige Datenerhebung und –speicherung zum Zweck der Übermittlung
(1)Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn
1.kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat,
2.die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt, oder
3.…
(2)Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn
1.der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und
2.kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
(3) – (7) …
§ 13 TMG Pflichten des Diensteanbieters
(1) – (5)…
(6)Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. […]
(7)…

Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13

AG München – 158 C 13912/12 – Entscheidung vom 12. Oktober 2012

LG München I – 30 S 24145/12 – Entscheidung vom 19. Juli 2013

Karlsruhe, den 23. September 2014

Kategorien
Uncategorized

Auch zur Löschung von negativen Bewertungen von den Plattformen Jameda, Sanego oder Docinsider führt der Weg über den Fachanwalt

Ich helfe
Ihnen, effektiv gegen negative Bewertungen vorzugehen
Sie sind Arzt und ärgern sich
über eine falsche Bewertung auf einem Ärzteportal wie Sanego, Jameda oder Docinsider? Manche Bewertungen sind
nicht nur unvorteilhaft für eine Praxis, sondern auch rechtswidrig. Ich berate
Sie gerne zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten.


Ärzte dürfen
grundsätzlich anonym bewertet werden
Ärzte haben keinen
Anspruch auf Löschung oder Unterlassung
 der Veröffentlichung ihrer persönlichen
Praxisdaten wie Name und Tätigkeitsgebiete. Wer sich dem Wettbewerb stellt,
muss auch Bewertungen zulassen, so die Gerichte, z.B. das OLG Frankfurt am Main
mit Urteil vom 8. März 2012, Az:
16 U 125/11) und das LG Hamburg mit Urteil
vom 20. September 2010, Az: 325 O 111/10) .Dies hat der BGH bereits für das
Lehrerbewertungsportal
Spickmich.de  mit Urteil vom 23. Juni 2009, Az. VI ZR
196/08  klargestellt. Ärzte haben keinen
Anspruch auf Löschung ihrer Daten, wie Kontaktdaten, berufliche Tätigkeit,
Bewertungsmöglichkeit und erfolgte Bewertungen) gegen den Betreiber hat. Die Daten
(Name, Adresse, Tätigkeitsbereich) werden als Dienstleistung der Betreiber für
Patienten angesehen, weil sie bereits in allgemein zugänglichen Quellen (zum
Beispiel Gelbe Seiten) veröffentlicht wurden. Die Zulässigkeit der Bewertung folgt
daraus, dass die berufliche und nicht die Privatsphäre des Arztes betroffen
ist. Ärzte können also nicht verhindern, dass sie bewertet werden. Daneben
umfasst die Meinungsfreiheit auch das Recht, diese ohne Nennung des eigenen
Namens zu äußern, so klarstellend der BGH, im zitierten Urteil
vom 23. Juni 2009, Az: VI ZR 196/08 – sprickmich.de.


Laien bewerten doch
nicht objektiv
Das ist
so wahr wie unerheblich, denn d
ie Meinungsfreiheit ist nicht auf
objektivierbare allgemein gültige Werturteile beschränkt. Vielmehr ist es für
eine Meinungsäußerung gerade charakteristisch, dass sie von einer subjektiven
Einschätzung des Äußernden oder Patienten geprägt ist. Meinungen sind daher
immer rein subjektiv und vom Element der Stellungnahme geprägt.


Wo liegt die
Grenze der Meinungsfreiheit?
Meinungsäußerungen überschreiten
dann die Grenzen, wenn sie strafbaren Aussagen wie z. B. Formalbeleidigungen,
Schmähkritik, herabsetzende unwahre Tatsachenbehauptungen
oder Angriffe
auf die Menschenwürde enthalten, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung
oder Prangerwirkung zu befürchten ist. Diese falschen Tatsachenbehauptungen bzw.
die Schmähkritik und der Rufmord, stellen eine nicht hinzunehmende
Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.
Schon die oft anzutreffende Bewertung
“inkompetenter Arzt” überschreitet die Grenze der Meinungsfreiheit und muss
nicht hingenommen werden.


Was sind
unwahre Tatsachenbehauptungen?
Die Bewertung darf neben der
Schmähkritik auch keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthalten. Tatsachen
grenzen sich von einer Meinungsäußerung dadurch ab, dass sie sich auf objektive
Umstände beziehen und dem Beweis, etwa durch Urkunden, Zeugen oder Sachverständige
zugänglich sind.

Dies bedeutet, dass bewiesene, wahre Tatsachen, mit wenigen Ausnahmen, hingenommen
werden müssen. Bei zunächst unbewiesenen Tatsachenbehauptungen hingegen muss
der die Behauptung aufstellende Bewertungsautor darlegen wie er zu der
Behauptung kommt. Kann er dabei keine Tatsachen als Beleg für die von ihm
getätigte Behauptung vorweisen, so wird sie als unwahre Tatsache behandelt.


Rechtslage
Die Betreiber der Plattformen Sanego, Docinsider und Jameda haften ab Kenntnis von der
Rechtswidrigkeit einer Eintragung.
Sofern man das Portal darauf hinweist und es nicht unverzüglich löscht, haften
die Betreiber als Störer und
 müssen die beanstandeten
Passagen beziehungsweise die gesamte Bewertung löschen,  so auch das LG Nürnberg-Fürth mit  Beschluss
vom 8. Mai 2012, Az: 11 O 2608/12. Der Arzt hat einen Anspruch auf Unterlassung
aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1 GG und auch § 824 BGB und kann mit einer, am besten fachanwaltlichen,
Abmahnung den Portalbetreiber auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Dass ein Arzt bereits schon die
erste Kontaktaufnahme mit Jameda
und/oder Sanego und/oder Docinsider einem auf das Äußerungsrecht
spezialisierten Fachanwalt  überlassen
sollte und warum habe ich bereits hier
dargelegt.


Herausgabe der Daten des Bewertungsverfassers
Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil
vom 1. Juli 2014 (Az: VI ZR 345/13) entschieden, dass einem Arzt gegenüber
einem Portalbetreiber , beklagt war hier die Plattform Sanego, neben dem Löschungs- und Unterlassungsanspruch kein
Anspruch auf die Herausgabe der hinterlegten Daten eines Nutzers zusteht. Im
vorliegenden Fall wurden durch einen Nutzer verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt,
auf Verlangen des Arztes von dem Betreiber gelöscht, jedoch durch den Nutzer
erneut eingestellt, so dass diese wieder auf der Bewertungsseite erschienen. Trotz
der Entscheidung müssen Ärzte aber keine Rufschädigungen hinnehmen.
Auch
wenn der Arzt bei der Ermittlung der Daten des Bewertungsverfassers durch die
ärztliche Schweigepflicht, d.h. es dürfen weder Patientennamen noch genaue
Diagnosen an Dritte weitergegeben werden, auch nicht an die Portalbetreiber in
Form von Vermutungen, und auch nicht an Polizei oder Staatsanwaltschaft, massiv
beschränkt ist und Verstöße gemäß § 203 StGB geahndet würden, ist es möglich
den Verfasser zu ermitteln.

Der Weg, um an die Daten des Bewertungsverfassers zu gelangen, führt über eine
Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verleumdung oder übler Nachrede. Der
Betreiber darf nämlich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden Auskunft über die
Anmeldedaten erteilen. Ein Rechtsanwalt kann die Daten des Bewertungsverfassers
dann im Wege der Akteneinsicht in Erfahrung bringen.


Fazit
Herabsetzende Tatsachenbehauptungen
und Schmähkritik müssen Sie sich als Arzt nicht gefallen lassen. Als Fachanwalt
mit entsprechender Erfahrung kann ich Ihnen helfen, Ihren guten Ruf wieder
herzustellen und die negativen Bewertungen entfernen zu lassen.

Sollten Sie eine negative rufschädigende Bewertung auf
einem Portal wie Docinsider, Jameda oder Sanego erhalten haben, können Sie sich
gerne mit mir


telefonisch :05202 / 7 31 32
,

per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.

Kategorien
Uncategorized

Rufschädigende Bewertung von Sanego oder Jameda löschen und entfernen lassen – Ärzte können sich wehren

Immer wieder
sehen sich Ärzte und Arztpraxen mit zumeist anonymen falschen
Tatsachenbehauptungen oder unzulässiger Schmähkritik, liegt immer dann vor wenn
eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung, Rufmord oder Prangerwirkung zu befürchten
sind (so der BGH im Urteil vom 23. Juni 2009 · VI ZR 196/08
Spickmich.de)
auf Arztbewertungsportalen wie Sanego
oder Jameda konfrontiert.

Im Internetzeitalter
hat eine Arztbewertung auf Sanego
oder Jameda eine erhebliche
Auswirkung, positiv wie negativ,  auf den
Ruf eines Arztes und seiner Praxis haben, da Patienten sich bei der Arztsuche vermehrt
von einem Bewertungsergebnis auf Bewertungsportalen leiten und beeinflussen
lassen und Portale wie Sanego oder Jameda aufgrund des
suchmaschinenoptimierten Aufbaus der  Internetseiten bereits bei Eingabe des
Arztnamens bei einer Google –Suche ganz oben zu finden sind.

Dass eine
Bewertung mit 1 von 5 Sternen, die bei Google
sofort auffällt, die Auswahl eines Arztes oder einer Arztpraxis beeinflusst,
versteht sich von selbst.

Zulässige Meinungsäußerung versus Persönlichkeitsrecht des Arztes
Es fragt sich,
was sich ein Arzt bei einer Bewertung gefallen lassen muss und wie er eine Bewertung
bei den Portalen  Sanego oder Jameda löschen
und entfernen lassen kann. Leider muss er sich die Notenbewertungen gefallen
lassen, da selbst die Bewertung eines Tatsachenkerns in Form der Vergabe einer
Schulnote ein Werturteil darstellte, welches von der Meinungsfreiheit geschützt
ist (so z. B. das LG Kiel
 mit  Urteil  vom 06.12.2013; Az.: 5 O 372/13). Hierbei kann der Patient eine
objektiv positive Eigenschaft als für sich negativ empfinden und dies durch die
entsprechende Note ungestraft Kund tun.
Unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik müssen entfernt werden
Nicht so bei
Textbewertungen. Hier darf der Verfasser weder unwahre Tatsachen behaupten,
noch die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. In diesen Fällen liegt eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung des Arztes vor, welche die entsprechenden
Bewertungsportale löschen müssen.
Sinnvolles und richtiges Vorgehen
gegen die Bewertungsportalbetreiber

Der
wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt: Abzuraten ist davon, sich als Arzt selbst an das Bewertungsportal zu wenden.
Portalbetreiber wie Sanego oder Jameda haben in der Vergangenheit schon
Bewertungen textlich verändert oder die Texte gelöscht, jedoch die schlechten Note stehen lassen. Das kann den schlechten Eindruck der Bewertung noch verstärken.
Sofern ein im Äußerungsrecht versierter Fachanwalt eingeschaltet wird, werden
die rechtswidrigen Bewertungen bis auf wenige Ausnahmen vollständig gelöscht.

Was ist zu beachten um eine Bewertung bei Sanego und/oder Jameda löschen zu lassen 
Jede Bewertung
ist aus rechtlicher Sicht anders zu werten. Bei Tatsachenbehauptungen ist dies
relativ einfach: Entweder eine Tatsache ist wahr oder sie ist unwahr; die
Behauptung kann bewiesen werden oder nicht.

Bei Meinungsäußerungen ist es weitaus schwieriger zu differenzieren, wann die
Grenze zur Schmähkritik überschritten ist und wann noch eine zumutbare vom
Gesetz gedeckte Meinungsäußerung vorliegt.

Hier ist jede
Bewertung zu analysieren und zu bewerten.

Ich berate regelmäßig Ärzte und Arztpraxen, welche sich gegen rechtswidrige
Äußerungen auf Bewertungsportalen wie Jameda
oder Sanego zur Wehr setzen wollen.

Bislang sind die Portale meiner Rechtsauffassung in der überwiegenden Zahl der
Fälle gefolgt und haben die Bewertungen auf das erste Anschreiben hin gelöscht.

In den wenigen
Fällen in denen Sanego oder Jameda der Aufforderung zur sofortigen
Löschung nicht nachkommen wollen, wird das Portal im Auftrag des Arztes
kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Würde auch dieses nicht den gewünschten Erfolg bringen, muss die Entfernung der
Bewertungen durch ein gerichtliches Eilverfahren, dem Erlass einer sog. einstweiligen
Verfügung, oder wenn die Bewertung bereits länger als einen Monat bekannt ist, durch
eine Klage auf Unterlassung und Erstattung der außergerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten durchgesetzt werden.

Kosten
für die Entfernung einer Bewertung

Die Berufsrechtsschutzversicherungen für Ärzte erteilen in
der Regel Deckungszusage, wenn die Entfernung und Löschung von Bewertungen und
Einträgen auf Bewertungsportalen im Internet
wie Sanego
oder Jameda
angestrebt wird.

Die Anfrage  bei den
Rechtsschutzversicherern gehört selbstverständlich zum Leistungsumfang der
Beratung in der IT-Kanzlei Gerth.
Sie müssen sich um nichts
kümmern.