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Heute IP-Strafrecht im IT-Umfeld

Immer wieder kommen im Softwarerecht auch Fälle der sog. Grenzbeschlagnahme vor. Hier beschlagnahmt der Zoll auf Antrag der Rechteinhaber um der Produktpiraterie, den Plagiaten und Parallelimporten Herr zu werden.

In der Regel führt dies dann tatsächlich auch zu Verfahren, da die Rechteinhaber nach meiner Erfahrung grundsätzlich gleich mit der Antrag der Grenzbeschlagnahme Strafanzeige erstatten.

Ein solcher Fall liegt mir mal wieder auf dem Schreibtisch und will im Interesse des Mandanten bearbeitet werden.

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EuGH – Der Verkauf von gebrauchter Software ist nur mit Original-CD erlaubt

Der EuGH hat mit Urteil vom 12.
Oktober 2016
 in der Rechtssache C-166/15 Aleksandrs Ranks und Jurijs
Vasiļevičs entschieden, dass der Ersterwerber einer mit einer Lizenz zur
unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms die benutzte
Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber weiterverkaufen kann,
vorausgesetzt es handelt sich um die Original-CD.
Nachfolgend die Pressemitteilung des EuGH:
Der Ersterwerber
einer mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines
Computerprogramms kann die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen
Zweiterwerber weiterverkaufen
Ist der
körperliche Originaldatenträger der ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt
oder zerstört worden oder verloren gegangen, darf der Ersterwerber hingegen
seine Sicherungskopie des Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des
Urheberrechtsinhabers übergeben
In Lettland werden Herr Aleksandrs Ranks und Herr Jurijs
Vasiļevičs unter anderem wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung zum
widerrechtlichen Verkauf urheberrechtlich geschützter Gegenstände und der
vorsätzlichen widerrechtlichen Benutzung einer fremden Marke strafrechtlich
verfolgt. Sie sollen im Jahr 2004 auf einem Online-Marktplatz Sicherungskopien
verschiedener von Microsoft herausgegebener, urheberrechtlich geschützter
Computerprogramme (darunter Versionen des Programms Microsoft Windows und des
Microsoft-Office-Pakets) verkauft haben. Die Zahl der von ihnen verkauften
Exemplare wird auf mehr als 3 000 geschätzt, und der Microsoft durch ihre
Tätigkeiten entstandene Vermögensschaden soll 265 514 Euro betragen.
In diesem Zusammenhang fragt das mit der Rechtssache
befasste Rīgas apgabaltiesas Krimināllietu tiesu kolēģija (Regionalgericht
Riga, Strafkammer, Lettland) den Gerichtshof, ob das Unionsrecht dahin
auszulegen ist, dass der Erwerber der auf einem körperlichen Datenträger, der
nicht der Originaldatenträger ist, gespeicherten Sicherungskopie eines
Computerprogramms nach der in einer Richtlinie der Union vorgesehenen Regel der
Erschöpfung des Verbreitungsrechts  1 eine solche Kopie weiterverkaufen kann, wenn der dem
Ersterwerber gelieferte körperliche Originaldatenträger des Programms beschädigt
wurde und der Ersterwerber sein Exemplar der Kopie gelöscht hat oder es nicht
mehr verwendet.
In seinem heutigen Urteil führt der Gerichtshof aus, dass
nach der Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts der Inhaber des
Urheberrechts an einem Computerprogramm (im vorliegenden Fall Microsoft), der
in der Union die mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundene Kopie
dieses Programms auf einem körperlichen Datenträger (wie einer CDROM oder einer
DVD-ROM) verkauft hat, späteren Weiterverkäufen dieser Kopie durch den
Ersterwerber oder anschließende Erwerber nicht mehr widersprechen kann,
ungeachtet vertraglicher Bestimmungen, die jede Weiterveräußerung verbieten.
Die Vorlagefrage bezieht sich allerdings auf den Fall des
Weiterverkaufs einer auf einem körperlichen Datenträger, der nicht der
Originaldatenträger ist, gespeicherten benutzten Kopie eines Computerprogramms
(„Sicherungskopie“) durch eine Person, die die Kopie vom Ersterwerber oder von
einem späteren Erwerber erworben hat.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie dem
Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm – vorbehaltlich der in der
Richtlinie enthaltenen speziellen Ausnahmen – das ausschließliche Recht
einräumt, die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder
teilweise, des Programms mit jedem Mittel und in jeder Form vorzunehmen und zu
gestatten. Der rechtmäßige Erwerber der durch den Rechtsinhaber oder mit dessen
Zustimmung in den Verkehr gebrachten Kopie eines Computerprogramms darf diese
Kopie folglich gebraucht weiterverkaufen, sofern ein solcher Verkauf nicht das
dem Rechtsinhaber zustehende ausschließliche Vervielfältigungsrecht
beeinträchtigt und jede Vervielfältigung des Programms vom Rechtsinhaber
gestattet wird oder unter die in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen fällt.
Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach der
Richtlinie die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur
Benutzung eines Computerprogramms berechtigt ist, nicht vertraglich untersagt
werden darf, wenn eine solche Kopie für die Benutzung erforderlich ist.
Vertragliche Bestimmungen, die im Widerspruch dazu stehen, sind unwirksam.
Die Erstellung einer Sicherungskopie eines
Computerprogramms ist somit an zwei Bedingungen geknüpft. Sie muss zum einen
von einer Person erstellt werden, die zur Benutzung dieses Programms berechtigt
ist, und zum anderen für die Benutzung erforderlich sein.
Diese Bestimmung, die eine Ausnahme vom ausschließlichen
Vervielfältigungsrecht des Inhabers des Urheberrechts an einem Computerprogramm
vorsieht, ist eng auszulegen.
Daraus folgt, dass eine Sicherungskopie eines
Computerprogramms nur für den Bedarf der zur Benutzung dieses Programms
berechtigten Person erstellt und benutzt werden darf, so dass die betreffende
Person diese Kopie, auch wenn sie den körperlichen Originaldatenträger des
Programms beschädigt, zerstört oder verloren hat, nicht zum Zweck des
Weiterverkaufs des gebrauchten Programms an einen Dritten verwenden darf.
Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Richtlinie
dahin auszulegen ist, dass der
Ersterwerber der mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie
eines Computerprogramms zwar berechtigt ist, die benutzte Kopie und seine
Lizenz an einen Zweiterwerber zu verkaufen, doch darf er, wenn der körperliche
Originaldatenträger der ihm ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder
zerstört wurde oder verloren gegangen ist, seine Sicherungskopie dieses
Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übergeben.
1 Nach der
Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (Richtlinie
91/250/EWG
 des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen, ABl. 1991, L 122, S. 42) sieht die Regel der Erschöpfung
des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers im Grundsatz vor, dass sich
mit dem Erstverkauf der Kopie eines Computerprogramms in der Union durch den
Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung das Recht auf die Verbreitung dieser
Kopie in der Union erschöpft.
Fazit:
Rechtlich ist man als Verkäufer oder Erwerber gebrauchter
Software also nur auf der sicheren Seite, wenn der Original-Datenträger den
Eigentümer wechselt.
Nach Auffassung des EuGH kann der Inhaber des
Urheberrechts an einem Computerprogramm (im vorliegenden Fall Microsoft), der
in der Union die mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundene Kopie
dieses Programms auf einem körperlichen Datenträger (wie einer CD-ROM oder
einer DVD-ROM) verkauft hat, nach der Regel der Erschöpfung des
Verbreitungsrechts späteren Weiterverkäufen dieser Kopie durch den Ersterwerber
oder anschließende Erwerber nicht mehr widersprechen, ungeachtet vertraglicher
Bestimmungen, die jede Weiterveräußerung verbieten.
Die Richtlinie über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen (Richtlinie
91/250/EWG
 des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen, ABl. 1991, L 122, S. 42 ist eng auszulegen. 
Dies bedeutet, dass eine Sicherungskopie eines
Computerprogramms nur für den Bedarf der zur Benutzung dieses Programms
berechtigten Person erstellt und benutzt werden dürfe, so dass die betreffende
Person diese Kopie, auch wenn sie den körperlichen Originaldatenträger des
Programms beschädigt, zerstört oder verloren habe, nicht zum Zweck des
Weiterverkaufs des gebrauchten Programms an einen Dritten verwenden dürfe.
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BGH: Erschöpfungsgrundsatz ist beim Weiterverkauf von Download-Software durch Bekanntgabe des Produktschlüssels erfüllt, wenn Vorerwerber seine Kopien unbrauchbar gemacht hat

Der BGH hat mit Urteil
vom 19.03.2015, Az. I ZR 4/14
 –  Green-IT, in einer Leitsatzentscheidung entschieden,
dass der Weiterverkauf von Download-Software durch Bekanntgabe des
Produktschlüssels vom Erschöpfungsgrundsatz erfasst und damit zulässig ist,
sofern Vorerwerber seine Kopien unbrauchbar gemacht hat .


Leitsätze des BGH:


a) Verfolgt der in erster Instanz erfolgreiche Kläger mit einem erstmals im
Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrag dasselbe Klageziel wie mit dem
erstinstanzlich erfolgreichen Hauptantrag, stellt dies keine Klageerweiterung
dar, die mit der Anschlussberufung geltend gemacht werden muss (Fortführung von
BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – I
ZR 127/13
NJW
2015, 1608
).

b) Räumt der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm dem Erwerber
einer Programmkopie das Recht zur Nutzung für die gesamte Zeit der
Funktionsfähigkeit des Computerprogramms ein, liegt eine Veräußerung im Sinne
von § 69c Nr. 3 Satz 2
UrhG vor, die zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts an der Programmkopie
führen kann.

c) Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an der Kopie eines Computerprogramms
gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2
UrhG erstreckt sich auf das Recht zum Weiterverbreiten der Programmkopie sowohl
durch Weitergabe eines die Programmkopie enthaltenden Datenträgers als auch
durch Bekanntgabe eines zum Herunterladen des Programms erforderlichen
Produktschlüssels.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Weiterverkäufer die „erschöpfte“ Kopie
des Computerprogramms seinerseits von dem Verkäufer durch Übergabe eines
Datenträgers oder durch Bekanntgabe des Produktschlüssels erhalten hat.


d) Wird die „erschöpfte“ Kopie eines Computerprogramms durch Bekanntgabe des
Produktschlüssels weiterverkauft, setzt die Berechtigung des Nacherwerbers zum
Herunterladen und damit Vervielfältigen des Computerprogramms
nach § 69d Abs.
1 UrhG voraus, dass der Vorerwerber seine Kopien dieses Programms zum Zeitpunkt
des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht hat.

e) Der Markeninhaber muss es nach Art. 13 Abs. 2 GMV nicht hinnehmen, dass
seine Marke für den weiteren Vertrieb der von ihm oder mit seiner Zustimmung
unter dieser Marke in Verkehr gebrachten Kopie eines Computerprogramms
verwendet wird, wenn die ernstliche Gefahr besteht, dass der Erwerber der Kopie
das Urheberrecht am Computerprogramm verletzt (Anschluss an BGH, Urteil vom 6.
Oktober 2011 – I ZR 6/10GRUR
2012, 392
 = WRP
2012, 469
 – Echtheitszertifikat).

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Herrlich – Filesharing und Gamesrecht in einem und Rechtsanwalt Daniel Sebastian sorgt dafür und das Computerspiel “ Machinarium

Im Filesharing gibt es immer weder deja vu – Erlebnisse.
Und bei dem  Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian kann man fast die Uhr
danach stellen. Rechtsanwalt Daniel Sebastian
mahnt derzeit auch
mal
wieder
im Auftrag der Daedalic Entertainment
GmbH
die unerlaubte Verbreitung des Computerspiels „
Machinarium
ab. 

Das
Computerspiel Machinarium ist ein 2D
Point-and-Click-Adventure der tschechischen Entwickler Amanita Design und
erschien im Oktober 2009 für Microsoft Windows, Linux und Mac OS X. Das Spiel
ist vollständig in Adobe Flash umgesetzt worden.

Soundtrack
Der
Soundtrack zum Spiel wurde von Tomáš
Dvořák
komponiert. Im Zuge der vom Entwickler initiierten Kampagne
Machinarium Pirate Amnesty [6] wurde vom Komponisten Tomáš Dvořák ein weiteres
Musikstück mit dem Titel „Pirate Amnesty“ komponiert und kostenlos
angeboten.

Für die Auftraggeberin Daedalic Entertainment GmbH verlangt der Rechtsanwalt  Daniel
Sebastian
wie üblich die Unterzeichnung einer vorbereiteten strafbewehrten
Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in
Höhe von 1.250,00 €.
Darunter
macht Kollege Daniel Sebastian es
nicht.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen des Rechtsanwalts Daniel Sebastian:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit Rechtsanwalt
    Daniel Sebastian in Verbindung! Jede noch so
    unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
    Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 1.250,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich bzw. jemanden mit speziellen Kenntnissen im Recht
    der Computerspiele
    überprüft werden
    .
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die drei
    aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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Alle Jahre wieder erinnert uns die Kanzlei WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH an die neue Version der Software „ ReFX Nexus“ der Firma reFX Audio Software Inc.


Alle Jahre wieder … kommt
eine neue Version der Software „ ReFX
Nexus
“ auf den Markt. Und genauso regelmäßig kommt dann die eine
oder andere
Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Mir liegen nun wieder mehrere
Abmahnungen der Anwaltskanzlei WeSaveYourCopyrights
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
aus Frankfurt  vor mit dem Vorwurf der
Urheberrechtsverletzungen an der Software  „ReFX Nexus 2.3.4.“.

In diesen Abmahnungen moniert
die Anwaltskanzlei WeSaveYourCopyrights
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
die Verletzung der Rechte der reFX Audio Software
Inc.
.

Dem abgemahnten
Anschlussinhaber wird vorgeworfen die Software  „ReFX Nexus 2.3.4.“.
der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder
Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.

Es wird die Abgabe einer
Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages
in Höhe von 3.000,00 € für
die Anwaltskosten und den Schadensersatz gefordert.
In der Abmahnung setzt die Kanzlei WeSaveYourCopyrights
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
einen Streitwert in Höhe von 65.001,00 € an. Es wird die Auffassung
vertreten, dass die Ansetzung eines Streitwertes in Höhe von 1.000,00 € gemäß §
97a Abs. 2 S.4 UrhG als unbillig anzusehen sei

Der
wichtigste Rat:

Handeln Sie nicht überstürzt:
Zahlen Sie den geforderten Vergleichsbetrag nicht und unterschreiben Sie die
vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung
des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.

Nutzen Sie die von der
Anwaltskanzlei WeSaveYourCopyrights
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die von der Anwaltskanzlei WeSaveYourCopyrights
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
 gesetzten Fristen sollten aber
unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche
Auseinandersetzung droht.



Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können,
dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit der Anwaltskanzlei WeSaveYourCopyrights
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Kontakt aufnehmen.

Welches (Kosten-)Risiko gehen Sie nun
bei einer fachanwaltlichen Beratung durch mich ein?

Zunächst einmal gehen Sie
weder ein Risiko ein, noch werden Kosten fällig. Wenn Sie mir die Abmahnung
vorab per Fax oder E-Mail zu Verfügung stellen, prüfe ich dies unverbindlich.
Gerne können Sie mich auch anrufen um mir das Problem zu erklären.

Ich werde Ihnen den für Sie
passenden Vorschlag zur Lösung des Problems unterbreiten und die damit
verbundenen Kosten mitteilen. Erst wenn Sie die Kosten und die Möglichkeiten
und Risiken kennen, können Sie sich entscheiden, welchen Weg Sie einschlagen
möchten. Selbst wenn Sie sich dann gegen eine Bearbeitung durch mich
entscheiden, fallen bis dahin keine Kosten an. Damit bleibt die Kontaktaufnahme
risikolos.

Zu
dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir auch eine Rückrufnummer
mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.
Besser
und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post.
Sollten
Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :0800 / 8873132 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in
Verbindung setzen.

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Software „Refx Nexus 2“ der reFX Audio Software Inc. bei WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Mir liegen mal
wieder mehrere Abmahnungen der Anwaltskanzlei WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Frankfurt  vor mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen
an der Software  „Refx Nexus 2“. In diesen Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei WeSaveYourCopyrights
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
die Verletzung der Rechte der reFX Audio Software Inc..

Dem
abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen die Software  „Refx
Nexus 2“
. der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder
Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.

Es wird die
Abgabe einer Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung eines pauschalen
Vergleichsbetrages in Höhe von 3.000,00
für die Anwaltskosten und den Schadensersatz gefordert.


Der wichtigste Rat:

Handeln Sie nicht überstürzt: Zahlen Sie den geforderten
Vergleichsbetrag nicht und unterschreiben Sie die vorformulierte
Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung des
Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.

Nutzen Sie die von der Anwaltskanzlei WeSaveYourCopyrights
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten
zu lassen. Die von der Anwaltskanzlei WeSaveYourCopyrights
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 gesetzten
Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure
gerichtliche Auseinandersetzung droht.



Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können,
dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit den
Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit der Anwaltskanzlei WeSaveYourCopyrights
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Welches (Kosten-)Risiko
gehen Sie nun bei einer fachanwaltlichen Beratung durch mich ein?

Zunächst einmal gehen Sie weder ein Risiko ein, noch
werden Kosten fällig. Wenn Sie mir die Abmahnung vorab per Fax oder E-Mail zu
Verfügung stellen, prüfe ich dies unverbindlich. Gerne können Sie mich auch
anrufen um mir das Problem zu erklären.

Ich werde Ihnen den für Sie passenden Vorschlag zur
Lösung des Problems unterbreiten und die damit verbundenen Kosten mitteilen.
Erst wenn Sie die Kosten und die Möglichkeiten und Risiken kennen, können Sie
sich entscheiden, welchen Weg Sie einschlagen möchten. Selbst wenn Sie sich
dann gegen eine Bearbeitung durch mich entscheiden, fallen bis dahin keine
Kosten an. Damit bleibt die Kontaktaufnahme risikolos.

Zu dem Zweck
senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten
per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir
auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.

Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch :05202 / 7 31 32 ,

per Fax :05202 / 7 38 09 oder

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