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Softwarerecht – OLG Frankfurt a.M.: Keine Erschöpfung durch Herunterladen einer Testversion, die darf daher nicht durch den Nutzer vervielfältigt werden

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil  v.om22.12.2016, Az.: 11 U 108/13 entschieden,
dass die Bereitstellung einer Testversion eines Computerprogramms den Nutzer
nicht dazu berechtigt, diese Testversion zu vervielfältigen. Durch das
Herunterladen der Testversion werde das Verbreitungsrecht an der zu Grunde
liegenden Programmkopie nicht erschöpft. Die Zustimmung der Rechtsinhaberin
habe sich lediglich auf das Herunterladen jeweils einer Testversion beschränkt,
um dem Nutzer eine zeitlich vorübergehende Nutzung zu ermöglichen und
dadurch  zu einem späteren entgeltlichen
Erwerb der Programme zu motivieren. Die kommerzielle Nutzung durch Vorinstallation
auf zum Verkauf gedachten PCs stelle daher einen Urheberrechtsverstoß dar. 

Leitsatz:
1.
Das
Zurverfügungstellen einer Testversion eines Computerprogramms soll die
Kaufmotivation der Nutzer fördern; es enthält keine Zustimmung zur
Vervielfältigung der Programmkopie seitens des Nutzers. Dies gilt unabhängig
davon, ob die seitens der Rechteinhaberin ausdrücklich auf 30 Tage beschränkte
Nutzungsmöglichkeit der Testversion faktisch auch darüber hinaus besteht.
2.
Das Herunterladen
einer Testversion führt nicht zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts der
zugrundeliegenden Programmkopie.
Tenor:
Das Versäumnisurteil
des Senats vom 28.6.2016 – 11 U 108/13 – wird aufrechterhalten.
Die Beklagten
haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Dieses Urteil ist
ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor
Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin
nimmt die Beklagten wegen Verletzung von Urheber- und Markenrechten und ihres
Unternehmenskennzeichens auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der
Schadenersatzpflicht und Herausgabe von Verletzungsgegenständen in Anspruch.
Das Landgericht
hat durch das angegriffene Urteil, auf das wegen des Sachverhalts und der
gestellten Anträge gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben.
Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin
könne von den Beklagten gemäß §§ 97 Abs. 1, 69a, 69c UrhG verlangen, es zu
unterlassen, Vervielfältigungsstücke der Computerprogramme der Klägerin
herzustellen und Computer mit vorinstallierten Kopien in den Verkehr zu
bringen. Die Beklagten hätten Vervielfältigungsstücke dadurch in den Verkehr
gebracht, dass die drei von Herrn A erworbenen PCs mit den Betriebssystemen der
Klägerin vorinstalliert gewesen seien. Die erforderliche Zustimmung der
Klägerin zur Vornahme dieser Vervielfältigung habe nicht vorgelegen. Diese
Vervielfältigung sei auf Dauer angelegt gewesen, da der Lieferung der Computer
jeweils ein Certificate of Authenticity (nachfolgend „CoA“) beigefügt
gewesen sei, das den dauerhaften Betrieb des Programms habe ermöglichen sollen.
Hierfür habe die Zustimmung der Klägerin gefehlt, da der nach der Behauptung
der Beklagten der Vervielfältigung zugrunde liegende Download die Nutzung der
Software nur für 30 Tage habe ermöglichen sollen und damit jedenfalls keine
Zustimmung für die dauerhafte Nutzung vorliege. Auch seien die Beklagten für
die streitige Behauptung, die Vervielfältigung des Programms sei durch Download
einer Testversion erfolgt, beweisfällig geblieben. Es sei unklar, ob sich der
angebotene Sachverständigenbeweis auf diese Behauptung beziehe und die
Behauptung diesem Beweis zugänglich sei. Eine Zustimmung ergebe sich nicht aus
den CoAs, da diese nach der Bestimmung der Klägerin nur als Erkennungsmerkmal
der Echtheit des Produkts dienten. Die Beklagten könnten sich auch auf der
Grundlage der Rechtsprechung des EuGH nicht auf Erschöpfung berufen, da dies
voraussetze, dass die Klägerin dem Herunterladen zugestimmt habe und das
Vervielfältigungsstück dem Rechteinhaber zur dauerhaften Nutzung gegen Entgelt
überlassen worden sei. Hieran fehle es vorliegend. Auch sei nach der o.g.
Rechtsprechung das Verbreitungsrecht nicht deswegen erschöpft, weil – wie die
Beklagten geltend machten – die CoAs, die zur Kennzeichnung von OEM-PCs
bestimmt gewesen seien, bereits mit Einwilligung der Klägerin in Verkehr
gebracht worden seien. Nach der Rechtsprechung könne ein berechtigter Erwerber
eine Vervielfältigungshandlung vornehmen, wenn dies zum Weiterverkauf
erforderlich sei. Dies setze aber voraus, dass die ursprüngliche Programmkopie
gelöscht worden sei. Dass dies vorliegend der Fall sei, hätten die Beklagten nicht
substantiiert dargelegt und bewiesen. Die Beklagten seien gemäß § 14 Abs. 2 Nr.
1, Abs. 5 MarkenG auch verpflichtet, es zu unterlassen, CoAs für
Computerprogramme, die das Zeichen „X“ und/oder „Y“
aufwiesen, zur Kennzeichnung von Computern zu verwenden und Computer mit
solchen CoAs in den Verkehr zu bringen. Die Beklagten könnten sich jedenfalls
gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG nicht auf Erschöpfung berufen. Denn die Verwendung
des Zeichens durch die Beklagten erwecke den unzutreffenden Eindruck, die
Klägerin stehe durch die Verbindung von Computer und Zertifikat für die
Echtheit des Produkts ein. Die Gewähr dafür, dass die mit der Marke
gekennzeichnete Ware unter ihrer Kontrolle hergestellt worden sei, könne die
Klägerin aber nur übernehmen, wenn die mit der Ware verbundenen CoAs von ihr
oder auf ihre Veranlassung angebracht worden seien. Die Folgeansprüche
beständen ebenfalls.
Gegen dieses
Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Entgegen der Annahme des
Landgerichts bestehe auch bei den Testversionen eine Nutzungsmöglichkeit nicht
nur für 30 Tage, sondern nach den technischen Möglichkeiten für eine
unbegrenzte Dauer. Es erscheine nach Ablauf von 30 Tagen lediglich auf dem
Bildschirm ein Hinweis, der den Nutzer bitte, eine entsprechende Lizenz zu erwerben.
Das Programm fahre nach einigen Stunden zwar herunter, könne aber von dem
jeweiligen Nutzer jederzeit durch einen PC-Neustart wieder hochgefahren werden.
Die Beklagte zu 1) liefere eine CoA dem Kunden nur mit, um ihm die Nutzung
eines Programms zu ermöglichen, bei dem nicht nach 30 Tagen und dann von Zeit
zu Zeit der Hinweis erscheine, man möge eine Lizenz erwerben. Es sei auch
tatsächlich unstreitig, dass die Vervielfältigung durch die Beklagte zu 1)
durch Download der Testversion mit Zustimmung der Klägerin erfolgt sei. Dies
habe die Klägerin nicht substantiiert bestritten. Zudem sei diese Behauptung
dem von den Beklagten angebotenen Sachverständigenbeweis zugänglich; das
Landgericht habe daher jedenfalls fehlerhaft eine Beweiserhebung unterlassen. Auch
seien die CoAs nicht lediglich Erkennungsmerkmale für die Echtheit eines
Produkts. Denn es bestehe tatsächlich für die Klägerin eine solche
Kontrollmöglichkeit nicht, da die CoAs getrennt von der Software in den Verkehr
gebracht würden und es nach der OEM-Entscheidung des BGH sogar möglich sei,
Software und Hardware eines gebrauchten Computers getrennt zu verkaufen. Auch
könnten sich die Beklagten auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH (Used
Soft GmbH / Oracle) und des BGH (Urteil vom 17.7.2013 – I ZR 129/08 – UsedSoft
II) auf Erschöpfung berufen, da die Klägerin als Inhaberin dem Herunterladen
der Kopie aus dem Internet zugestimmt habe und das Programm zur dauerhaften
Nutzung gegen Entgelt überlassen worden sei. Insbesondere sei entgegen der Auffassung
des Landgerichts die ursprüngliche Programmkopie auf den Festplatten der
Computer, die die Beklagte zu 1) erwerbe und sodann vertreibe, komplett
gelöscht gewesen. Jedes Computereinzelteil, das die Beklagte zu 1) ankaufe,
habe eine „refurbishte“ Festplatte bzw. in einigen Fällen verwende
die Beklagte zu 1) sogar eine komplett neue Festplatte. Die Beklagten hätten
auch nicht die Markenrechte der Klägerin verletzt, da Erschöpfung eingetreten
sei. Vorliegend bestehe ein schützenswertes Interesse der Klägerin im Sinne von
§ 24 Abs. 2 MarkenG nicht. Die Beklagte zu 1) vertreibe die Computer
ausdrücklich als gebrauchte Computer. Der Verbraucher erwarte aufgrund der CoAs
lediglich, dass das Produkt mit Original-Software der Klägerin verbunden sei,
was hier zutreffe.
Gegen die
Beklagten ist am 28.6.2016 ein Versäumnisurteil ergangen, mit dem die Berufung
der Beklagten zurückgewiesen worden ist. Gegen dieses Versäumnisurteil haben
die Beklagten Einspruch eingelegt.
Die Beklagten
beantragen,
das
Versäumnisurteil des Senats vom 28.6.2016 aufzuheben und unter Aufhebung des
Urteils des LG Frankfurt 2-03 O 284/12 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin
beantragt,
das
Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Sie verteidigt
das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen
Vortrag.
II.
Der zulässige,
insbesondere fristgerecht erhobene Einspruch führt zur Überprüfung der
Entscheidung. Danach ist das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten, da die
Berufung zwar zulässig, aber unbegründet ist.
1. Der Klägerin
stehen die urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche (Klageanträge Ziff. I.1
und I.2) gemäß §§ 97 Abs. 1, 69a Abs. 1, 69c Nr. 1, 3 UrhG zu.
a) Die genannten
Betriebssysteme genügen den Anforderungen des § 69a Abs. 3 UrhG und stellen
damit ein geschütztes Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. Die Klägerin
ist zur Geltendmachung der Urheberrechte bzw. des ihr zustehenden
ausschließlichen Nutzungsrechts an den streitgegenständlichen Betriebssystemen
„X Y 1“ und „X Y 2“ aktiv legitimiert.
b) Die Beklagte
zu 1), für deren Handlungen der alleinige Geschäftsführer der Ein-Mann-GmbH,
der Beklagte zu 2), nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts
einstehen muss (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom – I ZR 91/11 –
Marcel-Breuer-Möbel II Rn. 36f.), hat die Programme der Klägerin
vervielfältigt, indem sie die Programme auf den Computern vorinstalliert hat.
aa) Zu diesen
Vervielfältigungen hat die Klägerin nicht die erforderliche Zustimmung erteilt.
(1) Die
Zustimmung ergibt sich nicht im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten, sie
hätten für die Vorinstallation auf den verkauften Computern eine kostenlos von
der Klägerin auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellte Testversion heruntergeladen.
Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten sind für diesen
Vortrag, aus dem sie die Zustimmung der Klägerin für die Vervielfältigung
ableiten, beweisfällig geblieben. Zudem ergibt sich aus diesem Vortrag
tatsächlich nicht, dass die Klägerin den Vervielfältigungen zugestimmt hätte.
Die Beklagten
haben für den genannten Vortrag keinen geeigneten Beweis angeboten. Zutreffend
hat das Landgericht angenommen, dass dieser Vortrag von der Klägerin bestritten
worden ist. Die Klägerin hatte insbesondere mit Nichtwissen bestritten, dass
die Beklagte zu 1) die streitgegenständlichen Computerprogramme von der
Internetseite der Klägerin heruntergeladen habe. Ein solches Bestreiten mit
Nichtwissen war gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig, da es sich hierbei weder um
eine eigene Handlung der Klägerin handelte, noch ersichtlich oder dargetan ist,
dass dies Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Klägerin gewesen wäre. Die
Beklagten, denen damit der Beweis oblag, habe ein geeignetes Beweismittel nicht
angeboten. Sie hatten in der Klageerwiderung, S. 7 (Bl. 84 d.A.) „für die
Richtigkeit des gesamten vorstehenden Vorbringens“ Einholung eines
Sachverständigengutachtens angeboten. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob ein
solches pauschales Beweisangebot ausreichend ist, zumal ersichtlich
verschiedene der vorgehenden Behauptungen (z.B., dass die CoAs von
Gebrauchtcomputern stammen, die die Beklagte von OEM-Herstellern erworben haben
will) nicht dem Sachverständigen-, sondern lediglich dem Zeugenbeweis zugänglich
waren. Dies kann aber letztlich dahinstehen. Denn das Landgericht hat
jedenfalls zu Recht angenommen, dass nicht ersichtlich ist, wie ein
Sachverständiger die Richtigkeit der Behauptung beurteilen sollte, dass die auf
den Computern vorinstallierten Programme von der Internetseite der Klägerin
heruntergeladen worden sein sollten, da die Beklagten die erforderlichen
Anknüpfungstatsachen, insbesondere die Angabe, von welcher Seite der Klägerin
dies erfolgt sein sollte, (auch zweitinstanzlich) nicht vorgetragen haben.
Zudem ergibt sich
auf der Grundlage dieses Vortrags, dessen Richtigkeit unterstellt, nicht, dass
die Klägerin dem konkret von der Beklagten zu 1) behaupteten Download zu der
von der Beklagten zu 1) beabsichtigten Verwendung des erstellten Vervielfältigungsstücks
zugestimmt hätte. Gemäß § 69a Abs. 4 UrhG ist auch für Computerprogramme § 31
Abs. 5 UrhG anzuwenden, so dass anzunehmen ist, dass der Rechtsinhaber im
Zweifelsfall das Nutzungsrecht nur in dem nach dem Zweck der Einräumung
erforderlichen Umfang einräumt (Grützmacher in: Wandtke/ Bullinger, UrhG, 4.
Auflage, § 69c Rn. 69). Die Klägerin stimmte jeweils dem Herunterladen einer
Testversion zu, um den Nutzern eine zeitlich vorübergehende Nutzung zu
ermöglichen und damit die Nutzer zu einem späteren entgeltlichen Erwerb der
Programme zu motivieren. Die von der Beklagten zu 1) – auf der Grundlage ihres
Vortrags – erfolgte Vervielfältigung war damit von der Zustimmung nicht
gedeckt. Denn diese diente nach Vortrag der Beklagten dazu, die Vervielfältigungsstücke
selbst (durch die Beklagte zu 1)) kommerziell zu vertreiben und ihren Kunden
eine zeitliche unbegrenzte Nutzung des Vervielfältigungsstücks des Programms zu
ermöglichen. Denn die Computer mit vorinstallierten Programmen wurden nach dem
von den Beklagten selbst vorgetragenen Geschäftsmodell der Beklagten zu 1) den
Kunden nebst einer CoA zur Verfügung gestellt, auf der sich der Product Key
befand. Die Kunden der Beklagten zu 1) sollten unter Verwendung des Product Key
sodann das Vervielfältigungsstück nicht lediglich vorübergehend und testweise,
sondern auf Dauer und uneingeschränkt nutzen. Dieser durch die Beklagte zu 1)
bereits im Zeitpunkt des (behaupteten) Downloads bezweckte Nutzungsumfang
widersprach dem Zweck, den die Klägerin mit der Einräumung des Rechts zur
vorübergehenden Nutzung als Testversion verfolgte und war daher nicht durch die
Zustimmung gedeckt.
Soweit die
Beklagten mit der Berufung geltend machen, das Landgericht sei zu Unrecht davon
ausgegangen, dass eine Nutzungsmöglichkeit nur 30 Tage bestehe, während das
Programm- abgesehen von dem auf dem Bildschirm erscheinenden Hinweis, dass eine
Lizenz erworben werden solle – auch nach diesem Zeitraum uneingeschränkt
nutzbar sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch, wenn man die
Richtigkeit und Berücksichtigungsfähigkeit dieses Vortrags unterstellt,
bestätigt der nach diesem Vortrag nach 30 Tagen ersichtliche Hinweis auf dem
Bildschirm, dass die Klägerin lediglich einer auf diese Dauer zeitlich
begrenzten Nutzung zu Testzwecken zustimmte und die von den Beklagten
behauptete zeitlich darüber hinausgehende (eingeschränkte) tatsächliche
Nutzungsmöglichkeit von der Zustimmung der Klägerin nicht gedeckt war. Dass die
Vervielfältigung durch die Beklagten zur Ermöglichung einer abweichenden
Nutzung des Programms erfolgte, ergibt sich daraus, dass die Beklagte zu 1) im
Rahmen des kommerziellen Vertriebs der Vervielfältigungsstücken durch Beifügen
des CoAs mit Product Key es ihren Kunden gerade ermöglichen wollte, das
Programm dauerhaft und ohne den genannten Hinweis uneingeschränkt zu nutzen.
(2) Auch hat das
Landgericht zutreffend angenommen, dass sich die Zustimmung der Klägerin zur
Vervielfältigung nicht aus den unstreitig letztlich von ihr stammenden CoAs
ergibt, die unstreitig von der Beklagten auf die Computer aufgeklebt worden
waren. Die CoAs verkörpern bereits keine Lizenzen, sondern bescheinigen
lediglich die Authenzität einer Software. Der Verbraucher, der einen mit einem
CoA versehenen Computer mit vorinstallierten Computerprogramm nutzt, wird dies
dahin verstehen, dass das Programm von der allein zur Erstkennzeichnung von
Produkten berechtigten Klägerin selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte
als echt zertifiziert worden ist (vgl. zu einer mit einem CoA versehenen CD mit
der entsprechenden Software: BGH, Urteil vom 6.10.2011 – I ZR 6/10 –
Echtheitszertifikat Rn. 22, juris).
bb)Die Beklagte
zu 1) war auch nicht gemäß § 69d Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Klägerin zu
den Vervielfältigungen berechtigt, weil die Vervielfältigung für eine
bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch einen zur Verwendung
eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig gewesen
wäre.
Die Regelung des
§ 69d Abs. 1 UrhG setzt die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie
2009/24/EG (nachfolgend „Richtlinie“) ins deutsche Recht um und ist
daher richtlinienkonform auszulegen. Nach dieser Regelung bedarf die
Vervielfältigung eines Computerprogramms in Ermangelung spezifischer
vertraglicher Regelungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für
eine bestimmungsgemäße Benutzung des Programms durch den rechtmäßigen Erwerber
notwendig ist (BGH, Urteil vom 17.7.2013 – I ZR 129/08 – UsedSoft II – Rn. 29).
Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines
Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt, sind zwar
der zweite oder jeder weitere Erwerber zur Nutzung dieses Computerprogramms als
rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie und damit als im Sinne des § 69d Abs.
1 UrhG zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigte
anzusehen, die damit vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 1 der
Richtlinie Gebrauch machen dürfen, wenn das Recht zur Verbreitung der
Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie erschöpft ist und der
Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der
Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie
verbunden ist (BGH, aaO Rn. 30). Vorliegend haben die insoweit darlegungs- und
beweisbelasteten Beklagten nicht dargelegt und bewiesen, dass das Recht zur
Verbreitung der Programmkopie erschöpft war.
(1) Das
Verbreitungsrecht an der jeweiligen Programmkopie ist nicht erschöpft, soweit
die Beklagten behaupten, die jeweilige Vorinstallation der Programmkopie durch
Herunterladen einer Testversion von der Seite der Klägerin erstellt zu haben,
da die Beklagten für den zugrunde liegenden Sachvortrag keinen geeigneten
Beweis angeboten haben und sich aus diesem Sachvortrag zudem eine Zustimmung der
Klägerin zur Erstellung der Vorinstallation nicht ergibt (vg. oben b)aa)(1)).
Abgesehen davon tritt eine Erschöpfung nur ein, wenn dieses erstmalige
Herunterladen einen „Erstverkauf einer Programmkopie“ im Sinne von
Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie darstellt. Dies setzt voraus, dass derjenige, der
das Computerprogramm herunterlädt, hierbei gegen Zahlung eines Entgelts ein
unbefristetes Recht zur Nutzung dieser Kopie erhält (BGH, aaO Rn. 34; EuGH,
Urteil vom 3.7.2012 – C-128/11 -Rn. 42 bis 48). Da vorliegend die Klägerin
demjenigen, der eine Testversion herunterlädt, lediglich unentgeltlich ein
zeitlich begrenztes Nutzungsrecht einräumte, ist an dem heruntergeladenen
Vervielfältigungsstück der Testversion keinesfalls Erschöpfung des
Verbreitungsrechts eingetreten.
(2) Auch ist
Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dem jeweils vorinstallierten
Vervielfältigungsstück des Programms nicht im Hinblick auf das ursprünglich von
der Klägerin stammende und von der Beklagten zu 1) auf dem Computer angebrachte
CoA eingetreten, da dieses keine Zustimmung zur Nutzung verkörpert (oben
b)aa)(2)). Eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an der vorinstallierten
Programmkopie ist außerdem nicht dadurch eingetreten, dass die CoAs selbst –
nach der Behauptung der Beklagten – mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr
gebracht worden waren. Denn die CoAs selbst stellen kein Werkstück des
streitgegenständlichen Programms dar, auf das es insoweit ankommt.
(3) Eine
Erschöpfung des Verbreitungsrechts ist schließlich auch nicht eingetreten, soweit
die Beklagten Folgendes geltend machen: Die Beklagte zu 1) habe die Computer,
die sie zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben habe, (selbst) mit solchen CoAs
versehen, die von Gebrauchtcomputern stammten, die die Beklagte zu 1) von
entsprechenden OEM-Herstellen oder Firmen erworben habe, an die die
OEM-Hersteller diese Computer zuvor verkauft hätten. Die Computer, die die
Beklagte zu 1) zu diesem Zwecke von den OEM-Herstellern erworben habe, seien
sämtlich „refurbished“ gewesen, das heißt auf diesen Computern seien,
wenn die Beklagte zu 1) sie gekauft habe, keine X Software mehr vorhanden
gewesen.
Zwar wäre das
Verbreitungsrecht mit dem Erstverkauf einer Kopie eines Computerprograms in der
Union durch die Klägerin als dem Urheberrechtsinhaber oder mit ihrer Zustimmung
nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie erschöpft. Die Klägerin könnte daher einem
Weiterverkauf dieser Kopie nicht widersprechen. Dabei setzte die Erschöpfung
des Verbreitungsrechts auch nicht voraus, dass die Kopie des Computerprogramms
von der Beklagten zu 1) körperlich erworben wurde; es genügte, dass die
Beklagte zu 1) nicht körperliche Kopien, dh. im Ergebnis das gesetzliche Recht
zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Computerprogramms, direkt mit Zustimmung der
Klägerin ersterworben hätte – nach dem Vortrag der Beklagten von einem
OEM-Hersteller – oder von einer solchen Person, die ihrerseits mit Zustimmung
der Klägerin ersterworben hätte – nach dem Vortrag der Beklagten Kunden eines
OEM-Herstellers (vgl. BGH, Urteil vom 17.7.2013 – I ZR 129/08 – Rn. 43f.; OLG
Frankfurt am Main, Urteil vom 18.12.2012 – 11 U 68/11 -). Der zweite und jeder
weitere Erwerber dieses Rechts zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Programms
wären als im Sine von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie „rechtmäßige Erwerber“
berechtigt, die ihnen vom Vorerwerber verkaufte Kopie auf seinen Computer
herunterzuladen (BGH, Urteil vom 17.7.2013 – I ZR 129/08 -Rn. 44, juris).
Allerdings
könnten sich die Beklagten nur dann auf eine Erschöpfung berufen, wenn sie
dargelegt und bewiesen hätten, dass der Ersterwerber im Zeitpunkt des
Weiterverkaufs seine eigene Kopie unbrauchbar gemacht hat. Denn die Erschöpfung
des Verbreitungsrechts berechtigt den Ersterwerber nicht dazu, die von ihm
erworbene Lizenz aufzuspalten und das Recht zur Nutzung des Programms für eine
von ihm bestimmte Nutzerzahl weiterzuverkaufen und die auf seinem Server
installierte Kopie weiter zu nutzen (BGH, aaO Rn. 63; OLG Frankfurt am Main,
aaO). Dies haben die Beklagten nicht dargelegt. Zwar haben sie behauptet, die
Computer seien, wenn die Beklagte zu 1) sie kaufe, sämtlich
„refurbished“ gewesen, d.h. auf den Computern sei keine Software mehr
vorhanden gewesen. Selbst wenn dies zuträfe, bedeutete dies aber nicht, dass
die zuvor auf den Computern vorhanden gewesenen Programme unbrauchbar gemacht
worden wären. Es ist ebenso möglich, dass diese Programme vom Veräußerer
zurückbehalten, anderweitig verkörpert und/oder weiterveräußert wurden. Zudem
haben die Beklagten, wie das Landgericht zu Recht ausführt, nicht hinreichend
substantiiert die Erwerbskette vorgetragen, aus der sich ergäbe, dass der
Erwerb der hier streitgegenständlichen Programme tatsächlich auf einen
Ersterwerb von Computern mit solchen Programmen von OEM-Herstellern zurückgeht.
Soweit die Beklagten insoweit im Rahmen der Berufung erstmals geltend machen,
es seien nicht Computer, die „refurbished“ gewesen seien, sondern
auch neue/ leere Festplatten verwendet worden, ist dieses neue Vorbringen, das
die Klägerin bestritten hat, nicht zu berücksichtigen (§ 531 Abs. 2 ZPO). Zudem
wäre dann, wenn die Beklagte zu 1) die Vorinstallationen auf neuen/leeren
Festplatten vorgenommen hätte, noch weniger dargelegt, dass die Programmkopie,
die sich ursprünglich – nach dem Vortrag der Beklagten – auf dem von dem
OEM-Hersteller verkauften Computer befand, vor dem Verkauf unbrauchbar gemacht
worden sein sollte.
c) Zu Recht hat
das Landgericht auch angenommen, dass die Beklagte zu 1) die Programme ohne
Zustimmung der Klägerin und damit widerrechtlich verbreitet hat, indem sie sie
angeboten und in den Verkehr gebracht hat (§ 69c Abs. 1 Nr. 3, 17 UrhG).
Aus dem Vortrag
der Beklagten, die Beklagte zu 1) habe die Vorinstallation durch Herunterladen
von Testversionen von der Website der Klägerin vorgenommen, ergibt sich (auch)
keine Zustimmung der Klägerin zu dem von der Beklagten zu 1) vorgenommenen
Verkauf der vorinstallierten Testversionen. Auch insoweit ist im Hinblick auf §
31 Abs. 5 UrhG anzunehmen, dass der Rechtsinhaber im Zweifelsfall das
Nutzungsrecht nur in dem nach dem Zweck der Einräumung erforderlichen Umfang
einräumt. Die von der Klägerin eingeräumte Möglichkeit, die Programme als
Testversion kostenlos herunterzuladen, diente dazu, den späteren Vertrieb der
kommerziellen Programme zu fördern. Damit ergibt sich ohne weiteres, dass die
Klägerin dem kommerziellen Vertrieb der (Computer mit) Programme(n) nicht
zugestimmt hat (vgl. Grützmacher, aaO, §69c Rn. 69).
Es ist auch keine
Erschöpfung des Verbreitungsrechts gemäß § 69c Abs. 3 Satz 2 UrhG eingetreten.
Insoweit wird auf die obigen Ausführungen im Rahmen § 69d Abs. 1 UrhG Bezug
genommen.
2. Die
Folgeansprüche auf Auskunft, Feststellung der Schadenersatzpflicht und
Herausgabe von Verletzungsgegenständen zum Zwecke der Vernichtung ergeben sich
aus § 101 Abs. 1 und 3 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG, § 69fUrhG. Insbesondere hat das
Landgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagten jedenfalls fahrlässig
gehandelt haben; hiergegen wendet auch die Berufung nichts ein.
3. Der Klägerin
stehen die geltend gemachten markenrechtliche Unterlassungsansprüche
(Klageanträge Ziff. I.3 und I.4) gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 bis 3,
Abs. 5 MarkenG zu.
a) Die Klägerin
ist als Inhaberin der Wort- bzw. Wortbildmarken „Y“ und „X“
aktivlegitimiert.
Indem die
Beklagte zu 1) Computer mit vorinstallierten Programmen vertrieb, die mit CoAs
versehen waren, die dieses (identische) Zeichen aufwiesen, hat sie mit den
Marken der Klägerin identische Zeichen ohne deren Zustimmung im geschäftlichen
Verkehr auf Aufmachungen von Waren angebracht, die mit denjenigen identisch
sind, für die die klägerische Marken Schutz genießen (§ 14 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 2
Nr. 1 MarkenG; vorliegend Warenklasse 9). Sie hat zudem solche Aufmachungen in
den Verkehr gebracht (§ 14 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
b) Den
Unterlassungsansprüchen steht auch nicht Erschöpfung (§ 24 MarkenG) entgegen.
Eine Erschöpfung
des Markenrechts besteht zunächst nicht deshalb, weil die CoAs selbst, die sich
auf den von der Beklagten zu 1) verwendeten Computern befanden, nach dem
Vortrag der Beklagten von der Klägerin an OEM-Hersteller übergeben und damit in
Verkehr gebracht wurden. Denn bei den CoAs handelt es sich um
Kennzeichnungsmittel im Sinne von § 14 Abs. 4 MarkenG, an denen Erschöpfung
nicht eintreten kann (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2009 – 6 U
160/08). Entscheidend ist, ob an den mit ihnen verbundenen Produkten
Erschöpfung eingetreten ist. Dies haben die auch insoweit darlegungs- und
beweisbelasteten Beklagten (BGH, Urteil vom 15.3.2012 – I ZR 137/10 – Converse
II Rn. 29) nicht dargetan. Es gelten insoweit die obigen Ausführungen im Rahmen
der Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts entsprechend: Die
Beklagten haben nicht die Rechtekette dargelegt (und unter Beweis gestellt),
aus der sich ergäbe, dass die auf den Rechnern vorinstallierten
Computerprogramme ursprünglich mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr
gebracht worden wären.
Zudem hat das
Landgericht zu Recht angenommen, dass sich die Beklagten selbst dann, wenn die
Vervielfältigungsstücke der Programme mit Zustimmung der Klägerin in den
Verkehr gelangt wären, gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG nicht auf die Erschöpfung
berufen könnten, da dem das berechtigte Interesse der Klägerin entgegensteht.
Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Urteils Bezug
genommen. Ein berechtigtes Interesse i.S. des § 24 Abs. 2 MarkenG ergibt sich
für die Klägerin daraus, dass die von der Beklagten zu 1) vorgenommene
Verbindung des Echtheitszertifikats mit den Computern den – unzutreffenden –
Eindruck hervorruft, die Klägerin stehe durch die Verbindung von Computer mit
darauf befindlichem Computerprogramm und Zertifikat für die Echtheit des
Produkts ein. Der Verbraucher wird einem mit einem Echtheitszertifikat der
Klägerin versehenen Computer mit einer Software nicht nur die Aussage
entnehmen, dass das vorinstallierte Programm ein Originalprodukt ist. Er wird
die Angabe vielmehr auch dahin verstehen, dass das konkret aufgespielte
Programm von der allein zur Erstkennzeichnung von Produkten berechtigten
Klägerin selbst oder durch einen von ihr beauftragten Dritten als echt
zertifiziert worden ist. Der angesprochene Verkehr wird die in der Verbindung
des Zertifikats mit dem Computer liegende Garantieaussage der Klägerin als
Markeninhaberin zuschreiben. Die durch das Zertifikat verstärkte Gewähr dafür,
dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware unter ihrer Kontrolle hergestellt
worden ist, kann die Klägerin aber nur übernehmen, wenn die mit der Ware
verbundenen Echtheitszertifikate von ihr oder auf ihre Veranlassung angebracht worden
sind. Stellt dagegen ein von der Klägerin nicht ermächtigter Dritter – wie hier
die Beklagte zu 1) – die Verbindung her, besteht keine in der Verknüpfung von
Zertifikat und Computer mit vorinstalliertem Programm liegende Garantieaussage
der Klägerin. Die Beklagte zu 1) nimmt daher mit der Verbindung von Zertifikat
und Computer mit vorinstallierter Software ein nur der Markeninhaberin
zustehendes Kennzeichnungsrecht für sich in Anspruch und erwecket den
unzutreffenden Eindruck, die in der Verknüpfung zum Ausdruck kommende
Herkunftsgarantie sei der Klägerin zuzurechnen (vgl BGH, Urteil vom 6.10.2011 –
I ZR 6/11 – Echtheitszertifikat). Dies gilt auch dann, wenn – wie die Berufung
geltend macht – die Beklagte zu 1) die Computer ausdrücklich als gebrauchte
Computer anbietet.
4. Die
Folgeansprüche auf Feststellung der Schadenersatzpflicht, Herausgabe von
Verletzungsgegenständen zum Zwecke der Vernichtung und Auskunft, die die
Klägerin auch auf Markenrecht gestützt hat, ergeben sich aus §§ 19, 14 Abs. 6,
18 MarkenG. Insbesondere hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die
Beklagten jedenfalls fahrlässig gehandelt haben; hiergegen wendet auch die
Berufung nichts ein.
III.
Die Beklagten
haben auch die weiteren Kosten zu tragen, da die Berufung keinen Erfolg hat (§
97 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war
nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht bestehen. Diese Entscheidung beruht
auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall.
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Softwarerecht: LG Essen – Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts unwirksam

Das LG Essen hat mit Urteil
vom 16.12.2016 – 16 O 174/16
entschieden, dass der Ausschluss des
ordentlichen Kündigungsrechts in einem Softwarevertrag auch die sogenannte
freie Kündigung nach § 649 S.
1 BGB
umfasst. Damit ist eine entsprechende Klausel in AGB nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
unwirksam, da dies mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung
nicht zu vereinbaren ist. Auch aus diesem Grund 
müssen vertragliche Formulierungen in AGB sehr gezielt, individuell und umsichtig
gestaltet werden.


Aus
den Entscheidungsgründen:
Die AGB der
Klägerin bestimmen, dass die Laufzeit des Vertrags 48 Monate beträgt und dass
der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden kann (§ 6 Abs. 2 der AGB).
Darin ist ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts zu sehen, denn die
vorgenannte Klause! ist gemäß §§ 133, 157 BGB so zu verstehen, dass ein
Kündigungsrecht nur im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes besteht.
Andernfalls macht die Regelung des § 6 Abs. 2 der AGB nämlich keinen Sinn. Sie
ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der Befristung des Vertrags zu sehen.
Einesolche bewirkt nämlich im Regelfall ohne Weiteres den Ausschluss des Rechts
zur ordentlichen Kündigung. Deswegen ist davon auszugehen, dass dies auch im
Streitfall von der Klägerin als Verwenderin so gewollt und von ihren jeweiligen
Vertragspartnern so zu verstehen war.
Dieser Ausschluss
des ordentlichen Kündigungsrechts erfasst auch die sogenannte freie Kündigung
nach § 649 S. 1 BGB. Denn auch darin liegt eine Möglichkeit des Kunden, sich
unabhängig von einem wichtigen Grund im Sinne von § 314 BGB vom Vertrag zu
lösen, was nach dem Willen der Klägerin als Verwenderin der in Rede stehende
AGB-Klausel gerade nicht möglich sein sollte.
Der Ausschluss
der freien Kündigung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und benachteiligt die
Vertragspartner der Klägerin unangemessen (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Die Beschränkung
der Kündigungsmöglichkeiten im Werkvertragsrecht auf die außerordentliche
Kündigung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des §
649 S. 1 BGB nicht zu vereinbaren. Denn grundsätzlich bestehen beide
Kündigungsarten nebeneinander. § 314 BGB gilt auch im Werkvertragsrecht (vgl. LG
Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2010, 22 S 64/10
, juris, m.w.N.).

Die unangemessene
Benachteiligung des Bestellers ergibt sich daraus, dass dieser durch den
Ausschluss der Kündigung bis zur Vollendung des Werkes in ganz erheblichem
Umfang in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird, während der
Werkunternehmer auch im Fall der Kündigung durch den nach § 649 S. 2 BGB
festgelegten Schadensersatzanspruch in ausreichendem Maße geschützt wird (vgl. LG
Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2010, 22 S 64/10
, juris; AG
Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2010, 44 C 13247/09,
juris).
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Softwarerecht – LG Offenburg – Schadensersatzanspruch eines Neuwagenkäufers gegen die Volkswagen AG wegen eines manipulierten Dieselfahrzeugs.

Nach dem Urteil
des LG
Offenburg vom 12.05.2017, Az. 6 O 119/16
steht dem Erwerber eines
Dieselkraftwagens gegen den Hersteller ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB
i.V.m. § 31 BGB zu, wenn dieser das Fahrzeug unter Verschweigen einer
gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung in den Verkehr bringt, die dazu führt, dass
eine Schadstoffmessung im Neuen Europäischen Fahrzyklus erkannt wird und die
Abgaswerte dann, im Gegensatz zum Betrieb im Straßenverkehr, optimiert werden.
Der Hersteller kann nicht mit Nichtwissen oder „Noch-Nicht-Wissen“
bestreiten, dass die Softwareprogrammierung mit Kenntnis des Vorstands
erfolgte.

Leitsätze:
1. Dem Erwerber
eines Dieselkraftwagens steht gegen den Hersteller ein Schadensersatzanspruch
aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB zu, wenn dieser das Fahrzeug unter Verschweigen
einer gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung in den Verkehr bringt, die dazu
führt, dass eine Schadstoffmessung im Neuen Europäischen Fahrzyklus erkannt
wird und die Abgaswerte dann, im Gegensatz zum Betrieb im Straßenverkehr,
optimiert werden.
2. Der Hersteller
kann nicht mit Nichtwissen oder „Noch-Nicht-Wissen“ bestreiten, dass
die Softwareprogrammierung mit Kenntnis des Vorstands erfolgte.
Tatbestand:
Der Kläger macht
gegen die beklagte Volkswagen AG Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit
dem VW-Abgasskandal geltend.   
Am 26.03.2009
kaufte der Kläger bei der Autohaus G… GmbH einen von der Beklagten
hergestellten Neuwagen Golf Trendline 2,0 l TDI, 81 kW für 20.010,00 EUR
(Bestellung als Anlage K 1, AH 1), bei welchem ein Dieselmotor des Typs EA 189
Euro 5 verbaut ist. 
Gemäß Art. 4 Abs.
1 VO (EG) 715/2007 musste die Beklagte als Herstellerin nachweisen, dass die
von ihr hergestellten Neufahrzeuge über eine Typgenehmigung gemäß der
Verordnung verfügen. Eine solche Typgenehmigung setzt voraus, dass die in der
Verordnung vorgesehenen Abgasgrenzwerte eingehalten werden. Die Werte werden
gemäß der zugehörigen Durchführungsverordnung unter Laborbedingungen in dem
sogenannten „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) ermittelt.  
In dem vom Kläger
erworbenen Fahrzeug ist eine Software verbaut, welche den NEFZ erkennt und
sodann das Abgasrückführungssystem in den Modus 1 schaltet. In diesem Modus
kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und somit zu einem geringen
Schadstoffausstoß. Im Normalbetrieb wird das Abgasrückführungssystem
demgegenüber im Modus 0 betrieben, so dass es zu einem höheren
Schadstoffausstoß kommt.  
Mit Bescheid des
Kraftfahrzeugbundesamts vom 14.10.2015 wurde die Beklagte verpflichtet, bei
allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 die aus Sicht des Bundesamts
vorliegenden unzulässigen Abschaltvorrichtungen zu entfernen und nachzuweisen,
dass nun die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Die Beklagte bietet dem
Kläger ein kostenloses Software-Update an, mit welchem aus ihrer Sicht den
Anforderungen des Kraftfahrzeugbundesamts genügt wird.     
Der Kläger
behauptet, ihm sei es um den Erwerb eines umweltfreundlichen Fahrzeugs
gegangen. Der Einbau der Software sei mit Wissen und Wollen des Vorstandes der
Beklagten erfolgt. Das Fahrzeug sei im derzeitigen Zustand nicht genehmigungsfähig
und könne jederzeit stillgelegt werden. Die angebotene Nachrüstung führe zu
zahlreichen Folgeproblemen. Der Kläger ist der Rechtsauffassung, ihm stünde ein
Schadensersatzanspruch aus § 443 BGB; §§ 311, 241 Abs. 2 BGB; § 823 Abs. 2 BGB
iVm § 263 StGB; § 823 Abs. 2 BGB iVm § 16 UWG; § 823 Abs. 2 BGB iVm § 4 Nr. 11
UWG; § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 4, 6, 35, 27 EG-FGV und § 826 BGB zu.      
Der Kläger
beantragt:     
1. Es wird
festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu
leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Golf FIN: …
durch die Beklagte entstehen.        
2. Die Beklagte
wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der
Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 550,37 EUR freizustellen.  
Die Beklagte
beantragt,  
die Klage
abzuweisen.    
Sie rügt die
örtliche Zuständigkeit des Gerichts und hält die Feststellungsklage für
unzulässig. Die beabsichtigte Nachrüstung sei durch das Kraftfahrzeugbundesamt
freigegeben und führe für den Kläger zu keinerlei Nachteilen. 
Wegen des
weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und das
Verhandlungsprotokoll vom 03.02.2017 (AS 639) verwiesen.    
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist
zulässig und überwiegend begründet.
I.      
Die Klage ist
zulässig.    
1. Das
Landgericht Offenburg ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Der Prüfung ist
insoweit der klägerische Sachvortrag zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom
25. März 2014 – VI ZR 271/13 -, Rn. 10, juris). Der Kläger hat unter anderem
einen Anspruch aus § 826 BGB schlüssig vorgetragen (dazu unten). Da bei § 826
BGB der Eintritt eines Schadens zum Tatbestand gehört, nicht lediglich zur
Rechtfolgenseite, ist auch der Ort des Schadenseintritts Begehungsort im Sinne
des § 32 BGB (BeckOK ZPO/Toussaint, ZPO, 24. Edition § 32 Rn. 13, beck-online
mwN). Ort des Schadenseintritts ist der Wohnort des Klägers als Geschädigtem
(vgl. BeckOK ZPO/Toussaint aaO Rn. 12.1), welcher sich im Moment des
Vertragsschlusses im hiesigen Bezirk befand.    
2. Die
Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Besteht der Schaden im
Rahmen des § 826 BGB in der sittenwidrigen Herbeiführung eines Vertrags, kann
der Geschädigte grundsätzlich den Ersatz des negativen Interesses verlangen. Er
ist jedoch nicht gezwungen, dies stets im Wege der Rückabwicklung umzusetzen,
also im vorliegenden Fall Ersatz des Kaufpreises gegen Herausgabe des Fahrzeugs
zu fordern. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann er vielmehr den Vertrag
auch bestehen lassen und Ersatz der durch die unerlaubte Handlung entstandenen
Nachteile verlangen (vgl. Palandt, BGB, 76. Aufl. § 826 Rn. 15, vor 823 Rn. 24,
vor 249 Rn. 17 jeweils mwN; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 15/14 -,
Rn. 28, juris). Der Kläger hat vorgetragen, dass er sich aufgrund der unklaren
Sachlage, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen der von der Beklagten
angebotenen Nachrüstung, derzeit noch nicht für eine bestimmte Form der
Schadensabwicklung entscheiden könne. Da über die technischen Auswirkungen der
Nachrüstung und die Folgen für die Werthaltigkeit der betroffenen Fahrzeuge
auch unter Fachleuten unterschiedliche Auffassungen bestehen und die Beklagte
jegliche Schadensersatzverpflichtung ablehnt, hat der Kläger zur Vermeidung des
Verjährungseintritts ein berechtigtes Interesse daran, die Ersatzpflicht der
Beklagten feststellen zu lassen. Ein Vorrang der Leistungsklage besteht bei
dieser Sachlage nicht. Auch die bei einer Klage auf Feststellung der
Ersatzpflicht von Vermögensschäden erforderliche hinreichende
Schadenswahrscheinlichkeit (BGH, Beschluss vom 04. März 2015 – IV ZR 36/14 -,
Rn. 15, juris) liegt vor. Ein Schaden des Klägers kann bereits zum jetzigen
Zeitpunkt sicher festgestellt werden (dazu unten).        
II.     
Die Klage ist
hinsichtlich des Antrags 1 begründet, Antrag 2 war hingegen abzuweisen.  
1. Der Kläger hat
gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Ersatz
der durch die Manipulation des Klägerfahrzeugs entstandenen und noch
entstehenden Schäden.        
a) Aus
prozessualen Gründen ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass der Einbau
der Software mit Wissen und Wollen des seinerzeitigen Vorstands der Beklagten
erfolgte und somit der Beklagten gemäß § 31 BGB analog zurechenbar ist.    
aa) Der Kläger
hat eine solche Kenntnis hinreichend substantiiert behauptet. Er hat keinen
Einblick in die inneren Abläufe der Beklagten und kann deswegen dazu nicht im
Einzelnen vortragen. Prüfungsmaßstab ist damit lediglich, ob sein Vortrag ohne
greifbare Anhaltspunkte ins Blaue hinein erfolgt (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl.,
vor § 284 Rn. 34). Dies ist zu verneinen, da es naheliegend ist, dass der
millionenfache Einbau der Software nicht ohne Wissen des Vorstandes erfolgen
konnte (vgl. ergänzend LG Kleve, Urteil vom 31. März 2017 – 3 O 252/16 -, Rn.
89, juris und LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017 – 3 O 139/16 -, Rn. 38
f., juris).     
bb) Die
klägerische Behauptung hat die Beklagte nicht wirksam bestritten.  
(1) Da es wie
ausgeführt um Umstände geht, welche die interne Organisation der Beklagten
betreffen und in welche der Kläger keinen Einblick hat, konnte sich die
Beklagte nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen. Sie musste sich
vielmehr gemäß §§ 138 Abs. 2, 4 ZPO im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast
(vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage, Rn. 1898d; aA
Kehrberger/Roggenkemper, EWiR 2017, 175, 176) im Einzelnen zu der klägerischen
Behauptung erklären, worauf das Gericht hingewiesen hat (Seite 2 des
Protokolls, AS 641). Die Beklagte hatte also darzulegen, wie es zu einem Einbau
der Software ohne Kenntnis des Vorstands gekommen ist.        
(2) Dieser
Verpflichtung ist die Beklagte auch mit nachgelassenem Schriftsatz nicht
nachgekommen.   
(a) Sie lässt im
Wesentlichen vortragen, dass ihr nach dem derzeitigen Stand ihrer internen
Untersuchungen keine Erkenntnisse dazu vorlägen, dass Vorstandsmitglieder den
Einbau der Software gebilligt hätten. Sie bestreite deswegen eine entsprechende
Kenntnis. Ihre derzeitigen Erkenntnisse seien nur vorläufig und die
Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen. Sie komme insoweit ihrer Pflicht
zur sorgfältigen Prüfung nach, indem sie vor Abschluss der Ermittlungen keine
Mutmaßungen und Spekulationen anstelle.  
(b) Diese
Ausführungen stellen kein wirksames Bestreiten dar. Die Beklagte ist im
Ergebnis der Auffassung, sie könne Vorgänge aus ihrem Verantwortungs- und
Organisationsbereich bis zur endgültigen Aufklärung mit Nichtwissen bestreiten.
Dies liefe darauf hinaus, dass sie derzeit eine Klageabweisung erreichen
könnte, obwohl es nach ihrem eigenen Vortrag möglich ist, dass sie zu dem
Ergebnis gelangen wird, dass die klägerische Behauptung zutreffend ist. Zudem
erläutert die Beklagte auch nicht, woraus sich im Einzelnen ihre Einschätzung
ergibt, die bisherigen Untersuchungen hätten keine Anhaltspunkte für eine
Kenntnis des Vorstands ergeben. Dies lässt sich weder mit § 138 Abs. 4 ZPO noch
mit der die Beklagte treffenden sekundären Darlegungslast vereinbaren. Vielmehr
ist es prozessual so, dass der Beklagten zwar – wie geschehen – ein gewisser
Zeitraum für Erkundigungen einzuräumen ist, dass sie sich jedoch nach Ablauf
der gesetzten Frist sodann abschließend und entsprechend ihrer sekundären
Darlegungslast zu erklären hat. Da die Beklagte dem nicht nachkommen kann oder
will, ist der klägerische Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu
behandeln (vgl. Insgesamt LG Kleve, Urteil vom 31. März 2017 – 3 O 252/16 -,
Rn. 84 ff., juris und LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017 – 3 O 139/16 -,
Rn. 39, juris).
b) Der Kläger hat
durch den Erwerb des Fahrzeugs einen Schaden erlitten. 
aa) § 826 BGB
stellt hinsichtlich des Schadens nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte
oder Rechtsgüter ab: Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung
auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines
rechtlich anerkannten Interesses (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02
-, BGHZ 160, 149-159, Rn. 41). Es genügt jede Schadenszufügung im weitesten
Sinne, also jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer
Gesamtheit (RGZ 79, 55, 58; BeckOK BGB/Förster, BGB, 42. Edition, § 826 Rn. 25,
beck-online). Nach dem subjektbezogenen Schadensbegriff stellt auch der
Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten
entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es darauf
ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der
Gegenleistung zurückbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02
-, BGHZ 160, 149-159, Rn. 41; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 15/14 -,
Rn. 17 ff., juris; BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 – XI ZR 295/12 -, Rn. 27,
juris; Harke, VuR 2017, 83, 90). 
bb) Der Kläger
hat ein Fahrzeug erworben, welches nicht seinen Vorstellungen entsprach und
dadurch einen Schaden erlitten.        
(1) Die von der
Beklagten verbaute Software ist rechtswidrig, da es sich um eine verbotene
Abschaltvorrichtung gemäß Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007
handelt. Das insoweit von der Beklagten angeführten Gegenargument, es liege
keine Abschaltvorrichtung vor, da das Abgasrückführungssystem nicht zu dem in
der Verordnung genannten Emissionskontrollsystem gehöre, greift nicht durch.
Auch europäisches Recht ist nicht spitzfindig, sondern nach Sinn und Zweck
auszulegen. Zudem ist selbst bei spitzfindiger Betrachtung nicht erkennbar,
warum der gesetzlich nicht definierte Begriff des Emissionskontrollsystems nur
die Abgasnachbehandlung, nicht jedoch die Abgasrückführung umfassen sollte, wie
es die Beklagte annimmt. Da die Auslegung insoweit zu einem eindeutigen
Ergebnis führt, ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
gemäß der acte-clair-Doktrin nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24.
April 2014 – VII ZB 28/13 -, BGHZ 201, 22-31, Rn. 35 mwN).        
(2) Die verbotene
Abschaltvorrichtung führt zu erheblichen Nachteilen für den Kunden.  
(a) Zum einen
entsprechen die Abgaswerte nicht jenen, die er aufgrund der
Fahrzeugbeschreibung und der gesetzlichen Grenzwerte erwarten durfte. Zwar geht
der Kunde insoweit davon aus, dass die bekanntermaßen unter Laborbedingungen
ermittelten Werte im Alltagsbetrieb regelmäßig nicht erreicht werden können. Er
erwartet jedoch nicht, dass diese normale Abweichung durch den Einsatz einer
verbotenen Software erheblich vergrößert wird.  
(b) Zum anderen
besteht für den Kunden das rechtliche Risiko, dass die zuständigen Behörden
aufgrund des Einsatzes einer verbotenen Abschaltvorrichtung gegen den Betrieb
des Fahrzeugs vorgehen könnten. Diese Sorge teilt offenbar auch die Beklagte,
da sie Kunden mitteilt, dass den betroffenen Fahrzeugen die Stilllegung drohe,
wenn die Nachrüstung nicht durchgeführt werde (Anschreiben der Beklagten als K
102, AH 2225). 
(3)
Dementsprechend geht auch die nahezu einhellige Auffassung in der bisherigen
Rechtsprechung und Literatur zutreffend davon aus, dass die Verwendung der
Abschaltsoftware durch die Beklagte zur kaufrechtlichen Mangelhaftigkeit der
betroffenen Fahrzeuge führt (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage, Rn.
627 mwN; OLG München, Beschluss vom 23. März 2017 – 3 U 4316/16 -, Rn. 13,
juris).       
(4) Aufgrund der
vorgenannten Nachteile entsprach das Fahrzeug nicht den Vorstellungen des
Klägers, so dass dieser geschädigt wurde.  
(a) Es ist
bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein
Neuwagenkäufer stillschweigend davon ausgeht, dass das erworbene Fahrzeug
mangelfrei ist, den gesetzlichen Vorschriften genügt und ohne Einschränkungen
am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf und dass diese Vorstellungen für
seinen Kaufentschluss von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 – V
ZR 34/94 -, Rn. 17, juris; Harke, VuR 2017, 83, 90). Soweit diese Vorstellung
falsch ist, da die in der Typgenehmigung ausgewiesenen und gesetzlich
vorgegebenen Werte nur durch Einsatz einer verbotenen Abschaltvorrichtung
erreicht wurden, liegt damit mit dem Erwerb des Fahrzeugs ein Schaden vor.     
(b) Zudem hat das
Gericht auch aufgrund der glaubhaften Schilderung des Klägers in der mündlichen
Verhandlung, welche von der Beklagten nur mit Nichtwissen bestritten wird, die
Überzeugung gewonnen, dass es dem Kläger bei seiner Kaufentscheidung gerade
auch um die Abgaswerte ging und dass er sich zum Kauf des Fahrzeugs wegen
dessen vermeintlich guter Werte entschieden hat. Das Gericht verkennt nicht,
dass insoweit eine nachträgliche Schönung der Kaufmotivation durch den Kläger
aufgrund des nun laufenden Gerichtsverfahren nicht fern liegt. Die klägerische
Schilderung wirkte dennoch uneingeschränkt glaubhaft und sie war auch mit
objektiv nachprüfbaren Umständen verknüpft, nämlich dem in diesem Zusammenhang
geschilderten Gespräch mit dem Verkäufer und den zum damaligen Zeitpunkt
öffentlich verfügbaren Angaben zu den Schadstoffwerten des erworbenen Fahrzeugs
und von Konkurrenzmodellen. Da die persönliche Anhörung insoweit zur
Überzeugungsbildung bereits ausreichte und es sich ohnehin nur um ein
Hilfserwägung handelt, hat das Gericht von einer Parteivernehmung gemäß § 448
ZPO abgesehen.        
(5) Dieses
Ergebnis ist entgegen einer verbreiteten Auffassung (LG Köln, Urteil vom 07.
Oktober 2016 – 7 O 138/16 -, Rn. 17 f., juris; LG Ellwangen, Urteil vom 10.
Juni 2016 – 5 O 385/15 -, Rn. 23, juris; Kehrberger/Roggenkemper, EWiR 2017,
175, 176) auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten zu korrigieren.        
(a) Zutreffend
ist allerdings der Ausgangspunkt, dass derartige Überlegungen auch im Rahmen
von § 826 BGB von Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom 11. November 1985 – II
ZR 109/84 -, BGHZ 96, 231-244, Rn. 15).    
 (b) Es kommt jedoch insoweit nicht allein auf
die Frage an, welchem Zweck die VO (EG) 715/2007 dient. Diese Auffassung liefe
darauf hinaus, dass der Fahrzeughersteller folgenlos arglistig über die
Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften täuschen könnte, welche nicht
dem Schutz des Fahrzeugerwerbers dienen. Der Schadensersatzanspruch aus § 826
BGB folgt jedoch – anders als ein möglicher Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB –
nicht unmittelbar aus dem Verstoß gegen die Verordnung, sondern aus der
arglistigen Täuschung über deren Einhaltung bzw. aus dem Inverkehrbringen eines
gesetzeswidrigen Fahrzeugs (vgl. Seite 8 f. des Gutachtens des
wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags vom 15.10.2015, WD 7 – 3000 –
184/15). Diese Verstöße sind für den Rechtskreis des Kunden ersichtlich von
Bedeutung:  
(aa) Zum einen
ist es so, dass viele Kunden bereit sind, für ein Produkt mehr Geld auszugeben,
um damit zum Schutz der Umwelt beizutragen. Bei dem Merkmal der
Umweltfreundlichkeit handelt es sich somit um ein objektives Qualitätsmerkmal,
welches auch den Rechtskreis des Kunden berührt. Demgemäß werben auch viele
Fahrzeughersteller – auch die Beklagte – mit der Umweltfreundlichkeit ihrer
Produkte.     
(bb) Zum anderen
führt der Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften jedoch wie ausgeführt auch
dazu, dass das Fahrzeug des Klägers mangelhaft ist und ihm im derzeitigen
Zustand behördliche Maßnahmen bis hin zur Stilllegung drohen. Damit ist
zweifellos der klägerische Rechtskreis betroffen (vgl. auch Steenbuck, MDR
2016, 185, 190).   
(6) Da bereits
der Erwerb des Fahrzeugs den klägerischen Schaden begründet, kommt es nicht
darauf an, wie sich der Fahrzeugwert aufgrund der Abschaltvorrichtung
entwickelt hat bzw. noch entwickeln wird und ob durch die von der Beklagten angebotene
Nachrüstung weitere Nachteile für den Kläger entstehen würden (aA, jedoch unter
Verkennung des subjektbezogenen Schadensbegriffs: Kehrberger/Roggenkemper, EWiR
2017, 175, 176)
c) Der Schaden
wurde durch die Beklagte verursacht. Die schädigende Handlung liegt in dem
Inverkehrbringen des gesetzeswidrigen Fahrzeugs, welches für den entstandenen
Schaden ohne weiteres zurechenbar kausal geworden ist. Auch wenn hier als
Anknüpfungspunkt der Kausalitätsprüfung nicht das Inverkehrbringen gewählt wird,
sondern die Täuschung der Beklagten über ein ordnungsgemäßes Vorgehen nach der
VO (EG) 715/2007 nebst Durchführungsverordnung, ist die Kausalität zu bejahen.
Denn es kann schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung festgestellt werden,
dass die Umweltverträglichkeit und insbesondere die Gesetzmäßigkeit eines
Fahrzeugs für die Kaufentscheidung von Bedeutung sind. Dies genügt zur
Feststellung eines Ursachenzusammenhangs (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 – V
ZR 34/94 -, Rn. 17, juris). Im Übrigen hat der Kläger jedoch die Bedeutung der
Abgaswerte für den Kauf wie ausgeführt auch glaubhaft geschildert.     
d) Die Schädigung
erfolgte auch sittenwidrig.       
aa) In objektiver
Hinsicht kommt es insoweit darauf an, ob das Verhalten der Beklagten dem Anstandsgefühl
aller billig und gerecht Denkenden widersprach. Dies ist zu bejahen. Die
Beklagte hat in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand im
Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und
zugleich ihre Kunden getäuscht. Sie hat dabei nicht einfach nur gesetzliche
Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich
ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den
Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen. Im Rahmen einer
Gesamtwürdigung ist dieses Verhalten als Sittenverstoß zu bewerten. Zudem gilt
der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines
Vertragsschlusses regelmäßig bereits die Sittenwidrigkeit begründet (BGH,
Urteil vom 21. Dezember 2004 – VI ZR 306/03 -, BGHZ 161, 361-371, Rn. 13; BGH,
Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15 -, Rn. 22, juris). Eine solche liegt
vor. Die Beklagte hat mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs stillschweigend
erklärt, dass dieses den gesetzlichen Vorschriften genügt, was tatsächlich
nicht der Fall ist. Dieser Erklärungswert ihres Verhaltens und das
entsprechende Verständnis der Fahrzeugerwerber kann ihr auch nicht verborgen
geblieben sein, so dass es sich um eine bewusste Täuschung handelt.        
bb) In
subjektiver Hinsicht ist nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit
erforderlich, es genügt bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände.
Eine solche Kenntnis beim Vorstand der Beklagten ist aufgrund ihres unwirksamen
Bestreitens zu bejahen.     
e) Die Beklagte
handelte auch mit Schädigungsvorsatz. Der Schädiger braucht nicht im Einzelnen
zu wissen, wer der durch sein Verhalten Geschädigte sein wird. Er muss nur die
Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und
die Art des möglichen Schadens vorausgesehen und gebilligt haben (BGH, Urteil
vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02 -, BGHZ 160, 149-159, Rn. 47; G. Schiemann in:
Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 826 BGB, Rn. 15). Für den Vorstand der Beklagten
war aufgrund der – zu unterstellenden – Kenntnis vom Einbau der Software
zwingend ersichtlich, dass damit Kunden Fahrzeuge erwerben würden, welche nicht
ihren Vorstellungen entsprachen und objektiv mangelhaft waren. Die sich daraus
ergebende Schädigung der Kunden hat die Beklagte damit billigend in Kauf
genommen (vgl. auch Altmeppen, ZIP 2016, 97, 99).
f) Aus dem von
der Beklagten mehrfach angeführten Urteil des Bundesgerichtshof vom 28. Juni
2016 (VI ZR 536/15) folgt kein anderes Ergebnis: Aus dem Urteil ergibt sich
nur, dass im Rahmen des § 826 BGB der Sittenverstoß und der Schädigungsvorsatz
bei juristischen Personen nicht aus der mosaikartigen Zusammensetzung von auf
verschiedene Personen verteilten Wissens- und Wollenselementen konstruiert
werden können. Im vorliegenden Fall gilt jedoch wegen des unzureichenden
Bestreitens der Beklagten der klägerische Vortrag als zugestanden, dass ein
oder mehrere Vorstandsmitglieder der Beklagten von dem gesamten Sachverhalt
Kenntnis hatten und dass der Softwareeinbau mit ihrem Wissen und Wollen
erfolgte. Dies entspricht gerade der in dem Urteil (Rn 31) geforderten
Feststellung.       
g) Die Beklagte
hat dem Kläger somit gemäß § 249 ff. BGB sämtliche durch die Manipulation des
Fahrzeugs entstandenen Schäden zu ersetzen. Die Schadensberechnung bzw.
Abwicklung kann hierbei wie ausgeführt auf verschiedenen Wegen erfolgen.
Deswegen war lediglich die allgemeine Ersatzpflicht der Beklagten antragsgemäß
festzustellen. 
h) Der Anspruch
ist auch nicht etwa aufgrund möglicher kaufrechtlicher Ansprüche gegen den
Fahrzeugverkäufer ausgeschlossen (aA LG Ellwangen, Urteil vom 10. Juni 2016 – 5
O 385/15 -, Rn. 24, juris). § 826 BGB steht grundsätzlich in freier
Anspruchskonkurrenz zu anderen Schadensersatzvorschriften (BeckOK BGB/Förster,
42. Edition, § 826 Rn. 5), denn ein Grund, die vorsätzlich-sittenwidrige
Schädigung durch Anerkennung des Vorrangs anderer Rechtsinstitute zu
privilegieren, ist nicht ersichtlich (MünchKomm-BGB/Wagner, 7. Aufl., § 826 Rn.
61; vgl. auch Harke, VuR 2017, 83, 90).       
i) Ob sich die
Schadensersatzpflicht der Beklagten zusätzlich auch aus anderen
Anspruchsgrundlagen ergibt, kann dahinstehen.    
2. Hingegen
schuldet die Beklagte keinen Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. 
a) Zwar können
auch solche Kosten zu dem nach §§ 826, 249 BGB ersatzfähigen Schaden gehören.        
b) Die vom Kläger
verlangte Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV zum RVG ist jedoch nicht
angefallen. 
aa) Zutreffend
ist zwar der rechtliche Ausgangspunkt des Klägers, dass es insoweit nicht auf
ein vorgerichtliches Tätigwerden der Klägervertreter gegenüber der Beklagten
ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein entsprechender Auftrag erteilt
wurde. Mit der Einholung von Informationen nach Auftragserteilung wäre die
Gebühr dann verdient (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl.,
Vorbemerkung 2.3 Rn. 3). Der Umstand, dass die Klägervertreter nach ihrem
Vortrag (AS 283) von einem außergerichtlichen Tätigwerden gegenüber der
Beklagten wegen erkennbarer Sinnlosigkeit abgesehen haben (anders aber
widersprüchlich hingegen AS 611), stünde somit dem Entstehen einer
Geschäftsgebühr nicht entgegen. 
bb) Es kann
jedoch nicht festgestellt werden, dass der Kläger den Klägervertretern
tatsächlich einen entsprechenden Auftrag erteilt hat. Die Beklagte hat dies
bestritten und der Kläger hat insoweit lediglich seine Vernehmung angeboten.
Dass für eine Parteivernehmung des Klägers gemäß § 447 ZPO erforderliche
Einverständnis der Beklagten liegt nicht vor. Von einer Vernehmung gemäß § 448
ZPO oder § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht abgesehen, da es sich bei dem
angeblich erteilten Auftrag – welcher zunächst angenommen aber dann nicht
ausgeführt worden sein soll – ersichtlich um eine rein gebührenrechtlich motivierte
Konstruktion der Klägervertreter handelt.
c) Zudem bestünde
selbst dann, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden wäre, kein Ersatzanspruch.
Bildet – wie hier – eine Vermögensverletzung den Haftungsgrund, sind diejenigen
adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen,
die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung
seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 23. Oktober
2003 – IX ZR 249/02 -, Rn. 32, juris). Dies wäre hinsichtlich eines
vorgerichtlichen Tätigwerdens gegenüber der Beklagten zu verneinen. Denn die
Klägervertreter weisen zurecht darauf hin, dass bei der derzeitigen allseits
bekannten Haltung der Beklagten ein vorgerichtliches Anschreiben sinnlos
gewesen wäre.    
d) Gerichtliche
Hinweise waren insoweit nicht erforderlich, da nur eine Nebenforderung
betroffen ist, § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO.        
III.    
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 ZPO (vollstreckbar ist nur
die Kostenentscheidung).    
IV.    

Der
Streitwert wurde mangels besserer Anhaltspunkte nach der klägerischen Angabe
festgesetzt.

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Softwarerecht – LG Köln: Nachbesserung eines Pkw durch Software-Update unzumutbar

Das LG
Köln hat sich im Urteil vom 18.05.2017, Az. 2 O 422/16,
mit der Unzumutbarkeit
der Nachbesserung eines Pkw durch Software-Update beschäftigt.
Leitsätze:
1.Es entspricht der
üblichen Beschaffenheit, dass der Motor eines Pkw die Abgasvorschriften
einhält, die in den technischen Daten in den Prospekten des Pkw angegeben sind.
2. Bei der Frage, ob
die Nichteinhaltung von Abgasvorschriften den Käufer zum Rücktritt berechtigt,
ist eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen nötig. Dabei fallen
auch solche künftigen Umstände ins Gewicht, die nicht sicher prognostiziert
werden können, aber jedenfalls nicht fernliegen. Dazu zählt, dass ein
EA-189-Motor nach dem Software-Update eine geringere Haltbarkeit aufweisen und
das Fahrzeug mit einem Makel, der den Wiederverkaufswert mindert, behaftet sein
kann.
3. Für den Käufer
eines Pkw mit EA-189-Motor ist eine Nachbesserung durch Software-Update
unzumutbar. Dies folgt unter anderem daraus, dass die Herstellerin des Motors
arglistig gehandelt hat. Der hierdurch verursachte Vertrauensverlust des
Käufers schlägt auch auf dessen Verhältnis zur Verkäuferin durch, weil diese
zur Nachbesserung auf das von der Herstellerin entwickelte Software-Update
angewiesen ist.
Tatbestand:
Abs. 1
Der Kläger verlangt
von der Beklagten, einer Y-Vertragshändlerin, die Rückabwicklung eines
Kaufvertrags, der durch eine sogenannte „Verbindliche Bestellung“ vom 29.
September 2012 zustande kam. Mit diesem Vertrag erwarb der Kläger von der
Beklagten einen gebrauchten Pkw Audi Q3 2.0 TDI, der erstmals im Mai 2012
zugelassen worden war, mit einer Laufleistung von 16.271 km zum Preis von
30.000 €.      
Der Kläger
finanzierte den Kaufpreis über ein Darlehen der Y Bank GmbH. Mittlerweile ist
das Darlehen abgelöst. Die Laufleistung betrug im Zeitpunkt des Schlusses der
mündlichen Verhandlung 46.915 km.         
Der Motor des
Fahrzeugs hat den Typ EA 189. Die zur Motorsteuerung aufgespielte Software
verfügt über zwei Modi. Im Modus 1, der automatisch auf Prüfständen aktiviert
wird, ist der Stickoxidausstoß erheblich reduziert und erfüllt die Vorgaben der
Norm Euro 5. Im Modus 0, der in allen anderen Situationen, also auch im
Straßenverkehr, automatisch eingestellt ist, wird der Stickoxidausstoß weniger
stark reduziert.         
Am 1. Juni 2016 gab
das Kraftfahrtbundesamt eine vom Y-Konzern entwickelte Software frei, mit
welcher der Motor von Pkw des streitgegenständlichen Typs so gesteuert werden
kann, dass der Stickoxidausstoß auch im Straßenverkehr die Vorgaben der
Euro-5-Norm erfüllt. Dieses Update kann von einer Vertragswerkstatt in weniger
als einer Stunde aufgespielt werden. Der Y-Konzern bietet den Eigentümern von
Pkw des streitgegenständlichen Typs ein solches Update seit dem 30. September
2016 an.           
Mit anwaltlichem
Schreiben vom 26. Oktober 2016 (K 5, Bl. 32) erklärte der Kläger den Rücktritt
vom Kaufvertrag und setzte der Beklagten für die Rückabwicklung des Vertrags
eine Frist bis zum 3. November 2016.         
Der Kläger hat
ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.000 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.2.2016
Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und abzüglich einer
Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.970,94 € zu zahlen. Des Weiteren hat er die
nachfolgend unter Ziffern 2 und 3 wiedergegebenen Anträge angekündigt.          
Nach Hinweis des
Gerichts, dass die bloße Übergabe des Fahrzeugs nicht ausreiche, hat der Kläger
den Klageantrag zu 1 neu gefasst.     
Der Kläger beantragt
nunmehr sinngemäß,      
1. die Beklagte zu
verurteilen, an ihn 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 4. November 2016 Zug um Zug gegen Übergabe und
Übereignung des Fahrzeuges Audi Q3 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer ##### mit
der zugehörigen Zulassungsbescheinigung Teil II abzüglich einer
Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.970,94 €zu zahlen; 
2. festzustellen,
dass sich die Beklagte spätestens seit dem 4. November 2016 mit der Rücknahme
des im Klageantrag zu 1 bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet;              
3. die Beklagten zu
verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe
von 1.564,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 4. Novemberj
2016 zahlen.      
Die Beklagte
beantragt,              
die Klage abzuweisen. 
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage
hat weit überwiegend Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch
auf Rückzahlung des Kaufpreises von 30.000 € abzüglich gezogener
Gebrauchsvorteile in Höhe von 3.933,27 €, mithin 26.066,73 €, Zug um Zug gegen
Rückgabe und Rückübereignung des im Tenor bezeichneten Fahrzeugs (§§ 346 Abs.
1, 348, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB). Lediglich die Gebrauchsvorteile waren
geringfügig höher anzusetzen, und es besteht kein Anspruch auf Erstattung der
vorgerichtlichen Anwaltskosten.    
1. Das Fahrzeug wies
im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger einen Sachmangel auf, weil es die
Euro-5-Abgasnorm jedenfalls in Bezug auf den Stickoxidausstoß nicht erfüllte.
Die Einhaltung dieser Norm war geschuldet, weil es der üblichen Beschaffenheit
entspricht, dass ein Pkw-Motor die Abgasvorschriften einhält, die in den
technischen Daten der Prospekte angegeben sind.            
Dass das Fahrzeug die
Vorgaben der Norm nicht einhielt, folgt schon aus dem Umstand, dass die
Abgasbehandlung in zwei verschiedenen Modi vorgenommen wurde, von denen einer
für die Situation auf Prüfständen galt. In diesem Modus war der
Stickoxidausstoß so stark reduziert, dass die Vorgaben der Norm erfüllt wurden.
Eine solche differenzierte Motorsteuerung je nach Situation war aus Sicht der
Entwickler nur dann nötig, wenn das Fahrzeug im anderen Modus – auf der Straße
– die Euro-5-Norm in Bezug auf Stickoxid nicht einhielt.       
Die Ansicht der
Beklagten, es komme rechtlich nur auf die Situation auf dem Prüfstand an, ist
abwegig. Abgas- und Verbrauchswerte auf dem Prüfstand müssen zwar nicht mit
denen im Straßenbetrieb übereinstimmen; Letztere sind höher. Jedoch muss die
Motorsteuerung in beiden Situationen gleich sein, damit die Werte auf dem
Prüfstand und auf der Straße zumindest korrelieren (so auch LG Krefeld, Urteil
vom 14. September 2016 – 2 O 72/16, Rn 25).              
2. Die
Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht unerheblich. Entgegen der Ansicht der
Beklagten ist dabei nicht nur auf die Kosten des Software-Updates in Relation
zum Kaufpreis abzustellen. Vielmehr ist eine umfassende Abwägung der
beiderseitigen Interessen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nötig. Bei
dieser fallen weitere Faktoren ins Gewicht, wie sie im Urteil des Landgerichts
Köln vom 2. März 2017 (2 O 317/16) dargelegt worden sind:        
a) Die Erheblichkeit
wird indiziert, wenn der Mangel einen für den Gläubiger wesentlichen
Qualitätsaspekt betrifft. Dies ist anzunehmen, denn die Einordnung in die
Euro-5-Norm ist auch Voraussetzung für die möglichst weitgehende räumliche
Benutzbarkeit des Autos, da der Betrieb von umweltschädlichen Pkw jedenfalls im
Zentrum von Großstädten in den letzten Jahren eingeschränkt wurde und
anzunehmen ist, dass weitere Einschränkungen folgen werden.      
b) Arglist des
Vertragspartners führt in der Regel dazu, dass die Pflichtverletzung nicht
unerheblich ist. Arglistig gehandelt hat vorliegend der Y-Konzern, nicht die
Beklagte. Jedoch spielt die Arglist der Herstellerin auch in dieser
Konstellation eine Rolle: Ein Software-Update kann die Klägerin nicht von der
Beklagten beziehen, sondern nur von der Herstellerin (über die Beklagte oder
eine andere Vertragswerkstatt). Die Klägerin hat wenig Anlass, der Herstellerin
in Bezug auf Motorsoftware zu vertrauen, nachdem diese sowohl die Behörden als
auch ihre Kunden über Jahre hinweg systematisch irregeführt hat.               
c) Die Motorsteuerung
ist ein besonders sensibler Bereich eines Autos. Nicht ohne Grund erlischt die
Hersteller-Garantie, wenn im Wege des sogenannten Chip-Tunings die Software
eines nicht autorisierten Drittanbieters aufgespielt wird. So wie der
Hersteller beim Chip-Tuning befürchtet, dass es zu Spätschäden am Motor kommt,
hat vorliegend der Kläger Grund zur Sorge, das Software-Update könne bislang
unbekannte Folgen für seinen Motor haben, die erst nach längerem Betrieb zu
Tage treten.               
d) Ebenso wenig kann
ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug auch nach Aktualisierung der Software
mit einem Makel behaftet ist, der den Wiederverkaufswert mindert. Dem steht
nicht entgegen, dass bisherige Marktuntersuchungen keinen Wertverfall von Pkw
mit EA-189-Motor ergeben haben. Es ist allgemein bekannt, dass in ganz
Deutschland eine Vielzahl von Klagen, die auf Rückabwicklung gerichtet sind,
anhängig ist. Dies indiziert, dass eine Vielzahl von Käufern die Absicht hat,
sich – vorzeitig – von ihrem Fahrzeug zu trennen. Dieses zusätzliche Angebot
ist derzeit noch nicht auf dem Markt, weil die Käufer zunächst den Ausgang
ihrer Prozesse abwarten.            
Entgegen der Ansicht
der Beklagten sind ein möglicherweise verbleibender Makel sowie ein möglicher
späterer Motorschaden nicht deswegen außer Betracht zu lassen, weil es sich
(nur) um „Spekulation“ handelt. Es geht insoweit nicht um die Frage, ob
ein Sachmangel vorliegt oder nicht. Zu fragen ist vielmehr, ob der Mangel mehr
als nur unerheblich ist. Unter diesem Blickwinkel fallen auch solche künftigen
Umstände ins Gewicht, die nicht sicher prognostiziert werden können, aber
jedenfalls nicht fernliegen.          
Die genannten
Umstände wiegen in der Gesamtbetrachtung deutlich schwerer als der vergleichsweise
geringe Kostenaufwand eines Software-Updates.         
3. Eine Fristsetzung
zur Nacherfüllung war nicht erforderlich. Eine Nacherfüllung kommt aus
tatsächlichen Gründen nur in Gestalt der Nachbesserung durch ein
Software-Update in Betracht. Ein Software-Update ist dem Kläger jedoch nicht
zumutbar, § 440 S. 1 Var. 3 BGB. Die Unzumutbarkeit folgt aus den oben (Ziffer
2 b – d) genannten Gründen.               
Nach Auffassung des
Gerichts ist auch im Rahmen der Unzumutbarkeit nicht Arglist der Beklagten erforderlich,
sondern es genügt, dass die Herstellerin arglistig gehandelt hat. § 440 S. 1
Var. 3 BGB geht weiter als § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB, der eine Abwägung der
beiderseitigen Interessen verlangt. § 440 S. 1 Var. 3 BGB erfasst darüber
hinaus alle Fälle, in denen das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien
erheblich gestört ist; dazu zählt auch ein Vertrauensverlust, der primär aus
dem früheren Verhalten der Herstellerin folgt, aber auf das Verhältnis der
Vertragsparteien durchschlägt. Dies wiederum ist vorliegend der Fall, weil die
Nachbesserung zwar von der Beklagten vorgenommen werden kann, aber nur unter
Verwendung eines von der Herstellerin entwickelten Software-Updates.        
4. Die
Gebrauchsvorteile des Klägers sind mit 3.933,27 € anzusetzen. Das streitgegenständliche
Fahrzeug ist mit einem 2,0l-TDI-Motor ausgestattet, der grundsätzlich langlebig
ist; eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km kann berechtigt erwartet werden.
Der Kläger erwarb das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 16.271 km, so dass er
noch 233.729 km mit dem Pkw hätte zurücklegen können. Tatsächlich ist er bis
dato 30.644 km mit dem Wagen gefahren (46.915 km ./. 16.271 km). Die
Gebrauchsvorteile errechnen sich demnach wie folgt: 30.644 km ÷ 223.729 km ×
30.000 € = 3.933,27 €.              
5. Seit dem Ablauf
der Frist zur Rücknahme des Fahrzeugs (4.11.2016) befindet sich die Beklagte in
Annahmeverzug. Das Datum des Beginns des Annahmeverzugs muss allerdings nicht
tenoriert werden, weil der Kläger ein Feststellungsinteresse nur daran hat, dass
Annahmeverzug besteht.  
6. Vorgerichtliche
Anwaltskosten kann der Kläger nicht ersetzt verlangen. Die Anwaltskosten sind
mit Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten entstanden und damit
vor Eintritt des Verzugs der Beklagten mit der Nacherfüllung.               
Ein vertraglicher
Anspruch auf Schadensersatz in Form der Anwaltskosten ist nicht ersichtlich.
Die Beklagte trifft an dem Mangel kein Verschulden.         
7. Der Schriftsatz
des Klägers vom 27. April 2017, der in weiten Teilen nicht vom gewährten
Schriftsatznachlass gedeckt ist, bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Dies gilt auch, soweit in diesem Schriftsatz
angekündigt wird, den Klageantrag zu 1 nach Maßgabe des gerichtlichen Hinweises
„umstellen“ zu wollen. Der Kläger übersieht, dass sein
Prozessbevollmächtigter bereits in der mündlichen Verhandlung auf den Hinweis
reagiert und den Klageantrag zu 1 geändert hat.       
8. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Es sind keine Mehrkosten
dadurch entstanden, dass die Gebrauchsvorteile etwas höher zu bemessen sind als
vom Kläger angesetzt.  
Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 27.029,06
Euro.        

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Heute IP-Strafrecht im IT-Umfeld

Immer wieder kommen im Softwarerecht auch Fälle der sog. Grenzbeschlagnahme vor. Hier beschlagnahmt der Zoll auf Antrag der Rechteinhaber um der Produktpiraterie, den Plagiaten und Parallelimporten Herr zu werden.

In der Regel führt dies dann tatsächlich auch zu Verfahren, da die Rechteinhaber nach meiner Erfahrung grundsätzlich gleich mit der Antrag der Grenzbeschlagnahme Strafanzeige erstatten.

Ein solcher Fall liegt mir mal wieder auf dem Schreibtisch und will im Interesse des Mandanten bearbeitet werden.

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Softwarerecht – die Literatur

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Literatur – Rechtliche Betrachtung des Vertriebs und der Weitergabe digitaler Güter

Zur Vorbereitung der Abwehr einer Klage wegen Verletzung des Urheberrechts bei Software fiel mir dies lesenswerte Büchlein in die Hände.

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Softwarerecht: Nach Nediljko Ivanko, Inhaber der Lifestyle Systems 24/7 will nun auch die NE-Soft24 GmbH an die großen Abmahnfleischtöpfe

Die Händler von Gebrauchtsoftware kommen auch nach den
Entscheidungen UseSoft I, II und III nicht zur Ruhe und stehen weiter im Fokus
der insbesondere US-amerikanischen Hersteller,
welche über die Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei FPS Fritze Wicke Seelig
Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB nach Testkäufen Abmahnungen
verschicken.
Seit einiger Zeit  ist
zu beobachten, dass nun auch  Mitbewerber
von Gebrauchtsoftwareverkäufer die der Auffassung sind  Abmahnungen wegen des Vertriebs von
Gebrauchtsoftware mittels Übersendung eines Produktkeys und einer
Downloadmöglichkeit der Software verschicken zu dürfen.
Bisher kamen diese Abmahnungen
aus dem Hause des Aachener Rechtsanwalts Marcel van Maele im Auftrag von Herrn
Nediljko Ivanko, Inhaber der Firma Lifestyle Systems 24/7 aus Passau.

Nun fordert der Geschäftsführer der NE-Soft24 GmbH aus
Dresden, auf der Verkaufsplattform eBay unter dem Benutzernamen “ne-soft24” zu finden, Herr Thomas
Büchner Konkurrenten dazu auf, es bei Meidung einer Vertragsstrafe zu
unterlassen bloße Produktkeys für Microsoft Computerprogramme anzubieten
und/oder zu bewerben oder in sonstiger Form in den Verkehr zu bringen.

So  berichtet hier der geschätzte Kollege Arno Lampmann der Kanzlei Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum
Partnerschaft.

Die an sich interessante  Frage, ob der der Kaufvertrag ordnungsgemäß
erfüllt ist, wenn der Käufer nicht in die Lage versetzt wird, Behauptungen des
Urheberrechtsinhabers – wie hier Microsoft -, dass die Nutzungserlaubnis
mangels Beleg der Unbrauchbarmachung einer eventuell vorexistierenden Kopie
nicht vorliege, zu widerlegen oder aber ein Rechtsmangel vorliegt, ist , anders
als es die Abmahnung glauben machen will, bisher nicht richterlich geklärt. Nicht
einmal erstinstanzlich, geschweige denn Höchstrichterlich.
Zur Klärung genau dieser Frage führt die IT-Kanzlei Gerth
aber passende Prozesse vor dem LG München I, welche wohl auch erst vom BGH bzw.
nach Vorlage vom EuGH entschieden werden dürften.
Zumal der nachfolgende Hinweis der NE-Soft24 GmbH, welche jedes
Ihrer eBay-Angebote ziert, weder Microsoft, noch die FPS Rechtsanwälte
beeindrucken dürfte und die NE-Soft24 GmbH ebenso wettbewerbswidrig handelt.
“Jede Software-Lizenz wird vor dem Verkauf eingehend auf die
Rechtmäßigkeit geprüft! Unsere angebotenen Lizenzen sind Originalprodukte, die
bereits von einem Anwender genutzt wurden (Gebrauchtsoftware). Die
Softwarekopie wurde vor Verkauf deinstalliert und die Rechtekette bis zum
Erstlizenzinhaber wird für Audierungszwecke online bereitgestellt.”
Gut, dass nur jemand wissen, der schon mal Bekanntschaft mit
den Kollegen gemacht hat. Microsoft reicht nicht einmal ein Notartestat, wie
soll da eine online bereitgehaltene Rechtekette genügen.
Das kann aber jemand, der bis zum 2. Februar 2016 noch unter
Naturerden Jahnatal GmbH fimiert hat und dessen Geschäftszweck bis zu diesem
Zeitpunkt die „Herstellung von Düngemitteln, Stickstoffverbindungen,
Bodenverbesserern, sonstigen biologischen Düngemitteln sowie sonstigen
chemischen und biologischen Erzeugnissen“ gewesen ist nicht wissen.

Wie man dann aber bei ganzen 27 Bewertungen auf eBay einen
Gegestandswert von 150.000,00 Euro annehmen kann und einen pauschalen
Schadensersatz von Höhe von 5.000,00 € verlangt bleibt dem geneigten Leser ein
Rätsel, dem Fachmann drängt sich sofort der Begriff „Rechtsmissbrauch“ auf,
auch wenn der bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen eine Spur zu häufig
herangezogen wird. Hier dürfte er passen.

Wenn Sie eine Abmahnung der NE-Soft24 GmbH erhalten haben handeln Sie nicht überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen im Softwarerecht versierten  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und/oder Fachanwalt für IT-Recht .
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwaltes für Gewerblichen Rechtsschutz.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der  NE-Soft24 GmbH wegen einer möglichen Wettbewerbsrechtsverletzung durch Verkäufe von gebrauchter Software auf der Plattform eBay  erhalten haben, biete ich Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.


Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.


Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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Softwarerecht: Rechtsanwalt van Maele mahnt für Lifestyle Systems 24/7, Inhaber Nediljko Ivanko, angebliche Verletzungshandlungen in Bezug auf den Vertrieb von Produkt-Keys für Microsoft-Computerprogramme ab

Rechtsanwalt Marcel van Maele, Kapellenstraße 82 in 52066
Aachen  mahnt aktuell im Auftrag von
Herrn Nediljko Ivanko, Inhaber der Firma Lifestyle Systems 24/7, Nikolastr. 16,
94034 Passau angebliche Verletzungshandlungen in Bezug auf den Vertrieb von
Produkt-Keys für Microsoft-Computerprogramme ab.
Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, der Abgemahnte
habe bloße Produkt Keys in Form von Zeichenfolgen als angebliche Lizenzen für
Microsoft-Computerprogramme angeboten, wobei diese als „Microsoft“ oder
„Windows“ benannten Produkte nicht mit der Einwilligung der Microsoft Inc.
erstmalig in den Verkehr gebracht wurden.
Bisher ist Microsoft über die Rechtsanwälte
FPS
in derartigen Fällen direkt gegen die jeweiligen Anbieter vorgegangen.
Neu ist, dass sich nun ein Wettbewerber und zwar die Lifestyles Systems 24/7,
Nediljko Ivanko, der gleichen Argumentation wie Microsoft bedient und
Wettbewerber abmahnen lässt.
Da die Lifestyles Systems 24/7, Nediljko Ivanko, weder Inhaberin der Markenrechte noch der Urheberrechte in Bezug auf
Microsoft-Produkte ist, wird die Abmahnung mit einer Verletzung des
Wettbewerbsrechts begründet. 
Der Verkauf ungültiger Lizenzen sei aus Sicht der
Firma Lifestyles Systems 24/7 ein Wettbewerbsverstoß gem. § 5 Abs. 1 Ziff. 1UWG. Verbraucher würden über den Inhalt des Angebotes getäuscht.
Ebenso wie in den Abmahnungen der  Kanzlei FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB  beruft sich Rechtsanwalt van
Maele auf einen angeblichen Testkauf, welcher bei dem Abgemahnten durchgeführt worden sei
und welcher nach Aussage der creakom nur ein „Produkt-Key“ sei, der keine
Nutzungsrechte beinhalte. 
In dem Schreiben an Rechtsanwalt van Maele heißt es,
dass die Microsoft Corporation die Firma creakom beauftragt habe, die von
Rechtsanwalt van Maele an die creakom und Microsoft übersandten Unterlagen zu
prüfen und hierzu Stellung zu nehmen.
Rechtsanwalt van Maele fordert im vorliegenden Fall die
Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Rechtsanwaltskosten
aus einem Gegenstandswert von 150.000,00 € in Höhe von 2.305,40 Euro und einem pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von 2.000,00 Euro.
Zum Schluss des Abmahnschreibens weist Rechtsanwalt van
Maele darauf hin, dass der Verkauf derartiger unautorisierter und damit
urheberrechtsverletzender Product-Keys auch nach den einschlägigen
Strafvorschriften des UrhG strafbar sei. Seine Mandantin würde insoweit davon
absehen, die Angelegenheit auch noch strafrechtlich bei der zuständigen
Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen, sofern die geforderte
Unterlassungs-Verpflichtungserklärung abgegeben werde und der Abgemahnte den
angebotenen pauschalierten Schadensersatzbetrag bezahlen würde. Anderenfalls
müsse der Abgemahnte mit Weiterungen, nicht zuletzt auch durch die Firma
Microsoft rechnen.
Der Hinweis ist jedoch mit „kühner Behauptung“ wohl noch
geschmeichelt umschrieben, denn die Frage, ob der der Kaufvertrag ordnungsgemäß
erfüllt ist, wenn der Käufer nicht in die Lage versetzt wird, Behauptungen des
Urheberrechtsinhabers – wie hier Microsoft -, dass die Nutzungserlaubnis
mangels Beleg der Unbrauchbarmachung einer eventuell vorexistierenden Kopie
nicht vorliege, zu widerlegen, ist – anders als die Abmahnung suggeriert – bisher
nicht richterlich geklärt und es gibt reichlich gute Gründe dafür, das
Gegenteil anzunehmen.

Wenn Sie eine Abmahnung des Rechtsanwalt van Maele erhalten haben handeln Sie nicht überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen im Softwarerecht versierten  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und/oder Fachanwalt für IT-Recht .
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwaltes für Gewerblichen Rechtsschutz.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der BSA I The Software Alliance über die Rechtsanwälte FPS Fritze Wicke Seelig PartG mbB wegen einer möglichen Urheberrechtsverletzung durch Verkäufe von gebrauchter Software auf der Plattform eBay  erhalten haben, biete ich Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.


Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.


Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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Softwarerecht: Die Kanzlei FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB mahnt für die BSA I The Software Alliance (Microsoft Corp. & Adobe Sytems Inc.) ab

Die großen US-Amerikanischen Softwareanbieter versuchen den Markt für Gebrauchtsoftware trotz der Urteile UsedSoft I bis III einzudämmen. Daher verschicken die Microsoft Corp. und die Adobe Systems Inc. zusammengefasst in der Firma BSA I The Software Alliance über die Kanzlei FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB aus Frankfurt Abmahnungen an  Softwarenutzer, welche bei Hausdruchsuchungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der unrechtmäßigen Softwarenutzung.


 Hier und hier hatte ich bereits über Abmahnungen und Berechtigungsanfragen der Kanzlei FPS in Person des Rechtsanwaltes Dr. Oliver Wolff-Rojczyk berichtet.


In den letzten Tagen erreichen mich immer mehr Abmahnungen, ausgesprochen durch Rechtsanwalt Dr. Markus Dinnes der Kanzlei FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB  für die BSA I The Software Alliance vorgelegt.


Gegenstand der Abmahnung ist bei allen vorliegenden Abmahnungen der Vorwurf, dass durch die unlizensierte Nutzung der Software Adobe Acrobat X Pro, Adobe Acrobat 09 Pro Extended, Microsoft Windows XP,  Windows 7 Professional,  Microsoft Vista Home Premium, Microsoft Vista Ultimate, Microsoft Office 2003 Professional,   Microsoft Office 2010 Professional gegen die Rechte der Firma Microsoft Corp. aus  § 69 c UrhG  verstoßen wurde.


Die Kanzlei FPS macht Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG geltend und verlangt neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Löschung der unlizensierten Programminstallationen, Auskunft auch einen Schadensersatz 62.400,00 Euro sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.560,80 Euro auf einer Basis eines Gegenstandswertes von 120.000 Euro.

Handeln Sie nicht
überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht
ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen im Softwarerecht versierten  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 und/oder Fachanwalt für
IT-Recht
 .
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwaltes für
Gewerblichen Rechtsschutz
.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der BSA I The Software Alliance über die Rechtsanwälte FPS Fritze Wicke Seelig PartG mbB wegen einer möglichen Urheberrechtsverletzung durch Verkäufe von gebrauchter Software auf der Plattform eBay  erhalten haben, biete ich Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.


Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.


Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de