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Mit „Selma“ mahnt Waldorf Frommer Filesharing an einem sehr guten Film ab, jenseits der großen Blockbuster

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für STUDIOCANAL GMBH angebliches Filesharing an dem  US-amerikanischen Film aus dem Jahr 2014 Selma
ab.
Selma ist ein amerikanisches Geschichtsdrama von Ava
DuVernay aus dem Jahr 2014. Der Film behandelt die
Selma-nach-Montgomery-Märsche aus dem Jahr 1965. Die Premiere fand am 11.
November 2014 im Rahmen des AFI Festivals statt. Seit dem 19. Februar 2015 ist
der Film in deutschen Kinos zu sehen.

Der
Film wurde für vier Golden Globe Awards und zwei Oscars nominiert, darunter
jeweils auch für den besten Film.

Der
Film Selma wurde von Celador Films unter Leitung von Christian Colson
entwickelt und produziert; Ko-Produzenten waren Harpo Films, eine
Produktionsfirma von Oprah Winfrey, Plan B Entertainment, eine Produktionsfirma
von Brad Pitt, und Paramount Pictures.
Ava
DuVernay ist die erste schwarze Regisseurin, die für einen Golden Globe
nominiert wurde.

Die
Titelmusik zum Film Selma stammt von John Legend und Common, die dafür
einen Golden Globe für den besten Originalsong erhielten, sowie einen Oscar für
den besten Filmsong.
(Quelle:Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Selma“     in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Selma innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin STUDIOCANAL GMBH des Films Selma die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch
    zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
    abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann zumindest eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
  • An dem Vorgehen ändern auch
    nichts die am 11.06.2015 ergangenen Urteile des BGH,
    Tauschbörse I, Tauschbörse
    II und Tauschbörse III
    ; auch wenn die Abmahner dies zunehmend Glauben lassen wollen. Bei den
    entschiedenen Fällen handelt es sich um Entscheidungen nach altem Recht
    und ganz spezielle Konstellationen bei den abgemahnten Anschlussinhabern.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:0800 88 7 31 32

oder:
05202 / 73132
,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

per
email :info (at)
ra-gerth.de

in Verbindung setzen.