Nach dem Urteil
des LG
Offenburg vom 12.05.2017, Az. 6 O 119/16 steht dem Erwerber eines
Dieselkraftwagens gegen den Hersteller ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB
i.V.m. § 31 BGB zu, wenn dieser das Fahrzeug unter Verschweigen einer
gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung in den Verkehr bringt, die dazu führt, dass
eine Schadstoffmessung im Neuen Europäischen Fahrzyklus erkannt wird und die
Abgaswerte dann, im Gegensatz zum Betrieb im Straßenverkehr, optimiert werden.
Der Hersteller kann nicht mit Nichtwissen oder „Noch-Nicht-Wissen“
bestreiten, dass die Softwareprogrammierung mit Kenntnis des Vorstands
erfolgte.
des LG
Offenburg vom 12.05.2017, Az. 6 O 119/16 steht dem Erwerber eines
Dieselkraftwagens gegen den Hersteller ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB
i.V.m. § 31 BGB zu, wenn dieser das Fahrzeug unter Verschweigen einer
gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung in den Verkehr bringt, die dazu führt, dass
eine Schadstoffmessung im Neuen Europäischen Fahrzyklus erkannt wird und die
Abgaswerte dann, im Gegensatz zum Betrieb im Straßenverkehr, optimiert werden.
Der Hersteller kann nicht mit Nichtwissen oder „Noch-Nicht-Wissen“
bestreiten, dass die Softwareprogrammierung mit Kenntnis des Vorstands
erfolgte.
Leitsätze:
1. Dem Erwerber
eines Dieselkraftwagens steht gegen den Hersteller ein Schadensersatzanspruch
aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB zu, wenn dieser das Fahrzeug unter Verschweigen
einer gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung in den Verkehr bringt, die dazu
führt, dass eine Schadstoffmessung im Neuen Europäischen Fahrzyklus erkannt
wird und die Abgaswerte dann, im Gegensatz zum Betrieb im Straßenverkehr,
optimiert werden.
eines Dieselkraftwagens steht gegen den Hersteller ein Schadensersatzanspruch
aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB zu, wenn dieser das Fahrzeug unter Verschweigen
einer gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung in den Verkehr bringt, die dazu
führt, dass eine Schadstoffmessung im Neuen Europäischen Fahrzyklus erkannt
wird und die Abgaswerte dann, im Gegensatz zum Betrieb im Straßenverkehr,
optimiert werden.
2. Der Hersteller
kann nicht mit Nichtwissen oder „Noch-Nicht-Wissen“ bestreiten, dass
die Softwareprogrammierung mit Kenntnis des Vorstands erfolgte.
kann nicht mit Nichtwissen oder „Noch-Nicht-Wissen“ bestreiten, dass
die Softwareprogrammierung mit Kenntnis des Vorstands erfolgte.
Tatbestand:
Der Kläger macht
gegen die beklagte Volkswagen AG Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit
dem VW-Abgasskandal geltend.
gegen die beklagte Volkswagen AG Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit
dem VW-Abgasskandal geltend.
Am 26.03.2009
kaufte der Kläger bei der Autohaus G… GmbH einen von der Beklagten
hergestellten Neuwagen Golf Trendline 2,0 l TDI, 81 kW für 20.010,00 EUR
(Bestellung als Anlage K 1, AH 1), bei welchem ein Dieselmotor des Typs EA 189
Euro 5 verbaut ist.
kaufte der Kläger bei der Autohaus G… GmbH einen von der Beklagten
hergestellten Neuwagen Golf Trendline 2,0 l TDI, 81 kW für 20.010,00 EUR
(Bestellung als Anlage K 1, AH 1), bei welchem ein Dieselmotor des Typs EA 189
Euro 5 verbaut ist.
Gemäß Art. 4 Abs.
1 VO (EG) 715/2007 musste die Beklagte als Herstellerin nachweisen, dass die
von ihr hergestellten Neufahrzeuge über eine Typgenehmigung gemäß der
Verordnung verfügen. Eine solche Typgenehmigung setzt voraus, dass die in der
Verordnung vorgesehenen Abgasgrenzwerte eingehalten werden. Die Werte werden
gemäß der zugehörigen Durchführungsverordnung unter Laborbedingungen in dem
sogenannten „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) ermittelt.
1 VO (EG) 715/2007 musste die Beklagte als Herstellerin nachweisen, dass die
von ihr hergestellten Neufahrzeuge über eine Typgenehmigung gemäß der
Verordnung verfügen. Eine solche Typgenehmigung setzt voraus, dass die in der
Verordnung vorgesehenen Abgasgrenzwerte eingehalten werden. Die Werte werden
gemäß der zugehörigen Durchführungsverordnung unter Laborbedingungen in dem
sogenannten „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) ermittelt.
In dem vom Kläger
erworbenen Fahrzeug ist eine Software verbaut, welche den NEFZ erkennt und
sodann das Abgasrückführungssystem in den Modus 1 schaltet. In diesem Modus
kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und somit zu einem geringen
Schadstoffausstoß. Im Normalbetrieb wird das Abgasrückführungssystem
demgegenüber im Modus 0 betrieben, so dass es zu einem höheren
Schadstoffausstoß kommt.
erworbenen Fahrzeug ist eine Software verbaut, welche den NEFZ erkennt und
sodann das Abgasrückführungssystem in den Modus 1 schaltet. In diesem Modus
kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und somit zu einem geringen
Schadstoffausstoß. Im Normalbetrieb wird das Abgasrückführungssystem
demgegenüber im Modus 0 betrieben, so dass es zu einem höheren
Schadstoffausstoß kommt.
Mit Bescheid des
Kraftfahrzeugbundesamts vom 14.10.2015 wurde die Beklagte verpflichtet, bei
allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 die aus Sicht des Bundesamts
vorliegenden unzulässigen Abschaltvorrichtungen zu entfernen und nachzuweisen,
dass nun die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Die Beklagte bietet dem
Kläger ein kostenloses Software-Update an, mit welchem aus ihrer Sicht den
Anforderungen des Kraftfahrzeugbundesamts genügt wird.
Kraftfahrzeugbundesamts vom 14.10.2015 wurde die Beklagte verpflichtet, bei
allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 die aus Sicht des Bundesamts
vorliegenden unzulässigen Abschaltvorrichtungen zu entfernen und nachzuweisen,
dass nun die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Die Beklagte bietet dem
Kläger ein kostenloses Software-Update an, mit welchem aus ihrer Sicht den
Anforderungen des Kraftfahrzeugbundesamts genügt wird.
Der Kläger
behauptet, ihm sei es um den Erwerb eines umweltfreundlichen Fahrzeugs
gegangen. Der Einbau der Software sei mit Wissen und Wollen des Vorstandes der
Beklagten erfolgt. Das Fahrzeug sei im derzeitigen Zustand nicht genehmigungsfähig
und könne jederzeit stillgelegt werden. Die angebotene Nachrüstung führe zu
zahlreichen Folgeproblemen. Der Kläger ist der Rechtsauffassung, ihm stünde ein
Schadensersatzanspruch aus § 443 BGB; §§ 311, 241 Abs. 2 BGB; § 823 Abs. 2 BGB
iVm § 263 StGB; § 823 Abs. 2 BGB iVm § 16 UWG; § 823 Abs. 2 BGB iVm § 4 Nr. 11
UWG; § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 4, 6, 35, 27 EG-FGV und § 826 BGB zu.
behauptet, ihm sei es um den Erwerb eines umweltfreundlichen Fahrzeugs
gegangen. Der Einbau der Software sei mit Wissen und Wollen des Vorstandes der
Beklagten erfolgt. Das Fahrzeug sei im derzeitigen Zustand nicht genehmigungsfähig
und könne jederzeit stillgelegt werden. Die angebotene Nachrüstung führe zu
zahlreichen Folgeproblemen. Der Kläger ist der Rechtsauffassung, ihm stünde ein
Schadensersatzanspruch aus § 443 BGB; §§ 311, 241 Abs. 2 BGB; § 823 Abs. 2 BGB
iVm § 263 StGB; § 823 Abs. 2 BGB iVm § 16 UWG; § 823 Abs. 2 BGB iVm § 4 Nr. 11
UWG; § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 4, 6, 35, 27 EG-FGV und § 826 BGB zu.
Der Kläger
beantragt:
beantragt:
1. Es wird
festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu
leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Golf FIN: …
durch die Beklagte entstehen.
festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu
leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Golf FIN: …
durch die Beklagte entstehen.
2. Die Beklagte
wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der
Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 550,37 EUR freizustellen.
wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der
Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 550,37 EUR freizustellen.
Die Beklagte
beantragt,
beantragt,
die Klage
abzuweisen.
abzuweisen.
Sie rügt die
örtliche Zuständigkeit des Gerichts und hält die Feststellungsklage für
unzulässig. Die beabsichtigte Nachrüstung sei durch das Kraftfahrzeugbundesamt
freigegeben und führe für den Kläger zu keinerlei Nachteilen.
örtliche Zuständigkeit des Gerichts und hält die Feststellungsklage für
unzulässig. Die beabsichtigte Nachrüstung sei durch das Kraftfahrzeugbundesamt
freigegeben und führe für den Kläger zu keinerlei Nachteilen.
Wegen des
weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und das
Verhandlungsprotokoll vom 03.02.2017 (AS 639) verwiesen.
weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und das
Verhandlungsprotokoll vom 03.02.2017 (AS 639) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist
zulässig und überwiegend begründet.
zulässig und überwiegend begründet.
I.
Die Klage ist
zulässig.
zulässig.
1. Das
Landgericht Offenburg ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Der Prüfung ist
insoweit der klägerische Sachvortrag zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom
25. März 2014 – VI ZR 271/13 -, Rn. 10, juris). Der Kläger hat unter anderem
einen Anspruch aus § 826 BGB schlüssig vorgetragen (dazu unten). Da bei § 826
BGB der Eintritt eines Schadens zum Tatbestand gehört, nicht lediglich zur
Rechtfolgenseite, ist auch der Ort des Schadenseintritts Begehungsort im Sinne
des § 32 BGB (BeckOK ZPO/Toussaint, ZPO, 24. Edition § 32 Rn. 13, beck-online
mwN). Ort des Schadenseintritts ist der Wohnort des Klägers als Geschädigtem
(vgl. BeckOK ZPO/Toussaint aaO Rn. 12.1), welcher sich im Moment des
Vertragsschlusses im hiesigen Bezirk befand.
Landgericht Offenburg ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Der Prüfung ist
insoweit der klägerische Sachvortrag zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom
25. März 2014 – VI ZR 271/13 -, Rn. 10, juris). Der Kläger hat unter anderem
einen Anspruch aus § 826 BGB schlüssig vorgetragen (dazu unten). Da bei § 826
BGB der Eintritt eines Schadens zum Tatbestand gehört, nicht lediglich zur
Rechtfolgenseite, ist auch der Ort des Schadenseintritts Begehungsort im Sinne
des § 32 BGB (BeckOK ZPO/Toussaint, ZPO, 24. Edition § 32 Rn. 13, beck-online
mwN). Ort des Schadenseintritts ist der Wohnort des Klägers als Geschädigtem
(vgl. BeckOK ZPO/Toussaint aaO Rn. 12.1), welcher sich im Moment des
Vertragsschlusses im hiesigen Bezirk befand.
2. Die
Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Besteht der Schaden im
Rahmen des § 826 BGB in der sittenwidrigen Herbeiführung eines Vertrags, kann
der Geschädigte grundsätzlich den Ersatz des negativen Interesses verlangen. Er
ist jedoch nicht gezwungen, dies stets im Wege der Rückabwicklung umzusetzen,
also im vorliegenden Fall Ersatz des Kaufpreises gegen Herausgabe des Fahrzeugs
zu fordern. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann er vielmehr den Vertrag
auch bestehen lassen und Ersatz der durch die unerlaubte Handlung entstandenen
Nachteile verlangen (vgl. Palandt, BGB, 76. Aufl. § 826 Rn. 15, vor 823 Rn. 24,
vor 249 Rn. 17 jeweils mwN; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 15/14 -,
Rn. 28, juris). Der Kläger hat vorgetragen, dass er sich aufgrund der unklaren
Sachlage, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen der von der Beklagten
angebotenen Nachrüstung, derzeit noch nicht für eine bestimmte Form der
Schadensabwicklung entscheiden könne. Da über die technischen Auswirkungen der
Nachrüstung und die Folgen für die Werthaltigkeit der betroffenen Fahrzeuge
auch unter Fachleuten unterschiedliche Auffassungen bestehen und die Beklagte
jegliche Schadensersatzverpflichtung ablehnt, hat der Kläger zur Vermeidung des
Verjährungseintritts ein berechtigtes Interesse daran, die Ersatzpflicht der
Beklagten feststellen zu lassen. Ein Vorrang der Leistungsklage besteht bei
dieser Sachlage nicht. Auch die bei einer Klage auf Feststellung der
Ersatzpflicht von Vermögensschäden erforderliche hinreichende
Schadenswahrscheinlichkeit (BGH, Beschluss vom 04. März 2015 – IV ZR 36/14 -,
Rn. 15, juris) liegt vor. Ein Schaden des Klägers kann bereits zum jetzigen
Zeitpunkt sicher festgestellt werden (dazu unten).
Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Besteht der Schaden im
Rahmen des § 826 BGB in der sittenwidrigen Herbeiführung eines Vertrags, kann
der Geschädigte grundsätzlich den Ersatz des negativen Interesses verlangen. Er
ist jedoch nicht gezwungen, dies stets im Wege der Rückabwicklung umzusetzen,
also im vorliegenden Fall Ersatz des Kaufpreises gegen Herausgabe des Fahrzeugs
zu fordern. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann er vielmehr den Vertrag
auch bestehen lassen und Ersatz der durch die unerlaubte Handlung entstandenen
Nachteile verlangen (vgl. Palandt, BGB, 76. Aufl. § 826 Rn. 15, vor 823 Rn. 24,
vor 249 Rn. 17 jeweils mwN; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 15/14 -,
Rn. 28, juris). Der Kläger hat vorgetragen, dass er sich aufgrund der unklaren
Sachlage, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen der von der Beklagten
angebotenen Nachrüstung, derzeit noch nicht für eine bestimmte Form der
Schadensabwicklung entscheiden könne. Da über die technischen Auswirkungen der
Nachrüstung und die Folgen für die Werthaltigkeit der betroffenen Fahrzeuge
auch unter Fachleuten unterschiedliche Auffassungen bestehen und die Beklagte
jegliche Schadensersatzverpflichtung ablehnt, hat der Kläger zur Vermeidung des
Verjährungseintritts ein berechtigtes Interesse daran, die Ersatzpflicht der
Beklagten feststellen zu lassen. Ein Vorrang der Leistungsklage besteht bei
dieser Sachlage nicht. Auch die bei einer Klage auf Feststellung der
Ersatzpflicht von Vermögensschäden erforderliche hinreichende
Schadenswahrscheinlichkeit (BGH, Beschluss vom 04. März 2015 – IV ZR 36/14 -,
Rn. 15, juris) liegt vor. Ein Schaden des Klägers kann bereits zum jetzigen
Zeitpunkt sicher festgestellt werden (dazu unten).
II.
Die Klage ist
hinsichtlich des Antrags 1 begründet, Antrag 2 war hingegen abzuweisen.
hinsichtlich des Antrags 1 begründet, Antrag 2 war hingegen abzuweisen.
1. Der Kläger hat
gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Ersatz
der durch die Manipulation des Klägerfahrzeugs entstandenen und noch
entstehenden Schäden.
gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Ersatz
der durch die Manipulation des Klägerfahrzeugs entstandenen und noch
entstehenden Schäden.
a) Aus
prozessualen Gründen ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass der Einbau
der Software mit Wissen und Wollen des seinerzeitigen Vorstands der Beklagten
erfolgte und somit der Beklagten gemäß § 31 BGB analog zurechenbar ist.
prozessualen Gründen ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass der Einbau
der Software mit Wissen und Wollen des seinerzeitigen Vorstands der Beklagten
erfolgte und somit der Beklagten gemäß § 31 BGB analog zurechenbar ist.
aa) Der Kläger
hat eine solche Kenntnis hinreichend substantiiert behauptet. Er hat keinen
Einblick in die inneren Abläufe der Beklagten und kann deswegen dazu nicht im
Einzelnen vortragen. Prüfungsmaßstab ist damit lediglich, ob sein Vortrag ohne
greifbare Anhaltspunkte ins Blaue hinein erfolgt (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl.,
vor § 284 Rn. 34). Dies ist zu verneinen, da es naheliegend ist, dass der
millionenfache Einbau der Software nicht ohne Wissen des Vorstandes erfolgen
konnte (vgl. ergänzend LG Kleve, Urteil vom 31. März 2017 – 3 O 252/16 -, Rn.
89, juris und LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017 – 3 O 139/16 -, Rn. 38
f., juris).
hat eine solche Kenntnis hinreichend substantiiert behauptet. Er hat keinen
Einblick in die inneren Abläufe der Beklagten und kann deswegen dazu nicht im
Einzelnen vortragen. Prüfungsmaßstab ist damit lediglich, ob sein Vortrag ohne
greifbare Anhaltspunkte ins Blaue hinein erfolgt (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl.,
vor § 284 Rn. 34). Dies ist zu verneinen, da es naheliegend ist, dass der
millionenfache Einbau der Software nicht ohne Wissen des Vorstandes erfolgen
konnte (vgl. ergänzend LG Kleve, Urteil vom 31. März 2017 – 3 O 252/16 -, Rn.
89, juris und LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017 – 3 O 139/16 -, Rn. 38
f., juris).
bb) Die
klägerische Behauptung hat die Beklagte nicht wirksam bestritten.
klägerische Behauptung hat die Beklagte nicht wirksam bestritten.
(1) Da es wie
ausgeführt um Umstände geht, welche die interne Organisation der Beklagten
betreffen und in welche der Kläger keinen Einblick hat, konnte sich die
Beklagte nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen. Sie musste sich
vielmehr gemäß §§ 138 Abs. 2, 4 ZPO im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast
(vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage, Rn. 1898d; aA
Kehrberger/Roggenkemper, EWiR 2017, 175, 176) im Einzelnen zu der klägerischen
Behauptung erklären, worauf das Gericht hingewiesen hat (Seite 2 des
Protokolls, AS 641). Die Beklagte hatte also darzulegen, wie es zu einem Einbau
der Software ohne Kenntnis des Vorstands gekommen ist.
ausgeführt um Umstände geht, welche die interne Organisation der Beklagten
betreffen und in welche der Kläger keinen Einblick hat, konnte sich die
Beklagte nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen. Sie musste sich
vielmehr gemäß §§ 138 Abs. 2, 4 ZPO im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast
(vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage, Rn. 1898d; aA
Kehrberger/Roggenkemper, EWiR 2017, 175, 176) im Einzelnen zu der klägerischen
Behauptung erklären, worauf das Gericht hingewiesen hat (Seite 2 des
Protokolls, AS 641). Die Beklagte hatte also darzulegen, wie es zu einem Einbau
der Software ohne Kenntnis des Vorstands gekommen ist.
(2) Dieser
Verpflichtung ist die Beklagte auch mit nachgelassenem Schriftsatz nicht
nachgekommen.
Verpflichtung ist die Beklagte auch mit nachgelassenem Schriftsatz nicht
nachgekommen.
(a) Sie lässt im
Wesentlichen vortragen, dass ihr nach dem derzeitigen Stand ihrer internen
Untersuchungen keine Erkenntnisse dazu vorlägen, dass Vorstandsmitglieder den
Einbau der Software gebilligt hätten. Sie bestreite deswegen eine entsprechende
Kenntnis. Ihre derzeitigen Erkenntnisse seien nur vorläufig und die
Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen. Sie komme insoweit ihrer Pflicht
zur sorgfältigen Prüfung nach, indem sie vor Abschluss der Ermittlungen keine
Mutmaßungen und Spekulationen anstelle.
Wesentlichen vortragen, dass ihr nach dem derzeitigen Stand ihrer internen
Untersuchungen keine Erkenntnisse dazu vorlägen, dass Vorstandsmitglieder den
Einbau der Software gebilligt hätten. Sie bestreite deswegen eine entsprechende
Kenntnis. Ihre derzeitigen Erkenntnisse seien nur vorläufig und die
Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen. Sie komme insoweit ihrer Pflicht
zur sorgfältigen Prüfung nach, indem sie vor Abschluss der Ermittlungen keine
Mutmaßungen und Spekulationen anstelle.
(b) Diese
Ausführungen stellen kein wirksames Bestreiten dar. Die Beklagte ist im
Ergebnis der Auffassung, sie könne Vorgänge aus ihrem Verantwortungs- und
Organisationsbereich bis zur endgültigen Aufklärung mit Nichtwissen bestreiten.
Dies liefe darauf hinaus, dass sie derzeit eine Klageabweisung erreichen
könnte, obwohl es nach ihrem eigenen Vortrag möglich ist, dass sie zu dem
Ergebnis gelangen wird, dass die klägerische Behauptung zutreffend ist. Zudem
erläutert die Beklagte auch nicht, woraus sich im Einzelnen ihre Einschätzung
ergibt, die bisherigen Untersuchungen hätten keine Anhaltspunkte für eine
Kenntnis des Vorstands ergeben. Dies lässt sich weder mit § 138 Abs. 4 ZPO noch
mit der die Beklagte treffenden sekundären Darlegungslast vereinbaren. Vielmehr
ist es prozessual so, dass der Beklagten zwar – wie geschehen – ein gewisser
Zeitraum für Erkundigungen einzuräumen ist, dass sie sich jedoch nach Ablauf
der gesetzten Frist sodann abschließend und entsprechend ihrer sekundären
Darlegungslast zu erklären hat. Da die Beklagte dem nicht nachkommen kann oder
will, ist der klägerische Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu
behandeln (vgl. Insgesamt LG Kleve, Urteil vom 31. März 2017 – 3 O 252/16 -,
Rn. 84 ff., juris und LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017 – 3 O 139/16 -,
Rn. 39, juris).
Ausführungen stellen kein wirksames Bestreiten dar. Die Beklagte ist im
Ergebnis der Auffassung, sie könne Vorgänge aus ihrem Verantwortungs- und
Organisationsbereich bis zur endgültigen Aufklärung mit Nichtwissen bestreiten.
Dies liefe darauf hinaus, dass sie derzeit eine Klageabweisung erreichen
könnte, obwohl es nach ihrem eigenen Vortrag möglich ist, dass sie zu dem
Ergebnis gelangen wird, dass die klägerische Behauptung zutreffend ist. Zudem
erläutert die Beklagte auch nicht, woraus sich im Einzelnen ihre Einschätzung
ergibt, die bisherigen Untersuchungen hätten keine Anhaltspunkte für eine
Kenntnis des Vorstands ergeben. Dies lässt sich weder mit § 138 Abs. 4 ZPO noch
mit der die Beklagte treffenden sekundären Darlegungslast vereinbaren. Vielmehr
ist es prozessual so, dass der Beklagten zwar – wie geschehen – ein gewisser
Zeitraum für Erkundigungen einzuräumen ist, dass sie sich jedoch nach Ablauf
der gesetzten Frist sodann abschließend und entsprechend ihrer sekundären
Darlegungslast zu erklären hat. Da die Beklagte dem nicht nachkommen kann oder
will, ist der klägerische Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu
behandeln (vgl. Insgesamt LG Kleve, Urteil vom 31. März 2017 – 3 O 252/16 -,
Rn. 84 ff., juris und LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017 – 3 O 139/16 -,
Rn. 39, juris).
b) Der Kläger hat
durch den Erwerb des Fahrzeugs einen Schaden erlitten.
durch den Erwerb des Fahrzeugs einen Schaden erlitten.
aa) § 826 BGB
stellt hinsichtlich des Schadens nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte
oder Rechtsgüter ab: Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung
auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines
rechtlich anerkannten Interesses (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02
-, BGHZ 160, 149-159, Rn. 41). Es genügt jede Schadenszufügung im weitesten
Sinne, also jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer
Gesamtheit (RGZ 79, 55, 58; BeckOK BGB/Förster, BGB, 42. Edition, § 826 Rn. 25,
beck-online). Nach dem subjektbezogenen Schadensbegriff stellt auch der
Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten
entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es darauf
ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der
Gegenleistung zurückbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02
-, BGHZ 160, 149-159, Rn. 41; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 15/14 -,
Rn. 17 ff., juris; BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 – XI ZR 295/12 -, Rn. 27,
juris; Harke, VuR 2017, 83, 90).
stellt hinsichtlich des Schadens nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte
oder Rechtsgüter ab: Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung
auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines
rechtlich anerkannten Interesses (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02
-, BGHZ 160, 149-159, Rn. 41). Es genügt jede Schadenszufügung im weitesten
Sinne, also jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer
Gesamtheit (RGZ 79, 55, 58; BeckOK BGB/Förster, BGB, 42. Edition, § 826 Rn. 25,
beck-online). Nach dem subjektbezogenen Schadensbegriff stellt auch der
Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten
entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es darauf
ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der
Gegenleistung zurückbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02
-, BGHZ 160, 149-159, Rn. 41; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 15/14 -,
Rn. 17 ff., juris; BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 – XI ZR 295/12 -, Rn. 27,
juris; Harke, VuR 2017, 83, 90).
bb) Der Kläger
hat ein Fahrzeug erworben, welches nicht seinen Vorstellungen entsprach und
dadurch einen Schaden erlitten.
hat ein Fahrzeug erworben, welches nicht seinen Vorstellungen entsprach und
dadurch einen Schaden erlitten.
(1) Die von der
Beklagten verbaute Software ist rechtswidrig, da es sich um eine verbotene
Abschaltvorrichtung gemäß Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007
handelt. Das insoweit von der Beklagten angeführten Gegenargument, es liege
keine Abschaltvorrichtung vor, da das Abgasrückführungssystem nicht zu dem in
der Verordnung genannten Emissionskontrollsystem gehöre, greift nicht durch.
Auch europäisches Recht ist nicht spitzfindig, sondern nach Sinn und Zweck
auszulegen. Zudem ist selbst bei spitzfindiger Betrachtung nicht erkennbar,
warum der gesetzlich nicht definierte Begriff des Emissionskontrollsystems nur
die Abgasnachbehandlung, nicht jedoch die Abgasrückführung umfassen sollte, wie
es die Beklagte annimmt. Da die Auslegung insoweit zu einem eindeutigen
Ergebnis führt, ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
gemäß der acte-clair-Doktrin nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24.
April 2014 – VII ZB 28/13 -, BGHZ 201, 22-31, Rn. 35 mwN).
Beklagten verbaute Software ist rechtswidrig, da es sich um eine verbotene
Abschaltvorrichtung gemäß Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007
handelt. Das insoweit von der Beklagten angeführten Gegenargument, es liege
keine Abschaltvorrichtung vor, da das Abgasrückführungssystem nicht zu dem in
der Verordnung genannten Emissionskontrollsystem gehöre, greift nicht durch.
Auch europäisches Recht ist nicht spitzfindig, sondern nach Sinn und Zweck
auszulegen. Zudem ist selbst bei spitzfindiger Betrachtung nicht erkennbar,
warum der gesetzlich nicht definierte Begriff des Emissionskontrollsystems nur
die Abgasnachbehandlung, nicht jedoch die Abgasrückführung umfassen sollte, wie
es die Beklagte annimmt. Da die Auslegung insoweit zu einem eindeutigen
Ergebnis führt, ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
gemäß der acte-clair-Doktrin nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24.
April 2014 – VII ZB 28/13 -, BGHZ 201, 22-31, Rn. 35 mwN).
(2) Die verbotene
Abschaltvorrichtung führt zu erheblichen Nachteilen für den Kunden.
Abschaltvorrichtung führt zu erheblichen Nachteilen für den Kunden.
(a) Zum einen
entsprechen die Abgaswerte nicht jenen, die er aufgrund der
Fahrzeugbeschreibung und der gesetzlichen Grenzwerte erwarten durfte. Zwar geht
der Kunde insoweit davon aus, dass die bekanntermaßen unter Laborbedingungen
ermittelten Werte im Alltagsbetrieb regelmäßig nicht erreicht werden können. Er
erwartet jedoch nicht, dass diese normale Abweichung durch den Einsatz einer
verbotenen Software erheblich vergrößert wird.
entsprechen die Abgaswerte nicht jenen, die er aufgrund der
Fahrzeugbeschreibung und der gesetzlichen Grenzwerte erwarten durfte. Zwar geht
der Kunde insoweit davon aus, dass die bekanntermaßen unter Laborbedingungen
ermittelten Werte im Alltagsbetrieb regelmäßig nicht erreicht werden können. Er
erwartet jedoch nicht, dass diese normale Abweichung durch den Einsatz einer
verbotenen Software erheblich vergrößert wird.
(b) Zum anderen
besteht für den Kunden das rechtliche Risiko, dass die zuständigen Behörden
aufgrund des Einsatzes einer verbotenen Abschaltvorrichtung gegen den Betrieb
des Fahrzeugs vorgehen könnten. Diese Sorge teilt offenbar auch die Beklagte,
da sie Kunden mitteilt, dass den betroffenen Fahrzeugen die Stilllegung drohe,
wenn die Nachrüstung nicht durchgeführt werde (Anschreiben der Beklagten als K
102, AH 2225).
besteht für den Kunden das rechtliche Risiko, dass die zuständigen Behörden
aufgrund des Einsatzes einer verbotenen Abschaltvorrichtung gegen den Betrieb
des Fahrzeugs vorgehen könnten. Diese Sorge teilt offenbar auch die Beklagte,
da sie Kunden mitteilt, dass den betroffenen Fahrzeugen die Stilllegung drohe,
wenn die Nachrüstung nicht durchgeführt werde (Anschreiben der Beklagten als K
102, AH 2225).
(3)
Dementsprechend geht auch die nahezu einhellige Auffassung in der bisherigen
Rechtsprechung und Literatur zutreffend davon aus, dass die Verwendung der
Abschaltsoftware durch die Beklagte zur kaufrechtlichen Mangelhaftigkeit der
betroffenen Fahrzeuge führt (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage, Rn.
627 mwN; OLG München, Beschluss vom 23. März 2017 – 3 U 4316/16 -, Rn. 13,
juris).
Dementsprechend geht auch die nahezu einhellige Auffassung in der bisherigen
Rechtsprechung und Literatur zutreffend davon aus, dass die Verwendung der
Abschaltsoftware durch die Beklagte zur kaufrechtlichen Mangelhaftigkeit der
betroffenen Fahrzeuge führt (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage, Rn.
627 mwN; OLG München, Beschluss vom 23. März 2017 – 3 U 4316/16 -, Rn. 13,
juris).
(4) Aufgrund der
vorgenannten Nachteile entsprach das Fahrzeug nicht den Vorstellungen des
Klägers, so dass dieser geschädigt wurde.
vorgenannten Nachteile entsprach das Fahrzeug nicht den Vorstellungen des
Klägers, so dass dieser geschädigt wurde.
(a) Es ist
bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein
Neuwagenkäufer stillschweigend davon ausgeht, dass das erworbene Fahrzeug
mangelfrei ist, den gesetzlichen Vorschriften genügt und ohne Einschränkungen
am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf und dass diese Vorstellungen für
seinen Kaufentschluss von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 – V
ZR 34/94 -, Rn. 17, juris; Harke, VuR 2017, 83, 90). Soweit diese Vorstellung
falsch ist, da die in der Typgenehmigung ausgewiesenen und gesetzlich
vorgegebenen Werte nur durch Einsatz einer verbotenen Abschaltvorrichtung
erreicht wurden, liegt damit mit dem Erwerb des Fahrzeugs ein Schaden vor.
bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein
Neuwagenkäufer stillschweigend davon ausgeht, dass das erworbene Fahrzeug
mangelfrei ist, den gesetzlichen Vorschriften genügt und ohne Einschränkungen
am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf und dass diese Vorstellungen für
seinen Kaufentschluss von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 – V
ZR 34/94 -, Rn. 17, juris; Harke, VuR 2017, 83, 90). Soweit diese Vorstellung
falsch ist, da die in der Typgenehmigung ausgewiesenen und gesetzlich
vorgegebenen Werte nur durch Einsatz einer verbotenen Abschaltvorrichtung
erreicht wurden, liegt damit mit dem Erwerb des Fahrzeugs ein Schaden vor.
(b) Zudem hat das
Gericht auch aufgrund der glaubhaften Schilderung des Klägers in der mündlichen
Verhandlung, welche von der Beklagten nur mit Nichtwissen bestritten wird, die
Überzeugung gewonnen, dass es dem Kläger bei seiner Kaufentscheidung gerade
auch um die Abgaswerte ging und dass er sich zum Kauf des Fahrzeugs wegen
dessen vermeintlich guter Werte entschieden hat. Das Gericht verkennt nicht,
dass insoweit eine nachträgliche Schönung der Kaufmotivation durch den Kläger
aufgrund des nun laufenden Gerichtsverfahren nicht fern liegt. Die klägerische
Schilderung wirkte dennoch uneingeschränkt glaubhaft und sie war auch mit
objektiv nachprüfbaren Umständen verknüpft, nämlich dem in diesem Zusammenhang
geschilderten Gespräch mit dem Verkäufer und den zum damaligen Zeitpunkt
öffentlich verfügbaren Angaben zu den Schadstoffwerten des erworbenen Fahrzeugs
und von Konkurrenzmodellen. Da die persönliche Anhörung insoweit zur
Überzeugungsbildung bereits ausreichte und es sich ohnehin nur um ein
Hilfserwägung handelt, hat das Gericht von einer Parteivernehmung gemäß § 448
ZPO abgesehen.
Gericht auch aufgrund der glaubhaften Schilderung des Klägers in der mündlichen
Verhandlung, welche von der Beklagten nur mit Nichtwissen bestritten wird, die
Überzeugung gewonnen, dass es dem Kläger bei seiner Kaufentscheidung gerade
auch um die Abgaswerte ging und dass er sich zum Kauf des Fahrzeugs wegen
dessen vermeintlich guter Werte entschieden hat. Das Gericht verkennt nicht,
dass insoweit eine nachträgliche Schönung der Kaufmotivation durch den Kläger
aufgrund des nun laufenden Gerichtsverfahren nicht fern liegt. Die klägerische
Schilderung wirkte dennoch uneingeschränkt glaubhaft und sie war auch mit
objektiv nachprüfbaren Umständen verknüpft, nämlich dem in diesem Zusammenhang
geschilderten Gespräch mit dem Verkäufer und den zum damaligen Zeitpunkt
öffentlich verfügbaren Angaben zu den Schadstoffwerten des erworbenen Fahrzeugs
und von Konkurrenzmodellen. Da die persönliche Anhörung insoweit zur
Überzeugungsbildung bereits ausreichte und es sich ohnehin nur um ein
Hilfserwägung handelt, hat das Gericht von einer Parteivernehmung gemäß § 448
ZPO abgesehen.
(5) Dieses
Ergebnis ist entgegen einer verbreiteten Auffassung (LG Köln, Urteil vom 07.
Oktober 2016 – 7 O 138/16 -, Rn. 17 f., juris; LG Ellwangen, Urteil vom 10.
Juni 2016 – 5 O 385/15 -, Rn. 23, juris; Kehrberger/Roggenkemper, EWiR 2017,
175, 176) auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten zu korrigieren.
Ergebnis ist entgegen einer verbreiteten Auffassung (LG Köln, Urteil vom 07.
Oktober 2016 – 7 O 138/16 -, Rn. 17 f., juris; LG Ellwangen, Urteil vom 10.
Juni 2016 – 5 O 385/15 -, Rn. 23, juris; Kehrberger/Roggenkemper, EWiR 2017,
175, 176) auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten zu korrigieren.
(a) Zutreffend
ist allerdings der Ausgangspunkt, dass derartige Überlegungen auch im Rahmen
von § 826 BGB von Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom 11. November 1985 – II
ZR 109/84 -, BGHZ 96, 231-244, Rn. 15).
ist allerdings der Ausgangspunkt, dass derartige Überlegungen auch im Rahmen
von § 826 BGB von Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom 11. November 1985 – II
ZR 109/84 -, BGHZ 96, 231-244, Rn. 15).
(b) Es kommt jedoch insoweit nicht allein auf
die Frage an, welchem Zweck die VO (EG) 715/2007 dient. Diese Auffassung liefe
darauf hinaus, dass der Fahrzeughersteller folgenlos arglistig über die
Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften täuschen könnte, welche nicht
dem Schutz des Fahrzeugerwerbers dienen. Der Schadensersatzanspruch aus § 826
BGB folgt jedoch – anders als ein möglicher Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB –
nicht unmittelbar aus dem Verstoß gegen die Verordnung, sondern aus der
arglistigen Täuschung über deren Einhaltung bzw. aus dem Inverkehrbringen eines
gesetzeswidrigen Fahrzeugs (vgl. Seite 8 f. des Gutachtens des
wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags vom 15.10.2015, WD 7 – 3000 –
184/15). Diese Verstöße sind für den Rechtskreis des Kunden ersichtlich von
Bedeutung:
die Frage an, welchem Zweck die VO (EG) 715/2007 dient. Diese Auffassung liefe
darauf hinaus, dass der Fahrzeughersteller folgenlos arglistig über die
Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften täuschen könnte, welche nicht
dem Schutz des Fahrzeugerwerbers dienen. Der Schadensersatzanspruch aus § 826
BGB folgt jedoch – anders als ein möglicher Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB –
nicht unmittelbar aus dem Verstoß gegen die Verordnung, sondern aus der
arglistigen Täuschung über deren Einhaltung bzw. aus dem Inverkehrbringen eines
gesetzeswidrigen Fahrzeugs (vgl. Seite 8 f. des Gutachtens des
wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags vom 15.10.2015, WD 7 – 3000 –
184/15). Diese Verstöße sind für den Rechtskreis des Kunden ersichtlich von
Bedeutung:
(aa) Zum einen
ist es so, dass viele Kunden bereit sind, für ein Produkt mehr Geld auszugeben,
um damit zum Schutz der Umwelt beizutragen. Bei dem Merkmal der
Umweltfreundlichkeit handelt es sich somit um ein objektives Qualitätsmerkmal,
welches auch den Rechtskreis des Kunden berührt. Demgemäß werben auch viele
Fahrzeughersteller – auch die Beklagte – mit der Umweltfreundlichkeit ihrer
Produkte.
ist es so, dass viele Kunden bereit sind, für ein Produkt mehr Geld auszugeben,
um damit zum Schutz der Umwelt beizutragen. Bei dem Merkmal der
Umweltfreundlichkeit handelt es sich somit um ein objektives Qualitätsmerkmal,
welches auch den Rechtskreis des Kunden berührt. Demgemäß werben auch viele
Fahrzeughersteller – auch die Beklagte – mit der Umweltfreundlichkeit ihrer
Produkte.
(bb) Zum anderen
führt der Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften jedoch wie ausgeführt auch
dazu, dass das Fahrzeug des Klägers mangelhaft ist und ihm im derzeitigen
Zustand behördliche Maßnahmen bis hin zur Stilllegung drohen. Damit ist
zweifellos der klägerische Rechtskreis betroffen (vgl. auch Steenbuck, MDR
2016, 185, 190).
führt der Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften jedoch wie ausgeführt auch
dazu, dass das Fahrzeug des Klägers mangelhaft ist und ihm im derzeitigen
Zustand behördliche Maßnahmen bis hin zur Stilllegung drohen. Damit ist
zweifellos der klägerische Rechtskreis betroffen (vgl. auch Steenbuck, MDR
2016, 185, 190).
(6) Da bereits
der Erwerb des Fahrzeugs den klägerischen Schaden begründet, kommt es nicht
darauf an, wie sich der Fahrzeugwert aufgrund der Abschaltvorrichtung
entwickelt hat bzw. noch entwickeln wird und ob durch die von der Beklagten angebotene
Nachrüstung weitere Nachteile für den Kläger entstehen würden (aA, jedoch unter
Verkennung des subjektbezogenen Schadensbegriffs: Kehrberger/Roggenkemper, EWiR
2017, 175, 176)
der Erwerb des Fahrzeugs den klägerischen Schaden begründet, kommt es nicht
darauf an, wie sich der Fahrzeugwert aufgrund der Abschaltvorrichtung
entwickelt hat bzw. noch entwickeln wird und ob durch die von der Beklagten angebotene
Nachrüstung weitere Nachteile für den Kläger entstehen würden (aA, jedoch unter
Verkennung des subjektbezogenen Schadensbegriffs: Kehrberger/Roggenkemper, EWiR
2017, 175, 176)
c) Der Schaden
wurde durch die Beklagte verursacht. Die schädigende Handlung liegt in dem
Inverkehrbringen des gesetzeswidrigen Fahrzeugs, welches für den entstandenen
Schaden ohne weiteres zurechenbar kausal geworden ist. Auch wenn hier als
Anknüpfungspunkt der Kausalitätsprüfung nicht das Inverkehrbringen gewählt wird,
sondern die Täuschung der Beklagten über ein ordnungsgemäßes Vorgehen nach der
VO (EG) 715/2007 nebst Durchführungsverordnung, ist die Kausalität zu bejahen.
Denn es kann schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung festgestellt werden,
dass die Umweltverträglichkeit und insbesondere die Gesetzmäßigkeit eines
Fahrzeugs für die Kaufentscheidung von Bedeutung sind. Dies genügt zur
Feststellung eines Ursachenzusammenhangs (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 – V
ZR 34/94 -, Rn. 17, juris). Im Übrigen hat der Kläger jedoch die Bedeutung der
Abgaswerte für den Kauf wie ausgeführt auch glaubhaft geschildert.
wurde durch die Beklagte verursacht. Die schädigende Handlung liegt in dem
Inverkehrbringen des gesetzeswidrigen Fahrzeugs, welches für den entstandenen
Schaden ohne weiteres zurechenbar kausal geworden ist. Auch wenn hier als
Anknüpfungspunkt der Kausalitätsprüfung nicht das Inverkehrbringen gewählt wird,
sondern die Täuschung der Beklagten über ein ordnungsgemäßes Vorgehen nach der
VO (EG) 715/2007 nebst Durchführungsverordnung, ist die Kausalität zu bejahen.
Denn es kann schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung festgestellt werden,
dass die Umweltverträglichkeit und insbesondere die Gesetzmäßigkeit eines
Fahrzeugs für die Kaufentscheidung von Bedeutung sind. Dies genügt zur
Feststellung eines Ursachenzusammenhangs (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 – V
ZR 34/94 -, Rn. 17, juris). Im Übrigen hat der Kläger jedoch die Bedeutung der
Abgaswerte für den Kauf wie ausgeführt auch glaubhaft geschildert.
d) Die Schädigung
erfolgte auch sittenwidrig.
erfolgte auch sittenwidrig.
aa) In objektiver
Hinsicht kommt es insoweit darauf an, ob das Verhalten der Beklagten dem Anstandsgefühl
aller billig und gerecht Denkenden widersprach. Dies ist zu bejahen. Die
Beklagte hat in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand im
Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und
zugleich ihre Kunden getäuscht. Sie hat dabei nicht einfach nur gesetzliche
Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich
ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den
Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen. Im Rahmen einer
Gesamtwürdigung ist dieses Verhalten als Sittenverstoß zu bewerten. Zudem gilt
der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines
Vertragsschlusses regelmäßig bereits die Sittenwidrigkeit begründet (BGH,
Urteil vom 21. Dezember 2004 – VI ZR 306/03 -, BGHZ 161, 361-371, Rn. 13; BGH,
Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15 -, Rn. 22, juris). Eine solche liegt
vor. Die Beklagte hat mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs stillschweigend
erklärt, dass dieses den gesetzlichen Vorschriften genügt, was tatsächlich
nicht der Fall ist. Dieser Erklärungswert ihres Verhaltens und das
entsprechende Verständnis der Fahrzeugerwerber kann ihr auch nicht verborgen
geblieben sein, so dass es sich um eine bewusste Täuschung handelt.
Hinsicht kommt es insoweit darauf an, ob das Verhalten der Beklagten dem Anstandsgefühl
aller billig und gerecht Denkenden widersprach. Dies ist zu bejahen. Die
Beklagte hat in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand im
Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und
zugleich ihre Kunden getäuscht. Sie hat dabei nicht einfach nur gesetzliche
Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich
ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den
Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen. Im Rahmen einer
Gesamtwürdigung ist dieses Verhalten als Sittenverstoß zu bewerten. Zudem gilt
der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines
Vertragsschlusses regelmäßig bereits die Sittenwidrigkeit begründet (BGH,
Urteil vom 21. Dezember 2004 – VI ZR 306/03 -, BGHZ 161, 361-371, Rn. 13; BGH,
Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15 -, Rn. 22, juris). Eine solche liegt
vor. Die Beklagte hat mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs stillschweigend
erklärt, dass dieses den gesetzlichen Vorschriften genügt, was tatsächlich
nicht der Fall ist. Dieser Erklärungswert ihres Verhaltens und das
entsprechende Verständnis der Fahrzeugerwerber kann ihr auch nicht verborgen
geblieben sein, so dass es sich um eine bewusste Täuschung handelt.
bb) In
subjektiver Hinsicht ist nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit
erforderlich, es genügt bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände.
Eine solche Kenntnis beim Vorstand der Beklagten ist aufgrund ihres unwirksamen
Bestreitens zu bejahen.
subjektiver Hinsicht ist nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit
erforderlich, es genügt bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände.
Eine solche Kenntnis beim Vorstand der Beklagten ist aufgrund ihres unwirksamen
Bestreitens zu bejahen.
e) Die Beklagte
handelte auch mit Schädigungsvorsatz. Der Schädiger braucht nicht im Einzelnen
zu wissen, wer der durch sein Verhalten Geschädigte sein wird. Er muss nur die
Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und
die Art des möglichen Schadens vorausgesehen und gebilligt haben (BGH, Urteil
vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02 -, BGHZ 160, 149-159, Rn. 47; G. Schiemann in:
Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 826 BGB, Rn. 15). Für den Vorstand der Beklagten
war aufgrund der – zu unterstellenden – Kenntnis vom Einbau der Software
zwingend ersichtlich, dass damit Kunden Fahrzeuge erwerben würden, welche nicht
ihren Vorstellungen entsprachen und objektiv mangelhaft waren. Die sich daraus
ergebende Schädigung der Kunden hat die Beklagte damit billigend in Kauf
genommen (vgl. auch Altmeppen, ZIP 2016, 97, 99).
handelte auch mit Schädigungsvorsatz. Der Schädiger braucht nicht im Einzelnen
zu wissen, wer der durch sein Verhalten Geschädigte sein wird. Er muss nur die
Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und
die Art des möglichen Schadens vorausgesehen und gebilligt haben (BGH, Urteil
vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02 -, BGHZ 160, 149-159, Rn. 47; G. Schiemann in:
Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 826 BGB, Rn. 15). Für den Vorstand der Beklagten
war aufgrund der – zu unterstellenden – Kenntnis vom Einbau der Software
zwingend ersichtlich, dass damit Kunden Fahrzeuge erwerben würden, welche nicht
ihren Vorstellungen entsprachen und objektiv mangelhaft waren. Die sich daraus
ergebende Schädigung der Kunden hat die Beklagte damit billigend in Kauf
genommen (vgl. auch Altmeppen, ZIP 2016, 97, 99).
f) Aus dem von
der Beklagten mehrfach angeführten Urteil des Bundesgerichtshof vom 28. Juni
2016 (VI ZR 536/15) folgt kein anderes Ergebnis: Aus dem Urteil ergibt sich
nur, dass im Rahmen des § 826 BGB der Sittenverstoß und der Schädigungsvorsatz
bei juristischen Personen nicht aus der mosaikartigen Zusammensetzung von auf
verschiedene Personen verteilten Wissens- und Wollenselementen konstruiert
werden können. Im vorliegenden Fall gilt jedoch wegen des unzureichenden
Bestreitens der Beklagten der klägerische Vortrag als zugestanden, dass ein
oder mehrere Vorstandsmitglieder der Beklagten von dem gesamten Sachverhalt
Kenntnis hatten und dass der Softwareeinbau mit ihrem Wissen und Wollen
erfolgte. Dies entspricht gerade der in dem Urteil (Rn 31) geforderten
Feststellung.
der Beklagten mehrfach angeführten Urteil des Bundesgerichtshof vom 28. Juni
2016 (VI ZR 536/15) folgt kein anderes Ergebnis: Aus dem Urteil ergibt sich
nur, dass im Rahmen des § 826 BGB der Sittenverstoß und der Schädigungsvorsatz
bei juristischen Personen nicht aus der mosaikartigen Zusammensetzung von auf
verschiedene Personen verteilten Wissens- und Wollenselementen konstruiert
werden können. Im vorliegenden Fall gilt jedoch wegen des unzureichenden
Bestreitens der Beklagten der klägerische Vortrag als zugestanden, dass ein
oder mehrere Vorstandsmitglieder der Beklagten von dem gesamten Sachverhalt
Kenntnis hatten und dass der Softwareeinbau mit ihrem Wissen und Wollen
erfolgte. Dies entspricht gerade der in dem Urteil (Rn 31) geforderten
Feststellung.
g) Die Beklagte
hat dem Kläger somit gemäß § 249 ff. BGB sämtliche durch die Manipulation des
Fahrzeugs entstandenen Schäden zu ersetzen. Die Schadensberechnung bzw.
Abwicklung kann hierbei wie ausgeführt auf verschiedenen Wegen erfolgen.
Deswegen war lediglich die allgemeine Ersatzpflicht der Beklagten antragsgemäß
festzustellen.
hat dem Kläger somit gemäß § 249 ff. BGB sämtliche durch die Manipulation des
Fahrzeugs entstandenen Schäden zu ersetzen. Die Schadensberechnung bzw.
Abwicklung kann hierbei wie ausgeführt auf verschiedenen Wegen erfolgen.
Deswegen war lediglich die allgemeine Ersatzpflicht der Beklagten antragsgemäß
festzustellen.
h) Der Anspruch
ist auch nicht etwa aufgrund möglicher kaufrechtlicher Ansprüche gegen den
Fahrzeugverkäufer ausgeschlossen (aA LG Ellwangen, Urteil vom 10. Juni 2016 – 5
O 385/15 -, Rn. 24, juris). § 826 BGB steht grundsätzlich in freier
Anspruchskonkurrenz zu anderen Schadensersatzvorschriften (BeckOK BGB/Förster,
42. Edition, § 826 Rn. 5), denn ein Grund, die vorsätzlich-sittenwidrige
Schädigung durch Anerkennung des Vorrangs anderer Rechtsinstitute zu
privilegieren, ist nicht ersichtlich (MünchKomm-BGB/Wagner, 7. Aufl., § 826 Rn.
61; vgl. auch Harke, VuR 2017, 83, 90).
ist auch nicht etwa aufgrund möglicher kaufrechtlicher Ansprüche gegen den
Fahrzeugverkäufer ausgeschlossen (aA LG Ellwangen, Urteil vom 10. Juni 2016 – 5
O 385/15 -, Rn. 24, juris). § 826 BGB steht grundsätzlich in freier
Anspruchskonkurrenz zu anderen Schadensersatzvorschriften (BeckOK BGB/Förster,
42. Edition, § 826 Rn. 5), denn ein Grund, die vorsätzlich-sittenwidrige
Schädigung durch Anerkennung des Vorrangs anderer Rechtsinstitute zu
privilegieren, ist nicht ersichtlich (MünchKomm-BGB/Wagner, 7. Aufl., § 826 Rn.
61; vgl. auch Harke, VuR 2017, 83, 90).
i) Ob sich die
Schadensersatzpflicht der Beklagten zusätzlich auch aus anderen
Anspruchsgrundlagen ergibt, kann dahinstehen.
Schadensersatzpflicht der Beklagten zusätzlich auch aus anderen
Anspruchsgrundlagen ergibt, kann dahinstehen.
2. Hingegen
schuldet die Beklagte keinen Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
schuldet die Beklagte keinen Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
a) Zwar können
auch solche Kosten zu dem nach §§ 826, 249 BGB ersatzfähigen Schaden gehören.
auch solche Kosten zu dem nach §§ 826, 249 BGB ersatzfähigen Schaden gehören.
b) Die vom Kläger
verlangte Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV zum RVG ist jedoch nicht
angefallen.
verlangte Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV zum RVG ist jedoch nicht
angefallen.
aa) Zutreffend
ist zwar der rechtliche Ausgangspunkt des Klägers, dass es insoweit nicht auf
ein vorgerichtliches Tätigwerden der Klägervertreter gegenüber der Beklagten
ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein entsprechender Auftrag erteilt
wurde. Mit der Einholung von Informationen nach Auftragserteilung wäre die
Gebühr dann verdient (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl.,
Vorbemerkung 2.3 Rn. 3). Der Umstand, dass die Klägervertreter nach ihrem
Vortrag (AS 283) von einem außergerichtlichen Tätigwerden gegenüber der
Beklagten wegen erkennbarer Sinnlosigkeit abgesehen haben (anders aber
widersprüchlich hingegen AS 611), stünde somit dem Entstehen einer
Geschäftsgebühr nicht entgegen.
ist zwar der rechtliche Ausgangspunkt des Klägers, dass es insoweit nicht auf
ein vorgerichtliches Tätigwerden der Klägervertreter gegenüber der Beklagten
ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein entsprechender Auftrag erteilt
wurde. Mit der Einholung von Informationen nach Auftragserteilung wäre die
Gebühr dann verdient (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl.,
Vorbemerkung 2.3 Rn. 3). Der Umstand, dass die Klägervertreter nach ihrem
Vortrag (AS 283) von einem außergerichtlichen Tätigwerden gegenüber der
Beklagten wegen erkennbarer Sinnlosigkeit abgesehen haben (anders aber
widersprüchlich hingegen AS 611), stünde somit dem Entstehen einer
Geschäftsgebühr nicht entgegen.
bb) Es kann
jedoch nicht festgestellt werden, dass der Kläger den Klägervertretern
tatsächlich einen entsprechenden Auftrag erteilt hat. Die Beklagte hat dies
bestritten und der Kläger hat insoweit lediglich seine Vernehmung angeboten.
Dass für eine Parteivernehmung des Klägers gemäß § 447 ZPO erforderliche
Einverständnis der Beklagten liegt nicht vor. Von einer Vernehmung gemäß § 448
ZPO oder § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht abgesehen, da es sich bei dem
angeblich erteilten Auftrag – welcher zunächst angenommen aber dann nicht
ausgeführt worden sein soll – ersichtlich um eine rein gebührenrechtlich motivierte
Konstruktion der Klägervertreter handelt.
jedoch nicht festgestellt werden, dass der Kläger den Klägervertretern
tatsächlich einen entsprechenden Auftrag erteilt hat. Die Beklagte hat dies
bestritten und der Kläger hat insoweit lediglich seine Vernehmung angeboten.
Dass für eine Parteivernehmung des Klägers gemäß § 447 ZPO erforderliche
Einverständnis der Beklagten liegt nicht vor. Von einer Vernehmung gemäß § 448
ZPO oder § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht abgesehen, da es sich bei dem
angeblich erteilten Auftrag – welcher zunächst angenommen aber dann nicht
ausgeführt worden sein soll – ersichtlich um eine rein gebührenrechtlich motivierte
Konstruktion der Klägervertreter handelt.
c) Zudem bestünde
selbst dann, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden wäre, kein Ersatzanspruch.
Bildet – wie hier – eine Vermögensverletzung den Haftungsgrund, sind diejenigen
adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen,
die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung
seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 23. Oktober
2003 – IX ZR 249/02 -, Rn. 32, juris). Dies wäre hinsichtlich eines
vorgerichtlichen Tätigwerdens gegenüber der Beklagten zu verneinen. Denn die
Klägervertreter weisen zurecht darauf hin, dass bei der derzeitigen allseits
bekannten Haltung der Beklagten ein vorgerichtliches Anschreiben sinnlos
gewesen wäre.
selbst dann, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden wäre, kein Ersatzanspruch.
Bildet – wie hier – eine Vermögensverletzung den Haftungsgrund, sind diejenigen
adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen,
die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung
seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 23. Oktober
2003 – IX ZR 249/02 -, Rn. 32, juris). Dies wäre hinsichtlich eines
vorgerichtlichen Tätigwerdens gegenüber der Beklagten zu verneinen. Denn die
Klägervertreter weisen zurecht darauf hin, dass bei der derzeitigen allseits
bekannten Haltung der Beklagten ein vorgerichtliches Anschreiben sinnlos
gewesen wäre.
d) Gerichtliche
Hinweise waren insoweit nicht erforderlich, da nur eine Nebenforderung
betroffen ist, § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Hinweise waren insoweit nicht erforderlich, da nur eine Nebenforderung
betroffen ist, § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
III.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 ZPO (vollstreckbar ist nur
die Kostenentscheidung).
Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 ZPO (vollstreckbar ist nur
die Kostenentscheidung).
IV.
Der
Streitwert wurde mangels besserer Anhaltspunkte nach der klägerischen Angabe
festgesetzt.