Die Rechtsanwaltskanzlei
Schutt, Waetke RECHTSANWÄLTE aus Karlsruhe mahnt Anschlussinhaber ab mit dem Vorwurf von
Rechtsverletzungen an Urheberrechten der Tobis
Film GmbH & Co. KG. Abgemahnt wird die Verletzung an den Rechten
des US-amerikanischen Science-Fiction-Film aus dem Jahr 2014 „Teenage Mutant Ninja Turtles“, der auf
der gleichnamigen Comicserie basiert. Er
entstand in Kooperation mit Michael Bay, dessen Produktionsfirma Platinum
Dunes, Nickelodeon Movies und Paramount Pictures, unter der Regie von Jonathan
Liebesman. In den Hauptrollen sind Megan Fox, Pete Ploszek, Alan Ritchson,
Jeremy Howard und Noel Fisher zu sehen. Der Film hatte am 3. August 2014 in Los
Angeles Premiere. Der reguläre Kinostart in den USA war der 8. August 2014. In
Deutschland startete der Film am 16. Oktober 2014.
Schutt, Waetke RECHTSANWÄLTE aus Karlsruhe mahnt Anschlussinhaber ab mit dem Vorwurf von
Rechtsverletzungen an Urheberrechten der Tobis
Film GmbH & Co. KG. Abgemahnt wird die Verletzung an den Rechten
des US-amerikanischen Science-Fiction-Film aus dem Jahr 2014 „Teenage Mutant Ninja Turtles“, der auf
der gleichnamigen Comicserie basiert. Er
entstand in Kooperation mit Michael Bay, dessen Produktionsfirma Platinum
Dunes, Nickelodeon Movies und Paramount Pictures, unter der Regie von Jonathan
Liebesman. In den Hauptrollen sind Megan Fox, Pete Ploszek, Alan Ritchson,
Jeremy Howard und Noel Fisher zu sehen. Der Film hatte am 3. August 2014 in Los
Angeles Premiere. Der reguläre Kinostart in den USA war der 8. August 2014. In
Deutschland startete der Film am 16. Oktober 2014.
Dem abgemahnten
Anschlussinhaber wird vorgeworfen den Film „Teenage
Mutant Ninja Turtles“ der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an
Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur
Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu
haben.
Anschlussinhaber wird vorgeworfen den Film „Teenage
Mutant Ninja Turtles“ der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an
Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur
Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu
haben.
Die Kanzlei Schutt, Waetke RECHTSANWÄLTE fordert neben
der Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung und der sofortigen
Löschung des Films zur Abgeltung aller
Ansprüche eine pauschale Zahlung in Höhe von 750,00 € für Rechtsanwaltskosten, Schadensersatz und pauschalisierten
Ermittlungskosten. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.
der Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung und der sofortigen
Löschung des Films zur Abgeltung aller
Ansprüche eine pauschale Zahlung in Höhe von 750,00 € für Rechtsanwaltskosten, Schadensersatz und pauschalisierten
Ermittlungskosten. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.
Die
wichtigsten Ratschläge in Kürze:
wichtigsten Ratschläge in Kürze:
- Setzen Sie sich nicht selbst
mit der Rechtsanwaltskanzlei Schutt,
Waetke RECHTSANWÄLTE in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
nachteiligen Folgen führen. - Unterschreiben Sie die
vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
Schuldeingeständnis abgeben. - Aufgrund der gravierenden
Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden. - Trotz der zweifelhaften
Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie, ob der
abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). - Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar
2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die
Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ). - Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht. - Wenn der Verstoß nicht durch
den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 / 8873132,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
in Verbindung setzen.