Das FG Köln hat
mit Urteil vom 25.01.2018, Az. 10 K 2732/17 entschieden, dass eine Klageerhebung
durch E-Mail nicht möglich
ist.
mit Urteil vom 25.01.2018, Az. 10 K 2732/17 entschieden, dass eine Klageerhebung
durch E-Mail nicht möglich
ist.
Die Richter des Finazgerichts Köln entschieden, dass eine Klage nicht wirksam mit einfacher E-Mail
erhoben werden kann, selbst wenn der E-Mail eine unterschriebene Klageschrift
als Anhang beigefügt wird.
Tenor:
Die
Klage wird abgewiesen.
Klage wird abgewiesen.
Der
Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die
Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Kindergeldbezug des Klägers den
Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt und vorab über die Zulässigkeit der
Klage.
Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Kindergeldbezug des Klägers den
Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt und vorab über die Zulässigkeit der
Klage.
Der
Kläger ist Volljurist und war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Jahr
2003 als Botschafter in Afrika tätig. Er ist verheiratet mit der ebenfalls
unter der Anschrift B-Straße …, … C wohnhaften A1. Er ist außerdem Vater
des im Februar 2001 in Afrika geborenen Kindes A (Rufname: A), dessen
Vaterschaft von ihm anerkannt wurde (Kindesmutter: D, Kindergeld-Akte, Bl. 14).
Kläger ist Volljurist und war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Jahr
2003 als Botschafter in Afrika tätig. Er ist verheiratet mit der ebenfalls
unter der Anschrift B-Straße …, … C wohnhaften A1. Er ist außerdem Vater
des im Februar 2001 in Afrika geborenen Kindes A (Rufname: A), dessen
Vaterschaft von ihm anerkannt wurde (Kindesmutter: D, Kindergeld-Akte, Bl. 14).
Der
Kläger hatte laufend auch das Kindergeld für A aufgrund einer
Kindergeldfestsetzung durch die seinerzeit zuständige Familienkasse des
auswärtigen Amtes bezogen. Mit seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf
des Monats Juni 2003 wechselte die Zuständigkeit zur Bundesfamilienkasse. In
der Folgezeit bezog der Kläger Ruhegehalt (berechnet nach Besoldungsgruppe B3)
und weiter auch das Kindergeld für A.
Kläger hatte laufend auch das Kindergeld für A aufgrund einer
Kindergeldfestsetzung durch die seinerzeit zuständige Familienkasse des
auswärtigen Amtes bezogen. Mit seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf
des Monats Juni 2003 wechselte die Zuständigkeit zur Bundesfamilienkasse. In
der Folgezeit bezog der Kläger Ruhegehalt (berechnet nach Besoldungsgruppe B3)
und weiter auch das Kindergeld für A.
Bei
Übernahme der Kindergeldakte erklärte der Kläger mit Schreiben vom 1.12.2003
gegenüber der Beklagten ausdrücklich, dass A in seinem Haushalt lebe
(Kindergeld-Akte, Bl. 17). Die Beklagte setzte darauf die Kindergeldzahlung ab
Juli 2003 fort, verbunden mit dem Hinweis auf die Verpflichtung, alle für die
Festsetzung des Kindergeldes bedeutsamen Änderungen umgehend mitzuteilen
(Kindergeld-Akte, Bl. 22).
Übernahme der Kindergeldakte erklärte der Kläger mit Schreiben vom 1.12.2003
gegenüber der Beklagten ausdrücklich, dass A in seinem Haushalt lebe
(Kindergeld-Akte, Bl. 17). Die Beklagte setzte darauf die Kindergeldzahlung ab
Juli 2003 fort, verbunden mit dem Hinweis auf die Verpflichtung, alle für die
Festsetzung des Kindergeldes bedeutsamen Änderungen umgehend mitzuteilen
(Kindergeld-Akte, Bl. 22).
Anlässlich
einer Überprüfung der Haushaltszugehörigkeit im Jahr 2007, die die Beklagte an
den Haushalt des Klägers in C gerichtet hatte, erklärte der Kläger am 28.6.2007
erneut, dass A in seinem Haushalt in C lebe (Kindergeld-Akte, Bl. 36).
einer Überprüfung der Haushaltszugehörigkeit im Jahr 2007, die die Beklagte an
den Haushalt des Klägers in C gerichtet hatte, erklärte der Kläger am 28.6.2007
erneut, dass A in seinem Haushalt in C lebe (Kindergeld-Akte, Bl. 36).
Im
Kalenderjahr 2012 erhielt die Beklagte einen Hinweis vom FA E, nach dem A
eventuell in Afrika lebe. Auf die anschließende Bitte der Beklagten um eine
aktuelle Haushaltsbescheinigung erklärte der Kläger am 12.2.2012 erneut, dass A
in seinem Haushalt in C lebe (Kindergeld-Akte, Bl. 40). Darauf ging die
Beklagte zunächst weiter von einem Wohnsitz des Kindes in Deutschland aus. Auch
bei einer im Kalenderjahr 2013 durchgeführten Überprüfung der
Haushaltszugehörigkeit erklärte der Kläger am 31.7.2013 erneut die
Zugehörigkeit von A zu seinem Haushalt in C (Kindergeld-Akte, Bl. 41).
Kalenderjahr 2012 erhielt die Beklagte einen Hinweis vom FA E, nach dem A
eventuell in Afrika lebe. Auf die anschließende Bitte der Beklagten um eine
aktuelle Haushaltsbescheinigung erklärte der Kläger am 12.2.2012 erneut, dass A
in seinem Haushalt in C lebe (Kindergeld-Akte, Bl. 40). Darauf ging die
Beklagte zunächst weiter von einem Wohnsitz des Kindes in Deutschland aus. Auch
bei einer im Kalenderjahr 2013 durchgeführten Überprüfung der
Haushaltszugehörigkeit erklärte der Kläger am 31.7.2013 erneut die
Zugehörigkeit von A zu seinem Haushalt in C (Kindergeld-Akte, Bl. 41).
Anlässlich
der Änderung des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG zum 1.1.2016, durch die die
Identifizierung des Kindes durch eine Identifikationsnummer zur Voraussetzung
für die Kindergeldgewährung wurde, erfolgte ein Datenabgleich zwischen dem BZSt
und der Beklagten, bei dem festgestellt wurde, dass für den Sohn A des Klägers
keine steuerliche ldendifikationsnummer vorlag. Darauf wurde der Kläger mit
Schreiben vom 19.7.2016 gebeten, diese vorzulegen. Dies geschah allerdings
trotz nochmaliger Erinnerung nicht. Der Kläger hatte mit Schreiben vom
22.8.2016 lediglich mitgeteilt, sich der Sache annehmen zu wollen
(Kindergeld-Akte, Bl. 42). Eine Meldeanfrage ergab dann schließlich, dass der
Sohn des Klägers keinen Wohnsitz in Deutschland hatte und hier auch zu keiner
Zeit gemeldet war.
der Änderung des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG zum 1.1.2016, durch die die
Identifizierung des Kindes durch eine Identifikationsnummer zur Voraussetzung
für die Kindergeldgewährung wurde, erfolgte ein Datenabgleich zwischen dem BZSt
und der Beklagten, bei dem festgestellt wurde, dass für den Sohn A des Klägers
keine steuerliche ldendifikationsnummer vorlag. Darauf wurde der Kläger mit
Schreiben vom 19.7.2016 gebeten, diese vorzulegen. Dies geschah allerdings
trotz nochmaliger Erinnerung nicht. Der Kläger hatte mit Schreiben vom
22.8.2016 lediglich mitgeteilt, sich der Sache annehmen zu wollen
(Kindergeld-Akte, Bl. 42). Eine Meldeanfrage ergab dann schließlich, dass der
Sohn des Klägers keinen Wohnsitz in Deutschland hatte und hier auch zu keiner
Zeit gemeldet war.
Darauf
hob die Beklagte mit Bescheid vom 3.5.2017 zunächst die Kindergeldfestsetzung
für die Monate seit Januar 2016 unter Hinweis auf § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG
auf. Gleichzeitig fordert die Beklagte den Kläger zur Rückzahlung des für die
Monate Januar 2016 bis einschließlich Mai 2017 überzahlten Kindergeldes i.H.v.
3.240 € auf. Außerdem forderte sie den Kläger mit Schreiben vom 9.5.2017 zur
Überprüfung der Anspruchsberechtigung für die Zeit vor 2016 auf,
Schulbescheinigungen oder andere Nachweise für A vorzulegen (Kindergeld-Akte, Bl.
46, 48). Überdies erging unter dem 14.6.2017 der zunächst ebenfalls
streitgegenständliche Abrechnungsbescheid über einen vom Kläger insgesamt zu
erstattenden Betrag von 3.272 € (3.240 € zzgl. 32 € Säumniszuschlag,
Kindergeld-Akte, Bl. 50). Mit dem vorliegend noch streitgegenständlichen
Bescheid vom 20.6.2017, zugestellt am 21.6.2017, hob die Beklagte die
Kindergeldfestsetzung für den Sohn A für die Monate Januar 2007 bis
einschließlich Dezember 2015 auf der Grundlage von § 173 Abs.1 Nr.1 AO auf und
forderte gleichzeitig das nach ihrer Auffassung für diesen Zeitraum überzahlte
Kindergeld i.H.v. 19.060 € zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die
nicht vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen nach § 63 Abs.1 Satz 6 EStG
(fehlender inländischer Wohnsitz des Kindes) i.V.m. § 169 Abs. 2 AO. Zur
Festsetzungsfrist führte die Beklagte aus, dass sie den Tatbestand der
Steuerhinterziehung als erfüllt ansehe, da der Kläger in den Erklärungen zur
Haushaltszugehörigkeit wiederholt falsche Angaben gemacht habe (Kindergeld-Akte,
Bl. 53, 57R).
hob die Beklagte mit Bescheid vom 3.5.2017 zunächst die Kindergeldfestsetzung
für die Monate seit Januar 2016 unter Hinweis auf § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG
auf. Gleichzeitig fordert die Beklagte den Kläger zur Rückzahlung des für die
Monate Januar 2016 bis einschließlich Mai 2017 überzahlten Kindergeldes i.H.v.
3.240 € auf. Außerdem forderte sie den Kläger mit Schreiben vom 9.5.2017 zur
Überprüfung der Anspruchsberechtigung für die Zeit vor 2016 auf,
Schulbescheinigungen oder andere Nachweise für A vorzulegen (Kindergeld-Akte, Bl.
46, 48). Überdies erging unter dem 14.6.2017 der zunächst ebenfalls
streitgegenständliche Abrechnungsbescheid über einen vom Kläger insgesamt zu
erstattenden Betrag von 3.272 € (3.240 € zzgl. 32 € Säumniszuschlag,
Kindergeld-Akte, Bl. 50). Mit dem vorliegend noch streitgegenständlichen
Bescheid vom 20.6.2017, zugestellt am 21.6.2017, hob die Beklagte die
Kindergeldfestsetzung für den Sohn A für die Monate Januar 2007 bis
einschließlich Dezember 2015 auf der Grundlage von § 173 Abs.1 Nr.1 AO auf und
forderte gleichzeitig das nach ihrer Auffassung für diesen Zeitraum überzahlte
Kindergeld i.H.v. 19.060 € zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die
nicht vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen nach § 63 Abs.1 Satz 6 EStG
(fehlender inländischer Wohnsitz des Kindes) i.V.m. § 169 Abs. 2 AO. Zur
Festsetzungsfrist führte die Beklagte aus, dass sie den Tatbestand der
Steuerhinterziehung als erfüllt ansehe, da der Kläger in den Erklärungen zur
Haushaltszugehörigkeit wiederholt falsche Angaben gemacht habe (Kindergeld-Akte,
Bl. 53, 57R).
Mit
seinem Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid vom 14.6.2017 trug der Kläger
vor, den Bescheid vom 3.5.2017 nicht erhalten zu haben. Er bat um Übersendung
einer Bescheidkopie und kündigte das Nachreichen einer weiteren Einspruchsbegründung
an. Mit seinem weiteren Einspruch vom 19.7.2017 gegen den Aufhebungs- und
Rückforderungsbescheid vom 20.6.2017 (Kindergeld-Akte, Bl. 59, 61, 67) machte
der Kläger geltend, in seinen Unterlagen keine Erklärungen zur
Haushaltsangehörigkeit von A finden zu können, die er gegenüber der Beklagten
abgegeben habe. In den Einkommensteuererklärungen habe er immer korrekt
angegeben, dass A bei seiner Mutter in Afrika lebe und dort auch zur Schule
gehe (E-Mail vom 23.7.2017); A habe zu keinem Zeitpunkt im Haushalt des Klägers
in C gelebt. Den deutschen Finanzbehörden sei danach seit Jahren bekannt, dass
das Kind nicht in Deutschland lebe. Die Beklagte müsse sich den Kenntnisstand
der anderen Finanzbehörden „anrechnen“ lassen. Daher sei der Schluss
auf eine vorsätzliche Steuerhinterziehung unberechtigt; die Beklagte habe
vielmehr viel früher in die Materie einsteigen müssen.
seinem Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid vom 14.6.2017 trug der Kläger
vor, den Bescheid vom 3.5.2017 nicht erhalten zu haben. Er bat um Übersendung
einer Bescheidkopie und kündigte das Nachreichen einer weiteren Einspruchsbegründung
an. Mit seinem weiteren Einspruch vom 19.7.2017 gegen den Aufhebungs- und
Rückforderungsbescheid vom 20.6.2017 (Kindergeld-Akte, Bl. 59, 61, 67) machte
der Kläger geltend, in seinen Unterlagen keine Erklärungen zur
Haushaltsangehörigkeit von A finden zu können, die er gegenüber der Beklagten
abgegeben habe. In den Einkommensteuererklärungen habe er immer korrekt
angegeben, dass A bei seiner Mutter in Afrika lebe und dort auch zur Schule
gehe (E-Mail vom 23.7.2017); A habe zu keinem Zeitpunkt im Haushalt des Klägers
in C gelebt. Den deutschen Finanzbehörden sei danach seit Jahren bekannt, dass
das Kind nicht in Deutschland lebe. Die Beklagte müsse sich den Kenntnisstand
der anderen Finanzbehörden „anrechnen“ lassen. Daher sei der Schluss
auf eine vorsätzliche Steuerhinterziehung unberechtigt; die Beklagte habe
vielmehr viel früher in die Materie einsteigen müssen.
Bei
der Geburt von A in Afrika sei der Kläger noch deutscher Botschafter in Afrika
gewesen. A sei nach kurzem Aufenthalt im Geburtshospital in die
Botschafterresidenz mit eingezogen, eines im Eigentum der BRD stehenden
Gebäudes. Zu dieser Zeit sei er, der Kläger, schon unter
Gleichheitsgesichtspunkten berechtigt gewesen, das Kindergeld für A zu
beantragen. Nach seiner Pensionierung am … sei der Kläger nicht sofort in die
BRD zurückgekehrt. Er habe vielmehr die Botschafterresidenz für den Nachfolger
freigezogen und ein Haus in Afrika angemietet, wo er mit der Kindesmutter und
seinem Sohn zusammengelebt habe. Im November 2004 sei die Kindesmutter dann mit
A in ihr Heimatland nach Kamerun zurückgekehrt, um ihre Promotion
abzuschließen. Er habe dann später in F während eines Urlaubs in Deutschland
die Vaterschaft für A auch förmlich anerkannt, mit der Folge, dass A durch ihn,
den Kläger, deutscher Staatsbürger sei (Kindergeld-Akte, Bl. 67).
der Geburt von A in Afrika sei der Kläger noch deutscher Botschafter in Afrika
gewesen. A sei nach kurzem Aufenthalt im Geburtshospital in die
Botschafterresidenz mit eingezogen, eines im Eigentum der BRD stehenden
Gebäudes. Zu dieser Zeit sei er, der Kläger, schon unter
Gleichheitsgesichtspunkten berechtigt gewesen, das Kindergeld für A zu
beantragen. Nach seiner Pensionierung am … sei der Kläger nicht sofort in die
BRD zurückgekehrt. Er habe vielmehr die Botschafterresidenz für den Nachfolger
freigezogen und ein Haus in Afrika angemietet, wo er mit der Kindesmutter und
seinem Sohn zusammengelebt habe. Im November 2004 sei die Kindesmutter dann mit
A in ihr Heimatland nach Kamerun zurückgekehrt, um ihre Promotion
abzuschließen. Er habe dann später in F während eines Urlaubs in Deutschland
die Vaterschaft für A auch förmlich anerkannt, mit der Folge, dass A durch ihn,
den Kläger, deutscher Staatsbürger sei (Kindergeld-Akte, Bl. 67).
Im
weiteren Verlauf des Verfahrens übermittelte die Beklagte dem Kläger unter
Hinweis auf die Rechtslage Kopien der von ihm abgegebenen Haushaltserklärungen.
Außerdem wurden dem Kläger mit E-Mail vom 24.7.2017 auch die
Aufhebungsbescheide vom 3.5.2017 für die Monate Januar 2016 bis einschließlich
Mai 2017 übermittelt, die der Kläger nach seinen Angaben zunächst nicht
erhalten hatte, und außerdem nochmals der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid
vom 20.6.2017 (GA. Bl. 26 ff.)
weiteren Verlauf des Verfahrens übermittelte die Beklagte dem Kläger unter
Hinweis auf die Rechtslage Kopien der von ihm abgegebenen Haushaltserklärungen.
Außerdem wurden dem Kläger mit E-Mail vom 24.7.2017 auch die
Aufhebungsbescheide vom 3.5.2017 für die Monate Januar 2016 bis einschließlich
Mai 2017 übermittelt, die der Kläger nach seinen Angaben zunächst nicht
erhalten hatte, und außerdem nochmals der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid
vom 20.6.2017 (GA. Bl. 26 ff.)
Mit
Einspruchsentscheidung vom 6.9.2017, lt. PZU zugestellt am 16.9.2017 in C, B‑Straße
…, wurde der Einspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20.6.2017
betreffend die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld für die Monate Januar
2007 bis einschließlich Dezember 2015 als unbegründet zurückgewiesen. Die
Rechtsbehelfsbelehrung enthält u.a. den Hinweis, dass gegen die
Verwaltungsentscheidung Klage „beim Finanzgericht Köln, Appelhofplatz in
50667 Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschaftsstelle“ erhoben werden kann (Kindergeld-Akte, Bl. 79 ff.). In der
Begründung führte die Beklagte zunächst aus, dass der Kläger bei Geburt seines
Sohnes im Jahr 2001 noch im aktiven Dienst als Botschafter tätig gewesen sei,
so dass zu dieser Zeit noch die Vorschrift des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG für
ein Kind ohne inländischen Wohnsitz gegriffen habe, wenn es im Haushalt eines
Berechtigten i.S. § 62 Abs. 1 Nr. 2a EStG lebe. Insofern sei rechtlich
unerheblich, ob das betreffende Kind die deutsche Staatsangehörigkeit habe.
Seit Juli 2003 habe der Kläger diese Anspruchsvoraussetzungen mangels
inländischen Wohnsitzes des Kindes nicht mehr erfüllt. A habe keinen Wohnsitz
in Deutschland und besuche eine Schule in Kamerun. Der Kläger habe auch den
Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, weil er pflichtwidrig unrichtige
Angaben gemacht und die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche
Tatsachen in Unkenntnis gelassen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Einspruchsentscheidung vom 6.9.2017, lt. PZU zugestellt am 16.9.2017 in C, B‑Straße
…, wurde der Einspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20.6.2017
betreffend die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld für die Monate Januar
2007 bis einschließlich Dezember 2015 als unbegründet zurückgewiesen. Die
Rechtsbehelfsbelehrung enthält u.a. den Hinweis, dass gegen die
Verwaltungsentscheidung Klage „beim Finanzgericht Köln, Appelhofplatz in
50667 Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschaftsstelle“ erhoben werden kann (Kindergeld-Akte, Bl. 79 ff.). In der
Begründung führte die Beklagte zunächst aus, dass der Kläger bei Geburt seines
Sohnes im Jahr 2001 noch im aktiven Dienst als Botschafter tätig gewesen sei,
so dass zu dieser Zeit noch die Vorschrift des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG für
ein Kind ohne inländischen Wohnsitz gegriffen habe, wenn es im Haushalt eines
Berechtigten i.S. § 62 Abs. 1 Nr. 2a EStG lebe. Insofern sei rechtlich
unerheblich, ob das betreffende Kind die deutsche Staatsangehörigkeit habe.
Seit Juli 2003 habe der Kläger diese Anspruchsvoraussetzungen mangels
inländischen Wohnsitzes des Kindes nicht mehr erfüllt. A habe keinen Wohnsitz
in Deutschland und besuche eine Schule in Kamerun. Der Kläger habe auch den
Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, weil er pflichtwidrig unrichtige
Angaben gemacht und die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche
Tatsachen in Unkenntnis gelassen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Am
Montag, 16.10.2017, dem Tag des Ablaufs der Klagefrist, ging unter der E-Mail
Anschrift „Poststelle – FGK“ eine E-Mail ein, die ausweislich des
Headers und der maschinenschriftlichen Zeichnung durch den Kläger vom „M
Hotels Afrika“ an das FG Köln gesandt worden war. Diese E-Mail hatte der
Kläger außerdem an die Beklagte und zusätzlich an „…@…“ gesandt.
Angehängt war eine eingescannte E-Mail vom gleichen Tage, die von der E-Mail-Adresse
„…@…“ an „Poststelle – FGK“ gesandt worden war. Darin
erhob der Kläger u.a. Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 6.9.2017 wegen
Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld vom 20.6.2017 für den Zeitraum vom
Januar 2007 bis einschließlich Dezember 2015. Der Kläger hatte diese E-Mail
ausgedruckt, sie anschließend mit einer Unterschrift versehen, dann eingescannt
und die daraus entstandene PDF-Datei mit eingescannter Unterschrift an eine
erneute E-Mail an „Poststelle – FGK“ angehängt. Im FG Köln wurde
diese E-Mail am Mittwoch, 18.10.2017 ausgedruckt und in den Geschäftsgang
gegeben. Die zunächst ebenfalls erhobene Klage gegen den Abrechnungsbescheid
vom 14.6.2017 und den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 3.5.2017
betreffend die Monate Januar 2016 bis einschließlich Mai 2017 hat der Kläger in
der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2018 zurückgenommen. Streitig geblieben ist
danach nur die Klage gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom
20.6.2017, mit der der Kläger vortrug dass sein Fehlverhalten allenfalls als
leichtfertige Steuerverkürzung einzustufen sei. Er werde die E-Mail mit der in
ihr enthaltenen Klageschrift ausdrucken, unterschreiben und die so
unterschriebene Fassung erneut per E-Mail zusenden, damit dem Gericht seine
Unterschrift wenigstens als „Faksimile“ vorliege.
Montag, 16.10.2017, dem Tag des Ablaufs der Klagefrist, ging unter der E-Mail
Anschrift „Poststelle – FGK“ eine E-Mail ein, die ausweislich des
Headers und der maschinenschriftlichen Zeichnung durch den Kläger vom „M
Hotels Afrika“ an das FG Köln gesandt worden war. Diese E-Mail hatte der
Kläger außerdem an die Beklagte und zusätzlich an „…@…“ gesandt.
Angehängt war eine eingescannte E-Mail vom gleichen Tage, die von der E-Mail-Adresse
„…@…“ an „Poststelle – FGK“ gesandt worden war. Darin
erhob der Kläger u.a. Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 6.9.2017 wegen
Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld vom 20.6.2017 für den Zeitraum vom
Januar 2007 bis einschließlich Dezember 2015. Der Kläger hatte diese E-Mail
ausgedruckt, sie anschließend mit einer Unterschrift versehen, dann eingescannt
und die daraus entstandene PDF-Datei mit eingescannter Unterschrift an eine
erneute E-Mail an „Poststelle – FGK“ angehängt. Im FG Köln wurde
diese E-Mail am Mittwoch, 18.10.2017 ausgedruckt und in den Geschäftsgang
gegeben. Die zunächst ebenfalls erhobene Klage gegen den Abrechnungsbescheid
vom 14.6.2017 und den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 3.5.2017
betreffend die Monate Januar 2016 bis einschließlich Mai 2017 hat der Kläger in
der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2018 zurückgenommen. Streitig geblieben ist
danach nur die Klage gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom
20.6.2017, mit der der Kläger vortrug dass sein Fehlverhalten allenfalls als
leichtfertige Steuerverkürzung einzustufen sei. Er werde die E-Mail mit der in
ihr enthaltenen Klageschrift ausdrucken, unterschreiben und die so
unterschriebene Fassung erneut per E-Mail zusenden, damit dem Gericht seine
Unterschrift wenigstens als „Faksimile“ vorliege.
Mit
Hinweisschreiben des Gerichts vom 23.10.2017 (GA. Bl. 9), welches dem Kläger
per einfachem Brief und außerdem per E-Mail am gleichen Tag an die von ihm
verwendete E-Mail-Anschrift übermittelt wurde, wurde der Kläger auf Bedenken
gegen die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf das Erfordernis einer
eigenhändig unterschriebenen Klageschrift hingewiesenen und darauf, dass die
Klageerhebung per E-Mail mangels qualifizierter elektronischer Signatur unwirksam
sein könnte. Gleichzeitig regte das Gericht an, die Klageerhebung unter
Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schriftlich oder per
Telefax vorzunehmen. In der Folgezeit ging am 2.11.2017 ein vom Kläger
unterschriebenes Schreiben vom 24.10.2017 nebst handschriftlich
unterschriebener Klageschrift-E-Mail vom 16.10.2017 ein, verbunden mit dem
Hinweis, dass damit die vom FG Köln erhobenen Zulässigkeitsbedenken ausgeräumt
sein sollten und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt
werde. Angaben zum Vorliegen von Entschuldigungsgründen für die etwaige
Versäumung der Klagefrist enthielt das Schreiben des Klägers vom 24.10.2017
nicht.
Hinweisschreiben des Gerichts vom 23.10.2017 (GA. Bl. 9), welches dem Kläger
per einfachem Brief und außerdem per E-Mail am gleichen Tag an die von ihm
verwendete E-Mail-Anschrift übermittelt wurde, wurde der Kläger auf Bedenken
gegen die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf das Erfordernis einer
eigenhändig unterschriebenen Klageschrift hingewiesenen und darauf, dass die
Klageerhebung per E-Mail mangels qualifizierter elektronischer Signatur unwirksam
sein könnte. Gleichzeitig regte das Gericht an, die Klageerhebung unter
Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schriftlich oder per
Telefax vorzunehmen. In der Folgezeit ging am 2.11.2017 ein vom Kläger
unterschriebenes Schreiben vom 24.10.2017 nebst handschriftlich
unterschriebener Klageschrift-E-Mail vom 16.10.2017 ein, verbunden mit dem
Hinweis, dass damit die vom FG Köln erhobenen Zulässigkeitsbedenken ausgeräumt
sein sollten und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt
werde. Angaben zum Vorliegen von Entschuldigungsgründen für die etwaige
Versäumung der Klagefrist enthielt das Schreiben des Klägers vom 24.10.2017
nicht.
Unter
dem 28.11.2017 wies das Gericht die zwischenzeitlich für den Kläger auftretende
Rechtsanwaltskanzlei „Q“ auf erhebliche Bedenken gegen die
Zulässigkeit der Klage hin, da innerhalb der Klagefrist keine unterschriebene
Klageschrift vorgelegen habe und die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zweifelhaft sei. Unter dem 6.12.2017 ergänzte das Gericht seinen
Hinweis auf Anfrage des Klägers dahin, dass die Anregung des Berichterstatters,
im Hinblick auf die zunächst nur mit eingescannter Unterschrift vorgenommene
und deshalb nicht ordnungsgemäß erfolgte Klageerhebung einen Wiedereinsetzungsantrag
zu stellen, in keiner Weise eine Entscheidung des Senates dahin präjudiziere,
dass das Gericht dem Wiedereinsetzungsantrag folgen und von einer zulässigen
Klageerhebung ausgehen werde. Das Gericht werde seine Entscheidung dem Prüfungsmaßstab
des § 56 FGO gemäß vornehmen, nach dem nach wie vor erhebliche Bedenken gegen
die Zulässigkeit der Klage bestünden.
dem 28.11.2017 wies das Gericht die zwischenzeitlich für den Kläger auftretende
Rechtsanwaltskanzlei „Q“ auf erhebliche Bedenken gegen die
Zulässigkeit der Klage hin, da innerhalb der Klagefrist keine unterschriebene
Klageschrift vorgelegen habe und die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zweifelhaft sei. Unter dem 6.12.2017 ergänzte das Gericht seinen
Hinweis auf Anfrage des Klägers dahin, dass die Anregung des Berichterstatters,
im Hinblick auf die zunächst nur mit eingescannter Unterschrift vorgenommene
und deshalb nicht ordnungsgemäß erfolgte Klageerhebung einen Wiedereinsetzungsantrag
zu stellen, in keiner Weise eine Entscheidung des Senates dahin präjudiziere,
dass das Gericht dem Wiedereinsetzungsantrag folgen und von einer zulässigen
Klageerhebung ausgehen werde. Das Gericht werde seine Entscheidung dem Prüfungsmaßstab
des § 56 FGO gemäß vornehmen, nach dem nach wie vor erhebliche Bedenken gegen
die Zulässigkeit der Klage bestünden.
Mit
Schreiben vom 5.12.2017 erklärte die Bevollmächtigte, das Mandat niedergelegt
zu haben und den Kläger nicht mehr zu vertreten.
Schreiben vom 5.12.2017 erklärte die Bevollmächtigte, das Mandat niedergelegt
zu haben und den Kläger nicht mehr zu vertreten.
Am
24.1.2018, dem Tag vor der mündlichen Verhandlung, wurden dem Gericht zur
weiteren Klagebegründung mehrere E-Mails übergeben, die bereits Bestandteil der
Kindergeld-Akte sind, u.a. die E-Mail vom 24.8.2017, mit der der Kläger auf
seinen ruinierten Lebensabend verwies und darauf, durch den Kindergeldbezug
nicht bereichert zu sein. Ohne sein etwa 4.000 qm großes, mit einem kleinen
Ferienhaus bebautes Grundstück auf einer afrikanischen Insel im … würde dem
Kläger nichts mehr bleiben. Zur Rückzahlung der Beträge wäre der Kläger nicht
in der Lage, und er wolle der Familienkasse einen Vorschlag zur Güte
unterbreiten. Er habe zwar einen Fehler gemacht und hätte die
Haushaltserklärungen so nicht unterschreiben dürfen, dies rechtfertige aber
keine Rückforderung in der vorgenommenen Größenordnung. Er sei zur Rücknahme
seines Einspruchs bereit, wenn die Beklagte sich schriftlich damit
einverstanden erkläre, sein Verhalten als leichtfertige Steuerverkürzung
einzustufen.
24.1.2018, dem Tag vor der mündlichen Verhandlung, wurden dem Gericht zur
weiteren Klagebegründung mehrere E-Mails übergeben, die bereits Bestandteil der
Kindergeld-Akte sind, u.a. die E-Mail vom 24.8.2017, mit der der Kläger auf
seinen ruinierten Lebensabend verwies und darauf, durch den Kindergeldbezug
nicht bereichert zu sein. Ohne sein etwa 4.000 qm großes, mit einem kleinen
Ferienhaus bebautes Grundstück auf einer afrikanischen Insel im … würde dem
Kläger nichts mehr bleiben. Zur Rückzahlung der Beträge wäre der Kläger nicht
in der Lage, und er wolle der Familienkasse einen Vorschlag zur Güte
unterbreiten. Er habe zwar einen Fehler gemacht und hätte die
Haushaltserklärungen so nicht unterschreiben dürfen, dies rechtfertige aber
keine Rückforderung in der vorgenommenen Größenordnung. Er sei zur Rücknahme
seines Einspruchs bereit, wenn die Beklagte sich schriftlich damit
einverstanden erkläre, sein Verhalten als leichtfertige Steuerverkürzung
einzustufen.
Der
Kläger beantragt, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 20.6.2017 und
die Einspruchsentscheidung vom 6.9.2017 insoweit aufzuheben, als die Aufhebung
und Rückforderung über die Zeit hinausgeht, für die das Kindergeld bei Annahme
einer leichtfertigen Steuerverkürzung zurückgefordert werden könnte.
Kläger beantragt, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 20.6.2017 und
die Einspruchsentscheidung vom 6.9.2017 insoweit aufzuheben, als die Aufhebung
und Rückforderung über die Zeit hinausgeht, für die das Kindergeld bei Annahme
einer leichtfertigen Steuerverkürzung zurückgefordert werden könnte.
Der
Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die
Klage ist unzulässig.
Klage ist unzulässig.
I.
Innerhalb der Klagefrist lag keine wirksame Klageerhebung durch den Kläger vor;
die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren nicht
gegeben.
Innerhalb der Klagefrist lag keine wirksame Klageerhebung durch den Kläger vor;
die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren nicht
gegeben.
1.
Nach § 64 Abs. 1 FGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die
Schriftform soll gewährleisten, dass der Inhalt der Erklärung und die
erklärende Person hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem
soll gewährleistet werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen
Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht
zugeleitet worden ist (vgl. Herbert in Gräber, FGO, 8. Aufl., § 64 Rn. 7;
BFH-Urteil vom 26.6.2014 – X B 215/13, BFH/NV 2014, 1568). § 64 FGO normiert
damit ein besonderes Formerfordernis, welches über die bloße Textform
hinausgeht. Für eine wirksame Klage muss die Unterschrift bis zum Ablauf der
Klagefrist vorliegen (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 10.7.2002 – VII B 6/02,
BFH/NV 2002, 1597).
Nach § 64 Abs. 1 FGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die
Schriftform soll gewährleisten, dass der Inhalt der Erklärung und die
erklärende Person hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem
soll gewährleistet werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen
Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht
zugeleitet worden ist (vgl. Herbert in Gräber, FGO, 8. Aufl., § 64 Rn. 7;
BFH-Urteil vom 26.6.2014 – X B 215/13, BFH/NV 2014, 1568). § 64 FGO normiert
damit ein besonderes Formerfordernis, welches über die bloße Textform
hinausgeht. Für eine wirksame Klage muss die Unterschrift bis zum Ablauf der
Klagefrist vorliegen (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 10.7.2002 – VII B 6/02,
BFH/NV 2002, 1597).
2.
Bei Klagen per (konventionellem) Telefax lässt es die ständige Rechtsprechung
des BFH und anderer Bundesgerichte genügen, dass die (beim Versender
verbleibende) Urschrift, d.h. die Faxvorlage, eine Unterschrift trägt und diese
— insoweit „technisch vervielfältigt“ — an das Gericht übermittelt
wird (vgl. nur BFH-Beschluss vom 12.4.1996 – V S 6/96, BFH/NV 1996, 824
m.w.N.). Diese Rechtsprechung ist für das sog. „Computerfax“ durch
einen Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom
5.4.2000 (GmS-OGB 1/98, NJW 2000, 2340) fortgeführt worden. Zur Gewährleistung
der mit der Schriftlichkeit verfolgten Zwecke (Inhalt und Urheber sollen
hinreichend zuverlässig entnommen werden; es muss feststehen, dass es sich
nicht um einen Entwurf handelt, sondern das Schriftstück mit Wissen und Wollen
des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist) genügt bei einem
„Computerfax“ auch eine eingescannte Unterschrift oder der Hinweis,
dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht
unterzeichnen kann. Das „Computerfax“ wird insoweit als schriftliches Dokument
und nicht als elektronisches Dokument angesehen (vgl. etwa BGH-Beschluss vom
14.10.2014 – XI ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 m.w.N.).
Bei Klagen per (konventionellem) Telefax lässt es die ständige Rechtsprechung
des BFH und anderer Bundesgerichte genügen, dass die (beim Versender
verbleibende) Urschrift, d.h. die Faxvorlage, eine Unterschrift trägt und diese
— insoweit „technisch vervielfältigt“ — an das Gericht übermittelt
wird (vgl. nur BFH-Beschluss vom 12.4.1996 – V S 6/96, BFH/NV 1996, 824
m.w.N.). Diese Rechtsprechung ist für das sog. „Computerfax“ durch
einen Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom
5.4.2000 (GmS-OGB 1/98, NJW 2000, 2340) fortgeführt worden. Zur Gewährleistung
der mit der Schriftlichkeit verfolgten Zwecke (Inhalt und Urheber sollen
hinreichend zuverlässig entnommen werden; es muss feststehen, dass es sich
nicht um einen Entwurf handelt, sondern das Schriftstück mit Wissen und Wollen
des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist) genügt bei einem
„Computerfax“ auch eine eingescannte Unterschrift oder der Hinweis,
dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht
unterzeichnen kann. Das „Computerfax“ wird insoweit als schriftliches Dokument
und nicht als elektronisches Dokument angesehen (vgl. etwa BGH-Beschluss vom
14.10.2014 – XI ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 m.w.N.).
3.
Für Verfahren vor den Finanzgerichten in Nordrhein-Westfalen bestimmt § 52a FGO
i.V.m. § 2 Abs. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den
Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen
(ERVVO VG/FG) vom 7.11.2012 (GV NRW 2012, 548) mit Wirkung ab dem 1.1.2013:
Für Verfahren vor den Finanzgerichten in Nordrhein-Westfalen bestimmt § 52a FGO
i.V.m. § 2 Abs. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den
Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen
(ERVVO VG/FG) vom 7.11.2012 (GV NRW 2012, 548) mit Wirkung ab dem 1.1.2013:
„Sofern
für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist,
sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S.
876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte
elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch
das adressierte Gericht oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung
mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein.“
für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist,
sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S.
876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte
elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch
das adressierte Gericht oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung
mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein.“
a)
Aus diesem Grunde wurde bis einschließlich dem Jahr 2017 auf der Homepage des
FG Köln für die Kontaktaufnahme per E-Mail der folgende Hinweis angezeigt:
„Klagen und Schriftsätze, die Prozesserklärungen enthalten, können Sie
beim Finanzgericht Köln nicht mit einfacher E-Mail einreichen. Klagen und
Prozesserklärungen per E-Mail müssen mit einer sogenannten „qualifizierten
elektronischen Signatur“ versehen sein (vgl. § 52 a FGO Absatz 1 in
Verbindung mit § 2 Absatz 3 ERVVO VG/FG). Dasselbe gilt bei einer Übermittlung
über das Elektronische Verwaltungspostfach (EGVP)“.
Aus diesem Grunde wurde bis einschließlich dem Jahr 2017 auf der Homepage des
FG Köln für die Kontaktaufnahme per E-Mail der folgende Hinweis angezeigt:
„Klagen und Schriftsätze, die Prozesserklärungen enthalten, können Sie
beim Finanzgericht Köln nicht mit einfacher E-Mail einreichen. Klagen und
Prozesserklärungen per E-Mail müssen mit einer sogenannten „qualifizierten
elektronischen Signatur“ versehen sein (vgl. § 52 a FGO Absatz 1 in
Verbindung mit § 2 Absatz 3 ERVVO VG/FG). Dasselbe gilt bei einer Übermittlung
über das Elektronische Verwaltungspostfach (EGVP)“.
b)
Bezogen auf eine inhaltlich gleichlautende Regelung im hamburgischen Recht,
welche ebenso eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) vorsah (vgl. im
Einzelnen § 2 Abs. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in
Hamburg vom 28.1. 2008, HmbGVBl. 2008, 51) hat der BFH mit Beschluss vom
26.7.2011 – VII R 30/10 (BStBl II 2011, 925) entschieden, dass bei Fehlen einer
qeS eine formunwirksame Klage vorliegt und dies nicht gegen Bundesrecht
verstößt. Nach der BFH-Rechtsprechung reicht es bei Fehlen einer qeS nicht aus,
dass sich aus der E-Mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der
Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben. Die
Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
(Beschluss v. 5.5.2000 – GmS-OGB 1/98 – DStR 2000, 1362) zum Computerfax ist
auf solche Fälle nicht entsprechend anzuwenden. Denn diese Auffassung gründet
sich darauf, dass beim Computerfax — wie schon bei der von der Rechtsprechung
gebilligten und zum Gewohnheitsrecht erstarkten Übung der telefonischen
Telegrammaufgabe — eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich ist. Es
handelt sich beim Computerfax danach ausdrücklich um ein schriftliches Dokument
in Form einer Telekopie, nicht aber um ein elektronisches Dokument
(BGH-Beschluss vom 11.10.2014 – XI ZB 13/13, FamRZ 2014, 253). Demgegenüber ist
für den Rechtsverkehr per E-Mail aber gerade eine die Schriftform ersetzende
elektronische Signatur eingeführt worden. Für eine erweiternde Anwendung der
o.g. Rechtsprechungsgrundsätze auf die Übermittlung bestimmender Schriftsätze
per E-Mail besteht deshalb nach Auffassung des BFH ausdrücklich keine
Veranlassung.
Bezogen auf eine inhaltlich gleichlautende Regelung im hamburgischen Recht,
welche ebenso eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) vorsah (vgl. im
Einzelnen § 2 Abs. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in
Hamburg vom 28.1. 2008, HmbGVBl. 2008, 51) hat der BFH mit Beschluss vom
26.7.2011 – VII R 30/10 (BStBl II 2011, 925) entschieden, dass bei Fehlen einer
qeS eine formunwirksame Klage vorliegt und dies nicht gegen Bundesrecht
verstößt. Nach der BFH-Rechtsprechung reicht es bei Fehlen einer qeS nicht aus,
dass sich aus der E-Mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der
Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben. Die
Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
(Beschluss v. 5.5.2000 – GmS-OGB 1/98 – DStR 2000, 1362) zum Computerfax ist
auf solche Fälle nicht entsprechend anzuwenden. Denn diese Auffassung gründet
sich darauf, dass beim Computerfax — wie schon bei der von der Rechtsprechung
gebilligten und zum Gewohnheitsrecht erstarkten Übung der telefonischen
Telegrammaufgabe — eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich ist. Es
handelt sich beim Computerfax danach ausdrücklich um ein schriftliches Dokument
in Form einer Telekopie, nicht aber um ein elektronisches Dokument
(BGH-Beschluss vom 11.10.2014 – XI ZB 13/13, FamRZ 2014, 253). Demgegenüber ist
für den Rechtsverkehr per E-Mail aber gerade eine die Schriftform ersetzende
elektronische Signatur eingeführt worden. Für eine erweiternde Anwendung der
o.g. Rechtsprechungsgrundsätze auf die Übermittlung bestimmender Schriftsätze
per E-Mail besteht deshalb nach Auffassung des BFH ausdrücklich keine
Veranlassung.
Mit
der Entscheidung vom 26.7.2011 grenzt sich der BFH von der (großzügigeren)
Rechtsprechung des BGH und BAG ab (vgl. BGH-Beschluss vom 18.3.2015 – XII ZB
424/14, MDR 2015, 533; ebenso BAG v. 11.7.2013 – 2 AZB 6/13 – Rz. 12, NZA 2013,
983), die es genügen lässt, dass z.B. aus einer eingescannten unterschriebenen
PDF-Datei der Inhalt, Urheber und Wille zum In-Verkehr-Bringen erkennbar ist,
und die so deutlich weitergehend als der BFH zu dem Ergebnis gelangt, dass ein
„schriftliches Einreichen“ angenommen wird, sobald bei dem Gericht
ein Ausdruck einer als E-Mail-Anhang übermittelten PDF-Datei vorliegt, die die
vollständige Klageschrift enthält.
der Entscheidung vom 26.7.2011 grenzt sich der BFH von der (großzügigeren)
Rechtsprechung des BGH und BAG ab (vgl. BGH-Beschluss vom 18.3.2015 – XII ZB
424/14, MDR 2015, 533; ebenso BAG v. 11.7.2013 – 2 AZB 6/13 – Rz. 12, NZA 2013,
983), die es genügen lässt, dass z.B. aus einer eingescannten unterschriebenen
PDF-Datei der Inhalt, Urheber und Wille zum In-Verkehr-Bringen erkennbar ist,
und die so deutlich weitergehend als der BFH zu dem Ergebnis gelangt, dass ein
„schriftliches Einreichen“ angenommen wird, sobald bei dem Gericht
ein Ausdruck einer als E-Mail-Anhang übermittelten PDF-Datei vorliegt, die die
vollständige Klageschrift enthält.
4.
Der erkennende Senat folgt der (restriktiveren) Rechtsprechung des BFH, da das
gesetzliche Erfordernis der Verwendung einer qeS für elektronische Dokumente es
gerade nicht erlaubt, entgegen dem Wortlaut Erleichterungen zuzulassen. E-Mails
und EGVP-Nachrichten unterscheiden sich in ihrer Übermittlungs- und
Speicherform deutlich von „Computerfax“-Nachrichten, da bei
elektronischer Datenübertragung ein höherer Integritäts- und Authentizitätsschutz
notwendig ist, der einer erweiternden Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze
zum Computerfax auf die Übermittlung bestimmender Schriftsätze per E-Mail
entgegensteht (wie der BFH auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss
vom 19.10.2015 – 5 D 55/14, NVwZ-RR 2016, 404). Gestützt wird dieses Ergebnis
zudem durch die Erwägung, dass die Zulässigkeit einer Klageerhebung
sinnvollerweise nicht der Beliebigkeit im Geschäftsgang unterworfen sein kann,
ob und wann der E-Mail-Anhang vom Gericht ausgedruckt wird oder nicht.
Der erkennende Senat folgt der (restriktiveren) Rechtsprechung des BFH, da das
gesetzliche Erfordernis der Verwendung einer qeS für elektronische Dokumente es
gerade nicht erlaubt, entgegen dem Wortlaut Erleichterungen zuzulassen. E-Mails
und EGVP-Nachrichten unterscheiden sich in ihrer Übermittlungs- und
Speicherform deutlich von „Computerfax“-Nachrichten, da bei
elektronischer Datenübertragung ein höherer Integritäts- und Authentizitätsschutz
notwendig ist, der einer erweiternden Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze
zum Computerfax auf die Übermittlung bestimmender Schriftsätze per E-Mail
entgegensteht (wie der BFH auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss
vom 19.10.2015 – 5 D 55/14, NVwZ-RR 2016, 404). Gestützt wird dieses Ergebnis
zudem durch die Erwägung, dass die Zulässigkeit einer Klageerhebung
sinnvollerweise nicht der Beliebigkeit im Geschäftsgang unterworfen sein kann,
ob und wann der E-Mail-Anhang vom Gericht ausgedruckt wird oder nicht.
Dementsprechend
erfolgte im Streitfall eine ordnungsgemäße Klageerhebung erst durch den am
2.11.2017 eingegangenen, vom Kläger unterschriebenen Schriftsatz vom 24.10.2017
nebst handschriftlich unterschriebener Klageschrift-E-Mail vom 16.10.2017, und
damit nach Ablauf der am Montag, dem 16.10.2017 endenden Klagefrist. Die am
Montag, 16.10.2017 eingegangenen E-Mail-Nachrichten des Klägers wahrten die
Klagefrist ebenso wenig wie der Ausdruck der mit Unterschrift eingescannten
PDF-Datei am 18.10.2017.
erfolgte im Streitfall eine ordnungsgemäße Klageerhebung erst durch den am
2.11.2017 eingegangenen, vom Kläger unterschriebenen Schriftsatz vom 24.10.2017
nebst handschriftlich unterschriebener Klageschrift-E-Mail vom 16.10.2017, und
damit nach Ablauf der am Montag, dem 16.10.2017 endenden Klagefrist. Die am
Montag, 16.10.2017 eingegangenen E-Mail-Nachrichten des Klägers wahrten die
Klagefrist ebenso wenig wie der Ausdruck der mit Unterschrift eingescannten
PDF-Datei am 18.10.2017.
5.
Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind im
Streitfall ebenfalls nicht gegeben. Zwar hat der Kläger die unwirksame
Verfahrenshandlung mit dem am 2.11.2017 beim Gericht eingegangenen Schreiben
vom 24.10.2017 und damit innerhalb von zwei Wochen nach Ergehen des
gerichtlichen Hinweisschreibens vom 23.10.2017 nachgeholt, er hat aber
innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO in keiner Weise
Entschuldigungsgründe für sein Fristversäumnis vorgetragen.
Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind im
Streitfall ebenfalls nicht gegeben. Zwar hat der Kläger die unwirksame
Verfahrenshandlung mit dem am 2.11.2017 beim Gericht eingegangenen Schreiben
vom 24.10.2017 und damit innerhalb von zwei Wochen nach Ergehen des
gerichtlichen Hinweisschreibens vom 23.10.2017 nachgeholt, er hat aber
innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO in keiner Weise
Entschuldigungsgründe für sein Fristversäumnis vorgetragen.
a)
Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag –nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO auch ohne
Antrag– Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne
Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden
des Prozessbevollmächtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich (§ 85
Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO).
Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag –nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO auch ohne
Antrag– Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne
Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden
des Prozessbevollmächtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich (§ 85
Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO).
b)
Zwar kann ein Prozessbeteiligter erwarten, dass offenkundige Versehen, wie das
Fehlen einer zur Fristwahrung erforderlichen Unterschrift, von dem angerufenen
Gericht in angemessener Zeit bemerkt und als Folge der prozessualen
Fürsorgepflicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen
Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumung zu vermeiden.
Allerdings muss dem Gericht ein rechtzeitiger Hinweis zumindest möglich sein
(BVerfG-Beschluss in NJW 2005, 814, unter II.2.b bb; dort war der maßgebende
Schriftsatz — anders als im vorliegenden Fall — acht Tage vor Fristablauf
beim zuständigen Gericht eingereicht worden). Ist dies wie im Streitfall wegen
Klageeinreichung am letzten Tag der Frist nicht der Fall, kommt eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur unter der weiteren Voraussetzung des
§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO in Betracht, nach dem die Tatsachen zur Begründung des
Antrags glaubhaft zu machen sind. Dabei sind alle entscheidungserheblichen
Tatsachen wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach bereits innerhalb der
zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist (unbeschadet einer späteren
Glaubhaftmachung) schlüssig darzulegen (BFH-Beschluss vom 12.7.2017 – X B
16/17, BFHE 257, 523 m.w.N.: Eindeutige Tatsachenschilderung erforderlich). Dem
hat der Kläger im Streitfall mangels Angabe von Entschuldigungsgründen nicht
entsprochen.
Zwar kann ein Prozessbeteiligter erwarten, dass offenkundige Versehen, wie das
Fehlen einer zur Fristwahrung erforderlichen Unterschrift, von dem angerufenen
Gericht in angemessener Zeit bemerkt und als Folge der prozessualen
Fürsorgepflicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen
Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumung zu vermeiden.
Allerdings muss dem Gericht ein rechtzeitiger Hinweis zumindest möglich sein
(BVerfG-Beschluss in NJW 2005, 814, unter II.2.b bb; dort war der maßgebende
Schriftsatz — anders als im vorliegenden Fall — acht Tage vor Fristablauf
beim zuständigen Gericht eingereicht worden). Ist dies wie im Streitfall wegen
Klageeinreichung am letzten Tag der Frist nicht der Fall, kommt eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur unter der weiteren Voraussetzung des
§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO in Betracht, nach dem die Tatsachen zur Begründung des
Antrags glaubhaft zu machen sind. Dabei sind alle entscheidungserheblichen
Tatsachen wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach bereits innerhalb der
zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist (unbeschadet einer späteren
Glaubhaftmachung) schlüssig darzulegen (BFH-Beschluss vom 12.7.2017 – X B
16/17, BFHE 257, 523 m.w.N.: Eindeutige Tatsachenschilderung erforderlich). Dem
hat der Kläger im Streitfall mangels Angabe von Entschuldigungsgründen nicht
entsprochen.
II.
Überdies wäre eine zulässige Klage nach Auffassung des Gerichts auch
unbegründet gewesen, da das Gericht keine Zweifel daran hat, die Handlungsweise
des Klägers als Steuerhinterziehung zu werten. Nach der Pensionierung des
Klägers hing sein Kindergeldanspruch vom Bestehen eines Inlandswohnsitzes des
Kindes ab. Dies konnte dem Kläger auch in der Laiensphäre nach den wiederholten
Anfragen der Beklagten nicht verborgen geblieben sein. Seine dem
entgegenstehende Behauptung kann das Gericht nach Aktenlage insbesondere
aufgrund der wiederholten Falschbeantwortung der ihm gestellten Fragen nach dem
Inlandswohnsitz des Kindes (Erklärungen des Klägers vom 28.6.2007,
Kindergeld-Akte, Bl. 36; vom 12.2.2012, Kindergeld-Akte, Bl. 40; vom 31.7.2013,
Kindergeld-Akte, Bl. 41; vom 22.8.2016, Kindergeld-Akte, Bl. 42) nur als
Schutzbehauptung werten. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger hinsichtlich des
Inlandswohnsitzes von A absichtlich die Unwahrheit gesagt und den
Verkürzungserfolg dadurch zumindest billigend in Kauf genommen, was für die
Erfüllung des Tatbestands gemäß § 370 AO genügt. Etwas anderes ergibt sich auch
nicht aus der möglicherweise vorhandenen Kenntnis des FA E über den Wohnsitz
des Kindes. Denn nach ständiger Rechtsprechung kommt es auf die Kenntnis der
für die Steuerfestsetzung zuständigen Stelle, im Streitfall also auf die
Kenntnis der Beklagten an.
Überdies wäre eine zulässige Klage nach Auffassung des Gerichts auch
unbegründet gewesen, da das Gericht keine Zweifel daran hat, die Handlungsweise
des Klägers als Steuerhinterziehung zu werten. Nach der Pensionierung des
Klägers hing sein Kindergeldanspruch vom Bestehen eines Inlandswohnsitzes des
Kindes ab. Dies konnte dem Kläger auch in der Laiensphäre nach den wiederholten
Anfragen der Beklagten nicht verborgen geblieben sein. Seine dem
entgegenstehende Behauptung kann das Gericht nach Aktenlage insbesondere
aufgrund der wiederholten Falschbeantwortung der ihm gestellten Fragen nach dem
Inlandswohnsitz des Kindes (Erklärungen des Klägers vom 28.6.2007,
Kindergeld-Akte, Bl. 36; vom 12.2.2012, Kindergeld-Akte, Bl. 40; vom 31.7.2013,
Kindergeld-Akte, Bl. 41; vom 22.8.2016, Kindergeld-Akte, Bl. 42) nur als
Schutzbehauptung werten. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger hinsichtlich des
Inlandswohnsitzes von A absichtlich die Unwahrheit gesagt und den
Verkürzungserfolg dadurch zumindest billigend in Kauf genommen, was für die
Erfüllung des Tatbestands gemäß § 370 AO genügt. Etwas anderes ergibt sich auch
nicht aus der möglicherweise vorhandenen Kenntnis des FA E über den Wohnsitz
des Kindes. Denn nach ständiger Rechtsprechung kommt es auf die Kenntnis der
für die Steuerfestsetzung zuständigen Stelle, im Streitfall also auf die
Kenntnis der Beklagten an.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.