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Die Sippenhaft – Nach dem 3. Reich in Deutschland abgeschafft, vom BGH für Anschlussinhaber bei Filesharingvorwürfen wieder eingeführt

Der BGH hat mit einem Federstrich etwas wieder eingeführt, was seit 70 Jahren mit der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland als unvereinbar gegolten hat: Die Sippenhaft(ung)

Mit Urteil vom 30.03.2017,  Az. I ZR 19/16 – Loud hat der BGH einen Väter als Täter verurteilt, weil er den Namen des Sohnes, der das Filesharing begangen hat, wusste aber nicht sagen wollte.

Die Anwälte der Tonträgerhersteller, Filmhersteller und/oder Computerspielerhersteller jubilieren über diesen Erfolg. Die Kommentatoren sprechen von „Der Ehrliche ist der Dumme“ oder „Sippenhaftung beim Filesharing„.

Ok auch hier gibt es sagenhafte Ausreißer, wie z.B. Heribert Prantl von der Süddeutschen Zeitung, der titelt: Es ist gut, dass Eltern auch im Internet für ihre Kinderhaften. Aber da hat der geschätzte Kollege Dr. Petring die richtige Antwort gefunden.

Der BGH hat hier den Schutz der Familie aus Art. 6 GG  abgewogen mit dem Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG und ist letztendlich dazu gekommen, dass die grundrechtlich geschützten Eigentumsrechte des
Tonträgerherstellers schwerer wiegen als der Schutz der Familie. Zumindest sofern der Anschlussinhaber im Rahmen der seiner
ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren hat, das die
Rechtsverletzung begangen hat, müssen die
Eltern im Rahmen der sekundären Darlegungslast den Namen des Kindes mitteilen oder selber haften.



Die Ansicht des BGH würde einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nie und nimmer Stand halten, offenbart sie doch eine völlig verquere Vorstellung vom Recht.


Filesharing stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Jede Urheberrechtsverletzung ist gemäß § 106 UrhG eine Straftat. Würde der Familienvater als Anschlussinhaber in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren zur möglichen Täterschaft eines Kindes befragt so dürfte er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, auch wenn er den Täter unter seinen Kindern kennen würde. Weder seinen Kindern noch ihm würde dies negativ angelastet werden.


Im Zivilrecht, genauer in der Rechtsprechung des 1. Zivilsenats in Sachen Filesharing ist dies nun anders, wenn der Vater den Namen weiß und nicht preis geben will ist er halt selbst als Täter dran. 


Also nur mal zum Nachdenken: Der eine Sohn von drei nimmt die Schusswaffe seines Vaters und verletzt/tötet jemanden. Keine Schmauchspuren, keine Fingerabdrücke, kein sonstiger Hinweis auf den Sohn. Man weiß nur es war die Waffe des Vaters. Und natürlich weiß der Vater wer es war, denn der Täter hat es ihm gesagt. 
Nach Strafrecht wohl ganz einfach: Nix zu beweisen, also nix mit Verurteilung.
Nach Ansicht 1. Zivilsenat des BGH: Nix zu beweisen, also der Vater war es. Oder besser wir behandeln ihn so als sei er es gewesen. Selbst wenn er zum Tatzeitpunkt in Timbuktu weilte.


Der BGH hat eine anlasslose Gefährdungshaftung ohne Eigenverschulden
und ohne Gesetz konstruiert für den Fall, das jemand einen Internetanschluss besitzt. Dieses neue „Rechtsinstitut“ ist im Zivilrecht nicht vorgesehen.





Was aber noch mehr auffällt ist der Zick-Zack-Kurs des BGH in Sachen Filesharing: 
In der  Afterlife-Entscheidung (Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15) betonte der BGH in diesem Zusammenhang geradezu den Schutz
von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz (GG). Unter diesem Gesichtspunkt,
so der BGH damals, sei es dem Inhaber eines Internetanschlusses nicht zumutbar, die
Internetnutzung seines Ehegatten zu kontrollieren, um im gerichtlichen
Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls
unzumutbar sei es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines
Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.

Ja was nun? Familie oder Eigentum?
Und warum sind über mehrere Ecken vertraglich weitergegebene Nutzungsrechte im Internetzeitalter mit dem Eigentum des Grundgesetzes von 1949 gleichzusetzen?

Auf jeden Fall Sippenhaft(ung).

Mit der Sippenhaft sind wir wieder im dunklen Zeitalter, zumindest in Deutschland, angekommen. Bei WladimirWladimirowitsch PutinRecepTayyip Erdoğan, Kim Jong-un und Konsorten soll es das wohl noch geben.

Bei der Entscheidung muss ich immer wieder an die Aussagen eines bekannten Münsteraner Professors denken, wenn er über die alten senilen Herren des BGH in deren Elfenbeinturm fernab der Realität des 21. Jahrhunderts und damit des Internetzeitalters redet. Aber da mag ich mich auch verhört haben.