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LG Stuttgart zur Sekundären Darlegungslast bei Filesharing-Fällen

Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 14.08.2019, Az. 24 O
256/18 zum ewigen Streitthema der Sekundären Darlegungslast in
Filesharing-Fällen  entschieden, dass der
Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dann genügt, wenn er bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung vorträgt, dass andere Personen und ggf.
welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten
und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Nur im Rahmen des
Zumutbaren ist er dabei auch zu Nachforschungen verpflichtet. Hierbei ist
abzuwägen, wie schwierig weitere Informationen zu beschaffen sind, andererseits
welches schutzwürdigen Interessen der Rechteinhaber an diesen hat, d.h.
inwieweit diese Informationen dem Rechteinhaber seine Rechtsverfolgung
erleichtern. Grundsätzlich möglich ist es dem Rechteinhaber, einen
Negativbeweis dahingehend zu führen, dass die vom Anschlussinhaber als mögliche
Täter benannten Personen tatsächlich nicht als Täter in Betracht kommen und als
Verdächtige ausgeschlossen werden können (vorliegend verneint).

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AG Charlottenburg – Kein Nachteil für Anschlussinhaber wenn befragte Familienangehörige Filesharing bestreiten – Sekundäre Darlegungslast durch Befragen erfüllt

Das AG Charlottenburg
hat mit Urteil vom 12.12.2017, Az. 203 C 210/17 entschieden, dass dem wegen
Filesharing abgemahnten Anschlussinhaber kein Nachteil daraus erwachsen darf,
dass die Familienangehörigen des Anschlussinhabers die Begehung von illegalem
Filesharing abstreiten. Denn der Anschlussinhaber  ist durch seine Befragung der ihm obliegenden
sekundären Darlegungslast nachgekommen. Mehr darf gegenüber nahen Angehörigen
nicht erwartet werden. Nach einer Abmahnung darf nicht erwartet werden, dass
der der Abgemahnte den Rechner seines Ehepartners und seiner Kinder nach
Filesharing Software durchsucht.

Tenor:
Die Klage wird
abgewiesen.
Die Klägerin hat die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt
Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz für das widerrechtliche
öffentliche Zugänglichmachen eines Films in einer Dateitauschbörse über den
Internetanschluss der Beklagten.
Aufgrund eines
Beschlusses des Landgerichts München (Az. 33 0 7941/13) teilte die Firma Kabel
Deutschland Vertrieb und Service GmbH und Co. KG der Klägerin mit, dass die
IP-Adresse [IP] um 21:36:27 Uhr dem Anschluss der Beklagten zugewiesen war.
Unter dem 19.04.2013
mahnten die Rechtsanwälte der Klägerin die Beklagte wegen einer darin
behaupteten Verletzung der Urheberrechte an dem Filmwerk „Lesbian Hitchhiker 6“
ab. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens vom 19.04.2013 wird auf Anlage K7,
Blatt 45 ff., der Gerichtsakten verwiesen.
Die als Zeugen
benannten [Name] und [Name] gaben gegenüber der Beklagten an, mit dem
streitgegenständlichen Sachverhalt nichts anfangen zu können.
Die Klägerin begehrt
den Ersatz von Abmahnkosten i.H.v. 651,80 EUR sowie Schadensersatz i.H.v. 500
EUR.
Die Klägerin behauptet,
sie sei Inhaberin des
Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerks „Lesbian Hitchhiker 6“.
Die Beklagte habe die abgemahnte Urheberrechtsverletzung begangen. Die
Ermittlung des Anschlusses des Beklagten sei zutreffend erfolgt. Die als Zeugen
benannten [Name] und [Name] hätten zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt
weder die Möglichkeit gehabt, auf den Internetanschluss zuzugreifen und hätten
die Rechtsverletzung nicht begangen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe
ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu
verurteilen, an die Klägerin 1.151,80 EUR zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet,
die Rechtsverletzung
nicht begangen zu haben. Sowohl ihr Ehemann, [Name], ihr Sohn, [Name] (geb.
2002), sowie ihr Bekannter [Name] hätten zum fraglichen Zeitpunkt Zugang zum
Internetanschluss gehabt und hätten diesen selbständig genutzt. Ihr Ehemann
nutze den Internetanschluss mit einem Desktop-Computer und einem Mobiltelefon
für die E-Mail Korrespondenz, soziale Netzwerke und Online-Spiele. Ihr Sohn
nutze den Internetanschluss mit einem eigenen Desktop-Computer und spiele
hauptsächlich Online-Spiele. Ihren Sohn habe sie damals über die richtige
Verwendung des Internets sowie über das Verbot von Filesharing Software
belehrt. Ihr Bekannter habe mit einem Laptop Zugriff auf den Internetanschluss
gehabt.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche
Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig,
aber unbegründet.
Die Klage ist
unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung
von 1.151,80 EUR. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 97 Abs.
2, 97a Abs. 3 UrhG (a.F.).
Die Beklagte ist weder
als Täterin, Teilnehmerin oder Störerin für den ihr zur Last gelegten
Urheberrechtsverstoß verantwortlich. Dies gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten
der Klägerin für diese Entscheidung unterstellt, dass der Urheberrechtsverstoß
auch tatsächlich von dem Internetanschluss der Beklagten aus begangen wurde.
Die Beklagte haftet
nicht als Täterin für die Urheberrechtsverletzung.
Wird ein geschütztes
Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum
fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine
tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung
verantwortlich ist. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende
Nutzungsmöglichkeit Dritter ist dabei nur anzunehmen, wenn der
Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder
bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 27.
Juli 2017 – I ZR 68/16, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, juris;
BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 -, juris). Will sich der
Anspruchsteller dabei auf die tatsächliche Vermutung stützen, so obliegt es
grundsätzlich ihm, diese Voraussetzungen darzulegen und nötigenfalls zu
beweisen. Jedoch trifft in diesen Fällen den Anschlussinhaber eine sekundäre
Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls
welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten
und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist die beklagte Partei im
Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet,
welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen
Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, Urt. v. 06. Okt. 2016 – I ZR 154/15,
juris; BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 – I ZR 48/15, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni
2015 – I ZR 75/14, juris). Umgekehrt gilt, dass die Annähme der
täterschaftlichen Haftung des Anschlussinhabers erst in Betracht kommt, wenn
der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich
der Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht genügt, da keine generelle
Vermutung im Sinne eines Anscheinsbeweises eingreift, dass der Anschlussinhaber
Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen
worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber
des Anschlusses ist (BGH, Urt. v. 06. Okt. 2016 – I ZR 154/15, juris, Rn. 18).
Im vorliegenden Fall
hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast indes in vollem Umfang genügt.
Sie hat dargelegt, dass sowohl ihr Ehemann, als auch ihr Sohn, und ihr
Bekannter zum fraglichen Zeitpunkt Zugang zum Internetanschluss hatten und
diesen mit verschiedenen internetfähigen Endgeräten selbständig genutzt haben.
Der Umstand, dass die Beklagte ihre Familienangehörigen befragt hat und diese
Angaben, mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nichts anfangen zu können,
rechtfertigt keine andere Bewertung. Trotz dieser Angaben, bleiben diese
Personen mögliche Täter der Urheberrechtsverletzung und die Vermutungswirkung
ist mit diesem Vortrag entkräftet. Weiterer Vortrag ist der Beklagten nicht
zuzumuten. Auf Seiten des Anschlussinhabers schützen die Grundrechte gemäß Art.
7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG das ungestörte eheliche und
familiäre Zusammenleben vor staatlichen Beeinträchtigungen (BGH, Urteil vom 06.
Oktober 2016 – I ZR 154/15 -, Rn. 23, juris). Dieser Schutz verbietet die
Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten. Es ist dem
Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung
seines Familienmitglieds einer Dokumentation zu unterwerfen, um im
gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls
unzumutbar ist es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers des
Familienmitglieds im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software
abzuverlangen (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 2016 – I ZR 154/15, juris, Rn. 26).
Damit greift aber die täterschaftliche Vermutungswirkung zu Lasten der
Beklagten nicht mehr ein, da der Internetanschluss anderen Personen zur Nutzung
überlassen wurde. Die Klägerin trägt nunmehr die volle Darlegungs- und
Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten
Schadensersatzanspruchs erfüllt sind (vgl. BGH, Urt. v. 06. Okt. 2016 – I ZR
154/15, juris; BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 – I ZR 48/15, juris). Denn die
sekundäre Darlegungslast der beklagten Partei führt weder zu einer Umkehr der
Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und
Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem
Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu
verschaffen (vgl. BGH, Urt. vom 06. Oktober 2016 – I ZR 154/15, juris, Rn. 15).
An einem geeigneten Sachvortrag und Beweisantritt der Klägerin fehlt es aber.
Eine Vernehmung des Seitens der Klägerin benannten Zeugen [Name] kam nicht in
Betracht. Soweit die Klägerin vorträgt, die von dem Beklagten benannten
Personen hätten zum streitgegenständlichen Zeitraum nicht auf den
Internetanschluss des Beklagten zugegriffen und die streitgegenständliche
Rechtsverletzung nicht begangen, ist dies ein Vortrag ins Blaue hinein, da die
Klägerin ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Sachverhalts
willkürlich Behauptungen aufs Geratewohl aufstellt. Die Klägerin kann nicht
wissen, wer Zugriff bzw. die Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss
hatte, da sie die Personen offenbar nicht im Vorfeld befragt hat. Selbst wenn
der zusätzlich benannte Zeuge [Name] vernommen werden und angeben würde, selbst
nicht Täter zu sein, wäre dann noch nicht der Beweis der Täterschaft der
Beklagten geführt (vgl. BGH, Urt. vom 06. Oktober 2016 – I ZR 154/15, juris).
Die Klägerin hat gegen
den Beklagten auch aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung keinen Anspruch auf
Erstattung der Rechtsanwaltskosten als erforderliche Aufwendungen im Sinne von
§ 97a Abs. 3 UrhG (a.F.). Die Beklagte haftet nicht als Störerin. Als Störer
kann bei Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise
willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt.
Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die
nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die
Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich
danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach
den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Die Beklagte hat ihren minderjährigen
Sohn über das Verbot der Nutzung von Filesharing-Software belehrt. Eine
permanente Überwachung ihres damals elfjährigen Sohnes war ihr nicht zuzumuten.
Die Beklagte treffen in Bezug auf ihren Ehemann und ihren Bekannten weder
Belehrungs-, noch anlasslose Prüf- oder Kontrollpflichten. Ohne konkrete
Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende
Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich
nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft über die
Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die
rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (BGH, Urt. v. 12.
Mai 2016 – I ZR 86/15, Rn. 19, juris). Das hier konkrete Anhaltspunkte
vorgelegen haben sollten, trägt die Klägerin nicht vor.
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 i.V.m. 709 S. 2
ZPO.

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AG Bochum – Sicherheitslücke im Router

Das
Amtsgericht Bochum  hat mit Urteil vom 26.09.2017, Az. 65
C 281/17
, entschieden, dass es zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast
eines ermittelten Anschlussinhabers nicht ausreicht, dass dieser vorträgt, dass
der genutzte Router zum Tatzeitpunkt eine erhebliche Sicherheitslücke aufwies.

Vielmehr muss er
Anhaltspunkte dafür vortragen, dass die Sicherheitslücke auch tatsächlich durch
Cracker ausgenutzt wurde.

Viele
Router haben in den letzten Jahren Sicherheitslücken aufgewiesen. Wenn Cracker
eine solche Sicherheitslücke ausnutzen, geschieht dies oftmals, ohne dass der
Anschlussinhaber dies bemerkt. Insofern ist es für den Anschlussinhaber
schwierig, den Einbruch in sein gesichertes WLAN darzulegen.

Mit
seinem Urteil hat das Amtsgericht Bochum seine bisherige Rechtsprechung
bestätigt, dass es für das Herunterladen und Zugänglichmachen eines Films in
einer Tauschbörse nur eine fiktive Lizenzgebühr von 200,00 € für angemessen
hält. So hat das Amtsgericht Bochum auch schon in der Vergangenheit (AG Bochum, Urteil vom
03.11.2015, Az. 39 C 285/15
) entschieden.


In dem Rechtsstreit X gegen Y hat
das Amtsgericht Bochum 
auf
die mündliche Verhandlung vom 26.09.2017 durch den Richter am Amtsgericht ABC 
für
Recht erkannt:

Der
Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 465,70 EUR nebst Zinsen in Höhe
von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen  Basiszinssatz
seit dem 29.06.2017 zu zahlen.           ·                                                             
 ·
Im Übrigen
wird die Klage abgewiesen.




Die
Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60 % und der Beklagte   .u
40 %.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden  Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere
Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Die
Klägerin begehrt Schadensersatzerstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen des
unerlaubten Anbietens zum Download des Filmwerks „
‚ am
02.02.2013 über den Internetanschluss des Beklagten in einer sog. Tauschbörse.
Die
Klägerin trägt vor, der Beklagte sei Täter der über seinen Internetanschluss
begangenen
Rechtsverletzung. Insoweit sei er zum Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens
500,00 Euro verpflichtet. Die vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten
seien nach einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,0•0
Euro
, der in jedem Fall anzusetzen sei, zu berechnen. Insoweit ergibt sich ein Erstattungsanspruch  in Höhe von 651,80 Euro.
Die
Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.151,80 Euro nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der
Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Der
Beklagte trägt vor, er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Zur angegebenen
Tatzeit habe er sich nicht zu Hause, sondern bei seiner damaligen Lebensgefährtin
aufgehalten. Auch seinen Laptop habe er mitgenommen. Der Beklagte lebe allein; Familienangehörige
kämen als Täter nicht in Betracht. Der Anschluss sei auch nach dem aktuellen Sicherheitsstandard
WPA 2 gesichert gewesen. Nach seiner Erinnerung habe er zum angegebenen Zeitpunkt
einen Anschluss bei der Firma                
 und nicht bei der Fa.                   bzw.     
 gehabt. Gegebenenfalls sei soweit
die Zuordnung der IP-Adresse unzutreffend erfolgt.
Zudem
hätten zum damaligen Zeitpunkt die Router beider Anbieter schwerwiegende Sicherheitslücken
aufgewiesen. Der Beklagte gehe daher davon aus, dass aufgrund der Sicherheitslücke
Dritte in sein WLAN eingebrochen seien und den Anschluss für Urheberrechtsverletzungen
 missbraucht hätten. Jedenfalls seien die
Ansprüche der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Schließlich erhebt der Beklagte Einrede
der Verjährung.
Wegen
der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den
Parteien gewechselten  Schriftsätze Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die
Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen  Umfang begründet.
Die
Klägerin kann von dem Beklagten gern. § 97, 97 a UrhG Schadensersatz und
Erstattung vorgerichtlicher  Abmahnkosten
 verlangen.
Unstreitig
ist die Klägerin Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrecht an dem Filmwerk „“.
Dieses Filmwerk wurde am 02.02.2013 über die IP-Adresse XXXX in einer Tauschbörse
zum Download angeboten. Nach Auskunft des Providers, der Fa.                   , war diese IP-Adresse zum Tatzeitpunkt dem Anschluss
des Beklagten zugeordnet.
Das
Bestreiten des Beklagten, zum damaligen Zeitpunkt überhaupt in vertraglicher  Beziehung zur Fa. bzw.       gestanden
zu haben, ist offensichtlich ins Blaue hinein erfolgt und damit unerheblich. Der
Beklagte trägt selbst vor, er habe mehrfach seinen Anbieter gewechselt und nach
seiner Erinnerung sei sein Anbieter damals die gewesen. Konkrete Daten trägt der
Beklagte jedoch nicht vor; auch Vertragsunterlagen,  die seinen Vortrag stützen könnten, hat er nicht
vorgelegt. Es bestehen damit keine Zweifel, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss
des Beklagten begangen worden ist.
Seiner
sekundären Darlegungslast hat der Beklagte nicht genügt. Dass er zum damaligen Zeitpunkt
nicht zu Hause gewesen sein will, steht einer täterschaftlichen Haftung nicht entgegen.
 Denn Tauschbörsenprogramme  können so programmiert werden, dass eine persönliche
Anwesenheit  nicht erforderlich ist. Sonstige
Familienangehörige kommen als Täter nicht in Betracht, da der Beklagte al.lein lebt.
Nach seinem Vortrag war der Anschluss auch ordnungsgemäß WPA 2 gesichert.
Es mag
sein, dass der zur Verfügung gestellte Router erhebliche Sicherheitslücken
aufwies. Diese Sicherheitslücken sind jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt in
der Öffentlichkeit bekannt geworden.  Insoweit
kommt im Zeitpunkt der Rechtsverletzung nur eine kleine Zahl von Kundigen in Betracht,
die die Sicherheitslücke ausgenutzt habe könnte. Tatsächliche Anhaltspunkte für
eineQ solctren Missbrauch sind von der· Beklagtenseite jedoch nicht vorgetragen,
Insoweit erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass ein Dritter die Sicherheitslücke
nur ausgenutzt haben soll, um einen pornografischen Film downzuloaden.  Ein solcher Missbrauch kommt ernsthaft nicht in
Betracht und steht der gegen den Beklagten sp,rechenden Vermutung nicht entgegen,
Der
Verletzte kann den ihm entstanden Schaden im Wege der Lizenzanalogie ersetzt verlangen.
Hierfür ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln,
der in der angemessenen und üblichen Lizenz besteht. Da von der Klägerin ein Anbieten
des streitgegenständlichen Films in einer Tauschbörse nichtlizensiert wird, kann
auf eine eigene Vertragspraxis des Verletzten nicht abgestellt werden. Im Rahmen
der Schätzung der Höhe der angemessenen Lizenz gern. § 287 ZPO sind die wesentlichen
und schnell erkennbaren wertbildenden Faktoren zu berücksichtigen. Die hier bei
gegebenen Schwierigkeiten entbinden das Gericht nicht von einer Einzelfallprüfung
unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien.
Insoweit
erscheint er nicht möglich, davon abzusehen, einzelfallabhängige
Schadensersatzbeträge  zu ermitteln ..Vielmehr
sind bei Bemessung der Schadenshöhe insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung des
Films einerseits und der konkrete Umfang der Verletzungshandlung  nach Zeit, Ort Art und Intensität andererseits
zu berücksichtigen. Angaben zum wirtschaftlichen Wert des Films hat die Klägerin
nicht gemacht. Es ist offen, ob sich der Film zum Zeitpunkt der
Rechtsverletzung in seiner aktuellen Vermarktungsphase  befand. Dies gilt auch für die Höhe der Produktionskosten
und dem Preis, für den das Filmwerk legal als DVD erworben werden konnte. Der Schadensesatz
wird zudem allein auf die Verletzung vom 02.02.2013 um 8:48:50 Uhr gestützt. Weitere
im Schreiben vom 18.09.2017 aufgeführte Rechtsverletzungen sind nicht streitgegenständlich.
Wie viele User zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung online waren und wie viele konkrete
Zugriffe erfolgt sind, hat die Klägerseite nicht vorgetragen. Auch wenn es das Wesen
einer Tauschbör,se ist, dass die Teilnehmer von verschiedenen Festplatten Fragmente
herunterladen und so sich die gesamte Datei zusammensetzen, kommt für die
einzelne Rechtsverletzung einer schad,ensrechtlichen Gleichsetzung mit dem  Angebot ganzer Werke nicht in Betracht. Dies gilt
auch unter Berücksichtigung der von den Rechteinhabern vielfach herangezogen „schneeballartigen
Verbreitung“.
Eine
solche Verbreitung ist von den einzelnen Teilnehmern weder verursacht noch beinflussbar
oder gewollt. Unter Berücksichtigung aller Umstände hält das Gericht im Einzelfall
einen Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR für angemessen und ausreichend.

Auch
die Abmahnkosten stellen grundsätzlich einen erstattungsfähigen Schaden dar. Nach
der neuem Rechtsprechung des BGH kann der Gegenstandswert des 
vorgerichtlich
 geltend gemachten Unterlassungsanspruchs
 nicht schematisch bemessen werden. Vielmehr
ist der Gegenstand der Abmahnung nach dem Interesse der Klägerin an der Unterbindung
künftiger Rechtsverletzung n unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des
Einzelfalls zu bestimmen.

Angesichts
des dargelegten wirtschaftlichen Wertes für die Klägerin, der Aktualität und Popularität
des Films einerseits, der Intensität und Dauer der Urheberrechtsverletzung  und der subjektiven Umstände auf Seiten des Verletzers
andererseits, geht das Gericht von einem berechtigten Gegenstandswert in Höhe von
bis zu 2.000,00 EUR für den Unterlassungsanspruch aus, vgl. LG Bochum, Urteil
vom
16.12.2016, 5 S 75/16. Hinzuzurechnen ist der berechtigte
Schadensersatzanspruch  in Höhe von 200,00
EUR, so dass sich insgesamt ein Gegenstandswert in Höhe von 2.200,00 EUR ergibt.
Auf dieser Grundlage beläuft sich 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale auf
265,70 EUR. Insgesamt ergibt sich damit ein berechtigter Anspruch in Höhe von 465,70
EUR.

Die
von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Die Verjährungsfrist
von 3 Jahren endete mit Ablauf des 31.12.2016. Am 16.12.2016 ist der Antrag auf
Erlass eines Mahnbescheids bei dem Mahngericht eingegangen. Der Mahnbescheid vom
19.12.2016 ist dem Beklagten am 21.12.2016 zugestellt worden. Mit Zustellung des
Mahnbescheids wurde die Verjährung gyhemmt. Die Nachricht über den gesamten Anspruch
ist am 27.12.2016 an den Klägervertreter abgesandt worden. Am 22.06.2017 ist der
restliche Gerichtskostenvorschuss  eingezahlt
worden und am 23.06. 2017 erfolgte die Abgabe an das Streitgericht. Damit ist das
Verfahren vor Ablauf der Hemmung von Klägerseite weiter betrieben worden.
Insgesamt
war daher der Klage in Höhe von 465,00 Euro stattzugeben. Im Übrigen war sie dagegen
abzuweisen .

Der
Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe folgt aus dem Geschichtspunkt des Verzuges.
Die
prozessualen Nebenentscheidungen  beruhen
auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO

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LG Bochum zum Umfang der sekundären Darlegungslast in Filesharing-Fällen

Das LG Bochum hat mit Urteil vom 07.09.2017, Az. 8 S 17/17 zum Umfang der Sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Fällen entschieden, dass der Anschlussinhaber  seiner sekundären Darlegungslast genüge, indem er vorträgt, welche Personen selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten. Der Anschlussinhaber braucht dem Rechteinhaber keinen Täter zu präsentieren.


Das LG Bochum hat mit dieser Entscheidung das Urteil der Vorinstanz des AG Bochum  vom 21.02.2017, 65 C 168/16 bestätigt.

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LG Köln – Sekundäre Darlegungslast und Vortrag zum Nutzungsverhalten von Hausgenossen

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom  14.06.2017, Az. 14 S 94/15) bekräftigt,
dass bloße Hinweise auf abstrakte Nutzungsmöglichkeiten Dritter den
Anschlussinhaber in Filesharing Streitigkeiten nicht entlasten.

Auch wenn diese Einzelfallentscheidung des Gerichts, bei
der das Vorbringen der Anschlussinhaberin zu den Gesamtumständen der Nutzung
des Internetanschlusses durch im Haus lebende Söhne aufgrund seiner
Widersprüchlichkeit und des mehrfach geänderten Vorbringens nicht
wahrheitsgemäß und glaubhaft wirkt, sondern als an der jeweiligen
Prozesssituation orientiert und damit unbeachtlich war, nicht für das große Rad
taugt, so ist den Anschlussinhaber zu raten, zumindest das Erinnerungsvermögen
noch soweit zurückreicht, genaustes zu klären, wer wann wie den
Internetanschluss genutzt haben könnte oder dies regelmäßig auf bestimmte Art
und Weise macht.

Denn auch wenn der BGH seine ständige Rechtsprechung
unbeständig wirken lässt und die einzige Beständigkeit in der Unbeständigkeit
liegt, gelingt es den Abmahnanwälten immer mal wieder Gerichte davon zu
überzeugen, dass Anschlussinhaber auch
nach Jahren noch wissen müssen und Wissen können sollen, wer wann wie den PC
für was angeschlossen hat und auf welchen Seiten da gesurft worden ist.

So auch hier beim LG Köln bei der ansonsten lebensnahen
14. Kammer.


Gründe:
I.      
Die Klägerin macht wegen der von ihr behaupteten
Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte an dem Computerspiel „R“ gegen
die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz und Erstattung
vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren geltend.    
Das streitgegenständliche Computerspiel wurde von der
Firma H GmbH produziert und von der Firma L GmbH erstmals am 04.05.2012
veröffentlicht. In der Folge wurde das Computerspiel ohne Zustimmung der
Rechteinhaber in Peer-to-Peer-Netzwerken, so genannten Filesharing-Tauschbörsen,
anderen Nutzern zum kostenlosen Download angeboten.      
Im Rahmen von der Klägerin hierzu veranlasster
Ermittlungen stellte die von der Klägerin beauftragte Firma M der Klägerin mit,
dass streitgegenständliche Computerspiel zu nachfolgenden Zeitpunkten unter den
angegebenen IP-Adressen von Nutzern eines Filesharing-Netzwerkes anderen
Nutzern zum Download angeboten worden war:    
18.05.2012 19:48:52 Uhr IP-Adresse ###    
18.05.2012 21: 36:49 Uhr IP-Adresse ###   
19.05.2012 11:06:26 Uhr IP-Adresse ###    
19.05.2012 18:39:16 Uhr IP- Adresse ###   
Die Beklagte lebte im Jahr 2012 mit ihren zum damaligen
Zeitpunkt bereits erwachsenen Söhnen, den Zeugen S2 und S, unter der im Rubrum
angegebenen Adresse in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beklagte war Inhaberin
eines von der E AG zur Verfügung gestellten Internetanschlusses mit LAN- und
WLAN-Verbindung, welcher mittels WPA2-Verschlüsselung gesichert war.      
Die E AG erteilte der Klägerin aufgrund eines von dieser
bei dem Landgericht Köln zu Az.: 230 O 74/12 gemäß § 101 Abs. 9 UrhG erwirkten
Gestattungsbeschlusses vom 06.06.2012 (Bl. 66 ff GA) am 10.07.2012 die Auskunft
(Bl. 70 f GA), dass obenstehende IP-Adressen zu den angegebenen Tatzeitpunkten
jeweils dem Internetzugang der Beklagten zugewiesen waren.       
Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben ihrer
jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 20.12.2012 abmahnen und zur Zahlung von
Lizenzschadensersatz auffordern. Diesbezüglich begehrt die Klägerin Erstattung
von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 368,00 € (Anspruchsbegründung
vom 07.06.2013, Bl. 19 GA). Mit Schreiben vom 02.04.2012, der Klägerin
zugegangen am 04.10.2012, gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab und
lehnte Zahlungen an die Klägerin ab.
Im Oktober 2013 wurde von dem Anschluss der Beklagten zu
der im Rubrum angegebenen Adresse das Computerspiel „T“ im Rahmen eines
Filesharing-Netzwerkes zum Download angeboten. Zu diesem Zeitpunkt lebte die
Beklagte nicht mehr mit ihren Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt. Die
Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 13.03.2014 ab. Diese
Rechtsverletzungen sind vorliegend nicht streitgegenständlich.
Die Klägerin hat behauptet, die Firma L Media GmbH habe
die Firma H GmbH gegründet und sich von dieser sämtliche Nutzung- und
Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel „R“
einräumen lassen, wie aus Anl. K1, Bl. 21 GA und K4, Bl. 58 GA ersichtlich. Mit
Vertrag vom 05./08.03.2012 („Terms Summary“ und „General Distribution
Terms and Conditions“, Anlage K 2, Bl. 22-25 GA) habe die Klägerin u.a.
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von der Firma L Media GmbH
sämtliche physischen Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software sowie das
Recht zum Vertrieb über Internetdienste erworben.        
Die Klägerin hat weiter behauptet, die Beklagte habe zu
den oben genannten Zeitpunkten am 18.05.2012 und 19.05.2012 unter den
aufgeführten IP-Adressen das streitgegenständliche Computerspiel im Rahmen
einer Filesharing-Tauschbörse zum Download angeboten. Die Ermittlungen seien
zutreffend erfolgt, was sie näher ausführt. Indiz für die Täterschaft der
Beklagten seien auch die nachfolgenden Rechtsverletzungen aus Oktober 2013, die
nur von der Beklagten begangen worden sein könnten.        
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe wegen
der Rechtsverletzungen im Zeitraum 18.05. – 19.05.2012 ein Anspruch auf Zahlung
von Lizenzschadensersatz gegen die Beklagte zu, welcher wegen der Aktualität
des streitgegenständlichen Computerspieles im Zeitpunkt der Rechtsverletzungen
sowie der kostenaufwändigen Herstellung mit weit über 500,00 EUR zu bemessen
sei. Hiervon hat die Klägerin einen Teil-Lizenzschadensersatz von 500,00 EUR
geltend gemacht.    
Die Beklagte hat bestritten, die Rechtsverletzung
begangen zu haben und behauptet, weder habe sie Filesharing-Software auf einem
Computer installiert noch genutzt. Sie habe das streitgegenständliche
Computerspiel weder heruntergeladen und damit Dritten angeboten, noch dieses
Dritten ermöglicht. Sie nutzte ihren Computer nicht für PC-Spiele und habe dies
auch in der Vergangenheit nicht getan.      
Sie sei am 16.05.2012 zu einem Urlaub in Schweden
aufgebrochen und erst am 20.05.2012 zurückgekehrt. Ihre Söhne hätten sich
derweil unter der im Rubrum genannten Wohnanschrift befunden. Diese hätten
jeweils mit eigenen Computern den Internetanschluss nutzen können. Auf
Nachfrage hätten ihre Söhne bestritten, Filesharing-Software zu nutzen oder das
streitgegenständliche Werk heruntergeladen zu haben.   
Sie habe ein Notebook genutzt. Der Router sei jeweils nur
für die Zeit der Internetnutzung dieses Computers in Betrieb genommen und
anschließend abgeschaltet worden (Schriftsatz vom 02.08.2013). Sie habe vor
ihrem Urlaub alle ihr zur Verfügung stehenden Computer ausgestellt. Ihre Söhne
hätten den Internetanschluss weiter genutzt. Nach Rückkehr sei der von ihr
genutzte Computer ausgestellt gewesen (Schriftsatz vom 21.10.2014).  
Nach Erhalt der Abmahnung vom 20.09.2012 habe sie ihren
Sohn S2 (Schriftsatz I vom 02.08.2013) / ihre Söhne (Schriftsatz II vom
21.10.2014) / gebeten, alle im Haushalt vorhandenen (Schriftsatz I) / deren
Computer (Schriftsatz II) zu untersuchen. Der Zeuge S2 habe weder
Filesharing-Software noch den streitgegenständlichen Titel vorfinden können
(Schriftsatz I) / die Söhne versicherten, die ihnen zur Verfügung zu stehenden
Computer zu untersuchen (Schriftsatz II).        
Sie sei Anfang Oktober 2013 nach Dannewerk verzogen.         
Zum weiteren erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten
wird auf die Schriftsätze vom 02.08.2013 und 21.10.2014 (Bl. 39 ff, 176 ff GA)
Bezug genommen.
Mit Urteil vom 16.12.2013 hat das Amtsgericht die Klage
auf die von der Beklagten erhobene Rüge der örtlichen Zuständigkeit als unzulässig
abgewiesen. Dieses Urteil hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 26.06.2014,
Az.: 14 S 9/14, mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und den
Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht
zurückverwiesen.        
Die Klägerin hat die Zeugen S2 und S zum Beweis dafür
benannt, dass diese zum Tatzeitraum den Internetanschluss der Beklagten nicht
selbständig nutzen konnten und die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Im
Rahmen der von dem Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 08.12.2014 (Bl. 189-191
GA) angeordneten Beweiserhebung haben sich die Zeugen jeweils auf ihr
Zeugnisverweigerungsrecht berufen. 
Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 21.10.2015 (Bl.
247 ff. GA) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt,
der Klägerin stünden gegen die Beklagte bereits deshalb keine Zahlungsansprüche
zu, da die Beklagte, Aktivlegitimation und Richtigkeit des
Ermittlungsergebnisses als wahr unterstellt, jedenfalls der ihr als
Anschlussinhaberin obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen sei. Der
Vortrag der Beklagten sei ausreichend, um von der ernsthaften Möglichkeit der
Alleintäterschaft eines Dritten auszugehen, weshalb eine gegen die Beklagte als
Anschlussinhaberin sprechende Vermutung der Täterschaft jedenfalls erschüttert
sei. Der Vortrag der Beklagten zu ihrem eigenen Nutzungsverhalten sowie zu dem
ihrer Söhne erfülle die der Beklagten obliegende sekundäre Darlegungslast. Es
dürfe dem Inhaber eines Internetanschlusses kein Vortrag abverlangt werden, von
dem kein Erkenntnisgewinn zu erwarten sei. Aus diesem Grunde dürften keine
hohen Anforderungen an den Vortrag zum Internet-Nutzungsverhalten der Personen,
die selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hatten und als Täter der
Rechtsverletzungen Betracht kommen, gestellt werden. Es liege auf der Hand,
dass der Anschlussinhaber das Nutzungsverhalten anderer Personen mit
selbstständigem Zugang zum Internetanschluss nicht konkret beschreiben könne,
sondern dazu nur vage Angaben machen könne. Die Beklagte sei auch ihrer
Nachforschungspflicht im Rahmen des Zumutbaren nachgekommen. Sie habe ihre
Söhne zu der Rechtsverletzung befragt und deren Antwort mitgeteilt, zudem ihre
Söhne aufgefordert, nach Filesharing-Software und dem Computerspiel auf ihren
Computer nachzuforschen. Zu mehr sei die Beklagte nicht verpflichtet,
insbesondere nicht gehalten, selbst die Computer volljähriger
Familienangehöriger zu durchsuchen. Die Klägerin habe den von ihr als
Anspruchstellerin zu führenden Beweis der Täterschaft der Beklagte nicht zu
führen vermocht.
Die Beklagte hafte auch nicht als Störerin wegen der
Überlassung ihres Internetanschlusses an ihre Söhne auf Ersatz der
Abmahnkosten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die Beklagte
nicht zu einer Belehrung oder ansatzlosen Kontrolle des Nutzungsverhaltens
ihrer zur Tatzeit volljährigen Söhne verpflichtet gewesen sei. Anhaltspunkte
dafür, dass bereits vor dem 18.05.2012 die Beklagte Kenntnis von möglichen
Urheberrechtsverletzungen ihrer Söhne im Rahmen der Internetnutzung hätte haben
können, seien nicht ersichtlich.     
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in
dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.
Gegen das ihr am 27.10.2015 zugestellte Urteil hat die
Klägerin mit Schriftsatz vom 27.11.2015, bei Gericht eingegangen am selben
Tage, Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten
Berufungsbegründungsfrist mit am 28.01.2016 (Montag) bei Gericht eingegangenem
Schriftsatz begründet.  
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren
erstinstanzlichen Vortrag. Sie vertritt die Ansicht, das Amtsgericht habe
verkannt, dass die Beklagte der Gegenbeweis für das Vorliegen solcher Umstände
obliege, auf die sich die Annahme der Möglichkeit der Alleintäterschaft eines
Dritten stützen könne. Zumindest sei nach diesen Grundsätzen die Beklagte für
den sie begünstigenden Sachvortrag, dass ihre Söhne ihren Internetanschluss
überhaupt hätten nutzen können, beweispflichtig. Das aus der
Zeugnisverweigerung der Söhne der Beklagten resultierende non liquet habe aus
diesem Grunde zulasten der Beklagten berücksichtigt und der Klage stattgegeben
werden müssen.        
Die Klägerin ist ferner der Ansicht, das Amtsgericht habe
die Anforderungen an die der Beklagte als Anschlussinhaberin obliegenden
sekundären Darlegungslast verkannt. Nach den von dem Bundesgerichtshof hierzu
aufgestellten Grundsätzen sei es nicht ausreichend, lediglich pauschal die
theoretische Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers
lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss zu behaupten. Darüber gehe der
Vortrag der Beklagten jedoch nicht hinaus. Auch sei die Beklagte ihre
Nachforschungspflicht nicht nachgekommen. Diese beinhalte, dass die Beklagte
das (ganze) Ergebnis der Nachforschungen mitteilen müsse und sich nicht darauf
beschränken dürfe, lediglich ihr vorteilhafte Sachverhaltsdetails zu erklären.
So habe die Beklagte zwar vorgetragen, dass sie ihre Söhne aufgefordert habe,
deren Computer auf der Filesharing-Programme hin zu untersuchen, sich aber
nicht dazu erklärt, ob ihre Söhne dieser angeblichen Aufforderung nachgekommen
seien und, falls ja, zu welchem Ergebnis diese Untersuchung geführt habe.
Die Klägerin beantragt,  
das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 21.10.2015, Az. 137
C 263/13, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,      
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,  
die Berufung zurückzuweisen. 
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie
ist der Ansicht, sie sei der ihr obliegenden Darlegungslast umfassend
nachgekommen und nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte
trägt vor, sie sei davon überzeugt, dass ihre Söhne auch zum Tatzeitpunkt ihren
Internetanschluss genutzt hätten (Schriftsatz vom 30.05.2016, Seite 5, Bl. 308
GA). Ihre Söhne hätten ihr gegenüber eingeräumt, in ihrer Abwesenheit den
Internetanschluss genutzt zu haben. Sie habe Kenntnis davon, dass ihre Söhne
zum streitgegenständlichen Tatzeitpunkt den Anschluss genutzt hätten
(Schriftsatz vom 25.08.2016, Bl. 321 GA).         
Unzutreffend sei die Ansicht der Klägerin, sie habe das
Ergebnis der Untersuchungen der im Haushalt befindlichen Computer nicht
mitgeteilt. Hierzu behauptet die Beklagte (Schriftsatz vom 30.05.2016 Seite 6,
Bl. 309 GA), bereits 2013 habe sie ihren Sohn S gebeten, die im Haushalt
vorhandenen Computer zu untersuchen. Ihr Sohn habe ihr mitgeteilt, dass weder
der streitgegenständliche Titel noch Filesharing-Software vorgefunden wurde.   Abs. 37
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien
gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und
Schriftstücke Bezug genommen.       
II.     
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.     
1.      
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung
von Teil-Schadensersatz in Höhe von 500,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG
i.V.m. §§ 69 a Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4, 69 c Nr. 4, 69 b Abs. 1, 31 UrhG sowie auf
Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 358,00 EUR gemäß § 97 a
Abs. 1 S. 2 UrhG a.F..   
a.      
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klägerin hat
ausweislich der Vertragsbedingungen mit Vereinbarung vom 05./08.03.2012 (Terms
Summary, Anlage K 2, Bl. 22 – 25 GA) von der Firma L GmbH u.a. das
ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 69 c Nr. 4 UrhG)
des streitgegenständlichen Computerspiels für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland erworben. Der Vertrag ist von den Geschäftsführern der Klägerin L2
und H2 unterzeichnet unter Angabe ihrer Funktion als Geschäftsführer. Als
solche vertreten diese gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG die in Österreich ansässige
Klägerin und nicht etwa eine GmbH gleichen Namens mit Sitz in Deutschland, für
die, auch nach Beklagtenvortrag die Herren Dres. L2 und H2 nicht
geschäftsführungsbefugt sind.        
Die Firma L Media GmbH war auch in der Lage, der Klägerin
das ausschließliche Recht zur Zugänglichmachung des streitgegenständlichen
Computerspiels zu lizenzieren, da die Firma H GmbH, unstreitig die Produzentin
des Computerspieles und damit originäre Rechteinhaberin (§ 69 b Abs. 1 UrhG),
der Firma L GmbH zuvor die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Spiel eingeräumt
hatte (§§ 69 a Abs. 4, 31 UrhG). Die Beklagte ist dem diesbezüglichen Vortrag
der Kläger nicht mehr entgegengetreten, nachdem die Klägerin einen Auszug aus
dem Internetauftritt der Firma H Studios GmbH vorgelegt hat, aus welchem
hervorgeht, dass die Firma H GmbH von der Firma L Media GmbH gegründet wurde
und letztere spezialisiert auf die Veröffentlichung von Computerspielen ist.      
b) Das streitgegenständliche Computerspiel ist als
Computerprogramm gemäß § 69 a Abs. 1, 3 S. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt.
Bei Programmen von nicht unerheblichem Umfang wie dem streitgegenständlichen,
das ausweislich der Beschreibung in Anlage K 1 (Bl. 21 GA) über eine aufwändige
Grafik verfügt und eine Spieldauer von mehreren Stunden ermöglicht, spricht der
Beweis des ersten Anscheins für die Schutzfähigkeit (Dreier in: Dreier/Schulze,
UrhG, 5.Aufl. 2016 § 69a Rn. 29 m.w.N.). Dem ist die Beklagte nicht
entgegengetreten.     
c) Die Beklagte ist passivlegitimiert, weil über ihren
Internetanschluss in der Zeit vom 18.05.2012 bis 19.05.2012 zu den obenstehend
genannten vier Tatzeitpunkten das Computerspiel „R“, unter drei
verschiedenen IP-Adresse über eine Internettauschbörse zum Download angeboten
wurde. Dies stellt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 69 c Nr. 4
UrhG dar.       
Erheblichen Vortrag, wonach die Ermittlungen fehlerhaft
gewesen sein könnten, hat die Beklagte nicht vorgebracht. Sie hat lediglich
bestritten, dass der Klägerin die in der Anspruchsbegründung vorgetragenen
Auskünfte erteilt wurden und nach Vorlage der Auskunft der E AG
(Anlagenkonvolut K 5, Bl. 59 – 71 GA) hierzu nicht mehr vorgetragen.       
Im Hinblick auf die vierfachen Erfassungen des
Internetanschlusses der Beklagten unter drei unterschiedlichen IP-Adressen zu
Downloadangeboten desselben Computerspiel innerhalb von zwei Tagen ist von der
Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses
auszugehen. Denn dass es kurz nacheinander mehrfach zu Fehlern bei der
Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an
der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO) (vgl. OLG
Köln, Urteil vom 16.05.2012 – 6 U 239/11, juris Rn. 4).       
d) Die Beklagte ist auch täterschaftlich dafür
verantwortlich, dass das streitgegen-ständlichen Computerspiel zu den hier
fraglichen Zeitpunkten am 18.05.2012 und 19.05.2012 öffentlich zugänglich
gemacht worden ist.         
Zwar trägt die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen
als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die
Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf (Lizenz-) Schadensersatz
sowie auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich
ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr
behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist (BGH, Urteil
vom 15.11.2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 – Morpheus;
Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 – BearShare, Urteil
vom 11.06.2015 – I 75/14 – Tauschbörse III; Urteil am 12.05.2016 – I ZR 48/15 –
Everytime we touch; Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 140/15 Afterlife).        
Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine
Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung
keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die
tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist
anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht
hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen
wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine
sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast
noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138
Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem
Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu
verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast
vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls
welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten
und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der
Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur
Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer
eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH Urteil vom 11.06.2015 – I
75/14 – Tauschbörse III Rn. 37; Urteil am 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime
we touch, juris Rn. 33; Urteil vom 06.10.2016 I ZR 154/15 – Afterlife, juris
Rn. 15). Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß
theoretischen Möglichkeit von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden
Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (BGH, a.a.O., Tauschbörse
III, juris Rn. 37, 42; Everytime we touch, juris Rn. 50; Afterlife, Rn. 15).   
Dabei betrifft die sekundäre Darlegungslast die der
Feststellung der Täterschaft vorgelagerte Frage, ob die Voraussetzungen für die
tatsächliche Vermutung vorliegen, der Anschlussinhaber sei der Täter. Erst wenn
der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast genügt, trifft den
Anspruchsteller die Last der dann erforderlichen Beweise; genügt der
Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht, so muss er zur
Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen
Vermutung den Gegenbeweis erbringen (OLG München, Urteil vom 14.01.2016 – 29 U
2593/15 – Loud, juris Rn. 38; vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 –
Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch;
BGH, Urteil vom 06.10.2016 – Afterlife, juris Rn. 15).     
Nach diesen Grundsätzen ist von der Täterschaft der
Beklagten auszugehen.       
Zugunsten der Klägerin greift die tatsächliche Vermutung
der Täterschaft der Beklagten, da der Internetanschluss der Beklagten zu den
Verletzungszeitpunkten hinreichend gesichert war (aa) und der Internetanschluss
zwar nach Vortrag der Beklagten bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen
war, die Beklagte aber insoweit ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt
hat (bb).        
aa) Es ist nicht davon auszugehen, dass die
streitgegenständlichen Rechtsverletzungen von Seiten eines unbekannten Dritten
begangen wurden. Da der WLAN-Anschluss der Beklagten mit einer
WPA2-Verschlüsselung gesichert war, welcher als zum damaligen Zeitpunkt
hinreichend sicher anerkannt ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014 – 6 U
210/12, juris; BGH, Urteil vom 24.11.2016 – I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel, juris
Rn. 18), erscheint ein „Hackerangriff“ denklogisch fernliegend (OLG Köln,
Urteil vom 14.03.2014 – 6 U 210/12). Hiervon geht auch die Beklagte aus.        
bb) Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe ihren
Internetanschluss im Zeitraum der Verletzungshandlungen bewusst anderen
Personen, ihren beiden Söhnen, überlassen. Die Klägerin hat dies bestritten und
damit vorgetragen, allein die Beklagte habe auf den Internetanschluss zugreifen
können. 
Aus diesen Gründen ist die Beklagte nach obigen
Grundsätzen verpflichtet, zu den Umständen der Nutzung des Internetanschlusses
vorzutragen und dabei im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen und zur
Mitteilung der gewonnenen Erkenntnisse verpflichtet. Die Beklagte hat der ihr als
Anschlussinhaberin obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der
Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht genügt.        
Das Verteidigungsvorbringen der Beklagten erschöpft sich
darin, dass die Beklagte ihre eigene Täterschaft bestreitet und stattdessen auf
ihre damals bereits volljährigen Söhne verweist, die beide mittels eigener
Computer über den Anschluss der Beklagten die Zugriffsmöglichkeit auf das
Internet gehabt hätten, ohne konkret zum Nutzungsverhalten der Söhne und deren
Zugriffsmöglichkeiten auf den Internetanschluss zu den vier
Verletzungszeitpunkten vorzutragen. Auch hat die Beklagte die aus ihren
Nachforschungen gewonnen Erkenntnisse nur unvollständig mitgeteilt.  
So hat die Beklagte ausgeführt, sie wisse von ihren
Söhnen, dass diese das Internet „wohl intensiver als sie“ nutzten, um
„insbesondere über soziale Medien zu kommunizieren“ (Schriftsatz vom
21.10.2014, Bl. 176 f GA). Welches Nutzungsverhalten die Söhne der Beklagten im
Übrigen – neben „insbesondere“ – mitgeteilt haben, erklärt die
Beklagte nicht. Relevant für die Beurteilung, ob die Söhne der Beklagten als
mögliche Täter in Frage kommen, ist dies aber insbesondere vor dem Hintergrund,
dass der Begriff „soziale Medien“ das Spielen von Computerspielen umfassen
kann, wenn diese in der Version „Multiplayer“ genutzt werden, nicht aber
zwangsläufig umfassen muss. Der von der Beklagten gewählte Begriff bleibt damit
bewusst vage.   
Gleiches gilt bezüglich des Vortrags der Beklagten zur
Nutzung des Internetanschlusses durch ihre Söhne.       
Zum Umfang der Darlegungslast hat der Bundesgerichtshof
in der Entscheidung „Everytime we touch“ (Urteil vom 12.05.2016, I ZR
48/15, juris Rn. 34) weiter ausgeführt:  
Entgegen der Auffassung der Revision kommt ein Eingreifen
der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers auch dann in
Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss –
regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Für die Frage, wer als Täter
eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebotes haftet, kommt es nicht auf
die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern auf die
Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH, GRUR 2016, 91 Rn. 39 – Tauschbörse
III). Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären
Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der
Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nach vollziehbar
vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche
Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.   
Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in der
Entscheidung „Afterlife“ (Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15, juris Rn.
26) im Fall der Nutzung eines Internetanschlusses durch ein Ehepaar ausgeführt: 
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der
Beklagte vorgetragen, seine Ehefrau habe über einen Computer Zugang zu seinem
Internetanschluss gehabt, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der
Internetnutzung durch seine Ehefrau mitzuteilen. Dies war allerdings auch nicht
erforderlich. Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob die Ehefrau
hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art
der Internetnutzung als Täterin der geltend gemachten Rechtsverletzung in
Betracht kommt, waren dem Beklagten nicht zumutbar….auch unter Berücksichtigung
des für die Klägerin sprechenden Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2
EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 GG (steht) der zugunsten des
Anschlussinhabers wirkende grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7
EU-Grundrechtecharta und Art 6 Abs. 1 GG) der Annahme weitergehender
Nachforschungs- und Mitteilungspflichten entgegen…
Vorliegend kann dahinstehen, ob der Bundesgerichtshof
damit von seiner ständigen Rechtsprechung zum Umfang der Darlegungslast des
Anschlussinhabers abrücken wollte, wie von dem Landgericht München
(EuGH-Vorlage vom 17.03.2017 – 21 O 24454/14, juris) angenommen. Dies erscheint
der Kammer allerdings zweifelhaft im Hinblick auf die Pressemitteilung zu dem
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2017 (Pressemitteilung Nr. 46/2017 vom
30.03.2017 zu Az.: I ZR 19/16 – Loud, juris), wonach der Anschlussinhaber zur
Vermeidung eigener Haftung gehalten sei, das ihm als Täter bekannte
Familienmitglied zu benennen.       
Denn vorliegend genügt der Vortrag der Beklagten nicht
einmal den Anforderungen an die Darlegungslast, die auch in dem Urteil des
Bundesgerichtshofs „Afterlife“ (Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15, juris
Rn. 15, 27) aufgestellt werden. Auch in der vorgenannten Entscheidung führt der
Bundesgerichtshof aus, dass die pauschale Behauptung der bloß theoretischen
Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den
Internetanschluss nicht genügt, des Weiteren der Anschlussinhaber zu den
Umständen seiner eignen Internetnutzung vorzutragen hat und dabei auch zur
Angabe verpflichtet sein kann, ob auf dem von ihm genutzten Computer
Filesharing-Software vorhanden ist (BGH, a.a.O., Afterlife juris Rn. 15, 27).   
Hierzu hat die Beklagte nur unvollständig und
widersprüchlich vorgetragen. Gegen die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten,
sie sei nicht Täterin der Rechtsverletzungen, spricht bereits ihr
Prozessverhalten. 
So hat die Beklagte zunächst vorgetragen (Schriftsatz vom
02.08.2013, Bl. 39 ff GA), der Router sei jeweils nur für die Dauer der Nutzung
ihres Notebooks in Betrieb genommen, anschließend abgeschaltet worden. Nach
Erhalt der Abmahnung der Klägerin vom 20.09.2012 habe ihr Sohn S die im Haus
befindlichen Computer auf Filesharing Software untersucht und solche nicht
vorgefunden, ebenso wenig wie den streitgegenständlichen Titel (Schriftsatz vom
02.08.2013, Seite 8, Bl. 46 GA).        
Nach diesem Vorbringen war denklogisch ausgeschlossen,
dass die Söhne der Beklagten die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen
hätten begehen können. Wenn weder der Router in Abwesenheit der Beklagten
eingeschaltet wurde, noch auf einem der im Haus befindlichen Computer
Filesharing-Software installiert war, war die Teilnahme an einer
Filesharing-Tauschbörse unmöglich. Nach diesem Vorbringen handelte es sich bei
der Abmahnung der Klägerin vom 20.09.2012 um den ersten Vorfall dieser Art, so
dass nicht ersichtlich ist, dass die Söhne der Beklagten Veranlassung gehabt,
hätten, installierte Filesharing-Software vor Eingang der Abmahnung der
Klägerin vom 20.09.2012 vorsorglich zu deinstallieren. Auf Grundlage dieses
Vorbringens waren die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte begründet, da
die Beklagte eine Täterschaft ihre Söhne ausgeschlossen hatte und damit keine
andere Person den Internetanschluss der Beklagten hatte nutzen können.        
Mit Verfügung vom 01.08.2014 (Bl. 161 GA) hat das
Amtsgericht die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass es von der Richtigkeit
des vorgetragenen Ermittlungsergebnisses ausgehe und der Vortrag der Beklagten
nicht geeignet sei, „die tatsächliche Vermutung der täterschaftlichen
Anschlussverantwortlichkeit zu erschüttern“, insbesondere wenn die
Beklagte keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Familienangehörigen
vortrage.     
Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.10.2014
(Bl. 176 f) ihren Vortrag, der Router sei nach Beendigung der Nutzung ihres
Notebooks ausgeschaltet worden, geändert und stattdessen vorgetragen, sie habe
vor Reiseantritt am 16.05.2012 „alle ihr zur Verfügung stehenden Computer“
ausgeschaltet, ihre Söhne hätten den Internetanschluss weitergenutzt. Welche
Computer der Beklagten „zur Verfügung“ standen, die die Beklagte
ausschalten konnte, ohne ihre Söhne an einer Weiternutzung des Internets zu
hindern, hat die Beklagte nicht angegeben. Weiter hat die Beklagte ausgeführt,
„der von ihr genutzte Computer“ sei bei ihrer Rückkehr ausgeschaltet
gewesen.    
Der Vortrag der Beklagten zur eigenen Nutzung von im
Haushalt vorhandenen internetfähigen Geräten ist damit bereits aufgrund seiner
Widersprüchlichkeit unbeachtlich.
Gleiches gilt für die Überprüfung der im Haus
befindlichen Computer auf das Vorhandensein von Filesharing-Software sowie im
Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung. Die Beklagte nennt hierzu für die
erstmalige Überprüfung der Computer durch den Zeugen S zwei Zeitpunkte („nach
der Erhalt der Abmahnung vom 20.09.2012″ / „bereits im Jahr 2013″),
die nicht zugleich zutreffen können.        
Mit Schriftsatz vom 02.08.2013 hatte die Beklagte
vorgetragen, der Zeuge S habe keine Filesharing-Software auf den im Haus
befindlichen Computern vorfinden können. Mit Schriftsatz vom 30.05.2016 lässt
die Beklagte offen, ob dieses Untersuchungsergebnis zutreffend sei, zu welchem
Ergebnis ihr Sohn S2 bei der Untersuchung seines Computers gekommen sei, teilt
die Beklagte nicht mit. Gründe für den Wechsel im Parteivorbringen, die nicht
dem Hinweis des Amtsgerichts geschuldet sind, trägt die Beklagte nicht vor.        
Da die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.10.2014 (erstmals)
erklärt hat, sie könne nicht beurteilen, ob auf einem Computer
Filesharing-Software installiert sei, ist nach dem Beklagtenvorbringen nicht
ausgeschlossen, dass auch auf dem/den von ihr (mit) genutzten Computern
Filesharing-Software installiert war. Gleichermaßen ist das Vorbringen der
Beklagten, sie habe zu keinem Verletzungszeitpunkt das streitgegenständliche
Computerspiel heruntergeladen und damit Dritten zum Download angeboten, nicht
zur Entlastung der Beklagten geeignet. Denn damit hat die Beklagte nicht die
Möglichkeit ausgeschlossen, dass das streitgegenständliche Computerspiel zu den
streitgegenständlichen Verletzungszeitpunkten bereits auf einem von ihr
genutzten Computer installiert war und nicht heruntergeladen, sondern (nur) zum
Download angeboten wurde.
Schließlich ist auch das Vorbringen der Beklagten zur
Nutzung des Internetanschlusses durch ihre Söhne wechselnd und widersprüchlich:       
Hierzu trägt die Beklagte vor: Der Router sei von ihr
ausgeschaltet worden (Schriftsatz vom 02.08.2013), ihre Söhne hätten den
Internetanschluss weiterhin genutzt (Schriftsatz vom 21.10.2014), ihre Söhne
hätten dies eingeräumt (Schriftsatz vom 25.08.2016), sie sei überzeugt davon,
dass ihre Söhne auch zum Tatzeitpunkt ihren Internetanschluss genutzt hätten
(Schriftsatz vom 30.05.2016), sie habe Kenntnis davon, dass ihre Söhne zum
streitgegenständlichen Zeitpunkt ihren Internetanschluss genutzt hätten
(Schriftsatz vom 25.08.2016). 
Da streitgegenständlich vier Tatzeitpunkte sind und mit
den Söhnen der Beklagten zwei potentielle Täter von der Beklagten genannt
werden, bleibt der Vortrag der Beklagten damit im Ungenauen, obgleich nach dem
Vorbringen der Beklagten diese zumindest hinsichtlich einer Tatzeit Kenntnis
von dem Zugriff eines oder beider Söhne auf ihren Internetanschluss hatte.       
Die Widersprüche in ihrem Vorbringen hat die Beklagte
nicht nachvollziehbar erläutert. Insgesamt ist das Vorbringen der Beklagten
dadurch gekennzeichnet, dass diese Sachvortrag zur Nutzung des
Internetanschlusses nur bruchstückhaft, soweit für die Beklagte vorteilhaft,
erklärt und dabei ihr Parteivorbringen der jeweiligen Prozesssituation anpasst.
Schließlich erscheint auch das Vorbringen der Beklagten, sie könne nicht
kontrollieren, ob Filesharingsoftware auf einem Computer installiert sei, vor
dem Hintergrund des eigenen Nutzungsverhaltens der Beklagten unglaubhaft. Auch
zu Zwecken der „Internetrecherche“, des Onlinebankings oder des
E-Mail-Versands, welche die Beklagte nach eigenem Vorbringen mit ihrem Notebook
vornahm, ist es zunächst erforderlich, entsprechende Programme zu installieren.
Wenn die Beklagte ihr Notebook bedienen konnte, ist aus diesem Grund nicht
nachzuvollziehen, dass sie nicht in der Lage gewesen sein will, das
Programmverzeichnis des Notebooks oder eines anderen Computers aufzurufen. Dies
gilt umso mehr, als zwischen den Parteien unstreitig ist, dass von dem
Anschluss der Beklagten erneut ein Computerspiel zum Download angeboten wurde,
als die Söhne der Beklagten nicht mehr mit dieser in häuslicher Gemeinschaft
lebten. Der – einzige – diesbezügliche Einwand der Beklagten, sie sei vor
Erfassung ihres Internetanschlusses bereits nach Dannewerk verzogen, verfängt
nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass die Nutzung eines Internetanschlusses unter
der von dem Anbieter mitgeteilten Benutzerkennung ortsungebunden möglich ist,
der Internetanbieter, hier die E AG, die Auskunft jedoch nur stets zu der
Anschrift erteilen kann, die ihr von ihrem Vertragspartner (dem Nutzer des
Internetanschlusses) mitgeteilt worden ist (vgl. Urteil der erkennenden Kammer
vom 06.04.2017 – 14 S 104/15).      
Zweifel an der Richtigkeit des geänderten Vortrags der
Beklagten bestehen insbesondere, da die Beklagte mit ihrer Einlassung zunächst
ihre Söhne als Täter ausgeschlossen hatte und ihren Vortrag zur Handhabung des
Routers, ihren mangelnden Computerkenntnissen sowie möglichen Zweifeln an dem
Ergebnis der Computeruntersuchung ihres Sohnes S nicht, obgleich naheliegend,
mit der Klageerwiderung, sondern erst auf den Hinweis des Amtsgerichts auf die
fehlende Erfolgsaussicht der ursprünglichen Rechtsverteidigung vorgetragen hat. 
Bei seinen tatsächlichen Feststellungen hat das Gericht
auch ohne förmliche Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts
der Verhandlungen nach freier Überzeugung zu entscheiden, welchen vorgetragenen
Sachverhalt es als wahr oder nicht wahr erachtet (§ 286 ZPO) (OLG Köln, Urteil
vom 14.03.2014 – 6 U 109/13; zur grundsätzlichen Zulässigkeit der
Berücksichtigung der Modifizierung des Prozessvortrages im Laufe eines
Prozesses im Rahmen der Beurteilung gemäß § 286 ZPO vgl. auch BGH, Urteil vom
11.05.2016 – I ZR 75/14 Rn. 31 m.w.N.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
das Vorbringen der Beklagten zu den Gesamtumständen der Nutzung des
Internetanschlusses aufgrund seiner Widersprüchlichkeit und des mehrfach
geänderten Vorbringens der Beklagten nicht wahrheitsgemäß und glaubhaft wirkt,
sondern als an der jeweiligen Prozesssituation orientiert und damit
unbeachtlich.
Nichts anderes folgt aus der von der Beklagten zitierten
Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Afterlife“ (Urteil vom 06.102.106 – I
ZR 154/15, juris). Selbst wenn aus dieser Entscheidung abzuleiten wäre, dass in
Bezug auf Familienangehörige als mögliche Täter aus Gründen der Zumutbarkeit
unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie(Art. 6 GG) auf die
Mitteilung näherer Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung
allgemein und nicht nur in dem konkret von dem Bundesgerichtshof entschiedenen
Fall zu verzichten wäre, entbindet dies eine Partei nicht von der Verpflichtung
zu wahrheitsgemäßem Vortrag (§ 138 Abs. 1 ZPO). Der Vortrag, den eine Partei in
den Prozess einführt, hat gemäß § 138 Abs. 1 ZPO wahrheitsgemäß zu erfolgen,
auch soweit die Partei nicht verpflichtet gewesen wäre, sich zu Details
überhaupt zu erklären. Es besteht im Rahmen des Zivilprozesses für eine
beklagte Partei nicht das Recht zur Lüge, auch nicht im Interesse von
Familienangehörigen. Deshalb ist auch vorliegend wie geschehen das Vorbringen
der Beklagten insgesamt zu würdigen.        
dd) Da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast zum
Zugriff Dritter auf ihren Internetanschluss nicht genügt hat, greift zugunsten
der Klägerin die gegen die Beklagte als Anschlussinhaberin sprechende
Vermutung, dass diese die streitgegen-ständlichen Rechtsverletzungen begangen
habe.        
Diese tatsächliche Vermutung hat die Beklagte nicht durch
Führung des Gegenbeweises erschüttert. Zwar behauptet die Beklagte, ihre Söhne
hätten „zum streitgegenständlichen Zeitpunkt“, damit zumindest zum
Zeitpunkt einer der Verletzungshandlungen, Zugriff auf den Internetanschluss
der Beklagten gehabt. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme
ist die Beklagte jedoch beweisfällig geblieben, da sich die als Zeugen benannten
Söhne der Beklagten auf das ihnen jeweils gemäß § 381 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben.  
Ist – wie hier nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen
Beweisaufnahme, in welcher die Söhne der Beklagte das Zeugnis verweigert haben
– nicht feststellbar, dass ein Dritter selbständigen Zugang zu dem
Internetanschluss des Anschlussinhabers hatte und danach allein verantwortlich
für die Rechtsverletzung sein kann, bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung,
dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. In einem
solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein
Dritter könnte die Verletzungshandlung mit – alleiniger – Tatherrschaft
begangen haben (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 50/14 – Tauschbörse III,
juris Rn. 48).   
Aus diesem Grund war dem Beweisangebot der Beklagten,
dass sie sich während des Tatzeitraums in Schweden aufgehalten habe, nicht
nachzugehen. Denn auch der Aufenthalt der Beklagten in Schweden als zutreffend
unterstellt, wäre es dennoch denkbar, dass die Beklagte die
streitgegenständlichen Rechtsverletzungen mittels der „ihr zur Verfügung
stehenden Computer“ begehen konnte. Das Hochladen einer Datei im Rahmen
einer Filesharing-Tauschbörse setzt nicht voraus, dass der Handelnde zum
Zeitpunkt des Hochladens persönlich anwesend bzw. aktiv ist. Vielmehr kann im
Rahmen einer Tauschbörse ein zu einem anderen Zeitpunkt in Gang gesetzter
Vorgang selbstständig weiterlaufen (vgl. OLG München, Urteil vom 14.01.2016 –
29 U 2593/15 – Loud, juris Rn. 49; BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 –
Everytime we touch, juris Rn. 55). Das fortdauernde Downloadangebot wäre auch
nicht denknotwendig in Abwesenheit der Beklagten durch eine Zwangstrennung des
Internetanschlusses nach 24 Stunden beendet worden, da bei entsprechender
Voreinstellung des Routers bzw. Computers eine automatische Wiederherstellung
der Internetverbindung unter neuer IP-Adresse erfolgt. Auf das Fehlen eines
persönlichen Interesses der Beklagten an dem zum Download angebotenen
Computerspiel kommt es gleichfalls nicht an, weil der Teilnahme an Filesharing
auch anderweitige Interessen – wie die zur Überlassung an Dritte –
zugrundeliegen können (vgl. BGH, Urteile vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 –
Tauschbörse I, juris Rn. 49; I ZR 75/14 – Tauschbörse III,, juris Rn. 43;
Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; juris Rn. 55).       
Auch den Aufenthalt der Beklagten in Schweden als
zutreffend unterstellt, fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die
Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit – alleiniger –
Tatherrschaft begangen haben. In einem solchen Fall verbleibt es bei der gegen
den Anschlussinhaber sprechenden Vermutung der Täterschaft (vergleiche BGH,
Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III, juris Rn. 52; auch
Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 Afterlife).    
d) Die öffentliche Zugänglichmachung des
streitgegenständlichen Computerspieles war auch rechtswidrig, da es ohne
Zustimmung der Rechteinhaber erfolgte.     
e) Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Der
Beklagten war nach ihrem eigenen Vorbringen jedenfalls im Grundsatz die
tatsächliche und rechtliche Problematik des Filesharings bekannt. Dabei spielt
keine Rolle, dass möglicherweise davon auszugehen sein könnte, dass die
Beklagte keine vertiefte Kenntnis über die Funktionsweise von
Filesharing-Tauschbörsen hatte. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen war ihr
jedenfalls bekannt, dass es sich bei der Teilnahme an einer derartigen
Tauschbörse um ein rechtswidriges Verhalten gehandelt hat. Dies genügt;
insbesondere reicht einfache Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) aus.    
f) Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus vorstehenden
Gründen ein Anspruch auf Lizenzschadensersatz wegen der unberechtigten
öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Computerspieles in
Filesharing-Netzwerken zu, §§ 97 Abs. 2, 69 c Nr. 4 UrhG. Der geltend gemachte
Anspruch auf Teil-Schadensersatz von 500,00 EUR ist auch der Höhe nach
begründet.   
Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter
gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach
seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010 – I ZR
68/08 – Restwertbörse I; Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I).
Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte überhaupt beabsichtigte, eine
Lizenzierung vorzunehmen; die Zuerkennung einer angemessenen Lizenzgebühr kommt
selbst dann in Betracht, wenn die vorherige Erteilung der Zustimmung als
schlechthin undenkbar erscheint (vgl. BGH GRUR 1993, 55 – Tchibo/Rolex II) oder
ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen
eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321). Zur Ermittlung der
angemessenen Lizenzgebühr ist zu fragen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und
ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des
Rechts auf die Beklagten vereinbart hätten, infolge dessen diese das
streitgegenständliche Computerspiel im Internet im Rahmen eines Netzwerks für
eine Vielzahl von Teilnehmern zum Download bereit halten durfte.        
Für den Schadensersatzanspruch entspricht es unter
Anwendung dieser Grundsätze der Rechtsprechung der Kammer, als Anhaltspunkt für
die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Beträge abzustellen, die für
vergleichbare Nutzungsarten vereinbart werden. Der Kammer ist aus einer Reihe
von Fällen gerichtsbekannt, dass bereits für die zeitlich und räumlich
beschränkte Lizenz zum Anbieten einer Single im Internet Lizenzgebühren im
vierstelligen Euro-Bereich vereinbart werden. Auch aus diesem Grund setzt die
Kammer in ständiger Rechtsprechung für das Angebot von Musikaufnahmen über
Filesharingnetzwerke im Internet für den Regelfall jeweils 200,00 EUR pro
Musiktitel als angemessenen Schadensersatz an. Dies entspricht der
obergerichtlichen (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 06.02.2015 – 6 U 209/13; OLG
Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 – 5 U 222/10; OLG Frankfurt, Urteil vom
15.07.2014 – 11 U 115/13; Urteil vom 16.12.2014 – 11 U 27/14) und auch der
höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 11.06.2015 zu I ZR 4/14, I
ZR 19/14 und I ZR 75/14 – Tauschbörse I-III; Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15
– Everytime we touch).       
Vor diesem Hintergrund hält die Kammer ebenfalls in ständiger
Rechtsprechung Schadensersatzverlangen im Bereich von 400,00 EUR bis 600,00 EUR
für das rechtswidrige Download-Angebot im Internet im Rahmen eines
Filesharingnetzwerks für einen kompletten Film und auch ein Computerspiel für
angemessen. So hat die Kammer in vergleichbaren Fällen einen Lizenzschaden von
500,00 EUR bezüglich eines Computerspiels als angemessen angesehen (Urteil vom
11.02.2016 – 14 S 23/14; vgl. zu einem Schadensersatzbegehren in Höhe von
510,00 EUR auch den Rechtstreit vor der Kammer 14 O 277/13, bestätigt durch
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 24.01.2016 – 6 W 7/14). Im Hinblick
darauf, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen unmittelbar nach
Erstveröffentlichung des Computerspieles erfolgten und damit in besonderem Maße
geeignet waren, die der Klägerin gleichfalls zustehenden ausschließlichen
Vertriebsrechte zu beeinträchtigen, erachtet die Kammer vorliegend einen 500,00
EUR übersteigenden Schadensersatzanspruch für angemessen. Der von der Klägerin
geltend gemachte Teil-Schadensersatz von nur 500,00 € ist deshalb jedenfalls
begründet.        
2. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf
Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom
20.09.2012 ist gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. in der geltend gemachten Höhe
von 368,00 EUR begründet.    
Der Anspruch der Klägerin ist gemäß § 97 a UrhG a.F. in
der bis 08.10.2013 geltenden Fassung zu beurteilen. Für den Anspruch auf
Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der
Abmahnung an (BGH, Urteile v. 12.05.2016 – I ZR 272/14 – Die Päpstin, juris Rn.
19; m.w.N.).     
Die Abmahnung der Beklagten vom 20.09.2012 war
berechtigt, da der Klägerin aus vorstehenden Gründen gegen die Beklagte ein
Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 69 c Nr. 4 UrhG wegen der
unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen
Computerspiels zustand; die durch die vorangegangene Rechtsverletzung
indizierte Wiederholungsgefahr war erst durch die Unterlassungserklärung der
Beklagten vom 02.10.2012 beseitigt worden.  
Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist nicht
gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. auf 100,00 EUR beschränkt. Bei der Ermittlung der
Rechtsverletzung in so genannten Filesharing Netzwerken wie im vorliegenden
Fall und der Durchsetzung der daraus folgenden Ansprüche handelt es sich nicht
um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97 a UrhG in der bis 08.10.2013
geltenden Fassung (ständige Rechtsprechung der Kammer; bestätigend schon OLG
Köln, Beschluss vom 13.09.2013 – 6 W 152/13; jetzt höchstrichterlich bestätigt
durch BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 1/15 – Tannöd). Die zu erstattenden
Rechtsanwaltsgebühren bemessen sich aus diesem Grund nach dem vollen
Gegenstandswert der Abmahnung.      
Bei der öffentlichen Zugänglichmachung eines aktuellen,
durchschnittlich erfolgreichen Computerspieles im Rahmen einer
Filesharing-Tauschbörse ist von einem Gegenstandswert für den
Unterlassungsanspruch von nicht unter 15.000,00 EUR auszugehen (BGH, Urteil vom
12.05.2016 – I ZR 43/15, juris Rn. 48).  
Die Rechtsanwaltsgebühren bestimmen sich danach
grundsätzlich anhand einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nach einem
Gegenstandswert von 15.000,00 EUR, zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale
nach Nr. 7300 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR. Die von der Klägerin geltend
gemachten Rechtsanwaltskosten von 368,00 EUR liegen unter einer 1,0
Geschäftsgebühr, welche nach Anl. 2 a.F. zu § 13 Abs. 1 RVG bereits 566,00 €
betrug.        
5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286
Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 2, 247 BGB. 291, 288 Abs. 1 BGB. Anspruch auf
Zahlung von Verzugszinsen kann die Klägerin erst ab Zugang des jegliche Zahlung
verweigernden Schreibens der Beklagten vom 02.10.2012 geltend machen, da für
einen für eine frühere, verzugsbegründende Mahnung nichts dargetan ist. Die
Zinspflicht beginnt mit dem auf den Zugang des Schreibens (04.10.2012)
folgenden Tag (§ 187 BGB), mithin ab 05.10.2012.
Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs war aus
diesem Grund die Klage abzuweisen und war die weitergehende Berufung
zurückzuweisen. 
III.    
Die Kostenentscheidung beruht §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr.
1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten insgesamt
aufzuerlegen, da das Unterliegen der Klägerin nur einen geringen Teil der
geltend gemachten Zinsforderung betraf und keine besonderen Kosten verursacht
hat.     
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.    
IV.    
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind
nicht erfüllt. Die Kammer weicht mit dieser Entscheidung weder von einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch hat die Sache über die
Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung oder ist zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (543 Abs. 2 ZPO).       
Die Entscheidung beruht auf der tatrichterlichen
Anwendung gesetzlicher und höchstrichterlich durch zahlreiche Urteile des
Bundesgerichtshofs geklärter Rechtsgrundsätze in einem Einzelfall unter
Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten des konkreten Sachverhaltes. 
V.     
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom
10.05.2017 und der Beklagten vom 17.05.2017 haben vorgelegen, geben jedoch
keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).        

Die Beschwer im Berufungsverfahren wird auf 868,00 EUR
festgesetzt.
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AG Bochum zur sekundären Darlegungslast in Filesharingfällen

Das AG
Bochum hat mit Urteil vom 21.02.2017, 65 C 168/16
zum Umfang der Sekundäre
Darlegungslast in Filesharing-Fällen entschieden, dass der Anschlussinhaber  seiner sekundären Darlegungslast genüge, indem
er vorträgt, welche Personen selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten.
Der Anschlussinhaber braucht dem Rechteinhaber keinen Täter zu präsentieren.
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Filesharing: AG Bielefeld erteilt der Familienstasi eine Absage

Der geschätzte Kollege Dr. Ralf Petring berichtet hier
von einem  Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 13.10.2016 (Az. 42 C
151/16), in welchem dieses sehr zum Leidweden der Abmahnkanzleien von Hamburg
bis München mit einigen Hinweisen zum Umfang der sekundären Darlegungslast
bei der Abwehr von Filesharing-Klagen den Methoden der Familienstasi, wie sie
gerne von der Kanzlei Waldorf Frommer unter Beihilfe des AG München gefordert
wird,  eine Absage erteilt hat.

Dabei hat das AG
Bielefeld sogar das aktuelle Urteil
des BGH vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15
) aufgegriffen und
darauf hingewiesen, dass der abgemahnte Internet-Anschlussinhaber  nur
sehr begrenzte Recherche-, Befragungs- und Auskunftspflichten hat.



Der Hinweis im Wortlaut:

Das Gericht weist darauf hin, dass
nunmehr höchstrichterlich geklärt bzw. klargestellt wurde, dass der
Anschlussinhaber nicht verpflichtet ist, internetfähige Geräte der weiteren
Nutzer seines Internetanschlusses auf das Vorhandensein von
Filesharing-Software oder der streitgegenständlichen Datei zu untersuchen oder
gar die tatsächlich für die behauptete Rechtsverletzung verantwortliche Person
zu ermitteln und zu benennen. Auch ist aufgrund der Besonderheiten bei Nutzung
einer Filesharing-Software kein konkreter Vortrag zu den An- und
Abwesenheitszeiten des Anschlussinhabers und der Mitbenutzer im genauen
Zeitpunkt der Rechtsverletzung erforderlich. Dies ergibt sich aus dem – noch
nicht schriftlich begründeten – Urteil des BGH vom 6.10.2016, I ZR 154/15, mit
welchem die Revision gegen das Urteil des LG Braunschweig vom 1.7.2015, 9 S
433/15 zurückgewiesen wurde.
Der Anschlussinhaber ist demnach
lediglich verpflichtet, diejenigen Personen, die den Internetanschluss im
Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung regelmäßig mitbenutzt haben, zu
ermitteln und unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu
benennen. Zu einem substantiierten Sachvortrag des Anschlussinhabers gehört es,
die weiteren Nutzer nicht bloß namentlich zu benennen. Ein substantiierter
Sachvortrag verlangt vielmehr, dass der Anschlussinhaber nähere Angaben zum
generellen Nutzungsverhalten der Personen, denen die Nutzung des
Internetanschlusses gestattet wurde, macht. Hierzu gehören Angaben darüber, wie
die Personen Zugang zum Internetanschluss erhalten haben (LAN oder WLAN, welche
Verschlüsselung, Art des Passwortes, welches internetfähige Endgerät), wie
häufig diese Personen das Internet genutzt haben (täglich, gelegentlich, selten
oder fast gar nicht) und wozu das Internet generell genutzt wurde (z.B.
Informationsbeschaffung, Emails, Online-Shopping, Nutzung sozialer Netzwerke,
Spielen, Filesharing, Streaming, Skypen). Dies stellt – soweit es dem
Anschlussinhaber bei Nutzung durch Familienangehörige nicht ohnehin bekannt ist
– auch vor dem Hintergrund des Art. 6 GG keine überspannten Anforderungen an
die Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers dar.

Sofern ein derart substantiierter
Sachvortrag des Anschlussinhabers vorliegt, ist es unter Berücksichtigung der
allgemeinen Darlegungs- und Beweislastverteilung im Zivilprozess Aufgabe des
Rechteinhabers, zu beweisen, dass die weiteren benannten Nutzer keinen Zugriff
auf den Internetanschluss des Anschlussinhabers hatten und dass der
Anschlussinhaber für die behauptete Rechtsverletzung verantwortlich ist. Ob dem
Rechteinhaber dieser Nachweis gelingt, ist dann eine Frage der tatrichterlichen
Beweiswürdigung im Einzelfall. Die pauschal vertretene Ansicht, der
Anschlussinhaber hafte immer dann, wenn kein weiterer Nutzer eine Tatbegehung
eingeräumt habe, vermag angesichts der vorstehenden Ausführungen in dieser
Allgemeinheit nicht zu überzeugen
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Filesharing: BGH begrenzt den Umfang der sekundären Darlegungslast mit Augenmaß auf ein realistisches Niveau

Der
BGH hat mit Urteil
vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15)
den Empfängern der jährlich hunderttausendfachen Filesharing-Abmahnungen die
seriöse Verteidigung ermöglicht indem er das  Urteil
des Landgerichts Braunschweig vom 01.07.2015 (Az. 9 S 433/14, 9 S 433/14 (59))

bestätigt hat.
Nach
beiden Urteilen wird der notwendige Umfang des Tatsachenvortrags des
Internet-Anschlussinhabers im Rahmen der sogenannten „sekundäre Darlegungslast“
auf ein sinnvolles, ausreichendes und nach Jahres nachvollziehbares Maß
beschränkt, welches dem Rechtsinstitut „sekundäre Darlegungslast“ entspricht
und nicht den völlig überzogenen Anforderungen der Abmahnkanzleien von aus
Hamburg bis und München und den Abnickgerichten aus München und Leipzig
nachkommt.
Die
von der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer vertretene
Filmproduzentin Constantin Film verlangte von dem seitens der Kanzlei Solmecke vertretenen Beklagten Schadensersatz
für angebliches illegales Film-Filesharing sowie die Erstattung
vorgerichtlicher Abmahnungskosten.
Die
Klägerin hatte ein Auskunfts- bzw. Gestattungsverfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG
angestrengt zur Ermittlung des Anschlussinhabers anhand einer mit Zeitstempel
protokollierten dynamischen IP-Adresse. Nach der Abmahnung gab der verheiratete
Kläger lediglich eine Unterlassungserklärung ab.
Die
Klägerin berief sich auf eine „tatsächliche Vermutung“, wonach ein
Anschlussinhaber grundsätzlich als Täter für über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzungen
verantwortlich ist.
Der
Beklagte hat eine eigene Urheberrechtsverletzung bestritten und – ohne
weitergehende Nachforschungen hinsichtlich eines Täters – vorgetragen, auf
seinem Computer sei weder eine Filesharing-Software installiert, noch der
streitgegenständliche 3D-Film vorhanden. Einen derartigen Film könne er auch
mit seinem Equipment überhaupt nicht abspielen. Er sei im fraglichen Zeitraum
von Montag bis Freitag, häufig auch am Wochenende berufsbedingt unterwegs und
könne auch deshalb die Verstöße, die sich sonntags bis dienstags ereignet haben
sollen, nicht selbst begangen haben. An den entsprechenden Tagen sei er ohne
Internetzugang unterwegs gewesen. Seine Ehefrau habe zu jener Zeit ständig –
über einen eigenen PC – Zugang zum Internet gehabt. Dennoch ginge er nicht
davon aus, dass diese etwa die vermeintlichen Rechtsverletzung begangen habe.
Der
benutzte Router „Speedport W504V“ sei zwar mittels WPA2 gesichert gewesen, habe
aber laut Medienberichten und Produktwarnungen eine erhebliche Sicherheitslücke
aufgewiesen. 
Der
Beklagte hat den PC seiner Ehefrau nicht untersucht.
Das
Amtsgericht Braunschweig hatte die Klage wegen der bekannten Sicherheitslücke mit
Urteil
vom 27.08.2014,  Az. 117 C 1049/14
abgewiesen. 
Im
Berufungsverfahren hat das Landgericht die Ehefrau des Klägers als Zeugin
vernommen. Sie gab zu, den Internetanschluss genutzt zu haben, in der
streitgegenständlichen Zeit für Online-Einkäufe, Online-Spiele und auf
Facebook.
Die Ehefrau
verneinte aber eigene Filesharing-Verstöße.
Das
Landgericht stufte das Bestreiten der Ehefrau als mögliche Schutzbehauptung
ein, nach der eine Täterschaft der Ehefrau eben dennoch möglich sei, ohne dass
dies allerdings eindeutig bewiesen sei. Dies ginge zu Lasten der beweispflichtigen
Klägerin.
Dieses
realistische und lebensnahe Urteil hat der BGH nun im Revisionsverfahren
bestätigt.
Die
abmahnende und klagende Rechteinhaberin muss die Rechtsverletzung und eine
angebliche Täterschaft beweisen. 
Bei
substantiiertem Sachvortrag des Anschlussinhabers zu Mitbenutzungsmöglichkeiten
namentlich benannter Dritter geht eine Filesharing-Klage deshalb bereits ins
Leere, auch ohne dass der Abgemahnte den Täter selbst – quasi polizeilich –
exakter ermitteln muss. 
Ein
Beklagter muss auch nicht etwa noch zu genaueren Anwesenheitszeiten seiner
Familienangehörigen nähere Angaben machen, zumal eine körperliche Präsenz am
Rechner zur Auslösung von Filesharing-Vorgängen ohnehin nicht erforderlich
ist. 

Auch
weitere Nachforschungen etwa auf dem Rechner der Ehefrau oder durch deren
Vernehmung muss ein Anschlussinhaber nicht anstellen.

Fazit:
Man könnte annehmen, dass die Richter des BGH auf dem Boden der Realität zurückgekehrt sind und den tatsächlichen Umständen in vielen Familien Glauben schenken vollen. Denn gehört in Zeiten von Smartphones, Tabletts und Notebooks das (Mit-)Nutzen des familieneigenen Internetanschlusses doch zum täglichen Freizeitverhalten der Kinder, Jugendlichen und (jungen) Erwachsenen.

Wer sich da im Zweifel  als Schuft kostenlos im Internet an Filmen, Spielen und Musik bedient ist vom Anschlussinhaber nicht sofort und eindeutig herauszufinden.

Nach der BGH-Entscheidung muss sich der Anschlussinhaber aber weder als Detektiv im Rahmen seiner Familie bewegen, noch irgendwie geartete Stasimethoden anwenden um dem Gegner  und dem Gericht den wahren Täter auf dem Silbertablett zu präsentieren.
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Filesharing: AG München versus BGH oder die Mär von der sekundären Darlegungslast

Vor dem Amtsgericht München war es schwer in Verfahren
wegen angeblichen Filesharing gegen die Hauskanzlei Waldorf Frommer
Rechtsanwälte zu gewinnen oder auch nur eine Chance zu haben und es bleibt auch
in Zukunft nahezu unmöglich.
Das offenbart die Pressemitteilung
 des AG München vom 03.07.2015
über
ein Urteil vom 09.10.2014 (Az.: 142 C 3977/15). Auch die Kanzlei Waldorf
Frommer berichtet selbstverständlich darüber,
 zeigt die eigene
Statistik
doch, das gerade der Standort München den Klagen der Kanzlei
Waldorf Frommer eher wohlgesonnen ist.  Jetzt
darf man natürlich nicht überrascht sein, hat das AG München doch schon  mit der Pressemitteilung
vom 16.11.2011
für Aufsehen gesorgt und damit auch die Rechtsprechung in
Filesharing-Verfahren am Gerichtsstandort München zementiert.
In der aktuellen Pressemitteilung
des AG München wird das Festhalten an der umfassende Nachforschungspflicht des
abgemahnten Anschlussinhabers in Fällen von angeblichen Filesharing wie folgt
begründet:  
Bei
einer derartigen Rechtsverletzung müsse der Anschlussinhaber darlegen, dass er
für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist. Die Beklagte treffe eine
sog. sekundäre Darlegungslast. Dafür sei erforderlich, dass sie als
Anschlussinhaberin darlegt, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass
allein eine andere Person und nicht sie selbst den Internetzugang zum
fraglichen Zeitpunkt genutzt hat. Das AG München verlangt in Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung des BGH, dass der Anschlussinhaber Tatsachen darlegen
muss, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass eine andere Person
den Internetanschluss benutzt hat. Die Beklagte müsse weiterhin vortragen,
welche anderen Personen selbständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt
hätten und als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen. Sie müsse dafür umfangreiche
Nachforschungen zu den potentiellen Anschlussnutzern und ihrem
Nutzungsverhalten anstellen, die möglichen Täter befragen und diese dem Gericht
– namentlich – mitteilen.




Die hier
postulierten Anforderungen entsprechen nach meiner Auffassung  nicht den Vorgaben der Rechtsprechung des BGH
zur Frage der sekundären Darlegungslast entsprechen, hat doch der
 BGH
mit
 Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen. Mit
Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus hat der BGH entschieden, dass die
Haftung der Eltern in Fällen in denen Minderjährige die
Urheberrechtsverletzungen begangen haben, davon abhängt, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält. Und schließlich hat der BGH mit
Urteil
vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
entschieden, dass für einen Anschlussinhaber
keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
Im Gegensatz dazu konstruiert das Amtsgericht München via
Pressemitteilung
, und dies in
Übereinstimmung
mit der Berufungsinstanz Landgericht  München
,  eine Umkehr der Beweislast, welche den Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast
nicht entspricht und damit eindeutig im Widerspruch zur Rechtsprechung
 des BGH steht, welche in den vorgenannten
Entscheidungen ausdrücklich und wiederholt betont, dass eine Pflicht, das
Nutzungsverhalten naher Angehöriger zu überwachen, nicht besteht.

Dies hat der BGH in der Entscheidung  BearShare mit  Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12
eindeutig
festgehalten:
Die
sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu
einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1
und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem
Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu
verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast
dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen
Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter
der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.;
Beschluss vom 4. November 2013 – 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR
2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013,
67, 68; LG München I, MMR 2013, 396). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber
im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. zur
Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut BGH,
Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31; insoweit aA
OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; LG München I, MMR
2013, 396).
Wenn das AG München dann aber in der
Pressemitteilung  die tatsächlichen
Feststellungen wie folgt beschreibt und als nicht ausreichend einordnet führt
dies eben zu einer klaren Beweislastumkehr:

Die
Beklagte habe dem Gericht mitgeteilt, dass ihr Ehemann und ihre beiden Söhne,
Jahrgang 1993 und 1994, im Haushalt leben und jeder einen eigenen Laptop
verwendet. Sie hätten das Internet für Emails genutzt und zu Zwecken der
Information. Die Beklagte selbst habe zudem Informationen speziell zu
Kochthemen aus dem Internet bezogen.
In
der mündlichen Verhandlung habe die Beklagte auf Nachfragen des Gerichts
vorgetragen, dass der Anschluss mit einem individuellen Passwort verschlüsselt
sei. Die Art der Verschlüsselung sei ihr aber nicht bekannt, da dies von ihrem
Ehemann gemacht worden sei. Sie hätte damals einen Tower gehabt, ihr Mann und
die Söhne jeweils einen Laptop. Ihr Ehemann habe mit Sicherheit nichts mit
Tauschbörsen gemacht. Ob die Söhne an Tauschbörsen teilnähmen, wisse sie nicht;
auf Nachfrage hätten sie es abgestritten. Zugegeben habe die
streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung keiner. In technischer Hinsicht
hätten alle vier Haushaltsmitglieder Tauschbörsen-Software installieren können.
Als Täter habe sie den großen Sohn in Verdacht, es könne aber auch der Kleinere
gewesen sein. Ob am Tattag alle zu Hause gewesen waren, wisse sie nicht mehr,
sie gehe aber davon aus, da es sich dabei um einen Sonntag gehandelt habe und
alle am nächsten Tag in die Schule oder zur Arbeit hätten gehen müssen. Auf
ihrem Rechner sei keine Filesharing-Software installiert gewesen; die Rechner
von Ehemann und Kinder habe sie nicht überprüft. Die Beklagte räumte ein, dass
sie es im Grunde nicht wisse, ob ihre Söhne Filme im Rechner angeschaut hätten.
Ebenso wenig wisse sie, was ihr Mann im Internet macht. Auch hinsichtlich des
Nutzungsverhaltens habe sie sich in Widersprüche verstrickt. Im Ergebnis habe
die Beklagte nichts Konkretes zum Internetverhalten der Mitbenutzer
vorgetragen. Sie sei damit ihrer Nachforschungspflicht nicht genügend
nachgekommen.

Das Amtsgericht München formuliert somit klar und
deutlich und wider die BGH-Rechtsprechung die Überwachung der
Familienangehörigen und steht  mit dieser
Forderung im krassen Widerspruch zum Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1
Grundgesetz
. Dies hat der BGH in der Entscheidung  BearShare mit
 Urteil
vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12
klar gestellt:
Danach
ist bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige
Familienangehörige zu berücksichtigen, dass zum einen die Überlassung durch den
Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und zum anderen
Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das –
auch grundrechtlich geschützte (Art. 6 Abs. 1 GG) – besondere
Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung
von Volljährigen, darf der Anschlussinhaber einem volljährigen
Familien-angehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren
oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer
Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der
voll-jährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen
missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen.

Will ein abgemahnter Anschlussinhaber den Anforderungen,
die das Amtsgericht München hier aufstellt, genügen, so kann er das nur, wenn
der Anschlussinhaber  seine Familie
überwacht. Konkret soll er das Nutzungsverhalten seines Ehepartners und seiner
Kinder überwachen und dokumentieren, und zwar anlasslos, denn ansonsten kann er
Jahre nach der möglichen Tat die Fragen der Richter des Amtsgericht München
nicht beantworten. Und neben der anlasslosen Überwachung soll dann
schlussendlich auch noch der Täter benannt werden, damit es den Abmahnkanzleien
nicht so schwer gemacht wird im nächsten Step gegen diesen vorzugehen. Nichts anderes
als das Aufbrechen und Aufweichen des Zeugnisverweigerungsrecht wird hier vom
AG München gefordert.

Denn der abgemahnte Anschlussinhaber steht somit vor der
Wahl zwischen Pest und Cholera, entweder er wird selber verurteilt weil er den
überzogenen Anforderungen des AG München an die sekundäre Darlegungslast nicht
genügt, oder aber benennt den Täter aus der Familie und wirft im Zweifel die
eigenen Kinder der Justiz und in erster Linie den Abmahnkanzleien dem Fraß vor.

Was ist schon der Schutz der Familie aus Art. 6 GG wert
und was die Rechtsprechung des BGH, wenn man 
vor dem AG München wegen angeblichen Filesharing verklagt wird?

„Nichts“, will man antworten, „die hohe See“ fällt einem
spontan ein.

„Vielleicht, aber nur ganz vielleicht will da ein
Gerichtsstandort signalisieren, dass es sich lohnt jeden, aber wirklich auch
jeden Fall des angeblichen Filesharings zur Klage zu bringen. Zumindest wo das
geographisch möglich ist um in München zu landen.“ 
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Nach der Debcon GmbH kennt auch Daniel Sebastian schon die neuen BGH-Urteile „Tauschbörse I, II und III“

Zu Wochenbeginn wartete die Debcon GmbH angeführt von Rechtsanwalt Sebastian Wulf mit genauen Handlungsanweisungen und Schlussfolgerungen nach den BGH-Urteilen Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III auf und zum Wochenende legt nun der Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian nach.

Auch dieser kennt scheinbar schon die Begründungen der Urteile, während ich selber nur aus der Pressemittelung des BGH meine Vermutungen erstellen muss.

Auch Kollege Daniel Sebastian weiß schon, was in den Urteilen steht und was nach dem 11.06.2015 von den Gerichten gefordert werden muss um der sekundären Darlegungslast nachzukommen.
Wie auch die Debcon GmbH unterschlägt Rechtsanwalt Daniel Sebastian  die anderen Grundsatzurteile des BGH zum Thema Filesharing, wie etwa BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShareBGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 –Morpheus und Urteilvom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens.


Aber lesen Sie selbst:

DigiRights Administration GmbH ./. XYZ –
Neueste BGH-Urteile
Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr
Kollege,
wie Sie sicher wissen, hat der Bundesgerichtshof am 11.06.2015 in drei Urteilen zu Gunsten der Rechteinhaber entschieden (BGH Tauschbörse l-lll, I ZR 7/14; I ZR 19/14;
I ZR 75/14). Danach sind die Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung in voller Höhe zu
erstatten. Zudem können 200,00 Euro Schadensersatz pro Titel geltend gemacht werden. Ein Bestreiten der
Ordnungsmäßigkeit der Ermittlung der IP-Adresse greift nicht durch.
Um die Haftung der Eltern entfallen zu
lassen, müssen diese die ordnungsgemäße Belehrung bewei­sen. Dies dürfte in
vielen Fällen nicht gelingen. Selbst wenn die Haftung der Eltern ausnahmsweise entfällt,
so haftet das Kind in vollem Umfang

(vgl. BGH I ZA 17/10; OLG Düsseldorf I-20 U 171/09). Innerhalb der Familie
macht es meistens wirtschaftlich keinen Unterschied, wer haftet, da die Zahlung
ohnehin von den Eltern vorgenommen werden muss.
Auch in anderen Konstellationen kann eine
Haftung des Anschlussinhabers praktisch nur dann entfal­len, wenn die konkrete
Person benannt wird, die die Urheberrechtsverletzung begangen hat, mit der
Folge der vollen Haftung dieser Person. Vor diesem Hintergrund stellt sich das unterbreitete
Ver­gleichsangebot für Ihre Mandantschaft besonders günstig dar.
Sie erhalten Gelegenheit, es im Sinne einer zügigen Gesamterledigung innerhalb von 10 Tagen durch
Überweisung auf mein Konto bei der Berliner Bank anzunehmen:
IBAN:                                                  DE12100708480322271817
SWIFT
– Code (BIC) :                         DEUTDEDB110
Verwendungszweck:                          FCast0000241 / XYZ

Mit freundlichen
kollegialen Grüßen