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OLG Frankfurt a.M. – Land haftet für Urheberrechtsverletzung eines in seinem Dienst stehenden Lehrers

Das OLG
Frankfurt a.M., hat mit Urteil vom 09.05.2017, Az. 11 U 153/16
entschieden,
dass  Land für Urheberrechtsverletzung
eines in seinem Dienst stehenden Lehrers auf Unterlassung und Schadensersatz haftet. Der Lehrer hatte auf der
Schulhomepage  ein Cartoon
mit
schulbezogenem Inhalt eines deutschlandweit bekannten Cartoonisten veröffentlicht.


Leitsatz:
Für Urheberrechtsverletzungen eines im Dienst
des Landes stehenden Lehrers, der der Fach- und Dienstaufsicht unterliegt, auf
einer Schulhomepage haftet das Land gem. § 99 UrhG. Die inhaltliche
Ausgestaltung einer Homepage unterfällt dem Bereich des staatlichen
Bildungsauftrags. Der kommunale Schulträger verantwortet demgegenüber die
räumliche und sachliche Ausstattung der Schulgebäude. Der in einem schulischen
Umfeld erfolgte Urheberrechtsverstoß begründet allein die Vermutung der
Wiederholung für gleichgelagerte, ebenfalls in einem schulischen Umfeld
erfolgende Verstöße, nicht dagegen Verstöße in allen Behörden des beklagten
Landes.
Tenor:
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer – vom 30.11.2016
hinsichtlich des mit der Berufung angegriffenen Teils teilweise abgeändert und
insoweit klarstellend wie folgt neu gefasst:
1.
Das beklagte Land wird verurteilt, es bei
Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu
250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu
unterlassen, den in Anl. K1 abgebildeten Cartoon von X öffentlich zugänglich zu
machen, wenn dies geschieht wie am ….2015 unter https://www.(…).de/….
….
4.
Das beklagte Land wird verurteilt, an die
Klägerin € 865,00 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich Antrag
zu 1 und 4 abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden
gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich Ziff. 1 gegen
Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die
Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung
i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags
leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Inhaberin der
ausschließlichen Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen, nachfolgend
abgebildeten Cartoon von X (Anlage K1):
(Von der Darstellung der nachfolgenden
Abbildung wird abgesehen – die Red.)
Er wurde auf der Homepage der A-Schule in O1
am ….2014 und im … 2015 im Rahmen der dort vorgehaltenen
E-card-Versendemöglichkeit öffentlich zugänglich gemacht. Träger dieser Schule
ist der Landkreis Y. Ein an der Schule tätiger Lehrer, der im Dienst des
beklagten Landes steht, war für die Gestaltung der Homepage verantwortlich.
Hinsichtlich des Inhalts der Homepage wird auf Anlage K 17 Bezug genommen.
Die Klägerin hat das beklagte Land wegen
dieser öffentlichen Zugänglichmachung auf Unterlassung, Auskunft und
Schadensersatz in Höhe von € 1.200,00 sowie Erstattung vorgerichtlicher
Anwaltskosten in Anspruch genommen.
Im Übrigen werden die tatsächlichen
Feststellungen des angefochtenen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 ZPO in Bezug
genommen.
Das Landgericht hat der Klage – unter Reduzierung
der Höhe des Schadensersatzes auf € 750,00 und korrespondierend des
Erstattungsanspruches für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten – im
Wesentlichen stattgegeben und zur Begründung wie folgt ausgeführt:
Der Klägerin stünde ein Schadensersatzanspruch
gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Der hier handelnde Lehrer habe bei der
Erstellung der Homepage in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt. Aus den
eigenen Angaben des beklagten Landes folge, dass der Lehrer die Betreuung der
Homepage mit duldender Kenntnis der Schulleitung übernommen habe. Es bestehe
auch ein Zusammenhang zu dem ihm als Lehrer anvertrauten öffentlichen Amt.
Soweit die hier streitgegenständliche Handlung zwar nicht dem eigentlichen
Lehrbetrieb zuzuordnen sei, liege ein erforderlicher enger Zusammenhang zum
gesamten Schulbetrieb vor. Die Betreuung der Homepage und deren Inhalte sei
eine der eigentlichen Lehrtätigkeit vorgelagerte Handlung und nicht mit
Fiskalmaßnahmen, die nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt anzusehen wären, vergleichbar.
Die Außendarstellung der Schule unterfalle gemäß § 16 Abs. 1 HSchulG dem
Bereich der schulischen Aufgaben, für welche nicht der Schulträger, sondern das
beklagte Land als Anstellungskörperschaft hafte.
Der Höhe nach sei der Schadensersatzanspruch
allerdings unter Bezugnahme auf die von der Klägerin vorgelegte Preisliste auf
750,00 € beschränkt.
Das beklagte Land hafte zudem aus
urheberrechtlicher Sicht wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des
streitgegenständlichen Cartoons. Der Anspruch sei nicht auf den räumlichen
Bereich des Schulamtes für den Landkreis Y begrenzt, da sich weder aus § 99
UrhG noch unter dem Gesichtspunkt des „typischen“ der
Verletzungshandlung ein Anhaltspunkt für eine derartige Beschränkung ergebe.
Vergleichbar mit der Struktur eines großen Konzerns habe das beklagte Land
vielmehr in allen Teilen seiner Landesbehörden dafür zu sorgen, dass die
streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung zukünftig unterbliebe.
Hiergegen richtet sich die – beschränkt
eingelegte – Berufung des beklagten Landes, mit welcher die Abweisung des
Unterlassungsantrags zu 1 sowie – hinsichtlich des Zahlungsantrags zu 4 – die
Abweisung eines € 169,50 € übersteigenden Betrages zur Erstattung
vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verfolgt wird. Zur Begründung führt das
beklagte Land wie folgt aus:
Das Landgericht habe zu Unrecht die
Anforderungen bei der Prüfung der Passivlegitimation für den
Schadensersatzanspruch mit denen für den urheberrechtlichen
Unterlassungsanspruch gleichgestellt. Tatsächlich sei der urheberrechtliche
Unterlassungsanspruch jedoch unter Berücksichtigung der §§ 97 Abs. 1, 99 UrhG
eigenständig zu bewerten. Zwar finde § 99 UrhG auf die öffentliche Hand
grundsätzlich Anwendung. Das Landgericht habe aber verkannt, dass im
vorliegenden Fall die Urheberrechtsverletzung gerade nicht aus ihrem Betrieb
heraus vorgenommen worden sei. Zu den seitens des beklagten Landes
wahrzunehmenden Aufgaben gemäß § 92 Abs. 1 HSchG rechne nicht der Betrieb einer
Schulhomepage. Dieser unterfalle vielmehr der Zuständigkeit des Schulträgers
gemäß § 158 HSchG. Ein schulischer Internetauftritt stelle eine
„Schulanlage“ im Sinne von § 158 HSchG dar.
Soweit das hessische Kultusministerium die
Befugnis, das Land Hessen zu vertreten, den staatlichen Schulen übertragen
habe, reiche diese Vertretungsbefugnis jedenfalls nur so weit wie auch die
Zuständigkeit des hessischen Kultusministeriums. Die Erstreckung der
Unterlassungsverpflichtung auf sämtliche Landesbehörden lasse sich nicht
begründen.
Sei die Abmahnung mithin mangels
Unterlassungsanspruch insoweit unbegründet, schulde das beklagte Land lediglich
Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 1.400,00 €, so dass sich der
Erstattungsanspruch auf 169,50 € reduziere.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 26.10.2016 zu Ziff. 1 aufzuheben und
hinsichtlich Ziff. 4 dahingehend zu ändern,
dass das beklagte Land verurteilt wird, an die Klägerin € 169,50 Erstattung von
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der
streitgegenständliche Urheberrechtsverstoß sei dem beklagten Land zuzurechnen.
Der Lehrer habe die inhaltliche Ausgestaltung der streitgegenständlichen
Homepage in Ausübung seines öffentlichen Amtes vorgenommen. Das beklagte Land
habe die Verpflichtung, Kinder zu unterrichten und zu erziehen, auf die
Lehrerschaft übertragen. Der Auftrag werde mit eigenem Personal, den Lehrern,
ausgeführt. Soweit sich das Land der Gebietskörperschaften als Träger der
sachlichen Mittel, insbesondere der Schulgebäude, bediene, werde weiterhin der
Inhalt des schulischen Bildungs- und Erziehungswesens durch das Land bestimmt.
Die Kommunen hätten hierauf keinen Einfluss. Sollte die Kommune den
Internetanschluss technisch zur Verfügung gestellt haben, hafte sie allenfalls
subsidiär als Anschlussvermittlerin neben dem primär haftenden beklagten Land.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form-
und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie teilweise
Erfolg. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen das beklagte Land
lediglich in dem tenorierten Umfang zu (unter 1.); ihr Anspruch auf Erstattung
vorprozessualer Rechtsanwaltskosten ist im Hinblick auf den beschränkten Inhalt
der Abmahnung zu reduzieren (unter 2.).
1. Das beklagte Land ist gemäß §§ 2, 19 a, 97,
99 UrhG verpflichtet, die öffentliche Zugänglichmachung des
streitgegenständlichen Cartoons zu unterlassen, wenn dies wie auf der hier
streitgegenständlichen schulischen Homepage geschieht. Ein weitergehender
Unterlassungsanspruch, der die Unterlassungsverpflichtung – allein unter
beispielhafter Bezugnahme auf die hier streitgegenständliche schulische
Homepage – auf alle Internetveröffentlichungen der dem beklagten Land
zuzurechnenden Behörden erstreckt, besteht dagegen nicht.
a. Das beklagte Land haftet gemäß §§ 2, 19 a,
97, 99 UrhG für die durch den Lehrer der A-Schule als Handlungsstörer auf der
streitgegenständlichen Homepage begangene Urheberrechtsverletzung.
§ 99 UrhG enthält eine eigenständige urheberrechtliche
Zurechnungsnorm für fremdes Verhalten, welche unabhängig von der Frage einer
Amtspflichtverletzung und einer daraus gegebenenfalls folgenden
Schadensersatzverpflichtung zu prüfen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.1.1992
– I ZR 36/90 – Seminarkopien – Tz. 35 zitiert nach juris, zu § 100 UrhG a.F.).
Die in § 99 UrhG normierten Voraussetzungen für eine Zurechnung des Verhaltens
des Lehrers sind vorliegend gegeben.
aa. Gemäß § 99 UrhG bestehen die Ansprüche aus
§ 97 UrhG auch gegenüber dem Inhaber eines Unternehmens, sofern in diesem
Unternehmen von einem Arbeitnehmer eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde.
Sinn der Vorschrift ist es, dem Unternehmer die Möglichkeit der Exkulpation
(wie in § 831 Abs. 1 S. 2 BGB) abzuschneiden, wenn Urheberrechtsverletzungen
aus seinem Betrieb heraus vorgenommen werden (Bohne in: Wandtke/Bullinger,
Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2014, § 99 Rn. 1). Der Unternehmer soll sich
nicht hinter seinem Arbeitnehmer „verstecken“ können (Bohne ebenda §
99 Rn. 1).
Der Begriff des Unternehmens i.S.d. § 99 UrhG
ist dabei weit zu fassen (Reber in: Beck’scher Online Kommentar UrhR, Stand
1.10.2016, § 99 Rn. 2) und findet gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung
entsprechend auf juristische Personen des öffentlichen Rechts – wie hier –
Anwendung (BGH, Urteil vom 16.1.1992 – I ZR 36/90 – Seminarkopien, Tz. 35
zitiert nach juris zu § 100 UrhG a.F.).
bb. Die streitgegenständliche öffentliche
Zugänglichmachung erfolgte auch innerhalb des Unternehmens des beklagten Landes
im Sinne des § 99 UrhG.
Dieses Merkmal setzt zum einen voraus, dass
das beklagte Land Einfluss auf die Verletzungshandlung nehmen kann; der
Bereich, in den das fragliche Verhalten fällt, muss jedenfalls im gewissen
Umfang durch das beklagte Land beherrscht werden (vgl. Bohne in:
Wandtke/Bullinger, Kommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl., § 99 Rn. 6). Dies ist
vorliegend der Fall. Unstreitig steht dem beklagten Land die Dienstaufsicht gemäß
§ 92 Abs. 3 Nr. 2 HSchG über die Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen
zu.
Zum anderen erfordert die Zurechnung eine enge
Verbindung der Rechtsverletzung zum Tätigkeitsbereich des Verletzers, die
vorliegend ebenfalls gegeben ist. Die inhaltliche Ausgestaltung einer
Schulhomepage unterfällt dem Bereich des gemäß § 92 HSchG vom beklagten Land
wahrzunehmenden staatlichen Bildungsauftrags, nicht jedoch der gem. § 158
HSchulG dem Schulträger obliegenden räumlich und sachlichen Organisationen und Aufrechterhaltung
einer Schule:
Das hessische Schulgesetz enthält keine
expliziten Regelungen zur Frage, in wessen Aufgabenbereich die inhaltliche
Ausgestaltung eines schulischen Internetauftritts fällt. Maßgeblich sind mithin
die allgemeinen Regelungen des hessischen Schulgesetzes, welche für die
Zusammenarbeit der Schulträger sowie des beklagten Landes im Sinne von § 137
HSchG bei der Errichtung, Organisation, Aufhebung und Unterhaltung der
öffentlichen Schulen gelten. Gemäß § 92 Abs. 1 HSchG steht das gesamte
Schulwesen in der Verantwortung des beklagten Landes, welches insbesondere die
Schulen berät und unterstützt, die Qualität der Arbeit gewährleistet und die
Fach- und Dienstaufsicht sowie die Rechtsaufsicht wahrnimmt. Demgegenüber
obliegt den Schulträgern gemäß § 158 Abs. 1 HSchG insbesondere die Errichtung
der erforderlichen Schulgebäude und Schulanlagen sowie deren sachliche
Ausstattung und ordnungsgemäße Unterhaltung. Die systematische Stellung der
genannten Normen verdeutlicht dabei, dass die inhaltliche, pädagogische
Ausrichtung einer Schule das beklagte Land zu verantworten hat, während der
Schulträger die sachliche Ausstattung der jeweiligen Schulgebäude und
Schulanlagen sowie deren Organisation gewährleistet. § 92 HSchG ist Bestandteil
des 7. Teils des hessischen Schulgesetzes, welcher den Bereich
„Lehrkräfte, Schulleitung und Schulaufsicht“ regelt, während § 158
HSchG dem 12. Teil unterfällt, welcher sich mit Fragen des „Personal- und
Sachaufwand“ befasst.
Ausgehend von dieser Aufgabenaufteilung kommt
es mithin darauf an, ob ein schulischer Internetauftritt in seiner Gesamtschau
dem Bereich der pädagogisch, inhaltlichen Bezüge einer Schule unterfällt oder
aber der sachlichen Ausstattung. Die gebotene Gesamtbetrachtung der äußeren,
sachlichen und inhaltlichen Eigenschaften eines schulischen Internetauftritts
sprechen nach Auffassung des Senats für eine klare Zuordnung des schulischen
Internetauftritts zum Aufgabenbereich des beklagten Landes. Insoweit indiziert
der Umstand, dass das inhaltliche Konzept des schulischen Internetauftritts von
einem der Dienstaufsicht des beklagten Landes unterstehenden Lehrer betreut
wurde, bereits einen Bezug dieser Tätigkeit zum beklagten Land (vergleiche auch
BGH, Urteil vom 16.01.1992 – I ZR 36/90 – Seminarkopien – Tz. 35 zitiert nach
juris zu § 100 UrhG a.F.).
Ein schulischer Internetauftritt dient der
Realisierung unterschiedlicher Zwecke. Neben reinen Informationen über die
Existenz, Örtlichkeit und Erreichbarkeit der Schule unterstützt und erleichtert
er ganz wesentlich den Informationsaustausch der am Schulleben Beteiligten. Als
eine Art „virtuelle Visitenkarte“ beeinflusst eine Schulhomepage
zudem Schulentscheidungen künftiger Schüler. Eine schulische Homepage
vermittelt gegenüber Dritten und der jeweiligen Schulgemeinde das
„Gesicht“ der Schule. Dieses wird ganz maßgeblich durch die
inhaltliche Ausrichtung, vorhandene Schwerpunkte sowie besondere Angebote der
Schule geprägt. Entsprechend finden sich auf einer schulischen Internetpräsenz
üblicherweise Angaben zum Schulprofil und -konzept, zu besonderen Lern-
und/oder Förderangeboten, Schulregeln und Verhaltenskodices. Darüber hinaus
bietet eine Homepage Raum, schulische Materialien zur Vor- oder Nachbereitung
des Unterrichts bzw. Ergänzung bereitzustellen sowie Austausch in Foren, Chats
oder gesonderten Arbeitsbereichen zu pflegen.
Die hier anhand von Anlage K 17
nachvollziehbare inhaltliche Ausrichtung der streitgegenständlichen
Schulhomepage entspricht insoweit den dargestellten allgemeinen medialen
Zwecken eines schulischen Internetauftritts. Gemäß Anlage K 17 hält die
Homepage unter anderem allgemeine den Schulbetrieb betreffende Informationen
bereit (Ferientermine) als auch konkret auf die Schule bezogene Inhalte, wie
das Schulkonzept. Dieses wiederum wird im Einzelnen über das konkrete
Schulprogramm, die Schulordnung sowie das Hausaufgabenkonzept im Rahmen der
Homepage wiedergegeben (Bl. 63 Rs). Darüber hinaus informiert die Homepage etwa
über Arbeitsgemeinschaften, die Schulinspektion und deren Auswertung und
anstehende Projektwochen und hält einen allein den Lehrern zugänglichen
Informationsbereich „teachers only“ bereit. Die Zusammenschau dieser
Inhalte verdeutlicht, dass über die Homepage primär das „pädagogische
Gesicht“ der Schule nach außen getragen werden soll, d.h. ihre insoweit
bestehenden Besonderheiten und Charakteristika. Soweit die Homepage darüber
hinaus eine so genannte E-card-Versendemöglichkeit anbietet, kommt es auf den
pädagogischen Bezug dieses konkreten Angebots im Hinblick auf die allein
ausschlaggebende Gesamtbewertung eines schulischen Internetauftritts nicht an.
Soweit das beklagte Land darauf verweist, die
inhaltliche Ausgestaltung einer Homepage gehöre zum ureigenen Bereich eines
Schulträgers, da über die Ausgestaltung einer Homepage die in den
Verantwortungsbereich des Schulträgers fallende Auslastung einer Schule
bestimmt werde, überzeugt dies nicht. Die Auslastung einer Schule hängt
maßgeblich von ihrem individuellen Konzept ab. Dieses wird jedenfalls zum ganz
überwiegenden Teil durch die jeweiligen pädagogischen
Lerninhalte/Schwerpunkte/Angebote geprägt und allenfalls zu einem ganz geringen
Teil durch die sachliche Ausstattung. Soweit sich die an inhaltlichen,
pädagogischen Aspekten ausgerichtete Schulwahlentscheidung auf den – dem
Schulträgers zuzuordnenden – Auslastungsgrad der Schule auswirkt, folgt daraus
nicht, dass die pädagogische Konzeption selbst, die über das Medium der
Homepage vermittelt wird, dem Aufgabenbereich des Schulträgers zufällt.
Soweit das beklagte Land darüber hinaus auf
eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle verweist, steht diese der
dargelegten Auffassung nicht entgegen. Das OLG Celle hat im Rahmen seines
Beschlusses vom 9.11.2015 – 13 U 95/15 offen gelassen, ob der Internetauftritt
einer Schule den Bereich des Schulträgers betrifft. Eine Begründung für die
dortige Einschätzung, dass dafür „allerdings einiges spricht“, findet
sich in dem Beschluss nicht.
b. Das beklagte Land kann allerdings nur
insoweit auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, als der hier
streitgegenständliche Erstverstoß in Form der öffentlichen Zugänglichmachung
des konkreten Cartoons gem. Anlage K 1 auf einer schulischen Homepage die
Vermutung der Wiederholung begründet. Das gilt unabhängig von der Tatsache,
dass sich selbstverständlich auch andere, dem beklagten Land unterstehende
Behörden nicht widerrechtlich des streitgegenständlichen Cartoons
„bedienen“ dürfen.
Der explizit schulbezogene Inhalt des Cartoons
sowie die hier zu beurteilende Verletzungshandlung im Rahmen einer schulischen
Homepage indizieren allein eine Wiederholungsgefahr in dem hier aufgetretenen
Umfang. Anhaltspunkte für eine Verwendung des Cartoons gemäß Anl. K1 außerhalb
eines schulischen Umfelds lassen sich aus dem Erstverstoß nicht ableiten (vgl.
BGH, Urteil vom 9.5.1996 – I ZR 107/94 – EDV-Geräte Tz. 34 bei juris). Soweit
die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals
allgemein ausgeführt hat, dass alle Behörden des beklagten Landes ausbilden,
mit Pädagogen zusammenarbeiten und Fortbildungen anbieten, ist dies allein
nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr für sämtliche dem beklagten Land
unterstehenden Behörden zu begründen. Allgemeine Aus- und Fortbildungstätigkeit
im Erwachsenenbereich unterscheidet sich ganz maßgeblich von dem hier mit dem
Cartoon erfassten schulischen Umfeld.
Der auf die Verletzungshandlung bezogene
„insbesondere“-Zusatz im Unterlassungstenor des Landgerichts konnte
die notwendige Konkretisierung des Verbots nicht herbeiführen. Ein solcher
„insbesondere“-Zusatz ist lediglich eine Auslegungshilfe für den
abstrakt formulierten Antrag, führt aber nicht zu dessen Einschränkung (BGH,
Urteil vom 02.02.2012 – I ZR 81/10 – Tribenuronmethyl Tz. 22).
Der Zusatz macht aber deutlich, dass es der
Klägerin darauf ankam, jedenfalls ein Verbot des konkret beanstandeten
Verhaltens zu erwirken, so dass der Senat den Zusatz als unechten Hilfsantrag
bewertet hat, der aus dem oben genannten Gründen Erfolg hat.
2. Die Klägerin hat gemäß § 97 a Abs. 3 S. 1
UrhG Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten hinsichtlich
der berechtigten Abmahnung mit Schreiben vom ….2015 in Höhe von € 865,00.
Da sich die Abmahnung – abweichend zum
Klageantrag zu 1 – nicht auf sämtliche Behörden des Landes Hessen erstreckte,
sondern auf die konkrete Verletzungsform beschränkt worden war, war sie
insoweit auch vollumfänglich begründet. Im Hinblick auf den für den Klageantrag
zu 1 festgesetzten Gegenstandswert von 30.000,00 € erscheint für diesen
beschränkten Anspruch allerdings allein ein Gegenstandswert von 15.000 €
angemessen, aber auch ausreichend. Unter Ansatz einer 1,3-fachen
Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale ergibt sich damit ein Erstattungsbetrag
in Höhe von € 865,00.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1
ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.
10 ZPO; die Abwendungsbefugnis findet ihre Grundlage in § 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen im Sinne von §
543 Abs. 2 ZPO, liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung
allgemeiner Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall.