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EuGH: Setzen eines Hyperlinks verletzen das Urheberrecht nicht

Das
Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten
Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website
veröffentlicht wurden, stellt keine „öffentliche Wiedergabe“ dar, wenn dies
ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der
Veröffentlichung der Werke geschieht.
Tenor
Art.
3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und
der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin
auszulegen, dass zur Klärung der Frage, ob das Setzen von Hyperlinks auf eine
Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des
Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im
Sinne dieser Bestimmung darstellt, zu ermitteln ist, ob die Links ohne
Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der
Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder
vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden oder ob die Links
vielmehr mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei im letzteren
Fall diese Kenntnis zu vermuten ist.
Gründe
Das
Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der
Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai
2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10, mit
Berichtigung in ABl. 2002, L 6, S. 71).
Es
ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der GS Media BV auf der einen
Seite und der Sanoma Media Netherlands BV (im Folgenden: Sanoma), der Playboy
Enterprises International Inc. sowie Frau Britt Geertruida Dekker (im Folgenden
zusammen: Sanoma u. a.) auf der anderen Seite insbesondere über das Setzen
elektronischer Verweise (Hyperlinks) auf die von GS Media betriebene Website
GeenStijl.nl (im Folgenden: Website GeenStijl) zu anderen Websites, die den
Zugang zu für die Zeitschrift Playboy aufgenommenen Fotos von Frau Dekker (im
Folgenden: in Rede stehende Fotos) ermöglichten.
Rechtlicher
Rahmen
In
den Erwägungsgründen 3, 4, 9, 10, 23 und 31 der Richtlinie 2001/29 heißt es:
„(3)
Die vorgeschlagene Harmonisierung trägt zur Verwirklichung der vier Freiheiten
des Binnenmarkts bei und steht im Zusammenhang mit der Beachtung der tragenden
Grundsätze des Rechts, insbesondere des Eigentums einschließlich des geistigen
Eigentums, der freien Meinungsäußerung und des Gemeinwohls.
(4)
Ein harmonisierter Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte wird durch erhöhte Rechtssicherheit und durch die Wahrung eines
hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums substanzielle
Investitionen in Kreativität und Innovation einschließlich der
Netzinfrastruktur fördern und somit zu Wachstum und erhöhter
Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie beitragen, und zwar sowohl bei
den Inhalten und der Informationstechnologie als auch allgemeiner in weiten
Teilen der Industrie und des Kultursektors. …
(9)
Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von
einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen
wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung
kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller,
Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit
sicherzustellen. …
(10)
Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig
sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung
erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit diese die Werke
finanzieren können. … Nur wenn die Rechte des geistigen Eigentums angemessen
geschützt werden, kann eine angemessene Vergütung der Rechtsinhaber
gewährleistet und ein zufrieden stellender Ertrag dieser Investitionen
sichergestellt werden.
(23)
Mit dieser Richtlinie sollte das für die öffentliche Wiedergabe geltende
Urheberrecht weiter harmonisiert werden. Dieses Recht sollte im weiten Sinne
verstanden werden, nämlich dahin gehend, dass es jegliche Wiedergabe an die
Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung
nimmt, nicht anwesend ist. …
(31)
Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den
verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen
Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert
werden. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen
in Bezug auf Schutzrechte müssen vor dem Hintergrund der neuen elektronischen
Medien neu bewertet werden. …“
Art.
3 dieser Richtlinie bestimmt:
„(1)
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht
zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke
einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass
sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich
sind, zu erlauben oder zu verbieten.
(3)
Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den
in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der
Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.“
Art.
5 Abs. 3 und 5 der Richtlinie bestimmt:
„(3)
Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder
Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte
vorsehen:
c)
für die Vervielfältigung durch die Presse, die öffentliche Wiedergabe oder die
Zugänglichmachung von veröffentlichten Artikeln zu Tagesfragen
wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur oder von gesendeten Werken
oder sonstigen Schutzgegenständen dieser Art, sofern eine solche Nutzung nicht
ausdrücklich vorbehalten ist und sofern die Quelle, einschließlich des Namens
des Urhebers, angegeben wird, oder die Nutzung von Werken oder sonstigen
Schutzgegenständen in Verbindung mit der Berichterstattung über
Tagesereignisse, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern –
außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle,
einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird;
(5)
Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen
nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale
Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt
wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich
verletzt werden.“
Ausgangsverfahren
und Vorlagefragen
Am
13. und 14. Oktober 2011 erstellte der Fotograf C. Hermès im Auftrag von
Sanoma, der Verlegerin der Zeitschrift Playboy, die in Rede stehenden Fotos,
die in der Dezemberausgabe 2011 dieser Zeitschrift erscheinen sollten. Herr
Hermès erteilte Sanoma in diesem Zusammenhang exklusiv die Erlaubnis, die Fotos
dort zu veröffentlichen. Er ermächtigte Sanoma auch zur Durchsetzung seiner
urheberrechtlichen Ansprüche und Befugnisse.
GS
Media betreibt die Website GeenStijl, die, wie es dort heißt, „Nachrichten, Skandalenthüllungen
und journalistische Recherche mit lockeren Themen und angenehm verrücktem
Unsinn“ enthält und täglich von mehr als 230 000 Besuchern eingesehen wird,
womit sie zu den zehn meistbesuchten Nachrichten-Websites der Niederlande
gehört.
Am
26. Oktober 2011 erhielt die Redaktion von GeenStijl von einer Person, die
einen Decknamen verwendete, eine Nachricht mit einem Hyperlink zu einer
elektronischen Datei auf der australischen Website Filefactory.com (im
Folgenden: Website Filefactory), die der Datenspeicherung dient. Diese
elektronische Datei enthielt die in Rede stehenden Fotos.
Am
selben Tag forderte Sanoma die Muttergesellschaft von GS Media auf, die
Verbreitung der in Rede stehenden Fotos auf der Website GeenStijl zu
verhindern.
Am
27. Oktober 2011 wurde unter der Überschrift „…! Nacktfotos von [Frau]
Dekker“ auf der Website GeenStijl ein Artikel über diese Fotos von Frau Dekker
veröffentlicht, der seitlich einen Ausschnitt eines der in Rede stehenden Fotos
enthielt und mit folgendem Text endete: „Und jetzt also der Link zu den
Bildern, auf die Sie gewartet haben.“ Mittels eines Klicks auf einen Hyperlink
wurden die Nutzer auf die Website Filefactory weitergeleitet, auf der ein
anderer Hyperlink ihnen ermöglichte, elf Dateien mit je einem dieser Fotos
herunterzuladen.
Am
selben Tag sandte Sanoma der Muttergesellschaft von GS Media eine E‑Mail, worin
diese aufgefordert wurde, zu bestätigen, dass der Hyperlink zu den in Rede
stehenden Fotos von der Website GeenStijl entfernt worden sei. GS Media kam
dieser Aufforderung nicht nach.
Dagegen
wurden die in Rede stehenden Fotos auf der Website Filefactory auf Aufforderung
von Sanoma entfernt.
Mit
Schreiben vom 7. November 2011 forderte ein Rechtsanwalt, der Sanoma u. a.
vertrat, GS Media auf, den Artikel vom 27. Oktober 2011 einschließlich des
Hyperlinks, der darin enthaltenen Fotos und der auf derselben Seite dieser
Website veröffentlichten Kommentare der Internetnutzer von der Website
GeenStijl zu entfernen.
Am
selben Tag wurde auf der Website GeenStijl ein Bericht über den Rechtsstreit
zwischen GS Media und Sanoma u. a. über die in Rede stehenden Fotos
veröffentlicht. Dieser endete mit folgendem Satz: „Update: [Dekker]-Nacktbilder
noch nicht gesehen? Sie sind HIERRR“. Diese Ankündigung war wiederum mit einem
Hyperlink versehen, der den Zugang zur Website Imageshack.us ermöglichte, auf
der eines oder mehrere der in Rede stehenden Fotos zu sehen waren. Auch der
Betreiber dieser Website wurde daraufhin jedoch von Sanoma aufgefordert, die
Fotos zu entfernen.
Ein
dritter Bericht, der mit „Bye Bye, adieu Playboy“ überschrieben war und
wiederum einen Hyperlink zu den in Rede stehenden Fotos enthielt, erschien am
17. November 2011 auf der Website GeenStijl. Im Forum dieser Website setzten
ihre Internetnutzer weitere Links zu anderen Websites, auf denen die in Rede
stehenden Fotos zu sehen waren.
Im
Dezember 2011 wurden die in Rede stehenden Fotos in der Zeitschrift Playboy
veröffentlicht.
Sanoma
u. a. erhoben Klage bei der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam,
Niederlande), die sie u. a. damit begründeten, dass GS Media durch das Setzen
der Hyperlinks und das Einstellen eines Ausschnitts eines der in Rede stehenden
Fotos auf der Website GeenStijl gegen das Urheberrecht von Herrn Hermès
verstoßen und Sanoma u. a. in ihren Rechten verletzt habe. Die Rechtbank
Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) gab der Klage weitgehend statt.
Der
Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam, Niederlande) hob diese
Entscheidung mit der Begründung auf, dass GS Media durch das Setzen der
Hyperlinks auf der Website GeenStijl nicht das Urheberrecht von Herrn Hermès
verletzt habe, da die in Rede stehenden Fotos durch das Einstellen auf der
Website Filefactory schon vorher veröffentlicht worden seien. Jedoch habe GS
Media durch das Setzen dieser Hyperlinks Sanoma u. a. in ihren Rechten
verletzt, da die Besucher dieser Site aufgefordert worden seien, von den in
Rede stehenden Fotos, die unbefugt auf die Website Filefactory gesetzt worden
seien, Kenntnis zu nehmen. Ohne diese Links wären diese Fotos nicht leicht zu
finden gewesen. Darüber hinaus hat der Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht
Amsterdam) befunden, dass GS Media mit der Veröffentlichung eines Ausschnitts
eines der in Rede stehenden Fotos auf der Website GeenStijl in das Urheberrecht
von Herrn Hermès eingegriffen habe.
GS
Media legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der
Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) ein.
Sanoma
u. a. legten Anschlusskassationsbeschwerde ein, in deren Rahmen sie unter
Berufung u. a. auf das Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C‑466/12EU:C:2014:76), geltend
machten, dass der Umstand, dass den Internetnutzern ein Hyperlink zu einer
Website bereitgestellt werde, auf die ein Werk ohne Zustimmung des
Urheberrechtsinhabers gestellt worden sei, eine öffentliche Wiedergabe
darstelle. Darüber hinaus sei der Zugang zu den in Rede stehenden Fotos auf der
Website Filefactory durch beschränkende Maßnahmen im Sinne dieses Urteils
geschützt worden, die die Internetnutzer mit Hilfe des Eingreifens von GS Media
und deren Website GeenStijl hätten umgehen können, so dass diese Fotos einem
größeren Publikum zugänglich gemacht worden seien als dem Publikum, das
normalerweise Zugang zu den Fotos auf der Website Filefactory gehabt hätte.
Im
Rahmen der Prüfung dieser Anschlusskassationsbeschwerde stellt das vorlegende
Gericht fest, dass weder aus dem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C‑466/12EU:C:2014:76), noch aus
dem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater (C‑348/13, nicht
veröffentlicht, EU:C:2014:2315),
mit hinreichender Sicherheit abgeleitet werden könne, ob eine „öffentliche
Wiedergabe“ vorliege, wenn das Werk zuvor tatsächlich, aber ohne Zustimmung des
Urheberrechtsinhabers veröffentlicht worden sei.
Einerseits
liege dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gedanke zugrunde, dass zu
prüfen sei, ob mit dem betreffenden Eingriff ein Publikum erreicht werde, das
nicht von dem Publikum umfasst sei, für das der Rechtsinhaber seine Erlaubnis
erteilt habe, was im Einklang mit seinem ausschließlichen Recht stehe, das Werk
zu verwerten. Andererseits werde, wenn ein Werk bereits im Internet für die
allgemeine Öffentlichkeit auffindbar sei, mit dem Setzen eines Hyperlinks zu
dieser Fundstelle tatsächlich kein neues Publikum erreicht. Darüber hinaus sei
zu berücksichtigen, dass über das Internet sehr viele Werke zu finden seien,
die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers veröffentlicht worden seien. Für den
Betreiber einer Website, der beabsichtige, einen Hyperlink zu einer Fundstelle
eines Werks zu setzen, dürfte es nicht immer einfach sein, zu prüfen, ob der
Rechtsinhaber dem früheren Einstellen dieses Werks zugestimmt habe.
Das
vorlegende Gericht stellt darüber hinaus fest, dass die
Kassationsanschlussbeschwerde auch die Frage nach den Voraussetzungen
„beschränkender Maßnahmen“ im Sinne des Urteils vom 13. Februar 2014, Svensson
u. a. (C‑466/12EU:C:2014:76),
aufwerfe. Es weist insoweit darauf hin, dass die in Rede stehenden Fotos, bevor
GS Media den Hyperlink auf die Website GeenStijl gesetzt habe, im Internet
nicht unauffindbar, aber nicht leicht auffindbar gewesen seien, so dass das
Setzen dieses Links auf ihre Website den Zugang zu diesen Fotos in hohem Maß
erleichtert habe.
Unter
diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der
Niederlande) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
a) Liegt eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der
Richtlinie 2001/29 vor, wenn eine andere Person als der Urheberrechtsinhaber
mittels eines Hyperlinks auf einer von ihr betriebenen Website auf eine von
einem Dritten betriebene, für das allgemeine Internetpublikum zugängliche
Website verweist, auf der das Werk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers
zugänglich gemacht worden ist?
b)
Macht es dabei einen Unterschied, ob das Werk auch anderweitig zuvor nicht mit
Zustimmung des Rechtsinhabers öffentlich wiedergegeben wurde?
c)
Ist es von Belang, ob der „Hyperlinker“ von der fehlenden Zustimmung des
Rechtsinhabers zum Einstellen des Werks auf der in Frage 1 a genannten Website
des Dritten und gegebenenfalls dem Umstand, dass das Werk auch anderweitig
zuvor nicht mit Zustimmung des Rechtsinhabers öffentlich wiedergegeben wurde,
weiß oder wissen muss?
2.
a) Sofern Frage 1 a verneint wird: Liegt in diesem Fall gleichwohl eine
öffentliche Wiedergabe vor, oder kann eine solche vorliegen, wenn die Website,
auf die der Hyperlink verweist, und damit das Werk, für das allgemeine
Internetpublikum auffindbar ist, wenn auch nicht leicht, so dass das Setzen des
Hyperlinks das Auffinden des Werks in hohem Maß erleichtert?
b)
Ist es bei der Beantwortung von Frage 2 a von Belang, ob der „Hyperlinker“ den
Umstand kennt oder kennen muss, dass die Website, auf die der Hyperlink
verweist, für das allgemeine Internetpublikum nicht leicht auffindbar ist?
3.
Gibt es andere Umstände, denen bei der Beantwortung der Frage Rechnung zu
tragen ist, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, wenn mittels eines
Hyperlinks Zugang zu einem Werk verschafft wird, das zuvor nicht mit Zustimmung
des Rechtsinhabers öffentlich wiedergegeben wurde?
Zu
den Vorlagefragen
Mit
seinen drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht
wissen, ob und unter welchen etwaigen Bedingungen das Setzen eines Hyperlinks
auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne
Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche
Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt.
Das
vorlegende Gericht möchte insoweit insbesondere wissen, ob es erheblich ist,
dass die in Rede stehenden Werke noch nicht in anderer Weise mit Erlaubnis
dieses Rechtsinhabers veröffentlicht worden sind, dass die Bereitstellung
dieser Hyperlinks das Auffinden dieser Werke in hohem Maß erleichtert, da die
Website, auf der sie für das gesamte Internetpublikum zugänglich sind, nicht
leicht auffindbar ist, und dass demjenigen, der diese Links setzt, diese Tatsachen
sowie der Umstand, dass der Rechtsinhaber die Veröffentlichung der Werke auf
dieser Website nicht erlaubt hatte, bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.
Nach
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen,
dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder
drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen
Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der
Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben
oder zu verbieten.
Damit
verfügen die Urheber nach dieser Bestimmung über ein Recht vorbeugender Art,
das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen
Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und
zwar, um diese zu verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012,
SCF, C‑135/10EU:C:2012:140, Rn. 75,
und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C‑117/15,EU:C:2016:379, Rn.
30).
Da
in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 der Begriff „öffentliche Wiedergabe“
nicht erläutert wird, sind Sinn und Tragweite dieses Begriffs mit Blick auf die
Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, und den Zusammenhang, in den
sich die auszulegende Vorschrift einfügt, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne
Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C‑306/05EU:C:2006:764, Rn. 33
und 34, und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08EU:C:2011:631,
Rn. 184 und 185).
Insoweit
ergibt sich aus dem neunten und dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie
2001/29, dass deren Hauptziel darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die
Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung
ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung
zu erhalten. Daher ist der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ weit zu verstehen,
wie dies im Übrigen auch ausdrücklich aus dem 23. Erwägungsgrund dieser Richtlinie
hervorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2011, Football
Association Premier League u. a., C‑403/08 undC‑429/08EU:C:2011:631,
Rn. 186, und vom 7. März 2013, ITV Broadcasting u. a., C‑607/11,EU:C:2013:147, Rn.
20).
Gleichzeitig
geht aus den Erwägungsgründen 3 und 31 der Richtlinie 2001/29 hervor, dass die
durch die Richtlinie bewirkte Harmonisierung insbesondere vor dem Hintergrund
der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse
der Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres
durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantierten Rechts
am geistigen Eigentum einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte
der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch Art. 11 der
Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit,
sowie dem Gemeinwohl andererseits sichern soll.
So
hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff „öffentliche
Wiedergabe“ zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine „Handlung
der Wiedergabe“ eines Werks und seine „öffentliche“ Wiedergabe (Urteile vom 13.
Februar 2014, Svensson u. a., C‑466/12EU:C:2014:76, Rn. 16,
vom 19. November 2015, SBS Belgium, C‑325/14EU:C:2015:764, Rn. 15,
und vom 31. Mai 2016, Reha Training,C‑117/15EU:C:2016:379, Rn.
37).
Der
Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“
eine individuelle Beurteilung erfordert (vgl. Urteil vom 15. März 2012,
Phonographic Performance [Ireland], C‑162/10,EU:C:2012:141, Rn. 29
und die dort angeführte Rechtsprechung, in Bezug auf den Begriff „öffentliche
Wiedergabe“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht
und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten
im Bereich des geistigen Eigentums [ABl. 2006, L 376, S. 28], dem in dieser
Richtlinie dieselbe Bedeutung zukommt wie in der Richtlinie 2001/29 [vgl. in
diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C‑117/15EU:C:2016:379, Rn.
33]).
Im
Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu
berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese
Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen
können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien
anzuwenden (Urteile vom 15. März 2012, SCF, C‑135/10EU:C:2012:140, Rn. 79,
vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C‑162/10EU:C:2012:141, Rn. 30,
und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C‑117/15EU:C:2016:379, Rn.
35).
Unter
diesen Kriterien hat der Gerichtshof als Erstes die zentrale Rolle des Nutzers
und der Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben. Dieser Nutzer nimmt
nämlich eine Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines
Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu
verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die
Kunden das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen könnten (vgl. in
diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF,C‑135/10EU:C:2012:140, Rn. 82
und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. März 2012, Phonographic
Performance [Ireland], C‑162/10EU:C:2012:141, Rn.
31).
Als
Zweites hat er festgestellt, dass „Öffentlichkeit“ begrifflich eine unbestimmte
Zahl potenzieller Leistungsempfänger bedeutet und ferner aus recht vielen
Personen bestehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF, C‑135/10EU:C:2012:140, Rn. 84
und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. März 2012, Phonographic
Performance [Ireland], C‑162/10EU:C:2012:141, Rn.
33).
Darüber
hinaus ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs für eine
Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ erforderlich, dass ein geschütztes Werk
unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher
verwendeten unterscheidet, oder, ansonsten, für ein neues Publikum
wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des
Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche
Wiedergabe erlaubten (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a.,C‑466/12EU:C:2014:76, Rn. 24,
und Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C‑348/13, nicht
veröffentlicht, EU:C:2014:2315,
Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Als
Drittes hat der Gerichtshof entschieden, dass es nicht unerheblich ist, ob eine
öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29
Erwerbszwecken dient (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2011,
Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08EU:C:2011:631,
Rn. 204, vom 15. März 2012, SCF, C‑135/10EU:C:2012:140, Rn. 88,
und vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C‑162/10EU:C:2012:141, Rn.
36).
Anhand
insbesondere dieser Kriterien ist zu prüfen, ob in einem Fall wie dem des
Ausgangsverfahrens das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu geschützten
Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Inhabers des
Urheberrechts frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt.
Insoweit
ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 13. Februar 2014,
Svensson u. a. (C‑466/12,EU:C:2014:76), Art. 3
Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin ausgelegt hat, dass das Setzen von Hyperlinks
auf eine Website zu Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich sind,
keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Die
gleiche Auslegung wurde auch im Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater
International (C‑348/13,
nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315), für
ein solches Verlinken unter Verwendung der Framing-Technik vorgenommen.
Aus
der Begründung dieser Entscheidungen geht jedoch hervor, dass sich der
Gerichtshof darin nur zum Setzen eines Hyperlinks zu Werken äußern wollte, die
auf einer anderen Website mit Erlaubnis des Rechtsinhabers frei zugänglich
gemacht worden waren. Denn in diesen Entscheidungen verneinte der Gerichtshof
das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe deshalb, weil die fragliche
Wiedergabe nicht für ein neues Publikum erfolgt war.
In
diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein solcher
Hyperlink, da er und die Website, auf die er verweist, nach demselben
technischen Verfahren, nämlich im Internet, Zugang zu dem geschützten Werk
verschaffen, an ein neues Publikum gerichtet sein muss. Ist dies nicht der
Fall, insbesondere weil das Werk bereits auf einer anderen Website mit
Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich ist,
kann die betreffende Handlung nicht als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 eingestuft werden. Denn sofern und soweit
dieses Werk auf der Website, auf die durch den Hyperlink zugegriffen werden
kann, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des
Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer
als Publikum gedacht haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014,
Svensson u. a., C‑466/12EU:C:2014:76, Rn. 24
bis 28, sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C‑348/13, nicht
veröffentlicht, EU:C:2014:2315,
Rn. 15, 16 und 18).
Daher
kann weder aus dem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C‑466/12EU:C:2014:76), noch aus
dem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C‑348/13, nicht
veröffentlicht,EU:C:2014:2315),
abgeleitet werden, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu
geschützten Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich gemacht
wurden, aber ohne dass hierfür die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorlag,
grundsätzlich nicht unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fällt. Diese Entscheidungen bestätigen
vielmehr die Bedeutung einer solchen Erlaubnis in Anbetracht dieser Bestimmung,
die gerade vorsieht, dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks
von dem Urheberrechtsinhaber erlaubt werden muss.
GS
Media, die deutsche, die portugiesische und die slowakische Regierung sowie die
Europäische Kommission machen jedoch geltend, dass es eine erhebliche
Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit
bedeutete und dem angemessenen Ausgleich, den die Richtlinie 2001/29 zwischen
diesen Freiheiten und dem Gemeinwohl einerseits und dem Interesse der
Urheberrechtsinhaber an einem wirksamen Schutz ihres geistigen Eigentums
andererseits herstellen solle, nicht entspräche, wenn jedes Setzen solcher Links
zu Werken, die auf anderen Websites veröffentlicht sind, als „öffentliche
Wiedergabe“ eingestuft würde, sobald die Inhaber der Urheberrechte an diesen
Werken diese Veröffentlichung im Internet nicht erlaubt hätten.
Insoweit
ist festzustellen, dass das Internet für die durch Art. 11 der
Charta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
tatsächlich von besonderer Bedeutung ist und dass Hyperlinks zu seinem guten
Funktionieren und zum Meinungs‑ und Informationsaustausch in diesem Netz
beitragen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen
auszeichnet.
Darüber
hinaus kann es sich insbesondere für Einzelpersonen, die solche Links setzen
wollen, als schwierig erweisen, zu überprüfen, ob die Website, zu der diese
Links führen sollen, Zugang zu geschützten Werken geben, und gegebenenfalls, ob
die Inhaber der Urheberrechte an diesen Werken deren Veröffentlichung im
Internet erlaubt haben. Dies ist erst recht dann schwer zu ermitteln, wenn für
diese Rechte Unterlizenzen erteilt worden sind. Ferner kann der Inhalt einer
Website, zu der ein Hyperlink Zugang gibt, nach der Platzierung des Links unter
Aufnahme geschützter Werke geändert werden, ohne dass sich derjenige, der den
Link geschaffen hat, dessen notwendig bewusst sein muss.
Zum
Zweck der individuellen Beurteilung des Vorliegens einer „öffentlichen
Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 muss daher, wenn
das Setzen eines Hyperlinks zu einem auf einer anderen Website frei
zugänglichen Werk von jemandem vorgenommen wird, der dabei keine
Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, berücksichtigt werden, dass der Betreffende
nicht weiß und vernünftigerweise nicht wissen kann, dass dieses Werk im
Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde.
Wenn
auch in einem solchen Fall der Betreffende das Werk der Öffentlichkeit dadurch
verfügbar macht, dass er anderen Internetnutzern direkten Zugang zu ihm bietet
(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C‑466/12EU:C:2014:76, Rn. 18
bis 23), handelt er doch im Allgemeinen nicht in voller Kenntnis der Folgen
seines Tuns, um Kunden Zugang zu einem rechtswidrig im Internet veröffentlichten
Werk zu verschaffen. Überdies konnte, wenn das fragliche Werk bereits ohne
Zugangsbeschränkung im Internet auf der Website verfügbar war, zu der der
Hyperlink Zugang gibt, grundsätzlich das gesamte Internetpublikum darauf
bereits auch ohne diese Handlung zugreifen.
Ist
dagegen erwiesen, dass der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass
der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet
veröffentlichten Werk verschafft – weil er beispielsweise von dem
Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde –, so ist die Bereitstellung
dieses Links als eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der
Richtlinie 2001/29 zu betrachten.
Ebenso
verhält es sich, wenn es der Link den Nutzern der ihn offerierenden Website
ermöglicht, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der das geschützte Werk
enthaltenden Website getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein
auf ihre Abonnenten zu beschränken, da es sich bei der Platzierung eines
solchen Links dann um einen bewussten Eingriff handelt, ohne den die Nutzer auf
die verbreiteten Werke nicht zugreifen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom
13. Februar 2014, Svensson u. a., C‑466/12EU:C:2014:76, Rn. 27
und 31).
Im
Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von
demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen
Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf
der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde,
so dass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller
Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der
Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde.
Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung
nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem
unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine „öffentliche
Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar.
Jedoch
wird mangels eines neuen Publikums keine „öffentliche“ Wiedergabe im Sinne
dieser Vorschrift in dem oben in den Rn. 40 bis 42 erörterten Fall vorliegen,
in dem die Werke, zu denen die Hyperlinks Zugang geben, auf einer anderen
Website mit Erlaubnis des Rechtsinhabers frei zugänglich sind.
Eine
solche Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 stellt das mit der
Richtlinie bezweckte erhöhte Schutzniveau der Urheber sicher. Nach dieser
Auslegung und in den durch Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie festgelegten Grenzen
können Urheberrechtsinhaber nämlich nicht nur gegen die ursprüngliche
Veröffentlichung ihres Werks auf einer Website vorgehen, sondern auch gegen
jede Person, die zu Erwerbszwecken einen Hyperlink zu einem unbefugt auf dieser
Website veröffentlichten Werk setzt, sowie ebenso gegen Personen, die unter den
in den Rn. 49 und 50 des vorliegenden Urteils dargelegten Voraussetzungen
solche Links ohne Erwerbszwecke gesetzt haben. Insoweit ist nämlich zu
beachten, dass diese Rechtsinhaber unter allen Umständen die Möglichkeit haben,
solche Personen über die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung ihrer Werke im
Internet zu informieren und gegen diese vorzugehen, falls sie sich weigern,
diesen Link zu entfernen, ohne dass sie sich auf eine der Ausnahmen dieses Art.
5 Abs. 3 berufen könnten.
Was
die Rechtssache des Ausgangsverfahrens betrifft, steht fest, dass GS Media die
Website GeenStijl betreibt und dass sie die Hyperlinks zu den Dateien mit den
in Rede stehenden Fotos auf der Website Filefactory zu Erwerbszwecken
bereitgestellt hat. Ferner steht fest, dass Sanoma die Veröffentlichung dieser
Fotos im Internet nicht erlaubt hatte. Darüber hinaus scheint sich der Fall
seiner Darstellung in der Vorlageentscheidung nach so zu verhalten, dass sich
GS Media dieses Umstands bewusst war und daher die Vermutung nicht widerlegen
könnte, dass das Setzen der Links in voller Kenntnis der Rechtswidrigkeit der
Veröffentlichung erfolgte. Unter diesen Umständen hat GS Media durch das Setzen
dieser Links offensichtlich – vorbehaltlich der von dem vorlegenden Gericht
vorzunehmenden Überprüfung – eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3
Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vorgenommen, so dass die übrigen vom vorlegenden
Gericht angeführten Umstände, die in Rn. 26 des vorliegenden Urteils
wiedergegeben werden, nicht geprüft zu werden brauchen.
Nach
alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der
Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass zur Klärung der Frage, ob das
Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer
anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine
„öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zu ermitteln
ist, ob die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die
Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht
kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden oder
ob die Links vielmehr mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei
im letzteren Fall diese Kenntnis zu vermuten ist.
Kosten

Für
die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem
beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist
daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe
von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.