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Folgen für den Handball aus dem Urteil des OLG Frankfurt

Das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 14.11.2019 – Az. 22 U 50/17 nach welchem   bei Körperverletzungen im Handball nur dann der Gegenspieler haftet, wenn gegen diese eine Rote Karte mit Bericht (also aktuell die blaue Karte) verhängt worden ist., wirft einige Fragen für die Zukunft im Handball auf.

Nach dem Urteil wird nun der das Spiel leitende Schiedsrichter nicht nur zum Hüter über die Einhaltung der Regeln im Spiel. Vielmehr wird er nach der Entscheidung der Richter aus Frankfurt, sofern das Urteil nicht vom BGH aufgehoben wird, auch zum 1. Richter über Schmerzensgeldansprüche von verletzten Spielerinnen und Spielern.


Denn der und die Schiedsrichter entscheiden jetzt auch darüber ob ein Spieler Ansprüche geltend machen kann oder nicht. Er ist quasi Vorinstanz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.


Fraglich ist ob er das kann oder auch nur will.
Und was ist, wenn er durch Videoaufzeichnungen dargelegt bekommt, dass er falsch entschieden hat. 
Bisher wohl  um eine Tatsachenfeststellung der Schiedsrichter, die gem. §
55 Abs. 1 RO DHB unanfechtbar ist.

Nun könnte man auf die Idee kommen, dass sich ein Schiedsrichter selbst Schadensersatzpflichtig gemacht haben kann, weil er zumindest fahrlässig die Situation falsch eingeschätzt hat.

Im Falle eines Regelverstoßes gem. § 55 Abs. 2 RO DHB liegt die Schadensersatzpflicht der Schiedsrichter quasi auf der Hand.

Wo liegt nun der Unterschied?
Die Unterscheidung lässt sich dem Urteil des Bundesportgerichts des DHB vom 05.02.2019 enAz. BSpG 1 K 07/2018 entnehmen.

Mag
auch die Abgrenzung zwischen Tatsachenfeststellung und Regelverstoß mitunter schwierig zu treffen sein und
demgemäß von der Gerichtsbarkeit einiger Verbände, wie etwa der FIFA überhaupt nicht (mehr) getroffen
werden (vgl. Ludwig, causa sport 2010, 212, 213), liegt richtigerweise jedenfalls ein (gerichtlich überprüfbarer)
Regelverstoß dann vor, wenn die Schiedsrichter das Geschehen auf dem Spielfeld tatbestandlich richtig
erfasst haben, dann aber unter Verkennung der Handball-Regeln eine regeltechnisch unzutreffende
Entscheidung fällen. Umgekehrt ist eine unanfechtbare Tatsachenentscheidung anzunehmen, wenn die
Schiedsrichter das Geschehen auf dem Spielfeld schon nicht richtig erfassen, also jedenfalls subjektiv falsch
wahrnehmen, dann aber auf dieser unzutreffenden Grundlage die nach Maßgabe der IHF-Regeln folgerichtige
Entscheidung treffen (vgl. zum Ganzen auch BSpG 2 K 01/2015). 



Der Stress auf die pfeifende Zunft wird auf keinen Fall geringer. Denn bei jedem Foul muss nun der Schiedsrichter entscheiden, ob er nicht bereits aus Selbstschutz bei der roten Karte auch noch die blaue Karte hinterherzieht.

Zumindest wird nun jeder durch ein Foul verletzte Sportler versuchen oder gar versuchen müssen den Schiedsrichter von rot/blau zu überzeugen um sich nicht seiner möglichen Schadensersatzansprüche vorzeitig zu berauben.

Denn das Hinnehmen einer roten Karte ohne die zusätzliche blaue Karte könnte nun wieder zivilrechtlich aus Sorgfaltspflichtverletzung oder Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgelegt werden.

Eine Folge könnte aber auch sein, dass nun jeder Verein darauf drängt auch in den untersten Klassen alle Spiele zu filmen. Denn Zivilgerichte lassen neben der Bestrafung durch den Schiedsrichter als Nachweis oder Beweis für die nicht mehr vom Regelwerk gedeckte Verletzung auch Videos zu.

Die Diskussion wird durch die Entscheidung des OLG Frankfurt nicht weniger, eher mehr. Der BGH könnte es noch richten.


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AG Köln: Schadensersatz bei mangelhafter Verpackung beim Versendungskauf

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil
vom 09.09.2019 – 112 C 365/19
entschieden, dass der Verkäufer auf
Schadensersatz haftet, wenn er beim Versendungskauf die verkaufte Sache nicht
ordnungsgemäß verpackt.
Der Kläger hat im Internet einen gebrauchten Banknotenzähler
gekauft. Der Beklagte hat diesen bei der Versendung nicht ausreichend verpackt.
Aufgrund der Schwere des Geräts (14 kg) kam das Gerät mit einem Totalschaden
bei dem Kläger an.
Zwar gilt beim Versendungskauf die Regelung zur
Gefahrtragung nach § 447 Abs. 1 BGB. Danach trägt grundsätzlich der Käufer
das Transportrisiko. Sobald die Ware an das Beförderungsunternehmen übergeben
wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
Wenn der Verkäufer die Ware aber nicht ordnungsgemäß
verpackt, haftet er auf Schadensersatz. Deshalb musste der Verkäufer in dem
vorliegenden Fall den Kaufpreis an den Kläger zurückerstatten.

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Wie das OLG München den Abmahnern von Stadtplänen das schöne Modell der Lizenzanalogie kaputt macht

Das OLG München hat mit Urteil
vom 11.04.2019, Az. 29 U 3773/17 – Lizenzanalogie bei Stadtplänen,
über die
angemessene Vergütung für eine Benutzungshandlung einer Lizenz geurteilt und dabei
mit sehr überzeugenden Argumenten den Abmahnern von Stadtplänen das Modell der
Lizenzanalogie kaputt gemacht.
Leitsätze:
1. Lizenzverträge, die mit Nutzern geschlossen wurden, an
die der Rechteinhaber wegen einer entsprechenden Nutzung ohne Lizenzierung
herangetreten war, sind nicht geeignet, Rückschlüsse auf die Höhe des unter
gewöhnlichen Umständen angemessenen Lizenzbetrags zu gestatten.
2. a) Bei Verhandlungen über solche Verträge kann der
Rechteinhaber mit der Geltendmachung der ihm aus der vorangegangenen
Urheberrechtsverletzung erwachsenen Ansprüche drohen und hat deshalb eine
erheblich stärkere Position als bei gewöhnlichen Verhandlungen.
3. b) Die Freiwilligkeit des Abschlusses eines solchen
Vertrags ist für die Frage der Durchsetzung eines Vergütungsmodells auf dem
Markt ohne Belang. Wer als Verletzer einen Lizenzvertrag abschließt, um der
Geltendmachung von Ansprüchen wegen der Verletzung zu entgehen, handelt zwar
freiwillig, erbringt aber die Lizenzzahlungen nicht nur für die künftige
Nutzung des lizenzierten Werks, sondern auch dafür, dass der Lizenzgeber auf
die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen verzichtet. Damit ist ein
derartiger Vertragsschluss ungeeignet, den objektiven Wert der bloßen Nutzung –
ohne Verzicht auf davon unabhängige Ansprüche – zu belegen, wie ihn vernünftige
Vertragspartner bemessen würden und wie er für die Schadensbemessung nach der
Lizenzanalogie heranzuziehen ist.
4. Für die Frage danach, was vernünftige Vertragspartner als
Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart
hätten, ist nicht auf die teuerste Lizenzmöglichkeit abzustellen, die Nutzungen
wie die Verletzungshandlung neben anderen – nicht streiterheblichen –
mitumfasst, sondern auf eine marktgerechte Bewertung der tatsächlich
vorgenommenen Nutzung.
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 20.10.2017 – 21 O 5904/14
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des
Landgerichts München I vom 20. Oktober 2017 dahin abgeändert, dass es lautet
wie folgt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.473,00 €
nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit 20. Dezember 2013 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die
Berufung zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/5
und die Beklagte 2/5 zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts in der
Fassung der Ziffer I. sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren
Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Im Umfang der Klageabweisung wird die Revision zum
Bundesgerichtshof zugelassen.



Entscheidungsgründe
A.
Die Klägerin bietet das Recht zur Nutzung von Stadtplänen,
an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte hält, gegen
die Zahlung von Lizenzgebühren an. Für die kommerzielle Onlinenutzung sehen
ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Anlage K 2) unter anderem folgende
Regelung vor:
§ 4.1.2.1.2 Kommerzieller Onlinelizenzvertrag unbefristet
1. Die Nutzung für Unternehmer […] ist zeitlich unbefristet.
2. Die Lizenzgebühr für die vereinbarte kommerzielle Nutzung
(einfache Nutzungslizenz) beträgt für eine Kartenfläche unter einer URL:
Kartengröße
bis DINA6 größer DINA6 bis A5 größer DIN A5 bis A4 größer
DIN A4 bis A3 Lizenzgebühr zzgl. gesetzl. MwSt.
820,00 € 1.220,00 €
1.620,00 € 2.020,00 €
4. Für Ausschnitte, die nicht schnittgleich mit den DIN
Formaten sind, berechnet sich die vergütungspflichtige Fläche nach der
nächstgrößeren DIN Fläche (> DIN A5 = DIN A4) wobei die Berechnungsgrundlage
immer die Originalgröße des Kartenausschnitts aus dem Stadtplandienst mit 72
dpi Auflösung ist. Das DIN-Format ist nicht zwingend, der Flächeninhalt ist
entscheidend (s. Tabelle).
Kartengröße
bis DIN A6
größer DINA6 bis A5 größer DIN A5 bis A4 größer DIN A4 bis
A3
in cm
14,8 x 10,5 21.0 x 14,8 29,7 x 21.0
42,0 x 29,7 in Pixel
420 x 298 595 x 420 842 x 595 1191 x 842
Flächeninhalt in Pixel
125.160 249.900 500.900 1.002.822
5. Der Ausschnitt darf zusätzlich in einer PDF-Datei auf der
eigenen Webseite zum Download angeboten werden.
8. Der Lizenznehmer erhält das Recht, den lizenzierten
Kartenausschnitt bei einer Aktualisierung durch den Lizenzgeber gegen einen
aktuellen Kartenausschnitt auszutauschen.
9. Bei einem Umzug hat der Lizenznehmer das Recht, einen
Kartenausschnitt für den neuen Standort zu erhalten. [… ]
§ 4.1.2.3.1 Verlinken zu einer Karte aus dem Stadtplandienst
Will ein Lizenznehmer zu einem Kartenausschnitt aus dem
Angebot des stadtplandienst.de [v]erlinken, wird eine Webseite speziell für den
Lizenznehmer generiert und liegt nur auf dem Server des Stadtplandienstes. Auf
diese Webseite kann der Lizenznehmer anschließend verlinken.
§ 4.1.2.3.1 [sic!] Kostenpflichtige kommerzielle Nutzung für
Unternehmer […]
Dem Lizenznehmer stehen für die kommerzielle Nutzung
(einfache Nutzungslizenz) […] die drei folgenden Varianten zur Auswahl.
1. Variante I:
50,00 EUR zzgl. gesetzl. MwSt. je Adresse und Jahr. Es wird
eine Webseite speziell für den kommerziellen Nutzer generiert, auf der ein
Kartenausschnitt mit der entsprechenden Firmierung zu sehen ist. Mit Hilfe
eines Buttons ist zur weiteren Navigation zur entsprechenden Stelle im
Stadtplandienst zu gelangen.
Die Beklagte ist ein Beratungsunternehmen. Zur
Lagebeschreibung ihrer Standorte in M. und G. verwendete sie im Zeitraum von
2011 bis 2013 auf ihrer Webseite unter vier verschiedenen URLs entsprechende
Kartenausschnitte der Klägerin, ohne mit dieser einen Lizenzvertrag geschlossen
zu haben.
Mit Anwaltsschreiben vom 2. Dezember 2013 (vgl. Anl. K 4)
mahnte die Klägerin die Beklagte deshalb ab und verlangte die Zahlung einer
entgangenen Lizenzgebühr von 6.480,- € als Schadensersatz und den Ersatz von
Aufwendungen in Höhe von 95,- € zur Ermittlung und gerichtsverwertbaren
Dokumentation des Verstoßes sowie von Anwaltskosten in Höhe von 578,- € für die
Abmahnung. Die Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
ab. Nachdem die Anwälte der Parteien in einem Telefongespräch wegen der
Zahlungsansprüche der Klägerin keine Einigung erzielt hatten, setzte die
Klägerin der Beklagten eine Frist zur Begleichung der geltend gemachten
Gesamtforderung bis 19. Dezember 2013 (vgl. Anl. K 6).
Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten verwendeten
Kartenausschnitte hätten jeweils die Größe DIN A4 aufgewiesen. Bei dieser
Kartenausschnittsgröße entspreche die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vorgesehene Lizenzgebühr von jeweils 1.620,- € dem objektiven Wert der Nutzung.
Sie habe die G. GmbH mit der Dokumentation der recherchierten Verstöße, der
Beweismittelsicherung und der Zusammenstellung der Rechercheergebnisse in
gerichtsverwertbarer Form beauftragt und für jeden individuellen Fall ein
Honorar von 95,- € vereinbart.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.153,- € nebst Zinsen
hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.
Dezember 2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat insbesondere vorgetragen, das Geschäftsmodell der
Klägerin sei nicht auf den Abschluss von Lizenzverträgen als wesentliche
Einnahmequelle ausgerichtet, sondern auf die Erzielung von Einnahmen durch
urheberrechtliche Abmahnungen.
Nach Erholung eines Sachverständigengutachtens hat das
Landgericht die Beklagte mit Urteil vom 20. Oktober 2017 unter Abweisung der
Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 7.153,- € nebst Zinsen hieraus in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2013
zu zahlen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie
wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Außerdem
beruft sie sich nunmehr darauf, dass ihr eine Schadensersatzforderung zustehe,
weil sie einen Rechtsanwalt zur Abwehr der rechtswidrig geforderten
Schadensersatzansprüche der Klägerin habe beauftragen müssen. Mit dieser
Forderung, die die gleiche Höhe habe wie die von der Klägerin geltend gemachten
Rechtsanwaltskosten, rechne sie hilfsweise auf.
Sie beantragt,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und
beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom
13. Dezember 2018 darauf hingewiesen, dass er die Zahl der von ihr vorgelegten
Lizenzverträge nach ihrem Vergütungsmodell aus dem Verletzungszeitraum als
nicht ausreichend ansieht; sollte die Klägerin weitere Verträge vorlegen, sei
darzutun, dass diesen nicht ein Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung
vorangegangen sei. In dem ihr zur Erklärung zu diesem Hinweis nachgelassenen
Schriftsatz vom 21. Januar 2019 hat die Klägerin zehn weitere Verträge
vorgelegt, die nach vorangegangenen Anwaltsabmahnungen gemäß § 97a UrhG
abgeschlossen worden waren, und erklärt, dass sie keine Verträge vorlegen
werde, denen kein Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung vorangegangen sei.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
13. Dezember 2018 Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Klägerin
stehen die geltend gemachten Ansprüche lediglich in Höhe von insgesamt 2.473,-
€ nebst Zinsen zu, ohne dass die von der Beklagten hilfsweise erklärte
Aufrechnung zu einer Reduzierung der Ansprüche führte.
I.
Nach den im Laufe des Berufungsverfahrens erfolgten
Klarstellungen ist davon auszugehen, dass die Beklagte die vier Dateien, welche
urheberrechtlich schutzfähige Kartenausschnitte, an denen der Klägerin die
Nutzungsrechte zustehen, auf einem von ihr betriebenen Server abgespeichert und
von dort aus über ihren Internetauftritt abrufbar gehalten hat.
Dadurch hat sie das der Klägerin zustehende Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG verletzt (vgl. BGH GRUR 2018,
1239 – uploaded, Rn. 30; GRUR 2018, 1132 – YouTube Rn. 39; EuGH GRUR 2018, 911
– Land Nordrhein-Westfalen/Dirk Renckhoff Rn. 47).
II.
Da die Beklagte bei der öffentlichen Zugänglichmachung
fremder urheberrechtlich geschützter Inhalte jedenfalls fahrlässig handelte,
ist sie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG der Klägerin zum Schadensersatz
verpflichtet.
1. Diesen kann die Klägerin hinsichtlich der Nutzung selbst
gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG im Wege der Lizenzanalogie auf der Grundlage des
Betrages berechnen, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte
entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts
eingeholt hätte. Danach schuldet die Beklagte allerdings nicht den insoweit
geltend gemachten Betrag von 6.480,- €, sondern lediglich einen Betrag von
1.800,- €.
a) Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden
Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige
Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen
Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der
Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer
selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu
zahlen. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung,
der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten
relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt
werden (vgl. BGH GRUR 2019, 292 – Sportwagenfoto Rn. 18 m. w. N.). Maßgebliche
Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten
eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (vgl. BGH, a. a. O., –
Sportwagenfoto Rn. 19; GRUR 2009, 660 – Resellervertrag Rn. 32). Fehlt es
daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe,
branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich
in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, a.
a. O., – Sportwagenfoto Rn. 19). Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze
und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom
Gericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach
seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH GRUR 2016, 191 – Tauschbörse III
Rn. 51 m. w. N.).
b) Der ständig mit Urheberstreitsachen befasste und dadurch
sachkundige Senat bemisst den Wert der Nutzung durch die Beklagte mit 1.800,-
€.
aa) Auf das eigene Vergütungsmodell der Klägerin kann der
Senat nicht abstellen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine
ausreichende Zahl von Lizenzverträgen nach diesem Modell abgeschlossen worden
ist (vgl. BGH a. a. O., – Resellervertrag Rn. 32).
 (1) Die erforderliche
ausreichende Anzahl von Verträgen, die im üblichen Marktgeschehen abgeschlossen
wurden, ergibt sich aus dem – teilweise bestrittenen – Vortrag der Klägerin
nicht.
aaa) Zum Teil betreffen die von der Klägerin dargestellten
Lizenzverträge Nutzungen, die mit den Verletzungshandlungen der Beklagten nicht
vergleichbar sind und deshalb für eine Schadensschätzung nach der
Lizenzanalogie keine Anhaltspunkte bieten können.
So gehen die von der Klägerin vorgelegten Verträge mit den
len (vgl. Anl. K 22) und (vgl. Anl. K 24) sowie mit der
I. AG (vgl. Anl. K 25) und der K. GmbH (vgl. Anl. K 26)
hinsichtlich des Nutzungsumfangs – und damit korrespondierend hinsichtlich der
jeweils vereinbarten, im Übrigen monatlich zu erbringenden Vergütung – weit
über die streitgegenständliche Verletzungsnutzung hinaus und sind deshalb –
unabhängig davon, dass sie zumindest zum Teil nicht den vorliegend
streiterheblichen Zeitraum von 2011 bis 2013 betreffen – für eine Bemessung
gänzlich unergiebig.
Weiter trägt die Klägerin vor, nach Anwaltsabmahnung i. S.
d. § 97a UrhG habe die K. GmbH am 11. September 2002 einen Lizenzvertrag
abgeschlossen. Die dazu vorgelegte Anlage K 51 enthält allerdings die Angabe,
dass der Lizenzgegenstand physikalisch lediglich eine Mitnutzung des
Stadtplandienstes der Lizenzgeberin sei; Daten, Karten und Software liefen
ausschließlich auf den Servern der Klägerin; das „Look and Feel“ des
Lizenzgegenstands werde allerdings für die Lizenznehmerin so veränderbar
gemacht, dass der Lizenzgegenstand als sogenannte „Frame-Lösung“ betrieben
werden könne; darunter verstehe man, dass der Lizenzgegenstand so in den
Webauftritt der Lizenznehmerin integriert sei, dass dieser als fester
Bestandteil des Angebots der Lizenznehmerin empfunden werde. Damit bezieht sich
auch dieser Vortrag der Klägerin – unabhängig davon, dass er nicht den
vorliegend streiterheblichen Zeitraum von 2011 bis 2013 betrifft – auf eine
ersichtlich mit der streitgegenständlichen Nutzung nicht vergleichbare Nutzung.
Mit der E. GmbH sei am 3. März 2011 völlig freiwillig ein
Vertrag über die Nutzung eines Kartenausschnitts in einer Broschüre zu 10.000
Stück (vgl. Anl. K 30) geschlossen worden. Mit der C. GmbH sei am 29. August
2012 ein Vertrag über die Nutzung der klägerischen Kartenausschnitte in deren
Printprodukt geschlossen worden (vgl. Anl. K 28). Mit der d. V. GmbH in Wien
sei am 18. Januar 2013 völlig freiwillig ein PrintLizenzvertrag geschlossen
worden (vgl. S. 18 f. d. klägerischen Schriftsatzes v. 5. Februar 2016 = Bl.
101 f. d. A.). Darüber hinaus hat die Klägerin mit der Anlage K 42 einen
Datenträger vorgelegt, der 170 Lizenzrechnungen aus der Zeit vom 30. Januar
2015 bis zum 23. Februar 2017 wiedergibt. 128 dieser Rechnungen beziehen sich
auf Print-Lizenzen. All diese Verträge betreffen Nutzungen im Offline-Bereich
und damit solche, die mit der streitgegenständlichen Nutzung nicht vergleichbar
sind.
bbb) Des Weiteren trägt die Klägerin folgende
Lizenzvereinbarungen vor:
a) Ein Vertrag, dem keine Abmahnung vorangegangen sei, sei
von M. B. geschlossen worden. Der Vertrag habe die Nr. 14673; Näheres zum
Vertragsinhalt teilt die Klägerin nicht mit (vgl. S. 13 d. klägerischen
Schriftsatzes v. 5. Februar 2016 = Bl. 96 d. A.).
Die Rechtsanwälte L. & L. hätten mit der Klägerin einen
Vertrag geschlossen, der die Nr. 14940 trage; Näheres zum Vertragsinhalt teilt
die Klägerin nicht mit (vgl. S. 14 d. klägerischen Schriftsatzes v. 5. Februar
2016 = Bl. 97 d. A.).
Mit dem Forschungszentrum K. habe die Klägerin einen
Lizenzvertrag über die Nutzung einer Karte DIN A3 geschlossen; Näheres zum
Vertragsinhalt teilt die Klägerin nicht mit (vgl. S. 16 d. klägerischen
Schriftsatzes v. 5. Februar 2016 = Bl. 99 d. A.).
Die Rechtsanwälte S., N. und D. hätten Kartenmaterial der
Klägerin lizenziert; der Vertrag mit der Nr. 15406 sei freiwillig geschlossen
worden; Näheres zum Vertragsinhalt teilt die Klägerin nicht mit (vgl. S. 14 d.
klägerischen Schriftsatzes v. 5. Februar 2016 = Bl. 97 d. A.).
ß) Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht geeignet, den
objektiven Wert der von der Beklagten vorgenommenen Nutzungen zu belegen, weil
die Klägerin weder die Bedingungen mitteilt, zu denen die Verträge geschlossen
worden seien, noch, ob dies während des hier relevanten Zeitraums von 2011 bis
2013 geschehen sei.
ccc) Schließlich trägt die Klägerin zu weiteren
Lizenzvereinbarungen vor:
a) Im April 2006 habe die Kanzlei I. & Partner, welche
die Klägerin in zahlreichen Gerichtsverfahren wegen Rechtsverletzungen vertrete
und für sie auch Urheberrechtsverletzungen an ihrem Kartenmaterial abmahne,
zwei Online-Lizenzen für die Kartengröße DIN A5 im Wert von 820,- € erworben.
Weder sei den Lizenzverträgen mit den Nummern 14874 und 14875 eine Abmahnung
vorausgegangen noch hätten Rückvergütungen oder anderweitige „Belohnungen“ für
den Vertragsschluss stattgefunden.
Mit der Firma H. Immobilien sei am 28. Juli 2006 ein Vertrag
über die Nutzung eines Kartenausschnitts der Größe DIN A6 für 951,20 €
einschließlich Mehrwertsteuer geschlossen worden (vgl. Anl. K 27).
Mit der Firma L. sei am 18. Mai 2011 völlig freiwillig ein
Vertrag über die OnlineNutzung eines Kartenausschnitts der Größe DIN A4 zu
1.620,- € geschlossen worden (vgl. S. 18 d. klägerischen Schriftsatzes v. 5.
Februar 2016 = Bl. 101 d. A.; gemäß Anl. K 29 jedoch mit einem Abzug von 15%).
Von den auf dem als Anlage K 42 vorgelegten Datenträger nach
Ausschluss der 128 Print-Lizenzen verbleibenden 42 Rechnungen für
Internet-Lizenzen aus der Zeit vom 30. Januar 2015 bis zum 23. Februar 2017
betreffen die meisten Gestaltungen, die sich vom Streitfall unterscheiden, wie
sich aus den völlig anderen Rechnungsbeträgen, oftmals auch aus den Angaben zur
lizenzierten Leistung (etwa „Template-Nutzung“), ergibt. Es verbleiben
lediglich folgende fünf Rechnungen:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Resource?path=resources%2fBayBuergerServiceRS_2019_11885-1-de.PNG
ß) Jeweils nach Anwaltsabmahnung i. S. d. § 97a UrhG seien
weitere folgende Lizenzverträge mit den Verletzern zustande gekommen:
– am 21. Oktober 2003 ein Vertrag mit der E. GmbH über zwei
Kartenausschnitte im Format DIN A5 zu insgesamt 2.784,- € einschließlich
Mehrwertsteuer (vgl. Anl. K 52);
– am 29. März 2005 ein Vertrag mit dem Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer J. S. über zwei Kartenausschnitte im Format DIN A6 zu
insgesamt
1.902,40 € einschließlich Mehrwertsteuer (vgl. Anl. K 53);
– am 24. November 2005 ein Vertrag mit der D. GmbH über
einen Kartenausschnitt im Format DIN A6 zu 951,20 € einschließlich
Mehrwertsteuer (vgl. Anl. K 54);
– am 27. Januar 2006 ein Vertrag mit der S. GmbH über einen
Kartenausschnitt im Format DIN A3 zu 2.343,20 € einschließlich Mehrwertsteuer
(vgl. Anl. K 55);
– am 21. August 2007 ein Vertrag mit der
Rechtsanwaltskanzlei O. über einen Kartenausschnitt im Format DIN A5 zu
1.451,80 € einschließlich Mehrwertsteuer (vgl. Anl. K 56);
– am 24. Juni 2008 ein Vertrag mit der H. GmbH über einen
Kartenausschnitt im Format DIN A5 zu 1.305,40 € einschließlich Mehrwertsteuer
(vgl. Anl. K 57);
– am 20. April 2011 ein Vertrag mit der I. GmbH über einen
Kartenausschnitt im Format DIN A5 zu 1.305,40 € einschließlich Mehrwertsteuer
(vgl. Anl. K 58);
– am 8. November 2015 ein Vertrag mit der Ä. e. G. über
einen Kartenausschnitt im Format DIN A4 zu 1.733,40 € einschließlich
Mehrwertsteuer (vgl. Anl. K 59) und
– am 15. August 2016 ein Vertrag mit der R. GmbH über einen
Kartenausschnitt im Format DIN A3 zu 2.020,- € zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl.
Anl. K 60).
ddd) Damit hat die Klägerin für den Zeitraum ab 2003
lediglich 18 Vertragsabschlüsse und für den Zeitraum ab 2011 lediglich neun
Vertragsabschlüsse vorgetragen, die eine mit den Verletzungshandlungen
vergleichbare Nutzung betreffen. Dabei kann angesichts der Zunahme der
Bedeutung anderer, kostengünstigerer oder gar kostenloser Kartendienste nicht
ohne weiteres von den vor 2011 abgeschlossenen Verträgen darauf geschlossen
werden, dass deren Bedingungen auch im Verletzungszeitraum ab 2011 durchsetzbar
gewesen seien.
Der Senat neigt zu der Einschätzung, dass schon die Zahl von
neun relevanten Vertragsabschlüssen es nicht erlaubt, das Vergütungsmodell der
Klägerin der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie zugrunde zu legen, weil
sie zu gering ist, um eine Indizwirkung dafür zu entfalten, dass die Klägerin
diese Preise auf dem Markt, auf dem sie umfangreich tätig ist, tatsächlich
durchsetzen könne.
eee) Das bedarf indes keiner abschließenden Beurteilung,
weil ein Großteil der relevanten Verträge eine weitere Besonderheit aufweist,
die deren Berücksichtigung bei der Schadensschätzung entgegensteht.
a) Die neun Verträge, die in den Anlagen K 52 bis K 60
dokumentiert sind, wurden erst nach ausdrücklicher Abmahnung wegen einer
entsprechenden Nutzung ohne Lizenzierung abgeschlossen.
Auch die Rechnungen Nr. EC-16-0089, Nr. EC-17-0025, Nr.
PEC-16-0001 und Nr. PEC-16-0002 der Anlage K 42 betreffen Verträge, die
geschlossen wurden, nachdem die Klägerin an die Nutzer wegen einer
entsprechenden Nutzung ohne Lizenzierung herangetreten war, wie sich aus dem
unbestrittenen Vorbringen der Beklagten hierzu ergibt (vgl. S. 9 – 11 d.
Berufungsbegründung v. 25. Januar 2018 = Bl. 251 ff. d. A.).
ß) Unabhängig von der zwischen den Parteien strittigen
Frage, ob das Herantreten der Klägerin an Verletzer mit dem Angebot, einen
Lizenzvertrag zu schließen, als Abmahnung angesehen werden kann, sind die
genannten Verträge nicht geeignet, Rückschlüsse auf die Höhe des unter
gewöhnlichen Umständen angemessenen Lizenzbetrags zu gestatten.
Denn wegen der jeweils vorangegangenen
Urheberrechtsverletzungen konnte die Klägerin bei den Verhandlungen über diese
Verträge mit der Geltendmachung der ihr daraus erwachsenen Ansprüche drohen und
hatte deshalb eine erheblich stärkere Position als bei gewöhnlichen
Verhandlungen, bei denen der Nachfragende sich auch für einen anderen Anbieter
entscheiden könnte, ohne ihm nachteilige Maßnahmen befürchten zu müssen.
Deshalb kommt dem Ergebnis von Vertragsverhandlungen nach vorangegangener Urheberrechtsverletzung
keine Indizwirkung für andere Verträge zu (vgl. auch Senat, Urt. v. 31. März
2011 – 29 U 2629/10, – Pumuckl-Verwertung, juris, dort Rn. 112).
Der Senat schließt sich nicht der vom Oberlandesgericht
Karlsruhe in dessen Urteil vom 13. Januar 2013 – 6 U 93/09 (vorgelegt als Anl.
K 21) und vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in dessen Urteil vom 11.
Dezember 2018 – 11 U 88/17 (vorgelegt als Anl. K 46) vertretenen Auffassung an,
dass auch derartige Verträge im Rahmen der Lizenzanalogie berücksichtigt werden
könnten, weil sie freiwillig abgeschlossen worden seien. Der Begriff der
Freiwilligkeit ist für die Frage der Durchsetzung des klägerischen
Vergütungsmodells auf dem Markt ohne Belang. Selbstverständlich stellt das
Inaussichtstellen der Geltendmachung von Ansprüchen wegen der Verletzung
urheberrechtlicher Nutzungsrechte – sei es formlos, sei es durch eine die
Anforderungen des § 97a UrhG erfüllende Abmahnung – keine die Freiwilligkeit
ausschließende unzulässige Einwirkung auf den Verletzer dar. Wer aber als
Verletzer einen Lizenzvertrag abschließt, um der Geltendmachung von Ansprüchen
wegen der Verletzung zu entgehen, erbringt die Lizenzzahlungen nicht nur für
die künftige Nutzung des lizenzierten Werks, sondern auch dafür, dass der Lizenzgeber
auf die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen verzichtet. Damit ist ein
derartiger Vertragsschluss ungeeignet, den objektiven Wert der bloßen Nutzung –
ohne Verzicht auf davon unabhängige Ansprüche – zu belegen, wie ihn vernünftige
Vertragspartner bemessen würden und wie er für die Schadensbemessung nach der
Lizenzanalogie heranzuziehen ist.
Y) Von den neun seit 2011 geschlossenen Lizenzverträgen, die
Nutzungen betreffen, die mit den von der Beklagten vorgenommenen vergleichbar
sind, wurden lediglich zwei ohne vorangegangene Verletzung (Anl. K 29 und Nr.
EC-16-0101 gem. Anl. K 42) abgeschlossen, während die sieben anderen (Nr.
EC-16-0089, Nr. EC-17-0025, Nr. PEC-16-0001 und PEC-16-0002, jeweils gem. Anl.
K 42, Anl. K 58, Anl. K 59 und Anl. K 60) wegen der vorangegangenen
Urheberrechtsverletzungen außer Betracht zu bleiben haben. Es liegt auf der
Hand, dass die Klägerin damit keine ausreichende Zahl von Lizenzverträgen nach
ihrem Vergütungsmodell dargetan hat.
 (2) Die
Marktfähigkeit des Vergütungsmodells der Klägerin kann auch weder dem im
Rechtsstreit erholten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. M. vom 15.
Mai 2017 (Bl. 165 ff. d. A.) noch den von der Klägerin vorgelegten, aus anderen
Rechtsstreiten stammenden Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. W., P. und
Prof. Dr.-Ing. M. (vgl. Anl. K 10 – K 12) entnommen werden. Vielmehr legen
diese Gutachten die Marktfähigkeit des klägerischen Vergütungsmodells zugrunde,
ohne deren Voraussetzungen selbst festzustellen. Damit entbehren sie einer
tragfähigen Grundlage (vgl. BGH, a. a. O., – Resellervertrag Rn. 19).
bb) Für die Schadensschätzung können auch die Erkenntnisse
in den genannten Sachverständigengutachten zu den Vergütungsmodellen von
Mitbewerbern nicht herangezogen werden, da die von der Beklagten bestrittene
Behauptung der Klägerin, (auch) nach diesen Modellen würde unter Marktverhältnissen
eine ausreichende Zahl von Lizenzverträgen abgeschlossen, nicht bewiesen ist.
Die Gutachten setzen die Durchsetzbarkeit der Tarife jener Modelle ebenfalls
voraus, ohne sie selbst festzustellen, und entbehren damit auch insoweit einer
tragfähigen Grundlage.
cc) Damit hat der Senat die Höhe der als Schadensersatz zu
zahlenden Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des
Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH GRUR 2016, 191
– Tauschbörse III Rn. 51 m. w. N.).
 (1) Anhaltspunkte für
die Schätzung der angemessenen Vergütung können dem Vertragswerk der Klägerin
entnommen werden.
Die Klägerin bietet neben der Möglichkeit der unbefristeten
Nutzung einer Karte im Format A 4, die der Lizenznehmer auf seinem Rechner
ablegen kann und die nicht mehr von der Klägerin aktualisiert wird („statische“
Karte), zum Preis von 1.620,00 € (vgl. § 4.1.2.1.2 d. AGB d. Klägerin, Anl. K
2) auch die Möglichkeit an, eine aktualisierbare Karte über einen Link auf den
Server der Klägerin in den Internetauftritt des Lizenznehmers einzubetten
(„dynamische“ Karte) und dafür lediglich 50,- € pro Jahr zu zahlen (vgl. §
4.1.2.3.1 d. AGB d. Klägerin, Anl. K 2; (vgl. auch S. 10 f. d. schriftl.
Gutachtens d. Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. M. vom 15. Mai 2017 [= Bl. 165
ff. d. A.]). Wie der in einem Parallelverfahren gerichtlich bestellte
Sachverständige R. in seinem von der Klägerin als Anlage K 20 vorgelegten
Gutachten vom 25. November 2015 zutreffend ausführt, ist davon auszugehen, dass
ein Nutzer, der einen Kartenausschnitt der Klägerin auf seiner Webseite
präsentieren will, nicht die statische Karte zu 1.620,00 € wählt, sondern die
dynamische Karte zu 50,- € pro Jahr.)
Dieses Lizenzmodell liegt hinreichend nahe an der
rechtsverletzenden Nutzung durch die Beklagte, um eine Grundlage für die
Schätzung des Werts der Nutzung zu bieten. Dass die Klägerin im Rahmen ihres
Lizenzmodells für eine statische Karte ihrem Lizenznehmer die zusätzliche
Möglichkeit bietet, den lizenzierten Kartenausschnitt gegen einen
aktualisierten auszutauschen und im Fall eines Umzugs einen Kartenausschnitt
für den neuen Standort zu erhalten, ist insoweit ohne Belang, weil die
rechtsverletzende Nutzung von diesen Optionen nicht Gebrauch gemacht hat. Für
die Frage danach, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom
Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten, ist nicht auf
die teuerste Lizenzmöglichkeit abzustellen, die Nutzungen wie die
Verletzungshandlung neben anderen – nicht streiterheblichen – mitumfasst,
sondern auf eine marktgerechte Bewertung der tatsächlich vorgenommenen Nutzung.
Das klägerische Lizenzmodell der dynamischen Karte kann der
Schätzung indes nicht unverändert zugrunde gelegt werden. Denn die Klägerin
bietet dynamische Karten lediglich im Format DIN A6 an, während das Landgericht
auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens
festgestellt hat, dass die von der Beklagten genutzten Ausschnitte dem Format
DIN A4 zuzuordnen sind, und diese Feststellung mangels konkreter Anhaltspunkte
für deren Unrichtigkeit gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vom Senat seiner
Entscheidung zugrunde zu legen ist. Zudem öffnet sich beim Anklicken des
entsprechenden Links auf der Webseite des Nutzers ein neues, mit Werbung
versehenes Browserfenster, was die Nutzung weniger komfortabel macht als die
Wiedergabe einer statischen Karte in der Webseite selbst.
Diesen Unterschieden trägt der Senat durch eine schätzweise
Verdreifachung des Lizenzbetrags auf 150,00 € pro Karte und Jahr Rechnung.
Damit kann die Klägerin für vier Karten, die jeweils drei Jahre lang benutzt
wurden, insgesamt 1.800,- € (4 x 3 x 150,- €) verlangen.
 (2) Diese
Vorgehensweise verletzt die Klägerin nicht, wie sie meint, in ihrem Grundrecht
aus Art. 14 GG. Die darin ausgesprochene Gewährleistung des Eigentums umfasst
nicht das Interesse der Klägerin, den Schadensersatz für die Verletzung ihrer
urheberrechtlichen Nutzungsrechte nach ihrem Gutdünken in einer Weise zu
berechnen, die sich an den in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
aufgenommenen Vergütungssätzen orientiert, wenn diese Sätze nicht auf dem Markt
durchgesetzt werden können. Der von der Klägerin angeführten Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2002 (NJW 2003, 1655 f. –
Zündholzbriefchen) kann nichts anderes entnommen werden.
2. Das Landgericht hat festgestellt, dass die G. GmbH für
die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen Ermittlungs- und
Dokumentationsarbeiten durchgeführt habe und dafür eine Rechnung über 95,00 €
gestellt habe, die in der Folge von der Klägerin bezahlt worden sei. Diese
Feststellungen hat der Senat seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
zugrunde zu legen, weil die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte aufweist,
die Zweifel an deren Richtigkeit begründen könnten. Danach stellen diese Kosten
einen Schaden dar, den die Beklagte zu ersetzen hat. Dem Umstand, dass die G.
GmbH unter derselben Anschrift wie die Klägerin ansässig ist und der Vorstand
der Klägerin deren Geschäftsführer ist, kommt insoweit keine durchgreifende
Bedeutung zu.
3. Die Klägerin steht auch der geltend gemachte Anspruch auf
Ersatz ihrer Anwaltskosten für die Abmahnung vom 2. Dezember 2013 (vgl. Anl. K
4) zu, weil diese berechtigt war. Der Berufung auf § 97a UrhG in der Abmahnung
ist zu entnehmen, dass die darin erfolgte Geschäftswertangabe von 10.000,00 €
auf die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs bezieht. Dieser Geschäftswert
bewegt sich im Rahmen des Angemessenen, so dass die Klägerin den geltend gemachten
Betrag von 578,00 € verlangen kann. Auf die Richtigkeit des bestrittenen
Vortrags der Klägerin, sie habe diesen Betrag an ihre Anwälte gezahlt, kommt es
hierfür nicht an, denn jedenfalls mit der ernsthaften und endgültigen Weigerung
der Beklagten wandelte sich ein entsprechender Freistellungsanspruch der
Klägerin in einen Zahlungsanspruch um (vgl. BGH GRUR 2015, 1021 –
Kopfhörer-Kennzeichnung Rn. 34 m. w. N.).
4. Wegen des Zinsanspruchs wird auf die insoweit nicht
angegriffenen Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.
III.
Schon weil die klägerische Abmahnung berechtigt war, steht
der Beklagten der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch wegen der
Abwehr der Abmahnung nicht zu.
IV.
Die in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen der Beklagten
vom 28. März 2019 und der Klägerin vom 3. April 2019 enthaltenen neuen
Angriffs- und Verteidigungsmittel hat der Senat nicht berücksichtigt.
C.
Zu den Nebenentscheidungen:
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 Satz
1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Auch wenn die Revision hinsichtlich der
Verurteilung der Beklagten nicht zugelassen ist, findet § 713 ZPO wegen der
Befugnis der Beklagten zur Anschlussrevision (vgl. § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
keine Anwendung.
Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zuzulassen. Die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des
Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), weil hinsichtlich der Frage
unterschiedliche Auffassungen bestehen, ob Lizenzverträge, die nach der
Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Rechtsverletzung geschlossen wurden,
bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie berücksichtigt werden
können.

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AG Brandenburg – Vertragsbestimmung Fitnessstudio-Vertrag und ersparte Aufwendungen

Das Amtsgericht Brandenburg hat sich im Urteil
vom 18.04.2016, Az: 31 C 204/15
ausführlich mit dem Wesen eines
Fitnessstudio-Vertrages auseinandergesetzt und bei der Bemessung des Schadensersatzes
wegen der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug diesen nach eigenem
Ermessen um die Wasserflatrate gemindert.

Tenor
1. Die Beklagte wird
verurteilt, an den Kläger 169,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2015 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des
Rechtsstreits hat der Kläger 67% zu tragen. Die Beklagte hat von den Kosten des
Rechtsstreits 33% zu tragen.
4. Dieses Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des
Rechtsstreits wird bis zum 23.06.2015 auf 65,00 Euro, seit dem 24.06.2015 auf
130,00 Euro und seit dem 25.09.2015 auf insgesamt 512,50 Euro festgesetzt.

Tatbestand
Eines Tatbestandes
bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil
unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit §
511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
zudem die Parteien durch das Urteil auch jeweils nicht mit mehr als 600,00 Euro
beschwert sind.
Entscheidungsgründe
Die sachliche und
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus §§ 12 und
13 ZPO in Verbindung mit § 23 Nr. 1 GVG.
Die zulässige Klage ist
jedoch nur noch im zuerkannten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber der
Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 169,65 Euro zu. Im Übrigen ist
die Klage jedoch abzuweisen (§ 314, §§ 535 ff., §§ 611 ff. und § 626 BGB).
Die hier
streitbefangenen Verträge vom 13.05.2014 – Blatt 13 der Akte – und vom
04.06.2014 – Blatt 14 der Akte – über die „Mitgliedschaft im F..- S…“ sind als
typengemischte Gebrauchsüberlassungsverträge mit miet- und dienstvertraglichen
Elementen zu qualifizieren, auf die die §§ 535 ff. und §§ 611 ff. BGB
entsprechend sowie auch der § 314 BGB Anwendung finden (BGH, Urteil vom
08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; BGH, NJW
1997, Seiten 193 f.; OLG Brandenburg, NJW-RR 2004, Seiten 273 f.; OLG Hamm,
NJW-RR 1992, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, Seite 243; LG Kiel,
Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8 S 54/08, u.a. in: juris; LG Stuttgart, Urteil vom
18.12.2006, Az.: 5 S 263/06; LG Saarbrücken, NJW-RR 1990, Seite 890; LG
Darmstadt, NJW-RR 1991, Seite 1015; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom
15.10.2015, Az.: 34 C 5/15, u.a. in: BeckRS 2015, 17586 = „juris“; AG Siegburg,
Urteil vom 11.12.2014, Az.: 112 C 131/13, u.a. in: „juris“; AG Bremen, Urteil
vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“; AG Kehl, Urteil vom
05.05.2014, Az.: 4 C 68/14, u.a. in: „juris“ AG Eisenach, Urteil vom
17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u.a. in: juris; AG Dieburg, Urteil vom
09.02.2011, Az.: 211 C 44/09, u.a. in: „juris“; AG München, NJW-RR 2011, Seiten
67 f.; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007, Az.: 509 C 117/07, u.a.
in: „juris“; AG Oberhausen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 37 C 968/06, u.a. in:
„juris“; AG Kaiserslautern, Urteil vom 01.06.2007, Az.: 7 C 2243/06; AG
Wuppertal, Urteil vom 26.03.2007, Az.: 36 C 27/06; AG Eschweiler, VuR 2005,
Seite 398; AG Hanau, NJOZ 2004, Heft 47, Seite 4186; AG Brandenburg an der
Havel, Urteil vom 06.11.2003, Az.: 32 C 202/02, u.a. in: NJOZ 2003, Seite 3374
= NJ 2004, Seite 39; AG Bad Homburg, NJW-RR 2003, Seiten 1694 f.; AG Rastatt,
NJW-RR 2002, Seiten 1280 f.; AG Dortmund, Urteil vom 12.09.1989, Az.: 125 C
330/89, u.a. in: „juris“; AG Gelsenkirchen, NJW-RR 1989, Seite 245; Blattner,
ZGS 2008, Heft 8, Seiten 293 ff.).
Grundsätzlich kann aber
der Abschluss eines solchen Vertrags schriftlich oder mündlich bzw. sogar durch
schlüssiges/konkludentes Verhalten erfolgen. Angebot und Annahme müssen sich
dabei jedoch zumindest auf die Essentialia des Fitness-Studiovertrags beziehen
(Vertragsparteien, Trainings-Ort, Dauer), die zur Wirksamkeit bestimmbar
vereinbart werden müssen, wozu insbesondere aber auch ein auf den Abschluss
eines Vertrags gerichteter Wille festgestellt werden muss. Für die
Bestimmbarkeit reicht insofern aber eine abstrakte Beschreibung aus, die es
zumindest ermöglicht, den Vertragsinhalt zu ermitteln (BGH, MDR 2006, Seite
561; BGH, DWW 2004, Seite 264; BGH, NJW 2003, Seite 1317; BGH, GuT 2003, Seiten
15 ff.; BGH, NZM 2002, Seite 822; BGH, NZM 2001, Seite 810; BGH, NZM 1999,
Seite 664; BGH, NJW-RR 1994, Seite 317; BGH, ZMR 1992, Seite 237; BGH, NJW
1975, Seite 1557; BGH, ZMR 1969, Seite 79; BGH, WM 1964, 1216; KG Berlin, KG-
Report 2000, Seite 293; OLG Hamburg, ZMR 1974, Seite 242; LG Mannheim, WuM
1969, Seite 164).
Unter Beachtung dieser
Grundsätze hat vorliegend der Kläger zwar am 13.05.2014 mit der hiesigen
Beklagten einen derartigen Vertrag nach Überzeugung des Gerichts vereinbart,
jedoch hat der Kläger dann am 04.06.2014 nicht mit der Beklagten, sondern
vielmehr mit deren minderjährigen Sohn einen solchen Vertrag vereinbart, da in
diesem Vertrag vom 04.06.2014 – unstreitig – der minderjährige Sohn der
Beklagten als Vertragspartner angeführt ist, dieser den Vertrag auch
eigenhändig unterzeichnet hat und die Beklagte nur als gesetzliche
„Vertreterin“ ihres Sohnes (§ 1629 BGB) mit unterzeichnete.
Durch diese
Unterschriftsleistungen ist somit dann aber zunächst von der Klägerseite hier
nur der Nachweis erbracht worden, dass zwischen dem minderjährigen Sohn der
Beklagten – lediglich vertreten durch die Beklagte – und dem Kläger eine
Willensübereinstimmung in Form eines solchen Vertragsverhältnisses zustande
gekommen ist (BGH, ZMR 1969, Seite 79; BGH, GuT 2003, Seiten 15 ff.; OLG
Hamburg, ZMR 1974, Seite 242; KG Berlin, KG- Report 2000, Seite 293; LG
Mannheim, WuM 1969, Seite 164).
Der Kläger musste hier
auch von einer Stellvertretung ausgehen, da die Beklagte unstreitig nur als
(gesetzlicher) „Vertreter“ den Vertrag mit unterzeichnet hat, so dass sich dies
bereits aus der Urkunde selbst hier ergibt (Reichsgericht, RGZ Band 96, Seiten
286 ff.; LG Mannheim, WuM 1987, Seite 414; AG Osnabrück, NJW-RR 1997, Seite
774).
Ist die Vertretung
einer Vertragspartei zudem durch die den Vertrag unterzeichnende Person
hinreichend bestimmbar gemacht worden, wäre ein zusätzlicher Vertretungszusatz
im Übrigen noch nicht einmal erforderlich gewesen. Dies ist nämlich
insbesondere dann der Fall, wenn – wie hier – nur eine natürliche Person als
Vertragspartner des Klägers im Vertrag auftritt und neben dieser Person noch
deren gesetzlicher Vertreter den Vertrag mit unterschreibt. Dann kann die
Unterschrift des „Vertreters“ nur bedeuten, dass sie mit ihrer Unterschrift die
im Kopf des Vertrages angegebene Vertragspartei lediglich vertreten will. Das
Vertretungsverhältnis wird in solchen Fällen deswegen sogar ohne ausdrücklichen
Vertretungszusatz hinreichend deutlich (BGH, NJW 2008, Seiten 2178 ff.; BGH,
NJW 2007, Seiten 3346 f.; BGH, NJW 2005, Seiten 2225 f.).
In dieser
Vertragsurkunde vom 04.06.2014 (Blatt 14 der Akte) kommt somit eindeutig der
Wille zum Ausdruck, dass der Kläger nur mit dem minderjährigen Sohn der
Beklagten – und somit gerade nicht mit der hiesigen Beklagten selbst – gegen
Zahlung einer Vergütung diesen Fitness-Vertrag vereinbart hat, so dass die
Klage gegen die hiesige Beklagte insoweit in Höhe von 75,00 Euro bereits wegen
der fehlenden Passivlegitimation unzulässig und somit auch abzuweisen ist.
Nur am Rande weißt das
Gericht noch darauf hin, dass dieser Vertrag 04.06.2014 (Blatt 14 der Akte)
lediglich von der Mutter des Minderjährigen unterzeichnet wurde. Gemäß § 1629
Abs. 1 Satz 2 BGB vertreten jedoch grundsätzlich beide Eltern ihr Kind
gemeinschaftlich. Damit hätte dieser Vertrag grundsätzlich wohl auch nur mit
der Zustimmung des Vaters des Minderjährigen wirksam zustande kommen können,
weil in der Regel beide Eltern gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB ihre Zustimmung
hierzu hätten geben müssen. Dass die Beklagte nämlich nur allein die elterliche
Sorge über ihren Sohn ausübte wird noch nicht einmal vom Kläger behauptet. Der
Kläger müsste insofern aber sogar Beweis anbieten (AG Nürtingen, Urteil vom
30.12.2002, Az.: 12 C 2070/02, u.a. in: BeckRS 2003, Nr.: 03415).
Der hier
streitbefangenen Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 13.05.2014 –
Blatt 13 der Akte – über die „Mitgliedschaft im F..- S…“ ist aber unstreitig
von der hiesigen Beklagten nicht in Vertretung für eine dritte Person sondern
vielmehr im eigenen Namen unterzeichnet worden, so dass dem Kläger hier
grundsätzlich auch gegenüber der Beklagten die sich daraus wiederum ergebenden
Rechte zur Seite stehen.
Die in dem
Fitness-Studiovertrag vom 13.05.2014 – Blatt 13 der Akte – vorformulierte
Vertragsbestimmung, die eine Mitgliedschaft von 24 Monaten vorsieht, hält im
Übrigen – entgegen der Behauptung der Beklagten – grundsätzlich auch der
Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2012,
Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.).
Unabhängig von der
rechtlichen Einordnung eines Fitness-Studiovertrags als Miet-, Dienst- oder
typengemischter Vertrag, handelt es sich dabei auch immer um ein
Dauerschuldverhältnis, bei dem jedem Vertragsteil grundsätzlich das Recht zur
außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. Insofern kommt in den
Vorschriften der § 626 Abs. 1, § 543 und § 314 Abs. 1 BGB der von
Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass
den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur
außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Seite
steht (BGH, Urteil vom 07.03.2013, Az.: III ZR 231/12, u.a. in: NJW 2013,
Seiten 2021 ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW
2012, Seiten 1431 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015, Az.:
34 C 5/15, u.a. in: BeckRS 2015, 17586 = „juris“).
In derartigen Fitness-
und Sportstudio-Verträgen ist im Übrigen eine allgemeine Vertragsklausel – so
wie hier -, dass bei zwei nicht gezahlten monatlichen Beiträgen die Kündigung
des Vertrages möglich und in diesem Fall des Zahlungsverzugs die gesamte
Forderung bis zum Ende der Laufzeit sofort fällig wird, auch als wirksam
anzusehen (§ 543 Abs. 2 BGB; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.06.2003, Az.: 7 U
36/03, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 273 f. = MDR 2004, Seiten 265 f.; OLG
Celle, NJW-RR 1995, Seiten 370 ff.; AG Siegburg, Urteil vom 11.12.2014, Az.:
112 C 131/13, u.a. in: „juris“).
Die Beklagte hat hier
auch keine Umstände dargelegt, die sie hinsichtlich ihres Zahlungsverzugs
exkulpieren könnten (§ 286 Abs. 4 BGB; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.:
10 C 47/14, u.a. in: „juris“). Da die Beklagte die monatlich fällig gewordenen
Beiträge insofern also unstreitig wissentlich und willentlich nicht an den
Kläger gezahlt hat, geriet sie insoweit auch vorliegend schuldhaft in
Zahlungsverzug.
Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann
grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 08.02.2012,
Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; BGH, NJW 1986, Seiten
3134 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 34 C 5/15,
u.a. in: BeckRS 2015, 17586 = „juris“), so dass hier auch dem Kläger – aufgrund
des unstreitigen Zahlungsverzuges der Beklagten mit mehr als zwei
Monatsbeiträgen – dieses Kündigungsrecht zur Seite stand, welches er dann auch
unstreitig mit Kündigungsschreiben vom 09.06.2015 – Anlage B 1 (Blatt 25 der
Akte) – wahrgenommen hat.
Da die Höhe des
Schadensersatzanspruchs für den Fall der außerordentlichen Kündigung durch den
Kläger in den AGB des Klägers jedoch nicht geregelt ist, bemisst sich der
Schadensersatzanspruch wegen des entgangenen Gewinns des Klägers hier nach der
Summe der noch ausstehenden bzw. infolge der Kündigung entgehenden Entgelte,
die jedoch um einen Abzinsfaktor sowie um ersparte Aufwendungen zu verringern
sind (BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08, u.a. in: NJW 2010, Seiten
1445 ff.; BGH, Urteil vom 27.10.2005, Az.: III ZR 59/05, u.a. in: NZM 2005,
Seite 961; BGH, NJW 1993, Seiten 3321 ff.; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014,
Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“; AG Husum, Urteil vom 14.05.2009, Az.: 2 C
664/08, u.a. in: „juris“; Grüneberg, in: Palandt BGB-Komm., 75. Aufl. 2016, §
314 BGB, Rn. 11).
Da die Beklagte
unstreitig in dem hier streitigen Zeitraum von dem Kläger jedoch kein Wasser
mehr erhielt, ersparte der Kläger hier schon die „Wasser- und
Dispenserflatrate“ in Höhe von 5,00 Euro/Monat. Aus diesem Grunde macht der
Kläger hier diese Kostenposition wohl auch erst gar nicht gegenüber der
Beklagten geltend.
Das Gericht schätzt den
ersatzfähigen Schaden in Ausübung des ihm gemäß § 287 ZPO eingeräumten
Ermessens ausgehend von dem monatlich vereinbarten Mitgliedsbeitrag in Höhe von
35,00 Euro abzüglich 10 Prozent ersparter Aufwendungen und Abzinsung für den
Zeitraum von Mai 2015 bis Anteilig Mai 2016 (d.h. für insgesamt 12 ½ Monate á
35,00 Euro = 437,50 Euro x 90%) auf somit insgesamt 393,75 Euro.
Die Schätzung des
Schadens nach § 278 ZPO ist – entgegen der Auffassung der Beklagtenseite – im
vorliegenden Fall auch zulässig (AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C
47/14, u.a. in: „juris“). Im Anwendungsbereich des § 287 ZPO ist die
Darlegungslast der Parteien nämlich erleichtert (BGH, NJW 1994, Seite 663; AG
Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“). Trotz des
insofern „lückenhaften“ bzw. nicht hierzu – sondern lediglich zu der
Rabattgewährung bei Abschluss des Vertrages – erfolgten Vortrags der
Klägerseite durfte die Klage nicht deswegen hier abgewiesen werden. Vielmehr
ist eine Schätzung vorzunehmen, solange greifbare Anhaltspunkte für die
Ausübung des Ermessens vorhanden sind. Dies gilt insbesondere für den Fall,
dass hinreichende Anhaltspunkte für einen gewissen Mindestschaden gegeben sind
(BGH, Urteil vom 06.12.2012, Az.: VII ZR 84/10, u.a. in: NJW 2013, Seiten 525
f.; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“).
Im Rahmen des § 287
Abs. 1 ZPO soll das Gericht die Schadenshöhe schätzen, damit vermieden wird,
dass der Geschädigte völlig leer ausgeht, obwohl seine Schadensersatzpflicht
dem Grunde nach feststeht. Dabei nimmt das Gesetz in Kauf, dass das Ergebnis
unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, NJW 1964, Seite
589; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“). Nur
wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil überhaupt
nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen vollends in der Luft hängen
würde, wenn also eine Schätzung gar nicht möglich ist, bleibt es bei der Regel,
dass den Kläger die Beweislast für die klagebegründenden Tatsachen trifft und
deren Nichterweislichkeit ihm schadet.
Ausgangspunkt für die
damit vorzunehmende Schadensschätzung des Gerichts sind die um die ersparten
Eigenaufwendungen gekürzten Kosten des Klägers. Jene können je nach der Art der
vereinbarten Leistung (vgl. hierzu u.a.: BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az.: VI ZR
139/08, u.a. in: NJW 2010, Seiten 1445 ff.; BGH, Urteil vom 27.10.2005, Az.:
III ZR 59/05, u.a. in: NZM 2005, Seite 961; BGH, NJW 1993, Seiten 3321 ff.; OLG
Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2015, Az.: I-1 U 114/14, u.a. in: „juris“; OLG
Nürnberg, VersR 2001, Seite 208; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, Seite 1143; OLG
Köln, NZM 1998, Seite 514; OLG Düsseldorf, OLGZ 1986, Seiten 65 ff. = ZMR 1985,
Seiten 382 f.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.10.2015, Az.: 8 O 6456/14, u.a.
in: „juris“; LG Nürnberg-Fürth, NJW-RR 2015, Seiten 1373 ff.; LG Münster,
Beschluss vom 22.02.2011, Az.: 6 T 48/10, u.a. in: „juris“; LG Hamburg, ZMR
2011, Seite 638; AG Recklinghausen, Urteil vom 06.08.2014, Az.: 51 C 159/14,
u.a. in: „juris“; AG Hamburg, WuM 2014, Seiten 718 ff.; AG Hamburg-Harburg, ZMR
2011, Seite 300) mit 3% bis 10%, aber auch teilweise mit bis zu 30% in Ansatz
gebracht werden.
Bei Fitness- und
Sportverträgen ist grundsätzlich aber wohl von 10% ersparter Aufwendungen incl.
Abzinsung auszugehen (vgl. hierzu u.a.: AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.:
10 C 47/14, u.a. in: „juris“; AG Husum, Urteil vom 14.05.2009, Az.: 2 C 664/08,
u.a. in: „juris“), wobei jedoch wohl auch von einer „Obergrenze“ in Höhe von
200,00 Euro pro Kunde/Teilnehmer im Jahr an ersparten Aufwendungen ausgegangen
werden sollte (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 07.02.1996, Az.: II 33/94, u.a. in:
StE 1996, Seite 313 = EFG 1996, Seiten 542 ff.).
Ausgangspunkt der
Schadensschätzung des Gerichts ist vorliegend der unstreitige monatlich
vereinbarte (und somit bereits von Anfang an vermeintlich „reduzierte“)
Mitgliedsbeitrag in Höhe von 35,00 Euro. Davon in Abzug zu bringen sind
ersparte Aufwendungen und es ist eine Abzinsung vorzunehmen. Der Umfang der
ersparten Aufwendungen ist danach zu beurteilen, welche Leistungen dem Kläger
mit dem monatlichen Mitgliedsbeitrag vergütet werden und welche Leistungen
hiervon der Klägerin nicht mehr erbringen muss, weil die Beklagte das
Leistungsangebot des Klägers nicht mehr in Anspruch nimmt. Der von dem Kläger
geschuldete Leistungsumfang ergibt sich dabei aus dem Mitgliedsvertrag vom
15.05.2014 sowie aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers.
Für die Zeit, in der
die Beklagte das Leistungsangebot des Klägers nicht mehr in Anspruch genommen
hat, erspart der Kläger diese Aufwendungen dadurch, dass die Beklagte die
Geräte nicht abnutzt sowie das Kursangebot nicht mehr nutzt. Dadurch spart der
Kläger einen vorzeitigen Neuerwerb der Geräte sowie ggf. Strom- und
Wasserkosten (für Dusche etc. p.p.). Der Wert dieser Ersparnis kann ggf. auch
abstrakt berechnet oder geschätzt werden, wenn keine konkreten Angaben gemacht
werden können (OLG Düsseldorf, OLGZ 1986, Seiten 65 f. = ZMR 1985, Seiten 382
f.; Emmerich, in: Staudinger 2014, § 537 BGB, Rn. 13). Da die Beklagte auch das
Kursangebot des Klägers nicht mehr nutzte und auch nicht mehr am Tresen beim
Einchecken bedient bzw. an den Geräten eingewiesen werden musste, hat der
Kläger überdies in geringem Umfang auch Personalaufwand eingespart (AG Bremen,
Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“).
Das Gericht erachtet
somit auch im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit der insofern für
derartige Verträge ergangenen Rechtsprechung (vgl. u.a.: AG Bremen, Urteil vom
16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“; AG Husum, Urteil vom 14.05.2009,
Az.: 2 C 664/08, u.a. in: „juris; FG Hamburg, Urteil vom 07.02.1996, Az.: II
33/94, u.a. in: StE 1996, Seite 313 = EFG 1996, Seiten 542 ff.) einen Abzug von
10 Prozent von dem Mitgliedsbeitrag für ersparte Aufwendungen und Abzinsung als
angemessen, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten für den hier streitigen
Zeitraum von Mai 2015 bis Anteilig Mai 2016 (d.h. für insgesamt 12 ½ Monate á
35,00 Euro = 437,50 Euro x 90%) ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von insgesamt
393,75 Euro zugestanden hat.
Der insoweit hier somit
bestehende Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von
393,75 Euro ist jedoch durch die von der Beklagten mit Schriftsatz vom
17.12.2015 erklärte Aufrechnung in Höhe von 224,10 Euro (49,80 € + 74,70 € +
99,60 €) teilweise erloschen.
Unstreitig hat die
Beklagte nämlich dem Kläger im Zeitraum vom 02.08.2012 bis zum 30.10.2014
mehrfach in ihrem Friseursalon die Haare geschnitten, so dass das erkennende
Gericht davon überzeugt ist, dass die Prozessparteien insofern auch jeweils
einen Werkvertrag abgeschlossen hatten. Gegenstand dieses Werkvertrages war ein
bestimmter, durch die Dienstleistung hervorzubringender Erfolg, eben das Werk
(§§ 631 ff. BGB; BGH, WM 1972, Seite 947; BGH, NJW 1972, Seite 901; Reichsgericht,
RGZ, Band 72, Seite 179; OLG Bremen, Urteil vom 11.07.2011, Az.: 3 U 69/10,
u.a. in: NJW-RR 2012, Seite 92; AG Charlottenburg, Urteil vom 03.04.2012, Az.:
216 C 270/11, u.a. in: „juris“; AG München, Urteil vom 22.10.2010, Az.: 133 C
28852/08, u.a. in: BeckRS 2010, 26345; Sprau, in: Palandt BGB-Kommentar, 75.
Aufl. 2016, Einf. v. § 631 BGB, Rn. 23; Rösch, in: Herberger/Martinek/Rüßmann
u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 631 BGB, Rn. 136; Büdenbender, JuS 2001,
Seite 625), d.h. hier der fachkundige Schnitt der Haare des Klägers durch die
Beklagte.
Darlegungs- und
Beweispflichtig für den Abschluss dieser jeweiligen Werkverträge war zwar hier
die Beklagte, die mit ihrem Anspruch auf Vergütung hierfür (BGH, NJW 1997,
Seite 3017; OLG Celle, MDR 2007, Seite 86; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2008,
Seiten 372 ff.; OLG Düsseldorf, BauR 2002, Seite 1726; OLG Koblenz, NZBau 2001,
Seite 510) die Aufrechnung gegenüber dem Zahlungsanspruch des Klägers erklärt
hat, da nach den allgemeinen Regeln – die für den Vertragsschluss im Bereich
des Schuldrechts gelten – auch ein Friseur-Werkvertrag nur dann zu Stande
kommt, wenn sich die Parteien über die Herbeiführung eines bestimmten
rechtlichen Erfolgs auch einig waren. Ein derartiger Werkvertrag kommt nämlich
– wie jeder Vertrag – nur durch inhaltlich übereinstimmende, in Bezug
aufeinander abgegebene Willenserklärungen (Antrag und Annahme) im Sinne des §
145 BGB zu Stande, soweit keine weiteren Wirksamkeitshindernisse bestehen. Die
Vertragsannahme (auch Akzept) ist hierbei die einseitige Willenserklärung,
durch die ein Angebotsempfänger sein uneingeschränktes Einverständnis mit dem
Angebot erklärt. Als Willenserklärung unterliegt die Vertrags-Annahme im
Übrigen den allgemeinen Wirksamkeitserfordernissen für Willenserklärungen nach
den §§ 104 ff. BGB. Besteht – wie hier – kein Formzwang, kann die Annahme aber
sogar durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Eine solche konkludente
Annahme liegt etwa im Bewirken der geforderten Leistung und in der
Entgegennahme der angebotenen Leistung. Entscheidend sind stets die Umstände
des Einzelfalls. Dabei sind insbesondere aber auch die Verkehrssitte und die
Verkehrsanschauung mit zu berücksichtigen.
Zwar gibt es keine
gesetzliche oder tatsächliche Vermutung (im Sinne des sog. Anscheinsbeweises)
dahingehend, dass (ggf. sogar umfangreiche) Friseur-Leistungen nur im Rahmen
einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien erbracht werden, zumal im
Friseur- und Kosmetikbereich teilweise auch Leistungen nur zur Werbung oder als
Hoffnungsinvestitionen in einer Vertragsanbahnungssituation erbracht werden, so
dass nicht ohne weiteres nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden
kann, dass ein Friseur immer nur aufgrund eines Auftrags im Rahmen eines
entgeltlichen Werkvertrages tätig wird (vgl. analog u.a.: OLG Düsseldorf, BauR
2003, Seite 1251; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2008, Seiten 372 ff.).
Bei der Prüfung der
Frage, ob aus den Umständen ein beiderseitiger Rechtsbindungswillen der
Parteien abzuleiten ist oder ob sich die Tätigkeit noch im vorvertraglichen
Bereich oder im Bereich der Kulanz oder sogar ggf. der Garantie bzw. der
Gewährleistung abspielt, also für die Abgrenzung zwischen einem Tätigwerden auf
werkvertraglicher Grundlage und dem Erbringen der Leistung innerhalb eines
Gefälligkeits- bzw. Gewährleistungsverhältnisses etc. p.p., lassen sich nämlich
allgemeine Abgrenzungskriterien gerade nicht aufstellen (OLG Düsseldorf,
OLG-Report 2008, Seiten 372 ff.).
Zum Abschluss eines
Werkvertrages bedarf es aber nicht einer Willenseinigung über sämtliche
Rechtsfolgen; es genügt, wenn sich die Parteien vertraglich binden wollten und
der Vertragsinhalt unter anderem auch aus den Umständen oder dem (dispositiven)
Gesetzesrecht zu entnehmen ist. Die Vertragserklärungen der Parteien müssen
insofern also nur hinreichend genug bestimmt sein, so dass jedenfalls die
essentialia negotii (Vertragsparteien, Vertragsgegenstand) bezeichnet oder
durch Auslegung zu ermitteln sind. Voraussetzung dafür ist nur, dass der andere
Teil aus Sicht eines objektiven Betrachters aus dem Verhalten des Handelnden
nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen
Bindungswillen schließen darf (BGH, NJW 1996, Seite 1889; OLG Düsseldorf,
OLG-Report 2008, Seiten 372 ff.).
Bei Werkverträgen kommt
ein Vertrag deshalb auch dann zustande, wenn die Parteien keine Vereinbarung
über die zu zahlende Vergütung getroffen haben, da diese dann nach § 632 BGB
auch ohne ausdrückliche Abrede geschuldet wird, wenn die Leistung nach den
Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Diese Vermutungsregelung
des § 632 BGB erstreckt sich zwar nur auf die Entgeltlichkeit eines bewiesenen
bzw. unstreitigen Werkvertrags und nicht auch auf den Vertragsabschluss selbst,
so dass die Anwendung dieser Vorschrift immer voraussetzt, dass es überhaupt zu
einer schuldrechtlichen Bindung der Prozessparteien gekommen war (BGH, NJW
1999, Seiten 3554 f.; KG Berlin, BauR 1988, Seite 621; OLG Düsseldorf,
OLG-Report 2002, Seiten 119 ff.; OLG Düsseldorf, NZBau 2003, Seiten 442 ff.;
OLG Koblenz, NJW-RR 2002, Seiten 890 f.; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2005, Seiten
629 ff.; OLG Celle, MDR 2007, Seite 86; LG Mönchengladbach, Urteil vom
11.07.2006, Az.: 2 S 176/05). Darauf, ob Werkleistungen üblicherweise nur
entgeltlich erbracht werden, kommt es nämlich nicht an. Die Vermutung des § 632
Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des
Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, bezieht sich
nämlich nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrags, nicht aber auf
die Auftragserteilung selbst (OLG Düsseldorf, NZBau 2003, Seite 442; OLG Celle,
MDR 2007, Seite 86).
Wenn aber das
Zustandekommen eines Werkvertrags – so wie hier – unstreitig oder erwiesen ist
und die Parteien ggf. keine (konkrete) Vereinbarung über die zu zahlende
Vergütung getroffen haben, wird der Werklohn des Friseurs dann auch gemäß § 632
BGB ohne ausdrückliche Abrede geschuldet, wenn die Leistung nach den Umständen
– so wie hier bei den „Trockenschnitten“ – nur gegen eine Vergütung zu erwarten
ist.
Entscheidend ist
dementsprechend, ob auf das Zustandekommen eines derartigen Werkvertrags
gerichtete übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien mit den
entsprechenden Bindungswillen hier festzustellen sind (BGH, BauR 1999, Seite
1319; OLG Celle, MDR 2007, Seite 86).
Den dafür
erforderlichen Nachweis sieht das Gericht vorliegend aber – entgegen der
Behauptung der Klägerseite – hinsichtlich der hier streitbefangenen
„Trockenschnitte“ durch die Beklagtenseite als geführt an, da der Kläger nicht
in Abrede stellt, dass er mehrere male zum „Trockenschnitt“ bei der Beklagten
in dem hier streitigen Zeitraum war, so dass hier insoweit auch eine
Willensübereinstimmung (Einigung) beider Vertragsteile und ein entsprechender
beiderseitiger Bindungswille durch das Gericht zugrunde zu legen ist (BGH, NJW
1999, Seiten 3554 f.; BGH, NJW 1997, Seite 3017 = BauR 1997, Seite 1060; OLG
Düsseldorf, NZBau 2003, Seiten 442 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, Seiten 890 f.;
OLG Düsseldorf, OLG-Report 2002, Seiten 119 ff.) und somit vorliegend bereits
insofern die Vermutungsregelung des § 632 BGB grundsätzlich greift.
Darüber hinaus ergibt
sich hier der Abschluss eines derartigen Werkvertrages bezüglich der
streitbefangenen „Trockenschnitte“ vorliegend auch aus den Umständen des
Einzelfalls und dem unstreitigen Sachverhalt, da der Kläger extra zur
Erbringung dieser Leistung in das Friseur-Geschäft der Beklagten ging und dann
diese Leistung der Beklagten unstreitig entgegengenommen hat (BGH, BauR 1997,
Seite 1060; BGH, IBR 2000, Seite 331; BGH, BauR 1999, Seiten 1319 f.; OLG
Stuttgart, BauR 2005, Seite 1202).
Zudem hat der Kläger
hier auch nicht substantiiert genug bestritten, dass die unstreitig in den
„Bestellbüchern“ der Beklagten angeführten Daten seiner jeweiligen
„Trockenschnitte“ (02.08., 24.08., 20.09., 12.10., 02.11. und 22.11.2012,
15.03., 10.04., 16.05., 06.06., 10.07., 16.08., 09.09., 25.10 und 11.12.2013
sowie 30.01., 23.02., 21.03., 11.04., 08.05., 13.05., 05.06., 01.07., 24.07.,
13.08., 24.09. und 30.10.2014) nicht korrekt sind. Dass die Beklagte dem Kläger
– entsprechend der Vereinbarung der Parteien – unstreitig die Haare schnitt ist
nämlich dem Grunde nach hier unstreitig geblieben, da der Kläger jetzt nur noch
mit „Nichtwissen“ bestritten hat, dass er im Jahre 2012 insgesamt 6 mal, im Jahre
2013 insgesamt 9 mal und im Jahre 2014 insgesamt 12 mal zum Haareschneiden bei
der Beklagten war. Dieses Bestreiten mit „Nichtwissen“ ist jedoch hier
unzulässig, da der Kläger jeweils unstreitig persönlich bei jedem einzelnen
Haarschnitt anwesend war. Zumindest hätte er substantiiert darlegen müssen,
dass er an den jeweiligen Tagen gerade nicht zum Haareschneiden bei der
Beklagten in deren Geschäft war. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan.
Den die Beklagtenseite
obliegenden Nachweis einer Beauftragung durch den Kläger und den Beweis, dass
dieser konkrete Auftrag dann zudem auch tatsächlich vereinbarungsgemäß durch
die Beklagte jeweils erfüllt wurde, hat die Beklagtenseite dementsprechend hier
unter Berücksichtigung der feststellbaren Umstände somit nach Überzeugung des
erkennenden Gerichts führen können, so dass der Beklagten vorliegend auch für
die von ihr erbrachte Leistung die Zahlung einer Vergütung gegenüber dem Kläger
zusteht (§§ 631 und 632 BGB).
Im Übrigen hatte der
Kläger auch unstreitig keinen Anspruch auf kostenlose Frisur-Leistungen, da
diese „Trockenhaarschnitte“ keine von der Beklagten geschuldeten
Nachbesserungen waren. Insoweit hätte die Beklagte hier sogar wohl auch einen
Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach den Grundsätzen der
Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber dem Kläger gehabt. Die jeweiligen
Haarschnitte waren nämlich unstreitig im Interesse des Klägers. Da diese
Haarschnitte insoweit unstreitig für den Kläger „nützlich“ waren, besteht
mangels weiterer Anhaltspunkte dann aber auch ein mutmaßlicher Wille des
Klägers dahin, dass die Beklagte als Fachfrau diese Leistung für ihn erbracht
hat. Die Beklagte hätte deshalb hier wohl auch einen Anspruch auf
Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen Vergütung für derartige „Trockenschnitte“,
da sie diese Haarschnitte unstreitig in der Ausübung ihres Gewerbes ausgeführt
hat (OLG Dresden, Urteil vom 09.04.200, Az.: 11 U 2791/01).
Ebenso unstreitig
betrug die übliche Vergütung für einen derartigen Trockenhaarschnitt in dem Ort
der Prozessparteien in diesem Zeitraum zudem 8,30 Euro brutto je Haarschnitt,
so dass auch die Höhe der Vergütung hier durch das Gericht bestimmbar ist (§
632 BGB).
Der Beklagten steht
daher gegenüber dem Kläger hier auch der insoweit im Rahmen der Aufrechnung geltend
gemachte Werklohn in Höhe von 224,10 Euro (27 Trockenschnitte x 8,30
Euro/Trockenschnitt) in voller Höhe zu.
Der sich aus dem
Vertrag über die „Mitgliedschaft im F..- S…“ ergebende Anspruch auf Zahlung in
Höhe von 393,75 Euro ist somit hier durch die wirksam erklärte Aufrechnung der
Beklagten in Höhe von 224,10 Euro teilweise erloschen, so dass dem Kläger
gegenüber der Beklagten vorliegend nur noch ein Anspruch auf Zahlung in Höhe
von 169,65 Euro (393,75 € – 224,10 €) zur Seite steht. Die Beklagte hat hier
nämlich wirksam eine Aufrechnungserklärung gegenüber dem Kläger abgegeben. Auch
steht der Aufrechnung auch ein Aufrechnungsverbot nicht entgegen. Materiell
greift eine Aufrechnung nämlich bereits dann durch, wenn diese gemäß § 388 BGB
wirksam erklärt wurde, kein Aufrechnungs-Verbot besteht und eine
Aufrechnungs-Lage vorliegt (§ 387 BGB).
Die Beklagte hat hier
im Verfahren aber substantiiert genug dargelegt, dass sie ihrerseits
Gegenansprüche gegen den Kläger aufgrund der 27 „Trocken(haar)schnitte“ hat und
diese Forderungen ihr gegen den Kläger auch immer noch zusteht, zumal selbst
der Kläger eingestanden hat, dass die Beklagte ihn über diese Jahre hinweg
mehrmals die Haare geschnitten hatte. Die diesbezüglich entstandenen
Werklohn-Forderungen der Beklagten bestanden also dem Grunde nach auch nach dem
Klägervortrag.
Unschädlich ist
insofern auch, dass der Kläger vorbringt, es sei nicht vereinbart gewesen,
gegenseitigen Forderungen auch gegeneinander aufzurechnen. Er legt jedenfalls
nicht dar, dass die Parteien ein Aufrechnungs-Verbot vereinbart hätten und
allein dieses würde die Vornahme einer Aufrechnung verhindern.
Zudem bestand hier auch
eine Aufrechnungslage, denn es lagen gegenseitige Geldforderungen vor. Die
Gegenforderungen waren auch jeweils fällig, die Hauptforderung erfüllbar. Eine
wirksame Aufrechnungserklärung liegt ebenfalls vor. Dementsprechend ist der
Anspruch des Klägers in Höhe von 393,75 Euro nunmehr auch teilweise in Höhe von
224,10 Euro erloschen.
Dem Kläger steht daher
gegenüber der Beklagten vorliegend nur noch ein Anspruch in Höhe von 169,65
Euro (393,75 € – 224,10 €) zu, im Übrigen ist jedoch die Klage aus o.g. Gründen
abzuweisen.
Die Verurteilung
hinsichtlich der Zinsen hat in den §§ 247, 286 und 288 BGB sowie daneben auch
in § 291 BGB ihre Grundlage.
Die Entscheidung über
die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf §§ 91 und 92 ZPO.
Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 und § 713 ZPO.
Zudem ist noch der Wert
des Streitgegenstandes des Rechtsstreits durch das Gericht festzusetzen
gewesen.

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AG Aschaffenburg – Gescheiterter Ebay-Verkauf eines Fahrzeugs

Leitsätze:
1. Gibt jemand an, bei einem bei Ebay zum Sofortkauf
angebotenen Objekt habe er nicht die Taste „kaufen“ gedrückt, sondern
diese sei aufgrund einer Fehlfunktion seines Handys ausgelöst worden, kommt
eine Anwendung von § 105 Abs. 2 BGB weder direkt noch entsprechend in Betracht.
(Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus der maßgeblichen Sicht des Verkäufers stellt sich das
Drücken der Taste „kaufen“ als Annahmeerklärung in Bezug auf das von
ihm per Sofortkauf eingestellte Verkaufsangebot dar. Auch ein Anfechtungsgrund
liegt nicht vor, wenn sich der Käufer zwar auf eine Fehlfunktion seines Handys
beruft, aber nicht plausibel darlegen kann, wie dieses selbstständig die
erforderliche zweimalige Bestätigung des Kaufs tätigen konnte. (Rn. 16 – 17)
(redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schadensersatz, ebay, Fahrzeugkauf, Erfüllungsinteresse,
Pflicht zur Kaufpreiszahlung, gescheiterter Verkauf, Marktwert, Anfechtung des
Kaufvertrags, empfangsbedürftige Willenserklärung
Tenor
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom
19.07.2016, Az. 16-7497050-0-7, wird aufrechterhalten.
2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu
tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die
Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung der
Sicherheit fortgesetzt werden.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.499,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im
Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs.
Der Kläger bot Anfang April 2016 auf der Internetplattform
Ebay einen „Rolls Royce Silver Shadow Serie 1“ (Artikelnummer 13…44) zum
Preis von 19.999,00 € zum Sofortkauf an. Im Angebot war zum Stichpunkt
„Versand“ vermerkt, dass das Fahrzeug am Artikelstandort „RheinMain
Deutschland“ abzuholen sei, während zur Zahlung vermerkt war, dass die
Möglichkeit der Barzahlung bei Abholung bestünde. Am 10.04.2016 um 12:11 Uhr
kam es zu einer Annahme des Angebots durch den Beklagten, wobei zwischen den
Parteien streitig ist, ob es hier zum Abschluss eines Kaufvertrages kam. 11
Minuten später teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er nicht auf kaufen
gedrückt habe. Es kam zu einem Schriftwechsel zwischen den Parteien. Der Kläger
forderte den Beklagten mehrfach auf, das Fahrzeug zu bezahlen und bei ihm
abzuholen. Nachdem der Beklagte dies abgelehnt hatte, erklärte der Kläger den
Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug rund vier Wochen
später zu einem Preis von 17.500,00 €, nachdem er es bei Ebay Kleinanzeigen,
mobile.de und AutoScout zum Preis von 19.999,00 € inseriert hatte.
Der Kläger behauptet, bei Einstellung des Fahrzeugs im April
2016 habe das Fahrzeug einen Marktwert von mindestens 19.999,00 € gehabt. Das
Fahrzeug sei durch das Scheitern des Verkaufs über Ebay „verbrannt“ gewesen, so
dass der Marktwert von 19.999,00 € beim Verkauf einen Monat später nicht mehr
zu erzielen gewesen sei. Der Kläger habe das Fahrzeug nach Erstellung des
Wertgutachtens im Jahr 2014 bis zum Verkauf im Jahr 2016 nur wenig genutzt. Im
Zeitraum zwischen dem Sofortkauf und der Weiterveräußerung habe er lediglich
rund 2 km zurückgelegt.
Der Kläger meint, das Amtsgericht Aschaffenburg sei gemäß §
29 ZPO örtlich zuständig. Es sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.
Am 19.07.2016 erging durch das Amtsgericht Coburg unter dem
Aktenzeichen 16-7497050-0-7 ein Vollstreckungsbescheid hinsichtlich der
Hauptforderung von 334,75 € zuzüglich Verzugszinsen seit Zustellung des
Mahnbescheids am 28.06.2016 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen
den Beklagten, der am 23.07.2016 zugestellt wurde. Hiergegen hat der Beklagte
mit Schriftsatz vom 03.08.2016, eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in
Höhe von 2.499,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 28.6.2016 zu zahlen.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, eine Fehlfunktion an seinem Handy
habe den Sofortkauf ausgelöst. Die Sperrfunktion habe nicht funktioniert,
obwohl der Beklagte die entsprechende Taste gedrückt habe. Der Beklagte
bestreitet, dass das Fahrzeug im Jahr 2016 überhaupt noch 17.500,00 € wert war.
Der Beklagte meint, die Klage sei mangels örtlicher
Zuständigkeit des Amtsgerichts Aschaffenburg unzulässig. Es sei kein
Kaufvertrag zustande gekommen. Jedenfalls habe der Kläger seine
Schadensminderungspflicht verletzt.
Mit Beschluss vom 30.06.2017 hat das Oberlandesgericht
Bamberg das Amtsgericht Aschaffenburg – ZwSt. Alzenau gemäß § 36 ZPO als
zuständiges Gericht bestimmt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung
eines Gutachtens sowie durch die Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing.
Christof zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens. Hinsichtlich des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 18.04.2018 (Bl. 182
ff d.A.) sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 13.03.2019 (Bl. 259
ff d.A.) Bezug genommen und verwiesen. Hinsichtlich weiteren Parteivortrags
wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Vorbringen in
der öffentlichen Sitzung vom 16.08.2017 (Protokoll Bl. 150 ff d.A.) Bezug
genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Insbesondere ist das Amtsgericht Aschaffenburg, ZwSt.
Alzenau gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig (vgl. hierzu Beschluss des OLG Bamberg
vom 30.06.2017 – 8 SA 17/17, BeckRS 2017, 118278 = Bl. 98 ff d.A.). Im Rahmen
des § 29 ZPO kommt es für die Bestimmung des Erfüllungsorts auf die jeweils
streitige Verpflichtung an. Der Erfüllungsort bestimmt sich nach
materiell-rechtlichen Vorschriften oder aufgrund Parteivereinbarung. Bei
gegenseitigen Verträgen ist für jede aus dem Vertrag folgende Verpflichtung der
Erfüllungsort gesondert zu bestimmen (BGH NJW-RR 2013, 309). Vorliegend handelt
es sich bei der verletzten Primärpflicht um die Pflicht zur Kaufpreiszahlung,
so dass sich der Gerichtsstand nach dem Ort dieser Vertragspflicht richtet.
Kaufpreisschulden sind, soweit nichts anderes vereinbart ist oder sich nicht
anderes aus den Umständen ergibt, gemäß §§ 269 Abs. 1 und 2, 270 Abs. 4 BGB am
Wohnsitz des Schuldners bzw. am Ort seiner Niederlassung zu erfüllen
(Vollkommer in: Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 29 ZPO, Rn. 25). Nach dem
maßgeblichen Vortrag des Klägers war die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung am
Ort der Abholung zu erfüllen, mithin in Omersbach. Das Amtsgericht
Aschaffenburg, ZwSt. Alzenau ist hierfür örtlich zuständig.
I.
Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf
Schadensersatz in Höhe von 2.499,00 €.
1. Zwischen den Parteien kam zunächst ein wirksamer
Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zustande. Insbesondere kann
der Beklagte sich nicht auf eine Fehlfunktion seines Handys berufen.
a) Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt eine
Anwendung des § 105 Abs. 2 BGB vorliegen nicht in Betracht, da weder für eine
direkte noch für eine entsprechende Anwendung die Voraussetzungen vorlagen.
b) Der Beklagte hat ein Angebot des Klägers auf Abschluss
eines Kaufvertrages über das Fahrzeug angenommen, so dass ein Kaufvertrag
zustande gekommen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte das
Angebot abgeben wollte. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so
auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter
Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Nach dem Empfängerhorizont
hat aber der Beklagte ein Angebot über einen Sofortkauf angenommen (LG Kiel,
Beschluss vom 11.02.2004 – 1 S 153/03, BeckRS 2007, 01398; so im Ergebnis auch
Palandt, BGB, 76. Auflage, § 130 BGB, Rn. 4).
c) Der Beklagte beruft sich darauf, den Vertrag jedenfalls
wirksam angefochten zu haben. Der Beklagte ist dabei für das Vorliegen eines
Anfechtungsgrundes darlegungs- und beweisbelastet. Der Beklagte beruft sich
hier auf eine Fehlfunktion seines Handys dahingehend, dass sich das Telefon
trotz Drückens der Sperrtaste nicht gesperrt habe. Die Klagepartei hat
substantiiert dazu vorgetragen, dass jedenfalls noch eine zweimalige Bestätigung
des Kaufs erforderlich ist, auch wenn der Nutzer bei Ebay bereits eingeloggt
ist und den Artikel bereits aufgerufen hat. Das pauschale Bestreiten des
Beklagten ist unbeachtlich. Der Beklagte hat jedoch nicht dazu vorgetragen, wie
es dazu gekommen sein soll, dass das – unterstellt – nicht gesperrte Handy
selbständig zweimal den Kauf bestätigt.
d) Im Übrigen ergäbe sich auch dann, wenn man von einer
wirksamen Anfechtung des Kaufvertrags ausgeht, eine Schadensersatzpflicht des
Beklagten. Der Beklagte hätte dann gemäß § 122 Abs. 2 BGB dem Kläger das
negative Interesse, begrenzt durch das Erfüllungsinteresse zu erstatten.
2. Der Kläger forderte den Beklagten unstreitig mehrfach zur
Abholung des Fahrzeugs sowie zur Zahlung des Kaufpreises auf. Der Beklagte hat
dies abgelehnt. Der Kläger durfte gemäß §§ 433, 323 Abs. 1 BGB vom Kaufvertrag
zurücktreten.
3. Der ersatzpflichtige Schaden des Klägers beläuft sich auf
2.499,00 €.
a) Beim Verkauf des Fahrzeugs hat der Kläger unstreitig
lediglich 17.500,00 € erlöst anstelle der im Kaufvertrag mit dem Beklagten
vereinbarten 19.999,00 €, so dass ein Verlust in Höhe von 2.499,00 €
eingetreten ist. Ein Mitverschulden ist dem Kläger nicht anzurechnen. Die
Beweislast für das Mitverschulden bzw. einen Verstoß gegen die
Schadensminderungspflicht trägt der Schädiger (Looschelders in: BeckOGK, Stand:
01.03.2019, § 254 BGB, Rn. 336). Soweit die maßgeblichen Umstände in der Sphäre
des Geschädigten liegen, hat dieser im Rahmen des Zumutbaren an der Aufklärung
des Sachverhalts mitzuwirken (BeckOGK, a.a.O.).
b) Der Vorwurf, das Fahrzeug nicht möglichst schnell zu
einem möglichst guten Preis verkauft zu haben, kann dem Kläger nicht gemacht
werden. Zwar hat der Kläger den Nachweis, dass das Fahrzeug nach dem ersten
Einstellen bei ebay „verbrannt“ gewesen sei, nicht führen können, da dies nach
nachvollziehbarer und schlüssiger Feststellung des gerichtlich bestellten
Sachverständigen Dipl.-Ing. Christof einer sachverständigen Feststellung nicht
zugänglich ist. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers im Rahmen seiner
informatorischen Anhörung hat dieser jedoch das Fahrzeug nach dem hier
streitgegenständlichen Verkauf bei ebay Kleinanzeigen, bei mobile.de und bei
Auto-Scout zum Preis von 19.999,00 € inseriert. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug unstreitig nicht um ein
gängiges Fahrzeug handelt, sondern ein solches, welches nur einen begrenzten
Käuferkreis ansprechen dürfte. Dass ein anderer Käufer vorhanden und bereit
gewesen wäre, einen Preis von 19.999,00 € für das Fahrzeug zu zahlen, ist nicht
dargetan. Auch ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger für das
Fahrzeug nach dem gescheiterten Verkauf eine Garage anmieten musste, was mit
weiterem Zeitablauf zu weiteren Kosten geführt hätte.
b) Auch ist am Fahrzeug kein vom Kläger zu vertretender
Wertverlust eingetreten, der gegen den Mindererlös aufzurechnen wäre. Nach dem
nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des Klägers hat dieser mit dem
Fahrzeug nach Erstellung des Wertgutachtens im Jahr 2014 dieses nur wenig
genutzt und sodann zwischen dem Verkauf am 10.04.2016 und dem Weiterverkauf am
16.05.2016 lediglich rund 2 km bis zu einer angemieteten Garage zurückgelegt.
Das Gericht hat zum Marktwert des Fahrzeugs im Jahr 2016 ein Gutachten des
Sachverständigen Dipl.-Ing. Christof eingeholt. Der Sachverständige kommt zu
dem Ergebnis, dass ein Marktwert von mindestens 19.999,00 € auf Grundlage der
vorhandenen Anknüpfungstatsachen bestätigt werden könne. Zu berücksichtigen sei
jedoch, dass der Sachverständige das Fahrzeug nicht in Augenschein nehmen
konnte und daher seine Ausführungen ausschließlich nach Aktenlage getätigt hat.
Sofern zwischenzeitlich Verschlechterungen am Fahrzeug, beispielsweise durch
Unfall, eingetreten sind, ergebe sich ggf. eine andere Beurteilung. Diese
Ausführungen hat der Sachverständige auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung
zur Erläuterung des Gutachtens vom 13.03.2019 bestätigt. Ausdrücklich hat der
Sachverständige dabei auch darauf hingewiesen, dass der konkrete Marktwert
nicht zu bestimmen gewesen sei; aufgrund der Fragestellung im Beweisbeschluss
habe er auf Grundlage der vorliegenden Anknüpfungstatsachen jedoch den
Mindestwert von 19.999,00 € bestätigen können. Die Ausführungen des Sachverständigen
sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die mündlichen Angaben des
Sachverständigen haben die Feststellungen aus dem schriftlichen Gutachten
bestätigt. Die Parteien haben zuletzt keine Einwände gegen die Ausführungen des
Sachverständigen vorgebracht. Das Gericht hat an der Sachkunde des
Sachverständigen keine Zweifel und schließt sich dessen Ausführungen
vollumfänglich an. Auf Grundlage dessen geht das Gericht davon aus, dass das
Fahrzeug im Jahr 2016 noch einen Marktwert von mindestens 19.999,00 € hatte.
Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass nicht auszuschließen ist, dass
zwischenzeitlich aufgrund eines Unfalls oder sonstiger Beschädigungen o.ä.
lediglich noch ein niedrigerer Marktwert gegeben war. Konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass es zu einer solchen Verschlechterung tatsächlich gekommen ist,
trägt er jedoch nicht vor.
II.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug gemäß §§ 280 Abs. 1,
Abs. 2, 286 BGB. Der Zinsbeginn ergibt sich aus der Zustellung des
Mahnbescheids.
III.
Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ergibt
sich ebenfalls aus Verzug. Die Höhe berechnet sich aus einer 1,3
Geschäftsgebühr aus einem Betrag von 2.499,00 €, mithin 261,30 €, zuzüglich der
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 €, zuzüglich der
Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 53,45 €, mithin insgesamt
334,75 €. Die Klägervertreterin hat zum Nachweis der erfolgten
Rechnungsstellung und Zahlung durch den Kläger die Rechnung vom 02.12.2016
sowie eine Quittung über die Zahlung des Rechnungsbetrages vorgelegt (Bl. 156
d.A.).
IV.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1
und S. 3 ZPO.

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Fotorecht – OLG Braunschweig zur Nichtanwendbarkeit der MFM-Tabelle beim Fotoklau für private eBay-Angebote

Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 08.02.2012, Az. 2 U 7/11
klargestellt, dass für die Bemessung des Schadensersatzes bei einer
unrechtmäßigen Fotonutzung innerhalb eines privaten eBay-Angebots nicht auf die
MFM-Honorarempfehlungen zurückgegriffen werden kann, weil diese eine solche
Nutzung nicht erfassen. Vielmehr sei für die Bemessung auf eine repräsentative
Vertragspraxis des Fotografen für die Vermarktung seiner Bilder abzustellen.
Wenn eine solche Praxis nicht vorhanden ist, sei zu schätzen, was vernünftige
Parteien für eine Nutzung vereinbart hätten. Die angemessene Lizenzhöhe sei bei
einem Privatverkauf zudem durch den zu erzielenden Verkaufspreis begrenzt. Ein
Aufschlag für die unterbliebene Urhebernennung sei ebenfalls nicht zu erheben.
Zu guter Letzt bestehe auch kein Anspruch auf Abmahnkosten, wenn der Fotograf in
der Lage gewesen sei, eine Abmahnung ohne rechtsanwaltliche Hilfe
auszusprechen. 
Im zu entscheidenen Fall sah das Gericht eine Lizenzgebühr von 20,00 EUR pro
Foto, bei 4 Fotos also 80,00 EUR, als angemessen an.
Leitsätze:
1. Wird ein Produktfoto (hier von einem Monitor), für das
kein urheberrechtlicher Motivschutz sondern nur ein Schutz nach § 72 Abs.
1 UrhG besteht, bei einem privaten eBay-Verkauf ohne Einverständnis des
Fotografen verwendet, ist für die Schätzung der Schadenshöhe im Wege der
Lizenzanalogie vorrangig auf eine repräsentative Vertragspraxis des Fotografen
bei der Vermarktung seiner Fotos abzustellen.
2. Lässt sich eine repräsentative Verwertungspraxis des
Fotografen zur Überlassung von Produktfotos zum Zwecke eines privaten
eBay-Verkaufs nicht feststellen, kann zur Bemessung der angemessenen Lizenzhöhe
nicht auf die MFM-Honorarempfehlungen zurückgegriffen werden, weil diese eine
solche Art der Fotonutzung nicht abbilden.
3. Sind keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife
zur Überlassung von Produktfotos zum Zwecke eines privaten eBay-Verkaufs
ersichtlich, ist zu klären, auf welchem legalen Markt Nutzungsrechte an solchen
Fotos erhältlich sind und unter Berücksichtigung des dortigen Preisgefüges
bezogen auf den konkreten Einzelfall bei Beachtung der Marktgegebenheiten gemäß
§ 287 ZPO zu
schätzen, was vernünftige Vertragspartner in einem solchen Fall als Lizenz
vereinbart hätten.
4. Bei einem privaten eBay-Verkauf begrenzt der zu
erzielende Verkaufspreis für die jeweilige Sache die angemessene Lizenzhöhe,
wobei die Parteien bei der Bildung der Lizenzhöhe vernünftigerweise
berücksichtigen, dass ein Privatverkäufer den Restwert der zu verkaufenden
Sache für sich realisieren will, über keine Verkaufsgewinnspanne zur
Finanzierung von Absatzkosten verfügt und nicht auf professionelle Fotos für
den Verkauf eines Einzelstücks zwingend angewiesen ist, weshalb
realistischerweise nur moderate Lizenzbeträge vereinbart werden.
5. Eine unterbliebene Urhebernennung führt bei der
ungenehmigten Fotonutzung für einen privaten eBay-Verkauf nicht zu einem
prozentualen Aufschlag, weil eine entsprechende Vergütungspraxis gemäß § 97Abs. 2 S.
3 UrhG nicht besteht und ein solcher Aufschlag auch nicht gemäß § 97 Abs.
2 S. 4 UrhG bei einer derart geringfügigen Verletzung, die ein einmaliger
privater eBay-Verkauf darstellt, der Billigkeit entspräche.
6. Sofern der Fotograf selbst in der Lage ist, den
urheberrechtlichen Verstoß einer ungenehmigten Fotonutzung zu erkennen, eine
vorgerichtliche Abmahnung des Verletzers vorzunehmen und letzteres in
zurückliegender Zeit in anderen gleichgelagerten Fällen auch schon getan hat,
sind die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des
vorgerichtlichen Abmahnverfahrens nicht notwendig und damit nicht
erstattungsfähig i.S. des § 97a Abs.
1 S. 2 UrhG. Die Kenntnis hierzu kann der Fotograf auch dadurch erlangen, dass
er zuvor in gleichgelagerten anderen Verfahren anwaltliche Hilfe zur
Durchführung der Abmahnung in Anspruch genommen hatte und sich ihm aufgrund der
Gleichartigkeit der Verletzungen und der dagegen gerichteten außergerichtlichen
Vorgehensweise ohne Weiteres erschließt, wie er zukünftig selbst Verletzungen
erkennen und Abmahnungen durchführen kann.

Tenor
Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des
Landgerichts Braunschweig vom 20.12.2010 und 16.02.2011 – 9
O 1637/10
 – werden zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Höhe eines
Schadensersatzanspruchs wegen der unberechtigten Nutzung von vier Fotos bei
einem eBay-Verkauf sowie über die Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren für
ein Abmahnschreiben.
Der Kläger ist Mediengestalter und betreibt unter der
Geschäftsbezeichnung „B.-store“ einen gewerblichen Versandhandel. In diesem
Zusammenhang fertigt er Fotos von den jeweiligen Produkten und stellt diese ins
Internet, um seine Ware zu bewerben. Gleichzeitig nutzt er dieses Forum, um
Interessenten auf seine Aufnahmen aufmerksam zu machen und diese selbst zu
vermarkten.
Der Kläger stellte mittels eines Softwareprogramms (garage
buy) fest, dass jemand zur Bebilderung eines Angebots bei eBay vier Fotos eines
A.-Monitors, die er angefertigt hatte, ungenehmigt verwendete. Daraufhin
beauftragte der Kläger – so wie in zurückliegender Zeit in 20 bis 30 anderen
Verfahren auch – seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, den Fotonutzer auf
Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der
Prozessbevollmächtigte ermittelte sodann bei eBay den Namen dieses Fotonutzers,
vorliegend mithin den des Beklagten. Zu dieser Art der Rechtsverfolgung ist der
Kläger übergegangen, nachdem er in den Jahren zuvor zunächst ohne Einschaltung
eines Rechtsanwalts mittels selbst gefertigter Abmahnungen gegen die jeweiligen
Verletzer vorgegangen war und damit seiner Einschätzung nach wenig Erfolg
gehabt habe.
Nach vergeblicher Abmahnung des Beklagten durch den
Prozessbevollmächtigten des Klägers hat dieser Klage auf Unterlassung,
Schadensersatz und Freistellung von den Abmahnkosten erhoben. Der Kläger ist
der Ansicht, dass zur Bemessung einer angemessenen Lizenzgebühr, die er als
Schadensersatz verlangt, die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Foto-Marketing maßgeblich seien. Er hält einen Betrag von 150,00 € pro Foto
sowie einen Verletzerzuschlag von 100 % auf das Grundhonorar pro Foto für
angemessen. Er berechnet die anwaltlichen Kosten für das Abmahnschreiben nach
einem Streitwert in Höhe von 11.200,00 € (10.000,00 € für die Unterlassung und
1.200,00 € für den Schadensersatz). Nachdem der Beklagte nach Klagerhebung eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und den Schadensersatzanspruch
in Höhe von 400,00 € sowie den Freistellungsantrag in Höhe von 100,00 € vorab
schriftlich anerkannt hatte, erklärte der Kläger den Rechtsstreit bzgl. des
Unterlassungsbegehrens für erledigt. Zur mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht ist der Beklagte nicht erschienen.
Das Landgericht hat sodann mit als Teilanerkenntnis-,
Teilversäumnis- und Endurteil überschriebenen Urteil vom 20.12.2010 die
Erledigung des Unterlassungsanspruchs festgestellt, der Schadensersatzklage in
Höhe von 500,00 € sowie dem Freistellungsantrag in voller Höhe stattgegeben und
im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem
Kläger als Urheber gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 97 Abs.
2, 7215 UrhG
zustehe. Der Beklagte habe das Urheberrecht dadurch verletzt, dass er die
Bilder kopiert und in identischer Form für sein eBay-Angebot verwendet habe.
Dabei habe der Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt, da er bei Anwendung der
im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass er
von Dritten gefertigte Produktfotos nicht ohne weiteres zur Vermarktung seines
eigenen A.-Monitors hätte verwenden dürfen. Dem Kläger stehe im Wege der
Schadensschätzung nach § 287 ZPO
wegen der Benutzung der Fotos durch den Beklagten jedoch nur ein
Schadensersatzanspruch in Höhe von 300,00 € zzgl. eines Verletzerzuschlages
wegen der Unterlassung seiner Benennung als Urheber von 200,00 € zu.
Gegen das den Beklagten antragsgemäß verurteilende
Teilversäumnisurteil (Freistellung von Abmahnkosten über den anerkannten Betrag
von 100,00 € hinaus) legte dieser fristgerecht Einspruch ein. Auf den Einspruch
hob das Landgericht Braunschweig mit Urteil vom 20.12.2010 die Verurteilung aus
dem Teilversäumnisurteil teilweise wieder auf und hat die Klage insoweit
abgewiesen, als eine Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten für das
Abmahnschreiben von mehr als 100,00 € verfolgt wird. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass dem Kläger zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Befreiung von
den erforderlichen Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Abmahnung nach
§ 97 a Abs. 1 S.2 UrhG zustehe, der
Beklagte sich jedoch zu Recht auf die in § 97
a
 Abs. 2 UrhG enthaltene Anspruchsbegrenzung berufe. Hinsichtlich der
weiteren tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Begründungen wird auf
die angefochtenen Urteile des Landgerichts Braunschweig 20.12.2010 und vom
16.02.2011 Bezug genommen.
Gegen diese beiden Urteile hat der Kläger, soweit damit der
verfolgte Schadensersatzanspruch im Umfang von 700,00 € und der weitergehende
Freistellungsanspruch bzgl. vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 603,80 €
abgewiesen worden sind, frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Der Senat
hat die Berufungsverfahren durch Beschluss miteinander verbunden.
Der Kläger wiederholt mit der Berufungsbegründung seine
Auffassung, dass ausgehend von den MFM-Empfehlungen für jedes einzelne der vier
Fotos ein Grundbetrag von 150,00 € und wegen der unterlassenen
Bildquellennachweise weiterhin ein Zuschlag von 100 % anzusetzen sei. Die
MFM-Empfehlungen würden nicht nur die werbliche, sondern auch die private
Nutzung von Lichtbildern erfassen. Dies folge daraus, dass dort innerhalb der
marktüblichen allgemeinen Konditionen für die Nutzung von Fotos ausdrücklich
geregelt werde, dass ein Zuschlag auf die Grundlizenz vorzunehmen sei, wenn im
Einzelfall eine werbliche Nutzung vorliege.
Auch könne sich nicht wertmindernd auswirken, dass die vier
streitgegenständlichen Fotos vorliegend für nur ein Angebot verwendet worden
seien. Es sei zwar zutreffend, dass zunächst nur das sog. Galeriebild zusammen
mit der Produktbeschreibung, die die weiteren Fotos enthalte, zu sehen gewesen
sei, jedoch sei für die hier vorzunehmende Bewertung das Artikelangebot als
Ganzes maßgeblich. Deshalb müsse auch berücksichtigt werden, dass die Website
des Beklagten bei Aufruf durch den Kunden insgesamt geladen worden sei und
damit auch alle Bilddateien. Auch sei die Annahme eines Mengenrabatts
lebensfremd und in der Praxis keinesfalls üblich. Ferner wirke sich eine nur
ausschnittsweise Wiedergabe von Produktdetails auch nicht wertmindernd aus.
Maßgeblich sei der Aufwand der einzelnen Fotografie. Die Darstellung von
Produktdetails sei nicht weniger aufwändig als die Darstellung des gesamten
Produkts.
Die Ablehnung eines Zuschlages in Höhe von 100 % durch das
Landgericht widerspreche ständiger Rechtsprechung. Ein solcher Zuschlag sei
auch das übliche Honorar, wenn der Name des Urhebers bei der Bildnutzung nicht
genannt werde, wie die MFM.-Empfehlungen zeigten.
Hinsichtlich der Beschränkung des Erstattungsanspruchs für
die Abmahnkosten auf 100,00 € verkenne das Landgericht, dass § 97
a
 Abs. 2 UrhG nicht eingreife. Es sei bereits kein einfach gelagerter
Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung gegeben. Da der Beklagte
insgesamt vier Lichtbilder unbefugt benutzt habe, die aufwändig und
professionell erstellt worden seien, sei das Ausmaß der Verletzungshandlung
sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht nicht als gering
einzustufen. Bei den Artikelangeboten auf eBay sei der Kreis der angesprochenen
Personen nicht überschaubar und zudem seien die Fotos mehrfach eingeblendet
worden. So sei beispielsweise das Galeriebild 3-fach im Angebot des Beklagten
abgebildet worden.
Auch sei nicht von einer Rechtsverletzung „außerhalb des
geschäftlichen Verkehrs“ auszugehen. Dies habe das Landgericht bei Erlass des
Teilversäumnisurteils noch selbst so gesehen. Im Übrigen habe der Beklagte mit
den Fotos des Klägers unstreitig einen eigenen Monitor bei eBay zum Kauf
anboten. Zudem habe der Beklagte unstreitig bei eBay in den zurückliegenden
Jahren insgesamt 136 Bewertungspunkte bei 86 Verkäufen erzielt und dabei
diverse Artikel verkauft, was auf eine geschäftliche Tätigkeit hinweise.
Der Kläger beantragt,
die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Braunschweig
(Urt. v. 20.12.2010 – 9
O 1637/10
) teilweise abzuändern und den Beklagten über den in dieser
Entscheidung unter Ziffer 2 ausgeurteilten Betrag hinaus zur Zahlung weiterer
700,00 € an ihn nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz hieraus seit dem 15.08.2010 zu verurteilen
und
die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Braunschweig
(Urt. v. 16.02.2011 – 9
O 1637/10
) abzuändern und den Beklagten über die ausgeurteilte
Freistellungsverpflichtung zu verurteilen, ihn von der Zahlung der anlässlich
des Abmahnschreibens vom 26.05.2010 (Anlage K3) angefallenen
Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 703,80 € gegenüber der
Anwaltskanzlei S. & S. Rechtsanwälte zu befreien.
Der Beklagte beantragt;
die Berufungen zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Urteile, soweit
damit die Klage abgewiesen worden ist. Bei der Ermittlung der Schadensersatzhöhe
sei zu berücksichtigen, dass er nicht als Unternehmer, sondern als
Privatperson/Verbraucher gehandelt habe. Die von ihm anerkannte Zahlung von
100,00 € für jedes der vier verwendeten Fotos sei eine ausreichende
Kompensation. Da pönale Erwägungen bei der Bemessung des Schadensersatzes keine
Rolle spielen dürften, sei es zudem unzulässig, dem Verletzten einen pauschalen
Zuschlag auf die angemessene Lizenzanalogie zuzusprechen.
Schon der von ihm anerkannte Schadensbetrag von insgesamt
400,00 € sei deutlich überzogen. Verständige Vertragspartner hätten sich nicht
auf einen so hohen Preis für die Verwendung von vier Fotos geeinigt. Dem
Beklagten habe nur ein einziger A.-Monitor zur Verfügung gestanden, den er
unstreitig für 599,00 € gekauft und für 369,00 € wieder verkauft habe. Es würde
eine enorme und nicht zu rechtfertigende Überdehnung des richterlichen
Ermessensspielraumes darstellen, wenn er einen Betrag zu zahlen hätte, der den
erzielten Umsatz und Gewinn um ein Mehrfaches übersteige.
Eine schematische Anwendung der M.-Empfehlungen stelle zudem
einen erheblichen Rechtsfehler dar. Auch die Unternehmen F., S., iS., 123RF.,
C.com, P., P. seien in den Blick zunehmen. Gemeinsam sei diesen
Internetangeboten, dass dort Fotografien in einer Preisspanne zwischen wenigen
Cent und einigen Euro verkauft würden.
Der Senat hat durch die Vernehmung des Zeugen G. Beweis über
die Frage erhoben, ob und inwieweit die in der Broschüre
„Bildhonorare“ der MFM aufgeführten Honorare die marktüblichen Preise
für die Nutzung von Produktfotos für private Internetverkäufe wiedergeben. In
der mündlichen Verhandlung haben die Parteien unstreitig gestellt, dass die vom
Beklagten benannten Unternehmen im Internet keine Fotografien von Produkten mit
dem Markenzeichen und auch keine Lizenzen für diese Fotos anbieten, um sie bei
einem eBay-Verkauf einzusetzen. Mit Schriftsatz vom 01.02.2012 hat der Beklagte
zum Beweisergebnis Stellung genommen.
II.
Die zulässigen Berufungen bleiben in der Sache ohne Erfolg.
Dem Kläger steht über den bereits ausgeurteilten Umfang hinaus kein
weitergehender Freistellungsanspruch von Abmahnkosten (dazu unter Ziffer 1.)
und Schadensersatzanspruch (dazu unter Ziffer 2.) gegenüber dem Beklagten zu.
1. Die Voraussetzungen für einen Freistellungsanspruch nach
§ 97 a Abs. 1 S.2 UrhG, der einen Betrag
von 100,00 € übersteigt, liegen nicht vor.
a) § 97 a Abs. 2 UrhG beschränkt vorliegend
den Aufwendungsersatzanspruch auf 100,00 €. Diese Anspruchsbeschränkung greift
ein, wenn kumulativ (vgl. Wandtke, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a, Rn. 34)
folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich (1) um die erstmalige
Abmahnung in (2) einem einfach gelagerten Fall mit (3) einer nur unerheblichen
Rechtsverletzung handeln, der (4) außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
stattfand. Diese Voraussetzungen sind gegeben:
(1) Es liegt unstreitig eine erstmalige Abmahnung vor.
(2) Der Fall ist auch einfach gelagert. Den
gesetzgeberischen Vorgaben zufolge ist nämlich von einem einfach gelagerten
Fall auszugehen, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu
bearbeiten ist, also zur Routine gehört (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht,
10. Auflage, § 97 a UrhG, Rn. 32; BT Drucksache
16/5048, S.49). Abzustellen ist dabei auf die Sicht eines Durchschnittsanwalts,
nicht auf die eines Urheberrechtsspezialisten, da die Auswahl eines Anwalts
nicht zu Lasten des Verletzten gehen darf. Als Beispiel für einen einfach
gelagerten Fall gilt die „Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten
Angebot einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechtserwerb“. Einfach
gelagerte Fälle liegen also vor, wenn keinerlei Zweifel an einer Begründetheit
der Abmahnung bestehen (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 97
a
UrhG, Rn. 32). Sofern nicht ganz klar ist, ob eine Schutzfähigkeit
vorliegt oder wer Anspruchsgegner ist, können hingegen solche Zweifel bestehen.
Vorliegend handelte es sich bei den streitgegenständlichen
Bildern um schutzfähige Werke i.S.d. UrhG und – wie das Landgericht zutreffend
ausführt – die Rechtsverletzung konnte ohne weiteres festgestellt werden. Der
Kläger hat selbst dargelegt, dass er mit Hilfe des Softwareprogramms
„garage buy“ die Verletzung unproblematisch habe feststellen können.
Der Beklagte konnte zudem über seine eBay-Zugangsdaten ohne Schwierigkeiten als
Verletzer ermittelt werden. Soweit er nicht unverzüglich die
Unterlassungserklärung abgegeben, sondern der Berechtigung des Klägers zur
Abmahnung widersprochen hat, führt dieser Widerspruch nicht dazu, dass der Fall
nicht mehr einfach gelagert ist. Der Beklagte hat zwar die Abgabe einer
Unterlassungserklärung gänzlich abgelehnt, dies aber lediglich mit der
Begründung, es handele sich um Originalfotos der Herstellerfirma
„A.“. Er ging also irrtümlich davon aus, dass der Kläger die Fotos
nicht selbst erstellt habe und deshalb nicht Anspruchsinhaber sei. Dieser
Irrtum war für den Kläger aufgrund dieser Mitteilung auch sofort erkennbar
sowie leicht aufzuklären, was einen einfach gelagerten Fall kennzeichnet.
(3) Die vom Beklagten verursachte Rechtsverletzung ist auch
unerheblich. Die Einstufung der Rechtsverletzung als unerheblich erfordert ein
geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer und quantitativer Hinsicht (BT
Drucksache 16/5048, S.49). Sie ist geboten, wenn sich – so wie hier – die
Verletzung nach Art und Ausmaß auf einen geringfügigen Eingriff in die Rechte
des Abmahnenden beschränkt und deren Folgen durch die schlichte Unterlassung
beseitigt werden kann (Wandtke, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97 a Rn. 36).
Der Beklagte hat zwar insgesamt vier Fotos verwendet, jedoch
nur für ein einziges Produktangebot. Die vier Aufnahmen bilden dasselbe Produkt
lediglich aus verschiedenen Blickwinkeln ab, so dass die Benutzung im Ergebnis
einer einzigen Verwendung nahe kommt. Zudem hat der Beklagte, nachdem für ihn
die Urheberschaft des Klägers nachgewiesen war, umgehend eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung unterschrieben und die Fotos gelöscht. Die Ansicht des
Klägers, dass vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien nur die Verwendung
eines einzigen Lichtbildes die Einstufung der Rechtsverletzung als unerheblich
erlaube, übersieht, dass der Rechtsausschuss diese sowie zwei weitere
Konstellationen nur beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt hat. Dies
macht die Formulierung „insbesondere“ in den Gesetzesmaterialien deutlich (vgl.
BT Drucksache 16/8783, S.50). Erforderlich ist danach vielmehr eine wertende
Betrachtung des Einzelfalles, der sich bei einer entsprechenden Einordnung
qualitativ nicht wesentlich von den dort aufgeführten Beispielen unterscheiden
darf.
(4) Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte
(Wandtke, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97a UrhG,
Rn 43) hat auch dargetan, dass die Rechtsverletzung außerhalb des
geschäftlichen Verkehrs, d.h. im privaten Bereich, stattgefunden hat.
Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist jede
wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder
fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist (Fezer, Markenrecht, 4. Auflage,
§ 14 MarkenG,
Rn. 24). Der Begriff ist weit zu verstehen und soll sich mit dem
Tatbestandsmerkmal der §§ 14 Abs.2, 15 Abs.
2 MarkenG decken (Wandtke, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97 a, Rn. 37;
Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 97 a, Rn. 35). Für die
Feststellung eines Verkaufs im geschäftlichen Verkehr können deshalb u.a.
folgende Indizien herangezogen werden (siehe auch BGH MDR 2009,
993
 – Ohrclips): wiederholte Angebote gleichartiger Waren,
insbesondere von Neuwaren; die zum Verkauf angebotenen Waren wurden kurz zuvor
selbst bei eBay erworben; der eBay-Verkäufer ist auch sonst gewerblich tätig
oder verkauft Waren für Dritte; hohe Anzahl von Feedbacks, hohe Anzahl von
Angeboten innerhalb eines kurzen Zeitraums sowie Angebot von neuwertigen
Markenartikeln.
Demzufolge hat der Beklagte nicht gewerblich gehandelt,
sondern den A.-Monitor privat zum Verkauf angeboten. Zwar hat er dem
unstreitigen Vorbringen der Parteien zufolge für bisherige Verkäufe bei eBay
bereits 86 Bewertungen erhalten, jedoch kann aus der Anzahl der Bewertungen
allein nicht auf gewerbliches Handeln geschlossen werden. Der Bundesgerichtshof
(WRP
2008, 1104
 ff. – Internet-Versteigerung III) hat lediglich ausgeführt,
dass eine Vielzahl von Käuferreaktionen, insbesondere mehr als 25 Feedbacks,
ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegen könne. Hieraus ergibt sich aber
nur, dass die Anzahl der Feedbacks ein Indiz für ein geschäftliches Handeln sein
kann. Eine hohe Anzahl von Verkäufen ist aber kein zwingendes Indiz, weil es
hierfür auch andere Gründe geben kann (z.B. Haushaltsauflösung, Abverkauf einer
Erbschaft etc.), die ein privates Handeln belegen.
Gegen ein Handeln im geschäftlichen Verkehr des Beklagten
spricht vorliegend, dass den Bewertungen des Beklagten zwar viele Verkäufe
technischer Geräte zugrunde liegen, es sich aber nicht um gleichartige Waren,
sondern um Einzelstücke handelte. Zum Teil wurde auch viel Zubehör angeboten.
Zudem gibt es keine besonders hohe Anzahl von Angeboten innerhalb eines kurzen
Zeitraums, was bei gewerblichem Handeln naheliegt. Auf die einzelnen Jahre
verteilt finden sich folgende Bewertungen: 2004 16 Bew., 2005 10 Bew., 2006
1Bew., 2007 39 Bew., 2008 9 Bew., 2009 3 Bew. und 2010 8 Bew.. Hinzu kommt,
dass der Beklagte überzeugend dargelegt hat, warum es aufgrund von
Veränderungen seiner beruflichen Tätigkeit jeweils zu den einzelnen Verkäufen
gekommen sei. Danach besteht kein Zweifel, dass die Verkäufe – so wie auch hier
der Verkauf eines einzelnen Monitors – privaten Charakter haben.
b) Letztlich kann aber dahinstehen, ob § 97a Abs.
2 UrhG eingreift, weil dem Kläger seinem ergänzenden Vorbringen in der
Berufungsinstanz zufolge schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Freistellung
von den für die Abfassung des Abmahnschreibens angefallenen Rechtsanwaltskosten
zusteht. Zu erstatten sind nach § 97aAbs.1
S. 2 UrhG nur die erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung, weshalb
hierfür verauslagte Anwaltskosten auch nur zu erstatten sind, wenn die
Einschaltung des Rechtsanwaltes erforderlich war (Fromm/Nordemann,
Urheberrecht, 10. Auflage, § 97
a
 UrhG, Rn. 25). Genau dieses war vorliegend aber nicht notwendig,
weil der Kläger die Abmahnung ohne weiteres auch ohne anwaltliche Hilfe hätte
vornehmen können.
Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 08.11.1994 – VI ZR 3/94 zitiert
bei Juris) hat die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts bei
einfach gelagerten Schadensfällen verneint und dazu ausgeführt: „Ist in
einem einfach gelagerten Schadensfall – es ging dort um die Beschädigung von
Autobahneinrichtungen durch Kraftfahrzeuge – die Haftung nach Grund und Höhe
derart klar, daß aus der Sicht des Geschädigten kein Anlaß zu Zweifeln an der
Ersatzpflicht des Schädigers besteht, so ist für die erstmalige Geltendmachung
des Anspruchs gegenüber dem Schädiger bzw seiner Versicherung die Einschaltung
eines Rechtsanwalts nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte selbst hierzu
aus besonderen Gründen wie etwa Mangel an geschäftlicher Gewandtheit nicht in
der Lage ist.“ Anknüpfend an diese Rechtsprechung hat der 1. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 06.05.2004 – I
ZR 2/03
 zitiert bei Juris Rdnr. 9-11 – Selbstauftrag) in
Wettbewerbssachen die Anforderungen für die Notwendigkeit der Beauftragung
eines Rechtsanwalts zur Abmahnung von Wettbewerbsverstößen dahingehend
konkretisiert, dass dessen Einschaltung nicht geboten ist, wenn der
Wettbewerbsverstoß unschwer zu erkennen ist und der Verletzte selbst über die
Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfügt, was z.B. dann
gegeben ist, wenn ein Unternehmen über eine Rechtsabteilung verfügt.
Da es sich bei dem Kläger um einen juristischen Laien
handelt und auch nicht ersichtlich ist, dass er in seinem Betrieb über eine
Rechtsabteilung verfügt, wäre die Einschaltung eines Rechtsanwaltes grds.
erforderlich. Vorliegend hat der Kläger aber selbst mitgeteilt, dass er in den
Jahren zuvor gleichgelagerte Urheberrechtsverstöße selbst mittels
Abmahnschreiben verfolgt habe. Er habe von dieser Praxis allein deshalb Abstand
genommen, weil diese nicht so erfolgreich gewesen sei. Damit steht aber fest,
dass der Kläger selbst in der Lage war, den hier erfolgten Rechtsverstoß des
Beklagten zu erkennen und auch mittels einer Abmahnung außergerichtlich zu
verfolgen. Er konnte, so hat er dargelegt, sowohl die Rechtsverletzung selbst
feststellen als auch, wie seine alleinige frühere Abmahntätigkeit belegt, die
Verletzerdaten bei eBay in Erfahrung bringen sowie ein Abmahnschreiben
formulieren. Dass sich die so von ihm Abgemahnten in zurückliegender Zeit
regelmäßig dazu entschlossen haben, die geforderte Unterlassungserklärung nicht
abzugeben, ist für die Frage, ob eine Partei selbst ihre Rechte ohne
anwaltliche Hilfe wahrnehmen kann, unerheblich. Schließlich war die Abmahnung
danach rechtmäßig durchgeführt und der Kläger konnte sodann gegen Verletzer,
die die Unterlassungserklärung nicht abgegeben haben, ohne das Kostenrisiko aus
§ 93 ZPO
gerichtlich vorgehen und zur Anspruchsdurchsetzung dann auch einen Rechtsanwalt
einschalten.
Hinzu kommt, dass der Kläger seinen Angaben zu folge bereits
mehrere Fälle von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten hat verfolgen lassen.
Auch in diesem Zusammenhang hat er zwangsläufig das Wissen erlangt, dass die
Verwendung seiner Fotos durch Dritte bei eBay eine Urheberrechtsverletzung
darstellt. Die Feststellung eines Urheberrechtsverstoßes durch den Beklagten
war demnach für den Kläger auch deshalb ohne weiteres möglich, weil sich dieser
durch einen schlichten Vergleich der Fotos erschließt. Auch wusste der Kläger
aus den anderen Verfahren, dass eine Abmahnung erforderlich ist und wie man sie
verfasst. Im Prinzip hätte er anhand der Unterlagen aus diesen vorangegangenen
gleichgelagerten Verfahren selbst ein Abmahnschreiben verfassen können. Wie die
Unterlassungserklärung auszusehen hat, war ihm ebenfalls aus den
vorangegangenen Verfahren bekannt.
2. Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch
aus §§ 97 Abs. 2 S. 3; 72 Abs. 1; 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 16
(Vervielfältigung) und § 15 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 19a (öffentliche
Zugänglichmachung) UrhG zu, der den bereits zugesprochenen Betrag von 500,00 €
übersteigt.
a) Dem Kläger steht dem Grunde nach gegen den Beklagten ein
Anspruch auf Schadensersatz anlässlich der unberechtigten Nutzung von vier
Fotos aus § 97 Abs.2
S.1, UrhG zu. Die von ihm erstellten Fotos sind gemäß § 72Abs.
1 UrhG als Lichtbilder geschützt. Der Kläger ist als Urheber der vier Fotos,
die einen Apple-Monitor ansprechend geschickt ausgeleuchtet wiedergeben, auch
anspruchsberechtigt. Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass er die
streitgegenständlichen Bilder kopiert und in identischer Form für sein eigenes
eBay-Angebot verwendet hat, ohne die dafür erforderliche Einwilligung des
Klägers zu besitzen. Damit hat er die Fotos vervielfältigt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1;
16 UrhG) und zudem durch das Einstellen in das Internet öffentlich zugänglich
gemacht (§ 15 Abs. 2 Nr. 2; 19a UrhG).
Der Beklagte hat die Leistungsschutzrechtsverletzungen auch
schuldhaft, nämlich jedenfalls fahrlässig begangen, indem er die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, § 276 Abs. 1 S. 2
BGB. Bei der Verletzung absolut geschützter Rechtspositionen sind strenge
Anforderungen an das Maß der im Verkehr zu beachtenden Sorgfalt zu stellen.
Infolgedessen muss derjenige, der von einem fremden Urheberrecht oder
Leistungsschutzrecht Gebrauch macht, sich vergewissern, dass dies mit Erlaubnis
des Berechtigten geschieht (vgl. Wandtke, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97 Rdnr.
52). Hieraus folgt, dass der Beklagte nicht einfach fremde Bilder in seinem
Internetauftritt veröffentlichen durfte. Dass er dabei davon ausging, dass es
sich um Produktbilder handelt, die „A.“ selbst hat fertigen lassen
und die Nutzung von „A.“ toleriert werde, ist ein unbeachtlicher
Rechtsirrtum bzw. Erlaubnistatbestandsirrtum, der nicht entschuldigt.
b) Der hierdurch dem Kläger entstandene Schaden übersteigt
aber nicht einen Betrag von 500,00 €, den das Landgericht ihm bereits
rechtskräftig zugesprochen hat. Entgegen der Ansicht des Klägers steht ihm
nicht pro Foto ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 150,00 € zuzüglich eines „Verletzerzuschlages“
von 100 % wegen der fehlenden Namensnennung (insgesamt mithin pro Foto 300,00
€) zu. Vielmehr kann er unter Berücksichtigung der Grundsätze zur
Lizenzanalogie keinesfalls mehr als 20,00 € pro Foto – also nicht mehr als
80,00 € insgesamt – verlangen. Dabei kann die Frage, ob bei solcher Art
Geschäft ein Mengenrabatt gewährt wird oder bei der Lizenzvergabe eines
Galeriebildes mit drei weiteren Detailaufnahmen desselben Produktes
Lizenzabschläge vorzunehmen sind, für die hier zu treffende Entscheidung
unbeantwortet bleiben.
aa) Der Kläger verlangt Schadensersatz nach den Grundsätzen
der Lizenzanalogie. Diese beruhen auf der Erwägung, dass derjenige, der
ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser dastehen soll, als er im
Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden
hätte. Infolgedessen ist bei dieser Art der Berechnung der Schadenshöhe danach
zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer
vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten (BGH GRUR 1990, 1008, 1009 –
Lizenzanalogie), wobei unerheblich ist, ob der Verletzer selbst bereit gewesen
wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen
(vgl. BGHZ 77, 16, 25; BGH, NJW 2006, 615, 616; NJW-RR 1995, 1320, 1321; NJW-RR 1990, 1377). Die Aufgabe des
Gerichts ist insoweit, die Schadenshöhe unter Würdigung aller Umstände gemäß
§ 287 Abs. 1
ZPO nach freier Überzeugung zu bemessen. Mithin ist der objektive Wert der
Benutzungsberechtigung zu ermitteln (BGH GRUR
2009, 407
, 409 – Whistling for a Train) und zur Bestimmung der üblichen
Vergütung (§ 32 UrhG) zum einen auf die
Vertragspraxis des Verletzten und zum anderen auf branchenübliche
Vergütungssätze und Tarife zurückzugreifen. Letzterem kommt dann besondere
Bedeutung zu, wenn nicht auf eine repräsentative Vertragspraxis abgestellt
werden kann.
bb) Unter Berücksichtigung der ergänzenden Erklärungen des
Klägers in den Sitzungen vom 29.06.2011 und 18.01.2012 kann eine repräsentative
Vertragspraxis bei der Vermarktung der von ihm gefertigten Fotos, die einen
Lizenzbetrag von 150,00 € pro Foto rechtfertigen könnte, nicht festgestellt
werden. Der Kläger hat selbst vorgetragen, bisher überhaupt nur 3 bis 4
Anfragen hinsichtlich einer solchen Fotonutzung erhalten zu haben, wobei er in
einem Fall einem Kunden das Foto zum Weiterverkauf eines bei ihm erworbenen
Produktes kostenlos zur Verfügung gestellt und in den anderen Fällen eine
Überlassung abgelehnt habe, weil es sich um einen gewerblichen Konkurrenten von
ihm gehandelt habe. An die weiteren Fälle konnte er sich nicht genau erinnern,
wusste aber sicher, dass er bisher kein einziges Foto im Lizenzwege habe
vermarkten können.
.
cc) Der Kläger kann für die Bemessung einer angemessenen
Lizenzhöhe auch nicht auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) zurückgreifen und damit den von ihm
verlangten Vergütungssatz von 150,00 € pro Foto begründen. Schließlich handelt
es sich bei den „MFM-Empfehlungen für das Jahr 2010 für Online-Nutzungen,
Internet, Webdesign, Banner, Online-Shops (Werbung/PR/Corporate Publishing)“, wo
dieser Honorarsatz auf Seite 70 erwähnt wird, nicht um eine repräsentative
Grundlage für die hier relevante Fotonutzung. Der insoweit darlegungs- und
beweispflichtige Kläger hat nicht nachweisen können, dass die dort
wiedergegebenen Honorare dem üblichen Tarif für eine Bildnutzung bei einem
privaten eBay-Verkauf – um den es hier aus den oben dargelegten Gründen geht –
entsprechen. Aufgrund der Bekundungen des Zeugen G. steht vielmehr im Gegenteil
fest, dass die MFM-Empfehlungen gerade nicht die üblichen Lizenzen für
Produktfotos bei einem privaten eBay-Verkauf wiedergeben, sondern diesen Markt
überhaupt nicht berücksichtigen.
Den glaubhaften Bekundungen des Zeugen G. zufolge, der
eherenamtlich im Arbeitskreis der MFM tätig ist, zur Zeit der Erstellung der Broschüre
2010 dessen stellvertretender Vorsitzender war und nunmehr dessen Vorsitzender
ist, sei die MFM ein Arbeitskreis des Bundesverbandes der P.-A. u. B. eV (….),
dessen Aufgabe u.a. darin bestehe, marktübliche Vergütungen und Konditionen für
Bildnutzungsrechte zu ermitteln. Die MFM habe sich zum Ziel gesetzt, die
Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Bildarchive zu erhalten. Mitglieder
seien in der Regel Bildagenturen und Fotojournalisten. Bei den MFM-Empfehlungen
handele es sich um eine ermittelte Marktübersicht anhand von Angaben ihrer
Mitglieder, weiterer Anbieter und einiger Nutzer von Fotolizenzen, mithin um
die Zusammentragung und Mittlung von Erfahrungswerten. Die Markterhebungen für
die Nutzung von Fotos im Onlinebereich erstrecke sich dabei aber ausschließlich
auf gewerbliche Anbieter und gewerbliche Nutzer. Geschäfte mit privaten Nutzern
hätten deshalb bei den abgebildeten Honoraren keinen Niederschlag gefunden.
Insoweit hätten den Arbeitskreis ohnehin so gut wie keine Daten erreicht, weshalb
eine verlässliche Aussage hierzu auch gar nicht möglich gewesen wäre. Eine
Preisauskunft für eine einmalige eBay-Auktion hätten seiner Erinnerung nach
weder er noch andere Mitglieder des Arbeitskreises jemals erhalten. Er habe
weder in seiner Tätigkeit als Agenturmitarbeiter noch aufgrund seiner Tätigkeit
im Arbeitskreis MFM nennenswerte Erfahrungen mit Honoraren für die Nutzung von
Fotos im privaten Bereich. Im Übrigen handele es sich auch bei den im
Arbeitskreis vertretenen Agenturen um solche, die nicht hauptsächlich
Produktfotos vertrieben, weshalb der Arbeitskreis für die hier vom Gericht
aufgeworfene Frage nach Ansicht des Zeugen G. nicht unbedingt der richtige
Ansprechpartner sei. Auch die Anbieter von sogenannten Microstock (….)
Agenturen im Internet würden von den Markterhebungen der MFM nicht erfasst und
bei der Honorarfindung berücksichtigt. Dieser Markt wird, soweit er eine
gewerbliche Nutzung betrifft, in der Broschüre Bildhonorare 2010 lediglich auf
den Seiten 77 und 78 gesondert erwähnt.
Hieraus folgt, dass die MFM-Empfehlungen vorliegend nicht
als Anhaltspunkt dafür herangezogen werden können, welches Honorar bei der
Verwertung der vom Kläger gefertigten Fotos durch andere üblicherweise erzielt
worden wäre. Sie bilden eben nicht die Honorare für eine einmalige private
Fotonutzung bei einem eBay-Verkauf ab. Soweit der erkennende Senat mit dieser
Rechtsprechung eine schematische, unreflektierte Anwendung der MFM-Empfehlungen
ablehnt, was er entgegen der Ansicht des Klägers auch bisher tat, sieht er sich
auch insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl.
BGH WRP 2006, 274 ff. –
Pressefotos). Dieser bejaht zwar grds. die Heranziehung der MFM-Empfehlungen
zur Bemessung der Schadenshöhe nach der Lizenzanalogie, fordert jedoch, das die
MFM-Empfehlungen zur Bemessung des Schadensersatzes nicht ohne weitere
Begründung zugrunde gelegt werden dürfen, wenn die Frage der Angemessenheit der
dort benannten Honorare bezogen auf den konkreten Einzelfall zweifelhaft ist.
Solche Zweifel sind aber gegeben, wenn feststeht, dass die MFM-Empfehlungen den
zu entscheidenden Fall – so wie hier – gar nicht erfassen und abbilden.
cc) Damit ergibt sich, dass es für die Nutzung von
professionell gefertigten Produktfotos bei einem privaten eBay-Verkauf keinen
eigenen, speziellen Markt mit konkreten Bildlizenzsätzen gibt. Da bei der
Ermittlung der branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife nur der legale Markt
in den Blick zu nehmen ist, sind die Ausführungen des Beklagten unerheblich,
dass z.B. die Hersteller von Produkten die Nutzung ihrer Produktfotos bei
eBay-Verkäufen durch Private „wohl“ stillschweigend dulden. Soweit der
Beklagte vorgetragen hatte, dass es im Internet Anbieter solcher Produktfotos
gäbe, können die dort verlangten Preise (einige Cents bis wenige Euro)
ebenfalls nicht als marktüblich herangezogen werden. Der Beklagte hat hierzu in
der mündlichen Verhandlung am 18.01.2012 unstreitig gestellt und damit für den
Senat für die hier zu treffende Entscheidung gemäß § 138 Abs.
3 ZPO bindend festgelegt, dass diese Anbieter für einen privaten eBay-Verkauf
keine entsprechende Fotolizenz erteilen. Legal konnte der Beklagte daher die
Fotonutzung nur auf dem Markt erwerben, auf dem auch gewerbliche Händler solche
Fotonutzungsrechte für Produktfotos „einkaufen“.
dd) Hieraus folgt aber nicht, dass mit demjenigen, der ein
Foto nur für einen einzelnen privaten eBay-Verkauf nutzen will, damit
automatisch der Lizenzsatz vereinbart worden wäre, der mit einem gewerblichen
Händler vereinbart wird. Der vom gewerblichen Händler üblicherweise zu zahlende
Lizenzsatz stellt lediglich die Höchstgrenze dar, weil von einem privaten
Nutzer infolge der geringeren Nutzungsintensität der Fotos aufgrund des
Preisgefüges, das in den MFM-Empfehlungen wiedergeben wird, keinesfalls mehr
verlangt worden wäre. Zudem wird ein Anbieter von Produktfotos bei der
Ermittlung des angemessenen Lizenzbetrages, den er für eine einmalige private
ebay-Nutzung bilden wird, bedenken, dass ein privater Nutzer für eine einmalige
Fotonutzung bei einem privaten eBay-Verkauf nicht die Qualitätsanforderungen an
ein Foto stellt wie ein gewerblicher Händler und deshalb grundsätzlich auch
bereit ist, das Produkt ggfs. selbst – wenig professionell – zu fotografieren.
Der private Nutzer ist vor allen Dingen aus Gründen der Bequemlichkeit daran
interessiert, vorhandene Bilder, die bereits aufgrund ihres Zuschnittes und
ihrer Datengröße problemlos in eine Angebotsanzeige bei eBay eingestellt werden
können, zu übernehmen. Schon aus diesem Grunde wird der gewerbliche Anbieter
von Produktfotos nicht die Preise verlangen, die er von einem gewerblichen
Händler erzielt, wenn er den privaten Markt ernsthaft mit solchen Fotos
bedienen will.
Infolgedessen können die Preise, die der Kläger bei der
Vermarktung seiner Fotos meint am Markt realisieren zu können, keine
angemessene Lizenzhöhe darstellen. Soweit der Kläger meint, dass er bei neu zu
erstellenden Auftragsfotos pro Bild ca. 150,00 € und bei vorhandenen von ihm
erstellten Produktfotos, die er bereits für den Absatz eigener Produkte
verwendet hat oder noch weiter verwendet, pro Bild 100,00 € verlangen kann,
blendet er obige Marktsituation nämlich völlig aus. Dass die Preisvorstellungen
des Klägers gänzlich unrealistisch sind, belegt auch sein eigener weiterer Vortrag,
wonach es ihm bisher eben auch noch nicht ein Mal gelungen ist, ein von ihm
gefertigtes Foto zu diesen Preisen zu vermarkten, obwohl er seit 2001 tätig
ist.
Bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr wird ein
Fotoanbieter vielmehr berücksichtigen, dass die Aufnahmen, die der Beklagte
genutzt hat, eben nicht von ihm als Fotoagentur erstellt worden sind, um sie
nur zu vermarkten. Er wird bei der Kalkulation des Lizenzbetrages vielmehr
bedenken, dass er diese Fotos zunächst deshalb erstellt hat, um damit das dort
abgebildete Produkt selbst in seinem Internethandel zu vermarkten bzw. zu
verkaufen. Infolgedessen hat er als gewerblicher Händler die Kosten für diese
Fotoerstellung bei dem von ihm veranschlagten Verkaufspreis der jeweils
abgebildeten Produkte betriebswirtschaftlich bereits mit einkalkuliert. Die
zusätzliche Vermarktungsmöglichkeit dieser Fotos, die durch eine Lizenzierung
an Private für deren eBay-Verkäufe nunmehr möglich erscheint, dient also nicht
dazu, die Herstellungskosten der Fotos zu decken, sondern ermöglicht ihm, einen
zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Ein wirtschaftlich verständiger
Urheberrechtsinhaber wird deshalb bei der Vermarktung solcher Fotos in einer
solchen Situation nicht die Herstellungskosten der Fotos zum ausschlaggebenden
Parameter für den Lizenzsatz erheben, sondern seine Chance sehen, einen
zusätzlichen Gewinn durch die Vermarktung dieser Fotos zu erzielen, wenn er
einen Lizenzbetrag wählt, der die oben beschriebene Interessenlage privater
Fotonutzer berücksichtigt. Anderenfalls besteht für ihn keine realistische
Chance, seine Fotos zu vermarkten.
Betrachtet man hierzu die Entwicklungen auf dem Markt auch
in anderen Bereichen der Fotonutzung (Microstock-Bilder etc.), zeigt sich, dass
dieses nur mit moderaten bis sehr niedrigen Preisen möglich ist. Auch bei
privaten eBay-Verkäufen sind marktwirtschaftlich keine hohen Lizenzsätze
möglich, weil Privatverkäufer dort ein Produkt nicht mit einer Gewinnspanne
vertreiben, über die wie bei einem gewerblichen Verkauf auch die Werbe- und
Vertriebskosten finanziert werden können. Auch wenn es sich so wie hier um ein
neuwertiges Gerät handelt, wird ein Privatverkäufer dieses gleichwohl in der
Regel unter dem eigenen Einkaufspreis anbieten müssen, um dessen Restwert zu
realisieren bzw. die Kosten eines Fehlkaufes zu mindern. Dementsprechend ist
die Bereitschaft privater eBay-Verkäufer, für einen solchen Verkauf zusätzliche
Ausgaben zu tätigen, begrenzt und durch den zu erzielenden Verkaufspreis der
jeweiligen Sache gedeckelt. Kein Privatverkäufer wird für den Verkauf einer
solchen Sache mehr Geld ausgeben, als er durch deren Verkauf einnehmen kann.
Schließlich will er durch den Verkauf die Kosten eines Fehlkaufes gerade
mindern oder den Restwert für sich realisieren. Auch dieses wird der Anbieter
solcher Produktfotos bei der Bildung einer angemessenen Lizenzhöhe beachten.
Insgesamt dürfte deshalb vorliegend eine marktübliche
Lizenzgebühr pro Foto für den Verkauf eines neuwertigen A.-Monitors, dessen
Anschaffungspreis bei 599,00 € lag und der zum Preis von 369,00 € verkauft
werden konnte, kaum mehr als 20,00 € betragen. Dabei berücksichtigt der Senat
auch die Qualität der klägerischen Fotos. Relevant für den Lizenzwert ist
schließlich auch die Qualität der Fotografie, weshalb gestalterische Aspekte
mit einfließen müssen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 230, 234 –
Chefkoch). Zwar hat der Kläger dargelegt, dass er als Mediengestalter die
Bilder mit einigem Aufwand erstellt und wegen der Professionalität der Fotos
von gewerblichen Verkäufern angesprochen werde, jedoch ist das gestalterische
Niveau nicht so außergewöhnlich, dass dieses angesichts der sonstigen Umstände
eine höhere am Markt durchsetzbare Lizenz rechtfertigen könnte.
ee) Selbst wenn man wegen der unterbliebenen Urhebernennung
des Klägers bei der Fotonutzung des Beklagten einen 100 %-Aufschlag auf diesen
Lizenzsatz vornähme, ergäbe sich keine Erfolgsaussicht der Berufung. Dann
stünden dem Kläger pro Bild 40,00 €, mithin insgesamt 160,00 € Schadensersatz
zu; 500,00 € hat ihm aber bereits das Landgericht zugesprochen. Entgegen der
Ansicht des Klägers kann er für diese Art ungenehmigter Fotonutzung aber ohnehin
keinen 100 %-Aufschlag verlangen.
(1) Sofern der Kläger meint, ein solcher Zuschlag sei
gerechtfertig, weil der Beklagte als Urheberrechtsverletzer bestraft und
zukünftig dazu angehalten werden sollte, vorher ordnungsgemäß um eine Lizenz
nachzusuchen, bemüht er Überlegungen, die dem Schadensrecht fremd sind. Dieses
zielt nur darauf ab, den tatsächlich entstandenen Schaden auszugleichen, und
führt auch nicht dazu, dass der Geschädigte einen höheren Schadensersatz
erhält, als ihm tatsächlich an Schaden entstanden ist. Wie oben bereits
dargestellt, soll der Verletzer bei der Fiktion des Lizenzvertrages nicht
besser und nicht schlechter stehen als ein vertraglicher Lizenznehmer. Aus
diesem Grund ist ein Zuschlag, der allein wegen der rechtswidrigen Nutzung zu
zahlen wäre, grundsätzlich abzulehnen, da das deutsche Recht gerade keine
Verletzerzuschläge kennt (Wandtke, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97, Rn. 78;
Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10.Auflage, § 97, Rn. 98). Außerdem muss bei der
Ermittlung dessen, was vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten, der
Aspekt der unberechtigten Nutzung außer Betracht bleiben, denn hierüber hätten
die Parteien keine Abmachung getroffen.
Auch die Überlegungen, die einen GEMA-Zuschlag
rechtfertigen, helfen hier nicht weiter. Der Bundesgerichtshof billigt der GEMA
nur deshalb einen 100%-Aufschlag zu, weil sie einen aufwändigen und
kostspieligen Überwachungsapparat unterhalten müsse (BGHZ 59, 286, 289 – Doppelte
Tarifgebühr). Einen solchen Apparat unterhält der Kläger gerade nicht.
(2) Der Kläger kann einen solchen Aufschlag auch nicht
anlässlich des unterbliebenen Bildquellennachweises aus § 13 UrhG ableiten.
Gem. § 13 S.1 UrhG hat der
Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Er kann
dazu gem. § 13 S.2 UrhG
bestimmen, dass das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche
Bezeichnung hierzu zu verwenden ist. Die Verletzung dieses Rechts führt aber
nur dann zu einem zusätzlichen Anspruch, wenn entweder gemäß § 97 Abs.
2 S. 3 UrhG dieses bei einer angemessenen Vergütungspraxis zu einem
entsprechenden Aufschlag führen würde oder gemäß § 97 Abs.
2 S. 4 UrhG wegen der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes dieses der
Billigkeit entspräche.
Beide Konstellationen lassen sich aber nicht feststellen.
Eine Lizenzpraxis bei der Nutzung von Fotos für einen
privaten eBay-Verkauf, die bei einem unterbliebenen Bildquellennachweis zu
einem Lizenzaufschlag führt, ist nicht ersichtlich. Auch sonst ist nicht
ersichtlich, dass die fehlende Nennung eine wirtschaftlich nachteilige
Auswirkung für den Kläger hatte, d.h. für diesen kommerzialisierbar war. Soweit
der unterbliebene Bildquellennachweis den Kläger in seinem
Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt hat, scheidet eine Entschädigung hierfür
aus. Diese ist schließlich nur aus Billigkeitsgründen zu gewähren. Für die
Frage der Billigkeit sind aber insbesondere die Bedeutung und Tragweite des
Eingriffs (Ausmaß der Verbreitung, Nachhaltigkeit, Fortdauer der
Beeinträchtigung), der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad
seines Verschuldens zu berücksichtigen (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10.
Auflage, § 97 UrhG,
Rn. 122). Bei einem einfach gelagerten, unerheblichen Rechtsverstoß, bei dem
nach dem Willen des Gesetzgebers schon die Erstattungsfähigkeit von
Abmahnkosten auf 100,00 € begrenzt ist, ist diese Billigkeitsvoraussetzung aber
nicht gegeben.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs.1, 708 Nr.
10, 713 ZPO.
4. Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um
eine maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls geprägte Entscheidung, die
anerkannte Grundsätze der Rechtsprechung zur Anwendung bringt. Soweit der Senat
zur höchstrichterlich ungeklärten Frage des Anwendungsbereiches des § 97a Abs.
2 UrhG Stellung nimmt, beruht darauf die Entscheidung nicht.

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BGH entscheidet über Streitwert und Schadensersatz bei Fotoklau im Internet

Der BGH hat mit Urteil
vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17
entschieden, dass ein Streitwert von
6.000,00 Euro und ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 100,00 Euro bei der
unberechtigten Veröffentlichung eines fremden Lichtbildes im Internet
angemessen ist. Dies gelte jedenfalls, wenn das Foto nicht von einem
professionellen Marktteilnehmer stamme, aber vom Verletzer gewerblich genutzt
werde. Dann seien die MFM-Empfehlungen nicht anwendbar und der Schadensersatz
mit 100,00 Euro für ein „einfaches“ Foto ausreichend bemessen. Dieser Betrag
könne bei fehlender Urhebernennung verdoppelt werden.
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Leipzig vom 13. Oktober 2017 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger nahm bei einer Veranstaltung des Beklagten in
Chemnitz am 3. Oktober 2014 das nachfolgend eingeblendete Foto eines
Sportwagens auf.
Er veröffentlichte dieses Foto auf Facebook. Der Beklagte
verwendete das Foto in bearbeiteter und insbesondere mit Schriftzügen für seine
Veranstaltung „T. E. “ am 8. August 2015 versehener Form, um damit
auf sei- ner Webseite wie nachfolgend eingeblendet zu werben:

Nach Abmahnung durch den Kläger gab der Beklagte unter dem
12. Juni 2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für den Fall der
öffentlichen Zugänglichmachung oder Vervielfältigung des Fotos des Klägers ab,
wobei er für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine vom Kläger nach billigem
Ermessen zu bestimmende Vertragsstrafe versprach. Am 30. Juni 2015 konnte das
mit der Werbung für die Veranstaltung des Beklagten versehene Foto auf der
Seite www. .de aufgerufen werden.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten für die
Veröffentlichung des Fotos auf dessen eigener Internetseite Schadensersatz im
Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 450 €, weitere 450 € als Verletzerzuschlag
in Höhe von 100% wegen fehlender Namensnennung und Abmahnkosten aus einem
Streitwert von 10.000 € in Höhe von 887,03 €. Wegen der Verwendung des
Lichtbilds auf der Internetseite www. .de verlangt der Kläger vom Beklagten
eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € und die Erstattung von Anwaltskosten in
Höhe von 571,44 € für die Aufforderung an die Betreiberin dieser Internetseite
zur Entfernung des Lichtbilds. Außerdem begehrt er die Erstattung
vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren von 258,17 € und Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. August 2015 aus einem
Gegenstandswert von 4.858,47 €.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von
Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 100 € und eines Zuschlags
wegen fehlender Namensnennung von weiteren 100 € sowie von Abmahnkosten in Höhe
von 571,44 € brutto aus einem Gegenstandswert von 6.000 €, also insgesamt zur
Zahlung von 771,44 € verurteilt, zuzüglich Zinsen in der beantragten Höhe.
Weitere 147,56 € hat es dem Kläger als Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Die Ansprüche wegen der Verwendung des
Lichtbilds auf der Internetseite www. .de hat das Amtsgericht abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die im Hinblick auf diese
Teilabweisung eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision des Klägers, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.
Gründe
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe
gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz im Wege der
Lizenzanalogie zuzüglich Verletzerzuschlag in Höhe von insgesamt 200 € und auf
Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 571,44 € brutto aus einem
Gegenstandswert von 6.000 € gemäß § 97Abs. 1
und 2, § 97a Abs. 3 Satz 1, § 72 Abs.
1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2,
§ 16, § 19a und
§ 13 UrhG. Zudem könne
der Kläger weitere 147,56 € für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung verlangen.
Weitergehende Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Dazu hat es ausgeführt:
Der Beklagte habe das Recht des Klägers als Fotograf des
Lichtbilds verletzt, indem er das Foto vervielfältigt und in bearbeiteter Form
auf seiner Internetseite zum Zweck der Werbung für seine Veranstaltung am 8.
August 2015 öffentlich zugänglich gemacht habe. Der danach vom Beklagten
geschuldete Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie sei mit 100 € im Hinblick
auf die Qualität des Lichtbilds und die Wiedergabe des vom Kläger gewählten
Motivs auch unter Berücksichtigung der gewerblichen Nutzung durch den Beklagten
angemessen bewertet. Wegen der fehlenden Nennung des Klägers als Urheber stehe
diesem ein weiterer Betrag von 100 € zu. Für die berechtigte Abmahnung des
Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 5. Juni 2015 könne der Kläger außerdem eine
1,3-Gebühr nach VV RVG 2300 aus einem Gegenstandswert von 6.000 € zuzüglich
Auslagenpauschale von 20 € nach VV RVG 7002 und Umsatzsteuer gemäß VV RVG 7008,
insgesamt also 571,44 €, beanspruchen. Der Gegenstandswert sei mit 6.000 € im
Hinblick auf die Umstände des Sachverhalts angemessen und ausreichend bemessen.
Wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbilds des
Klägers auf der Internetseite www. .de stünden dem Kläger dagegen keine An-
sprüche gegen den Beklagten zu. In der Unterlassungserklärung vom 12. Juni 2015
habe sich der Beklagte strafbewehrt lediglich verpflichtet, das Foto nicht
selbst öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen.
Die vom Amtsgericht zugesprochenen Rechtsanwaltskosten in
Höhe von weiteren 157,56 € könne der Kläger verlangen, weil sich der Beklagte
jedenfalls mit der Leistung der Abmahnkosten in Verzug befunden habe, als ihn
der Kläger unter dem 30. Juni 2017 erneut anwaltlich zur Zahlung aufgefordert
habe.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des
Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht über die
Verurteilung durch das Amtsgericht hinausgehende Ansprüche des Klägers als
unbegründet angesehen.
I. Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen der
Veröffentlichung des Fotos auf dessen eigener Internetseite bestehen allein in
dem durch das Berufungsgericht zuerkannten Umfang.
1. Der Kläger kann für die unberechtigte Vervielfältigung
und öffentliche Zugänglichmachung seines Fotos durch den Beklagten auf dessen
eigener Internetseite im Wege der Lizenzanalogie keinen über 100 € nebst Zinsen
hinausgehenden Schadensersatz verlangen.
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger
das jedenfalls nach § 72 UrhG geschützte Foto am 3. Oktober
2014 aufgenommen hat. Durch die Vervielfältigung des Lichtbilds und die
öffentliche Zugänglichmachung auf seiner Internetseite hat der Beklagte das
Vervielfältigungsrecht (§ 72 Abs. 1, § 15 Abs.
1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 UrhG) sowie das
Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 72 Abs.
1, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG)
des Klägers verletzt. Die Verletzung erfolgte, wie das Berufungsgericht ohne
Rechtsfehler angenommen hat, zumindest fahrlässig. Der Beklagte hätte seine
fehlende Berechtigung jedenfalls erkennen können. Für die rechtswidrige Nutzung
des Fotos kann der Kläger danach gemäß § 97 Abs.
2 Satz 1 und 3 UrhG Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangen.
b) Der Schadensersatz für die Verletzung der Rechte aus
§ 16 Abs. 1, § 19a UrhG
im Wege der Lizenzanalogie richtet sich gemäß § 97 Abs.
2 Satz 3 UrhG auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte
entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts
eingeholt hätte. Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass das
Berufungsgericht diesen Betrag im Streitfall auf 100 € bemessen hat.
aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Berechnung des
nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geschuldeten Schadensersatzes auf
Grundlage der Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing
(MFM-Tabelle) abgelehnt.
(1) Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden
Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige
Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen
Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der
Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer
selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu
zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 – I ZR 266/02GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 – Pressefotos;
Urteil vom 16. August 2012 – I ZR 96/09ZUM
2013, 406
 Rn. 30 – Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des
objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der
Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des
Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH,
Urteil vom 2. Oktober 2008 – I ZR 6/06GRUR
2009, 407
 Rn. 25 = WRP 2009, 319 – Whistling for a
train; BGH, ZUM 2013, 406Rn. 30 – Einzelbild). Im
Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird
es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer,
und die Qualität des Lichtbilds ankommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010
– I ZR 68/08GRUR 2010, 623 Rn. 39 f. = WRP 2010, 927 – Restwertbörse I).
Soweit damit objektiv eine Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der
Bildernutzung verbunden ist, wird ferner der für die Erstellung des Lichtbilds
erforderliche Aufwand zu berücksichtigen sein (vgl. Forch, GRUR-Prax 2016, 142,
144).
Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der
Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des
Rechtsinhabers zu (LG Kassel, GRUR-Prax 2010, 560; Forch,
GRUR-Prax 2016, 142, 143). Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer
angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als
Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung
herausgebildet hat (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 27 –
Pressefotos; BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 –
Einzelbild, st. Rspr.).
(2) Das Berufungsgericht war danach nicht gehalten, die
MFM-Empfehlungen bei seiner Schadensschätzung heranzuziehen.
Es erscheint bereits fraglich, ob die von der
Mittelstandsvereinigung Fotomarketing, einer Interessenvertretung der
Anbieterseite, einseitig erstellten MFM-Empfehlungen branchenübliche
Vergütungssätze enthalten (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 36 –
Restwertbörse I).
Jedenfalls ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
nichts dafür ersichtlich, dass die MFM-Empfehlungen üblicherweise zur Bestimmung
der Vergütung für eine Nutzung von Fotografien im Internet Anwendung finden,
die nicht von professionellen Marktteilnehmern erstellt worden sind (vgl. auch
OLG Braunschweig, GRUR 2012, 920[juris Rn.
45]; OLG München, GRUR-Prax 2014, 87 = ZUM-RD 2014, 165 [juris
Rn. 6]; Forch, GRUR-Prax 2016, 142, 143).
bb) Das Berufungsgericht hat den Schadensersatz unter
Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls rechtsfehlerfrei mit 100 €
bemessen.
(1) Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und
Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom
Tatrichter gemäß § 287 ZPO
unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung
zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden
Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt
zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu. Die
tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung
durch das Revisionsgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter
Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren
außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt
hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I
ZR 7/14
GRUR 2016, 184 Rn. 44 = WRP
2016, 66
 – Tauschbörse II, mwN).
(2) Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht
vorgenommene Schadensschätzung stand. Es ist rechtsfehlerfrei davon
ausgegangen, dass der Kläger von dem Beklagten für die unberechtigte Nutzung
seines Lichtbilds im Internet einen Betrag von 100 € verlangen kann.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, vorliegend handele es
sich um ein einfaches Foto. Mit dem Betrag von 100 € sei die Qualität dieses
Lichtbilds und die Wiedergabe des vom Kläger gewählten Motivs auch unter
Berücksichtigung der gewerblichen Nutzung der öffentlichen Zugänglichmachung
durch den Beklagten angemessen berücksichtigt. Der Kläger teile keine Umstände
mit, aus denen geschlossen werden könne, dass vernünftige Parteien bei
Abschluss eines Lizenzvertrags in Kenntnis der wahren Rechtslage und der
Umstände des konkreten Einzelfalls einen 100 € übersteigenden Betrag als
angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten.
Damit hält sich das Berufungsgericht im Rahmen des ihm bei
der Schadensermittlung durch § 287 Abs. 1
ZPO eingeräumten Ermessens. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht
ersichtlich, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zur farblichen
und kompositorischen Ausgewogenheit des Fotos, zu den Proportionen und zur Wahl
des Bildausschnitts sowie zur Tiefenschärfe und Beleuchtung unberücksichtigt
gelassen hat. Es konnte vielmehr auf Grundlage der vorgelegten Farbabbildung
davon ausgehen, dass der Kläger ohne kompositorische Inszenierung das Fahrzeug
schlicht so fotografiert hatte, wie es ohne weiteres im Wege eines
Schnappschusses anlässlich der Veranstaltung am 3. Oktober 2014 fotografiert
werden konnte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich aus der
dem Berufungsgericht vorgelegten und von ihm gewürdigten Abbildung des Fotos
zahlreiche Elemente ergeben, die gegen eine professionelle Gestaltung sprechen.
Dies sind der abgeschnitten und störend in das Bild links hereinragende
Einkaufswagen, der darüber befindliche abgeschnittene gelbe Rahmen mit dem
ebenfalls abgeschnittenen Buchstaben „e“ in offenbar orangener Farbe,
der von dem Motiv des Sportwagens am rechten Bildrand wegweisende Pfeil, das
über der Windschutzscheibe unmotiviert angebrachte grüne Notausgangsschild, die
blauen Elemente in dem im Hintergrund des Fahrzeugs zu erkennenden Schaufenster
sowie der etwa ein Fünftel bis ein Viertel des gesamten Bildes einnehmende
Vordergrund aus Straßenasphalt mit einem weißen Richtungspfeil. Alle diese
Elemente sind – offenbar aus ästhetischen Gründen – in der als Verletzungsform
beanstandeten Veröffentlichung des Fotos des Klägers auf der Internetseite des
Beklagten nicht wiedergegeben. Unter diesen Umständen lässt es keinen
Ermessensfehler des Berufungsgerichts erkennen, dass es von der vom Kläger
beantragten Beweisaufnahme zur professionellen Qualität des Fotos Abstand
genommen hat (§ 287 Abs. 1
Satz 2 ZPO). Es ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass das
Berufungsgericht für die Beurteilung der Qualität der Fotografie besondere
Fachkunde hätte in Anspruch nehmen müssen.
2. Wegen der Verletzung des Rechts auf Anerkennung der
Urheberschaft kann der Kläger gemäß § 97 Abs.
2 Satz 1 und 3 UrhG eine weitere Entschädigung in Höhe von 100 € verlangen. Die
Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines für die fehlende
Urhebernennung verursachten Vermögensschadens geschuldet ist, kann in Form
eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die
jeweilige Nutzung (hier das Vervielfältigen und öffentliche Zugänglichmachen
der Fotografie) zu zahlen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 – I
ZR 148/13
GRUR 2015, 780 Rn. 36 bis 40
WRP 2015, 972 – Motorradteile,
mwN). Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Berufungsgericht auch
diesen Betrag im Streitfall auf 100 € bemessen hat.
3. Der Kläger kann nach § 97a Abs.
3 Satz 1 UrhG ferner den Ersatz von Aufwendungen für die Abmahnung wegen der
Veröffentlichung des Lichtbilds auf der eigenen Internetseite des Beklagten in
Höhe von 571,44 € nebst Zinsen verlangen. Entgegen der Ansicht der Revision ist
die Bemessung des Gegenstandswerts der Abmahnung durch das Berufungsgericht mit
6.000 € nicht rechtsfehlerhaft. Die Revision legt nicht dar, dass das
Berufungsgericht dabei wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Für
den Gegenstandswert der Abmahnung ist es ohne Bedeutung, dass der Beklagte
außergerichtlich zunächst urheberrechtliche Ansprüche des Klägers
zurückgewiesen hat. Die gewerbliche Nutzung des Fotos durch den Beklagten ist
vom Berufungsgericht bei der Bemessung des Gegenstandswerts berücksichtigt
worden.
4. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Kläger
könne gemäß § 280 Abs. 2,
§ 286 Abs. 1 BGB Ersatz für die
zur vorgerichtlichen Rechtsverfolgung aufgewendeten Anwaltskosten in Höhe von
147,56 € verlangen. Der Beklagte habe sich bei der erneuten anwaltlichen
Zahlungsaufforderung durch den Kläger mit der Zahlung der Abmahnkosten für die
Bereitstellung des Lichtbilds auf seiner eigenen Internetseite in Höhe von
571,44 € in Verzug befunden. Der Betrag von 147,56 € ergebe sich mit 104 € aus
einer 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 RVG VV und einem Gegenstandswert bis 1.000 €,
zuzüglich 20 € Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG VV sowie 19% Umsatzsteuer in
Höhe von 23,56 €. Das wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen
Rechtsfehler erkennen.
II. Wegen Veröffentlichung des Fotos auf der Internetseite
www. .de kann der Kläger weder die Zahlung einer Vertragsstrafe noch die Er-
stattung von Rechtsanwaltskosten verlangen.
1. Der Beklagte hat das Lichtbild auf der Internetseite www.
.de weder selbst noch durch einen unselbständig handelnden Dritten öffentlich
zugänglich gemacht.
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Internetseite
www. .de werde nicht vom Beklagten, sondern von einem Diensteanbieter im Sinne
von § 10 TMG betrieben. Auf
dieser Seite könnten unbekannt bleibende Nutzer Inhalte einstellen.
Dementsprechend habe die Betreiberin dem Kläger nicht mitteilen können, wer das
Lichtbild mit dem Schriftzug zur Werbung für die Veranstaltung des Beklagten
auf ihrer Seite eingestellt habe. Das Berufungsgericht hat angenommen, anhand
der bekannten Tatsachen könne nicht die Überzeugung gewonnen werden, dass der
Beklagte das Foto auf www. .de selbst oder durch einen unselbständig handelnden
Dritten eingestellt habe. Dafür reiche nicht aus, dass dadurch seine
Veranstaltung beworben worden sei und er daraus wirtschaftlichen Nutzen ziehe.
b) Die Revision meint, es sei lebensfremd und verstoße gegen
Erfahrungssätze (§ 286 ZPO), dass das
Berufungsgericht annehme, das mit dem Werbeaufdruck für die Veranstaltung des
Beklagten versehene Bild des Klägers sei nicht von diesem selbst oder auf seine
Veranlassung von einem Dritten auf www. .de eingestellt worden. Dabei sei auch
zu berücksichtigen, dass auf dieser Internetseite außer dem Bild auch noch eine
Beschreibung der Veranstaltung in Textform veröffentlicht worden sei. Es
spreche bereits ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Werbende dafür
verantwortlich sei, wenn ein mit seinem Werbeaufdruck versehenes Bild nicht nur
auf seiner eigenen, sondern auch noch auf einer fremden Internetseite verwendet
werde.
c) Damit legt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts
dar. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass das Lichtbild mit einem
Werbeaufdruck des Beklagten veröffentlicht wurde und damit für dessen
Veranstaltung geworben wurde. Den vom Kläger behaupteten typischen
Geschehensablauf, der Grundlage eines primafacie-Beweises für eine
Verantwortlichkeit des Beklagten sein könnte, gibt es nicht. Im Internet
veröffentlichte Inhalte können grundsätzlich von jedermann beliebig
reproduziert werden. Im Hinblick auf das mit dem Werbeaufdruck versehene Foto
auf der Internetseite des Beklagten liegt nicht fern, dass ein an Tuning-Events
interessierter Dritter von sich aus dieses Foto verwendet haben könnte, um in
einem entsprechenden Forum andere Interessierte auf die vom Beklagten
angekündigte Veranstaltung aufmerksam zu machen. Das gilt insbesondere bei
Veröffentlichungen in Termin- und Veranstaltungskalendern im Internet. Unter
diesen Umständen lässt sich nicht sagen, die Annahme des Berufungsgerichts, der
Beklagte habe die Veröffentlichung auf www. .de weder selbst noch durch einen
Dritten veran- lasst, sei erfahrungswidrig. Daran ändert auch nichts, dass
durch diese Veröffentlichung die wirtschaftlichen Interessen des Beklagten
gefördert wurden.
2. Durch die das Urheberrecht des Klägers an dem Foto verletzende
Handlung eines Dritten hat der Beklagte keine Vertragsstrafe verwirkt.
a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat sich der
Beklagte in der Erklärung vom 12. Juni 2015 strafbewehrt nur dazu verpflichtet,
eigene Verletzungshandlungen zu unterlassen, aber ausdrücklich ausgeschlossen,
für das Handeln fremder Dritter einstehen zu wollen. Die Unterlassungserklärung
des Beklagten sei dem Kläger mit einem Rechtsanwaltsschreiben übersandt worden,
in dem ausgeführt worden sei, die vom Kläger vorformulierte Unterlassungserklärung
werde nicht abgegeben, weil danach auch verboten sein solle, „dass die
Nutzung der Bilder (durch Dritte) von unserem Mandanten zugelassen wird (’sonst
nutzen zu lassen‘)“; das gehe indes über das erforderliche Maß hinaus, weil
der Beklagte einen solchen Verstoß weder begangen habe noch dies zu befürchten
sei. Dementsprechend sei die vom Beklagten am 12. Juni 2015 abgegebene
Unterlassungserklärung darauf beschränkt gewesen, das Foto des Klägers
„ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu
machen oder zu vervielfältigen“. Der Kläger habe das Angebot des Beklagten
auf Abschluss der Vertragsstrafenvereinbarung in dieser Form mit Schreiben vom
15. Juni 2015 angenommen.
b) Ohne Erfolg wendet die Revision gegen diese Beurteilung
ein, das Unterlassungsversprechen eines urheberrechtlichen Störers sei
dahingehend auszulegen, dass es auch die Verpflichtung umfasse, den durch das
Einstellen von Fotografien in das Internet geschaffenen Störungszustand zu
beseitigen, soweit dies dem Beklagten möglich und zumutbar sei (vgl. BGH,
Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 76/13GRUR
2015, 258
 Rn. 66 = WRP 2015, 356 – CT-Paradies).
aa) Ausgangspunkt für die Bestimmung der
vertragsstrafenbewehrten Unterlassungspflichten des Beklagten ist die Auslegung
der Vertragsstrafenvereinbarung. Die Auslegung eines Unterlassungsvertrags
richtet sich nach den allgemeinen, für die Vertragsauslegung geltenden
Grundsätzen. Maßgeblich ist somit in erster Linie der gewählte Wortlaut und der
diesem zu entnehmende objektive Parteiwille (BGH, Urteil vom 13. November 2013
– I ZR 77/12GRUR
2014, 595
 Rn. 28 = WRP 2014, 587 –
Vertragsstrafenklausel). Die Auslegung individueller
Vertragsstrafenvereinbarungen ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu
überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze,
Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind
(BGH, GRUR 2015, 258 Rn. 56 –
CT-Paradies, mwN).
bb) Derartige Fehler weist die Auslegung des
Berufungsgerichts nicht auf.
(1) Bei der Auslegung vertraglicher Unterlassungspflichten
ist davon auszugehen, dass es regelmäßig dem Parteiwillen entspricht, der
Schuldner wolle vertraglich keine weitergehenden Unterlassungspflichten
übernehmen, als diejenigen, die zum Ausschluss des gesetzlichen
Unterlassungsanspruchs erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2003
– I ZR 222/00GRUR
2003, 889
 [juris Rn. 19 f.] = WRP
2003, 1222
 – Internet-Reservierungssystem). Der Schuldner eines
gesetzlichen Unterlassungsanspruchs ist im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren
nur verpflichtet, auf selbständig handelnde Dritte einzuwirken, deren Handeln
ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit – gegebenenfalls weiteren –
Verstößen ernstlich rechnen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 – I
ZB 86/17
GRUR 2018, 1183 Rn. 11 = WRP
2018, 1346
). Im Streitfall fehlt es nach den fehlerfreien Feststellungen
des Berufungsgerichts jedenfalls an der zweiten Voraussetzung.
(2) Die Auslegung des Berufungsgerichts erweist sich zudem
schon im Hinblick auf den von der Vorformulierung des Klägers gerade
abweichenden Wortlaut der Unterlassungserklärung und die dazu abgegebenen
Erläuterungen der Rechtsanwälte des Beklagten als richtig. Dass diese Auslegung
auch dem Verständnis des Klägers entsprach, ergibt sich aus der
Annahmeerklärung des Klägers vom 15. Juni 2015, in dem dieser betont, die
Unterlassungspflicht des Beklagten erstrecke sich auch auf die Veröffentlichung
des Bilds durch Dritte „auf Veranlassung Ihrer Mandantschaft“. Danach
ist der Kläger bei Annahme der Unterlassungserklärung selbst davon ausgegangen,
dass die Unterlassungserklärung keine vom Beklagten nicht veranlasste
Veröffentlichung der Bilder durch Dritte umfasste.
c) Stellt danach die Veröffentlichung des Fotos durch
selbständig handelnde, fremde Dritte schon keine Zuwiderhandlung gegen die
Vertragsstrafenvereinbarung dar, so ist für den eingeklagten Anspruch auf
Vertragsstrafe und auf Erstattung in diesem Zusammenhang angefallener
Anwaltskosten unerheblich, ob der Kläger den Beklagten auf die Verwendung des
Fotos auf der Seite www. .de aufmerksam gemacht und ihn zur Entfernung
aufgefordert hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Nutzung auf www. .de
etwa mit Hilfe der Bildersuche bei Google für den Beklagten einfach
festzustellen gewesen wäre.
d) Hat der Beklagte nicht für die Zugänglichmachung der
Fotografie auf der Internetseite www. .de einzustehen, so hat er dem Kläger
auch kei- ne Rechtsanwaltskosten zu erstatten, die diesem für die Abmahnung des
Betreibers jener Internetseite entstanden sind.
III. Die Revision ist danach zurückzuweisen. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Kirchhoff Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 30.12.2016 – 108 C 6092/16 –
LG Leipzig, Entscheidung vom 13.10.2017 – 5 S 47/17 –

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Softwarerecht – LG Offenburg – Schadensersatzanspruch eines Neuwagenkäufers gegen die Volkswagen AG wegen eines manipulierten Dieselfahrzeugs.

Nach dem Urteil
des LG
Offenburg vom 12.05.2017, Az. 6 O 119/16
steht dem Erwerber eines
Dieselkraftwagens gegen den Hersteller ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB
i.V.m. § 31 BGB zu, wenn dieser das Fahrzeug unter Verschweigen einer
gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung in den Verkehr bringt, die dazu führt, dass
eine Schadstoffmessung im Neuen Europäischen Fahrzyklus erkannt wird und die
Abgaswerte dann, im Gegensatz zum Betrieb im Straßenverkehr, optimiert werden.
Der Hersteller kann nicht mit Nichtwissen oder „Noch-Nicht-Wissen“
bestreiten, dass die Softwareprogrammierung mit Kenntnis des Vorstands
erfolgte.

Leitsätze:
1. Dem Erwerber
eines Dieselkraftwagens steht gegen den Hersteller ein Schadensersatzanspruch
aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB zu, wenn dieser das Fahrzeug unter Verschweigen
einer gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung in den Verkehr bringt, die dazu
führt, dass eine Schadstoffmessung im Neuen Europäischen Fahrzyklus erkannt
wird und die Abgaswerte dann, im Gegensatz zum Betrieb im Straßenverkehr,
optimiert werden.
2. Der Hersteller
kann nicht mit Nichtwissen oder „Noch-Nicht-Wissen“ bestreiten, dass
die Softwareprogrammierung mit Kenntnis des Vorstands erfolgte.
Tatbestand:
Der Kläger macht
gegen die beklagte Volkswagen AG Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit
dem VW-Abgasskandal geltend.   
Am 26.03.2009
kaufte der Kläger bei der Autohaus G… GmbH einen von der Beklagten
hergestellten Neuwagen Golf Trendline 2,0 l TDI, 81 kW für 20.010,00 EUR
(Bestellung als Anlage K 1, AH 1), bei welchem ein Dieselmotor des Typs EA 189
Euro 5 verbaut ist. 
Gemäß Art. 4 Abs.
1 VO (EG) 715/2007 musste die Beklagte als Herstellerin nachweisen, dass die
von ihr hergestellten Neufahrzeuge über eine Typgenehmigung gemäß der
Verordnung verfügen. Eine solche Typgenehmigung setzt voraus, dass die in der
Verordnung vorgesehenen Abgasgrenzwerte eingehalten werden. Die Werte werden
gemäß der zugehörigen Durchführungsverordnung unter Laborbedingungen in dem
sogenannten „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) ermittelt.  
In dem vom Kläger
erworbenen Fahrzeug ist eine Software verbaut, welche den NEFZ erkennt und
sodann das Abgasrückführungssystem in den Modus 1 schaltet. In diesem Modus
kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und somit zu einem geringen
Schadstoffausstoß. Im Normalbetrieb wird das Abgasrückführungssystem
demgegenüber im Modus 0 betrieben, so dass es zu einem höheren
Schadstoffausstoß kommt.  
Mit Bescheid des
Kraftfahrzeugbundesamts vom 14.10.2015 wurde die Beklagte verpflichtet, bei
allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 die aus Sicht des Bundesamts
vorliegenden unzulässigen Abschaltvorrichtungen zu entfernen und nachzuweisen,
dass nun die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Die Beklagte bietet dem
Kläger ein kostenloses Software-Update an, mit welchem aus ihrer Sicht den
Anforderungen des Kraftfahrzeugbundesamts genügt wird.     
Der Kläger
behauptet, ihm sei es um den Erwerb eines umweltfreundlichen Fahrzeugs
gegangen. Der Einbau der Software sei mit Wissen und Wollen des Vorstandes der
Beklagten erfolgt. Das Fahrzeug sei im derzeitigen Zustand nicht genehmigungsfähig
und könne jederzeit stillgelegt werden. Die angebotene Nachrüstung führe zu
zahlreichen Folgeproblemen. Der Kläger ist der Rechtsauffassung, ihm stünde ein
Schadensersatzanspruch aus § 443 BGB; §§ 311, 241 Abs. 2 BGB; § 823 Abs. 2 BGB
iVm § 263 StGB; § 823 Abs. 2 BGB iVm § 16 UWG; § 823 Abs. 2 BGB iVm § 4 Nr. 11
UWG; § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 4, 6, 35, 27 EG-FGV und § 826 BGB zu.      
Der Kläger
beantragt:     
1. Es wird
festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu
leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Golf FIN: …
durch die Beklagte entstehen.        
2. Die Beklagte
wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der
Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 550,37 EUR freizustellen.  
Die Beklagte
beantragt,  
die Klage
abzuweisen.    
Sie rügt die
örtliche Zuständigkeit des Gerichts und hält die Feststellungsklage für
unzulässig. Die beabsichtigte Nachrüstung sei durch das Kraftfahrzeugbundesamt
freigegeben und führe für den Kläger zu keinerlei Nachteilen. 
Wegen des
weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und das
Verhandlungsprotokoll vom 03.02.2017 (AS 639) verwiesen.    
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist
zulässig und überwiegend begründet.
I.      
Die Klage ist
zulässig.    
1. Das
Landgericht Offenburg ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Der Prüfung ist
insoweit der klägerische Sachvortrag zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom
25. März 2014 – VI ZR 271/13 -, Rn. 10, juris). Der Kläger hat unter anderem
einen Anspruch aus § 826 BGB schlüssig vorgetragen (dazu unten). Da bei § 826
BGB der Eintritt eines Schadens zum Tatbestand gehört, nicht lediglich zur
Rechtfolgenseite, ist auch der Ort des Schadenseintritts Begehungsort im Sinne
des § 32 BGB (BeckOK ZPO/Toussaint, ZPO, 24. Edition § 32 Rn. 13, beck-online
mwN). Ort des Schadenseintritts ist der Wohnort des Klägers als Geschädigtem
(vgl. BeckOK ZPO/Toussaint aaO Rn. 12.1), welcher sich im Moment des
Vertragsschlusses im hiesigen Bezirk befand.    
2. Die
Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Besteht der Schaden im
Rahmen des § 826 BGB in der sittenwidrigen Herbeiführung eines Vertrags, kann
der Geschädigte grundsätzlich den Ersatz des negativen Interesses verlangen. Er
ist jedoch nicht gezwungen, dies stets im Wege der Rückabwicklung umzusetzen,
also im vorliegenden Fall Ersatz des Kaufpreises gegen Herausgabe des Fahrzeugs
zu fordern. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann er vielmehr den Vertrag
auch bestehen lassen und Ersatz der durch die unerlaubte Handlung entstandenen
Nachteile verlangen (vgl. Palandt, BGB, 76. Aufl. § 826 Rn. 15, vor 823 Rn. 24,
vor 249 Rn. 17 jeweils mwN; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 15/14 -,
Rn. 28, juris). Der Kläger hat vorgetragen, dass er sich aufgrund der unklaren
Sachlage, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen der von der Beklagten
angebotenen Nachrüstung, derzeit noch nicht für eine bestimmte Form der
Schadensabwicklung entscheiden könne. Da über die technischen Auswirkungen der
Nachrüstung und die Folgen für die Werthaltigkeit der betroffenen Fahrzeuge
auch unter Fachleuten unterschiedliche Auffassungen bestehen und die Beklagte
jegliche Schadensersatzverpflichtung ablehnt, hat der Kläger zur Vermeidung des
Verjährungseintritts ein berechtigtes Interesse daran, die Ersatzpflicht der
Beklagten feststellen zu lassen. Ein Vorrang der Leistungsklage besteht bei
dieser Sachlage nicht. Auch die bei einer Klage auf Feststellung der
Ersatzpflicht von Vermögensschäden erforderliche hinreichende
Schadenswahrscheinlichkeit (BGH, Beschluss vom 04. März 2015 – IV ZR 36/14 -,
Rn. 15, juris) liegt vor. Ein Schaden des Klägers kann bereits zum jetzigen
Zeitpunkt sicher festgestellt werden (dazu unten).        
II.     
Die Klage ist
hinsichtlich des Antrags 1 begründet, Antrag 2 war hingegen abzuweisen.  
1. Der Kläger hat
gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Ersatz
der durch die Manipulation des Klägerfahrzeugs entstandenen und noch
entstehenden Schäden.        
a) Aus
prozessualen Gründen ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass der Einbau
der Software mit Wissen und Wollen des seinerzeitigen Vorstands der Beklagten
erfolgte und somit der Beklagten gemäß § 31 BGB analog zurechenbar ist.    
aa) Der Kläger
hat eine solche Kenntnis hinreichend substantiiert behauptet. Er hat keinen
Einblick in die inneren Abläufe der Beklagten und kann deswegen dazu nicht im
Einzelnen vortragen. Prüfungsmaßstab ist damit lediglich, ob sein Vortrag ohne
greifbare Anhaltspunkte ins Blaue hinein erfolgt (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl.,
vor § 284 Rn. 34). Dies ist zu verneinen, da es naheliegend ist, dass der
millionenfache Einbau der Software nicht ohne Wissen des Vorstandes erfolgen
konnte (vgl. ergänzend LG Kleve, Urteil vom 31. März 2017 – 3 O 252/16 -, Rn.
89, juris und LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017 – 3 O 139/16 -, Rn. 38
f., juris).     
bb) Die
klägerische Behauptung hat die Beklagte nicht wirksam bestritten.  
(1) Da es wie
ausgeführt um Umstände geht, welche die interne Organisation der Beklagten
betreffen und in welche der Kläger keinen Einblick hat, konnte sich die
Beklagte nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen. Sie musste sich
vielmehr gemäß §§ 138 Abs. 2, 4 ZPO im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast
(vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage, Rn. 1898d; aA
Kehrberger/Roggenkemper, EWiR 2017, 175, 176) im Einzelnen zu der klägerischen
Behauptung erklären, worauf das Gericht hingewiesen hat (Seite 2 des
Protokolls, AS 641). Die Beklagte hatte also darzulegen, wie es zu einem Einbau
der Software ohne Kenntnis des Vorstands gekommen ist.        
(2) Dieser
Verpflichtung ist die Beklagte auch mit nachgelassenem Schriftsatz nicht
nachgekommen.   
(a) Sie lässt im
Wesentlichen vortragen, dass ihr nach dem derzeitigen Stand ihrer internen
Untersuchungen keine Erkenntnisse dazu vorlägen, dass Vorstandsmitglieder den
Einbau der Software gebilligt hätten. Sie bestreite deswegen eine entsprechende
Kenntnis. Ihre derzeitigen Erkenntnisse seien nur vorläufig und die
Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen. Sie komme insoweit ihrer Pflicht
zur sorgfältigen Prüfung nach, indem sie vor Abschluss der Ermittlungen keine
Mutmaßungen und Spekulationen anstelle.  
(b) Diese
Ausführungen stellen kein wirksames Bestreiten dar. Die Beklagte ist im
Ergebnis der Auffassung, sie könne Vorgänge aus ihrem Verantwortungs- und
Organisationsbereich bis zur endgültigen Aufklärung mit Nichtwissen bestreiten.
Dies liefe darauf hinaus, dass sie derzeit eine Klageabweisung erreichen
könnte, obwohl es nach ihrem eigenen Vortrag möglich ist, dass sie zu dem
Ergebnis gelangen wird, dass die klägerische Behauptung zutreffend ist. Zudem
erläutert die Beklagte auch nicht, woraus sich im Einzelnen ihre Einschätzung
ergibt, die bisherigen Untersuchungen hätten keine Anhaltspunkte für eine
Kenntnis des Vorstands ergeben. Dies lässt sich weder mit § 138 Abs. 4 ZPO noch
mit der die Beklagte treffenden sekundären Darlegungslast vereinbaren. Vielmehr
ist es prozessual so, dass der Beklagten zwar – wie geschehen – ein gewisser
Zeitraum für Erkundigungen einzuräumen ist, dass sie sich jedoch nach Ablauf
der gesetzten Frist sodann abschließend und entsprechend ihrer sekundären
Darlegungslast zu erklären hat. Da die Beklagte dem nicht nachkommen kann oder
will, ist der klägerische Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu
behandeln (vgl. Insgesamt LG Kleve, Urteil vom 31. März 2017 – 3 O 252/16 -,
Rn. 84 ff., juris und LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017 – 3 O 139/16 -,
Rn. 39, juris).
b) Der Kläger hat
durch den Erwerb des Fahrzeugs einen Schaden erlitten. 
aa) § 826 BGB
stellt hinsichtlich des Schadens nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte
oder Rechtsgüter ab: Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung
auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines
rechtlich anerkannten Interesses (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02
-, BGHZ 160, 149-159, Rn. 41). Es genügt jede Schadenszufügung im weitesten
Sinne, also jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer
Gesamtheit (RGZ 79, 55, 58; BeckOK BGB/Förster, BGB, 42. Edition, § 826 Rn. 25,
beck-online). Nach dem subjektbezogenen Schadensbegriff stellt auch der
Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten
entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es darauf
ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der
Gegenleistung zurückbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02
-, BGHZ 160, 149-159, Rn. 41; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 15/14 -,
Rn. 17 ff., juris; BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 – XI ZR 295/12 -, Rn. 27,
juris; Harke, VuR 2017, 83, 90). 
bb) Der Kläger
hat ein Fahrzeug erworben, welches nicht seinen Vorstellungen entsprach und
dadurch einen Schaden erlitten.        
(1) Die von der
Beklagten verbaute Software ist rechtswidrig, da es sich um eine verbotene
Abschaltvorrichtung gemäß Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007
handelt. Das insoweit von der Beklagten angeführten Gegenargument, es liege
keine Abschaltvorrichtung vor, da das Abgasrückführungssystem nicht zu dem in
der Verordnung genannten Emissionskontrollsystem gehöre, greift nicht durch.
Auch europäisches Recht ist nicht spitzfindig, sondern nach Sinn und Zweck
auszulegen. Zudem ist selbst bei spitzfindiger Betrachtung nicht erkennbar,
warum der gesetzlich nicht definierte Begriff des Emissionskontrollsystems nur
die Abgasnachbehandlung, nicht jedoch die Abgasrückführung umfassen sollte, wie
es die Beklagte annimmt. Da die Auslegung insoweit zu einem eindeutigen
Ergebnis führt, ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
gemäß der acte-clair-Doktrin nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24.
April 2014 – VII ZB 28/13 -, BGHZ 201, 22-31, Rn. 35 mwN).        
(2) Die verbotene
Abschaltvorrichtung führt zu erheblichen Nachteilen für den Kunden.  
(a) Zum einen
entsprechen die Abgaswerte nicht jenen, die er aufgrund der
Fahrzeugbeschreibung und der gesetzlichen Grenzwerte erwarten durfte. Zwar geht
der Kunde insoweit davon aus, dass die bekanntermaßen unter Laborbedingungen
ermittelten Werte im Alltagsbetrieb regelmäßig nicht erreicht werden können. Er
erwartet jedoch nicht, dass diese normale Abweichung durch den Einsatz einer
verbotenen Software erheblich vergrößert wird.  
(b) Zum anderen
besteht für den Kunden das rechtliche Risiko, dass die zuständigen Behörden
aufgrund des Einsatzes einer verbotenen Abschaltvorrichtung gegen den Betrieb
des Fahrzeugs vorgehen könnten. Diese Sorge teilt offenbar auch die Beklagte,
da sie Kunden mitteilt, dass den betroffenen Fahrzeugen die Stilllegung drohe,
wenn die Nachrüstung nicht durchgeführt werde (Anschreiben der Beklagten als K
102, AH 2225). 
(3)
Dementsprechend geht auch die nahezu einhellige Auffassung in der bisherigen
Rechtsprechung und Literatur zutreffend davon aus, dass die Verwendung der
Abschaltsoftware durch die Beklagte zur kaufrechtlichen Mangelhaftigkeit der
betroffenen Fahrzeuge führt (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage, Rn.
627 mwN; OLG München, Beschluss vom 23. März 2017 – 3 U 4316/16 -, Rn. 13,
juris).       
(4) Aufgrund der
vorgenannten Nachteile entsprach das Fahrzeug nicht den Vorstellungen des
Klägers, so dass dieser geschädigt wurde.  
(a) Es ist
bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein
Neuwagenkäufer stillschweigend davon ausgeht, dass das erworbene Fahrzeug
mangelfrei ist, den gesetzlichen Vorschriften genügt und ohne Einschränkungen
am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf und dass diese Vorstellungen für
seinen Kaufentschluss von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 – V
ZR 34/94 -, Rn. 17, juris; Harke, VuR 2017, 83, 90). Soweit diese Vorstellung
falsch ist, da die in der Typgenehmigung ausgewiesenen und gesetzlich
vorgegebenen Werte nur durch Einsatz einer verbotenen Abschaltvorrichtung
erreicht wurden, liegt damit mit dem Erwerb des Fahrzeugs ein Schaden vor.     
(b) Zudem hat das
Gericht auch aufgrund der glaubhaften Schilderung des Klägers in der mündlichen
Verhandlung, welche von der Beklagten nur mit Nichtwissen bestritten wird, die
Überzeugung gewonnen, dass es dem Kläger bei seiner Kaufentscheidung gerade
auch um die Abgaswerte ging und dass er sich zum Kauf des Fahrzeugs wegen
dessen vermeintlich guter Werte entschieden hat. Das Gericht verkennt nicht,
dass insoweit eine nachträgliche Schönung der Kaufmotivation durch den Kläger
aufgrund des nun laufenden Gerichtsverfahren nicht fern liegt. Die klägerische
Schilderung wirkte dennoch uneingeschränkt glaubhaft und sie war auch mit
objektiv nachprüfbaren Umständen verknüpft, nämlich dem in diesem Zusammenhang
geschilderten Gespräch mit dem Verkäufer und den zum damaligen Zeitpunkt
öffentlich verfügbaren Angaben zu den Schadstoffwerten des erworbenen Fahrzeugs
und von Konkurrenzmodellen. Da die persönliche Anhörung insoweit zur
Überzeugungsbildung bereits ausreichte und es sich ohnehin nur um ein
Hilfserwägung handelt, hat das Gericht von einer Parteivernehmung gemäß § 448
ZPO abgesehen.        
(5) Dieses
Ergebnis ist entgegen einer verbreiteten Auffassung (LG Köln, Urteil vom 07.
Oktober 2016 – 7 O 138/16 -, Rn. 17 f., juris; LG Ellwangen, Urteil vom 10.
Juni 2016 – 5 O 385/15 -, Rn. 23, juris; Kehrberger/Roggenkemper, EWiR 2017,
175, 176) auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten zu korrigieren.        
(a) Zutreffend
ist allerdings der Ausgangspunkt, dass derartige Überlegungen auch im Rahmen
von § 826 BGB von Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom 11. November 1985 – II
ZR 109/84 -, BGHZ 96, 231-244, Rn. 15).    
 (b) Es kommt jedoch insoweit nicht allein auf
die Frage an, welchem Zweck die VO (EG) 715/2007 dient. Diese Auffassung liefe
darauf hinaus, dass der Fahrzeughersteller folgenlos arglistig über die
Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften täuschen könnte, welche nicht
dem Schutz des Fahrzeugerwerbers dienen. Der Schadensersatzanspruch aus § 826
BGB folgt jedoch – anders als ein möglicher Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB –
nicht unmittelbar aus dem Verstoß gegen die Verordnung, sondern aus der
arglistigen Täuschung über deren Einhaltung bzw. aus dem Inverkehrbringen eines
gesetzeswidrigen Fahrzeugs (vgl. Seite 8 f. des Gutachtens des
wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags vom 15.10.2015, WD 7 – 3000 –
184/15). Diese Verstöße sind für den Rechtskreis des Kunden ersichtlich von
Bedeutung:  
(aa) Zum einen
ist es so, dass viele Kunden bereit sind, für ein Produkt mehr Geld auszugeben,
um damit zum Schutz der Umwelt beizutragen. Bei dem Merkmal der
Umweltfreundlichkeit handelt es sich somit um ein objektives Qualitätsmerkmal,
welches auch den Rechtskreis des Kunden berührt. Demgemäß werben auch viele
Fahrzeughersteller – auch die Beklagte – mit der Umweltfreundlichkeit ihrer
Produkte.     
(bb) Zum anderen
führt der Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften jedoch wie ausgeführt auch
dazu, dass das Fahrzeug des Klägers mangelhaft ist und ihm im derzeitigen
Zustand behördliche Maßnahmen bis hin zur Stilllegung drohen. Damit ist
zweifellos der klägerische Rechtskreis betroffen (vgl. auch Steenbuck, MDR
2016, 185, 190).   
(6) Da bereits
der Erwerb des Fahrzeugs den klägerischen Schaden begründet, kommt es nicht
darauf an, wie sich der Fahrzeugwert aufgrund der Abschaltvorrichtung
entwickelt hat bzw. noch entwickeln wird und ob durch die von der Beklagten angebotene
Nachrüstung weitere Nachteile für den Kläger entstehen würden (aA, jedoch unter
Verkennung des subjektbezogenen Schadensbegriffs: Kehrberger/Roggenkemper, EWiR
2017, 175, 176)
c) Der Schaden
wurde durch die Beklagte verursacht. Die schädigende Handlung liegt in dem
Inverkehrbringen des gesetzeswidrigen Fahrzeugs, welches für den entstandenen
Schaden ohne weiteres zurechenbar kausal geworden ist. Auch wenn hier als
Anknüpfungspunkt der Kausalitätsprüfung nicht das Inverkehrbringen gewählt wird,
sondern die Täuschung der Beklagten über ein ordnungsgemäßes Vorgehen nach der
VO (EG) 715/2007 nebst Durchführungsverordnung, ist die Kausalität zu bejahen.
Denn es kann schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung festgestellt werden,
dass die Umweltverträglichkeit und insbesondere die Gesetzmäßigkeit eines
Fahrzeugs für die Kaufentscheidung von Bedeutung sind. Dies genügt zur
Feststellung eines Ursachenzusammenhangs (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 – V
ZR 34/94 -, Rn. 17, juris). Im Übrigen hat der Kläger jedoch die Bedeutung der
Abgaswerte für den Kauf wie ausgeführt auch glaubhaft geschildert.     
d) Die Schädigung
erfolgte auch sittenwidrig.       
aa) In objektiver
Hinsicht kommt es insoweit darauf an, ob das Verhalten der Beklagten dem Anstandsgefühl
aller billig und gerecht Denkenden widersprach. Dies ist zu bejahen. Die
Beklagte hat in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand im
Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und
zugleich ihre Kunden getäuscht. Sie hat dabei nicht einfach nur gesetzliche
Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich
ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den
Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen. Im Rahmen einer
Gesamtwürdigung ist dieses Verhalten als Sittenverstoß zu bewerten. Zudem gilt
der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines
Vertragsschlusses regelmäßig bereits die Sittenwidrigkeit begründet (BGH,
Urteil vom 21. Dezember 2004 – VI ZR 306/03 -, BGHZ 161, 361-371, Rn. 13; BGH,
Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15 -, Rn. 22, juris). Eine solche liegt
vor. Die Beklagte hat mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs stillschweigend
erklärt, dass dieses den gesetzlichen Vorschriften genügt, was tatsächlich
nicht der Fall ist. Dieser Erklärungswert ihres Verhaltens und das
entsprechende Verständnis der Fahrzeugerwerber kann ihr auch nicht verborgen
geblieben sein, so dass es sich um eine bewusste Täuschung handelt.        
bb) In
subjektiver Hinsicht ist nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit
erforderlich, es genügt bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände.
Eine solche Kenntnis beim Vorstand der Beklagten ist aufgrund ihres unwirksamen
Bestreitens zu bejahen.     
e) Die Beklagte
handelte auch mit Schädigungsvorsatz. Der Schädiger braucht nicht im Einzelnen
zu wissen, wer der durch sein Verhalten Geschädigte sein wird. Er muss nur die
Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und
die Art des möglichen Schadens vorausgesehen und gebilligt haben (BGH, Urteil
vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02 -, BGHZ 160, 149-159, Rn. 47; G. Schiemann in:
Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 826 BGB, Rn. 15). Für den Vorstand der Beklagten
war aufgrund der – zu unterstellenden – Kenntnis vom Einbau der Software
zwingend ersichtlich, dass damit Kunden Fahrzeuge erwerben würden, welche nicht
ihren Vorstellungen entsprachen und objektiv mangelhaft waren. Die sich daraus
ergebende Schädigung der Kunden hat die Beklagte damit billigend in Kauf
genommen (vgl. auch Altmeppen, ZIP 2016, 97, 99).
f) Aus dem von
der Beklagten mehrfach angeführten Urteil des Bundesgerichtshof vom 28. Juni
2016 (VI ZR 536/15) folgt kein anderes Ergebnis: Aus dem Urteil ergibt sich
nur, dass im Rahmen des § 826 BGB der Sittenverstoß und der Schädigungsvorsatz
bei juristischen Personen nicht aus der mosaikartigen Zusammensetzung von auf
verschiedene Personen verteilten Wissens- und Wollenselementen konstruiert
werden können. Im vorliegenden Fall gilt jedoch wegen des unzureichenden
Bestreitens der Beklagten der klägerische Vortrag als zugestanden, dass ein
oder mehrere Vorstandsmitglieder der Beklagten von dem gesamten Sachverhalt
Kenntnis hatten und dass der Softwareeinbau mit ihrem Wissen und Wollen
erfolgte. Dies entspricht gerade der in dem Urteil (Rn 31) geforderten
Feststellung.       
g) Die Beklagte
hat dem Kläger somit gemäß § 249 ff. BGB sämtliche durch die Manipulation des
Fahrzeugs entstandenen Schäden zu ersetzen. Die Schadensberechnung bzw.
Abwicklung kann hierbei wie ausgeführt auf verschiedenen Wegen erfolgen.
Deswegen war lediglich die allgemeine Ersatzpflicht der Beklagten antragsgemäß
festzustellen. 
h) Der Anspruch
ist auch nicht etwa aufgrund möglicher kaufrechtlicher Ansprüche gegen den
Fahrzeugverkäufer ausgeschlossen (aA LG Ellwangen, Urteil vom 10. Juni 2016 – 5
O 385/15 -, Rn. 24, juris). § 826 BGB steht grundsätzlich in freier
Anspruchskonkurrenz zu anderen Schadensersatzvorschriften (BeckOK BGB/Förster,
42. Edition, § 826 Rn. 5), denn ein Grund, die vorsätzlich-sittenwidrige
Schädigung durch Anerkennung des Vorrangs anderer Rechtsinstitute zu
privilegieren, ist nicht ersichtlich (MünchKomm-BGB/Wagner, 7. Aufl., § 826 Rn.
61; vgl. auch Harke, VuR 2017, 83, 90).       
i) Ob sich die
Schadensersatzpflicht der Beklagten zusätzlich auch aus anderen
Anspruchsgrundlagen ergibt, kann dahinstehen.    
2. Hingegen
schuldet die Beklagte keinen Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. 
a) Zwar können
auch solche Kosten zu dem nach §§ 826, 249 BGB ersatzfähigen Schaden gehören.        
b) Die vom Kläger
verlangte Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV zum RVG ist jedoch nicht
angefallen. 
aa) Zutreffend
ist zwar der rechtliche Ausgangspunkt des Klägers, dass es insoweit nicht auf
ein vorgerichtliches Tätigwerden der Klägervertreter gegenüber der Beklagten
ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein entsprechender Auftrag erteilt
wurde. Mit der Einholung von Informationen nach Auftragserteilung wäre die
Gebühr dann verdient (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl.,
Vorbemerkung 2.3 Rn. 3). Der Umstand, dass die Klägervertreter nach ihrem
Vortrag (AS 283) von einem außergerichtlichen Tätigwerden gegenüber der
Beklagten wegen erkennbarer Sinnlosigkeit abgesehen haben (anders aber
widersprüchlich hingegen AS 611), stünde somit dem Entstehen einer
Geschäftsgebühr nicht entgegen. 
bb) Es kann
jedoch nicht festgestellt werden, dass der Kläger den Klägervertretern
tatsächlich einen entsprechenden Auftrag erteilt hat. Die Beklagte hat dies
bestritten und der Kläger hat insoweit lediglich seine Vernehmung angeboten.
Dass für eine Parteivernehmung des Klägers gemäß § 447 ZPO erforderliche
Einverständnis der Beklagten liegt nicht vor. Von einer Vernehmung gemäß § 448
ZPO oder § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht abgesehen, da es sich bei dem
angeblich erteilten Auftrag – welcher zunächst angenommen aber dann nicht
ausgeführt worden sein soll – ersichtlich um eine rein gebührenrechtlich motivierte
Konstruktion der Klägervertreter handelt.
c) Zudem bestünde
selbst dann, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden wäre, kein Ersatzanspruch.
Bildet – wie hier – eine Vermögensverletzung den Haftungsgrund, sind diejenigen
adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen,
die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung
seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 23. Oktober
2003 – IX ZR 249/02 -, Rn. 32, juris). Dies wäre hinsichtlich eines
vorgerichtlichen Tätigwerdens gegenüber der Beklagten zu verneinen. Denn die
Klägervertreter weisen zurecht darauf hin, dass bei der derzeitigen allseits
bekannten Haltung der Beklagten ein vorgerichtliches Anschreiben sinnlos
gewesen wäre.    
d) Gerichtliche
Hinweise waren insoweit nicht erforderlich, da nur eine Nebenforderung
betroffen ist, § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO.        
III.    
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 ZPO (vollstreckbar ist nur
die Kostenentscheidung).    
IV.    

Der
Streitwert wurde mangels besserer Anhaltspunkte nach der klägerischen Angabe
festgesetzt.

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Filesharing – Es geht auf das Jahresende zu – Daniel Sebastian hat Spaß an Samplern

Rechtsanwalt Daniel
Sebastian
freut sich jedes Jahr auf das Jahresende, kommen da doch die diversen Jahressampler und „Best of – Alben“ auf den Markt. Und immer mischt irgendwie 
der angebliche Rechteinhaber DigiRights
Administration GmbH
mit.

Und weil den meisten der Erwerb von CD, MP3s etc. zu kostenintensiv ist oder aber von den zumeist 40 Songs nur ein paar wenige den Nerv des jeweiligen Interessenten treffen, wird dann mal schnell geguckt, wo man das Lied der Wahl für lau „runterladen“ kann.

Und dann schlägt die Stunde der Abmahner, wie eben Rechtsanwalt Daniel Sebastian.
Aktuell wird von  Rechtsanwalt Daniel
Sebastian 
der widerrechtliche Upload, das sog. Filesharing an dem
Musikstück „Kygo feat. Kodaline – Raging“ zum Anlass der
Versendung von urheberrechtlichen Abmahnungen genommen.
Die Firma  DigiRights Administration GmbH hält
die (Online-)Rechte an vielen auf Chartcontainern, Samplern oder Compilations,
insbesondere den  German Top 100 Single Charts vertretenen
Musik und lässt das Anbieten dieser Lieder auf Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian mittels
einer Abmahnung verfolgen.
Es wird neben der Forderung auf sofortige Löschung des
Liedes/der Lieder und der Abgabe einer mitgeschickten vorformulierten  Unterlassungserklärung durch
den betroffenen Anschlussinhaber angeboten, alle Ansprüche der Rechteinhaberin
gegen Zahlung eines Pauschalbetrags abzugelten. Bisher lag dieser bei
Abmahnungen der Kanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Bereich von 1.000,00
 bis 2.400,00 €.
Für das Musikstück „Kygo feat. Kodaline –
Raging“ 
fordert Rechtsanwalt Daniel Sebastian  einen
sog. Vergleichsbetrag in Höhe von 600,00 €.
Rechtsanwalt Sebastian spricht
nahezu ausschließlich sog. Sammelabmahnungen aus; d.h. in
einer einzigen Abmahnung werden gleichzeitig Verstöße an mehreren Liedern
abgemahnt.
Abmahnungen wegen Filesharing eines oder mehrerer
Songs durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian stehen häufig im
Zusammenhang mit dem Vorwurf von Filesharing eines Chartcontainers /
Samplers / Compilation
.
Es besteht daher die begründete Gefahr von weiteren
Abmahnschreiben durch andere Kanzleien.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen
von Rechtsanwalt Daniel Sebastian:
·     
Setzen Sie sich nicht selbst mit Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
 in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde
zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·     
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·     
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
fachanwaltlich überprüft
werden.
·     
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·     
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·     
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I
ZR 169/12 – BearShare
). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied
selbst.
·     
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR
74/12 -Morpheus
 ).
·     
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR
121/08 – „Sommer unseres Lebens
 entschieden, dass für einen Anschlussinhaber
keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
·     
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000
Abmahnungen wegen Filesharing
 und über 100
Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite 
und prüft, ob
die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber
überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen
Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte
Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
·     
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
Abmahnkanzlei erfolgt.
·     
Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche
der BGH ganz originell 
Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat,
haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing,
haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht
erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
·     
Inwieweit die aktuellen Entscheidungen vom 12. Mai
2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15
Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing haben
werden, wird sich nach Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur
die 
Pressemitteilung vor.
·     
Der BGH hat ganz aktuell mit Urteil vom 
06.10.2016, Az.
I ZR
154/15
in einen
Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren
Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer
seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte
Anschlussihaber genüge seiner sekundären Darlegunsglast bereits dadurch  dass 
er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter in
Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach zu
Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage
·     
 
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten
Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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LG Frankenthal (Pfalz) – Kein Urheberrechtlicher Schadensersatzanspruch bei nicht nachgewiesener Übernahme von Werkfragmenten in Filesharing-Fällen

LG Frankenthal, 22.07.2016 – 6 S 22/15

Amtlicher Leitsatz:
  1. Der sich auf urheberrechtliche Verwertungsrechte nach §§ 15 ff.
    UrhG
     berufende Anspruchsteller hat in sog.
    „Filesharing“-Fällen zumindest darzulegen und im Bestreitensfalle
    nachzuweisen, dass die vom Anspruchsgegner konkret zur Verfügung gestellten
    Dateifragmente tatsächlich auch Werkfragmente enthalten, die sich im Sinne des 
    § 11 UrhG nutzen
    lassen und damit mehr darstellen als bloßen „Datenmüll“.
  2. Nichts anderes gilt für denjenigen Anspruchsteller, der
    sich ergänzend oder ausschließlich auf ein Recht als Ton- oder
    Bildträgerhersteller (
    § 85 , § 94 UrhG) stützt;
    auch auf Grundlage der vom BVerfG (
    Urt. v. 31.05.2016 – 1 BvR 1585/13 = ZUM 2016, 626)
    aufgehobenen 
    Entscheidung
    des BGH vom 20.11.2008 (I ZR 112/06
     – Metall auf Metall I) müssen die
    zum Herunterladen angebotenen Dateifragmente wenigstens als Ton- bzw.
    Bildfetzen darstellbare Elemente des geschützten Tonträgers enthalten, was vom
    Anspruchsteller darzulegen und ggf. zu beweisen ist.
  3. Entsprechender Darlegungen bedarf es in Fällen, in denen
    der Kläger einen Schadensersatzanspruch auf Grundlage einer Lizenzanalogie
    verfolgt darüber hinaus auch im Hinblick auf die gemäß 
    § 287 ZPO vom
    Tatrichter zu schätzende Höhe eines derartigen Anspruchs, für die neben anderen
    Faktoren vor allem der Intensität und dem Umfang der behaupteten
    Verletzungshandlung maßgebende Bedeutung zukommt.



In dem Berufungsverfahren
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde von der Kammer zugelassen (vgl. Ziffer
4. des Tenors).
C. GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, …,
– Klägerin und Berufungsklägerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
gegen
A.B., …,
– Beklagter und Berufungsbeklagter –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin …
wegen Urheberrechtsverletzung

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Steitz, den Richter am Landgericht
Kneibert und den Richter am Amtsgericht Bruns auf die mündliche Verhandlung vom
28. Juni 2016
für Recht erkannt:

Tenor:
  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
    Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Januar 2015 (3a C 256/14) wird
    zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu
    tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung
    aus dem angefochtenen Urteil kann ohne Sicherheitsleistung erfolgen. Der
    Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
    Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages abzuwenden, sofern nicht
    der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender
    Höhe leistet.
  4. Die Revision wird zugelassen.


Gründe
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer
Urheberrechtsverletzung.

Mit Schreiben vom 6. April 2011 mahnte die Klägerin
den Beklagten für eine mutmaßliche Rechtsverletzung wegen der
Zurverfügungstellung des Filmwerks „Konferenz der Tiere 3 D“ in
einer Tauschbörse am 22. März 2011 ab (Bl. 41 ff. d.A.). Am
23. April 2014 beantragte sie den Erlass eines Mahnbescheids beim
Amtsgericht Coburg über 600,00 € sowie 506,60 € mit der Bezeichnung „1.
Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gemäß Schadensersatz wegen
Urheberrechtsverletzung gemäß Schreiben vom 06.04.2011“ und „2.
Rechtsanwaltskosten aus Urheberrechtsverletzung gemäß Schreiben vom
06.04.2011“ (Bl. 1 d.A.). Gegen den am 24. April 2014 erlassenen
und dem Beklagten am 30. April 2014 zugestellten Mahnbescheid legte die
nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 8. Mai 2014 Widerspruch
ein. Das Verfahren wurde mit Eingang am 25. Juli 2014 an das Amtsgericht
Frankenthal (Pfalz) abgegeben.

Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, sie sei
Inhaberin der Urheberrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk. Dies lasse
sich insbesondere dem Copyrightvermerk auf der DVD-Hülle entnehmen. Das
verwendete Ermittlungssystem funktioniere zuverlässig. Der Beklagte habe das
Filmwerk „Konferenz der Tiere 3 D“ im Zeitraum vom 22. – 24.
März 2011 zum Download angeboten. Die Klägerin sei alleinige Lizenznehmerin und
Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem
streitgegenständlichen Filmwerk. Ihr stehe ein Schadenersatzanspruch auf Basis
einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 600,00 € zu. Daneben sei der
Beklagte zur Erstattung der Kosten für die am 6. April 2011 ausgesprochene
Abmahnung – unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 10.000,00 € – in
Höhe von insgesamt 506,00 € verpflichtet.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite
1.
einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das
Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als
600,00 € betragen soll, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 sowie
2.
506,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 zu bezahlen.

Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, zwar
Inhaber der von der Klägerin ermittelten IP-Adresse zu sein, die behauptete
Rechtsverletzung jedoch nicht begangen zu haben. Er habe das fragliche
Filmwerk, das er in der 2D-Version als DVD erworben habe, nicht zum Download
angeboten; die klägerseits durchgeführten Ermittlungen seien insbesondere im
Hinblick auf den behaupteten Hashwert, der für sich genommen nicht
aussagekräftig sei, bereits nicht zuverlässig. Da eine Nutzung seines
Internetanschlusses durch seine mit ihm im selben Haushalt lebenden
Familienangehörigen im von der Klägerin genannten Zeitraum ausgeschlossen sei,
sei er möglicherweise Opfer einer Cyber-Crime-Attacke geworden.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt, die Klägerin habe die von ihr behauptete
Urheberrechtsverletzung nicht bewiesen. Insofern könne zunächst dahinstehen, ob
der beantragte Mahnbescheid mit der von der Klägerin gewählten Bezeichnung
hinreichend bezeichnet und somit verjährungshemmend geworden sei. Denn die
Klägerin habe schon nicht nachgewiesen, Inhaberin von Rechten zu sein. Der
Copyright-Vermerk auf der vorgelegten DVD-Hülle sei insofern nicht ausreichend; § 10
Abs. 3 UrhG 
gelte nicht im Hauptsacheverfahren. Der Beklagte
sei seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich der streitgegenständlichen
Datei nachgekommen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung,
mit der sie die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Zur Begründung trägt sie vor, die Klägerin könne sich auf
die gesetzliche Vermutung der §§ 94 Abs. 4 i.V.m.§ 10
Abs. 1 UrhG
 berufen, wohingegen der Beklagte lediglich
pauschal bestritten hätte. Der Beklagte habe zumindest Teile einer Datei
öffentlich zugänglich gemacht, die in ihrer vollständigen Form funktionsfähig
und abspielbar sei. Ob und welche Dateiteile dabei im Zuge der Ermittlungen
sichergestellt werden konnten, sei irrelevant. Der Zugriff von Dritten auf den
Internetanschluss des Beklagten könne ausgeschlossen werden. Der Vortrag der
Beklagtenseite insofern sei im Übrigen rein spekulativ. Hinsichtlich der
Einzelheiten wird im Übrigen verwiesen auf die Berufungsbegründung vom
08. Mai 2015 (Bl. 324 ff. d. A.).

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:

Unter Abänderung des angefochtenen Endurteils wird der
Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagtenseite) verurteilt, an die
Klägerseite
1.
einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das
Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als
600,00 € betragen soll, zggl. Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 sowie
2.
506,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 zu zahlen;
hilfsweise ,
das Endurteil des Amtsgerichts Frankenthal vom
22.01.2015, 3a C 256/14 aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an
das Amtsgericht Frankenthal zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren unter
Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vorbringens,
die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien
nebst Anlagen, Protokoll und sonstige Aktenbestandteile verwiesen, soweit sie
Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sein.

II.
Die zulässige Berufung führt in der Sache nicht zum
Erfolg.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt.
2. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich bereits
nicht, dass über den Internetanschluss des Beklagten tatsächlich eine
lauffähige Version des fraglichen Filmwerkes oder eines Teils davon zum
Herunterladen angeboten worden ist. Dies ist nach der Rechtsprechung der Kammer
jedoch Voraussetzung für das Vorliegen des hier geltend gemachten
Unterlassungsanspruchs und zwar unabhängig davon, ob Schutz eines Werkes im
Sinne des Urhebergesetzes oder der Leistung eines Ton- oder
Bildträgerherstellers nach § 85 bzw. § 94 UrhG geltend
gemacht wird.

a) Der Anspruchsteller, der sich auf den Schutz vor der
unberechtigten Nutzung des Werkes beruft, hat in so genannten
„Filesharing“-Fällen grundsätzlich substantiiert darzulegen, dass
über den Anschluss des in Anspruch Genommenen tatsächlich eine lauffähige, das
fragliche Werk oder nutzbare Teile hiervon beinhaltende Datei zum Download
bereitgestellt worden ist. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist
im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig
und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei
keine – auch nur teilweise – Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es
handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare
Werkteile, sondern lediglich um so genannten „Datenmüll“ (st.Rspr.
der Kammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Juni
2016 – 6 O 134/16
 Rn. 3, zit.n. […]; ebenso bereits LG
Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110; insbesondere zum technischen Hintergrund
anschaulich Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 281). Soweit
demgegenüber in der Rechtsprechung vertreten wird, dass das Einstellen von
Dateiteilen in ein Peer-to-Peer-Netzwerk nicht in der Absicht geschehe, das
Internet mit „Datenmüll“ zu belasten (so wörtlich OLG Köln, Beschluss
v. 20.04.2016 – 6 W 37/16 – The Walking Dead, Rn. 18 – zit. n. […]
= ZUM-RD 2016, 467), mag dies zutreffen oder nicht, greift aber durch das
spekulative Abstellen auf bloße Absichten von Internetnutzern jedenfalls in
Bezug auf die urheberrechtliche Problematik zu kurz. Das Urheberrecht schützt
den Urheber nicht vor der Nutzung von Dateien oder Dateifragmenten, selbst wenn
diese dazu bestimmt sein mögen, ein konkretes Werk in digitaler Form
aufzunehmen oder abzubilden, sondern lediglich vor der unberechtigten Nutzung
des Werkes selbst bzw. von Teilen hiervon. Ebensowenig wie ein öffentlich
zugänglich gemachter leerer oder mit unbrauchbarem Inhalt gefüllter Umschlag
urheberrechtlichen Schutz genießt – mag er auch mit dem Titel eines
Schriftwerkes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG versehen
und möglicherweise zur Aufnahme von entsprechenden analogen Inhalten gedacht
sein -, gibt es keine urheberrechtlich geschützte Datei, sondern lediglich
urheberrechtlich geschützte Werke, die in einer Datei enthalten sein können (aA
offensichtlich OLG Köln aaO Rn. 20).

Es genügt daher nicht, wenn – wie hier von der Klägerin
dargelegt und unter Beweis gestellt – überprüft wurde, dass eine Datei mit
einem bestimmten Hashwert existiert, die in ihrem vollständigen Zustand auch
das vollständig oder wenigstens in Teilen nutzbare Werk enthält. Vielmehr hat,
wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die beklagte Partei eine vollständige
und lauffähige, das fragliche Werk (oder Teile davon) enthaltende Datei zum
Herunterladen zur Verfügung gestellt hat oder dies unstreitig nicht der Fall
war, der Anspruchsteller darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass
die vom in Anspruch Genommenen konkret zum Download bereit gestellten
Dateifragmente tatsächlich zumindest auch Werkfragmente enthalten, die sich mit
Hilfe gängiger oder zumindest allgemein zugänglicher Hard- und Software
wiedergeben bzw. in sonstiger Weise sinnvoll im Sinne des § 11 UrhG nutzen lassen und
damit mehr darstellen als bloßen „Datenmüll“.

b) Auch wenn der Anspruchsteller sich ergänzend oder –
wie hier zumindest zuletzt – ausschließlich auf die Rechte des
Bildträgerherstellers aus § 94 UrhG beruft,
gilt nach Auffassung der Kammer nichts anderes. Es erscheint nämlich bereits
systemwidrig, den Tonträgerhersteller in stärkerem Umfang zu schützen als den
eigentlichen Urheber (so auch die von der Bundesregierung vertretene Ansicht,
vgl. BVerfG,
Urt. v. 31.05.2016 – 1 BvR 1585/13
 = ZUM 2016, 626,
630 Rn. 53).

Soweit der Bundesgerichtshof abweichend davon geurteilt
hat, dass auch die Nutzung kleinster Tonpartikel einen Eingriff in die durch § 85 UrhG geschützte
Leistung des Tonträgerherstellers darstellt (vgl. zuletzt etwa BGH, NJW 2016,
942, 944 [BGH
11.06.2015 – I ZR 19/14]
/945 – Tauschbörse I sowie NJW 2016, 950, 951[BGH
11.06.2015 – I ZR 7/14]
 – Tauschbörse II), ist die dieser
Rechtsprechung zu Grunde liegende Entscheidung (BGH NJW 2009, 770 [BGH
20.11.2008 – I ZR 112/06]
 – Metall auf Metall I) inzwischen durch das
Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden (BVerfG aaO), weil der
verfassungsrechtliche Schutz des geistigen Eigentums eine entsprechende
Auslegung des § 85 UrhG nicht
gebietet, dem Tonträgerhersteller mithin nicht jede nur denkbare
wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zugeordnet werden muss, sondern
lediglich sichergestellt werden soll, dass ihm insgesamt ein angemessenes
Entgelt für seine Leistung verbleibt (BVerfG aaO = ZUM 2016, 626, 633 [BVerfG
31.05.2016 – 1 BvR 1585/13]
 Rn. 87).

Im Übrigen ist auch nach der bisherigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs lediglich, aber immerhin doch die Nutzung kleinster
Tonpartikel als Teil des Tonträgers erforderlich, um einen Eingriff in das
Recht aus§ 85 UrhG annehmen zu
können (BGH, NJW 2016, 950, 951 [BGH
11.06.2015 – I ZR 7/14]
 – Tauschbörse II Rn. 20). Daran fehlt es
jedoch, sofern die zum Zugriff freigegebenen Dateifragmente gar keine,
wenigstens als Ton- bzw. Bildfetzen darstellbaren Elemente des Ton- bzw.
Bildträgers enthalten. Der Anspruchsteller hat daher auch danach darzulegen und
im Bestreitensfalle nachzuweisen, dass vom Anschluss des Anspruchsgegners eine
Datei oder ein Fragment davon zur Verfügung gestellt worden ist, das
tatsächlich auch – ggf. näher zu bezeichnende – Ton- bzw. Bildpartikel
beinhaltet, welche dem geschützten Ton-/Bildträger zugeordnet werden können.

Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat – auch auf
entsprechende Aufforderung der Kammer und trotz anderslautender Ankündigungen –
nicht dargelegt, in welchem konkreten Umfang die fragliche Datei über den
Anschluss der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt wurde und welchen
konkreten Werksinhalt die nach ihrem eigenen Vortrag über den Anschluss des
Beklagten heruntergeladenen Dateiteile aufwiesen, sondern die Auffassung
vertreten, es sei nicht relevant, ob und welche Teilstücke zu Beweiszwecken von
dem in ihrem Auftrag tätigen Unternehmen über den Anschluss des Beklagten
gesichert worden seien.

Letzteres trifft insbesondere unter Berücksichtigung des
Umstandes nicht zu, dass die Klägerin hier einen Schadensersatzanspruch auf
Grundlage einer Lizenzanalogie verfolgt. Gerade im Hinblick auf die etwaige
Höhe eines solchen Anspruchs wäre es von wesentlicher Bedeutung, wie intensiv
und in welchem Umfang der Beklagte möglicherweise das Recht der Klägerin
verletzt hat. Sofern es – wie in Filesharingfällen – keine branchenüblichen
Vergütungssätze und Tarife gibt, ist die Höhe der als Schadensersatz zu
zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter nämlich gemäß § 287 ZPO unter
Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen (BGH, NJW 2016, 942, 948 [BGH
11.06.2015 – I ZR 19/14]
 – Tauschbörse I). Dabei sind neben Parametern
wie Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn-
und Umsatzverlust für den Verletzten und Bekanntheit des Werks bzw. dessen
Urhebers vor allem Faktoren wie Intensität und Umfang der Verletzungshandlung
von Bedeutung (vgl. nur BeckOK UrhR/Reber UrhG § 97 Rn. 125
mwN). Die Relevanz entsprechender Darlegungen liegt daher auf der Hand.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO,
diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus§ 708
Nr. 10
§ 711 ZPO.

IV. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO
 zugelassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche
Bedeutung zu, weil eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage, ob in
Abgrenzung zu Tonfetzen und vergleichbaren Werkteilen auch bloße Dateifragmente
ohne produzierbaren Inhalt und damit ohne erkennbaren Nutzen Schutzgegenstand
des Urheberrechts sein können, bislang nicht ergangen ist. Hinzu kommt, dass
nach den im Schriftsatz vom 15. Juli 2016 von Klägerseite wiedergegebenen
Angaben eines von ihr entsandten Prozessbeobachters eine möglicherweise
abweichende Auffassung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken zu dieser
Frage die Zulassung der Revision auch unter dem Aspekt der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung angezeigt erscheinen lässt (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 ZPO
).