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Wenn der eigene Fall vor dem BGH verhandelt wird – Störerhaftung bei Bereitstellung eines Internetzugangs über WLAN und einen Tor-Exit-Node

Verhandlungstermin am 21. Juni 2018, 12.00 Uhr, in
Sachen  I ZR 64/17 (Bundesgerichtshof zur
Störerhaftung bei Bereitstellung eines Internetzugangs über WLAN und einen
Tor-Exit-Node)
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen
Nutzungsrechte an dem Computerspiel „Dead Island“. Der Beklagte
unterhält einen Internetanschluss. Am 6. Januar 2013 wurde das Programm
„Dead Island“ über den Internetanschluss des Beklagten in einer
Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die Klägerin mahnte den
Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf. Zuvor hatte sie ihn zweimal wegen im Jahr 2011 über
seinen Internetanschluss begangener, auf andere Werke bezogener
Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing anwaltlich abgemahnt.
Der Beklagte hat geltend gemacht, selbst keine
Rechtsverletzung begangen zu haben. Er betreibe unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich
zugängliche WLAN-Hotspots und zwei eingehende Kanäle aus dem TOR-Netzwerk
(„Tor-Exit-Node“).
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung und
Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage
stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln
aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, das Computerspiel oder Teile davon
der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses über eine
Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen. Das Berufungsgericht hat
angenommen, der Beklagte hafte sowohl dann als Störer, wenn die
Rechtsverletzung über einen vom Beklagten betriebenen offenen WLAN-Hotspot
begangen worden sei, als auch dann, wenn die Rechtsverletzung über den
ebenfalls vom Beklagten betriebenen Tor-Exit-Node geschehen sei. Der Beklagte
habe es pflichtwidrig unterlassen, seinen Internetanschluss gegen die
missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu schützen.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
möchte der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.
Vorinstanzen: 
LG Düsseldorf – Urteil vom 13. Januar 2016 – 12 O 101/15
OLG Düsseldorf – Urteil vom 16. März 2017 – 20 U 17/16,
GRUR 2017, 811
Karlsruhe, den 14. Juni 2018

Mitteilung der Pressestelle Nr. 106/2018 vom 14.06.2018

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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