Der unter anderem für
das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute
entschieden, dass der Streit um die Verwendung der Farbe Rot durch die Bank
Santander vor dem Oberlandesgericht neu verhandelt werden muss.
das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute
entschieden, dass der Streit um die Verwendung der Farbe Rot durch die Bank
Santander vor dem Oberlandesgericht neu verhandelt werden muss.
Der Kläger, der
Deutsche Sparkassen- und Giroverband, ist der Dachverband der
Sparkassen-Finanzgruppe, zu der die Sparkassen gehören, die in Deutschland
16.000 Geschäftsstellen betreiben und Bankdienstleistungen für Privatkunden
erbringen. Die Sparkassen setzen seit Jahrzehnten in Deutschland die rote Farbe
im Rahmen ihres Marktauftritts ein. Der Kläger ist seit 2002 Inhaber der als
verkehrsdurchgesetztes Zeichen eingetragenen deutschen Farbmarke
„Rot“ (HKS-Farbe 13), die für Bankdienstleistungen für Privatkunden
eingetragen ist.
Deutsche Sparkassen- und Giroverband, ist der Dachverband der
Sparkassen-Finanzgruppe, zu der die Sparkassen gehören, die in Deutschland
16.000 Geschäftsstellen betreiben und Bankdienstleistungen für Privatkunden
erbringen. Die Sparkassen setzen seit Jahrzehnten in Deutschland die rote Farbe
im Rahmen ihres Marktauftritts ein. Der Kläger ist seit 2002 Inhaber der als
verkehrsdurchgesetztes Zeichen eingetragenen deutschen Farbmarke
„Rot“ (HKS-Farbe 13), die für Bankdienstleistungen für Privatkunden
eingetragen ist.
Die Beklagte zu 2 ist
die Muttergesellschaft des international operierenden spanischen Finanzkonzerns
Santander, der größten Finanzgruppe im Euroraum. Sie unterhält eine
Zweigniederlassung in Frankfurt am Main und besitzt die Erlaubnis, in
Deutschland Bankgeschäfte zu betreiben. Ihre Tochtergesellschaft, die Beklagte
zu 1, unterhält in Deutschland etwa 200 Bankfilialen. Die Beklagte zu 2
verwendet seit Ende der 1980er Jahre in zahlreichen Ländern bei ihrem
Marktauftritt einen roten Farbton. Die Beklagte zu 1 setzt seit dem Jahr 2004
ebenfalls die rote Farbe ein. Die Logos der Beklagten enthalten auf
rechteckigem rotem Grund ein weißes Flammensymbol und daneben den in Weiß
gehaltenen Schriftzug „Santander CONSUMER BANK“ oder
„Santander“ (bei der Beklagten zu 1) oder „Grupo Santander“
(bei der Beklagten zu 2). Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt wies im
Jahr 2009 den Antrag der Beklagten zu 2 zurück, einen roten Farbton als
Gemeinschaftsmarke mit Schutz für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in
das Markenregister einzutragen.
die Muttergesellschaft des international operierenden spanischen Finanzkonzerns
Santander, der größten Finanzgruppe im Euroraum. Sie unterhält eine
Zweigniederlassung in Frankfurt am Main und besitzt die Erlaubnis, in
Deutschland Bankgeschäfte zu betreiben. Ihre Tochtergesellschaft, die Beklagte
zu 1, unterhält in Deutschland etwa 200 Bankfilialen. Die Beklagte zu 2
verwendet seit Ende der 1980er Jahre in zahlreichen Ländern bei ihrem
Marktauftritt einen roten Farbton. Die Beklagte zu 1 setzt seit dem Jahr 2004
ebenfalls die rote Farbe ein. Die Logos der Beklagten enthalten auf
rechteckigem rotem Grund ein weißes Flammensymbol und daneben den in Weiß
gehaltenen Schriftzug „Santander CONSUMER BANK“ oder
„Santander“ (bei der Beklagten zu 1) oder „Grupo Santander“
(bei der Beklagten zu 2). Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt wies im
Jahr 2009 den Antrag der Beklagten zu 2 zurück, einen roten Farbton als
Gemeinschaftsmarke mit Schutz für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in
das Markenregister einzutragen.
Die Parteien streiten
darum, ob die Beklagten durch die Verwendung der roten Farbe im Rahmen ihres
Marktauftritts das Recht des Klägers an der konturlosen Farbmarke Rot in
Deutschland verletzen.
darum, ob die Beklagten durch die Verwendung der roten Farbe im Rahmen ihres
Marktauftritts das Recht des Klägers an der konturlosen Farbmarke Rot in
Deutschland verletzen.
Das Landgericht hat der
gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage überwiegend stattgegeben und die
gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
durch Teilurteil das landgerichtliche Urteil bestätigt, soweit die Klage gegen
die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist, und hat den Rechtsstreit gegen die
Beklagte zu 1 vorläufig bis zur Entscheidung über den von den Beklagten beim
Deutschen Patent- und Markenamt gestellten Antrag auf Löschung der Farbmarke
Rot ausgesetzt. Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 8. Juli 2015 die
Löschung der Farbmarke Rot des Klägers angeordnet. Die Entscheidung ist nicht
rechtskräftig. Gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts ist beim Senat das
Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig.
gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage überwiegend stattgegeben und die
gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
durch Teilurteil das landgerichtliche Urteil bestätigt, soweit die Klage gegen
die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist, und hat den Rechtsstreit gegen die
Beklagte zu 1 vorläufig bis zur Entscheidung über den von den Beklagten beim
Deutschen Patent- und Markenamt gestellten Antrag auf Löschung der Farbmarke
Rot ausgesetzt. Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 8. Juli 2015 die
Löschung der Farbmarke Rot des Klägers angeordnet. Die Entscheidung ist nicht
rechtskräftig. Gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts ist beim Senat das
Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig.
Der Bundesgerichtshof
hat das Berufungsurteil, mit dem die Vorinstanz die Klage gegen die Beklagte zu
2, die spanische Muttergesellschaft, abgewiesen hat, aufgehoben und die Sache
an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Er hat eine Aussetzung des
vorliegenden Verletzungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über
den Antrag der Beklagten, die Farbmarke Rot des Klägers zu löschen, abgelehnt,
weil der Ausgang des Löschungsverfahrens offen ist. Er hat angenommen, dass das
Berufungsgericht über die Klage gegen die Beklagte zu 2 nicht isoliert
entscheiden durfte, weil sich im weiteren Verfahren gegen beide Beklagten zum
Teil dieselben Rechtsfragen stellen und der Rechtsstreit deshalb einheitlich
gegenüber beiden Beklagten entschieden werden muss, um widersprüchliche
Entscheidungen zu vermeiden.
hat das Berufungsurteil, mit dem die Vorinstanz die Klage gegen die Beklagte zu
2, die spanische Muttergesellschaft, abgewiesen hat, aufgehoben und die Sache
an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Er hat eine Aussetzung des
vorliegenden Verletzungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über
den Antrag der Beklagten, die Farbmarke Rot des Klägers zu löschen, abgelehnt,
weil der Ausgang des Löschungsverfahrens offen ist. Er hat angenommen, dass das
Berufungsgericht über die Klage gegen die Beklagte zu 2 nicht isoliert
entscheiden durfte, weil sich im weiteren Verfahren gegen beide Beklagten zum
Teil dieselben Rechtsfragen stellen und der Rechtsstreit deshalb einheitlich
gegenüber beiden Beklagten entschieden werden muss, um widersprüchliche
Entscheidungen zu vermeiden.
Weiter hat der Bundesgerichtshof
angenommen, dass marken- und kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche,
insbesondere aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 5 MarkenG*, mit der vom
Oberlandesgericht gegebenen Begründung nicht vollständig verneint werden
können. Er hat die Annahme des Oberlandesgerichts nicht gebilligt, wegen der
Zurückweisung des Antrags, den roten Farbton als Gemeinschaftsmarke
einzutragen, drohe keine Verwendung der roten Farbe durch die Beklagte zu 2 in
Deutschland. Der Bundesgerichtshof hat Ansprüche des Klägers für möglich
gehalten, soweit die Beklagte zu 2 ihr in roter und weißer Farbe gestaltetes
Logo bei der Formel-1-Veranstaltung „Großer Preis Santander von
Deutschland 2010“ und bei ihrem Internetauftritt eingesetzt hat. Zwar hat
die Beklagte zu 2 die rote Farbe in ihrem Logo nicht isoliert benutzt, sondern
den roten Farbton in einem aus mehreren Elementen bestehenden
Kombinationszeichen verwendet. Das Oberlandesgericht hat jedoch nicht geprüft,
ob die abstrakte Farbmarke des Klägers eine in Deutschland bekannte Marke ist,
mit der das Logo der Beklagten zu 2 im Rahmen ihres Internetauftritts
verwechselt werden kann. Ist die rote Farbe eine bekannte Marke, kann der
Kläger sich selbst wenn keine
Verwechslungsgefahr bestehen sollte
gegen die Verwendung des roten Farbtons durch die Beklagte zu 2 bei der
Bandenwerbung und beim Internetauftritt wenden, wenn der angesprochene Verkehr
das Logo der Beklagten zu 2 gedanklich mit der Farbmarke des Klägers verknüpft
und die Klagemarke als Element des Marktauftritts des Klägers durch den Einsatz
des roten Farbtons als Hausfarbe der Beklagten zu 2 beeinträchtigt wird. Die
hierzu notwendigen Feststellungen muss das Oberlandesgericht nachholen.
angenommen, dass marken- und kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche,
insbesondere aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 5 MarkenG*, mit der vom
Oberlandesgericht gegebenen Begründung nicht vollständig verneint werden
können. Er hat die Annahme des Oberlandesgerichts nicht gebilligt, wegen der
Zurückweisung des Antrags, den roten Farbton als Gemeinschaftsmarke
einzutragen, drohe keine Verwendung der roten Farbe durch die Beklagte zu 2 in
Deutschland. Der Bundesgerichtshof hat Ansprüche des Klägers für möglich
gehalten, soweit die Beklagte zu 2 ihr in roter und weißer Farbe gestaltetes
Logo bei der Formel-1-Veranstaltung „Großer Preis Santander von
Deutschland 2010“ und bei ihrem Internetauftritt eingesetzt hat. Zwar hat
die Beklagte zu 2 die rote Farbe in ihrem Logo nicht isoliert benutzt, sondern
den roten Farbton in einem aus mehreren Elementen bestehenden
Kombinationszeichen verwendet. Das Oberlandesgericht hat jedoch nicht geprüft,
ob die abstrakte Farbmarke des Klägers eine in Deutschland bekannte Marke ist,
mit der das Logo der Beklagten zu 2 im Rahmen ihres Internetauftritts
verwechselt werden kann. Ist die rote Farbe eine bekannte Marke, kann der
Kläger sich selbst wenn keine
Verwechslungsgefahr bestehen sollte
gegen die Verwendung des roten Farbtons durch die Beklagte zu 2 bei der
Bandenwerbung und beim Internetauftritt wenden, wenn der angesprochene Verkehr
das Logo der Beklagten zu 2 gedanklich mit der Farbmarke des Klägers verknüpft
und die Klagemarke als Element des Marktauftritts des Klägers durch den Einsatz
des roten Farbtons als Hausfarbe der Beklagten zu 2 beeinträchtigt wird. Die
hierzu notwendigen Feststellungen muss das Oberlandesgericht nachholen.
OLG Hamburg – Urteil
vom 6. März 2014 – 5 U 82/11
vom 6. März 2014 – 5 U 82/11
LG Hamburg – Urteil vom
24. Februar 2011 – 315 O 263/10
24. Februar 2011 – 315 O 263/10
Karlsruhe, den 23.
September 2015
September 2015
* § 14 MarkenG
(1) …
(2) Dritten ist es
untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1.
ein mit der Marke
identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit
denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit
denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu
benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke
und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten
Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich
in Verbindung gebracht wird, oder
benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke
und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten
Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich
in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke
identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen
zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt,
wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die
Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der
bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder
beeinträchtigt.
identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen
zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt,
wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die
Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der
bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder
beeinträchtigt.
…
(5) Wer ein Zeichen
entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei
Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch
besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei
Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch
besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
Pressestelle des
Bundesgerichtshofs
Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501