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LG Frankfurt a. M. – Zur Reichweite der Selbstöffnung im Presserecht

Das LG Frankfurt hat sich im Urteil
vom 27.09.2018 , Az. 2-03 O 320/17
mit dem Verhältnis vom Presserecht zu
dem Persönlichkeitsrecht und der Reichweite der Selbstöffnung im Presserecht  beschäftigt. Im Zusammenhang mit berühmten Persönlichkeiten
stellt sich immer wieder die Frage, wie es sich auswirkt, wenn Prominente
selbst an die Öffentlichkeit treten bzw. die Medien zu ihrer Vermarktung
nutzen. Diese sogenannte Selbstöffnung spielt vor allem bei solchen
Informationen eine Rolle, die an sich der Privatsphäre angehören würden und
daher einen starken Schutzreflex des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
auslösen.
Es ist jedoch überwiegend anerkannt, dass derjenige, der
bewusst die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit sucht, sich im Nachhinein nicht
auf sein Recht auf Privatsphäre berufen kann, nur weil ihm vielleicht das
Ergebnis der Berichterstattung nicht zusagt.
Leitsatz:
1.
Bei einer Selbstöffnung (bzw. Selbstbegebung) entfällt der
Diskretionsschutz lediglich in dem Umfang, in dem der Betroffene seine
Privatsphäre konkret geöffnet hat. Eine Äußerung in der Öffentlichkeit führt
daher nicht automatisch zu einer generellen Verwirkung des
Privatsphärenschutzes, vielmehr muss die jeweilige Veröffentlichung mit dem von
dem Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner
Intim- bzw. Privatsphäre korrespondieren. Davon ist nicht auszugehen, wenn die
Äußerungen des Betroffenen nicht ergiebig oder jedenfalls völlig unkonkret sind
und die Berichterstattung im Detailgrad und der Eingriffsintensität über die
Äußerungen des Betroffenen hinausgehen.
2.
Der Umstand, dass sich jemand zu seiner aktuellen Beziehung
äußert, bewirkt grundsätzlich keine Selbstöffnung im Hinblick auf künftige oder
vergangene Beziehungen.
3.
Ist eine ansonsten geheim gehaltene Beziehung den Eltern des
Betroffenen bekannt, führt dies nicht dazu, dass hierdurch die Beziehung
Gegenstand öffentlicher Berichterstattung sein darf.
4.
War die Betroffene nebenberuflich als Model tätig und hat
für den Playboy posiert, liegt eine Selbstöffnung vor. Über ihre Tätigkeit als
Model und über ihr Wirken als Playmate darf daher berichtet werden. Dies
umfasst aber nicht Umstände, die deutlich vor dieser Tätigkeit und zu einem Zeitpunkt
lagen, zu dem die Betroffene noch minderjährig war.
5.
An eine Berichterstattung über ein Tatopfer können nicht die
selben Maßstäbe angelegt werden, wie an die Berichterstattung über den Täter.
Das Persönlichkeitsrecht des Tatopfers bedarf einer besonders schonenden
Behandlung, eine identifizierende Berichterstattung muss daher noch
zurückhaltender zu erfolgen. Denn der Täter tritt durch seine Tat aus eigenem
Antrieb in soziale Interaktion mit dem Tatopfer, während das Tatopfer
unfreiwillig hieran beteiligt wird.
6.
In Bezug auf die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung
können unter Berücksichtigung von Art. 85 Abs. 2 DSGVO die §§ 22 f. KUG und die
hierzu in der Rechtsprechung ergangenen Grundsätze angewendet werden, da
insoweit – jedenfalls hier in Bezug auf journalistische Inhalte – die §§ 22 f.
KUG fortgelten.
7.
Die Klägerin kann von den Beklagten aber nicht verlangen,
dass diese Auskunft über die Verkaufspreise sowie ihre im Zusammenhang mit den
streitgegenständlichen Rechtsverletzungen stehenden Gewinne erteilen, auch
Rechnungslegung ist nicht geschuldet. Nach der Rechtsprechung des BGH ist in
Fällen, in denen der Schädiger die Verletzung der Persönlichkeit seines Opfers
als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener
kommerzieller Interessen eingesetzt hat, die Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung
als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung
mit einzubeziehen (BGH NJW 2005, 215, 128). Der BGH führt weiter aus, dass von
der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen soll, wobei
die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit
unverhältnismäßig einschränkt (BGH NJW 2005, 215, 128 [BGH 05.10.2004 – VI ZR
255/03] m.w.N.).
8.
Der Betroffene einer Berichterstattung kann zur Bezifferung
der Höhe der Geldentschädigung Betroffene Auskunft über den Verbreitungsumfang
einer Veröffentlichung verlangen. Dies umfasst aber nicht die Auskunft über die
Höhe des erzielten Gewinns, wenn feststeht, dass die Berichterstattung mit dem
Ziel der Erzielung von Gewinnen erfolgte und das Bildnis des Betroffenen nicht
werblich vereinnahmt wird.

Tenor:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, die
nachfolgend wiedergegebenen Äußerungen in Bezug zur Klägerin zu vervielfältigen
und zu verbreiten:
„…bringt Sex-Lehrer vor Gericht“, wie geschehen
in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage K2);
„…bringt ihren (S)Ex-Lehrer wegen Nacktfoto vor
Gericht“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016
(Anlage K2);
„Die Liebesbriefe des Playmates an ihren (S)ex-Lehrer,
wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage K3);
„Kaum schloss X die Schule ab, hatte ihr Ex-Lehrer Sex
mit dem Mädchen“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom
…2016 (Anlage K2);
„Der Pädagoge glaubt: „X hat mir schon mit 13
schöne Augen gemacht. Sie fiel im Unterricht in Ohnmacht, damit ich mich um sie
kümmere.“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016
(Anlage K2);
„Später haben die beiden Sex“, wie geschehen in
der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage K2);
„Schon als 13jährige himmelte sie ihren Lehrer
an.“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage
K3);
„Nach dem Abschluss 2012 (damals war X 16) begannen sie
eine Affäre.“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016
(Anlage K3);
„X und er verlobten sich sogar“, wie geschehen in
der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage K3).
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen die
nachfolgend wiedergegebenen Auszüge aus Briefen der Klägerin an Herrn Y zu
vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu
machen:“…“,wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom
…2016 (Anlage K3).
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, die
nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin zu vervielfältigen, zu
verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen:
<Foto>wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung
vom …2016 (Anlage K2);
<Foto>wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung
vom …2016 (Anlage K3).
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, die
nachfolgend wiedergegebenen Äußerungen in Bezug zur Klägerin öffentlich
zugänglich zu machen:
„…bringt ihren (S)Ex-Lehrer vor Gericht“, wie
geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K4);
„…verklagt (S)Ex-Lehrer wegen Nacktbild“, wie
geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K6);
„Die Liebesbriefe des Playmates an ihren
(S)ex-Lehrer“, wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der
BILD-Zeitung (Anlage K5);
„Kaum schloss X die Schule ab, hatte ihr Ex-Lehrer Sex
mit dem Mädchen“, wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der
BILD-Zeitung (Anlage K4);
„Der Pädagoge glaubt: „X hat mir schon mit 13
schöne Augen gemacht. Sie fiel im Unterricht in Ohnmacht, damit ich mich um sie
kümmere.“, wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung
(Anlage K4);
„Später haben die beiden Sex“, wie geschehen ab
…2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K4);
„Schon als 13jährige himmelte sie ihren Lehrer
an.“, wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung
(Anlage K5);
„nach dem Abschluss 2012 (damals war X 16) begannen sie
eine Affäre.“, wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der
BILD-Zeitung (Anlage K5);
„X und er verlobten sich sogar“, wie geschehen ab
…2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K5);
Äußerung Lehrer Y im Video-Interview: „Im Jahr 2009
habe ich eine achte Klasse übernommen, in der X Schülerin war und sie war zu
dem Zeitpunkt 13 Jahre alt und zeigte schon nach einigen Wochen ein sehr
merkwürdiges Interesse an mir. Wir haben dann, ich habe dann die Eltern
informiert, dass X für mich Sachen empfindet die ich nicht erwidern kann und
darf. Und ich habe viele Gespräche mit X geführt. Letzten Endes hat sich die
Situation etwas gebessert. Leider kriegte sie dann die Gelegenheit nach ihrem
Abschluss, als sie die Schule verlassen hatte, an einer Ferienfreizeit
teilzunehmen, an der ich auch teilnahm als Verantwortlicher für Fahrradtechnik
und dort kam es dann zu einer Annäherung und letzten Endes hat X mich dort
verführt.“, wie geschehen ab …2016 im Videobeitrag der Beklagten zu
Ziff. 2) in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K5).
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen die
nachfolgend wiedergegebenen Auszüge aus Briefen der Klägerin an Herrn Y
öffentlich zugänglich zu machen:…wie geschehen ab …2016 im Videobeitrag der
Beklagten zu Ziff. 2) in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K5).
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, die
nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin öffentlich zugänglich zu
machen:
<Foto>wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe
der BILD-Zeitung (Anlage K4);
<Foto>wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe
der BILD-Zeitung (Anlage K5).
Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, Auskunft
darüber zu erteilen,
aa)
die Beklagte zu 1)< In welchen Printausgaben die im
Ausspruch zu 1) – 3) wiedergegebenen Äußerungen, Texte und Bilder jeweils
enthalten waren, unter Angabe der jeweiligen Platzierungen (Titelseite oder
Seitenzahl) und Verkaufszahlen;
bb)
die Beklagte zu 2)< In welchem Zeitraum die im Ausspruch
zu 4) – 6) wiedergegebenen Texte, Bilder und Videoaufnahmen (aufgeschlüsselt
nach Artikeln) jeweils über den Internetauftritt der Beklagten zu 2) abrufbar
waren und wie oft die jeweiligen Artikel aufgerufen wurden.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin
vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage – mit Ausnahme des als Stufenklage
geltend gemachten Antrags zu 7 b) – abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbar, hinsichtlich der Aussprüche zu 1., 2., 4. und 5. in Höhe von
jeweils 17.500,- EUR, hinsichtlich der Aussprüche zu 3. und 6. in Höhe von
jeweils 5.000,- EUR, hinsichtlich des Ausspruchs zu 7. in Höhe von 2.500,- EUR,
im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um presserechtliche Ansprüche aufgrund
von Berichterstattungen, in denen auch Bildnisse der Klägerin sowie Briefe der
Klägerin veröffentlicht bzw. zitiert wurden.
Die Klägerin ist Studentin und mittlerweile volljährig. Sie
ist nebenberuflich als Model tätig.
Die Beklagte zu 1) verlegt die Zeitung „Bild“, die
Beklagte zu 2) betreibt die Webseite www.bild.de.
Die Klägerin ließ sich kurz nach ihrem 16. Geburtstag im
August 2012 auf ein intimes Verhältnis mit ihrem ehemaligen Lehrer (im
Folgenden nur: „der Lehrer“) ein, das von August 2012 bis September
2013 andauerte und – so der Vortrag der Klägerin – geheim gehalten worden sein
soll. Die Klägerin und der Lehrer bezeichneten sich selbst als
„verlobt“. Während dieser Beziehung fertigten die Klägerin und der
Lehrer verschiedene Fotografien, die die Klägerin teilweise unbekleidet zeigen
und die mit Einwilligung der Klägerin erstellt wurden. Der Lehrer war nach dem
Ende der Beziehung noch im Besitz von solchen Fotografien, ferner von privaten
(Liebes-)Briefen der Klägerin an ihn.
Nach Ende der Beziehung versandte der Lehrer an den
damaligen neuen Freund der Klägerin ein Foto, das die Klägerin unbekleidet
zeigt.
Die Klägerin erwirkte 2015 und 2016 Gewaltschutzanordnungen
gegen den Lehrer, ferner stellte sie Strafanzeige. Wegen Verstoßes gegen § 4
GewSchG in sieben Fällen wurde der Lehrer vom Amtsgericht M nach Durchführung
der Hauptverhandlung am 25.11.2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht
Monaten auf Bewährung verurteilt (Anlage K1, Bl. 26 d.A.). Das Urteil ist nicht
rechtskräftig, der Lehrer hat Berufung erhoben. Ferner wurde er von seinem
Arbeitgeber suspendiert.
Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung im Strafprozess
informierte der Lehrer Pressevertreter und übergab diesen Liebesbriefe der
Klägerin an ihn sowie Fotografien.
Im … 2016 erschienen im „Playboy“ Aktfotografien
von der Klägerin, die mit ihrer Einwilligung erstellt worden waren. In dem
zugehörigen Bericht heißt es u.a. (Anlage B2, Bl. 106 d.A.):
„Und welche Interessen verfolgt sie darüber hinaus? Sie
tanze gerne, sie klettere gern, und sie reise gern, sagt X … Nur der richtige
Mann ist ihr unterwegs noch nicht begegnet. Woran würde sie ihn denn erkennen?
Daran, dass er genauso aufgeschlossen und tolerant sei wie sie selbst, sagt X.
‚Und wenn es geht, bitte auch körperlich so fit. Schließlich will ich nicht
allein Sport machen.'“
Im August 2016 verteilte die Klägerin handsignierte
Nacktfotos von dem Playboy-Shooting auf öffentlichen Veranstaltungen (Bl. 85
d.A.) und kündigte dies auf Facebook an.
Die Beklagte zu 1) berichtete am 06.09.2016 unter der
Überschrift „Playmate bringt ihren (S)ex-Lehrer wegen Nackfoto vor
Gericht“, wobei sie den Bericht auf der Titelseite mit der Überschrift
„Playmate bringt Sex-Lehrer vor Gericht“ ankündigte (Anlage K2, Bl.
40 d.A.). Der Bericht ist illustriert u.a. mit einem Bildnis, das die Klägerin
und ihren Lehrer auf einem Sofa zeigt. Ferner heißt es in dem Bericht u.a.:
„ER war 42 Jahre alt, verheiratet und Lehrer für Mathe,
Physik und Religion. SIE war 16 und seine Schülerin an der Realschule. Kaum
schloss X die Schule ab, hatte ihr Ex-Lehrer Sex mit dem Mädchen. Nun bringt
sie ihn vor Gericht!
X (heute 20) wurde gerade als „Miss …“ im
„Playboy“ gefeiert. Doch ihre Fans wissen nicht, dass es bald einen
Prozess um ein privates Nacktbild von ihr gibt.
Der Fall: Y (46) aus … (NRW) war drei Jahre lang der Klassenlehrer
von X. Der Pädagoge glaubt: „X hat mir schon mit 13 schöne Augen gemacht.
Sie fiel im Unterricht in Ohnmacht, damit ich mich um sie kümmere.“
In den Sommerferien, nach X Abschluss in der 10. Klasse,
geschieht es. Der dreifache Vater sagt: „Wir waren auf einer
Ferienfreizeit, sind mit dem Rad nach London gefahren.“ Später haben die
beiden Sex. Der Pädagoge weiter: „Wir haben uns sogar verlobt, nachdem ich
für sie meine Frau verlassen hatte.“
Weiter berichtete die Beklagte zu 1) am …2016 unter dem
Titel „Die Liebesbriefe des Playmates an ihren (S)Ex-Lehrer“ (Anlage
K3, Bl. 42 d.A.). Der Artikel ist illustriert u.a. mit einem Foto, das die
Klägerin mit dem Lehrer anlässlich einer Veranstaltung zeigt, ferner enthält er
Auszüge aus privaten Briefen der Klägerin an den Lehrer, teils in
faksimilierter Form. In dem Bericht heißt es u.a.:
„Zwischen ihnen liegen 26 Jahre. Alles begann im
Klassenzimmer. Und bald endet es im Gerichtssaal. Teenie-Schwärmerei, Liebe
oder Missbrauch?
Angeblich war es Liebe zwischen … X (20) und ihrem
Ex-Lehrer Y (46). Schon als 13-Jährige himmelte sie ihren Lehrer an, nach dem
Abschluss 2012 (damals war X 16) begannen sie eine Affäre. Der Lehrer verließ
Frau und Kinder, X und er verlobten sich sogar.
Doch dann trennte sie sich von dem Pädagogen. Daraufhin
stellte er ihr immer wieder nach, verschickte ein Nacktfoto an ihren Neuen. Im
November wird der Prozess gegen den inzwischen suspendierten Lehrer wegen
Stalking und Verbreitung eines erotischen Fotos eröffnet.“
Die Beklagte zu 2) berichtete am …2016 (Anlage K4, Bl. 44
d.A.) und 08.09.2016 (Anlage K5, Bl. 47 d.A.), wobei die Berichterstattungen
weitgehend übereinstimmen. Auch andere Medien berichteten.
Zusätzlich berichtete die Beklagte zu 2) am …2016 unter
der Überschrift „Playmate verklagt (S)Ex-Lehrer wegen Nacktbild“
(Anlage K6, Bl. 52 d.A.), in dem es u.a. heißt:
„Es ist ein Prozess um nackte Tatsachen – und ob sie
per Handy verschickt werden durften…
… X (heute 20) war als 16-Jährige in ihren Lehrer Y (46)
verliebt. Kaum schloss X die 10. Klasse ab, hatte ihr Ex-Lehrer Sex mit dem
Mädchen.“
Der Lehrer gab ferner der Beklagten zu 2) ein Interview, das
die Beklagte zu 2) als Video veröffentlichte. Darin heißt es:
„Im Jahr 2009 habe ich eine achte Klasse übernommen, in
der X Schülerin war und sie war zu dem Zeitpunkt 13 Jahre alt und zeigte schon
nach einigen Wochen ein sehr merkwürdiges Interesse an mir. Wir haben dann, ich
habe dann die Eltern informiert, dass X für mich Sachen empfindet die ich nicht
erwidern kann und darf. Und ich habe viele Gespräche mit X geführt. Letzten
Endes hat sich die Situation etwas gebessert. Leider kriegte sie dann die
Gelegenheit nach ihrem Abschluss, als sie die Schule verlassen hatte, an einer
Ferienfreizeit teilzunehmen, an der ich auch teilnahm als Verantwortlicher für
Fahrradtechnik und dort kam es dann zu einer Annäherung und letzten Endes hat X
mich dort verführt.“
Vor dieser Berichterstattung hatten die Beklagten mit dem
Vater der Klägerin Kontakt. Er äußerte insoweit, dass die Klägerin mit den
Playboy-Fotos in die Offensive gegangen sei. Ferner erklärte er sinngemäß, dass
die Schwärmerei der Klägerin für ihren Lehrer von der Klägerin ausgegangen sei.
Ein Lehrer müsse damit umgehen können und habe beim ersten Brief Alarm schlagen
müssen. Er habe das Verhalten des Lehrers den Behörden gemeldet. Er erklärte
sein Einverständnis, mit den Aussagen zitiert zu werden. Gegenüber anderen
Medienvertretern äußerte er sinngemäß, dass die Klägerin mit den Playboy-Fotos
selbst die Kontrolle habe übernehmen wollen (Anlage K5, Bl. 137 d.A.).
Die Klägerin ließ die Beklagte zu 2) mit anwaltlichem
Schreiben vom 08.12.2016 abmahnen und erfolglos zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung auffordern. Sie macht insoweit Kosten in Höhe einer
1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 50.000,- zuzüglich
Pauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt € 1.822,96 geltend.
Ferner ließ die Klägerin andere Medienunternehmen wegen
Berichterstattungen über die Klägerin anwaltlich abmahnen. Teilweise wurden
insoweit Unterlassungserklärungen abgegeben, teils wurden diese unter Verweis
auf die weiterhin zugängliche Veröffentlichung der Beklagten 2) abgelehnt. Die
Klägerin sah in diesen Fällen aus prozessökonomischen Gründen zunächst von
einer gerichtlichen Geltendmachung ab.
Die Klägerin behauptet, das Bildnis, das sie und den Lehrer
auf dem Sofa zeige, habe sie mittels Selbstauslöser gefertigt. Sie und ihr
Lehrer hätten ihre Beziehung stets geheim gehalten. Die Beklagten hätten die Fotografie
mit einem Rotfilter bearbeitet, um einen Lolitaeffekt zu erzielen.
Im Telefonat ihres Vaters mit einer Mitarbeiterin der
Beklagten habe ihr Vater gleich zu Beginn des Telefonats klargestellt, dass er
nicht der Rechtsanwalt der Klägerin sei, er habe sich daher nur als Vater
geäußert. Er kenne aber den Gegenstand des Prozesses und könne hierzu Auskunft
erteilen. Er habe nicht erklärt, dass die Klägerin eine sexuelle Beziehung mit
dem Lehrer unterhalten habe.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne die Unterlassung
der angegriffenen Äußerungen verlangen. Es handele sich um einen Bericht über
das Intim- und Sexualleben in einem Zeitraum, in dem die Klägerin gerade 16
Jahre alt und somit noch minderjährig gewesen sei. Es liege ein Eingriff in die
Intimsphäre vor. Der Abdruck von intimen Briefen der Klägerin ermögliche einen
Einblick in die Gedanken- und Gefühlswelt der Klägerin. Die Klageanträge zu 3)
und 6) (Bildnis auf dem Sofa) seien aus den §§ 823, 1004 BGB, 22 f. KUG sowie
den §§ 97 Abs. 1, 72 UrhG gerechtfertigt.
An der Berichterstattung der Beklagten in identifizierender
Form bestehe kein öffentliches Interesse. Die Klägerin sei keine Person des
öffentlichen Lebens. Die Beklagten würden verkennen, dass die Klägerin in dem
in Bezug genommenen Strafverfahren Opfer und nicht Täter sei.
Die Klägerin könne von den Beklagten Auskunft gemäß Antrag
zu 7) verlangen. Diese diene einerseits zur Ermittlung der Höhe einer
eventuellen Entschädigung, ferner im Hinblick auf die urheberrechtlichen
Ansprüche der Klägerin (Bildnis auf dem Sofa) zur Berechnung des
Schadensersatzes. Insoweit sei auch die Auskunft über die Höhe des erzielten
Gewinns als gewichtiger Bemessungsfaktor erforderlich.
Es sei grundsätzlich nicht erforderlich, die Klageanträge
auf eine konkrete Berichterstattung zu beziehen.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, die
nachfolgend wiedergegebenen Äußerungen in Bezug zur Klägerin zu vervielfältigen
und zu verbreiten:
„…bringt Sex-Lehrer vor Gericht“, wie geschehen
in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage K2);
„…bringt ihren (S)Ex-Lehrer wegen Nacktfoto vor
Gericht“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016
(Anlage K2);
„Die Liebesbriefe des Playmates an ihren (S)ex-Lehrer,
wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage K3);
„Kaum schloss X die Schule ab, hatte ihr Ex-Lehrer Sex
mit dem Mädchen“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom
…2016 (Anlage K2);
„Der Pädagoge glaubt: „X hat mir schon mit 13
schöne Augen gemacht. Sie fiel im Unterricht in Ohnmacht, damit ich mich um sie
kümmere.“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016
(Anlage K2);
„Später haben die beiden Sex“, wie geschehen in
der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage K2);
„Schon als 13jährige himmelte sie ihren Lehrer
an.“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage
K3);
„Nach dem Abschluss 2012 (damals war X 16) begannen sie
eine Affäre.“, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016
(Anlage K3);
„X und er verlobten sich sogar“, wie geschehen in
der Ausgabe der BILD-Zeitung vom …2016 (Anlage K3);
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen die
nachfolgend wiedergegebenen Auszüge aus Briefen der Klägerin an Herrn Y zu
vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu
machen:“…“,wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom
…2016 (Anlage K3);
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden
Gesellschafterin, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der
Klägerin zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu
machen:
<Foto>wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung
vom …2016 (Anlage K2);
<Foto>wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung
vom …2016 (Anlage K3);
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, die
nachfolgend wiedergegebenen Äußerungen in Bezug zur Klägerin öffentlich
zugänglich zu machen:
„…bringt ihren (S)Ex-Lehrer vor Gericht“, wie
geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K4);
„…verklagt (S)Ex-Lehrer wegen Nacktbild“, wie
geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K6);
„Die Liebesbriefe des Playmates an ihren
(S)ex-Lehrer“, wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der
BILD-Zeitung (Anlage K5);
„Kaum schloss X die Schule ab, hatte ihr Ex-Lehrer Sex
mit dem Mädchen“, wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der
BILD-Zeitung (Anlage K4);
„Der Pädagoge glaubt: „X hat mir schon mit 13
schöne Augen gemacht. Sie fiel im Unterricht in Ohnmacht, damit ich mich um sie
kümmere.“, wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung
(Anlage K4);
„Später haben die beiden Sex“, wie geschehen ab
…2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K4);
„Schon als 13jährige himmelte sie ihren Lehrer
an.“, wie geschehen …2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage
K5);
„nach dem Abschluss 2012 (damals war X 16) begannen sie
eine Affäre.“, wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe der
BILD-Zeitung (Anlage K5);
„X und er verlobten sich sogar“, wie geschehen ab
…2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K5);
Äußerung Lehrer Y im Video-Interview: „Im Jahr 2009
habe ich eine achte Klasse übernommen, in der X Schülerin war und sie war zu
dem Zeitpunkt 13 Jahre alt und zeigte schon nach einigen Wochen ein sehr
merkwürdiges Interesse an mir. Wir haben dann, ich habe dann die Eltern
informiert, dass X für mich Sachen empfindet die ich nicht erwidern kann und
darf. Und ich habe viele Gespräche mit X geführt. Letzten Endes hat sich die
Situation etwas gebessert. Leider kriegte sie dann die Gelegenheit nach ihrem
Abschluss, als sie die Schule verlassen hatte, an einer Ferienfreizeit
teilzunehmen, an der ich auch teilnahm als Verantwortlicher für Fahrradtechnik
und dort kam es dann zu einer Annäherung und letzten Endes hat X mich dort verführt.“,
wie geschehen ab …2016 im Videobeitrag der Beklagten zu Ziff. 2) in der
Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K5);
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen die
nachfolgend wiedergegebenen Auszüge aus Briefen der Klägerin an Herrn Y
öffentlich zugänglich zu machen:“…“wie geschehen ab …2016 im
Videobeitrag der Beklagten zu Ziff. 2) in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung
(Anlage K5);
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden
Gesellschafterin, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der
Klägerin öffentlich zugänglich zu machen:
<Foto>wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe
der BILD-Zeitung (Anlage K4);
<Foto>wie geschehen ab …2016 in der Online Ausgabe
der BILD-Zeitung (Anlage K5);
die Beklagten zu 1) und 2) jeweils im Wege der Stufenklage
dazu zu verurteilen,in der ersten Stufe Auskunft darüber zu erteilen,aa) die
Beklagte zu 1): In welchen Printausgaben die in den Klageanträgen 1) – 3)
wiedergegebenen Äußerungen, Texte und Bilder jeweils enthalten waren, unter
Angabe der jeweiligen Platzierungen (Titelseite oder Seitenzahl),
Verkaufszahlen, Verkaufspreise sowie des mit den jeweiligen Ausgaben erzielten
Gewinns;bb) die Beklagte zu 2): In welchem Zeitraum die in den Klageanträgen 4)
– 6) wiedergegebenen Texte, Bilder und Videoaufnahmen (aufgeschlüsselt nach
Artikeln) jeweils über den Internetauftritt der Beklagten zu 2) abrufbar waren,
wie oft die jeweiligen Artikel aufgerufen wurden sowie Rechnung zu legen über
die mit direkt zuzuordnender Werbung erzielten Gewinne;in der zweiten Stufe zur
Zahlung eines nach Auskunftserteilung der Höhe nach zu beziffenden
Schadensersatzes,
die Beklagte zu 2) zu verurteilen an die Klägerin
vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 1.822,96 EUR zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei im Strafverfahren
gegen den Lehrer von ihrem Vater anwaltlich vertreten worden.
Der Vater der Klägerin habe im Telefonat vor der
Berichterstattung private Details zur Liebesbeziehung zwischen der Klägerin und
dem Lehrer verraten.
Die Beklagten sind der Auffassung, die Klägerin habe durch
ihr eigenes Verhalten das öffentliche Interesse an ihrer Person geweckt. Sie
habe ihre Privatsphäre selbst der Öffentlichkeit preisgegeben. Ferner habe die
Klägerin sich im Interview mit dem Playboy zu ihrem Beziehungsstatus geäußert.
Insbesondere habe sie ihren Traumpartner in einem Widerspruch zum Lehrer
(sportlich) beschrieben. Die Klägerin stelle als Playboy-Bunny ein Vorbild für
andere junge Frauen dar. Es bestehe ein innerer Zusammenhang zwischen der
Liebesbeziehung der Klägerin zu ihrem Lehrer und ihrem Auftreten im Playboy.
Die Äußerungen ihres Vaters als ihr Rechtsanwalt seien der Klägerin in diesem
Zusammenhang wie eigene Äußerungen zuzurechnen. Ihr Vater habe sich auch zu den
Liebesbriefen eingelassen.
Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die
Berichterstattung Themen aus ihrer Zeit als 16-Jährige aufgreife. Denn die
Klägerin sei mittlerweile volljährig.
Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse an der
Berichterstattung über verbotene Beziehungen zwischen Schülern und Lehrern.
Die Klägerin könne weder Auskunft noch Schadensersatz
verlangen. Die Klägerin könne selbst recherchieren, wo die streitgegenständliche
Berichterstattung platziert gewesen sei. Auch die Verkaufszahlen könne die
Klägerin selbst ermitteln. Die Klägerin könne über erzielte Gewinne der
Beklagten keine Auskunft verlangen, insoweit fehle es bereits an einem
Kausalzusammenhang zwischen den Veröffentlichungen und den generierten
Werbeeinnahmen. Für eine Geldentschädigung fehle es bereits an einem
schwerwiegenden Eingriff. Falls das Begehren der Klägerin auf eine
Gewinnabschöpfung abziele, sei diese unzulässig.
Die Neufassung der Klageanträge mit Schriftsatz vom
06.03.2018 (Bl. 205 d.A.) stelle eine Einschränkung der bisherigen Anträge dar.
Es sei auch nach der BGH-Rechtsprechung erforderlich, die angegriffenen
Äußerungen durch Bezugnahme auf den Kontext zu konkretisieren.
Die Klägerin hat vor der erkennenden Kammer einen
Rechtsstreit gegen den Lehrer geführt (Az. 2-03 O 130/17), in dem es unter
anderem um Äußerungen des Lehrers sowie die Weitergabe von Briefen und
Bildnissen ging.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist weit überwiegend begründet. Über den Antrag zu
7 b) war noch nicht zu entscheiden, da die Klägerin ihr Begehren insoweit im
Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO geltend macht.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf
Unterlassung im Hinblick auf die mit dem Antrag zu 1) angegriffenen Äußerungen
(a)-i)) gemäß Anlage K2 und K3 aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1
Abs. 1 GG.
Die angegriffenen Äußerungen greifen unzulässig in das
Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein.
Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als
eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst
durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange
bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die
betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das
Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite
überwiegt (BGH NJW 2016, 789 [BGH 15.09.2015 – VI ZR 175/14] Rn. 20; BGH NJW
2016, 56 [BGH 28.07.2015 – VI ZR 340/14] Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 [BGH
17.12.2013 – II ZB 6/13] Rn. 22; jew. m.w.N.).
Hier ist das Schutzinteresse aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
mit dem Recht zu 1) auf Presse- und Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1
GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen.
Die Klägerin ist durch die angegriffenen Äußerungen
erkennbar. Dies ergibt sich aus der bildlichen Abbildung sowie der
Namensnennung und steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Die Veröffentlichung einer Liebesbeziehung greift
grundsätzlich in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des
durch die Veröffentlichung Betroffenen ein. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8
Abs. 1 EMRK gewährleisten das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann
einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine
Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Hierzu
gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick
durch andere auszuschließen (BGH GRUR 2017, 850 [BGH 02.05.2017 – VI ZR 262/16]
Rn. 19 – Tim B.).
Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch
räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres
Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden
(BGH GRUR 2017, 304 [BGH 29.11.2016 – VI ZR 382/15] Rn. 9 – Michael Schumacher;
BGH GRUR 2013, 91 [BGH 18.09.2012 – VI ZR 291/10] Rn. 12 – Comedy-Darstellerin;
BGH NJW 2012, 763 [BGH 22.11.2011 – VI ZR 26/11] Rn. 10; BVerfG GRUR 2000, 446
[BVerfG 15.12.1999 – 1 BvR 653/96] – Caroline von Monaco). Zur Privatsphäre
gehören demnach auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung,
deren Bekanntwerden der Betroffene – aus welchen Gründen auch immer – nicht
wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (BGH GRUR 2017, 850 [BGH
02.05.2017 – VI ZR 262/16] Rn. 19 – Tim B.).
Darüber hinaus gewährt das Grundgesetz dem Bürger einen
unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich höchstpersönlicher,
privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen
ist. Wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde ist der Kernbereich
privater Lebensgestaltung absolut geschützt, ohne dass dieser Schutz einer
Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich ist
(BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 25 m.w.N.). Diesem Kernbereich gehören insbesondere
Ausdrucksformen der Sexualität an (BVerfG NJW 2008, 39 [BVerfG 13.06.2007 – 1
BvR 1783/05]). Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem
Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will,
ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art
und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der
Gemeinschaft berührt (BVerfG NJW 2009, 3357 [BVerfG 10.06.2009 – 1 BvR 1107/09]
Rn. 25). Dementsprechend betreffen Details über den Austausch von Intimitäten
in einer Liebesbeziehung nicht nur den Bereich der Privat-, sondern den der
Intimsphäre.
Der Schutz auch in Bezug auf Ausdrucksformen der Sexualität
kann aber entfallen, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten
Lebensgestaltung von sich aus öffnet, und bestimmte, an sich dem unantastbaren
Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht
und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt
(BGH NJW 2012, 767 Rn. 12 – Pornodarsteller m.w.N.). Er kann sich dann nicht
gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Intim- oder
Privatsphäre berufen (BGH NJW 2012, 767 Rn. 12 – Pornodarsteller m.w.N.). So
soll beispielsweise für einen Pornodarsteller, der freiwillig an der Produktion
professionell hergestellter und kommerziell zu verwertender Pornofilme in für
den Zuschauer erkennbarer Weise mitgewirkt und diesen Bereich seiner Sexualität
damit bewusst der interessierten Öffentlichkeit preisgegeben hat, indem er in
mehreren Pornofilmen aufgetreten und sich werblich auf dem Cover eines der
Filme hat abbilden lassen, ohne Maßnahmen zum Schutz vor seiner Identifizierung
zu ergreifen, der Bereich der Sexualität lediglich der Sozialsphäre zuzuordnen
sein (BGH NJW 2012, 767 [BGH 25.10.2011 – VI ZR 332/09] Rn. 12 ff. –
Pornodarsteller).
Der Intimbereich soll darüber hinaus auch schon dann als
verlassen gelten, wenn Handlungen in den Bereich eines anderen einwirken, ohne
dass besondere Umstände, wie etwa familiäre Beziehungen, diese
Gemeinschaftlichkeit des Handelns als noch in den engsten Intimbereich fallend
erscheinen lassen. Selbst schon die Berührung mit der Persönlichkeitssphäre
eines anderen Menschen gibt der Handlung den Bezug auf das Soziale, der sie dem
Recht zugänglich macht, wenn nur der Sozialbezug der Handlung intensiv genug
ist (BayOLGSt NJW 1979, 2624, 2625). Daher soll für die Zeugenvernehmung des
Kunden einer Prostituierten kein Verwertungsverbot wegen eines Eingriffs in die
Intimsphäre bestehen (BayOLGSt NJW 1979, 2624, 2625 [OLG Hamburg 14.02.1979 – 2
Ws 431/78]).
Eine Rolle bei der Beurteilung der Selbstöffnung kann auch
die Frage spielen, in welchem Umfang und in welcher Intensität (vgl. BGH, Urt.
v. 12.06.2018 – VI ZR 284/17, BeckRS 2018, 19228 Rn. 27) der Betroffene
Tatsachen selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Hat ein verurteilter
Täter selbst der Öffentlichkeit sämtliche Tat- und Lebensumstände, mithin auch
sein auf die Tat verkürztes Persönlichkeitsbild bekannt gemacht und detailliert
seine Sicht von Tat und Tatumständen geschildert, so verliert der Eingriff in
das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erheblich an Bedeutung (BGH NJW 2009,
3576 [BGH 26.05.2009 – VI ZR 191/08] Rn. 27 – Kannibale von Rotenburg). Auf der
anderen Seite liegt im Hinblick auf Äußerungen betreffend den
Gesundheitszustand eines Prominenten eine Selbstöffnung noch nicht vor, wenn
sich die in der Öffentlichkeit getätigten Angaben des Betroffenen (bzw. seiner
Vertreter) auf allgemein und abstrakt gehaltene Beschreibungen zu seinem
grundsätzlichen Gesundheitszustand beschränken, denen keinerlei Einzelheiten zu
den konkreten Auswirkungen einer Verletzung auf seinen Gesundheitszustand und
über das genaue Ausmaß seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu entnehmen
sind (BGH NJW 2017, 1550 [BGH 29.11.2016 – VI ZR 382/15] Rn. 13 – Michael
Schumacher). Dementsprechend entfällt der Diskretionsschutz lediglich in dem
Umfang, in dem der Betroffene seine Privatsphäre konkret geöffnet hat. Eine
Äußerung in der Öffentlichkeit führt daher nicht automatisch zu einer
generellen Verwirkung des Privatsphärenschutzes (LG Berlin NJW 2016, 1966 [OLG
München 23.12.2015 – 34 SchH 10/15]; Erman/Klass, BGB, 15. Aufl. 2017, Anh § 12
Rn. 121a m.w.N.), vielmehr muss die jeweilige Veröffentlichung mit dem von dem
Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner Intim-
bzw. Privatsphäre korrespondieren (BGH, Urt. v. 12.06.2018 – VI ZR 284/17,
BeckRS 2018, 19228 Rn. 27). Eine Selbstöffnung soll auch dann nicht vorliegen,
wenn durch die Berichterstattung ein neuer, eigenständiger Bereich der
Privatsphäre betroffen ist (Erman/Klass, a.a.O. unter Verweis auf KG ZUM-RD
2011, 333; LG Köln AfP 2012, 584 [LG Köln 01.06.2012 – 28 O 792/11]; LG Köln
ZUM-RD 2013, 146, 148).
Weiter kann auch bei Heranwachsenden die Berichterstattung
über eine Beziehung einen Eingriff in einen besonders sensiblen Bereich
darstellen. Heranwachsende sollen eine gewisse Schutzbedürftigkeit dahingehend
genießen, so dass es ihnen zugestanden sein soll, auf dem Weg zu einer
gereiften Persönlichkeit unbeeinträchtigt Beziehungen zu Partnern führen zu
können, ohne dabei von einer breiten Öffentlichkeit beobachtet zu werden (LG
Hamburg NJOZ 2017, 1444).
Die Beklagte zu 1) kann sich nach den oben dargestellten
Grundsätzen nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Klägerin den Schutz
gegenüber den angegriffenen Äußerungen aufgrund einer Selbstöffnung (bzw.
Selbstbegebung) verloren hätte.
aa. Die angegriffenen Äußerungen der Beklagten zu 1) sind
nicht aufgrund der von der Klägerin getätigten Äußerungen im Playboy von einer
den Schutz des Persönlichkeitsrechts reduzierenden Selbstöffnung umfasst.
Die Beklagte zu 1) vertritt insoweit die Auffassung, dass
die Klägerin mit ihrem Auftritt als Playmate und ihrer Äußerung, dass der
richtige Mann noch nicht gefunden sei und dieser sportlich sein solle, das
Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre auch im Hinblick auf eine mehrere Jahre
zurückliegende Beziehung der Klägerin zu ihrem ehemaligen Lehrer inklusive der
Offenbarung, dass es zu sexuellen Aktivitäten gekommen sei, verwirkt habe. Dem
folgt die Kammer unter Zugrundelegung der oben dargestellten Grundsätze nicht.
Die Angaben im Interview der Klägerin im Playboy sind von
lediglich allgemeiner Natur. Es handelt sich weitgehend um Allgemeinplätze mit
wenig Gehalt. Die Klägerin offenbart lediglich, dass sie derzeit noch nicht den
„Richtigen“ gefunden habe und welche Eigenschaften sie sich beim
„Richtigen“ wünsche. Hiervon ist jedoch gerade nicht erfasst, dass
die Klägerin im Alter von 13 Jahren ihren damaligen Lehrer angehimmelt haben
soll und dass sie im Alter von 16 Jahren eine Beziehung zu ihm geführt hat.
Diese Umstände lagen zum Zeitpunkt des Interviews bereits mehrere Jahre zurück.
Sie standen mit den Äußerungen der Klägerin im Interview auch in keinem sich
hieraus ergebenden Zusammenhang. Die Klägerin hat mit ihrem Interview und auch
mit ihren Nacktaufnahmen nicht konkrete Umstände aus ihrem Liebes- und
Sexualleben geöffnet, sondern gerade nur allgemeine und wenig sagende Umstände
geäußert, die kaum konkreten Bezug hierzu haben.
Darüber hinaus bewirkt der Umstand, dass sich jemand zu
seiner aktuellen Beziehung äußert, keine Selbstöffnung im Hinblick auf künftige
Beziehungen (LG Berlin NJW 2016, 1966 [OLG München 23.12.2015 – 34 SchH 10/15];
Erman/Klass, a.a.O., Anh § 12 Rn. 121a). Daher muss erst recht gelten, dass,
wenn sich die Klägerin – unkonkret – im Hinblick auf künftige Beziehungen
äußert, dies nicht zu einer Öffnung im Hinblick auf die Vergangenheit führt.
Eine Selbstöffnung im Hinblick auf die hier
streitgegenständlichen Äußerungen ist auch nicht bereits dadurch erfolgt, dass
die Klägerin nebenberuflich als Model tätig ist, für den Playboy posiert hat
und ein Facebook-Profil betreibt, in dem sie hierfür geworben hat.
Unzweifelhaft hat die Klägerin hierdurch diesen Bereich auch derart geöffnet,
dass über ihre Tätigkeit als Model und über ihr Wirken als Playmate berichtet
werden darf. Denn sie hat diesen Teil ihrer Privat- bzw. Intimsphäre in die
Öffentlichkeit getragen und dadurch zu einem Teil der Sozialsphäre gemacht
(vgl. BGH NJW 2012, 767 [BGH 25.10.2011 – VI ZR 332/09] Rn. 12 ff. –
Pornodarsteller). Dies umfasst aber gerade nicht Umstände, die erstens – wie
hier – deutlich vor dieser Tätigkeit und zudem zu einem Zeitpunkt lagen, zu dem
die Klägerin noch minderjährig war, und die andererseits ihr Sexualleben und
ihr innerstes Gefühlsleben betreffen.
bb. Die von der Beklagten zu 1) geschilderten Umstände sind
auch nicht aufgrund der von der Beklagten zu 1) – im konkreten Umfang und
Wortlaut zwischen den Parteien streitigen – angeführten Angaben des Vaters der
Klägerin (s. Bl. 82, 87 f. d.A.) im Wege der Zurechnung einer Selbstöffnung
zugeführt worden.
Insoweit können grundsätzlich – abhängig vom Einzelfall –
nicht nur die Umstände Berücksichtigung finden, die der Betroffene selbst der
Öffentlichkeit preisgegeben hat, sondern auch solche, die von Vertretern
offenbart wurden (BGH NJW 2017, 1550 [BGH 29.11.2016 – VI ZR 382/15] Rn. 12 –
Michael Schumacher), was auch Äußerungen des den Betroffenen vertretenden
Anwalts umfassen kann (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.11.2017 – 2-03 O
275/17; LG Berlin AfP 2003, 559 [LG Berlin 10.12.2002 – 27 O 866/02]: Äußerung
des Betroffenen „durch“ einen Anwalt). Diesbezüglich ist zwischen den
Parteien streitig, ob der Vater der Klägerin sich gegenüber einem Mitarbeiter
der Beklagten zu 1) als anwaltlicher Vertreter der Klägerin geäußert und
insoweit eine Selbstöffnung zu deren Lasten herbeigeführt hat und ob er hierzu
berechtigt war. Dies konnte im Ergebnis offen bleiben. Denn selbst wenn man
davon ausgeht, dass die Angaben des Vaters der Klägerin dieser zurechenbar
wären und der Vater der Klägerin die von der Beklagten zu 1) angeführten
Äußerungen getätigt haben sollte, würde diese Selbstöffnung die hier
streitgegenständliche Berichterstattung nicht erfassen.
Hierbei ist zunächst der Kontext der Berichterstattung zu
berücksichtigen, wie ihn auch die Beklagte zu 1) vorträgt, nämlich der
Strafprozess gegen den ehemaligen Lehrer der Klägerin. In diesem ging es, so
stellt es auch die Beklagte zu 1) dar, im Wesentlichen darum, dass der
ehemalige Lehrer sich der Klägerin nicht mehr nähern sollte und gegen
vorangegangene Gewaltschutzanordnungen verstoßen hatte. Weiter ist zu berücksichtigen,
dass zum Zeitpunkt der Berichterstattung auch die mündliche Verhandlung in dem
Strafverfahren noch nicht begonnen hatte und dementsprechend weitere Umstände
noch nicht in öffentlicher mündlicher Verhandlung offenbart worden waren. In
diesem Zusammenhang hatte der Lehrer der Beklagten zu 1) intime und private
Details offenbart, die aber in der Öffentlichkeit noch nicht bekannt waren.
Vor diesem Hintergrund soll sich der Vater der Klägerin wie
von der Beklagten zu 1) angeführt geäußert haben. Die Beklagte zu 1) gibt
insoweit wortwörtliche Äußerungen wieder, was die Klägerin angreift. Aber
diesen wortwörtlichen Äußerungen ist bereits nicht zu entnehmen, dass der Vater
der Klägerin über eine sexuelle Beziehung der Klägerin zu ihrem Lehrer
berichtet hat. Vielmehr soll er geschildert haben, dass von seiner Tochter eine
„Schwärmerei“ ausgegangen sei und dass sie dem Lehrer einen
„ersten Brief“ geschickt habe. Sodann wird der Vater der Klägerin mit
der Angabe zitiert, dass er dem Lehrer Konsequenzen angedroht habe, wenn er
seine Tochter nicht in Ruhe lasse. All dem lässt sich nicht entnehmen, dass die
Klägerin und der Lehrer überhaupt eine Beziehung bzw. „Affäre“
(Äußerung zu 1 h)) geführt haben. Die Äußerungen des Vaters des Klägers sind
insoweit nicht ergiebig oder jedenfalls völlig unkonkret. Auch dass die
Klägerin und der Lehrer „verlobt“ gewesen seien oder sich so
bezeichnet hätten, ist dem nicht zu entnehmen. Die Berichterstattung der
Beklagten zu 1) geht daher insgesamt auch über dasjenige, was der Vater der
Klägerin selbst offenbart hat, sowohl im Detailgrad als auch im Hinblick auf
die Eingriffsintensität deutlich hinaus, so dass die angegriffenen Äußerungen
von einer solchen Selbstöffnung nicht erfasst wären.
Dies gilt letztlich auch für die Äußerung zu 1 g)
„Schon als 13-jährige himmelte sie ihren Lehrer an.“ Denn selbst wenn
man die öffnenden Äußerungen des Vaters dahingehend auslegt, dass der Klägerin
zurechenbar über eine Schwärmerei der Klägerin für ihren Lehrer berichtet
werden dürfte, ist jedenfalls der Umstand, dass die Klägerin zu diesem
Zeitpunkt lediglich 13 Jahre alt war, von dieser Selbstöffnung nicht umfasst.
Diese Information ist auch von nicht unerheblicher Relevanz, denn sie erlaubt
einen Einblick in das Gefühlsleben der damals noch deutlich minderjährigen
Klägerin. Darüber hinaus wird es – darauf weist letztlich auch die Beklagte zu
1) hin – als unschicklich empfunden, wenn ein junges Mädchen sich in ihren
Lehrer verliebt.
Die Abwägung des Schutzinteresses aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1
GG mit dem Recht zu 1) auf Presse- und Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S.
1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK fällt hier zu Lasten der Beklagten zu 1) aus.
Die Kammer hat bei der gebotenen Abwägung neben dem
Gesamtkontext der Berichterstattung berücksichtigt, dass die Beklagte zu 1)
über eine intime und sexuelle Liebesbeziehung der Klägerin berichtet und
dadurch diesen Bereich der Persönlichkeit der Öffentlichkeit offenbart hat. Es
oblag der Beklagten zu 1) bei einer Berichterstattung über diesen Bereich des Persönlichkeitsrechts
der Klägerin, zurückhaltend, umsichtig und in für den Betroffenen möglichst
schonender Art und Weise zu berichten. Ferner war zu berücksichtigen, dass die
Klägerin zum Zeitpunkt der von der Beklagten zu 1) dargestellten Begebenheiten und
damit zum Zeitpunkt der mit ihrem Lehrer geführten Beziehung minderjährig war,
während sie zum Zeitpunkt der angegriffenen Äußerung des Beklagten die
Volljährigkeit erreicht hatte. Die Kammer hat weiter einbezogen, dass – auch
auf Betreiben der Klägerin – ein Strafverfahren gegen ihren Lehrer geführt
worden ist, in dem der Umstand, dass die Klägerin und der Lehrer eine Beziehung
geführt haben, in öffentlicher Verhandlung offenbart wurde, wobei die
Hauptverhandlung jedoch erst nach Veröffentlichung der angegriffenen
Berichterstattung der Beklagten zu 1) durchgeführt wurde.
In die Abwägung hat die Kammer auch eingestellt, dass die
Klägerin zum Zeitpunkt der Äußerungen bereits selbst mit Aktaufnahmen im
Playboy an die Öffentlichkeit getreten war und jedenfalls insoweit selbst die
Öffentlichkeit gesucht hat. Allerdings war hier einzubeziehen, dass die
Beziehung, die Gegenstand der Berichterstattung war, mehrere Jahre zurück liegt
und die Klägerin erst anschließend in die Öffentlichkeit getreten ist. Zudem handelte
es sich um Umstände, die die Klägerin in ihrer Zeit als Minderjährige
betreffen.
Weiter hat die Kammer in der Abwägung einbezogen, dass
grundsätzlich ein Interesse der Öffentlichkeit an der Diskussion über
Beziehungen zwischen Schülern und ihren Lehrern besteht, ferner, dass über den
Fall auch andere Medien berichtet haben.
Auch die von der Beklagten zu 1) angeführte Selbstöffnung
der Klägerin, ggf. durch ihren Vater, hat die Kammer nach den oben
dargestellten Grundsätzen als Teil der Abwägung zu Gunsten der Beklagten zu 1)
berücksichtigt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) besteht eine
innere Beziehung zwischen dem Verhältnis der Klägerin zu ihrem Lehrer und der
Tätigkeit der Klägerin als Model und Playmate aus Sicht des Durchschnittslesers
nicht. Die Beklagte zu 1) stützt sich insoweit auf die Äußerungen des Vaters
der Klägerin, der gesagt haben soll, dass die Klägerin mit ihrem Posieren als
Playmate „in die Offensive“ gegangen sei, nachdem ihr ehemaliger
Lehrer der Klägerin nachgestellt hatte. Insoweit ist auch aus Sicht des
Durchschnittsempfängers die Äußerung des Vaters dahingehend zu verstehen, dass
die Klägerin nicht wegen der von ihr geführten Beziehung mit ihrem ehemaligen
Lehrer als Model tätig wurde, sondern weil dieser ihr nachgestellt hatte.
Die Klägerin ist auch nicht als Person des öffentlichen
Lebens anzusehen. Sie ist mit Prominenten oder Politikern in keiner Weise zu
vergleichen. Hieran ändert auch nichts, dass die Klägerin in einer bundesweit
erscheinenden Zeitschrift mit Aktaufnahmen an die Öffentlichkeit getreten ist
und sich auch über Facebook öffentlich präsentiert hat.
Die Kammer hat auch eingestellt, dass die Klägerin
vorgetragen hat, dass sie ihre Beziehung mit ihrem ehemaligen Lehrer stets
geheim gehalten hat. Dieser Umstand ist zwischen den Parteien streitig. Die
Beklagte zu 1) kann sich diesbezüglich jedoch nicht auf ein reines Bestreiten
zurückziehen. Denn die Beklagte zu 1) hat vom ehemaligen Lehrer der Klägerin
umfassende Informationen über die Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem
Lehrer erhalten. Die Klägerin hat auch das Strafurteil des Amtsgerichts M gegen
den Lehrer vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass selbst die Eltern der Klägerin
„erst mit einiger zeitlicher Verzögerung“ von der Beziehung erfahren
hatten (Anlage K1, S. 3, Bl. 28 d.A.). Es hätte vor diesem Hintergrund der Beklagten
zu 1) jedenfalls eine gewisse Darlegungslast oblegen, Umstände darzutun, die
dem Vortrag der Klägerin und ihres Lehrers widersprechen, dass die Beziehung
geheim gehalten worden sei. Auch soweit die Beklagte zu 1) vorträgt, dass die
Beziehung den Eltern der Klägerin bekannt gewesen sei, führt dies nicht dazu,
dass hierdurch die Beziehung der Klägerin zum Lehrer auch zulässigerweise
Gegenstand öffentlicher Berichterstattung wird (vgl. BGH GRUR 2017, 850 [BGH
02.05.2017 – VI ZR 262/16] Rn. 19 – Tim B.).
Weiter war im Hinblick auf das – noch nicht mündlich
verhandelte – Strafverfahren gegen den Lehrer der Klägerin einzubeziehen, dass
die Klägerin in diesem Verfahren nicht als Täterin, sondern als Tatopfer
auftrat. Soweit sich die Beklagte zu 1) daher auf Rechtsprechung bezieht, die
ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung über ein Strafverfahren zum
Gegenstand hatte (Klageerwiderung, S. 13, Bl. 92 d.A.: BVerfG NJW 1973, 1226
[BVerfG 05.06.1973 – 1 BvR 536/72] – Lebach; BGH NJW 2006, 599 [BGH 15.11.2005
– VI ZR 286/04] – Autobahnraser; BVerfG NJW 2009, 3357 – Fußballligaspieler),
so musste auch die Beklagte zu 1) bei ihrer Berichterstattung berücksichtigen,
dass das Persönlichkeitsrecht des Tatopfers einer besonders schonenden
Behandlung bedarf und eine identifizierende Berichterstattung daher noch
zurückhaltender zu erfolgen hat (vgl. Müller, NJW 2007, 1617, 1618; vgl. auch
BGH NJW 1988, 1984, 1985 [BGH 24.11.1987 – VI ZR 42/87]: stärkere Pflicht zur
Zurückhaltung bei Berichterstattung über Gerichtsverfahren ohne
strafrechtlichen Einschlag). Denn der Täter tritt durch seine Tat aus eigenem
Antrieb in soziale Interaktion mit dem Tatopfer (BVerfG NJW 2009, 3357 [BVerfG
10.06.2009 – 1 BvR 1107/09] – Fußballligaspieler), während das Tatopfer
unfreiwillig hieran beteiligt wird. Würde man an die Berichterstattung über das
Tatopfer dieselben Maßstäbe anlegen wie an diejenige über den Täter, so wäre
dies geeignet, Tatopfer generell aufgrund der allein hierdurch zu befürchtenden
öffentlichen Berichterstattung an der Erstattung von Anzeigen und der
Verfolgung von Tätern zu hindern.
Nach alledem überwiegt vorliegend das Schutzinteresse der
Klägerin die Interessen der Beklagten zu 1).
Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) ferner
Unterlassung im Hinblick auf die angegriffenen Zitate aus privaten Briefen aus
den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG verlangen (Antrag zu
2)).
Dem Einzelnen steht mit dem Kernbereich höchstpersönlicher,
privater Lebensgestaltung ein unantastbarer Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit
zu, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und
einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist. Die Beurteilung, ob ein
Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der
Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen
Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre
anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (siehe oben, auch zur
Selbstöffnung). Dieser Schutz kann auch das geschriebene Wort umfassen.
Darüber hinaus schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht
vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre vor herabsetzenden, vor
allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen
unterschoben werden, die er nicht getan hat. Besonderen Schutz genießen in
diesem Zusammenhang Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen. Sie dürfen in
der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers veröffentlicht
werden (BGHZ 13, 334, 341 – Leserbrief; KG Berlin, Urt. v. 18.04.2011 – 10 U
149/10, ZUM 2011, 570, Rn. 4 – juris). Dieser Bereich ist jedoch nicht absolut
geschützt, sondern – wie auch im Übrigen – ist eine Abwägung der sich gegenüber
stehenden Interessen erforderlich. Wesentlicher Abwägungsfaktor ist hierbei das
Gewicht des öffentlichen Informationsinteresses (KG Berlin, Urt. v. 18.04.2011
– 10 U 149/10, ZUM 2011, 570, Rn. 4 – juris).
Die hier erforderliche Abwägung fällt ebenfalls zu Lasten
der Beklagten zu 1) aus.
Die angegriffene Berichterstattung enthält einen – in
Handschrift der Klägerin abgebildeten – Brief der Klägerin, die über ihre tiefe
Liebe zu ihrem ehemaligen Lehrer berichtet. In diesem Brief offenbart die
Klägerin Umstände aus ihrem Innersten, die der Einsicht der Allgemeinheit
ebenso wie der ihres unmittelbaren Umkreises vollständig entzogen sind. Darüber
hinaus enthält die angegriffene Berichterstattung ein weiteres Zitat, in dem
die Klägerin über sexuelle Fantasien mit dem Beklagten berichtet. Auch dieser
Brief betrifft den absolut geschützten Intimbereich. Dies gilt auch für die
dritte mit dem Antrag zu 2) angegriffene Äußerung aus einem Brief, denn auch
hier wird das innerste Gedankenleben der damals minderjährigen Klägerin der
Öffentlichkeit dargeboten.
Insgesamt war zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum
Zeitpunkt der Erstellung und Absendung der Briefe minderjährig war und diese
Briefe im Vertrauen auf die private und wohl auch geheim gehaltene Beziehung
(s.o.) ihrem (ehemaligen) Lehrer überlassen hat. Ein eventuelles
Informationsinteresse bezüglich dieser Briefe überwiegt jedenfalls nicht.
Auch die von der Beklagten zu 1) angeführte Selbstöffnung
rechtfertigt die Veröffentlichung nicht. Dies gilt selbst dann, wenn man die
Äußerungen des Vaters der Klägerin als Selbstöffnung zu Lasten der Klägerin
begreift. Denn der Vater der Klägerin hat nach dem Vortrag der Beklagten zu 1)
lediglich geäußert, dass die Klägerin einen „ersten Brief“ an ihren
Lehrer geschrieben habe. Er hat daher lediglich – in Bezug auf den Inhalt der
Briefe völlig ohne Informationsgehalt – offenbart, dass die Klägerin überhaupt
Briefe geschrieben hat. Was in den Briefen stand, hat der Vater der Klägerin
hingegen nicht offengelegt (vgl. insoweit BGH NJW 2017, 1550 [BGH 29.11.2016 –
VI ZR 382/15] Rn. 13 – Michael Schumacher). Damit konnte die Beklagte zu 1)
aber nicht Umstände aus dem Bereich der Privat- und Intimsphäre, die sich
allein aus dem Inhalt der Briefe ergeben, der Öffentlichkeit mitteilen.
Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu
1) die Briefe vom Lehrer der Klägerin deutlich nach Ende der Beziehung erhalten
hat und insoweit eine Einwilligung der Klägerin in die Weitergabe zum Zwecke
der Veröffentlichung – für die Beklagte zu 1) erkennbar – nicht vorlag. Der
Lehrer der Klägerin war dementsprechend auch zur Weitergabe nicht berechtigt
(dazu LG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.12.2017 – 2-03 O 130/17, ZD 2018, 271 =
BeckRS 2017, 141348 Rn. 72 ff.). Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden
Interessen ist auch einzustellen, wenn Informationen rechtswidrig beschafft
wurden, auch wenn die Veröffentlichung solcher Informationen unter
Berücksichtigung der Schutzfunktion des Art. 5 Abs. 1 GG im Einzelfall –
insbesondere aufgrund eines öffentlichen Interesses hieran – zulässig sein kann
(BGH NJW 2015, 782 [BGH 30.09.2014 – VI ZR 490/12] Rn. 20). Letzteres war hier
aber wie oben dargestellt nicht der Fall.
Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) auch die
Unterlassung der weiteren Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildnisse
gemäß Antrag zu 3) aus den §§ 823, 1004 BGB, 22, 23 KUG i.V.m. Art. 85 DSGVO
verlangen.
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem
abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH GRUR 2007, 527
[BGH 06.03.2007 – VI ZR 51/06] – Winterurlaub m.w.N.). Danach dürfen Bildnisse
einer Person grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22
S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine
Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt.
Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte
Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH GRUR
2013, 1065 [BGH 28.05.2013 – VI ZR 125/12] Rn. 10 – Eisprinzessin Alexandra).
Nach diesen Voraussetzungen war die Veröffentlichung hier
unzulässig. Jedenfalls im Hinblick auf das Bildnis gemäß Antrag zu 3 a) sind
sich die Parteien einig, dass es sich um ein privates Bildnis handelt. Ferner ist
unstreitig, dass die Klägerin in die Veröffentlichung beider Bildnisse gemäß
Antrag zu 3) nicht eingewilligt hat.
Die Bildnisse sind auch nicht dem Bereich der Zeitgeschichte
zuzuordnen. Sie betreffen Ereignisse, die zeitlich weit vor dem von der Beklagten
zu 1) angeführten zeitgeschichtlichen Ereignis – der Strafverhandlung gegen den
Lehrer der Klägerin – liegen. Es handelt sich bei den Bildnissen auch nicht um
kontextneutrale Fotos, deren Veröffentlichung im Rahmen der Berichterstattung
über die Klägerin keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts
bewirkt (vgl. BVerfG AfP 2001, 212, 216 – Prinz Ernst August von Hannover;
BVerfG NJW 2006, 2835 [BVerfG 13.06.2006 – 1 BvR 565/06]; BGH GRUR 2010, 1029,
1031 [BGH 13.04.2010 – VI ZR 125/08] – Charlotte im Himmel der Liebe; BGH GRUR
2002, 690, 692 [BGH 14.05.2002 – VI ZR 220/01] – Marlene Dietrich;
Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 23 KUG Rn. 20; eingehend LG Frankfurt
a.M., Urt. v. 17.08.2017 – 2-03 O 424/16, ZUM 2018, 58 [OLG Köln 28.03.2017 – 1
RVs 281/16]).
Die Veröffentlichung der Bildnisse ist auch nicht aus dem
Grunde gerechtfertigt, dass die Klägerin – nach dem Ende der Beziehung mit
ihrem Lehrer – freiwillig Aktfotografien für den Playboy hat fertigen und
veröffentlichen lassen. Denn weder wirkt sich dies auf die hier
streitgegenständlichen Bildnisse noch auf das Interesse der Klägerin an der
Nichtveröffentlichung zuvor entstandener Bildnisse aus.
Letztlich war auch hier als ein Teil der Gesamtabwägung zu
berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) die beiden Bildnisse vom Lehrer der
Klägerin rechtswidrig erhalten hat (dazu LG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.12.2017
– 2-03 O 130/17, BeckRS 2017, 141348 Rn. 62 ff.).
Bei der dargestellten Abwägung hat die Kammer ferner
berücksichtigt, dass seit dem 25.05.2018 die DSGVO Geltung erlangt hat.
Insoweit wendet die Kammer jedoch unter Berücksichtigung von Art. 85 Abs. 2
DSGVO die §§ 22 f. KUG und die hierzu in der Rechtsprechung ergangenen
Grundsätze an, da insoweit – jedenfalls hier in Bezug auf journalistische
Inhalte (vgl. zur Anwendung außerhalb journalistischer Zwecke LG Frankfurt
a.M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 283/17) – die §§ 22 f. KUG fortgelten (OLG
Köln K&R 2018, 501 [OLG Köln 18.06.2018 – 15 W 27/18] Rn. 6; Sydow/Specht,
DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 85 Rn. 13 ff.; Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017,
1057, 1060).
Die Klägerin kann ferner von der Beklagten zu 2) die
Unterlassung im Hinblick auf die mit dem Antrag zu 4) angegriffenen Äußerungen
(a)-j)) gemäß Anlagen K4 und K5 aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1,
1 Abs. 1 GG verlangen.
Insoweit wird bezüglich der Äußerungen gemäß Antrag zu 4)
a)-i) auf die obigen Ausführungen zum Antrag zu 1) verwiesen, die auch mit
Blick auf die Beklagte zu 2) anzuwenden sind.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin umfasst darüber
hinaus auch das gemäß Antrag zu 4) j) von der Beklagten zu 2) veröffentlichte
Interview mit dem Lehrer der Klägerin. Insoweit ist zwischen den Parteien
unstreitig, dass die Beklagte zu 2) ein Interview mit dem Lehrer der Klägerin
mit dem gemäß Antrag zu 4) j) ersichtlichen Inhalt veröffentlicht hat.
Auch die in dieser angegriffenen Äußerung enthaltene
Offenbarung, dass die Klägerin ein Interesse an ihrem Lehrer gezeigt habe und
diesen letzten Endes verführt habe, stellt einen unzulässigen Eingriff in die
Privat- bzw. Intimsphäre der Klägerin dar. Auf die obigen Ausführungen wird im
Übrigen verwiesen.
Die Klägerin kann von der Beklagten zu 2) auch Unterlassung
im Hinblick auf die angegriffenen Zitate aus privaten Briefen aus den §§ 823,
1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG verlangen (Antrag zu 5)).
Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen zu Antrag
zu 2) verwiesen.
Der Anspruch der Klägerin umfasst darüber hinaus auch die in
Anlage K3 (gemäß Antrag zu 2)) nicht enthaltene Äußerung gemäß Antrag zu 5):
„…“
Gemäß den obigen Ausführungen stellt sich auch die
Veröffentlichung dieses Zitats aus einem Brief der Klägerin als unzulässig dar,
da die Beklagte zu 2) Einblicke in die innerste und intime Gefühlswelt der
damals minderjährigen Klägerin offenbart.
Die Klägerin kann auch von der Beklagten zu 2) die
Unterlassung der weiteren Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildnisse
gemäß Antrag zu 6) aus den §§ 823, 1004 BGB, 22, 23 KUG i.V.m. Art. 85 DSGVO
verlangen.
Es wird auf die obigen Ausführungen zu Antrag zu 3)
verwiesen.
Auch die für den Unterlassungsanspruch jeweils erforderliche
Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die
Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 [BGH
16.11.1995 – I ZR 229/93] – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen
gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert
wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht
(vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 [BGH 19.03.1998 – I ZR 264/95] –
Brennwertkessel).
Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels
beruht jeweils auf § 890 ZPO.
Die Klägerin kann von den Beklagten (zu 1) und 2)) auch
Auskunft aus § 242 BGB verlangen, nicht jedoch im begehrten Umfang.
Insoweit haben die Parteien im Termin zur mündlichen
Verhandlung darüber gestritten, ob der von der Klägerin in Antrag zu 7 b)
formulierte Antrag auf Zahlung eines noch zu beziffernden Schadensersatzes den
Auskunftsantrag stützt, weil aus Sicht der Beklagten Schadensersatz bereits
begrifflich (vgl. insoweit Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 6. Aufl. 2018, §§ 33
ff. KUG Rn. 16, 21), aber auch rechtlich anders zu behandeln sei als eine
Entschädigung.
Die Kammer legt den Antrag zu 7 b) unter Berücksichtigung
des Vorbringens der Parteien in den Schriftsätzen und der mündlichen
Verhandlung vom 06.09.2018 dahingehend aus, dass die Klägerin Auskunft sowohl
für die Bezifferung eines Entschädigungsanspruchs gestützt auf eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung als auch für die Bezifferung eines
Schadensersatzanspruchs gestützt auf eine Urheberrechtsverletzung begehrt. Auf
S. 22 f. der Klageschrift (Bl. 22 f. d.A.) macht die Klägerin einen Anspruch
auf „Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts“
geltend, wobei sie im darauf folgenden Absatz ausdrücklich auf die Grundsätze
der Rechtsprechung zur Geldentschädigung rekurriert. Weiter schuldeten die
Beklagten „Schadensersatz für die Nutzung des ‚Sofa-Bildes'“
(Klageschrift, S. 24, Bl. 24 d.A.), den die Klägerin auf S. 22 der Klageschrift
auf die §§ 97, 72 UrhG gestützt hat.
Die Klägerin kann vorliegend Auskunft zur Berechnung ihres
Anspruchs auf Geldentschädigung verlangen.
Nach § 242 BGB kann der Betroffene Auskunft über den
Verbreitungsumfang einer Veröffentlichung verlangen, wenn sie zur
Rechtsverfolgung erforderlich ist und der Verletzer sie unschwer erteilen kann
(BGH NJW 2000, 2201 [BGH 01.12.1999 – I ZR 226/97] – Der blaue Engel;
Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003,
Kap. 15 Rn. 7 m.w.N.; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 346a
m.w.N.; Wandtke/Bullinger-Fricker, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 22 KUG Rn. 39). Der
Betroffene kann Unterrichtung über den Verbreitungsumfang und Auskunft darüber
verlangen, in welcher Auflagenhöhe und an welchen Personenkreis die unzulässige
Veröffentlichung gelangt ist (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 346a m.w.N.).
Dies gilt auch in Fällen der Geltendmachung einer Geldentschädigung (vgl. LG
Köln Urt. v. 27.4.2017 – 14 O 323/15, BeckRS 2017, 125934). So lag der Fall
auch hier.
Soweit die Beklagten der Auffassung sind, dass die Klägerin
sich im Rahmen des begehrten Auskunftsumfangs (in welchen Printausgaben,
Verkaufszahlen etc.) aus öffentlich zugänglichen Quellen informieren könne,
folgt die Kammer dem nicht. Es ist den Beklagten unschwer möglich, die begehrte
Auskunft zu erteilen, die Klägerin ist hingegen ohne eigenes Verschulden in
Unkenntnis hierüber. Angesichts der Vielzahl der Regionalausgaben insbesondere
der Print-Ausgabe der Beklagten zu 1) sind die begehrten Informationen entgegen
der Auffassung der Beklagten der Klägerin nicht ohne Weiteres zugänglich.
Die Klägerin kann von den Beklagten aber nicht verlangen,
dass diese Auskunft über die Verkaufspreise sowie ihre im Zusammenhang mit den
streitgegenständlichen Rechtsverletzungen stehenden Gewinne erteilen, auch
Rechnungslegung ist nicht geschuldet. Nach der Rechtsprechung des BGH ist in
Fällen, in denen der Schädiger die Verletzung der Persönlichkeit seines Opfers
als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener
kommerzieller Interessen eingesetzt hat, die Erzielung von Gewinnen aus der
Rechtsverletzung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der
Geldentschädigung mit einzubeziehen (BGH NJW 2005, 215, 128). Der BGH führt
weiter aus, dass von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt
ausgehen soll, wobei die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die
die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (BGH NJW 2005, 215, 128 [BGH
05.10.2004 – VI ZR 255/03] m.w.N.).
Auf dieser Grundlage ist Auskunft über die Höhe des
erzielten Gewinns hier nicht geschuldet. Denn es steht fest, dass die Beklagten
mit den streitgegenständlichen Veröffentlichungen Gewinne erzielen wollten, was
auch bei der Bemessung einer etwaigen Entschädigung zu berücksichtigen wäre.
Zwar kann bei der Verletzung von Bildnisrechten auch Auskunft über erzielte
Erlöse verlangt werden (Wandtke/Bullinger-Fricker, a.a.O., § 22 KUG Rn. 39
m.w.N.), dies gilt jedoch nur, wenn das Bildnis des Betroffenen werblich
vereinnahmt wird (vgl. BGH NJW 2000, 2201 [BGH 01.12.1999 – I ZR 226/97] –
Blauer Engel). Der akzessorische Auskunftsanspruch soll nämlich nur dazu dienen,
dem Verletzten Aufklärung über Art und Umfang eines festgestellten Eingriffs zu
verschaffen (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 348). Diese Voraussetzungen lagen
hier nicht vor.
Der weitergehende Anspruch der Klägerin auf Auskunft ergibt
sich auch nicht aus den §§ 101 UrhG, 72 UrhG im Hinblick auf das Bildnis gemäß
Anträgen zu 2) a) und 4) a). Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete
Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie –
und nicht ggf. ihr Lehrer – Lichtbildnerin des streitgegenständlichen
Bildnisses ist. Auf das Bestreiten der Beklagten hin oblag es der Klägerin,
entsprechenden Beweis anzutreten. Die Klägerin hat insoweit nur ihre eigene
Parteivernahme angeboten, der die Beklagten widersprochen haben. Die Klägerin
hätte jedoch auch ihren Lehrer als Zeugen benennen oder die Originalbilddateien
vorlegen können.
Der Antrag ist auch nicht aus dem Grunde ausgeschlossen,
dass der Klägerin ein Anspruch auf Geldentschädigung von vornherein nicht
zusteht.
Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem
Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der
Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Grundsätzlich löst aber nicht
jede Rechtsverletzung bereits einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen
Schadens aus. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das
unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen
Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer
Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur der Fall, wenn es sich aufgrund der
gesamten Umstände des Einzelfalls um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und
die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden
kann. Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugefügten
Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens
sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2010,
763 [BGH 24.11.2009 – VI ZR 219/08], juris-Rn. 11 – Esra; BGH AfP 2012, 260 [BGH 20.03.2012 –
VI ZR 123/11], juris-Rn. 15; OLG Celle NJW-RR 2001, 335 [OLG Celle 20.04.2000 –
13 U 160/99], juris-Rn.
11; Dreier/Schulze-Specht, a.a.O., §§ 33 ff.
KUG, Rn. 22).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Beklagten
Details der Klägerin aus dem Bereich der Intim- und Privatsphäre veröffentlicht
haben, die zudem Umstände der Klägerin aus ihrer Kindheit betreffen.
Die Klägerin konnte von der Beklagten zu 2) aus den §§ 683,
677, 670 BGB auch Ersatz ihrer vorgerichtlichen Abmahnkosten verlangen (Antrag
zu 8)), jedoch nicht im begehrten Umfang. Die Klägerin begehrt für die
Abmahnung den Ersatz aus einem Gegenstandswert von € 50.000,-. Im Rahmen der
Klage hat die Klägerin für die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche
nur gegenüber der Beklagten zu 2) einen Streitwert von lediglich € 20.000,-
angegeben (Bl. 25 d.A.). Hieran muss sie sich auch für die Erstattung
vorgerichtlicher Abmahnkosten festhalten lassen. Sie konnte daher eine
1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 20.000,- zzgl. Pauschale
und Mehrwertsteuer verlangen, insgesamt € 1.171,67.
Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung
vorzubehalten. Die Frage, ob die klägerseits nach Hinweis der Kammer
vorgenommene Konkretisierung der Anträge auf die jeweiligen Berichterstattungen
(vgl. dazu nur BGH GRUR 2013, 312 [BGH 11.12.2012 – VI ZR 314/10] Rn. 32 – IM „Christoph“)
als Klageänderung bzw. Teilklagerücknahme mit entsprechender Kostenfolge
anzusehen war, konnte insoweit noch offenbleiben.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt
sich jeweils aus § 709 ZPO.

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Persönlichkeitsrecht: LG Köln – Untersagung der Verbreitung von in sozialem Netzwerk getätigten Äußerungen über Beziehung eines Profisportlers

Das Landgericht Köln
hat mit Urteil vom 10.06.2015, Az. 28
O 547/14
 entschieden, dass eine Veröffentlichung von privaten
Facebook-Nachrichten oder Whats-App-Protokollen über die Beziehung eines
Prominenten (hier: Fußballspieler) eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts
darstellt. Über das Bestehen einer Beziehung hinaus seien vom Klägers keine
Beziehungsdetails öffentlich gemacht worden, so dass keine Selbstöffnung
vorliege, welche die Privatsphäre einschränke.

Damit wurde die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in
Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, in
Bezug auf den Kläger unter anderem folgende Äußerungen zu tätigen:

“‘N ist immer wieder in unsere Beziehung
gegrätscht‘ (…) M veröffentlichte kurzzeitig ein längeres
WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der vereinslose Profi M (…) erhebt in
Y schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N weiß sehr gut mit dem Ball
umzugehen. In dem Fall ist er immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht und
hat sein Fame (…) ausgenutzt. Nicht fein! ‘”.

Und:

“Auslöser dürften die Enthüllungen von
Ex-Bayern-Profi M (…) sein (…). Der machte ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen
seiner Ex-Freundin T (…) und N öffentlich, die Raum für Spekulationen bieten.
Und legte gestern sogar noch einmal intime Details nach, die er süffisant
kommentierte (‚#auchindirsteckteinweltmeister‘). Pikant: Zum Zeitpunkt des
Flirts waren N und D schon ein Paar…”.

Das Urteil im
Volltext:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei
Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an deren
Vorstandsvorsitzenden,
zu unterlassen,
a) in Bezug auf den Kläger zu
veröffentlichen und/ oder zu verbreiten und/ oder veröffentlichen und/ oder
verbreiten zu lassen:
aa) “‘N ist immer wieder in unsere
Beziehung gegrätscht‘ (…) M veröffentlichte kurzzeitig ein längeres
WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der vereinslose Profi M (…) erhebt in
Y schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N weiß sehr gut mit dem Ball
umzugehen. In dem Fall ist er immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht und
hat sein Fame (…) ausgenutzt. Nicht fein! ‘“
wenn dies geschieht wie in der Zeitung Y
vom 00.00.00.
sowie
bb) “Auslöser dürften die Enthüllungen von
Ex-Bayern-Profi M (…) sein (…). Der machte ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen
seiner Ex-Freundin T (…) und N öffentlich, die Raum für Spekulationen bieten.
Und legte gestern sogar noch einmal intime Details nach, die er süffisant
kommentierte (‚#auchindirsteckteinweltmeister‘). Pikant: Zum Zeitpunkt des
Flirts waren N und D schon ein Paar…“
wenn dies geschieht wie in der Zeitung Y
vom 00.00.00.
b) das nachfolgend wiedergegebene Bild des
Antragstellers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder
veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
wie in der Zeitung Y vom 17. 10. 2014
geschehen,
c) zu veröffentlichen und/oder zu
verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
„N mit anderer Frau in Las Vegas (…) Jetzt
taucht auch noch ein Foto aus Las Vegas auf – mit dem Fußballer und einer
unbekannten Frau (…) N feiert im Club des ‚C‘-Hotels in Las Vegas. Eine
unbekannte Frau hat die Hände auf seine Schultern gelegt (…) Wer ist diese
Frau? (…) N feiert 8300 Kilometer von D entfernt (…) N… lächelt entspannt,
eine junge Frau legt ihm zärtlich die Hände auf die Schultern. Aber: Das ist
nicht seine Freundin D…! Dieses Foto von N ist das erste des WM-Helden nach den
pikanten Vorwürfen von Fußballer M… Der hatte auf Facebook die
‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T (…) und N veröffentlicht
(…) Und dieses Foto tröstet sie gewiss nicht: N macht Party in Las Vegas! Rund
8300 Kilometer Luftlinie von D entfernt.
 (…) Feierte im Club des Hotels mit
Freunden und der unbekannten jungen Frau
 – und sogar mit Rockstar F…“
wenn dies geschieht wie in der Zeitung Y
vom 00.00.00.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die
Beklagte.
4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors
zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR, im Übrigen gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags
vorläufig vollstreckbar.
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei
Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an deren
Vorstandsvorsitzenden,
zu unterlassen,
a) in Bezug auf den Kläger zu
veröffentlichen und/ oder zu verbreiten und/ oder veröffentlichen und/ oder
verbreiten zu lassen:
aa) “‘N ist immer wieder in unsere
Beziehung gegrätscht‘ (…) M veröffentlichte kurzzeitig ein längeres
WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der vereinslose Profi M (…) erhebt in
Y schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N weiß sehr gut mit dem Ball
umzugehen. In dem Fall ist er immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht und
hat sein Fame (…) ausgenutzt. Nicht fein! ‘“
wenn dies geschieht wie in der Zeitung Y
vom 00.00.00.
sowie
bb) “Auslöser dürften die Enthüllungen von
Ex-Bayern-Profi M (…) sein (…). Der machte ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen
seiner Ex-Freundin T (…) und N öffentlich, die Raum für Spekulationen bieten.
Und legte gestern sogar noch einmal intime Details nach, die er süffisant
kommentierte (‚#auchindirsteckteinweltmeister‘). Pikant: Zum Zeitpunkt des
Flirts waren N und D schon ein Paar…“
wenn dies geschieht wie in der Zeitung Y
vom 00.00.00.
b) das nachfolgend wiedergegebene Bild des
Antragstellers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder
veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
 (Es
folgt eine Bilddarstellung)
wie in der Zeitung Y vom 17. 10. 2014
geschehen,
c) zu veröffentlichen und/oder zu
verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
 „N
mit anderer Frau in Las Vegas (…) Jetzt taucht auch noch ein Foto aus Las Vegas
auf – mit dem Fußballer und einer unbekannten Frau (…) N feiert im Club des
‚C‘-Hotels in Las Vegas. Eine unbekannte Frau hat die Hände auf seine Schultern
gelegt (…) Wer ist diese Frau? (…) N feiert 8300 Kilometer von D entfernt
(…) N… lächelt entspannt, eine junge Frau legt ihm zärtlich die Hände auf die
Schultern. Aber: Das ist nicht seine Freundin D…! Dieses Foto von N ist das
erste des WM-Helden nach den pikanten Vorwürfen von Fußballer M… Der hatte auf
Facebook die ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T (…) und N
veröffentlicht (…) Und dieses Foto tröstet sie gewiss nicht: N macht Party in
Las Vegas! Rund 8300 Kilometer Luftlinie von D entfernt.
 (…) Feierte im Club des Hotels mit
Freunden und der unbekannten jungen Frau
 – und sogar mit Rockstar F…“
wenn dies geschieht wie in der Zeitung Y
vom 00.00.00.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die
Beklagte.
4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors
zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR, im Übrigen gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein bekannter
Fußballspieler und Mitglied der deutschen Nationalmannschaft, mit der er im
Sommer 2014 in Brasilien die Weltmeisterschaft gewann. Er führte seit dem
Sommer 2013 eine Beziehung zu der Sängerin und Moderatorin D. Nach vorherigen
medialen Gerüchten veröffentlichte diese im Juni 2013 auf ihrer Twitter- und
Facebook-Seite ein Foto der beiden, welches sie offiziell als Paar darstellte.
Diese Beziehung stand seitdem unter hohem medialem Interesse. In der Folge kam
es gelegentlich zu weiteren Veröffentlichungen durch D über diese sozialen
Netzwerke, etwa zum Anlass des Bezugs einer gemeinsamen Wohnung in London. Der
Kläger beantwortete diese über die gleichen Kanäle und veröffentlichte auf
seiner Facebook-Seite gelegentlich ähnliche Fotos von dem Paar. D äußerte sich
zudem in Interviews zu der Beziehung zu dem Kläger. Der Kläger antwortete
ebenfalls in einem mit der Hamburger Morgenpost zu sportlichen Themen geführten
Interview auf Fragen der Journalisten zu seiner Beziehung zu D. Im zeitlichen
Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Veröffentlichungen beendeten der
Kläger und seine Lebensgefährtin ihre Beziehung. Zu den Einzelheiten der
Veröffentlichungen wird auf die von der Beklagten als K1-K6 eingereichten
Anlagen Bezug genommen.
Am 15.10. 2014 berichtete die Beklagte auf
der „Letzten Seite“ der von ihr verlegten Y über Facebook-Veröffentlichungen
des ehemaligen Fußballprofis M, welcher seiner ehemaligen Lebensgefährtin, dem
Modell T, und dem Kläger im Hinblick auf seine Trennung von dieser Vorwürfe
machte und auf seiner privaten Facebook-Seite vermeintliche Protokolle des
Nachrichtendienstes „WhatsApp“ zwischen dem Kläger und T veröffentlicht hatte.
In diesem Artikel heißt es u.a.:
 „‘N
ist immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht‘ … M veröffentlichte kurzzeitig
ein längeres WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der vereinslose M …
erhebt in Y schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N weiß sehr gut mit dem
Ball umzugehen. In dem Fall ist er immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht
und hat sein Fame … ausgenutzt. Nicht fein!“
In der Y vom 00.00.00 veröffentlichte sie
sodann den Artikel „D & N! Hat ihre Liebe noch eine Chance?“ in
dem es u.a. heißt:
 „Auslöser
dürften die Enthüllungen von Ex-Bayern-Profi M…sein…Der machte
‚Whats-App‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T….und N öffentlich, die
Raum für Spekulationen bieten. Und legte gestern sogar noch einmal intime
Details nach, die er süffisant kommentierte(,#auchindirsteckteinweltmeister‘).
Pikant: Zum Zeitpunkt des Flirts waren N und D schon ein Paar…“
Schließlich veröffentlicht die Beklagte in
der Y vom 00.00.00 auf der Titelseite ein Foto, welches den sitzenden Kläger
zeigt, dem eine hinter ihm stehende Frau ihre Hände auf die Schulter legt. In
der Bildbeschreibung heißt es:
 „N
mit anderer Frau in Las Vegas…Jetzt taucht auch noch ein Foto aus Las Vegas auf
– mit dem Fußballer und einer unbekannten Frau.“
Auf S. 4 wird das Foto erneut gezeigt und
im dortigen Text u.a. berichtet:
 „N
feiert im Club des ‚C‘-Hotels in Las Vegas. Eine unbekannte Frau hat die Hände
auf seine Schultern gelegt … Wer ist diese Frau? … N feiert 8300 Kilometer von
D entfernt … N … lächelt entspannt, eine junge Frau legt ihm zärtlich die Hände
auf die Schultern. Aber: Das ist nicht seine Freundin D…! Dieses Foto von N ist
das erste des WM-Helden nach den pikanten Vorwürfen von Fußballer M … Der hatte
auf Facebook die ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T… und N
veröffentlicht … Und dieses Foto tröstet sie gewiss nicht: N macht Party in Las
Vegas! Rund 8300 Kilometer Luftlinie von D entfernt. Der Nationalspieler
bräunte seinen durchtrainierten, tätowierten Oberkörper in der Sonne, relaxte
am Pool des 5-Sterne Hotels ‚C‘ (ab 420 Euro/ die Nacht). Feierte im Club des
Hotels mit Freunden und der unbekannten jungen Frau – und sogar mit Rockstar
F…“
Mit außergerichtlichem Schreiben vom 16.
und 00.00.00 forderte der Kläger erfolglos die Abgabe von Unterlassungserklärungen
von der Beklagten ein. Mit Beschluss vom 27.10.2014 (Az. 28 O 464/14) hat die
Kammer antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die
Veröffentlichung der Textpassagen sowie des Fotos unzulässig seien, da er
dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt werde. Das folge insbesondere
daraus, dass diese den Bereich der Privat-und Intimsphäre des Klägers betreffen
würden. Das Kommunikationsverhalten des Klägers über Textnachrichten mit
Dritten gehe niemanden etwas an. Zudem verbreite die Klägerin die unwahre
Behauptung Ms über eine außereheliche Beziehung des Klägers zu T über ein
Massenmedium. Durch das Zitat und die Kommentierung der Aussage
„#auchindirsteckteinweltmeister“ werde zudem direkt in die Intimsphäre des
Klägers eingegriffen. Ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen
bestehe nicht. Insbesondere liege keine Selbstöffnung vor, da der Kläger
niemals Details zu seiner Beziehung zu D preisgegeben habe. Informationen seien
höchstens durch D mitgeteilt worden – eine Selbstöffnung durch Dritte sei
jedoch ausgeschlossen. Schließlich seien die Berichterstattung und die Nutzung
des Fotos in Bezug auf den Aufenthalt des Klägers in Las Vegas unzulässig.
Dieser habe sich dort im Urlaub befunden, wobei der Kernbereich der
Privatsphäre betroffen sei, da er einen persönlichen Rückzugspunkt gesucht
habe. Insbesondere das streitgegenständliche Foto sei außerhalb der
Öffentlichkeit entstanden. Hierzu behauptet der Kläger, dass dieses – ohne
seine Einwilligung – auf einer privaten Geburtstagsfeier des Klägers in
abgetrennten Räumlichkeiten des C-Hotels entstanden sei.
Der Kläger beantragt,
der Beklagten bei Meidung eines vom
Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden zu untersagen,
A. in Bezug auf den Kläger zu
veröffentlichen und/ oder zu verbreiten und/ oder veröffentlichen und/ oder
verbreiten zu lassen:
a.             
“‘N ist immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht‘… M veröffentlichte
kurzzeitig ein längeres WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der
vereinslose Profi M … Erhebt in Y schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N
weiß sehr gut mit seinem dem Ball umzugehen. In dem Fall ist er immer wieder in
unsere Beziehung gegrätscht und hat sein Fame … ausgenutzt. Nicht fein! ‘“
sowie
b.             
“ Auslöser dürften die Enthüllungen von Ex-Bayern-Profi M … sein … Der machte
‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T … und N öffentlich, die
Raum für Spekulationen bieten. Und legte gestern sogar noch einmal intime
Details nach, die er süffisant kommentiert (‚#auchindirsteckteinweltmeister‘).
Pikant: Zum Zeitpunkt des Flirts waren N und D schon Paar…“
B. das nachfolgend wiedergegebene Bild des
Antragstellers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder
veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
36
(Es folgt eine Bilddarstellung)
wie auf der Titelseite von Y vom 00.00.00
sowie im Innenteil auf Seite 4 geschehen,
C. zu veröffentlichen und/oder zu
verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen
 „N
mit anderer Frau in Las Vegas… Jetzt taucht auch noch ein Foto aus Las Vegas
auf – mit dem Fußballer und einer unbekannten Frau… N feiert im Club des
‚C‘-Hotels in Las Vegas. Eine unbekannte Frau hat die Hände auf seine Schultern
gelegt… Wer ist diese Frau? … N feiert 8300 Kilometer von D entfernt…N…
lächelt entspannt, eine junge Frau legt ihm zärtlich die Hände auf die
Schultern. Aber: Das ist nicht seine Freundin D …! Dieses Foto von N ist das
erste des WM-Helden nach den pikanten Vorwürfen von Fußballer M… Der hatte auf
Facebook die ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T… und N
veröffentlicht… Und dieses Foto tröstet sie gewiss nicht: N macht Party in Las
Vegas! Rund 8300 Kilometer Luftlinie von D entfernt. Der Nationalspieler
bräunte seinen durchtrainierten, tätowierten Oberkörper in der Sonne, relaxte
am Pool des 5-Sterne Hotels ‚C‘ (ab 420 Euro /die Nacht). Feierte im Club des
Hotels mit Freunden und der unbekannten jungen Frau – und sogar mit Rockstar F…“
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, eine rechtswidrige
Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers liege nicht vor. Bei der
Abwägung der betroffenen Grundrechte überwiege das legitime
Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Beim überwiegenden Teil der
angegriffenen Äußerungen handele es sich um wahre Tatsachen, deren Verbreitung
der Kläger hinnehmen müsse. Zudem seien die Grundsätze der
Verdachtsberichterstattung gewahrt worden. Die – auf dessen Facebook-Seite
getätigten –  Äußerungen Ms habe sie lediglich wiedergegeben. Die
Beziehungsverhältnisse des Klägers seien zudem von großem öffentlichem
Interesse, da es sich dabei um einen der bedeutendsten deutschen Fußballprofis
handele, der gerade die Weltmeisterschaft gewonnen habe. Zudem habe er seine
Beziehung zu D selbst über soziale Medien der Öffentlichkeit angetragen und bei
Interviews auch eigeninitiativ zu der Beziehung Stellung genommen, sodass eine
klassische Selbstöffnung vorliege. Bei den im Zusammenhang mit den Äußerungen
Ms entstandenen Artikeln seien auch ausschließlich Prominente beteiligt
gewesen, sodass ein hohes Interesse an den Informationen bestand. Schließlich
sei auch die bebilderte Berichterstattung über den Urlaub im C-Hotel in Las
Vegas zulässig. Denn er habe sich dabei nicht zurückgezogen, sondern sich der
Öffentlichkeit zum ersten Mal nach den vorherigen Berichten wieder – etwa auch
mit dem Musiker F – gezeigt. Zudem begründe schon der Umstand ein öffentliches
Interesse, dass er, statt mit seiner Mannschaft zu trainieren, dort Urlaub
mache. Zu der Herkunft des streitgegenständlichen Fotos behauptet sie, dieses
zeige den Kläger nicht in einem abgesperrten Teilbereich des Hotelclubs bei
einer Privatfeier. Vielmehr habe dieser lediglich VIP-Tische in dem öffentlich
zugänglichen Club „Z“ des Hotels gebucht, welche nur durch einfache
Absperrungen vom Rest des Clubs abgetrennt seien.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird
auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend
begründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen
Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1,
1 Abs. 1 GG  hinsichtlich der Äußerung “‘N ist immer wieder in
unsere Beziehung gegrätscht‘… M veröffentlichte kurzzeitig ein längeres
WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der vereinslose Profi M … Erhebt in Y
schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N weiß sehr gut mit seinem dem Ball umzugehen.
In dem Fall ist er immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht und hat sein
Fame … ausgenutzt. Nicht fein! ‘“
Durch das Verbreiten der durch M erhobenen
Vorwürfe liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Klägers vor. Denn dessen Äußerungen betreffen –
unabhängig davon, ob diese wahr oder unwahr sind – den privaten
Kommunikationsverkehr des Klägers und darüber hinaus die privaten
Beziehungsverhältnisse des Klägers.
Dieser Eingriff ist auch rechtswidrig geschehen.
Bei dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich dabei um einen
sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die
Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der
widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des
konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
positiv festzustellen (Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB, 74. Auflage
2015, § 823 BGB, Rn. 95 m.w.N.). Eine solche abwägende Berücksichtigung der
kollidierenden Rechtspositionen ist dabei auch bei unterhaltender
Berichterstattung über Prominente angezeigt. Dabei gilt, dass auch diese eine
berechtigte Erwartung auf Achtung und Schutz ihres Privatlebens haben (EGMR NJW
2010, S. 751). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu
dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der
Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, etwa der Frage, ob private
Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen
(BVerfG NJW 2008, 1793 Rn. 65 – Caroline von Hannover). Insofern ist jedoch zu
berücksichtigen, dass auch unterhaltende Beiträge eine meinungsbildende
Funktion erfüllen, denn sie können Realitätsbilder vermitteln und
Gesprächsgegenstände zur Verfügung stellen, die sich auf Lebenseinstellungen,
Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen (BVerfG, a.a.O.) Prominente
Persönlichkeiten können dabei für das Publikum eine Leitbild- und
Kontrastfunktion einnehmen. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist auch zu
berücksichtigen, in welcher Schutzsphäre der Prominente durch die
Berichterstattung berührt wird. So wiegt ein Eingriff in die Sozialsphäre
weniger schwer wie ein Eingriff in die Privatsphäre oder die grundsätzlich
vorbehaltslos geschützte Intimsphäre. Die Sozialsphäre kennzeichnet dabei einen
Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit
der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirken des
Individuums (BGH, NJW 2012, S. 771). Demgegenüber umfasst die Privatsphäre
sowohl in räumlicher als auch in thematischer Hinsicht den Bereich, zu dem
andere grundsätzlich nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird; dies
betrifft in thematischer Hinsicht Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts
typischerweise als „privat“ eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche
Erörterung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird
oder nachteilige Reaktionen in der Umwelt auslöst (BGH, a.a.O. m.w.N.). Dabei
ist zu berücksichtigen, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher
Kenntnisnahme dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten
kann, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass
bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht
werden; denn niemand kann sich auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich
solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat
(BGH, a.a.O. m.w.N.) Dies bedeutet, dass eine Person – ohne konkret in die
Verbreitung einer Information eingewilligt zu haben – aufgrund einer
Selbstöffnung eine Berichterstattung grundsätzlich hinnehmen muss, welche
thematisch denselben Ausschnitt der Privatsphäre betrifft, den er in der
Vergangenheit selbst geöffnet hat  und eine ähnliche Intensität hat
(BVerfG NJW 2006, 2838). Eine insofern reduzierte Privatheitserwartung kann
daher im Einzelfall etwa daraus folgen, dass der Betreffende in Interviews
„Einzelheiten über sein Privatleben“ offenbart hat (EGMR NJW 2012, S. 1058).
Nach diesen Grundsätzen überwiegt im
konkreten Fall bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen
dasjenige des Klägers auf Schutz seiner Privatsphäre.
Dabei kann im Ausgangspunkt ein
öffentliches Interesse an der Person des Klägers nicht bezweifelt werden.
Dieses stützt sich bereits auf seine Stellung als bedeutender und bekannter
Fußballprofi und Nationalspieler, welcher in dieser Funktion regelmäßig in der
Öffentlichkeit steht. Die im Artikel getätigten Äußerungen betreffen jedoch
nicht diese auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Sozialsphäre des Klägers.
Zwischen seiner öffentlich exponierten Stellung als Fußballprofi und den
streitgegenständlichen Vorfällen besteht keine maßgebliche Verbindung über den
Umstand hinaus, dass M selbst als Fußballprofi tätig war und sich zur
Verdeutlichung seines Vorwurfs sprachbildlicher Vergleiche zu fußballerischen
Vorgängen bedient. Insofern ist vielmehr die Privatsphäre des Klägers
betroffen, da der Artikel im Gesamtkontext von dem Verhalten des Klägers in
Zusammenhang mit einer mutmaßlichen Beziehung zu T und seiner Beziehung zu D
handelt. Die Privatsphäre ist auch im Hinblick auf die Information des
Kommunikationsverhaltens zwischen dem Kläger und Dritten betroffen, deren
Inhalt ebenfalls einen – in dem Artikel zwar nicht mitgeteilten – jedoch
privaten Charakter hat. Die Nutzung dieser Informationen tangiert dabei
zugleich das Recht des Klägers am gesprochenen bzw. geschriebenen Wort als
Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, da dieser selbst darüber
entscheiden kann, inwiefern solche Kommunikationsdaten veröffentlicht werden.
Zugunsten des Klägers spricht bei der Abwägung dabei auch, dass der von M
aufgeworfene Vorwurf einer parallelen Beziehung zwischen dem Kläger und T und D
dabei auch geeignet ist, dessen Bild in der Öffentlichkeit maßgeblich zu
schädigen. Insofern kommt dem Interesse an der Verbreitung solch ungesicherter
Gerüchte kein hoher Stellenwert zu. Dies wird auch nicht deshalb aufgewogen, da
– wie die Beklagte meint – lediglich Prominente an dem Vorfall beteiligt seien.
Es handelt sich insofern nicht um Vorgänge, welche die Bekanntheit der
einzelnen Charaktere betreffen, sondern jeweils deren Privatleben. Schließlich
ist auch nicht ersichtlich, dass durch den Bericht neben dem Ziel der
Unterhaltung ein Beitrag zu einer die Allgemeinheit interessierenden
Sachdebatte geleistet wird.
Schließlich liegt auch keine relevante
Selbstöffnung vor, welche die Privatheitserwartung des Klägers im Hinblick auf
die angegriffenen Äußerungen reduzieren würde. Dabei kann es dahinstehen, ob
und inwiefern ein Verhalten der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers, D,
überhaupt zu einer den Kläger betreffenden Selbstöffnung beitragen könnte. Denn
selbst wenn man diese Möglichkeit unterstellt, liegt eine solche Öffnung der
Privatsphäre, welche thematisch und von der Intensität die angegriffene
Berichterstattung rechtfertigen würde, nicht vor. Denn weder der Kläger noch D
haben maßgebliche Details über ihr Beziehungsleben öffentlich bekannt gemacht.
Die von der Beklagten zur Akte gereichten Anlagen lassen einen solchen Schluss
nicht zu. Aus diesen ergibt sich lediglich, dass der Kläger und seine damalige
Lebensgefährtin D über soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und Instagram
ihren Beziehungsstatus (Zusammenkommen, Beziehen einer gemeinsamen Wohnung)
öffentlich kommentiert haben und auf Nachfrage auch in Interviews in
allgemeiner Form hierzu Stellung genommen haben, ohne Details preiszugeben.
Dass sie sich als Paar bewusst, aktiv und nachhaltig in der Öffentlichkeit
platziert hätten, ist nicht ersichtlich. D veröffentlichte das erste Foto,
welches sie und den Kläger als Paar zeigt und kommunizierte ihre
Geburtstagsüberraschung für den Kläger in der Londoner Wohnung öffentlich über
die sozialen Netzwerke. Sie äußerte sich auch über die Beziehung in einem
exklusiven Interview mit der A und in dem von der Beklagten eingereichten
Fernsehinterview. Ihre Äußerungen bleiben jedoch im Allgemeinen und entsprechen
insofern auch der von ihr im TV-Interview aufgestellten Aussage, dass der
Kläger und sie möglichst wenig an die Öffentlichkeit preisgeben wollen. Die von
der Beklagten eingereichten Anlagen belegen insofern lediglich, dass die Medien
die spärlichen, durch D veröffentlichten Informationen bereitwillig aufgenommen
und weiterverbreitet haben. Noch hinter dem Verhalten von D zurück bleibt im
Hinblick auf eine mögliche Selbstöffnung jedoch das Verhalten des Klägers
selbst. Dieser veröffentlichte zwar auch über seine sozialen Netzwerke Fotos
von sich und seiner ehemaligen Lebensgefährtin als Grußbotschaften an seine
Anhänger oder reagierte auf die Eintragungen von D. Dabei ist jedoch
ersichtlich, dass der Großteil der Eintragung in den sozialen Netzwerken der
Eigenvermarktung in Bezug auf seine sportlich-berufliche Karriere diente, was
die Vielzahl der sportbezogenen Einträge zeigt. Details über den Umstand
hinaus, dass er in seiner Beziehung glücklich sei, wurden jedoch damit nicht
kommuniziert. Auch das von der Beklagten angeführte Interview mit der Hamburger
Morgenpost belegt keineswegs die aufgestellte These, dass der Kläger
eigeninitiativ Beziehungsdetails in die Öffentlichkeit gebracht hat. Hierbei
ging es vielmehr primär um die fußballerische Karriere des Klägers und die
kommende Weltmeisterschaft. Wenn er am Ende diese Interviews dann direkt und
suggestiv auf seine Beziehung angesprochen wird, antwortet er sehr allgemein,
dass er glücklich sei und seine Lebensgefährtin ihm Halt gebe.
Eine relevante Selbstöffnung lässt sich
damit lediglich insoweit annehmen, dass dies eine Berichterstattung über den
Umstand rechtfertigen würde, dass sich der Kläger und D getrennt haben, nachdem
sie diese Beziehung zuvor regelmäßig öffentlich bestätigt haben. Dies umfasst
jedoch weder thematisch noch hinsichtlich der Intensität Fragen, zu welchen
Personen der Kläger sonst eine irgendwie geartete Beziehung unterhält und wem
er Nachrichten schreibt.
Auch die Wiederholungsgefahr als
materielle Anspruchsvoraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist gegeben. Diese
wurde bereits durch die Erstbegehung indiziert (Burkhardt, in: Wenzel, Das
Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 12, Rn. 17 m.w.N.) und ist
bislang nicht ausgeräumt.
2.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen
Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1,
1 Abs. 1 GG  hinsichtlich der Äußerung “Auslöser dürften die
Enthüllungen von Ex-Bayern-Profi M (…) sein (…). Der machte ‚WhatsApp‘-Protokolle
zwischen seiner Ex-Freundin T (…) und N öffentlich, die Raum für Spekulationen
bieten. Und legte gestern sogar noch einmal intime Details nach, die er
süffisant kommentierte (‚#auchindirsteckteinweltmeister‘). Pikant: Zum
Zeitpunkt des Flirts waren N und D schon ein Paar…“
Hinsichtlich der Abwägung gilt das unter
1. Ausgeführte entsprechend. Die Beeinträchtigung der Privatsphäre wird hierbei
jedoch zusätzlich dadurch verstärkt, dass die Beklagte die Vorgänge explizit in
Verbindung mit der Beziehung des Klägers zu D setzt und insofern den Lesern
„Raum für Spekulationen“ mitteilt.
Eine Wiederholungsgefahr liegt vor.
3.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen
Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG
hinsichtlich der Verbreitung der streitgegenständlichen Fotografie.
Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse
einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, an der
es im vorliegenden Fall fehlt. Von dem Einwilligungserfordernis besteht nach §
23 Abs. 1 Nr. 1 KUG aber eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem
Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt indes nicht für eine
Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden,
§ 23 Abs. 2 KUG. Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des
zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne
ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine
Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der
Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte
Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem
abgestuften Schutzkonzept u. a. BGH, NJW 2007, 1977; BVerfG NJW 2008, 1793 ff).
Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nimmt
nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in
Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das
Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die
Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwägung zwischen den
Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1
GG andererseits. Bei der Bestimmung der Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK
dem privaten Leben des Einzelnen gewährten Schutzes ist der situationsbezogene
Umfang der berechtigten Privatheitserwartung des Einzelnen zu berücksichtigen
(BGH NJW 2008, 3138). Da jedoch Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK die
Veröffentlichung von Fotoaufnahmen zur Bebilderung der Medienberichterstattung
einschließen, sind die kollidierenden Grundrechtspositionen gegeneinander
abzuwägen. Dies kann nach durchgeführter Abwägung dazu führen, dass die
Veröffentlichung von Bildnissen des Betroffenen aus seinem Alltagsleben, wie
beispielsweise während des Rückzugs in seinem Urlaub, einen rechtswidrigen
Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Auch insofern ist
bei der Abwägung zu berücksichtigen, ob die Berichterstattung eine
Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt und
inwiefern die mögliche Leitbild- und Kotrastfunktion des Prominenten berührt
wird.
Es kann dahinstehen, ob es sich hier bei
der Fotografie, welche den Kläger mit einer Frau und weiteren Personen beim
Feiern zeigt, um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt. Jedenfalls überwiegen
insofern die Interessen des Klägers gegenüber denjenigen der Beklagten und dem
Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das Foto ist dabei zum einen im
Urlaub des Klägers in Las Vegas entstanden und dort zum anderen bei einer
Feierlichkeit – deren Rahmen zwischen den Parteien umstritten ist. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass auch Prominente im Urlaub besonders geschützt sind.
Dieser gehört als persönliche Rückzugsmöglichkeit in den Kernbereich der
Privatsphäre (BGH GRUR 2007, S. 523). Bereits der Umstand, dass der Kläger
seinen Urlaub außerhalb Europas – und damit außerhalb seines üblichen
Tätigkeitsorts –  und in dem exklusiven Hotel C verbringt, sprechen
zunächst dafür, dass der Kläger damit eine Situation aufgesucht hat, in welcher
er ohne eigenes Zutun begründet und auch für Dritte erkennbar davon ausgehen
darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein. Dies gilt auch
innerhalb des Urlaubs konkret für den Besuch der Räumlichkeiten des Hotels, in
denen die Fotografie entstanden ist. Es kann dahinstehen, ob – wie der Kläger
unter Beweisantritt behauptet – das Foto auf einer privaten Geburtstagsfeier in
einem abgetrennten Bereich des Hotels angefertigt wurde hat oder – wie die
Beklagte behauptet – der Kläger lediglich einzelne VIP-Tische im öffentlich
zugänglichen Clubbereich des Hotels gebucht hat und das Foto dort aufgenommen
wurde. Dies ist letztlich nicht erheblich, sodass von einer Beweisaufnahme
abzusehen war. Denn selbst wenn man den Vortrag der Beklagten unterstellt,
fällt die Abwägung zu Gunsten des Klägers aus. So ist in der Rechtsprechung
anerkannt, dass sich der Betroffene auch in öffentlich zugänglichen Räumen
stattfindenden Vorgängen gegenüber visuellen Darstellungen auf den Schutz
seiner Privatsphäre berufen kann, wenn der Betroffene nach den Umständen
typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet
zu werden (OLG Köln, AfP 2013, S. 512). Unstreitig befand sich der Kläger nicht
auf einer Veranstaltung, welcher selbst Außenwirksamkeit zukam, wie es etwa bei
einer Aftershowparty eines öffentlichen Events oder eines im medialen Interesse
stehenden Balls der Fall wäre. Vielmehr befand er sich dort in rein privater
Funktion zum Feiern, konnte abschalten und sich gehen lassen. In einer solchen
Situation muss er grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass er von Dritten zum
Zwecke einer späteren Veröffentlichung fotografiert wird. Dass er aufgrund der
technischen Möglichkeiten heutzutage jederzeit damit rechnen muss, erkannt und
mit Hilfe eines Smartphones unentdeckt fotografiert zu werden, ändert insofern
nichts an der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Verwendung eines solchen
Fotos. Denn ansonsten wäre es für einen Prominenten unmöglich, unbeschwert
außerhalb der eigenen vier Wände privat aufzutreten.
An der Unzulässigkeit der Verwendung des
konkreten Fotos ändert auch nichts, dass der Kläger während seines Urlaubs auch
öffentliche Veranstaltungen – wie etwa das Konzert der Band Blink 182 –
aufsuchte und sich dort offensichtlich einverständlich mit dem Künstler F
ablichten ließ. Denn hierdurch hat er nicht zu verstehen gegeben, dass er
nunmehr seinen gesamten Urlaub und jegliche Unternehmungen in diesem der
öffentlichen Wahrnehmung öffnen wollte. Schließlich verschiebt auch der
Gesamtkontext der Berichterstattung die Abwägung nicht zugunsten der Beklagten.
Der von ihr angeführte Umstand, dass sich der Kläger nur aufgrund einer
Freistellung durch seinen Arbeitgeber im Urlaub befinden konnte, rechtfertigt
die konkrete Berichterstattung schon deshalb nicht, da dies lediglich in einem
Nebensatz angerissen wird, um zu betonen, dass sich der Kläger im Zusammenhang
mit vorherigen Berichten und der möglichen Trennung von D mit einer der
Öffentlichkeit unbekannten Frau zeige. Ein inhaltlicher Bezug zu seiner Arbeit
oder zur vorherigen Weltmeisterschaft ist ebenso wenig zu erkennen wie der
Vortrag nachzuvollziehen ist, dass sich der Kläger hier bewusst das erste Mal
nach den Vorwürfen Ms der Öffentlichkeit gezeigt habe. Soweit zu diesen
Vorgängen ein Bezug besteht, rechtfertigt dies keine (Y-)Berichterstattung,
sodass auf die Ausführungen zu 1. Bezug genommen wird. In der Abwägung spricht
gegen eine Veröffentlichung des Fotos schließlich auch, dass dieses den Kläger
zwar nicht negativ darstellt, jedoch im Zusammenhang mit der begleitenden
Wortberichterstattung zum Beleg weiterer Spekulationen über das Privatleben des
Klägers genutzt wird.
Auch insofern liegt die
Wiederholungsgefahr vor.
4.
Schließlich besteht ein
Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1
BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG  hinsichtlich der Äußerung „N
mit anderer Frau in Las Vegas (…) Jetzt taucht auch noch ein Foto aus Las Vegas
auf – mit dem Fußballer und einer unbekannten Frau (…) N feiert im Club des
‚C‘-Hotels in Las Vegas. Eine unbekannte Frau hat die Hände auf seine Schultern
gelegt … Wer ist diese Frau? … N feiert 8300 Kilometer von D entfernt … N …
lächelt entspannt, eine junge Frau legt ihm zärtlich die Hände auf die
Schultern. Aber: Das ist nicht seine Freundin D…! Dieses Foto von N ist das
erste des WM-Helden nach den pikanten Vorwürfen von Fußballer M … Der hatte auf
Facebook die ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T… und N
veröffentlicht … Und dieses Foto tröstet sie gewiss nicht: N macht Party in Las
Vegas! Rund 8300 Kilometer Luftlinie von D entfernt.
 Der
Nationalspieler bräunte seinen durchtrainierten, tätowierten Oberkörper in der
Sonne, relaxte am Pool des 5-Sterne Hotels ‚C‘ (ab 420 Euro/ die Nacht).
Feierte im Club des Hotels mit Freunden und der unbekannten jungen Frau –
und sogar mit Rockstar F…“
 lediglich in dem durch Unterstreichungen
hervorgehobenen Umfang.
Hinsichtlich derjenigen Aussagen, welche
der Beschreibung des streitgegenständlichen Fotos dienen, wird auf die
Ausführungen hierzu unter 3. Bezug genommen.
Hinsichtlich der Aussagen hinsichtlich der
Berichterstattung über Ms Vorwürfe, wird auf die Ausführungen hierzu unter 1.
Bezug genommen.
Unbegründet ist der Antrag schließlich
jedoch hinsichtlich derjenigen Aussagen, welche sich allein darauf beziehen,
dass der Kläger im C-Hotel im Urlaub ist. Insofern hat er diesen grundsätzlich
geschützten Rückzugsraum teilweise geöffnet, indem er sich – unstreitig – dort
mit dem Musiker F im Rahmen des Konzerts im Hotelclub zeigte und ablichten
ließ. Soweit hierüber im Einzelfall berichtet werden kann, ist auch die
Mitteilung der wahren Tatsachenbehauptung über die Preise des Hotels zulässig.
Soweit des Weiteren mitgeteilt wird, dass der Kläger dort in der Sonne lag und
am Pool entspannte, handelt es sich schließlich um allgemeine Beschreibungen
desjenigen, was ein Urlaubsgast gewöhnlich in diesem Hotel tut –
Persönlichkeitsrechte des Klägers werden damit erkennbar nicht über die
Information hinaus, dass er dort Urlaub macht, tangiert.
Auch insofern liegt die
Wiederholungsgefahr vor.
5.
Die prozessualen Nebenentscheidungen
beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.
6.

Streitwert: 70.000 EUR