Informationsgesellschaft – Lokales Funknetz mit Internetzugang (WLAN), das ein
Gewerbetreibender der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt – Verantwortlichkeit
von Diensteanbietern, die als Mittler auftreten – Reine Durchleitung –
Richtlinie 2000/31/EG – Art. 12 – Haftungsbeschränkung – Unbekannter
Nutzer des Netzes – Verletzung der Rechte der Rechtsinhaber an einem
geschützten Werk – Verpflichtung zur Sicherung des Werkes – Zivilrechtliche
Haftung des Gewerbetreibenden“
Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht
München I (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. September 2014, beim
Gerichtshof eingegangen am 3. November 2014, in dem Verfahren
GmbH
Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter D. Šváby,
J. Malenovský (Berichterstatter), M. Safjan und M. Vilaras,
Verwaltungsrat,
Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2015,
Erklärungen
Herrn Mc Fadden, vertreten durch die Rechtsanwälte A. Hufschmid und
C. Fritz,
Sony Music Entertainment Germany GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte
B. Frommer, R. Bisle und M. Hügel,
polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
Europäischen Kommission, vertreten durch K.‑P. Wojcik und F. Wilman
als Bevollmächtigte,
des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. März 2016
Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 12 Abs. 1
der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni
2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000,
L 178, S. 1).
Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Tobias
Mc Fadden und der Sony Music Entertainment Germany GmbH (im Folgenden:
Sony Music) wegen der etwaigen Haftung von Herrn Mc Fadden für die von
einem Dritten vorgenommene Nutzung eines von Herrn Mc Fadden betriebenen
lokalen Funknetzes mit Internetzugang („wireless local area network“, im
Folgenden: WLAN), um der Öffentlichkeit unerlaubt einen von Sony Music
hergestellten Tonträger zur Verfügung zu stellen.
Europäische Parlament und der Rat erließen am 22. Juni 1998 die Richtlinie
98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. 1998, L 204, S. 37), die durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. 1998,
L 217, S. 18) geändert wurde (im Folgenden: Richtlinie 98/34).
eine Vielzahl von Diensten im Sinne der Artikel 59 und 60 des [EG-Vertrags,
jetzt Art. 46 und 57 AEUV] lassen sich die Möglichkeiten der
Informationsgesellschaft nutzen, Leistungen elektronisch im Fernabsatz und auf
individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers zu erbringen.
Diensten sind Dienstleistungen im Sinne des Artikels 60 des [EG-Vertrags, jetzt
Art. 57 AEUV] entsprechend der Auslegung durch die Rechtsprechung des
Gerichtshofes zu verstehen, d. h. Leistungen, die in der Regel gegen
Entgelt erbracht werden. Dieses Merkmal fehlt bei den Tätigkeiten, die ein
Staat ohne wirtschaftliche Gegenleistung im Rahmen seiner Aufgaben,
insbesondere in den Bereichen Soziales, Kultur, Bildung und Justiz,
ausübt. …“
folgende Begriffsbestimmungen:
eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel
gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines
Empfängers erbrachte Dienstleistung.
Informationsgesellschaft umfassen einen weiten Bereich von wirtschaftlichen
Tätigkeiten, die online vonstatten gehen. … Die Dienste der
Informationsgesellschaft beschränken sich nicht nur auf Dienste, bei denen
online Verträge geschlossen werden können, sondern erstrecken sich, soweit es
sich überhaupt um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt, auch auf Dienste, die
nicht von denjenigen vergütet werden, die sie empfangen, wie etwa Online-Informationsdienste,
kommerzielle Kommunikation oder Dienste, die Instrumente zur Datensuche, zum
Zugang zu Daten und zur Datenabfrage bereitstellen. … Zu den Diensten der
Informationsgesellschaft zählen auch Dienste, die … Zugang zu einem
Kommunikationsnetz anbieten …
Richtlinie schafft ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Interessen und
legt die Grundsätze fest, auf denen Übereinkommen und Standards in dieser
Branche basieren können.
in dieser Richtlinie hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen
decken nur Fälle ab, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der
Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein
Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln, über
das von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen übermittelt oder zum
alleinigen Zweck vorübergehend gespeichert werden, die Übermittlung effizienter
zu gestalten. Diese Tätigkeit ist rein technischer, automatischer und passiver
Art, was bedeutet, dass der Anbieter eines Dienstes der
Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete
oder gespeicherte Information besitzt.
ist wichtig, dass die vorgeschlagene Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter
Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft und die vorliegende Richtlinie innerhalb des gleichen
Zeitrahmens in Kraft treten, so dass zur Frage der Haftung der Vermittler bei
Verstößen gegen das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte auf
Gemeinschaftsebene ein klares Regelwerk begründet wird.“
bezeichnet der Ausdruck
der Informationsgesellschaft‘ Dienste im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der
Richtlinie [98/34];
jede natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der
Informationsgesellschaft anbietet;
Abschnitt 4 („Verantwortlichkeit der Vermittler“) des Kapitels II der
Richtlinie 2000/31 besteht aus den Art. 12 bis 15.
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall eines Dienstes der
Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer eingegebene
Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem
Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die
übermittelten Informationen verantwortlich ist, sofern er
Übermittlung nicht veranlasst,
Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und
übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.
Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine
Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom
Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.“
sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin
besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz
zu übermitteln, der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich
begrenzte Zwischenspeicherung verantwortlich ist, die dem alleinigen Zweck
dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage
effizienter zu gestalten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Diensteanbieter verändert die Information nicht;
Diensteanbieter beachtet die Bedingungen für den Zugang zu der Information;
Diensteanbieter beachtet die Regeln für die Aktualisierung der Information, die
in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind;
Diensteanbieter beeinträchtigt nicht die erlaubte Anwendung von Technologien
zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in weithin
anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind;
Diensteanbieter handelt zügig, um eine von ihm gespeicherte Information zu
entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis
davon erhält, dass die Information am ursprünglichen Ausgangsort der
Übertragung aus dem Netz entfernt wurde oder der Zugang zu ihr gesperrt wurde
oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung
angeordnet hat.“
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall eines Dienstes der
Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer
eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag
eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder
Information, und, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner
Tatsachen oder Umstände bewusst, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder
Information offensichtlich wird, oder
Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt,
unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu
sperren.
1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder
von ihm beaufsichtigt wird.
Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine
Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom
Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern,
oder dass die Mitgliedstaaten Verfahren für die Entfernung einer Information
oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festlegen.“
Anbietern von Diensten im Sinne der Artikel 12, 13 und 14 keine allgemeine
Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen
zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige
Tätigkeit hinweisen.“
16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des
Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
(ABl. 2001, L 167, S. 10) lautet:
Netzwerk-Umfeld betrifft nicht nur das Urheberrecht und die verwandten
Schutzrechte, sondern auch andere Bereiche wie Verleumdung, irreführende
Werbung, oder Verletzung von Warenzeichen, und wird horizontal in der
Richtlinie [2000/31] geregelt, die verschiedene rechtliche Aspekte der Dienste
der Informationsgesellschaft, einschließlich des elektronischen
Geschäftsverkehrs, präzisiert und harmonisiert. Die vorliegende Richtlinie
sollte in einem ähnlichen Zeitrahmen wie die Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr umgesetzt werden, da jene Richtlinie einen einheitlichen
Rahmen für die Grundsätze und Vorschriften vorgibt, die auch für wichtige
Teilbereiche der vorliegenden Richtlinie gelten. Die vorliegende Richtlinie
berührt nicht die Bestimmungen der genannten Richtlinie zu Fragen der Haftung.“
(„Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen
Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, mit Berichtigung in ABl. 2004,
L 195, S. 16) bestimmt:
Richtlinie berührt nicht:
Richtlinie [2000/31] im Allgemeinen und insbesondere deren Artikel 12 bis 15;
§§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I
S. 179) in der durch das Gesetz vom 31. März 2010 (BGBl. I
S. 692) geänderten Fassung (im Folgenden: Telemediengesetz) setzen die
Art. 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31 in das deutsche Recht um.
sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den
allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen
übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach
Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach
den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des
Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. …“
Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
Übermittlung nicht veranlasst,
Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes
zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.“
des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) in der durch das Gesetz vom
1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3728) geänderten Fassung (im Folgenden:
Urheberrechtsgesetz) bestimmt:
das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht
widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der
Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine
Zuwiderhandlung erstmalig droht.
die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum
Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. …“
Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf
Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer
mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung
beizulegen. …
die Abmahnung berechtigt ist …, kann der Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangt werden. …“
Rechtsprechung zur mittelbaren Haftung der Anbieter von Diensten der
Informationsgesellschaft (Störerhaftung)
Vorlageentscheidung zufolge kann für die Verletzung eines Urheberrechts oder
verwandten Schutzrechts haftbar sein, wer diese unmittelbar (Täterhaftung) oder
mittelbar (Störerhaftung) verwirklicht hat. Denn § 97 des
Urheberrechtsgesetzes wird von den deutschen Gerichten dahin ausgelegt, dass im
Fall eines Verstoßes gegen dieses Gesetz haftet, wer – ohne selbst Täter oder
Teilnehmer zu sein – willentlich an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt
hat (Störer).
hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Mai 2010, Sommer unseres Lebens
(I ZR 121/08), festgestellt, dass eine Privatperson, die einen
WLAN-Anschluss mit Internetzugang betreibt, als Störer anzusehen ist, wenn sie
ihr Netz nicht durch ein Passwort gesichert hat und es dadurch einem Dritten
ermöglicht, ein Urheberrecht oder verwandtes Schutzrecht zu verletzen. Nach
diesem Urteil ist es einem derartigen Netzbetreiber zuzumuten,
Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, z. B. ein Identifizierungssystem mit
einem Passwort vorzusehen.
Vorlagefragen
Mc Fadden betreibt ein Gewerbe, in dessen Rahmen er Licht- und Tontechnik
für Veranstaltungen aller Art verkauft und vermietet.
ist Inhaber eines WLAN, mit dem er im Bereich seines Geschäfts unentgeltlich
und anonym Zugang zum Internet bietet. Hierfür nimmt er die Dienste eines
Telekommunikationsunternehmens in Anspruch. Der Internetzugang war absichtlich
ungeschützt, um die Aufmerksamkeit der Kunden umliegender Geschäfte sowie von
Passanten und Nachbarn des Geschäftslokals zu wecken.
den 4. September 2010 herum änderte Herr Mc Fadden die Bezeichnung für
sein WLAN von „mcfadden.de“ in „Freiheitstattangst.de“, um so auf eine
Demonstration für Datenschutz und gegen ausufernde staatliche Überwachung
hinzuweisen.
gleichen Zeitraum wurde über das von Herrn Mc Fadden betriebene WLAN der
Öffentlichkeit im Internet ohne Zustimmung der Rechtsinhaber ein musikalisches
Werk unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Herr Mc Fadden hat nach eigener
Darstellung diese Rechtsverletzung nicht begangen, kann aber nicht
ausschließen, dass sie von einem Nutzer seines WLAN begangen wurde.
Schreiben vom 29. Oktober 2010 mahnte Sony Music Herrn Mc Fadden wegen der
Rechtsverletzung ab.
diese Abmahnung hin erhob Herr Mc Fadden beim vorlegenden Gericht eine negative
Feststellungsklage. Im Rahmen einer Widerklage beantragte Sony Music im
Gegenzug, Herrn Mc Fadden zu verurteilen, ihr erstens wegen seiner
Verletzung ihrer Rechte als Täter Schadensersatz zu leisten, zweitens die
Verletzung ihrer Rechte bei Meidung von Ordnungsgeld oder ‑haft zu unterlassen
und drittens ihre Abmahn‑ und Verfahrenskosten zu tragen.
Versäumnisurteil vom 16. Januar 2014 wies das vorlegende Gericht die von Herrn
Mc Fadden erhobene Klage ab und gab der Widerklage von Sony Music statt.
Mc Fadden legte gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch ein. Er machte vor
allem geltend, dass seine Haftung gemäß den deutschen Rechtsvorschriften zur
Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 ausgeschlossen
sei.
Rahmen dieses Einspruchsverfahrens beantragte Sony Music, das Versäumnisurteil
aufrechtzuerhalten, und hilfsweise, falls das vorlegende Gericht eine
unmittelbare (täterschaftliche) Haftung von Herrn Mc Fadden verneinen
sollte, ihn gemäß der deutschen Rechtsprechung, wonach Betreiber von WLAN
mittelbar hafteten (Störerhaftung), deshalb zu Schadensersatz zu verurteilen,
weil er sein WLAN nicht gesichert und damit Dritten die Verletzung der Rechte
von Sony Music ermöglicht habe.
vorlegende Gericht führt in seiner Vorlageentscheidung aus, es neige der
Ansicht zu, dass die Rechte von Sony nicht durch Herrn Mc Fadden selbst,
sondern durch einen unbekannten Nutzer seines WLAN verletzt worden seien.
Jedoch sei seine mittelbare Haftung (Störerhaftung) in Betracht zu ziehen, weil
er das Netz nicht gesichert und dadurch eine anonyme Begehung der
Rechtsverletzung ermöglicht habe. Aber es stelle sich die Frage, ob nicht die
Haftungsausnahme gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31, der
durch § 8 Abs. 1 Satz 1 des Telemediengesetzes in das deutsche Recht
umgesetzt worden sei, jeglicher Haftung von Herrn Mc Fadden entgegenstehe.
diesen Umständen hat das Landgericht München I beschlossen, das Verfahren
auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorzulegen:
Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit Art. 2
Buchst. a der Richtlinie 2000/31 und mit Art. 1 Nr. 2 der
Richtlinie 98/34 so auszulegen, dass „in der Regel gegen Entgelt“ bedeutet,
dass das nationale Gericht feststellen muss, ob
konkret betroffene Person, die sich auf die Diensteanbietereigenschaft beruft,
diese konkrete Dienstleistung in der Regel entgeltlich anbietet oder
Anbieter auf dem Markt sind, die diese Dienstleistung oder vergleichbare
Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten, oder
Mehrheit dieser oder vergleichbarer Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten
werden?
Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 so auszulegen, dass
„Zugang zu einem Kommunikationsnetzwerk zu vermitteln“ bedeutet, dass es für
eine richtlinienkonforme Vermittlung lediglich darauf ankommt, dass der Erfolg
eintritt, indem der Zugang zu einem Kommunikationsnetzwerk (z. B. dem
Internet) vermittelt wird?
Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit Art. 2
Buchst. b der Richtlinie 2000/31 so auszulegen, dass es für „anbieten“ im
Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/31 ausreicht, wenn der
Dienst der Informationsgesellschaft rein tatsächlich zur Verfügung gestellt
wird, im konkreten Fall also ein offenes WLAN bereitgestellt wird, oder ist
z. B. darüber hinaus auch ein „Anpreisen“ erforderlich?
Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 so auszulegen, dass
„nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich“ bedeutet, dass
etwaige Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Zahlung der Abmahnkosten
und Gerichtsgebühren des aufgrund einer Urheberrechtsverletzung Betroffenen
gegen den Zugangs-Provider grundsätzlich oder jedenfalls in Bezug auf eine
erste festgestellte Urheberrechtsverletzung ausgeschlossen sind?
Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3
der Richtlinie 2000/31 so auszulegen, dass die Mitgliedstaaten dem nationalen
Richter nicht erlauben dürfen, in einem Hauptsacheverfahren gegen den
Zugangs-Provider eine Anordnung zu erlassen, wonach dieser es künftig zu
unterlassen hat, es Dritten zu ermöglichen, über einen konkreten
Internetanschluss ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk über
Internet-Tauschbörsen zum elektronischen Abruf bereitzustellen?
Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 dahin gehend
auszulegen, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens die Regelung von
Art. 14 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie entsprechend auf
einen Unterlassungsanspruch anzuwenden ist?
Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit Art. 2
Buchst. b der Richtlinie 2000/31 so auszulegen, dass sich die
Anforderungen an einen Diensteanbieter darin erschöpfen, dass Diensteanbieter
jede natürliche oder juristische Person ist, die einen Dienst der
Informationsgesellschaft anbietet?
Frage 7 verneint wird, welche zusätzlichen Anforderungen sind im Rahmen der
Auslegung von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/31 an einen
Diensteanbieter zu stellen?
Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 unter
Berücksichtigung des bestehenden grundrechtlichen Schutzes des geistigen
Eigentums, das sich aus dem Eigentumsrecht ergibt (Art. 17 Abs. 2 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union), sowie der in den Richtlinien
2001/29 und 2004/48 getroffenen Regelungen sowie unter Berücksichtigung der
Informationsfreiheit und des Unionsgrundrechts der unternehmerischen Freiheit
(Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) dahin gehend
auszulegen, dass er einer Entscheidung des nationalen Gerichts in einem
Hauptsacheverfahren nicht entgegensteht, wenn in dieser Entscheidung der
Zugangs-Provider kostenpflichtig dazu verurteilt wird, es künftig zu
unterlassen, Dritten zu ermöglichen, über einen konkreten Internetanschluss ein
bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk oder Teile daraus über
Internet-Tauschbörsen zum elektronischen Abruf bereitzustellen und dem
Zugangs-Provider damit freigestellt wird, welche technischen Maßnahmen er
konkret ergreift, um dieser Anordnung nachzukommen?
wenn der Zugangs-Provider dem gerichtlichen Verbot faktisch nur dadurch
nachkommen kann, dass er den Internetanschluss stilllegt oder mit
Passwortschutz versieht oder sämtliche darüber laufende Kommunikation darauf
untersucht, ob das bestimmte urheberrechtlich geschützte Werk erneut
rechtswidrig übermittelt wird, wobei dies schon von Anfang an feststeht und
sich nicht erst im Rahmen des Zwangsvollstreckungs- oder Bestrafungsverfahrens
herausstellt?
Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass das vorlegende Gericht mit seiner
ersten Frage wissen möchte, ob ein Dienst wie der vom Kläger des
Ausgangsverfahrens erbrachte, mit dem der Öffentlichkeit unentgeltlich ein
lokales Funknetz mit Internetzugang zur Verfügung gestellt wird, in den
Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 fallen
kann.
ist diese erste Frage so zu verstehen, dass das vorlegende Gericht mit ihr der
Sache nach wissen möchte, ob Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 in
Verbindung mit Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie und mit Art. 1
Nr. 2 der Richtlinie 98/34 dahin auszulegen ist, dass eine Leistung wie
die im Ausgangsverfahren fragliche, die von dem Betreiber eines
Kommunikationsnetzes erbracht wird und darin besteht, dass dieses Netz der
Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, einen „Dienst der
Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie
2000/31 darstellt.
ist zunächst zu beachten, dass weder Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie
2000/31 noch ihr Art. 2 eine Definition des Begriffs „Dienst der
Informationsgesellschaft“ enthält. Jedoch verweist Art. 2 der Richtlinie
insoweit auf die Richtlinie 98/34.
einen geht aus den Erwägungsgründen 2 und 19 der Richtlinie 98/48 hervor, dass
der in der Richtlinie 98/34 verwendete Begriff des „Dienstes“ im gleichen Sinne
zu verstehen ist wie der Begriff „Dienstleistung“ in Art. 57 AEUV. Als
„Dienstleistungen“ werden gemäß Art. 57 AEUV jedoch insbesondere
Leistungen angesehen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden.
anderen sieht Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34 vor, dass unter den
Begriff „Dienstleistung der Informationsgesellschaft“ jede in der Regel gegen
Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers
erbrachte Dienstleistung fällt.
sind als Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 12
Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 nur Dienste anzusehen, die in der Regel
gegen Entgelt erbracht werden.
Ergebnis wird durch den 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 bestätigt,
dem zufolge die Dienste der Informationsgesellschaft sich nicht nur auf Dienste
beschränken, bei denen online Verträge geschlossen werden können, sondern sich
auch auf andere Dienste erstrecken, soweit es sich überhaupt um eine
wirtschaftliche Tätigkeit handelt.
lässt sich allerdings nicht schließen, dass eine Leistung wirtschaftlicher Art,
die unentgeltlich erbracht wird, niemals einen „Dienst der
Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie
2000/31 darstellen kann. Denn die Vergütung für einen Dienst, den ein Anbieter
im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt, wird nicht notwendig von
denjenigen bezahlt, denen der Dienst zugutekommt (vgl. in diesem Sinne Urteil
vom 11. September 2014, Papasavvas, C‑291/13, EU:C:2014:2209, Rn. 28 und
29).
ist insbesondere dann der Fall, wenn eine unentgeltliche Leistung von einem
Anbieter zu Werbezwecken für von ihm verkaufte Güter oder angebotene
Dienstleistungen erbracht wird, da die Kosten dieser Tätigkeit dann in den Verkaufspreis
dieser Güter oder Dienstleistungen einbezogen werden (Urteile vom 26. April
1988, Bond van Adverteerders u. a., 352/85, EU:C:1988:196, Rn. 16,
und vom 11. April 2000, Deliège, C‑51/96 und C‑191/97, EU:C:2000:199,
Rn. 56).
ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 1 der
Richtlinie 2000/31 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a dieser
Richtlinie und mit Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34 dahin auszulegen
ist, dass eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die von dem
Betreiber eines Kommunikationsnetzes erbracht wird und darin besteht, dass
dieses Netz der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, einen
„Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der
Richtlinie 2000/31 darstellt, wenn diese Leistung von dem Anbieter zu
Werbezwecken für von ihm verkaufte Güter oder angebotene Dienstleistungen
erbracht wird.
Frage
seiner zweiten und dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende
Gericht wissen, ob Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 dahin
auszulegen ist, dass der in dieser Bestimmung genannte Dienst, der darin
besteht, Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, schon als erbracht
anzusehen ist, wenn dieser Zugang lediglich zur Verfügung gestellt wird, oder
ob hierfür zusätzliche Anforderungen erfüllt sein müssen.
vorlegende Gericht möchte insbesondere geklärt sehen, ob es außer dem Umstand,
dass Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt wird, zum einen erforderlich
ist, dass zwischen Empfänger und Anbieter des Dienstes ein Vertragsverhältnis
besteht, und zum anderen, dass der Dienstleistende für diese Leistung Werbung
macht.
lässt sich, erstens, dem Wortlaut von Art. 12 („Reine Durchleitung“) der
Richtlinie 2000/31 entnehmen, dass die Erbringung des in dieser Bestimmung
genannten Dienstes die Übermittlung von Informationen in einem
Kommunikationsnetz umfassen muss.
Übrigen sieht diese Bestimmung vor, dass die in ihr normierte Haftungsausnahme
nur für die übermittelten Informationen gilt.
ergibt sich aus dem 42. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31, dass die
Tätigkeit der „reinen Durchleitung“ rein technischer, automatischer und
passiver Art ist.
folgt, dass die Vermittlung des Zugangs zu einem Kommunikationsnetz den Rahmen
eines solchen technischen, automatischen und passiven Vorgangs, der die
erforderliche Übermittlung von Informationen gewährleistet, nicht überschreiten
muss.
ergibt sich weder aus den übrigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/31 noch aus
den mit dieser verfolgten Zielen, dass die Vermittlung des Zugang zu einem
Kommunikationsnetz zusätzliche Anforderungen erfüllen müsste, wie etwa die
eines Vertragsverhältnisses zwischen Empfänger und Anbieter des Dienstes oder
eines Werbeaufwands des Anbieters, um die Leistung anzupreisen.
ließe sich anführen, dass Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/31 in
seiner deutschen Fassung das Verb „anbieten“ verwendet, das im Sinne des
Gedankens einer Offerte und damit einer gewissen Form der Werbung verstanden
werden könnte.
verbietet es die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und damit
Auslegung des Unionsrechts, im Fall von Zweifeln eine Bestimmung in einer ihrer
Fassungen isoliert zu betrachten, und gebietet vielmehr, sie unter
Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen und
anzuwenden (Urteil vom 9. Juni 2011, Eleftheri tileorasi und Giannikos, C‑52/10,
EU:C:2011:374, Rn. 23).
in den übrigen Sprachfassungen des Art. 2 Buchst. b der Richtlinie
2000/31, insbesondere in der spanischen, tschechischen, englischen,
französischen, italienischen, polnischen oder slowakischen Fassung, werden
Verben verwendet, die einen solchen Gedanken der Offerte oder Werbung nicht zum
Ausdruck bringen.
ist auf die zweite und dritte Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 1
der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass der in dieser Bestimmung
genannte Dienst, der darin besteht, Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu
vermitteln, bereits dann als erbracht anzusehen ist, wenn dieser Zugang den
Rahmen des technischen, automatischen und passiven Vorgangs, der die
erforderliche Übermittlung von Informationen gewährleistet, nicht
überschreitet, ohne dass eine zusätzliche Anforderung erfüllt sein müsste.
seiner sechsten Frage, die an dritter Stelle zu prüfen ist, möchte das
vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31
dahin auszulegen ist, dass die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b
dieser Richtlinie vorgesehene Voraussetzung im Rahmen von Art. 12
Abs. 1 der Richtlinie entsprechend gilt.
ergibt sich bereits aus dem Aufbau der Richtlinie 2000/31, dass der Unionsgesetzgeber
zwischen den Regelungen, denen die Tätigkeiten der reinen Durchleitung, des
Caching und des Hosting unterliegen, eine Unterscheidung treffen wollte, da für
diese Tätigkeiten verschiedene Bestimmungen der Richtlinie gelten.
diesem Zusammenhang zeigt ein Vergleich des Art. 12 Abs. 1, des
Art. 13 Abs. 1 und des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie, dass
für die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Haftungsausnahmen je nach Art der
jeweiligen Tätigkeit unterschiedliche Anwendungsvoraussetzungen gelten.
sieht Art. 14 Abs. 1 („Hosting“) der Richtlinie 2000/31 insbesondere
vor, dass die darin vorgesehene Haftungsausnahme zugunsten der Anbieter von
Hosting nur eingreift, wenn diese, sobald sie von einer rechtswidrigen
Information Kenntnis erlangen, unverzüglich tätig werden, um diese Information
zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
macht Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 die dort vorgesehene
Haftungsausnahme zugunsten von Diensteanbietern, die Zugang zu einem
Kommunikationsnetz vermitteln, nicht von einer solchen Voraussetzung abhängig.
Übrigen befinden sich, wie der Generalanwalt in Nr. 100 seiner
Schlussanträge ausgeführt hat, ein Anbieter, der Informationen auf einer
Website speichert, und ein Anbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz
vermittelt, im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie
2000/31 normierte Voraussetzung nicht in gleicher Lage.
42. Erwägungsgrund der Richtlinie lässt sich nämlich entnehmen, dass die in der
Richtlinie normierten Haftungsausnahmen mit Rücksicht darauf geschaffen wurden,
dass die Tätigkeiten der verschiedenen genannten Arten von Anbietern,
insbesondere der Vermittler des Zugangs zu einem Kommunikationsnetz und der
Anbieter von Hosting, alle rein technischer, automatischer und passiver Art
sind und dass diese Anbieter daher weder Kenntnis noch Kontrolle über die
weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzen.
ungeachtet erstreckt sich der von einem Hosting-Anbieter erbrachte Dienst, der
in der Speicherung von Informationen besteht, über einen gewissen Zeitraum.
Infolgedessen ist es möglich, dass ein solcher Anbieter von der
Rechtswidrigkeit bestimmter Informationen, die er gespeichert hat, zu einem
späteren Zeitpunkt als dem der Speicherung erfährt und zu diesem Zeitpunkt noch
tätig werden kann, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu
sperren.
erstreckt sich im Fall eines Anbieters, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz
vermittelt, der von ihm erbrachte Dienst der Informationsübermittlung
normalerweise nicht über eine gewisse Zeitdauer, so dass er nach der
Übermittlung von Informationen keine Kontrolle mehr über diese besitzt. Daher
ist ein solcher Anbieter im Gegensatz zu einem Hosting-Anbieter häufig nicht in
der Lage, zu einem späteren Zeitpunkt tätig zu werden, um bestimmte
Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.
ergibt sich aus Rn. 54 des vorliegenden Urteils, dass Art. 12
Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 keine zusätzlichen Anforderungen außer der
stellt, dass mit dem fraglichen Dienst ein Zugang zu einem Kommunikationsnetz
vermittelt wird, der den Rahmen eines technischen, automatischen und passiven
Vorgangs, der die erforderliche Übermittlung von Informationen gewährleistet,
nicht überschreiten muss.
ist auf die sechste Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 1 der
Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass die in Art. 14 Abs. 1
Buchst. b der Richtlinie vorgesehene Voraussetzung nicht im Rahmen von
Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie entsprechend gilt.
Frage
seiner siebten und achten Frage, die zusammen an vierter Stelle zu prüfen sind,
möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist,
dass es andere Anforderungen als die in dieser Bestimmung genannte gibt, denen
ein Diensteanbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt,
unterliegt.
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/31
sieht ausdrücklich nur eine einzige Anforderung vor, die an einen solchen
Diensteanbieter zu stellen ist, nämlich die, dass es sich bei ihm um eine
natürliche oder juristische Person handeln muss, die einen Dienst der
Informationsgesellschaft anbietet.
lässt sich dem 41. Erwägungsgrund entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber mit dem
Erlass der Richtlinie 2000/31 ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen
beteiligten Interessen geschaffen hat. Folglich ist die Richtlinie in ihrer
Gesamtheit, und insbesondere ihr Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit
ihrem Art. 2 Buchst. b, dahin zu verstehen, dass in ihr dieses vom
Gesetzgeber geschaffene Gleichgewicht zum Ausdruck gelangt.
diesen Umständen ist es nicht Sache des Gerichtshofs, an die Stelle des
Unionsgesetzgebers zu treten, indem er die Anwendung dieser Bestimmung
Voraussetzungen unterwürfe, die in ihr nicht vorgesehen sind.
in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 vorgesehene Ausnahme
Anwendungsvoraussetzungen zu unterwerfen, die der Unionsgesetzgeber nicht
ausdrücklich vorgesehen hat, könnte nämlich zur Folge haben, dass dieses
Gleichgewicht beeinträchtigt wird.
die siebte und achte Frage ist daher zu antworten, dass Art. 12
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/31
dahin auszulegen ist, dass es keine anderen Anforderungen als die in dieser
Bestimmung genannte gibt, denen ein Diensteanbieter, der Zugang zu einem
Kommunikationsnetz vermittelt, unterläge.
seiner vierten Frage, die an fünfter Stelle zu prüfen ist, möchte das
vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31
dahin auszulegen ist, dass es ihm nicht zuwiderläuft, dass derjenige, der durch
eine Verletzung seiner Rechte an einem Werk geschädigt worden ist, gegen einen
Anbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt und dessen Dienste
zur Begehung dieser Rechtsverletzung genutzt worden sind, Ansprüche auf
Unterlassung, Schadensersatz sowie Zahlung der Abmahnkosten und der
Gerichtskosten geltend macht.
ist daran zu erinnern, dass gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie
2000/31 die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Diensteanbieter, die
Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermitteln, für die ihnen von denjenigen,
die diesen Dienst in Anspruch nehmen, übermittelten Informationen nicht
verantwortlich sind, wenn die drei in dieser Bestimmung genannten
Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Diensteanbieter die Übermittlung nicht
veranlasst haben, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht
auswählen und die übermittelten Informationen nicht auswählen oder verändern.
besteht, wenn diese drei Voraussetzungen erfüllt sind, keine Haftung eines
Diensteanbieters, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, und ist es
daher jedenfalls ausgeschlossen, dass ein Urheberrechtsinhaber von diesem
Anbieter Schadensersatz verlangen könnte, weil Dritte dieses Kommunikationsnetz
zur Verletzung seiner Rechte benutzt haben.
scheidet es jedenfalls auch aus, dass ein Urheberrechtsinhaber die Erstattung
der für sein Schadensersatzbegehren aufgewendeten Abmahnkosten oder
Gerichtskosten verlangen könnte. Denn ein solcher Nebenanspruch könnte nur
bestehen, wenn der Hauptanspruch selbst bestünde, was Art. 12 Abs. 1
der Richtlinie 2000/31 jedoch ausschließt.
wird in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 klargestellt, dass
dieser Artikel die Möglichkeit unberührt lässt, dass ein Gericht oder eine
Verwaltungsbehörde vom Diensteanbieter verlangt, die Urheberrechtsverletzung
abzustellen oder zu verhindern.
läuft es, wenn ein Dritter eine Rechtsverletzung mittels eines
Internetanschlusses begangen hat, der ihm von einem Diensteanbieter, der Zugang
zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, zur Verfügung gestellt worden ist,
Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 nicht zuwider, dass der dadurch
Geschädigte bei einer nationalen Behörde oder einem nationalen Gericht
beantragt, es diesem Anbieter zu untersagen, die Fortsetzung dieser
Rechtsverletzung zu ermöglichen.
ist davon auszugehen, dass es Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31
für sich genommen auch nicht ausschließt, dass der Geschädigte die Erstattung
der Abmahnkosten und Gerichtskosten verlangen kann, die für einen Antrag wie
die in den vorstehenden Randnummern genannten aufgewendet worden sind.
ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 1 der
Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass es ihm zuwiderläuft, dass
derjenige, der durch eine Verletzung seiner Rechte an einem Werk geschädigt
worden ist, gegen einen Anbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsdienst
vermittelt, Ansprüche auf Schadensersatz und auf Erstattung der für sein
Schadensersatzbegehren aufgewendeten Abmahnkosten oder Gerichtskosten geltend
machen kann, weil dieser Zugang von Dritten für die Verletzung seiner Rechte
genutzt worden ist. Hingegen ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass es ihr
nicht zuwiderläuft, dass der Geschädigte die Unterlassung dieser
Rechtsverletzung sowie die Zahlung der Abmahnkosten und Gerichtskosten von
einem Anbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt und dessen
Dienste für diese Rechtsverletzung genutzt worden sind, verlangt, sofern diese
Ansprüche darauf abzielen oder daraus folgen, dass eine innerstaatliche Behörde
oder ein innerstaatliches Gericht eine Anordnung erlässt, mit der dem
Diensteanbieter untersagt wird, die Fortsetzung der Rechtsverletzung zu
ermöglichen.
zehnten Frage
seiner fünften, neunten und zehnten Frage, die zusammen an sechster Stelle zu
prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 Abs. 1
in Verbindung mit Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 unter Berücksichtigung der
Erfordernisse des Grundrechtsschutzes und der Regelungen der Richtlinien
2001/29 und 2004/48 dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass einer Anordnung
wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, mit der einem
Diensteanbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz, das der Öffentlichkeit
Anschluss an das Internet ermöglicht, vermittelt, unter Androhung von
Ordnungsgeld aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, der Öffentlichkeit
mittels dieses Internetanschlusses ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes
Werk oder Teile davon über eine Internettauschbörse („peer-to-peer“) zur
Verfügung zu stellen, wenn der Diensteanbieter zwar die Wahl hat, welche
technischen Maßnahmen er ergreift, um dieser Anordnung zu entsprechen, aber
bereits feststeht, dass die einzigen Maßnahmen, die er in der Praxis ergreifen
könnte, in der Abschaltung des Internetanschlusses, dessen Sicherung durch ein
Passwort oder der Überprüfung sämtlicher mittels dieses Anschlusses
übermittelter Informationen besteht.
ist offenkundig, dass eine Anordnung wie die vom vorlegenden Gericht im
Ausgangsverfahren in Aussicht genommene, da mit ihr dem Anbieter, der Zugang zu
dem fraglichen Netz vermittelt, aufgegeben wird, der Wiederholung einer
Verletzung eines dem Urheberrecht verwandten Schutzrechts vorzubeugen, den
Schutz des Grundrechts auf Schutz des geistigen Eigentums gemäß Art. 17
Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden:
Charta) berührt.
ist festzustellen, dass eine solche Anordnung, da sie zum einen gegen einen
solchen Diensteanbieter eine Zwangswirkung entfaltet, die seine wirtschaftliche
Tätigkeit beeinträchtigen kann, und zum anderen die Freiheit der Empfänger dieses
Dienstes auf Zugang zum Internet einschränken kann, das durch Art. 16 der
Charta geschützte Recht des Anbieters auf unternehmerische Freiheit und das
durch Art. 11 der Charta geschützte Recht der Empfänger auf
Informationsfreiheit tangiert.
jedoch mehrere unionsrechtlich geschützte Grundrechte einander widerstreiten,
obliegt es den zuständigen innerstaatlichen Behörden oder Gerichten, ein
angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Rechten sicherzustellen (vgl. in
diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C‑275/06, EU:C:2008:54,
Rn. 68 und 70).
hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Anordnung, nach der es einem
Anbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, überlassen bleibt,
die konkreten Maßnahmen zu bestimmen, die zur Erreichung des angestrebten
Ergebnisses zu ergreifen sind, unter bestimmten Voraussetzungen geeignet ist,
ein solches angemessenes Gleichgewicht herzustellen (vgl. in diesem Sinne
Urteil vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C‑314/12, EU:C:2014:192,
Rn. 62 und 63).
vorliegenden Fall lässt sich dem Vorabentscheidungsersuchen entnehmen, dass das
vorlegende Gericht von der Annahme ausgeht, dass die Vorkehrungen, die der von
einer Anordnung Betroffene in der Praxis ergreifen könnte, auf drei Maßnahmen
beschränkt sind, nämlich darauf, sämtliche über einen Internetanschluss
übermittelten Informationen zu überprüfen, den Anschluss abzuschalten oder ihn
mit einem Passwort zu sichern.
Vereinbarkeit der in Aussicht genommenen Anordnung mit dem Unionsrecht ist
daher vom Gerichtshof allein auf der Grundlage dieser drei vom vorlegenden
Gericht genannten Maßnahmen zu prüfen.
erstens die Überprüfung sämtlicher übermittelter Informationen angeht, so
scheidet eine solche Maßnahme von vornherein deshalb aus, weil sie Art. 15
Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 zuwiderläuft, wonach Anbietern, die Zugang
zu einem Kommunikationsnetz vermitteln, keine allgemeine Verpflichtung zur
Überwachung der von ihnen übermittelten Informationen auferlegt werden darf.
zweitens, der Maßnahme einer vollständigen Abschaltung des Internetanschlusses
ist festzustellen, dass ihre Durchführung einen erheblichen Eingriff in die
unternehmerische Freiheit des Betroffenen bedeutete, der, und sei es auch nur
als Nebentätigkeit, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die darin besteht,
Zugang zum Internet zu vermitteln, da ihm damit die Fortführung dieser
Tätigkeit faktisch vollständig untersagt würde, um einer begrenzten
Urheberrechtsverletzung abzuhelfen, ohne die Ergreifung von Maßnahmen in
Betracht zu ziehen, die diese Freiheit in geringerem Maße beeinträchtigen.
ist daher eine Maßnahme zu sehen, die nicht die Anforderung erfüllt, ein
angemessenes Gleichgewicht zwischen den miteinander in Einklang zu bringenden
Grundrechten sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne hinsichtlich einer
richterlichen Anordnung Urteil vom 24. November 2011, Scarlet Extended, C‑70/10,
EU:C:2011:771, Rn. 49, und entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Coty
Germany, C‑580/13, EU:C:2015:485, Rn. 35 und 41).
drittens die Maßnahme anbelangt, die in der Sicherung des Internetanschlusses
durch ein Passwort besteht, so ist sie geeignet, sowohl das Recht des
Anbieters, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, als auch das
Recht der Empfänger dieses Dienstes auf Informationsfreiheit einzuschränken.
ist erstens festzustellen, dass eine solche Maßnahme nicht den Wesensgehalt des
Rechts des Anbieters von Netzzugangsdiensten auf unternehmerische Freiheit
verletzt, da sie darauf beschränkt bleibt, in marginaler Weise eine technische
Modalität für die Ausübung der Tätigkeit dieses Anbieters festzulegen.
erscheint eine Maßnahme, die in der Sicherung des Internetanschlusses besteht,
auch nicht geeignet, den Wesensgehalt des Rechts der Empfänger eines
Internetzugangsdienstes auf Informationsfreiheit zu verletzen, weil sie von
ihnen nur verlangt, sich ein Passwort geben zu lassen, wobei überdies
vorauszusetzen ist, dass dieser Anschluss nur ein Mittel unter anderen für den
Zugang zum Internet bildet.
ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung, dass die ergriffenen Maßnahmen in dem
Sinne streng zielorientiert sein müssen, dass sie dazu dienen müssen, der
Verletzung des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts durch einen
Dritten ein Ende zu setzen, ohne dass die für Internetnutzer, die die Dienste
dieses Anbieters in Anspruch nehmen, bestehende Möglichkeit, rechtmäßig Zugang
zu Informationen zu erlangen, dadurch beeinträchtigt wird. Andernfalls wäre der
Eingriff des Anbieters in die Informationsfreiheit dieser Nutzer gemessen am
verfolgten Ziel nicht gerechtfertigt (Urteil vom 27. März 2014, UPC Telekabel
Wien, C‑314/12, EU:C:2014:192, Rn. 56).
erscheint eine von dem Anbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz
vermittelt, ergriffene Maßnahme, die in der Sicherung des Internetanschlusses
besteht, nicht geeignet, die Möglichkeit des rechtmäßigen Zugangs zu
Informationen zu beeinträchtigen, über die die Internetnutzer, die Dienste dieses
Anbieters in Anspruch nehmen, verfügen, weil sie keine Sperrung einer Website
bewirkt.
hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Maßnahmen, die vom Adressaten
einer Anordnung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen bei deren Durchführung
getroffen werden, hinreichend wirksam sein müssen, um einen wirkungsvollen
Schutz des betreffenden Grundrechts sicherzustellen, d. h., sie müssen
bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder
zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer, die die Dienste des
Adressaten der Anordnung in Anspruch nehmen, zuverlässig davon abgehalten
werden, auf die ihnen unter Verletzung des genannten Grundrechts zugänglich
gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen (vgl. Urteil vom 27. März 2014, UPC
Telekabel Wien, C‑314/12, EU:C:2014:192, Rn. 62).
ist festzustellen, dass eine Maßnahme, die in der Sicherung des
Internetanschlusses durch ein Passwort besteht, die Nutzer dieses Anschlusses
davon abschrecken kann, ein Urheberrecht oder verwandtes Schutzrecht zu
verletzen, soweit diese Nutzer ihre Identität offenbaren müssen, um das
erforderliche Passwort zu erhalten, und damit nicht anonym handeln können, was
durch das vorlegende Gericht zu überprüfen ist.
ist darauf hinzuweisen, dass nach den Angaben des vorlegenden Gerichts außer
den drei von ihm genannten Maßnahmen keine andere Maßnahme existiert, die ein
Anbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz wie dem hier fraglichen
vermittelt, in der Praxis ergreifen könnte, um einer Anordnung wie der im
Ausgangsverfahren fraglichen nachzukommen.
die beiden anderen Maßnahmen vom Gerichtshof verworfen worden sind, liefe die
Auffassung, dass ein Anbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt,
seinen Internetanschluss nicht sichern muss, darauf hinaus, dem Grundrecht auf
geistiges Eigentum jeden Schutz zu entziehen, was dem Gedanken eines
angemessenen Gleichgewichts zuwiderliefe (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli
2015, Coty Germany, C‑580/13, EU:C:2015:485, Rn. 37 und 38).
diesen Umständen ist eine Maßnahme, die in der Sicherung des
Internetanschlusses durch ein Passwort besteht, als erforderlich anzusehen, um
einen wirksamen Schutz des Grundrechts auf Schutz des geistigen Eigentums zu
gewährleisten.
alledem ist unter den im vorliegenden Urteil dargelegten Voraussetzungen die
Maßnahme, die in der Sicherung des Anschlusses besteht, als geeignet anzusehen,
ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Grundrecht auf Schutz des geistigen
Eigentums einerseits und dem Recht des Diensteanbieters, der Zugang zu einem
Kommunikationsnetz vermittelt, auf unternehmerische Freiheit sowie dem Recht
der Empfänger dieses Dienstes auf Informationsfreiheit andererseits zu schaffen.
ist auf die fünfte, neunte und zehnte Frage zu antworten, dass Art. 12
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 unter
Berücksichtigung der Erfordernisse des Grundrechtsschutzes und der Regelungen
der Richtlinien 2001/29 und 2004/48 dahin auszulegen ist, dass er grundsätzlich
nicht dem Erlass einer Anordnung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen
entgegensteht, mit der einem Diensteanbieter, der Zugang zu einem
Kommunikationsnetz, das der Öffentlichkeit Anschluss an das Internet
ermöglicht, vermittelt, unter Androhung von Ordnungsgeld aufgegeben wird,
Dritte daran zu hindern, der Öffentlichkeit mittels dieses Internetanschlusses
ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk oder Teile davon über eine
Internettauschbörse („peer-to-peer“) zur Verfügung zu stellen, wenn der
Diensteanbieter die Wahl hat, welche technischen Maßnahmen er ergreift, um
dieser Anordnung zu entsprechen, und zwar auch dann, wenn sich diese Wahl
allein auf die Maßnahme reduziert, den Internetanschluss durch ein Passwort zu
sichern, sofern die Nutzer dieses Netzes, um das erforderliche Passwort zu
erhalten, ihre Identität offenbaren müssen und daher nicht anonym handeln
können, was durch das vorlegende Gericht zu überprüfen ist.
die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem
bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist
daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe
von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) in
Verbindung mit Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie und mit Art. 1
Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung ist dahin
auszulegen, dass eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die von
dem Betreiber eines Kommunikationsnetzes erbracht wird und darin besteht, dass
dieses Netz der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, einen
„Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der
Richtlinie 2000/31 darstellt, wenn diese Leistung von dem Anbieter zu
Werbezwecken für von ihm verkaufte Güter oder angebotene Dienstleistungen
erbracht wird.
Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass der in dieser
Bestimmung genannte Dienst, der darin besteht, Zugang zu einem
Kommunikationsnetz zu vermitteln, bereits dann als erbracht anzusehen ist, wenn
dieser Zugang den Rahmen des technischen, automatischen und passiven Vorgangs,
der die erforderliche Übermittlung von Informationen gewährleistet, nicht
überschreitet, ohne dass eine zusätzliche Anforderung erfüllt sein müsste.
Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass die in
Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene Voraussetzung
nicht im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie entsprechend gilt.
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/31
ist dahin auszulegen, dass es keine anderen Anforderungen als die in dieser
Bestimmung genannte gibt, denen ein Diensteanbieter, der Zugang zu einem
Kommunikationsnetz vermittelt, unterläge.
Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass es ihm
zuwiderläuft, dass derjenige, der durch eine Verletzung seiner Rechte an einem
Werk geschädigt worden ist, gegen einen Anbieter, der Zugang zu einem
Kommunikationsnetz vermittelt, Ansprüche auf Schadensersatz und auf Erstattung
der für sein Schadensersatzbegehren aufgewendeten Abmahnkosten oder
Gerichtskosten geltend machen kann, weil dieser Zugang von Dritten für die
Verletzung seiner Rechte genutzt worden ist. Hingegen ist diese Bestimmung
dahin auszulegen, dass es ihr nicht zuwiderläuft, dass der Geschädigte die
Unterlassung dieser Rechtsverletzung sowie die Zahlung der Abmahnkosten und
Gerichtskosten von einem Anbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz
vermittelt und dessen Dienste für diese Rechtsverletzung genutzt worden sind,
verlangt, sofern diese Ansprüche darauf abzielen oder daraus folgen, dass eine
innerstaatliche Behörde oder ein innerstaatliches Gericht eine Anordnung
erlässt, mit der dem Diensteanbieter untersagt wird, die Fortsetzung der
Rechtsverletzung zu ermöglichen.
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 ist unter
Berücksichtigung der Erfordernisse des Grundrechtsschutzes und der Regelungen
der Richtlinien 2001/29 und 2004/48 dahin auszulegen, dass er grundsätzlich
nicht dem Erlass einer Anordnung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen
entgegensteht, mit der einem Diensteanbieter, der Zugang zu einem
Kommunikationsnetz, das der Öffentlichkeit Anschluss an das Internet
ermöglicht, vermittelt, unter Androhung von Ordnungsgeld aufgegeben wird,
Dritte daran zu hindern, der Öffentlichkeit mittels dieses Internetanschlusses
ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk oder Teile davon über eine
Internettauschbörse („peer-to-peer“) zur Verfügung zu stellen, wenn der
Diensteanbieter die Wahl hat, welche technischen Maßnahmen er ergreift, um
dieser Anordnung zu entsprechen, und zwar auch dann, wenn sich diese Wahl
allein auf die Maßnahme reduziert, den Internetanschluss durch ein Passwort zu
sichern, sofern die Nutzer dieses Netzes, um das erforderliche Passwort zu
erhalten, ihre Identität offenbaren müssen und daher nicht anonym handeln
können, was durch das vorlegende Gericht zu überprüfen ist.