Der IT-Kanzlei Gerth liegt eine Abmahnung der Schütz Rechtsanwälte
aus Karlsruhe im Auftrag des Düsseldorfer Turn- und Sportverein Fortuna 1895
e.V. wegen unerlaubten Ticket-Weiterverkaufs vor.
aus Karlsruhe im Auftrag des Düsseldorfer Turn- und Sportverein Fortuna 1895
e.V. wegen unerlaubten Ticket-Weiterverkaufs vor.
Die Schütz Rechtsanwälte aus Karlsruhe vertreten die
Interessen des Düsseldorfer Turn- und Sportverein Fortuna 1895 e.V., gemeinhin
als „Fortuna Düsseldorf“ bekannt.
Interessen des Düsseldorfer Turn- und Sportverein Fortuna 1895 e.V., gemeinhin
als „Fortuna Düsseldorf“ bekannt.
Meinem Mandanten
wird in den Abmahnschreiben vorgeworfen, über die Internethandelsplattform Viagogo
Tickets eines Fußballspiels zum Kauf angeboten und hierbei gegen die
Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) der Bundesligisten verstoßen zu
haben.
wird in den Abmahnschreiben vorgeworfen, über die Internethandelsplattform Viagogo
Tickets eines Fußballspiels zum Kauf angeboten und hierbei gegen die
Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) der Bundesligisten verstoßen zu
haben.
Konkret wurden
bisher folgende Rechtsverletzungen abgemahnt:
bisher folgende Rechtsverletzungen abgemahnt:
·
Fehlende Abbildung der ATGB
Fehlende Abbildung der ATGB
·
Unautorisierte Abbildung des jeweiligen Stadionplans
Unautorisierte Abbildung des jeweiligen Stadionplans
·
Preisaufschlag von 10 bis 25%
Preisaufschlag von 10 bis 25%
·
Unautorisierte Nutzung des jeweiligen Vereinslogos
Unautorisierte Nutzung des jeweiligen Vereinslogos
·
Nutzung von Viagogo
Nutzung von Viagogo
·
Öffentliches Angebot über nichtautorisierte
Ticketzweitmarktplattform
Öffentliches Angebot über nichtautorisierte
Ticketzweitmarktplattform
Sodann heißt es im
Abmahnschreiben der Kanzlei Schütz Rechtsanwälte, dass der
Gegenseite zwar grundsätzlich der Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe „von
bis zu 281,30 €“ zustehe, man sich aber mit der Zahlung eines pauschalen
Abgeltungsbetrags in Höhe von 400,00 € zur Erledigung der Angelegenheit
einverstanden erkläre.
Abmahnschreiben der Kanzlei Schütz Rechtsanwälte, dass der
Gegenseite zwar grundsätzlich der Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe „von
bis zu 281,30 €“ zustehe, man sich aber mit der Zahlung eines pauschalen
Abgeltungsbetrags in Höhe von 400,00 € zur Erledigung der Angelegenheit
einverstanden erkläre.
Auch zu der
wichtigen Frage, ob und unter welchen Bedingungen denn der private
Weiterverkauf von Tickets erlaubt sei, lässt sich die Kanzlei Schütz
Rechtsanwälte aus und schreibt:
wichtigen Frage, ob und unter welchen Bedingungen denn der private
Weiterverkauf von Tickets erlaubt sei, lässt sich die Kanzlei Schütz
Rechtsanwälte aus und schreibt:
Mit der Einstellung
der genannten Verkaufsangebote bei einer nicht autorisierten Verkaufsplatt-form
haben Sie gegen das Weiterverkaufsverbot gemäß Ziffer 9.2 der ATGB unseres Mandanten,
die in jeden Stadionbesuchsvertrag einbezogen sind, verstoßen.
der genannten Verkaufsangebote bei einer nicht autorisierten Verkaufsplatt-form
haben Sie gegen das Weiterverkaufsverbot gemäß Ziffer 9.2 der ATGB unseres Mandanten,
die in jeden Stadionbesuchsvertrag einbezogen sind, verstoßen.
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einschränkung von
Ticket-Weiterverkäufen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) rechtlich
nicht zu beanstanden, wenn für die Einschränkung ein schützenswertes Interesse
besteht (BGH, Urt. v. 13.07.2006, Az. VII ZR 51/05). Der Verwendung eines
Weiterveräußerungsverbots mit Öffnungsklausel für Ausnahmesituationen in AGB
stehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken entgegen (BGH, Urt. v.
11.09.2008, Az. I ZR 74/06 — bundesligakarten.de).
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einschränkung von
Ticket-Weiterverkäufen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) rechtlich
nicht zu beanstanden, wenn für die Einschränkung ein schützenswertes Interesse
besteht (BGH, Urt. v. 13.07.2006, Az. VII ZR 51/05). Der Verwendung eines
Weiterveräußerungsverbots mit Öffnungsklausel für Ausnahmesituationen in AGB
stehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken entgegen (BGH, Urt. v.
11.09.2008, Az. I ZR 74/06 — bundesligakarten.de).
Fortuna Düsseldorf
möchte mit der beschriebenen Verkaufsbeschränkung und der konsequenten
Verfolgung von Verstößen ihr soziales Preisgefüge (faire und für jedermann
bezahlbare Ticketpreise) aufrechterhalten und die Sicherheit ihrer
Stadionbesucher bestmöglich gewährleisten (Kontrolle darüber, wer das Stadion
betritt, Durchsetzung von Stadionverboten).
möchte mit der beschriebenen Verkaufsbeschränkung und der konsequenten
Verfolgung von Verstößen ihr soziales Preisgefüge (faire und für jedermann
bezahlbare Ticketpreise) aufrechterhalten und die Sicherheit ihrer
Stadionbesucher bestmöglich gewährleisten (Kontrolle darüber, wer das Stadion
betritt, Durchsetzung von Stadionverboten).
Diese Beurteilung
ergibt sich meiner Auffassung nach gerade nicht und vor allem nicht zwingend
aus dem zitierten BGH-Urteil vom 11.09.2008 , Az.: I ZR 74/06,
„bundesligakarten.de“.
ergibt sich meiner Auffassung nach gerade nicht und vor allem nicht zwingend
aus dem zitierten BGH-Urteil vom 11.09.2008 , Az.: I ZR 74/06,
„bundesligakarten.de“.
Der BGH hielt in
dem konkreten Fall die Klage des HSV nämlich nur teilweise für begründet. So
verstieß der damalige Beklagte durch den Bezug eines Kartenkontingents gegen
die AGB des HSV, da er hierbei bewusst die Wiederverkaufsabsicht verschwiegen
habe. Der BGH hat damit entschieden,
dass der HSV dem Ticketportal „bundesligakarten.de“ diesen Handel mit
den Eintrittskarten zumindest teilweise untersagen kann. Er muss es nicht
hinnehmen, dass Karten zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben werden, ohne
dass diese gewerbliche Absicht beim Kauf offengelegt wird. Der Erwerb von
Karten durch „bundesligakarten.de“ oder deren Mitarbeiter ist demnach
ein unlauterer Schleichbezug. Der BGH bestätigte ferner damit auch ausdrücklich
die Wirksamkeit der AGB des Hamburger Sportvereins. Es stehe dem HSV danach
frei, einen Kartenverkauf an gewerbliche Kartenhändler abzulehnen.
dem konkreten Fall die Klage des HSV nämlich nur teilweise für begründet. So
verstieß der damalige Beklagte durch den Bezug eines Kartenkontingents gegen
die AGB des HSV, da er hierbei bewusst die Wiederverkaufsabsicht verschwiegen
habe. Der BGH hat damit entschieden,
dass der HSV dem Ticketportal „bundesligakarten.de“ diesen Handel mit
den Eintrittskarten zumindest teilweise untersagen kann. Er muss es nicht
hinnehmen, dass Karten zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben werden, ohne
dass diese gewerbliche Absicht beim Kauf offengelegt wird. Der Erwerb von
Karten durch „bundesligakarten.de“ oder deren Mitarbeiter ist demnach
ein unlauterer Schleichbezug. Der BGH bestätigte ferner damit auch ausdrücklich
die Wirksamkeit der AGB des Hamburger Sportvereins. Es stehe dem HSV danach
frei, einen Kartenverkauf an gewerbliche Kartenhändler abzulehnen.
Dies bedeutet aber
eben auch, dass der BGH hier Fallgestaltungen gesehen hat, in denen die
AGB nicht wirksam einbezogen wurden oder gar nicht vereinbart wurden.
eben auch, dass der BGH hier Fallgestaltungen gesehen hat, in denen die
AGB nicht wirksam einbezogen wurden oder gar nicht vereinbart wurden.
So zum Beispiel
derjenige, der die Karten von jemandem gekauft und an einen anderen verschenkt
hat. Wenn nun der beschenkte die Karten weiter veräußert, wäre er vertraglich
gar nicht gebunden. Und wenn er nicht im geschäftlichen Verkehr handelt,
bestünde auch kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch.
derjenige, der die Karten von jemandem gekauft und an einen anderen verschenkt
hat. Wenn nun der beschenkte die Karten weiter veräußert, wäre er vertraglich
gar nicht gebunden. Und wenn er nicht im geschäftlichen Verkehr handelt,
bestünde auch kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch.
Auch halte ich es
für schwer begründbar, dass eine Privatperson im einzelnen Fall eines Verkaufs
daran gebunden sein soll, höchstens den Einkaufspreis zu verlangen.
für schwer begründbar, dass eine Privatperson im einzelnen Fall eines Verkaufs
daran gebunden sein soll, höchstens den Einkaufspreis zu verlangen.
In den Fällen, in
denen eine Privatperson sein Ticket bei eBay oder über eBay Kleinanzeigen an
einen Dritten weiterverkauft und dann von der Schütz Rechtsanwälte mit
der Forderung abgemahnt dies zukünftig zu unterlassen muss man genau prüfen.
denen eine Privatperson sein Ticket bei eBay oder über eBay Kleinanzeigen an
einen Dritten weiterverkauft und dann von der Schütz Rechtsanwälte mit
der Forderung abgemahnt dies zukünftig zu unterlassen muss man genau prüfen.
Denn wenn im
Einzelfall wirklich nur privat gehandelt wird – also etwa nicht in mehreren
Auktionen laufend Tickets veräußert werden -, gibt es zumindest zwei
Fallkonstelationen in denen die Abmahnung ins Leere läuft: Entweder der
Anbieter verkauft Tickets die ihm geschenkt wurden oder die er selbst sonst wie
erhalten hat. Hier sehe ich genau wie der BGH keinen Grund zur
Abgabe einer Unterlassungserklärung. Oder dieser Anbieter veräußert die Tickets
spontan (Krankheitsfall etc.), wobei er nicht schon beim Erwerb der Tickets
eine klare Wiederverkaufsabsicht hatte – die im Übrigen der Veranstalter
zumindest durch Indizien nachweisen müsste.
Einzelfall wirklich nur privat gehandelt wird – also etwa nicht in mehreren
Auktionen laufend Tickets veräußert werden -, gibt es zumindest zwei
Fallkonstelationen in denen die Abmahnung ins Leere läuft: Entweder der
Anbieter verkauft Tickets die ihm geschenkt wurden oder die er selbst sonst wie
erhalten hat. Hier sehe ich genau wie der BGH keinen Grund zur
Abgabe einer Unterlassungserklärung. Oder dieser Anbieter veräußert die Tickets
spontan (Krankheitsfall etc.), wobei er nicht schon beim Erwerb der Tickets
eine klare Wiederverkaufsabsicht hatte – die im Übrigen der Veranstalter
zumindest durch Indizien nachweisen müsste.
In den beiden
konkreten Fallkonstellationen sehe ich insbesondere unter Berücksichtigung der
BGH-Entscheidung – bundesligakarten.de keinen Grund,
warum ein Wiederverkauf durch Privatpersonen untersagt sein sollte. Und damit
keinen Grund den Forderungen der Kanzlei Schütz Rechtsanwälte nach
Unterlassung und Kostenerstattung nachzukommen.
konkreten Fallkonstellationen sehe ich insbesondere unter Berücksichtigung der
BGH-Entscheidung – bundesligakarten.de keinen Grund,
warum ein Wiederverkauf durch Privatpersonen untersagt sein sollte. Und damit
keinen Grund den Forderungen der Kanzlei Schütz Rechtsanwälte nach
Unterlassung und Kostenerstattung nachzukommen.
Bevor Sie also
voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit
einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
welches sich schwerpunktmäßig mit dem Wettbewerbsrecht (UWG) befasst oder
einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel
beschäftigt, beraten lassen.
voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit
einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
welches sich schwerpunktmäßig mit dem Wettbewerbsrecht (UWG) befasst oder
einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel
beschäftigt, beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei Gerth verfügt über die beiden
hier relevanten Fachanwaltstitel.
Er ist berechtigt
die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Die spezialisierte
Beratung basierend auf ständiger Fortbildung und langjähriger einschlägiger
Erfahrung persönlich durch den Kanzleiinhaber führt zu einer engen Beratung und
Betreuung bei der Abwicklung des Mandats von der Auftragserteilung bis zum
Abschluss des Mandats.
Beratung basierend auf ständiger Fortbildung und langjähriger einschlägiger
Erfahrung persönlich durch den Kanzleiinhaber führt zu einer engen Beratung und
Betreuung bei der Abwicklung des Mandats von der Auftragserteilung bis zum
Abschluss des Mandats.
Außergerichtlich
wird die IT-Kanzlei
Gerth für ein faires Pauschalhonorar tätig. Kostentransparenz
vor Erteilung des Mandats entspricht dem Selbstverständnis von Rechtsanwalt Jan
Gerth.
wird die IT-Kanzlei
Gerth für ein faires Pauschalhonorar tätig. Kostentransparenz
vor Erteilung des Mandats entspricht dem Selbstverständnis von Rechtsanwalt Jan
Gerth.
Es versteht sich
von selbst, dass die IT-Kanzlei Gerth bundesweit tätig wird und die Mandanten
ebenso bundesweit vertritt.
von selbst, dass die IT-Kanzlei Gerth bundesweit tätig wird und die Mandanten
ebenso bundesweit vertritt.
Ich biete Ihnen an,
dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine
Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen