Das Amtsgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 08.07.2015, Az. 42 C 708/14 festgestellt, dass ein Anschlussinhaber nur dann wegen einer von ihm begangenen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn er als Täter feststeht oder seine Täterschaft tatsächlich vermutet werden kann. Trägt der Anschlussinhaber jedoch vor, dass sein mit ihm im selben Haushalt lebender Partner oder das minderjährige Kind ebenfalls als Täter in Betracht kommen und streiten alle Hausbewohner die Tätigkeit im Filesharing-Netzwerk ab, so ist es Sache des Urhebers, darzulegen und zu beweisen, dass der in Anspruch genommene Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat.
Das Urteil des AG Bielefeld im Volltext:
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die
Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubter Verwendung des Filmwerks „Stadt
der Gewalt“ in einer Internettauschbörse geltend.
geschützten Werken beauftragte die Klägerin die Firma F. mit der Überwachung
bestimmter Peer-to-Peer-Netzwerke. Für den 22.03.2010 um 20:07:15 Uhr teilte
die Firma F. der Klägerin mit, dass das streitgegenständliche Filmwerk zum
Download angeboten worden sei über das Filesharing-System „æTorrent 2.0.0.0“
von einem unbekannten Nutzer mit der IP-Adresse 87.181.185.45.
Deutschen Telekom AG die Gestattung, Auskunft zu erteilen über Namen und
Anschrift der Nutzer, die den aufgeführten IP-Adressen zugewiesen waren. Wegen
der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts Köln vom 09.04.2010
(20 O 165/10), Anlage K3, Bezug genommen. Unter dem 03.06.2010 erteilte die
Deutsche Telekom AG die Auskunft, dass die benannte IP-Adresse der Beklagten
als Anschlussinhaberin zugewiesen gewesen sei.
(Anlage K9) wurde die Beklagte zur Unterlassung aufgefordert. Weiterhin wurde
der Beklagten mit diesem Schreiben ein Vergleichsangebot in Höhe von 850,00 EUR
unterbreitet.
durch die Beklagten als Anschlussinhaber erfolgt.
Vermutung. Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.
Darüber hinaus hafte die Beklagte auch als Störer. Ihr stehe gemäß § 97 Abs. 2 S. 3
UrhG eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 400,00 EUR zu. Die
Klägerin habe ferner Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten der Abmahnung nach
einem angemessenen Streitwert von 7.500,00 EUR Verjährung sei nicht eingetreten, da die Verjährung durch
die Einleitung des Mahnverfahrens und die Zustellung des Mahnbescheides gehemmt
worden sei. Hinsichtlich des lizenzanalogen Schadensersatzanspruches greife §
852 BGB..
angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt
wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 EUR betragen soll, nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen;
Betrag in Höhe von 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
Internet zum Download zur Verfügung gestellt zu haben.
ihre damals 17-jährige Tochter G. X. hätten zum behaupteten Tatzeitpunkt
ebenfalls den streitgegenständlichen Internetanschluss mit Erlaubnis der
Beklagten genutzt und darauf Zugriff gehabt. Auf Nachfrage des Beklagten hätten
diese erklärt, dass sie für die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich
seien. Die Beklagte selbst
nutze den Computer lediglich gelegentlich zum Spielen oder um mit ehemaligen
Schulfreunden zu kommunizieren. Die Tochter sei mehrfach im Jahre 2009 zur
sachgerechten und ausschließlich legalen Internetnutzung ermahnt worden.
Mahnbescheid erlassen worden, der der Beklagten am 07.01.2014 zugestellt worden
ist. Die Klägerin hat die Hauptforderungen wie folgt bezeichnet:
Rechtsbeistandshonorar gem. Abmahnung K0052-0962050460 vom 02.08.10 555,60 EUR;
02.08.2010; Az.: K0052-0962050460) vom 02.08.10 400,00 EUR“
des Mahngerichts verwiesen. Die Beklagte hat am 10.01.2014 Widerspruch erhoben.
Am 13.01.2014 ist die Benachrichtigung über den Gesamtwiderspruch und die
Anforderung der Zahlung der Kosten für das streitige Verfahren durch das Mahngericht
erfolgt. Unter dem 17.07.2014 sind die Kosten für Durchführung des streitigen
Verfahrens bei der Mahnkasse eingegangen und die Abgabe an das Amtsgericht
Bielefeld erfolgt. Die Anspruchsbegründung vom 22.01.2015 ist der Beklagten am
13.02.2015 zugestellt worden.
Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 400,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG.
eine Täterschaft der Beklagten vermag sich die Klägerin nicht mit Erfolg zu
berufen.
begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des
Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung
(auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung
nicht hinreichend gesichert war oder – wie hier – bewusst anderen Personen zur
Nutzung überlassen wurde. Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei
trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer
Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und
Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem
Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu
verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast
dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen
Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als
Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der
Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet
(BGH NJW 2014, 2360, „Bearshare“).
sekundären Darlegungslast Genüge getan. Sie hat insoweit vorgetragen, dass der
Internetanschluss in ihrem Haushalt noch von ihrem Lebensgefährten, sowie ihrer
minderjährigen Tochter genutzt wurde. Ferner hat sie vorgetragen, den Computer
selbst lediglich gelegentlich zum spielen oder zur Kommunikation mit
Schulfreunden zu verwenden. Damit hat die Beklagte einen Sachverhalt
vorgetragen, bei dem ernsthaft die Alleintäterschaft einer anderen Person in
Frage kommt. Gerade in einem Mehrpersonenhaushalt ist es üblich, dass jeder der
im Haushalt lebenden Personen auch Zugriff auf den Internetanschluss hat.Die
Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2015 (Az. I ZR 7/14) ist im
vorliegenden Fall nicht anwendbar, obwohl die Tochter der Beklagten zum
Zeitpunkt der streitgegenständlichen Handlung minderjährig war. Zwar hat der
Bundesgerichtshof dort die Auffassung vertreten, dass minderjährige Kinder
ausdrücklich über die verbotene Nutzung von Filesharingbörsen aufzuklären sind
und die Eltern insoweit bei einem Unterlassen aus Aufsichtspflichtverletzung
haften und eine erfolgte Aufklärung zu beweisen haben, allerdings war in dem
dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall bewiesen, dass die minderjährige
Tochter der dortigen Beklagten die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Der vorliegende Fall liegt aber
anders. Hier kommt lediglich eine Urheberrechtsverletzung durch die Tochter der
Beklagten in Betracht. Es besteht aber gleichsam die Möglichkeit, dass die
behauptete Urheberrechtsverletzung, sollte sie erfolgt sein, auch durch den
Lebensgefährten der Beklagten begangen worden sein könnte. Hinsichtlich einer etwaigen
Aufsichtspflichtverletzung kann eine Kausalität zum etwaigen Schaden nicht
bejaht werden, wenn nicht feststeht, dass die Person über die Aufsicht zu
führen ist eine Verletzungshandlung überhaupt begangen hat.
Nachforschungspflicht. Insbesondere war es der Beklagten vorliegend nicht
zumutbar den Täter im von Art. 6 GG geschützten Bereich zu ermitteln. Daran
ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beklagte und ihr Verlobter nicht
verheiratet waren. Die Intention, den Familienfrieden zu wahren und niemanden
zu verpflichten den Partner auszuforschen und ihn einer illegalen Handlung zu
überführen muss auch für Verlobte geltend. Diese Intention ergibt sich auch aus
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO welcher auch dem Verlobten ein Zeugnisverweigerungsrecht
einräumt.
persönlich die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat, hat die
Klägerin nicht geführt. Die Klägerin hat sich insoweit zum Beweis der
Alleintäterschaft des Beklagten auf die Parteivernehmung der Beklagten berufen.
Diese hat sich in ihrer Parteianhörung dahingehend eingelassen, dass sie den
behaupteten urheberrechtlichen Verstoß nicht begangen habe und dass zum
behaupteten Tatzeitpunkt ihr Lebensgefährte und ihre Tochter Zugriff auf ihren
Internetanschluss hatten. Nach Rücksprache habe sowohl ihre Tochter als auch
ihr Lebensgefährte den streitgegenständlichen Download bestritten.
ungesicherten WLAN Anschlusses als Störer auf Unterlassung haftet, wenn außenstehende
Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte
Musiktitel in Internet -Tauschbörsen einzustellen (BGH NJW 2010,2061, „Sommer
unseres Lebens“). Diese Entscheidung ist aber nicht auf die hier vorliegende
Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen
Internetanschluss einem Familienangehörigen zur Verfügung stellt (BGH NJW
2014,2360; ebenso LG Bielefeld Beschluss vom 22. Juli 2014, 21 S 76/14).
ohne Anzeichen von bereits begangenen oder bevorstehenden
Urheberrechtsverletzungen über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an
Tauschbörsen zu belehren (vgl. BGH NJW 2014, 2360). Soweit hinsichtlich der
minderjährigen Tochter eine Belehrungspflicht angenommen wird, steht, sollte
über den Internetanschluss der Beklagten die behauptete Rechtsverletzung
begangen worden sein, bereits nicht fest, dass diese durch die Tochter begangen
wurde und eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung kausal für den behaupteten
Schaden wäre.
auch verjährt.
Jahr 2010. Die Verjährung begann mithin mit dem Schluss des Jahres 2010.
dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für den Schadensersatzanspruch.
von fiktiven Lizenzgebühren sind die Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB
nicht anzuwenden.
einer längeren Verjährung als drei Jahre, die auf die Herausgabe des deliktisch
Erlangten zielen. Dies kann die ersparte Lizenzgebühr sein. Für den Fall, dass
ein legaler Erwerb durch Zahlung von Lizenzgebühren möglich ist, hat der BGH
diesen Fall bereits entschieden („Bochumer Weihnachtsmarkt“, BGH, Urteil v.
27.10.2011, I ZR 175/10, BeckRS 2012, 09457).
Fall „Bochumer Weihnachtsmarkt“ war Grundlage, dass die Wahrnehmung der
maßgeblichen Urheberrechte typischerweise lediglich gegen eine Lizenzgebühr
eingeräumt wird, indem die Rechtswahrnehmung bei der Klägerin als
Verwertungsgesellschaft zu lizensieren war.In diesem Fall ist eine solche
Rechteeinräumung jedoch nicht möglich. Die Beklagte hätte mit der Klägerin
keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die Weiterverbreitung des gegenständlichen Filmwerkes im Rahmen
eines Filesharing-Systems schließen können. Der Hauptzweck von Filesharing
liegt in erster Linie auch darin, dass Filmwerk zu erhalten. Hierfür würde
jedoch keine Lizenzgebühr, sondern allenfalls der übliche Verkaufspreis gezahlt
werden (vgl. LG Bielefeld, Beschluss vom 06.02.2015; Aktenzeichen 20 S 65/14).
31.12.2013 ein, da die Klägerin durch die Ermittlungen der F.. und der Auskunft
der Telekom im Jahr 2010 von der behaupteten Rechtsverletzung durch den
Beklagten erfahren haben.
Zustellung des Mahnbescheides am 07.01.2014 liegt nicht vor. Zwar erfolgten der
Antrag und die Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheides noch vor Ablauf
der Verjährungsfrist. Doch genügte der Mahnbescheid nicht den Anforderungen,
die an einen Bescheid mit verjährungshemmender Wirkung zu stellen sind. Der
Bescheid muss den geltend gemachten Anspruch bezeichnen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3
ZPO). Wird eine Mehrheit von Forderungen geltend gemacht, so muss jeder
einzelne von ihnen individualisiert werden (BGH NJW 2001, 305). Wie § 97a Abs.
2 S. 1 Nr. 3 UrhG verdeutlicht, handelt es sich bei dem Schadensersatz und dem
Ersatz von Abmahnkosten nicht nur um Rechnungspositionen eines einheitlichen
Anspruchs, sondern um dem Wesen nach unterschiedliche Ansprüche auf Grund
unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen. Der Abgemahnte muss im Mahnverfahren
beurteilen können, ob er sich gegen die Forderung zur Wehr setzen will (ganz
oder teilweise) oder nicht (BGH NJW 2013, 3509).
heranzieht, so ergibt sich daraus keine Aufschlüsselung der im Mahnbescheid
genannten Beträge. Diese Beträge sind im Abmahnschreiben nicht einmal genannt.
Die Summe von 850,00 EUR ist die einzige konkrete Summe, hinsichtlich derer im
Abmahnschreiben zur Zahlung aufgefordert wird, allerdings als pauschaler
Gesamtbetrag zur Abgeltung beider Forderungen. Aus diesem pauschalen
Abgeltungsbetrag ist kein Rückschluss darauf möglich, welche Ansprüche der Höhe
nach verfolgt werden sollen. Hinsichtlich des Schadensersatzes ist überhaupt
kein konkreter Betrag genannt. Hinsichtlich der Abmahnkosten wird der Betrag
von 1.359,80 EUR netto zuzüglich 20,00 EUR Auslagenpauschale genannt, verbunden
mit dem Hinweis, dass sich dieser Betrag noch erhöhen kann. Ein Bezug zu der im
Mahnbescheid genannten Summe von 955,60 EUR ist nicht herzustellen.
Individualisierung der klägerischen Ansprüche erfolgte erst nach bereits eingetretener
Verjährung. Sie entfaltet lediglich Wirkung ex nunc, nicht ex tunc (BGH NJW
2009, 56).
geltend gemachte Zinsanspruch unbegründet.
auf Zahlung von Aufwendungsersatz für das vorgerichtliche Abmahnschreiben gemäß
§ 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F.
von dem Verletzter den Ersatz der für das Abmahnschreiben angefallenen
erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Abmahnung war nicht berechtigt, da
die Beklagte im Hinblick auf die streitgegenständliche Rechtsverletzung, wie
oben dargestellt, weder als Täterin noch als Störerin gemäß § 97 Abs. 1 S. 1
UrhG eine Unterlassung schuldet.
des § 195 BGB zugrundezulegen.
Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von
diesem Anspruch erlangt hat. Dies ist mit Vornahme der Abmahnung im Jahr 2010
erfolgt, sodass Verjährung ebenfalls am 31.12.2013 eingetreten ist.
eingetreten (s.o.)
diesbezüglich der geltend gemachte Zinsanspruch nicht.
708 Nr. 11, 711 ZPO.
jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
übersteigt oder
zugelassen worden ist.
nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld,
Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die
Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die
Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.
einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die
Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die
Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung
in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig
erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld,
schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats
nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt
werden.