Kategorien
Uncategorized

OLG Dresden: Meinungsäußerungen in einem sozialen Netzwerk

Meinungsäußerungen in einem
sozialen Netzwerk sind im Gesamtgefüge der auch über einen längeren Zeitraum
hinweg erfolgten Einträge zu würdigen. Ergibt diese Gesamtwürdigung Züge einer
Privatfehde, liegt die Annahme einer unzulässigen Schmähkritik nahe. Für die
Erkennbarkeit des von einer Äußerung Betroffenen reicht es aus, wenn dieser
begründeten Anlass hat anzunehmen, er könne innerhalb seines mehr oder minder
großen Bekanntenkreises aufgrund der mitgeteilten Umstände erkannt werden.


I. Auf die Berufung des Beklagten wird
das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom
28.03.2017 – 4 O 1452/16 – unter
Zurückweisung der Berufung im Übrigen – wie folgt
abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt,
folgende Äußerungen zu unterlassen:
1.1
Der Kläger, genannt „Tablettenmacher H.
aus Z.“, sei ein „Kindesentfremder“.
1.2
Der Kläger, der „Tablettenmacher H. aus
Z.“, habe sich sein (des Beklagten)
Kind und „nicht-leibliches Enkel
angeeignet“ sowie „belogen, verleumdet und
betrogen“.
1.3
„Kindesentfremder sind auch
Kinderschänder“, – „der elektrische Stuhl ist zwar
defekt, aber wir haben ja immer noch
unsere elektrische Stihl“ –
1.4
Mit Hinweis auf den Kläger
„Pharmaindustrie“ einen Beitrag zu teilen mit der
Aussage: „Dort, wo der Z. Kinderschänder
arbeitet“ (Text vom 07.10.2016).
1.5
Dem Beklagten wird untersagt, den Kläger
sinngemäß als „Kindesentzieher“
oder „Kinderschänder“ zu bezeichnen.
2. Der Beklagte wird ferner verurteilt,
folgende Äußerungen mit Bezug auf den
Kläger zu unterlassen:
2.4
„Der Baum, an dem die Verursacher hängen
werden, wird gerade gebaut. Er
hat Hacken, wie im Schlachthof für
Schweine…. Entfremden Eltern-Kind.“
2.5
„…Meinen Kindesentfremdern auch für
diese Woche natürlich nur die Pest,
doch lange müsst ihr nicht mehr
durchhalten“.
2.10
„… und vernichte die Kindesentfremder.
Es geht langsam los und ich weiß,
dass sie es bereits fühlen ….“
 2.14
„Wenn es hier erste Opfer gibt, wird man
wach werden. Das ist eine Frage der
Ehre meinem Sohn gegenüber.“
wenn dies geschieht, wie unter den
Einträgen ab dem Mai 2016 auf dem
Facebook-Account Mxx. erfolgt .
3. Der Beklagte wird verurteilt, die
unter Ziffer 1. und 2. angeführten Einträge
unter seinem Facebook-Account Mxx.
binnen einer Frist von 1 Woche ab
Rechtskraft der gerichtlichen
Entscheidung zu löschen.
4. Dem Beklagten wird für jeden Fall der
Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in
Höhe bis zu 25.000,00 EUR und für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben
werden kann, Ordnungshaft bis zu 6
Monaten angedroht.
II. Im Übrigen wird das Urteil des
Landgerichts Chemnitz vom 28.03.2017 – 4 O 1452/16
– aufgehoben und die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits 1.
Instanz tragen der Kläger zu 4/10 und der Beklagte zu
6/10. Die Kosten des Rechtsstreits im
Berufungsverfahren trägt der Kläger zu 3/10,
der Beklagte zu 7/10.
IV. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gegenstandswert für das
Berufungsverfahren wird auf 7800 EUR und für das
erstinstanzliche Verfahren auf 9800 EUR
festgesetzt.
G
r ü n d e :
I.
Der Kläger -der im einzigen
pharmazeutischen Unternehmen in Z. beschäftigt ist- und seine
Ehefrau sind Pflegeeltern des am
03.12.2003 geborenen Hxx.. Er wendet sich gegen
Einträge, die beginnend ab Mai 2016 auf
der Facebook-Seite des Beklagten veröffentlicht
worden sind. Es wird im Übrigen auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug
genommen. Das Landgericht hat den
Beklagten zum überwiegenden Teil verurteilt, die auf
eine Geldentschädigung gerichtete Klage
hat es abgewiesen. Für die Begründung wird auf
das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit seiner Berufung erstrebt der Beklagte die
vollständige Klageabweisung. Er ist der
Auffassung, der Kläger könne schon deshalb keine
Unterlassung fordern, weil er in den
streitgegenständlichen Eintragungen nicht erkennbar
sei. Im Gesamtkontext seien die
Eintragungen zulässige Meinungsäußerungen, zum Teil in
satirischer Form. Insgesamt sei der
Tenor des angegriffenen Urteils auch nicht vollstreckbar.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten
zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen und die
Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist nur einem
Teil begründet. Dem Kläger steht in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang ein Anspruch
auf Unterlassung der streitgegenständlichen
Äußerungen aus §§ 823 Abs. 1, 2, 1004
Abs. 1 S. 2 BGB i.v.m. § 185 StGB (analog) zu. In
diesem Umfang wird er durch die
Äußerungen des Beklagten auf dessen Facebook-Seite in
seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht
verletzt.
A.
1. Entgegen der Annahme des Beklagten
scheitert dieser Anspruch nicht an einer
hinreichenden Bestimmtheit i.S.d. § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO der erstinstanzlich gestellten
Anträge. Dem Senat erschließt sich
nicht, wieso die Verwendung des Wortes „weiterhin“ der
Vollstreckung aus dem Unterlassungsgebot
entgegenstehen soll, wird hierdurch doch
lediglich zum Ausdruck gebracht, dass
die Begehungsgefahr von einer dem Beklagten
zuzurechnenden Verletzungshandlung
ausgeht, die nach dessen Angabe in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat bis zum
heutigen Tage andauert. Allerdings war die
Unterlassungsverpflichtung des
angefochtenen Urteils, soweit diese aufrechterhalten wird,
klarstellend wie aus dem Tenor
ersichtlich zu formulieren. Eine inhaltliche Änderung liegt
hierin nicht.
2. Der Kläger hat Anspruch auf
Unterlassung der Äußerungen unter Ziffer 1.1. bis 1.5. sowie
der Äußerungen 2.4., 2.5., 2.10. sowie
2.14. gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1, Abs. 2 sowie i.V.m.
§ 185 StGB, Art. 5 GG.
a) Mit der der erstmals im Senatstermin
vom 22.8.2017 erhobenen Behauptung, die
streitgegenständlichen Äußerungen
stammten überhaupt nicht von ihm, ist der Beklagte im
Berufungsverfahren gemäß § 531 Abs. 2
ZPO ausgeschlossen. Der Senat hält diese
Behauptung zudem für unglaubhaft. Als
Verteidigungsvorbringen ist es nicht nachvollziehbar,
die Äußerungen erstinstanzlich mit der
durch Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit zu
rechtfertigen und diese erst im
Berufungsverfahren in Abrede stellen zu wollen. Der
Beklagte, der seine Urheberschaft erst
bei seiner Anhörung durch den Senat zu einem
Eintrag vom 17.07. (Anlage B 2)
/18.07.2016 bestritten hat, hat dies nach Einschätzung des
Senats ersichtlich aus einer spontanen
Laune heraus erklärt, ohne auf die eklatanten
Widersprüche zu seinem vorherigen
Prozessverhalten oder die Frage, wie die durch die
Anlagen A1 dokumentierten Einträge auf
seiner Facebookseite ansonsten zustande
gekommen sein sollen, in irgendeiner
Weise einzugehen. Insgesamt vermittelte er dem
Senat bei der Anhörung zudem den
Eindruck einer aufgrund des Streits über das
Umgangsrecht mit seinem Sohn
verbitterten und daher mit Blick auf den Streitgegenstand
nur bedingt glaubwürdigen
Persönlichkeit.
b) Der Kläger ist in den Äußerungen des
Beklagten auf seinem Facebook-Account u.a. mit
den Bezeichnungen als „Kindesentzieher“
oder „Kinderschänder“ erkennbar dargestellt. Eine
solche Erkennbarkeit erfordert weder die
vollständige noch eine auch nur abgekürzte
Namensnennung. Es genügt vielmehr die
Übermittlung von Teilinformationen, aus denen
sich die Identität für die sachlich
interessierte Leserschaft ohne Weiteres ergibt oder mühelos
ermitteln lässt (so Senat, Urt. v.
30.08.2016 – 4 U 314/16; vgl. BGH, Urt. v. 21.06.2005 – VI
ZR 122/04). Dafür kann unter Umständen
die Schilderung von Einzelheiten aus dem
Lebenslauf des Betroffenen oder die
Nennung seines Wohnortes und seiner Berufstätigkeit
ausreichen (vgl. Senat, Urt. v.
30.08.2016 – 4 U 314/16). Für die Erkennbarkeit reicht es aus,
wenn der Betroffene begründeten Anlass
hat anzunehmen, er könne innerhalb eines mehr
oder minder großen Bekanntenkreises
erkannt werden (so Senat a.a.O.). Der Beklagte setzt
sich in seinem Facebook-Account mit dem
Thema Kindesentfremdung und
Umgangsausschluss sowie dem Kläger – dem
Pflegevater seines Sohnes – auseinander. So
hat er in einem Eintrag offengelegt,
dass gegen ihn ein Umgangsausschluss erfolgt ist und
kritisiert dies heftig. In einem
weiteren Eintrag macht er deutlich, wen er dafür verantwortlich
hält und gibt nicht nur Arbeitsort des
Klägers an, sondern auch seinen Vornamen und den
ersten Buchstaben seines Nachnamens. Des
Weiteren wird der Beruf zwar mit
„Tablettenmacher“ abwertend und
verfremdend dargestellt, gleichwohl ist einem
unbefangenen Leser klar, dass der Beruf
dem pharmazeutischen Bereich zuzuordnen ist.
Des Weiteren werden Einzelheiten aus dem
Privatleben des Klägers genannt. Der Eintrag
vom 17. Juli, den der Beklagte als
Anlage B 2 vorgelegt hat, identifiziert den Kläger über
seinen Wohnort, erwähnt dessen
Kinderlosigkeit und den Umstand, dass der Kläger einen
„nicht leiblichen Enkel“ mit Zustimmung
der leiblichen Mutter bei sich aufgenommen hat. In
einem weiteren Beitrag wird auch der
Arbeitsort des Klägers genannt. Dies reicht für eine
identifizierbare Darstellung aus. Dass
im Telefonbuch von Z. 22 Personen mit dem
Vornamen J. und einem Nachnamen mit dem
Anfangsbuchstaben „H“ beginnen, kann
unterstellt werden, steht einer
Individualisierbarkeit angesichts der aufgezeigten Fülle
sonstiger Informationen, die auf den
Kläger hindeuten, aber nicht entgegen.
c) Wegen der Eigenart des
Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine
Reichweite nicht absolut fest, sondern
muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden
grundrechtlich geschützten Belange
bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände
des Einzelfalles sowie die betroffenen
Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention
interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht ist nur dann
rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die
schutzwürdigen Belange der anderen Seite
überwiegt. Abzuwägen sind danach das Recht
des Klägers auf Schutz seiner
Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8
EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art.
10 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf
Meinungsfreiheit. Die Meinungsfreiheit
ist nicht vorbehaltlos sondern nur in den Schranken
des Art. 5 Abs. 2 GG gewährleistet (vgl.
BGH, Urteil vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03). Zu
diesen gehört das Recht der persönlichen
Ehre und auf öffentliches Ansehen. Unzulässig
sind jedenfalls strafrechtlich relevante
Beleidigungen im Sinne des § 185 StGB und
unsachliche Schmähkritiken, denen es an
jedem sachlichen Kern mangelt und bei denen die
Herabsetzung einer Person, die jenseits
polemischer und überspitzter Kritik gleichsam an
den Pranger gestellt werden soll, im
Vordergrund steht (vgl. hierzu BGH, Urteil 03.02.2009 –
VI ZR 36/07 vgl. hierzu Senat, Beschl.
v. 08.02.2012 – 4 U 1850/11). Die
streitgegenständlichen Facebook-Einträge
sind vorliegend in weiten Teilen durch Züge einer
„Privatfehde“ gegen den Kläger ohne
Bezug zu einer die Öffentlichkeit wesentlichen
berührenden Frage geprägt, was
charakteristisch für eine Schmähkritik ist (BVerfG,
Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.
September 2012 – – 1 BvR 2979/10 – –, juris).
Davon zu unterscheiden sind aber
diejenigen Äußerungen, die sich ohne direkten Bezug
zum Kläger, zum Teil als Kommentar zu
Äußerungen anderer User, mit der Problematik der
sog. Trennungsväter beschäftigen. Auch
wenn diese größtenteils polemisch überspitzt
formuliert und zum Teil überaus
geschmacklos sind, kann ihnen ein Sachbezug nicht
gänzlich abgesprochen werden. Ein
Pauschalverbot aller Äußerungen, wie es das
Landgericht ausgesprochen hat, kam
hiernach nicht in Betracht. Vielmehr war jede
Einzeläußerung im Gesamtkontext der sie
umgebenden Einträge zu würdigen.
 Für die streitgegenständlichen
Einzeläußerungen gilt nach diesen Maßstäben das
Folgende:
1.1
Der Kläger, genannt Tablettenmacher, H.
aus Z.“ sei ein „Kindesentfremder“.
Diese Äußerung ist geeignet, den Kläger
in seinem öffentlichen Ansehen zu beeinträchtigen
und herabzuwürdigen. In der vom
Beklagten selbst vorgelegten Fassung der Anlage B2
ergibt sich die ehrenrührige Bezeichnung
aus dem Gesamtzusammenhang. Die
Bezeichnung ist bereits für sich
genommen, mindestens aber durch die wiederholte
Gleichsetzung
„Kindesentfremder“ mit „Kinderschänder“ in hohem Maße
ehrverletzend, weist
keinen Sachbezug auf und ist Bestandteil
der o.a. „Privatfehde“.
1.2
„Der Kläger, der Tablettenmacher H. aus
Z., habe sich sein (des Beklagten) Kind und
nicht-leibliches Enkel angeeignet sowie
belogen, verleumdet und betrogen“.
Auch bei dieser Äußerung handelt es sich
im Kontext um eine Schmähkritik. Auf die
Ausführungen unter Ziffer 1.1. wird
Bezug genommen.
1.3
„Kindesentfremder sind auch
Kinderschänder“, versehen mit einer Karikatur mit
bedrohlichem Inhalt – der elektrische
Stuhl ist zwar defekt, aber wir haben ja immer noch
unsere elektrische Stihl – und dem
Aufdruck „Todesstrafe für Kinderschänder“.
Die die Karikatur begleitende Äußerung
kann der Kläger auch isoliert anfechten. Er muss
nicht hinnehmen, sich vom Beklagten als
„Kinderschänder“ bezeichnen zu lassen. Es
handelt sich hierbei um eine
Formalbeleidigung gemäß § 185 StGB, die ohne Abwägung mit
der Meinungsfreiheit zu untersagen ist.
Bei dem im Kontext der Äußerung fraglos auf den
Kläger („Dort, wo der Z. Kinderschänder
arbeitet“) bezogenen Vorwurf des sexuellen
Missbrauchs handelt es sich um eine
schwere Straftat, die nicht als satirische Stellungnahme
zu allgemein gehaltenen Themen
verharmlost werden kann. In dem von ihm selbst als
Anlage B 2 vorgelegten Beitrag schreibt
der Beklagte überdies: „Nun droht ihnen die Strafe
der ungeschriebenen Gesetze“, womit er
klar zu erkennen gibt, dass er auch bereit ist, sich
über das Gesetz hinwegzusetzen. Die
Äußerung ist Bestandteil der o.a. „Privatfehde“.
1.4
„Ein Beitrag zum Teil mit der Aussage
„Dort, wo der Z. Kinderschänder arbeitet“.
Die Ausführungen zu 1.2 gelten
entsprechend.
1.5
Dem Beklagten wird untersagt, den Kläger
sinngemäß als „Kindesentzieher“ oder
„Kinderschänder“ zu bezeichnen.
Auch hierbei handelt es sich um eine
Formalbeleidigung. Kindesentziehung ist ein
Straftatbestand (§ 235 Satz 1 Nr. 2
StGB). Mit dieser Bezeichnung wird bei einem
unbefangenen Leser der Eindruck erweckt,
der Kläger könnte widerrechtlich ein Kind seines
Entziehungsberechtigten entzogen haben.
Wegen der Schwere eines solchen als
Möglichkeit in den Raum gestellten
Verdachtes ohne konkrete und stichhaltige
Anhaltspunkte ist dem
Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang einzuräumen (vgl.
hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom
13.2.2008 – 15 U 180/05). Ein sachlicher Bezug zu etwa
zu dem Umgangsstreit des Beklagten oder
zu der an anderer Stelle aufgeworfenen
Diskussion über das sog. parental
alienation syndrome (PAS) ist weder erkennbar noch von
dem Beklagten beabsichtigt.
2.1
„Kommt bald die Todesstrafe für
Kinderschänder auch als gesetzliche Möglichkeit?“
Anders ist dies bei der o.a. Äußerung,
die sich im Kontext der gesamten Facebook-Timeline
aus diesem Zeitabschnitt nicht auf den
Kläger bezieht, sondern eine allgemeinpolitische
Forderung zum Ausdruck bringt. Als
solche ist sie noch vom Recht auf freie
Meinungsäußerung gedeckt.
2.2
„Die Vorstufe zum Weg in die ewige
Finsternis ist die Zerstörung von Bindungen,
Kindesentfremdung und damit das
Verursachen von PAS. Langsame qualvolle Todesstrafe
für diese Verbrecher.“
Auch hier handelt sich hier um eine
allgemeine, von einem konkreten Sachverhalt losgelöste
Meinungsäußerung. Anders als das
Landgericht angenommen hat, enthält sie nicht bereits
deswegen eine Bedrohung des Klägers, weil
sich diese Äußerung mit „Kindesentfremdern“
befasst, zu denen der Beklagte auch den
Kläger rechnet. Hier ist die Auseinandersetzung
mit der Kindesentfremdung freilich
abstrakt formuliert, ein Bezug zum Kläger wird nicht
unmittelbar hergestellt. Die allgemein
gehaltene Polemik gegen „Verbrecher“ lässt offen, ob
damit der Kläger, das Jugendamt oder die
Gerichte gemeint sind, die über den
Umgangsausschluss entschieden haben.
Auch wenn die Äußerung keinen Sachbezug
aufweist und zu einer ernsthaften
Diskussion über Probleme von Umgangsstreitigkeiten
nichts beiträgt, besteht ein
Unterlassungsanspruch mangels individueller Betroffenheit des
Klägers nicht.
2.3
„Guten Morgen wünsche ich. So kann der
Tag beginnen… Viel zu schade, um die
Monsterjagd zu beginnen.“
Die Ausführungen zu 2.2 gelten
entsprechend.
2.4
„Der Baum, an dem die Verursacher hängen
werden, wird gerade gebaut. Er hat Hacken, so
wie im Schlachthaus für Schweine.“
Der Kläger hat Anspruch auf Unterlassung
dieser ehrverletzenden Äußerung. Aus dem
Kontext der Eintragung ist zu entnehmen,
dass der Beklagte mit „Verursacher“ diejenigen
Personen meint, die eine Verantwortung
für die Entfremdung zwischen ihm und seinen Sohn
tragen, zu denen er an hervorgehobener
Stelle den Kläger rechnet, den er für die
„Kindesentfremdung“ (s.o.)
verantwortlich macht. Die Äußerung ist ohne jeden Sachbezug
und von einer menschenverachtenden
Grundeinstellung geprägt, die keinen Beitrag zu einer
Sachauseinandersetzung liefert, den
Kläger mit einem Schwein gleichsetzt und im Kontext
der erwähnten „Privatfehde“ zu sehen
ist.
2.5
„Schöne Woche wünsche ich allen
Freunden. Meinen Kindesentfremdern auch für diese
Woche natürlich nur die Pest, doch lange
müsst ihr nicht mehr durchhalten …“.
Die Äußerung enthält eine Todesdrohung,
die durch das Possesivpronomen „meinen“
deutlich auf den Kläger bezogen ist, der
zudem als „Kindesentfremder“ gebrandmarkt wird.
Es handelt sich um eine unzulässige
Schmähkritik im Rahmen der erwähnten Privatfehde.
2.6
„Das bittere Ende der Kindesentfremder“
mit der Karikatur und dem Begleittext: „Gartenarbeit
entspannt. Kommt natürlich ganz darauf
an, wen man da vergräbt“.
Es handelt sich hier um eine allgemein
gehaltene Äußerung. Ein unmittelbarer Bezug zum
Kläger ist hier nicht ersichtlich.
2.7
„Für Menschen, die so etwas tun, bleibt
nur die Todesstrafe und dem anderen Elternteil
Hand ab… Es ist zu vergleichen mit
Kinderschändung“.
Auch hier ist ein Bezug zum Kläger im
Gesamtkontext der Eintragungen nicht erkennbar, die
wiederholte Forderung nach der Todesstrafe
bezieht sich erkennbar auf den Post der
Nutzerin Mxy., der sich allgemein mit
der Instrumentalisierung von Trennungskindern und
PAS befasst. Ein Unterlassungsanspruch
besteht insoweit nicht.
2.8
„Ein Leben ohne Kindesentfremder“ und
der begleitenden Karikatur „Glaubst du, dass das
Leben nach dem Tod schlimmer ist?“ „Das
hängt ganz davon ab, wer stirbt.“
Auch diese Äußerung ist abstrakt
gehalten und weist keinen Bezug zum Kläger auf.
2.9
„Ein Schlag gegen die Kindesentfremder
gelungen“.
Der Äußerung ist nicht zu entnehmen, was
mit einem „Schlag“ gemeint ist und gegen wen er
sich richtet. Die Verwendung des
Begriffes „Kindesentfremder“ stellt im Gesamtkontext noch
keinen hinreichenden Bezug zum Kläger
her. Die Äußerung enthält auch weder eine
Formalbeleidigung noch eine
Schmähkritik, sondern stellt eine unsubstantiierte
Tatsachenbehauptung dar.
2.10
„… und vernichte die Kindesentfremder.
Es geht langsam los und ich weiß, dass sie es
bereits fühlen“.
Ob es sich hierbei um eine nach § 241 StGB
strafrechtlich relevante Bedrohung handelt, mit
der dem Kläger – unabhängig von der
Ernsthaftigkeit dieses Anliegens – die physische
Vernichtung angedroht wird, kann
dahinstehen. Sie stellt jedenfalls eine Schmähkritik als
Bestandteil der erwähnten Privatfehde
dar. Aus dem Gesamtkontext dieses Posts, der auf
die Fotographie eines Hundes mit dem
Begleittext „wenn du etwas erreichen willst, dann
jammer nicht, sondern beweg deinen
Arsch“ mit den Worten „Mach ich doch! … und
vernichte die Kindesentfremder“
reagiert, wird deutlich, dass der Beklagte sich nicht
allgemein äußert, sondern das ihm
vermeintlich angetane Unrecht nunmehr sühnen und
hiermit bereits begonnen haben will. Der
Leser seiner Facebook-Seite, der die umgebenden
Einträge zur Kenntnis nimmt, wird diese
Drohung auf den Kläger beziehen.
2.11
„Die Kindesentfremder mit Bedacht
bestrafen … Der Teufel steckt im Detail und die Fahrten
zur Hölle müssen gut geplant werden.“
Wegen des fehlenden Bezugs zum Kläger
kann dieser Unterlassung der Äußerung 2.11.
nicht verlangen. Auf die o.a. Äußerungen
nimmt der Senat Bezug.
2.12
„Die Vorstufe zum Weg in die ewige
Finsternis ist die Zerstörung von Bindungen,
Kindesentfremdung… Langsame qualvolle
Todesstrafe für diese Verbrecher?“
Wegen des fehlenden Bezugs zum Kläger
kann dieser Unterlassung der Äußerung 2.12.
nicht verlangen. Auf die o.a. Äußerungen
nimmt der Senat Bezug.
2.13
„Gemeinsam gegen Kindesentfremder und
Kinderseelenkiller … Die Hölle wartet schon, ihr
Ratten“.
Wegen des fehlenden Bezugs zum Kläger
kann dieser Unterlassung der Äußerung 2.13.
nicht verlangen. Auf die o.a. Äußerungen
nimmt der Senat Bezug.
2.14
„Wenn es hier erste Opfer gibt, wird man
wach werden.“ „Das ist eine Frage der Ehre
meinem Sohn gegenüber… Es gibt kein
Zurück und sie werden nicht entkommen.“
Der Kläger kann die Unterlassung dieser
Äußerung verlangen, die sich durch die Erwähnung
seines Sohnes und die Verbindung mit
2.10 im Gesamtkontext ersichtlich auf ihn bezieht.
Einen Substanzbezug hat sie nicht,
vielmehr beschränkt sie sich auf eine im ungefähren
verbleibende Drohung und ist Bestandteil
der erwähnten Privatfehde. Durch einen Vergleich
der beklagten Kindesentfremdung mit
einer „Balkanroute“, die wiederum mit „Russisch
Roulette“ verglichen wird, soll der
dem Beklagten verweigerte Umgang mit seinem Sohn als
großes, u.U. lebensgefährliches Risiko
für die Verantwortlichen dargestellt werden. Durch
den Äußerungsteil „es gibt kein
Zurück und sie werden nicht entkommen“ wird diese
Drohung verstärkt und letzten Endes als
unausweichlich bezeichnet.
3. Der Kläger hat gegen den Beklagten
einen Anspruch darauf, dass die unter Ziffer 1. und 2.
des Tenors aufgeführten Einträge aus
seinem Facebook-Account gelöscht werden. Die
Verurteilung zu einer Unterlassung
enthält zugleich die Verpflichtung zu einem positiven Tun,
wenn der Schuldner der
Unterlassungspflicht nur gerecht werden kann, in dem er auch die
positive Handlung vornimmt, die
notwendig ist, um den rechtmäßigen Zustand zu erreichen
(BGH NJW-RR 2007, 863). Dies ist auch
hier der Fall, weil das in die Zukunft weisende
Verbot, sich in dem tenorierten Sinne zu
äußern, notwendigerweise die Löschung der
Äußerungen erfordert. Eine Vollstreckung
nach § 890 ZPO kann zwar dann auch erfolgen,
wenn sie im Urteil nicht ausdrücklich
ausgesprochen ist (BGH aaO; Zöller-Stöber, ZPO, 31.
Aufl. § 890 Rn 3a). Ein ausdrücklich
hierauf gerichteter Antrag ist jedoch ohne weiteres
zulässig.
4. Ein Anspruch auf Zahlung von
außergerichtlichen Anwaltskosten steht dem Kläger nicht
zu, vorgerichtliche anwaltliche
Tätigkeiten sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92
Abs. 1 ZPO, wobei der Senat den Grad des
Obsiegens und Unterliegens anhand der
unterschiedlichen Streitwerte für die Einzelanträge
festgelegt hat. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO. Die Revision war nicht
zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2
ZPO nicht vorliegen.
Nach § 48 Abs. 2 GKG hat die
Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsansprüchen wegen
einer Ehrverletzung den Grad der
Verbreitung die Schwere des Vorwurfs sowie die
Beeinträchtigung des sozialen
Geltungsanspruches des Verletzten in der Öffentlichkeit, die
wirtschaftliche sowie die sonstige
Bedeutung der Sache einzubeziehen (vgl.
Schneider/Herget, Streitwertkommentar,
12. Aufl., Rn. 1421 ff.; Rn. 1627 ff.; Senat,
Beschluss vom 23.1.2013 – 4 W 1363/12;
vom 29.3.2010 – 4 W 313/10; vom 28.01.2009 – 4
W 1273/08; vom 10.07.2008 – 4 W 705/08;
vom 30.07.2007 – 4 W 899/07). Der Senat hat
hiernach den Gegenstandswert der Anträge
Ziffer 1.1 bis 1.5 mit jeweils 1.000 EUR
angesetzt und für die Äußerungen in
Ziffer 2.1 bis 2.14 jeweils 200,- EUR zugrunde gelegt.
Hierbei hat er berücksichtigt, dass die
erkennbar auf den Kläger zielenden Äußerungen nach
Art, Ausmaß und Schwere deutlich über
die lediglich allgemeinpolitischen Kommentare
hinausgehen, was auch streitwertmäßig
zum Ausdruck zu bringen ist. Der Löschungsantrag,

der mit der Unterlassungsverpflichtung
identisch ist, hat keinen eigenen Streitwert.
Kategorien
Uncategorized

BVerfG: Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit

Beschluss vom 29. Juni
2016
Wegen seines die
Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von
Verfassungs wegen eng zu verstehen. Schmähkritik ist ein Sonderfall der
Beleidigung, der nur in seltenen Ausnahmekonstellationen gegeben ist. Die
Anforderungen hierfür sind besonders streng, weil bei einer Schmähkritik anders
als sonst bei Beleidigungen keine Abwägung mit der Meinungsfreiheit
stattfindet. Wird eine Äußerung unzutreffend als Schmähkritik eingestuft, liegt
darin ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Fehler, auch wenn die Äußerung
im Ergebnis durchaus als Beleidigung bestraft werden darf. Dies hat die 3.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute
veröffentlichtem Beschluss entschieden und damit einer Verfassungsbeschwerde
gegen die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
Beleidigung stattgegeben.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer
ist Rechtsanwalt und vertrat als Strafverteidiger den Beschuldigten in einem
Ermittlungsverfahren wegen Veruntreuung von Spendengeldern. Nachdem gegen den
Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft Haftbefehl erlassen worden war,
kam es bei der Haftbefehlsverkündung zu einer heftigen Auseinandersetzung
zwischen der mit dem Verfahren betrauten Staatsanwältin und dem
Beschwerdeführer, der der Ansicht war, dass sein Mandant zu Unrecht verfolgt
wurde. Am Abend desselben Tages meldete sich ein Journalist, der eine Reportage
über den Beschuldigten plante, telefonisch beim Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer
wollte mit dem ihm unbekannten Journalisten nicht sprechen. Auf dessen
hartnäckiges Nachfragen und weil er immer noch verärgert über den Verlauf der
Ermittlungen war, äußerte er sich dann doch über das Verfahren und bezeichnete
im Laufe des Telefonats die mit dem Verfahren betraute Staatsanwältin unter
anderem als „dahergelaufene Staatsanwältin“ und „durchgeknallte
Staatsanwältin“.
Das Landgericht
verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 70
Tagessätzen zu je 120 €. Die Revision des Beschwerdeführers war erfolglos. Mit
seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer vornehmlich die
Verletzung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG).
Wesentliche Erwägungen
der Kammer:
Die angegriffenen
Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf
Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs.
1 Satz 1 GG
.
1. Das Grundrecht auf
Meinungsfreiheit schützt nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen. Vielmehr
darf Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen. Einen Sonderfall
bilden herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung
darstellen. In diesen Fällen ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der
Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die
Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktritt. Diese für die
Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des
Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden.
Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind auch dann verkannt, wenn eine
Äußerung unzutreffend als Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie
dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen,
die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen
sind.
2. Das Landgericht geht
bei seiner Verurteilung ohne hinreichende Begründung vom Vorliegen einer
Schmähkritik aus. Zwar sind die in Rede stehenden Äußerungen ausfallend scharf
und beeinträchtigen die Ehre der Betroffenen. Die angegriffenen Entscheidungen
legen aber nicht in einer den besonderen Anforderungen für die Annahme einer
Schmähung entsprechenden Weise dar, dass ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt von
vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden
Verwendungskontextes stand. Es hätte insoweit näherer Darlegungen bedurft, dass
sich die Äußerungen von dem Ermittlungsverfahren völlig gelöst hatten oder der
Verfahrensbezug nur als mutwillig gesuchter Anlass oder Vorwand genutzt wurde,
um die Staatsanwältin als solche zu diffamieren. So lange solche Feststellungen
nicht tragfähig unter Ausschluss anderer Deutungsmöglichkeiten getroffen sind,
hätte das Landgericht den Beschwerdeführer nicht wegen Beleidigung verurteilen dürfen,
ohne eine Abwägung zwischen seiner Meinungsfreiheit und dem
Persönlichkeitsrecht der Staatsanwältin vorzunehmen. An dieser fehlt es hier.
Auch das Kammergericht hat diese nicht nachgeholt, denn es verweist lediglich
auf eine „noch hinreichende“ Abwägung durch das Landgericht, die indes nicht
stattgefunden hat.
3. Die angegriffenen
Entscheidungen beruhen auf diesem Fehler. Die Gerichte haben folglich erneut
über die strafrechtliche Beurteilung der Äußerung nunmehr im Rahmen einer
Abwägung zu entscheiden. Dabei ist freilich festzuhalten, dass ein Anwalt
grundsätzlich nicht berechtigt ist, aus Verärgerung über von ihm als falsch
angesehene Maßnahmen einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts diese gerade
gegenüber der Presse mit Beschimpfungen zu überziehen. Insoweit muss sich im
Rahmen der Abwägung grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Betroffenen durchsetzen. Die insoweit gebotene Abwägung die sich
gegebenenfalls auch auf die Strafzumessung auswirkt obliegt
jedoch den Fachgerichten.
Vorinstanzen
LG Berlin, Urt. v.
26.01.2015 – (569) 83 Js 445/10 Ns (126/13)
KG, Beschl. v.
21.09.2015 – (3) 121 Ss 71/15 (96/15)

Kategorien
Uncategorized

OLG München: Arzt zwingt Bewertungsportal „Jameda“ zur Löschung von negativer Bewertung

Ein Arzt kann die Löschung einer Bewertung von einem
Arztbewertungsportal wie Jameda oder Sanego verlangen, wenn die Bewertung eine unwahre
Tatsachenbehauptung darstellt und der Portalbetreiber seiner Pflicht zur
sorgfältigen Prüfung nicht nachgekommen ist.
Auch negative Bewertungen, ebenso wie die positiven,  bei Online-Bewertungsportalen wie
jameda.de sind zwar grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn die Bewertung aber die Grenze zur Schmähkritik überschreitet muss diese gelöscht werden. So hat schon der BGH im Urteil vom 23. Juni 2009 · VI ZR 196/08 – Spickmich.de entschieden.
Wenn die Bewertung
eines Patienten lediglich die Qualität der ärztlichen Tätigkeit beschreibt und nicht
dessen Herabsetzung als Person im Vordergrund, sog. Schmähkritik,  steht, begründet die Bewertung jedoch keinen
Löschungsanspruch. Ergänzt der Patient aber seine persönliche Bewertung „kein guter Arzt“ zusätzlich mit unwahren
Tatsachenbehauptungen, dann kann der so gescholtene Arzt nicht nur die
Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung verlangen, sondern auch das entsprechende Werturteil, welches für sich genommen nicht zu löschen gewesen wäre.

Fazit:
Für Ärzte ist es demnach nicht aussichtslos, sich gegen
Bewertungen auf Bewertungsportalen zu wehren und deren Löschung durchzusetzen. Allerdings könnten sich auch
Schwierigkeiten ergeben, die Unwahrheit einer Behauptung nachzuweisen, da der Arzt an
die Schweigepflicht gebunden ist.
Ich
helfe Ihnen gerne, sich gegen unberechtigte Kritik zu wehren und unwahre
Behauptungen bzw. Schmähkritik zu löschen.
Herabsetzende Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik muss sich ein Arzt nicht gefallen lassen. Als Fachanwalt mit entsprechender Erfahrung kann ich Ihnen helfen, Ihren guten Ruf wieder herzustellen und die negativen Bewertungen entfernen zu lassen.
Die Berufsrechtsschutzversicherungen für Ärzte erteilen in
der Regel Deckungszusage, wenn die Entfernung und Löschung von Bewertungen und
Einträgen auf Bewertungsportalen im Internet wie Sanego oder Jameda angestrebt
wird.
Im folgenden der Beschluss des OLG München im Volltext:
In Sachen
– Verfügungskläger und
Beschwerdeführer –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
gegen
– Verfügungsbeklagte
und Beschwerdegegnerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
wegen Unterlassung
hier: Kostenbeschwerde
erlässt das
Oberlandesgericht München – 18. Zivilsenat – durch die Vorsitzende Richterin am
Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht von … und die Richterin
am Oberlandesgericht … am 17.10.2014 folgenden
Beschluss
I.             Auf die sofortige Beschwerde des
Verfügungsklägers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 8.8.2014
dahingehend abgeändert, dass die Verfügungsbeklagte die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen hat.
II.            Die Verfügungsbeklagte trägt die
Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.          Der Wert der Beschwerde beträgt 2.400
€.
Gründe
I.
Der Verfügungskläger
hat gegen die Verfügungsbeklagte Unterlassungsansprüche wegen Äußerungen eines
Dritten auf dem von ihr betriebenen Ärztebewertungsportal geltend gemacht. Er
hat beantragt, ihr zu untersagen,
a.            Im Hinblick auf den Antragsteller zu
veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch
Dritte vornehmen zu lassen,
der Antragsteller habe
sich während eines Hörtests mit seiner Sprechstundenhilfe unterhalten, wie
nachstehend wiedergegeben:
„Dann hat er einen
Hörtest gemacht bei dem er sich mit seiner Sprechstundenhilfe unterhalten
hat.“
wenn dies geschieht wie
in der am 12. Juni 2014 auf der Webseite j… .de veröffentlichten Bewertung mit
der Überschrift „kein guter Arzt“;
b.            Im Hinblick auf den Antragsteller zu
veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch
Dritte vornahmen zu lassen,
der Antragsteller habe
einen Patienten wie folgt behandelt und aufgeklärt:
Weil ich Druck auf den
Ohren hatte wurde der Blutdruck gemessen, der untere Wert war etwas hoch worauf
er meinte … haben sie noch Fragen? Dann hat er einen Hörtest gemacht … und dann
gemeint hat das könnte auch besser sein.
wenn dies geschieht wie
in der am 12. Juni 2014 auf der Webseite j… .de veröffentlichten Bewertung mit
der Überschrift „kein guter Arzt“;
c.            Im Hinblick auf den Antragsteller im
Zusammenhang mit der nachstehenden Patientenbewertung
„kein guter Arzt
es war eine recht kurze
Untersuchung. Weil ich Druck auf den Ohren hatte wurde der Blutdruck gemessen,
der untere Wert war etwas hoch worauf er meinte … haben sie noch Fragen? Dann
hat er einen Hörtest gemacht bei dem er sich mit seiner Sprechstundenhilfe unterhalten
hat und dann gemeint hat das könnte auch besser sein. Zum Schluss hat er mir
dann empfohlen mein Halszäpfchen operieren zu lassen weil ich schnarche.“
eine Benotung des
Antragstellers durch den Patienten in den Kategorien „Behandlung“,
„Vertrauensverhältnis“ und „Betreuung“ mit der Note 6 und
den Kategorien „Aufklärung“ und „Genommene Zeit“ mit der
Note 5 zu veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten und/oder diese
Handlungen durch Dritte vornahmen zu lassen,
wenn dies geschieht wie
in der am 12. Juni 2014 auf der Webseite j… .de veröffentlichten Bewertung mit
der Überschrift „kein guter Arzt“.
Nach Zustellung des
Verfügungsantrags verpflichtete sich die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom
28.7.2014 bei Meidung einer Vertragsstrafe, es zu unterlassen, den in den
obigen Anträgen wiedergegebenen Kommentartext auf der Plattform www.j… .de
öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu
lassen. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit zunächst nur hinsichtlich
der Anträge a) und b) und im Termin vom 6.8.2014 schließlich auch hinsichtlich
Antrag c) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt.
Mit Beschluss der
Einzelrichterin nach § 91 a ZPO vom 8.8.2014 wurden die Kosten des
Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Gegen diesen ihm am 25.8.2014
zugestellten Beschluss hat der Verfügungskläger am 27.8.2014 sofortige
Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Kosten des Rechtsstreits der
Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss
vom 29.9.2014 nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist
zulässig (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 91 a Abs. 2 ZPO, § 569 ZPO) und hat
auch in der Sache Erfolg.
Nachdem die Parteien
das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über dessen
Kosten nach § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei war in erster Linie
auf den ohne die Erledigung zu erwartenden Verfahrensausgang abzustellen
(Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 91 a Rnr. 24).
Dieser Grundsatz führt
im vorliegenden Fall dazu, dass die Verfügungsbeklagte die Kosten zu tragen
hat, da der Verfügungsantrag jedenfalls bis zum Eintritt des erledigenden
Ereignisses zulässig und begründet gewesen war.
1.            Zwischen den Parteien besteht
Einigkeit darüber, dass es sich bei der Äußerung, der Verfügungskläger habe
sich während eines Hörtests mit seiner Sprechstundenhilfe unterhalten, um eine
unwahre Tatsachenbehauptung handelt, die den Kläger rechtswidrig in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzt, und deren Unterlassung dieser deshalb nach §
1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG
verlangen kann.
2.            Dasselbe gilt entgegen der Ansicht
des Landgerichts für die Äußerungen, die Gegenstand des Antrags b) waren.
2.1          Für die Beurteilung, ob eine Äußerung
als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung einzustufen ist, bedarf es nach
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen
Aussagegehalts.
a)            Maßgeblich für die Deutung ist dabei
weder die subjektive Absicht des sich Äußernden, noch das subjektive
Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die
Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums
hat. Dabei ist stets vom Wortlaut auszugehen. Die Äußerung darf jedoch nicht
aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung
zugeführt werden (BGH, Urteile vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08; vom 03.02.2009 –
VI ZR 36 /07; vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03; vom 30.01.1996 – VI ZR 386, 94;
vom 28.06.1994 – VI ZR 252/93). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist
der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren
Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und
verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen
erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der
weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss
vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98 Rn. 31; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.05.1987 –
VI ZR 195/86).
Von einer
Tatsachenbehauptung ist nach herrschender Meinung auszugehen, wenn der Gehalt
der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der
objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem
Beweis offen steht. Es kommt darauf an, ob der Durchschnittsempfänger dem
Beitrag, mag er auch wertend eingekleidet sein, einen dem Beweis zugänglichen
Sachverhalt entnehmen kann (Wenzel, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Aufl., 2. Teil, 4. Kap. Rn. 43 m.w.N.).
b)           Im vorliegenden Fall schildert der
bewertende Patient in dem streitgegenständlichen Kommentar, dass der
Verfügungskläger ihm auf seine Klage über „Druck auf den Ohren“ hin
den Blutdruck maß und einen Hörtest durchführte, sowie die jeweils an die
Untersuchungsmaßnahme anschließenden Äußerungen des Verfügungsklägers. Dabei
handelt es sich um die Schilderung eines objektiven, dem Beweis zugänglichen
Geschehensablaufs. Bei der Auslegung ist weiter zu berücksichtigen, dass der
Kommentar eingeleitet wird von dem Satz: „Es war eine recht kurze
Untersuchung“, und die „Genommene Zeit“ mit der Note 5 bewertet
wird.
c)            Der maßgebliche Leser versteht die
Schilderung daher so, dass außer den beschriebenen Vorgängen keine
Untersuchungen durchgeführt oder Therapieempfehlungen gegeben wurden, da gerade
die Kürze der Untersuchung beanstandet und die zusammenhanglos nach dem
Ergebnis des Hörtests wiedergegebene Empfehlung, das „Halszäpfchen
operieren zu lassen“, als „Schluss“ des Arztbesuchs bezeichnet
wird.
Demgegenüber erscheint
die von der Verfügungsbeklagten vertretene Auslegung, der Kommentator habe
„nur die von ihm als relevant empfundenen Punkte“ erwähnt,
fernliegend angesichts der Tatsache, dass die vorgebrachte harsche Kritik
gerade auf Grund der Dürftigkeit und Zusammenhanglosigkeit der ärztlichen
Maßnahmen verständlich wird, nicht aber wenn man die einzelnen geschilderten
Maßnahmen nur als vom Äußernden beliebig herausgegriffene Teile eines längeren
Arztbesuchs mit umfangreicheren Untersuchungen und Beratungen versteht.
2.2          Dass die Behauptungen des
Kommentators, so verstanden, unwahr sind, hat der Verfügungskläger durch
Vorlage eidesstattlicher Versicherungen (Anlagen A5 und 6) glaubhaft gemacht,
während die Verfügungsbeklagte dagegen nichts vorgebracht hat.
2.3          Selbst wenn man von Mehrdeutigkeit
ausginge und die Auslegung der Verfügungsbeklagten – auch – für eine
naheliegende Deutungsvariante hielte, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Zwar
wären die Tatsachenbehauptungen nach dieser Auslegung wahr und verletzten den
Verfügungskläger nicht rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Jedoch scheidet ein Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer Äußerung nicht
allein deshalb aus, weil sie auch eine Deutungsvariante zulässt, die zu keiner
Persönlichkeitsbeeinträchtigung führt. In einem solchen Fall ist vielmehr vom
Äußernden zu verlangen, sich eindeutig auszudrücken und klarzustellen, wie er
seine Aussage versteht (BVerfGE 114, 339 „Stolpe“).
3.            Der Verfügungskläger hat aus § 1004
Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG auch
einen Anspruch auf Unterlassung der auf die dargestellten Behauptungen
gestützte Bewertung mit Noten, die Gegenstand des Antrags c) war.
3.1          Dabei handelt es sich zwar
zweifelsfrei um reine Meinungsäußerungen, die in besonderem Maß den Schutz des
Art. 5 Abs. 1 GG genießen. Auch dafür gilt die Meinungsäußerungsfreiheit aber
nicht unbeschränkt. Vielmehr ist eine Abwägung der grundrechtlich geschützten
Positionen der Parteien im Einzelfall geboten.
3.2          Danach ist die herabsetzende
Bewertung, die der Verfügungskläger in dem Internet-Beitrag erfährt,
rechtswidrig.
a)            Zwar handelt es sich nicht um
Schmähkritik, da ersichtlich noch die Auseinandersetzung in der Sache, nämlich
mit der Qualität der ärztlichen Tätigkeit des Verfügungsklägers, und nicht
dessen Herabsetzung als Person im Vordergrund steht (vgl. BGH NJW 2009, 3580
m.w.N.). Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik
bestehen oder mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden (BGH VersR 1986,
992; VersR 1994, 57).
b)           Der Senat hat auch berücksichtigt,
dass es nicht darauf ankommt, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil
„richtig“ ist. Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch
dann äußern, wenn andere sie für „falsch“ oder für
„ungerecht“ halten (vgl. BGH NJW 2000, 3421; VersR 1986, 992; VersR
1994, 57; NJW 1978, 1797).
c)            Dennoch ist die vorliegende
Meinungsäußerung rechtswidrig, weil für die getroffene Bewertung des
Verfügungsklägers keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte bestanden oder
bestehen.
Grundlage für die
Wertung, dass die „Behandlung“, das „Vertrauensverhältnis“
und die „Betreuung“ beim Verfügungskläger die Note 6 verdienten,
„Aufklärung“ und „genommene Zeit“ die Note 5, bildet
nämlich die auf der Internet-Seite der Verfügungsbeklagten aufgestellte
Tatsachenbehauptung, der Besuch des kommentierenden Patienten beim
Verfügungskläger sei so abgelaufen wir geschildert. Diese Behauptung ist, wie
oben ausgeführt, unwahr.
Nach Auffassung des
Senats kann bei der vorliegenden Konstellation, bei der ein Werturteil eine
zugrunde liegende tatsächliche Feststellung von eigenständiger Bedeutung derart
widerspiegelt, dass beide zusammen „stehen und fallen“, nicht nur Unterlassung
der unwahren Tatsachenbehauptung, sondern auch der auf dieser beruhenden
Werturteile verlangt werden. Andernfalls ergäbe sich die merkwürdige
Konsequenz, dass der im Rahmen eines Bewertungsportals von einer unwahren
Tatsachenbehauptung Betroffene zwar die Behauptung als solche angreifen könnte,
aber nicht die eine unwahre Tatsachenbehauptung widerspiegelnde und
wiederholende Bewertung (vgl. Senat, Urteile vom 9.9.2014 – 18 U 516/14 – und
vom 5.2.2013 – 18 U 3915/12). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von
demjenigen, der der von der Verfügungsbeklagten zitierten
„Spick-mich“-Entscheidung des BGH (Urteil vom 23.6.2009 – VI ZR 196/08)
zugrundelag, gerade darin, dass von den Nutzern der dortigen Internetseite nur
Wertungen und keine Tatsachenbehauptungen eingestellt wurden.
d)           Auf Seiten des Verfügungsklägers
fällt ins Gewicht, dass die Bewertung nicht nur geeignet ist, ihn in der
Öffentlichkeit herabzusetzen, sondern auch seine berufliche
Wettbewerbsfähigkeit und damit letztlich seine finanzielle Existenz erheblich
zu gefährden.
4.            Nach den von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung aufgestellten Kriterien kann die Beklagte für die das
Persönlichkeitsrecht verletzenden Äußerungen auf der von ihr betriebenen Seite
unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung in Anspruch genommen werden (vgl. BGH
AfP 2012, 50 m.w.N.). Sie hat zwar nach dem Hinweis des Verfügungsklägers auf
die Rechtsverletzung die Beanstandung an den für den Beitrag Verantwortlichen
weitergeleitet, der die Berechtigung der Beanstandung soweit ersichtlich in
Abrede gestellt hat (Anlage 9). Daraufhin hat die Verfügungsbeklagte aber nicht
nur von sich aus keine Nachweise vom Verfügungskläger verlangt, sondern auch
die von diesem mit Anwaltsschreiben vom 3.7.2014 übersandte
Sachverhaltsschilderung der Zeugin S. (Anlagen 10 und 11) nicht zum Anlass
genommen, den Beitrag von ihrer Seite zu entfernen. Dies wäre geboten gewesen,
da die Wahrheit der darin enthaltenen ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen
ersichtlich nicht nachgewiesen war. Vielmehr hat die Verfügungsbeklagte mit
Mail vom 4.7.2014 (Anlage 12) bestätigt, dass die Sachverhaltsdarstellung der
Zeugin mit der in der „Rückmeldung der Patientin“ enthaltenen
übereinstimmt und sich lediglich auf eine abweichende Interpretation der
Darstellung berufen.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 91 ZPO.

Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 48 GKG, § 3ZPO.
Kategorien
Uncategorized

Rufschädigende Bewertung von Yelp löschen und entfernen lassen – Selbstständige, Unternehmen und Dienstleister können sich wehren

Immer wieder
sehen sich Unternehmen und Dienstleister mit zumeist anonymen falschen
Tatsachenbehauptungen oder unzulässiger Schmähkritik, liegt immer dann vor wenn
eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu befürchten
sind (so der BGH im
Urteil vom 23. Juni 2009 · VI ZR 196/08 – Spickmich.de) auf Unternehmerbewertungsportalen
wie Yelp konfrontiert.

Im
Internetzeitalter hat eine negative Bewertung auf Yelp  eine erhebliche Auswirkung, positiv wie
negativ,  auf den Ruf eines Selbstständigen
und seinem Unternehmen haben, da potentielle Neukunden sich bei der Suche nach Unternehmen
und Dienstleistern vermehrt von einem Bewertungsergebnis auf Bewertungsportalen
leiten und beeinflussen lassen und Portale wie Yelp  aufgrund des suchmaschinenoptimierten
Aufbaus der  Internetseiten bereits bei
Eingabe des Namens des Dienstleisters bzw. des Selbstständigen bei einer Google –Suche ganz oben zu finden sind.
Dass eine
Bewertung mit 1 von 5 Sternen, die bei Google
sofort auffällt, die Auswahl eines Dienstleisters oder eines
Selbstständigen beeinflusst, versteht sich von selbst.

Zulässige Meinungsäußerung versus Persönlichkeitsrecht des Dienstleisters
Es fragt sich,
was sich ein Unternehmer bei einer Bewertung gefallen lassen muss und wie er
eine Bewertung bei den Portalen  Yelp löschen und entfernen lassen kann.
Leider muss er sich die Notenbewertungen gefallen lassen, da selbst die
Bewertung eines Tatsachenkerns in Form der Vergabe einer Schulnote ein
Werturteil darstellte, welches von der Meinungsfreiheit geschützt ist (so z. B.
das LG Kiel

mit
Urteil vom 06.12.2013; Az.: 5 O 372/13). Hierbei kann der Patient eine
objektiv positive Eigenschaft als für sich negativ empfinden und dies durch die
entsprechende Note ungestraft Kund tun.
Unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik müssen entfernt werden
Nicht so bei
Textbewertungen. Hier darf der Verfasser weder unwahre Tatsachen behaupten,
noch die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. In diesen Fällen liegt eine
Persönlichkeitsverletzung des Unternehmers vor, welche die entsprechenden
Bewertungsportale löschen müssen.
Sinnvolles und richtiges Vorgehen
gegen die Bewertungsportalbetreiber
Der
wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt: Abzuraten ist davon, sich als Unternehmer selbst an das Bewertungsportal zu
wenden. Portalbetreiber wie Yelp
haben in der Vergangenheit schon Bewertungen textlich verändert oder die Texte
gelöscht, jedoch die schlechten Note stehen lassen. Das kann den schlechten
Eindruck der Bewertung noch verstärken. Sofern ein im Äußerungsrecht versierter
Fachanwalt eingeschaltet wird, werden die rechtswidrigen Bewertungen bis auf
wenige Ausnahmen vollständig gelöscht.

Bewertung bei Yelp  löschen lassen –
was ist zu tun?
Jede Bewertung
ist aus rechtlicher Sicht anders zu werten. Bei Tatsachenbehauptungen ist dies
relativ einfach: Entweder eine Tatsache ist wahr oder sie ist unwahr; die
Behauptung kann bewiesen werden oder nicht.

Bei Meinungsäußerungen ist es weitaus schwieriger zu differenzieren, wann die
Grenze zur Schmähkritik überschritten ist und wann noch eine zumutbare vom
Gesetz gedeckte Meinungsäußerung vorliegt.

Hier ist jede
Bewertung zu analysieren und zu bewerten.

Ich berate regelmäßig Dienstleister, Selbstständige und Unternehmer, welche
sich gegen rechtswidrige Äußerungen auf Bewertungsportalen wie  Yelp
zur Wehr setzen wollen.

Bislang sind die Portale meiner Rechtsauffassung in der überwiegenden Zahl der
Fälle gefolgt und haben die Bewertungen auf das erste Anschreiben hin gelöscht.


In den wenigen
Fällen in denen Yelp  der
Aufforderung zur sofortigen Löschung nicht nachkommen wollen, wird das Portal
im Auftrag des Unternehmers kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassung in
Anspruch genommen.

Würde auch dieses nicht den gewünschten Erfolg bringen, muss die Entfernung der
Bewertungen durch ein gerichtliches Eilverfahren, dem Erlass einer sog. einstweiligen
Verfügung, oder wenn die Bewertung bereits länger als einen Monat bekannt ist, durch
eine Klage auf Unterlassung und Erstattung der außergerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten durchgesetzt werden.

Kosten
für die Entfernung einer Bewertung

Die Berufsrechtsschutzversicherungen für Dienstleister
erteilen in der Regel Deckungszusage, wenn die Entfernung und Löschung von
Bewertungen und Einträgen auf Bewertungsportalen im Internet
wie Yelp angestrebt wird. Die Anfrage  bei den Rechtsschutzversicherern gehört
selbstverständlich zum Leistungsumfang der Beratung in der
IT-Kanzlei Gerth. Sie müssen sich um nichts
kümmern.
Kategorien
Uncategorized

Auch zur Löschung von negativen Bewertungen von den Plattformen Jameda, Sanego oder Docinsider führt der Weg über den Fachanwalt

Ich helfe
Ihnen, effektiv gegen negative Bewertungen vorzugehen
Sie sind Arzt und ärgern sich
über eine falsche Bewertung auf einem Ärzteportal wie Sanego, Jameda oder Docinsider? Manche Bewertungen sind
nicht nur unvorteilhaft für eine Praxis, sondern auch rechtswidrig. Ich berate
Sie gerne zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten.


Ärzte dürfen
grundsätzlich anonym bewertet werden
Ärzte haben keinen
Anspruch auf Löschung oder Unterlassung
 der Veröffentlichung ihrer persönlichen
Praxisdaten wie Name und Tätigkeitsgebiete. Wer sich dem Wettbewerb stellt,
muss auch Bewertungen zulassen, so die Gerichte, z.B. das OLG Frankfurt am Main
mit Urteil vom 8. März 2012, Az:
16 U 125/11) und das LG Hamburg mit Urteil
vom 20. September 2010, Az: 325 O 111/10) .Dies hat der BGH bereits für das
Lehrerbewertungsportal
Spickmich.de  mit Urteil vom 23. Juni 2009, Az. VI ZR
196/08  klargestellt. Ärzte haben keinen
Anspruch auf Löschung ihrer Daten, wie Kontaktdaten, berufliche Tätigkeit,
Bewertungsmöglichkeit und erfolgte Bewertungen) gegen den Betreiber hat. Die Daten
(Name, Adresse, Tätigkeitsbereich) werden als Dienstleistung der Betreiber für
Patienten angesehen, weil sie bereits in allgemein zugänglichen Quellen (zum
Beispiel Gelbe Seiten) veröffentlicht wurden. Die Zulässigkeit der Bewertung folgt
daraus, dass die berufliche und nicht die Privatsphäre des Arztes betroffen
ist. Ärzte können also nicht verhindern, dass sie bewertet werden. Daneben
umfasst die Meinungsfreiheit auch das Recht, diese ohne Nennung des eigenen
Namens zu äußern, so klarstellend der BGH, im zitierten Urteil
vom 23. Juni 2009, Az: VI ZR 196/08 – sprickmich.de.


Laien bewerten doch
nicht objektiv
Das ist
so wahr wie unerheblich, denn d
ie Meinungsfreiheit ist nicht auf
objektivierbare allgemein gültige Werturteile beschränkt. Vielmehr ist es für
eine Meinungsäußerung gerade charakteristisch, dass sie von einer subjektiven
Einschätzung des Äußernden oder Patienten geprägt ist. Meinungen sind daher
immer rein subjektiv und vom Element der Stellungnahme geprägt.


Wo liegt die
Grenze der Meinungsfreiheit?
Meinungsäußerungen überschreiten
dann die Grenzen, wenn sie strafbaren Aussagen wie z. B. Formalbeleidigungen,
Schmähkritik, herabsetzende unwahre Tatsachenbehauptungen
oder Angriffe
auf die Menschenwürde enthalten, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung
oder Prangerwirkung zu befürchten ist. Diese falschen Tatsachenbehauptungen bzw.
die Schmähkritik und der Rufmord, stellen eine nicht hinzunehmende
Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.
Schon die oft anzutreffende Bewertung
“inkompetenter Arzt” überschreitet die Grenze der Meinungsfreiheit und muss
nicht hingenommen werden.


Was sind
unwahre Tatsachenbehauptungen?
Die Bewertung darf neben der
Schmähkritik auch keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthalten. Tatsachen
grenzen sich von einer Meinungsäußerung dadurch ab, dass sie sich auf objektive
Umstände beziehen und dem Beweis, etwa durch Urkunden, Zeugen oder Sachverständige
zugänglich sind.

Dies bedeutet, dass bewiesene, wahre Tatsachen, mit wenigen Ausnahmen, hingenommen
werden müssen. Bei zunächst unbewiesenen Tatsachenbehauptungen hingegen muss
der die Behauptung aufstellende Bewertungsautor darlegen wie er zu der
Behauptung kommt. Kann er dabei keine Tatsachen als Beleg für die von ihm
getätigte Behauptung vorweisen, so wird sie als unwahre Tatsache behandelt.


Rechtslage
Die Betreiber der Plattformen Sanego, Docinsider und Jameda haften ab Kenntnis von der
Rechtswidrigkeit einer Eintragung.
Sofern man das Portal darauf hinweist und es nicht unverzüglich löscht, haften
die Betreiber als Störer und
 müssen die beanstandeten
Passagen beziehungsweise die gesamte Bewertung löschen,  so auch das LG Nürnberg-Fürth mit  Beschluss
vom 8. Mai 2012, Az: 11 O 2608/12. Der Arzt hat einen Anspruch auf Unterlassung
aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1 GG und auch § 824 BGB und kann mit einer, am besten fachanwaltlichen,
Abmahnung den Portalbetreiber auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Dass ein Arzt bereits schon die
erste Kontaktaufnahme mit Jameda
und/oder Sanego und/oder Docinsider einem auf das Äußerungsrecht
spezialisierten Fachanwalt  überlassen
sollte und warum habe ich bereits hier
dargelegt.


Herausgabe der Daten des Bewertungsverfassers
Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil
vom 1. Juli 2014 (Az: VI ZR 345/13) entschieden, dass einem Arzt gegenüber
einem Portalbetreiber , beklagt war hier die Plattform Sanego, neben dem Löschungs- und Unterlassungsanspruch kein
Anspruch auf die Herausgabe der hinterlegten Daten eines Nutzers zusteht. Im
vorliegenden Fall wurden durch einen Nutzer verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt,
auf Verlangen des Arztes von dem Betreiber gelöscht, jedoch durch den Nutzer
erneut eingestellt, so dass diese wieder auf der Bewertungsseite erschienen. Trotz
der Entscheidung müssen Ärzte aber keine Rufschädigungen hinnehmen.
Auch
wenn der Arzt bei der Ermittlung der Daten des Bewertungsverfassers durch die
ärztliche Schweigepflicht, d.h. es dürfen weder Patientennamen noch genaue
Diagnosen an Dritte weitergegeben werden, auch nicht an die Portalbetreiber in
Form von Vermutungen, und auch nicht an Polizei oder Staatsanwaltschaft, massiv
beschränkt ist und Verstöße gemäß § 203 StGB geahndet würden, ist es möglich
den Verfasser zu ermitteln.

Der Weg, um an die Daten des Bewertungsverfassers zu gelangen, führt über eine
Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verleumdung oder übler Nachrede. Der
Betreiber darf nämlich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden Auskunft über die
Anmeldedaten erteilen. Ein Rechtsanwalt kann die Daten des Bewertungsverfassers
dann im Wege der Akteneinsicht in Erfahrung bringen.


Fazit
Herabsetzende Tatsachenbehauptungen
und Schmähkritik müssen Sie sich als Arzt nicht gefallen lassen. Als Fachanwalt
mit entsprechender Erfahrung kann ich Ihnen helfen, Ihren guten Ruf wieder
herzustellen und die negativen Bewertungen entfernen zu lassen.

Sollten Sie eine negative rufschädigende Bewertung auf
einem Portal wie Docinsider, Jameda oder Sanego erhalten haben, können Sie sich
gerne mit mir


telefonisch :05202 / 7 31 32
,

per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.

Kategorien
Uncategorized

Rufschädigende Bewertung von Sanego oder Jameda löschen und entfernen lassen – Ärzte können sich wehren

Immer wieder
sehen sich Ärzte und Arztpraxen mit zumeist anonymen falschen
Tatsachenbehauptungen oder unzulässiger Schmähkritik, liegt immer dann vor wenn
eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung, Rufmord oder Prangerwirkung zu befürchten
sind (so der BGH im Urteil vom 23. Juni 2009 · VI ZR 196/08
Spickmich.de)
auf Arztbewertungsportalen wie Sanego
oder Jameda konfrontiert.

Im Internetzeitalter
hat eine Arztbewertung auf Sanego
oder Jameda eine erhebliche
Auswirkung, positiv wie negativ,  auf den
Ruf eines Arztes und seiner Praxis haben, da Patienten sich bei der Arztsuche vermehrt
von einem Bewertungsergebnis auf Bewertungsportalen leiten und beeinflussen
lassen und Portale wie Sanego oder Jameda aufgrund des
suchmaschinenoptimierten Aufbaus der  Internetseiten bereits bei Eingabe des
Arztnamens bei einer Google –Suche ganz oben zu finden sind.

Dass eine
Bewertung mit 1 von 5 Sternen, die bei Google
sofort auffällt, die Auswahl eines Arztes oder einer Arztpraxis beeinflusst,
versteht sich von selbst.

Zulässige Meinungsäußerung versus Persönlichkeitsrecht des Arztes
Es fragt sich,
was sich ein Arzt bei einer Bewertung gefallen lassen muss und wie er eine Bewertung
bei den Portalen  Sanego oder Jameda löschen
und entfernen lassen kann. Leider muss er sich die Notenbewertungen gefallen
lassen, da selbst die Bewertung eines Tatsachenkerns in Form der Vergabe einer
Schulnote ein Werturteil darstellte, welches von der Meinungsfreiheit geschützt
ist (so z. B. das LG Kiel
 mit  Urteil  vom 06.12.2013; Az.: 5 O 372/13). Hierbei kann der Patient eine
objektiv positive Eigenschaft als für sich negativ empfinden und dies durch die
entsprechende Note ungestraft Kund tun.
Unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik müssen entfernt werden
Nicht so bei
Textbewertungen. Hier darf der Verfasser weder unwahre Tatsachen behaupten,
noch die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. In diesen Fällen liegt eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung des Arztes vor, welche die entsprechenden
Bewertungsportale löschen müssen.
Sinnvolles und richtiges Vorgehen
gegen die Bewertungsportalbetreiber

Der
wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt: Abzuraten ist davon, sich als Arzt selbst an das Bewertungsportal zu wenden.
Portalbetreiber wie Sanego oder Jameda haben in der Vergangenheit schon
Bewertungen textlich verändert oder die Texte gelöscht, jedoch die schlechten Note stehen lassen. Das kann den schlechten Eindruck der Bewertung noch verstärken.
Sofern ein im Äußerungsrecht versierter Fachanwalt eingeschaltet wird, werden
die rechtswidrigen Bewertungen bis auf wenige Ausnahmen vollständig gelöscht.

Was ist zu beachten um eine Bewertung bei Sanego und/oder Jameda löschen zu lassen 
Jede Bewertung
ist aus rechtlicher Sicht anders zu werten. Bei Tatsachenbehauptungen ist dies
relativ einfach: Entweder eine Tatsache ist wahr oder sie ist unwahr; die
Behauptung kann bewiesen werden oder nicht.

Bei Meinungsäußerungen ist es weitaus schwieriger zu differenzieren, wann die
Grenze zur Schmähkritik überschritten ist und wann noch eine zumutbare vom
Gesetz gedeckte Meinungsäußerung vorliegt.

Hier ist jede
Bewertung zu analysieren und zu bewerten.

Ich berate regelmäßig Ärzte und Arztpraxen, welche sich gegen rechtswidrige
Äußerungen auf Bewertungsportalen wie Jameda
oder Sanego zur Wehr setzen wollen.

Bislang sind die Portale meiner Rechtsauffassung in der überwiegenden Zahl der
Fälle gefolgt und haben die Bewertungen auf das erste Anschreiben hin gelöscht.

In den wenigen
Fällen in denen Sanego oder Jameda der Aufforderung zur sofortigen
Löschung nicht nachkommen wollen, wird das Portal im Auftrag des Arztes
kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Würde auch dieses nicht den gewünschten Erfolg bringen, muss die Entfernung der
Bewertungen durch ein gerichtliches Eilverfahren, dem Erlass einer sog. einstweiligen
Verfügung, oder wenn die Bewertung bereits länger als einen Monat bekannt ist, durch
eine Klage auf Unterlassung und Erstattung der außergerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten durchgesetzt werden.

Kosten
für die Entfernung einer Bewertung

Die Berufsrechtsschutzversicherungen für Ärzte erteilen in
der Regel Deckungszusage, wenn die Entfernung und Löschung von Bewertungen und
Einträgen auf Bewertungsportalen im Internet
wie Sanego
oder Jameda
angestrebt wird.

Die Anfrage  bei den
Rechtsschutzversicherern gehört selbstverständlich zum Leistungsumfang der
Beratung in der IT-Kanzlei Gerth.
Sie müssen sich um nichts
kümmern.