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Folgen für den Handball aus dem Urteil des OLG Frankfurt

Das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 14.11.2019 – Az. 22 U 50/17 nach welchem   bei Körperverletzungen im Handball nur dann der Gegenspieler haftet, wenn gegen diese eine Rote Karte mit Bericht (also aktuell die blaue Karte) verhängt worden ist., wirft einige Fragen für die Zukunft im Handball auf.

Nach dem Urteil wird nun der das Spiel leitende Schiedsrichter nicht nur zum Hüter über die Einhaltung der Regeln im Spiel. Vielmehr wird er nach der Entscheidung der Richter aus Frankfurt, sofern das Urteil nicht vom BGH aufgehoben wird, auch zum 1. Richter über Schmerzensgeldansprüche von verletzten Spielerinnen und Spielern.


Denn der und die Schiedsrichter entscheiden jetzt auch darüber ob ein Spieler Ansprüche geltend machen kann oder nicht. Er ist quasi Vorinstanz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.


Fraglich ist ob er das kann oder auch nur will.
Und was ist, wenn er durch Videoaufzeichnungen dargelegt bekommt, dass er falsch entschieden hat. 
Bisher wohl  um eine Tatsachenfeststellung der Schiedsrichter, die gem. §
55 Abs. 1 RO DHB unanfechtbar ist.

Nun könnte man auf die Idee kommen, dass sich ein Schiedsrichter selbst Schadensersatzpflichtig gemacht haben kann, weil er zumindest fahrlässig die Situation falsch eingeschätzt hat.

Im Falle eines Regelverstoßes gem. § 55 Abs. 2 RO DHB liegt die Schadensersatzpflicht der Schiedsrichter quasi auf der Hand.

Wo liegt nun der Unterschied?
Die Unterscheidung lässt sich dem Urteil des Bundesportgerichts des DHB vom 05.02.2019 enAz. BSpG 1 K 07/2018 entnehmen.

Mag
auch die Abgrenzung zwischen Tatsachenfeststellung und Regelverstoß mitunter schwierig zu treffen sein und
demgemäß von der Gerichtsbarkeit einiger Verbände, wie etwa der FIFA überhaupt nicht (mehr) getroffen
werden (vgl. Ludwig, causa sport 2010, 212, 213), liegt richtigerweise jedenfalls ein (gerichtlich überprüfbarer)
Regelverstoß dann vor, wenn die Schiedsrichter das Geschehen auf dem Spielfeld tatbestandlich richtig
erfasst haben, dann aber unter Verkennung der Handball-Regeln eine regeltechnisch unzutreffende
Entscheidung fällen. Umgekehrt ist eine unanfechtbare Tatsachenentscheidung anzunehmen, wenn die
Schiedsrichter das Geschehen auf dem Spielfeld schon nicht richtig erfassen, also jedenfalls subjektiv falsch
wahrnehmen, dann aber auf dieser unzutreffenden Grundlage die nach Maßgabe der IHF-Regeln folgerichtige
Entscheidung treffen (vgl. zum Ganzen auch BSpG 2 K 01/2015). 



Der Stress auf die pfeifende Zunft wird auf keinen Fall geringer. Denn bei jedem Foul muss nun der Schiedsrichter entscheiden, ob er nicht bereits aus Selbstschutz bei der roten Karte auch noch die blaue Karte hinterherzieht.

Zumindest wird nun jeder durch ein Foul verletzte Sportler versuchen oder gar versuchen müssen den Schiedsrichter von rot/blau zu überzeugen um sich nicht seiner möglichen Schadensersatzansprüche vorzeitig zu berauben.

Denn das Hinnehmen einer roten Karte ohne die zusätzliche blaue Karte könnte nun wieder zivilrechtlich aus Sorgfaltspflichtverletzung oder Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgelegt werden.

Eine Folge könnte aber auch sein, dass nun jeder Verein darauf drängt auch in den untersten Klassen alle Spiele zu filmen. Denn Zivilgerichte lassen neben der Bestrafung durch den Schiedsrichter als Nachweis oder Beweis für die nicht mehr vom Regelwerk gedeckte Verletzung auch Videos zu.

Die Diskussion wird durch die Entscheidung des OLG Frankfurt nicht weniger, eher mehr. Der BGH könnte es noch richten.