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Streaming oder einfach nur Filesharing – Nutzung von IsoPlex so risikoreich wie Popcorn Time

IsoPlex ist ungeschützt nicht sicherer als Popcorn Time, denn IsoPlex ist kein Streaming, sondern ein Bittorrent-Angebot wie auch Popcorn Time.

Bei IsoPLex wird dem User das Streaming nur vorgetäuscht. Zur Nutzung von IsoPlex muss dieser nämlich, anders als bei echten Streaming-Anbietern wie Kinox.to, Netflix, Maxdome oder Amazon Prime Instant Video erstmal ein Programm für Windows, Linux oder Mac OS X herunterladen.

Ähnlich wie Popcorn Time nutzt auch IsoPlex die BitTorrent-Technik für Peer-to-Peer-Übertragungen. Daher werden die geladenen Filme oder TV-Serien gleichzeitig über eine Tauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten. Während der Nutzer demnach selbst Inhalte abruft, stellt er diese zeitgleich Dritten zur Verfügung. Durch dieses sogenannte Filesharing wird eine Urheberrechtsverletzung begangen, welche durch die bekannten Abmahnkanzleien genauso abgemahnt werden können wie beim klassischen Filesharing.

Die Aufmachung von IsoPlex ist dabei äußerst modern und benutzerfreundlich. Für den User ist nicht offensichtlich, dass er die Torrents nicht nur selbst zum direkten Anschauen bezieht, sondern zugleich an andere weiterreicht. IsoPlex arbeitet damit nach einem ähnlichen Prinzip, wie die bereits bekannte Plattform Popcorn Time, dem Ableger Porn Time sowie die Spotify Alternative Aurous.

Während sich das Streaming juristisch noch in einer echten Grauzone bewegt, denn  der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 5. Juni 2014, Aktenzeichen: C‑360/13 entschieden, dass die Zwischenspeicherung von Inhalten im Browsercache erlaubt ist und nicht gegen das Urheberrecht verstößt und dies auch für das Streaming gilt, da beim Streaming lediglich eine flüchtige Kopie im Arbeitsspeicher entsteht, die gemäß § 44a UrhG keine Urheberrechtsverletzung darstellt.


Dies gilt jedoch nicht für das abgebliche Streamingangebot von IsoPlex oder Popcorn Times, da hier ganz eindeutig der Film oder die TV-Folge auf den Computer des Nutzers heruntergeladen wird und dieser das gleich von seinem Rechner anbietet.


Wer echt streamen mag sollte sich bei den legalen Streaming-Diensten Netflix, Maxdome oder Amazon Prime Instant Video bewegen, oder zumindest die Nutzungsbedingungen der angeblichen Streamingangebote lesen bzw. nach dem speziellen Dienst googlen.


Wer den falschen Dienst nutzt kann schnell unangenehme Post erhalten.

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Redtube-Nachahmer: Pornoabmahnung der LPS London porn studios Ltd. durch Ryan Thomas LLP ist ein Fake

Mir liegen neue gefakte Abmahnungen wegen Streamings von Pornofilmen vor, welche derzeit per Post verschickt werden. Allein dies schon ungewöhnlich, kamen die gefaketen Abmahnungen in der Vergangenheit doch per Mail.


Rund 16 Monate nach dem Fall Redtube sorgen neue urheberrechtliche Abmahnungen wegen Filesharing und gleichzeitigen Streaming von Pornos für Verwirrung unter den Angeschriebenen. 

In den urheberrechtlichen Abmahnungen der angeblichen britischen Anwaltskanzlei Ryan Thomas LLP fordern Unbekannte 270 Euro Schadensersatz wegen illegalen Streamings und Fielesharings. Nutzer hätten den Film „Busty ebonys having fun“ der Firma LPS London porn studios Ltd. öffentlich zugänglich gemacht, heißt es in dem Brief.

Immerhin wird ein Datum mit Uhrzeit aber keine IP-Adresse angegeben, so dass sich dem geneigten Leser als erstes die Frage stellen muss, woher haben die meine Adresse.

Betroffene sollten das Geld an die angegebene Kontonummer auf gar keinen Fall zahlen. Das Unternehmen  LPS London porn studios Ltd. existiert genauso wenig wie den angeblich downgeloadeten Film.

Es handelt sich ganz offensichtlich um Betrug.

Der richtige Platz für das Schreiben ist die Rundablage, der Kamin oder sonstige Orte zur Vernichtung dieser angeblichen Abmahnung.

Zerreißen Sie den Brief und denken Sie nicht mehr an die Kanzlei aus England.
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Streaming: Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnen Nutzer des Portals Popcorn Time ab

Momentan
sind Abmahnungen der Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte
  wegen der
Nutzung des Streaming-Dienstes  Popcorn Time , also dem Ansehen von
einzelnen Folgen der Serien „Shameless“,
„Homeland“, „Person of Interest“, „Modern Family“, „The Originals“, „Friends
with better lives“, „Sleepy Hollow“, „Anger Management“, „Crazy Ones“
oder „Crossing Lines“  der Rechteanbieter
Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, Warner Bros. Entertainment GmbH,  Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft, TANDEM COMMUNICATIONS GmbH, Studiocanal GmbH
oder
Universum Film GmbH im Umlauf.

Zwar hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 5. Juni 2014, Aktenzeichen: C‑360/13
entschieden, dass die Zwischenspeicherung von Inhalten im Browsercache erlaubt
ist und nicht gegen das Urheberrecht verstößt und dies auch für das Streaming
gilt,  da beim Streaming lediglich eine flüchtige Kopie im
Arbeitsspeicher entsteht, die gemäß § 44a UrhG keine Urheberrechtsverletzung
darstellt.
Etwas anderes gilt aber eben für die Streaming-Portale
wie eben Popcorn Time, für die die Ausnahmevorschrift des § 44a
UrhG nicht gilt.
Popcorn Time bietet das
nicht von § 44a UrhG gedeckte und damit illegale Streaming aktueller
Serien und Filme über Bittorrent an. Bei der Nutzung von Popcorn
Time
 wird der Stream vom Empfänger gleichzeitig angesehen und anderen
zur Verfügung gestellt. Nutzer von Portalen wie Popcorn Time sehen
sich einen vermeintlichen Stream an, laden diesen Film aber auch automatisch
per Bittorrent hoch. Damit wird die Datei genauso geteilt wie
beim klassischen Filesharing und damit liegt genauso eine
Urheberrechtsverletzung vor, wie beim Filesharing.

Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert zwischen   469,50 € und  965,00 € für die
illegale Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Serienfolgen in
Filesharing-Netzwerken. Je nach Serie und Anzahl der angebotenen Folgen.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei immer
gestaffelt Schadensersatz und Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,   geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie
    sich nicht selbst mit der Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
    würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben
    Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich
    dann auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund
    der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der
    Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der
    zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der
    Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen
    Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen
    worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person,
    die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
    Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der
    Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
    haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014
    – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet
    dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben
    Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung
    der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene
    Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu
    keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot
    hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I
    ZR 74/12 –
    Morpheus
    ).
  • Der BGH
    hat mit
    Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend
    gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der
    Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann
    eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch :0800 88 7 31 32  oder
05202 / 7 31 32
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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Redtube: 36.000 verschickte Abmahnungen in wenigen Tagen und 600.000 € auf einem Schweizer Konto

Während heute bekannt wurde, dass ein Berliner
Rechtsanwalt als „Beschuldigter in hiesigem Verfahren wegen
Anstiftung oder Beihilfe zur falschen Versicherung an Eides statt“ in einem Wirtschaftstrafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln geführt werde, berichtet Golem heute, das in der Abmahnwelle des ehemaligen Rechtsanwalts Thomas Urmann wegen Streaming von Pornos der Seite Redtube, von den geplanten 45.000 Abmahnungen tatsächlich 36.000 Stück verschickt worden seien und noch ehe die negative Berichterstattung starten konnte satte 600.000 € auf eine Schweizer Bankkonto geflossen seien.
Meine Mandanten konnte ich gänzlich davor bewahren auch nur einen Cent in Richtung Schweiz oder Urmann + Collegen zu überweisen.
Wieso aber nun die Kanzleidurchsuchungen und der Beschuldigtenstatus des Kollegen Daniel Sebastian?
Der Kollege hatte das
Landgericht Köln mittels eines sehr dünnen Gutachtens  und einer wohl falschen Versicherung an Eides statt (Verfahren anhängig) dazu bewogen hatten, die IP-Adressen von Redtube-Nutzern
ermitteln zu können. Das Landgericht Köln hat seine Ansicht zur Herausgabe der
Nutzerdaten inzwischen revidiert und die Blase ist geplatzt.
Die Kanzlei Urmann + Collegen gibt es nicht mehr; der Namensgeber hat seine Zulassung zurückgegeben und nun trifft es wohl auch den Wegbereiter der Abmahnungen.
Es bleibt spannend.
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Redtube-Pornostreaming und kein Ende – Durchsuchung bei Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Heise berichtet heute, dass die Kölner Staatsanwaltschaft nach einer zeugenschaftlichen Durchsuchung der Kanzleiräume des Berliner Rechtsanwalts Daniel Sebastian diesen vom Zeugen zum Beschuldigten aufgewertet hat.


Neben dem ehemaligen Rechtsanwalt Urmann könnte es nun auch einem weiteren Rechtsanwalt an die Wäsche gehen.


Vielleicht ist das ein Grund dafür, dass der Abmahnanwalt Daniel Sebastian in letzter Zeit nicht groß in Erscheinung getreten ist.


Also bleibt als Fazit, dass das viele schöne Geld nicht wirklich glücklich macht.

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TOP 10 aus 2014 bei Tönsbergrecht

Am ersten Arbeitstag des Jahres 2015 auch von mir ein kleiner
Abriss über die meistbesuchten Blogbeiträge des Jahres 2014.

1. Machen Urmann + Collegen ernst und mahnen Streaming nochmal ab?!

2. Rechtsanwalt Urmann: „bei den Streaming-Abmahnungenwohl mit der Rechtekette etwas nicht in Ordnung

3. Bei der Debcon muss es standardmäßig Clown zum Frühstückgeben

4. Update: Erste Abmahnungen wegen Nichtumsetzung derÄnderungen im Verbraucherschutzrecht zum 13.06.2014 im Umlauf

5. Post aus Witten: der neue Bettelbrief der Debcon

6. Der Vor-Weihnachts-Abmahnwellen-Nachfolger 2014 der KanzleiUrmann & Collgen ist Rechtsanwalt Christoph Becker

7. Schon wieder Spam-Faxe der Debcon GmbH – diesmal für RATrebing als Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH

8. Vertragsschluss durch Abmahnung: JBB Rechtsanwälte für SkyDeutschland Fernseh GmbH & Co. KG

9. Debcon verschickt 1.000,00 €- Schreiben für Kanzlei NegeleZimmel Greuter Beller

10.Filesharing: AG Bielefeld Klagerücknahme nach schriftlichem Hinweis durch BaumgartenBrandt

10. AG Frankenthal (Pfalz) weist Klage des RA Sebastian Wulfwegen Urheberrechtsverletzung mittels Filesharing ab.

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Thomas Urmann kein Rechtsanwalt mehr

Der berühmt und berüchtigte Urheber der Dezember2013-Abmahnwelle Redtube und Streaming Thomas Urmann ist seit dem 17. November 2014 nicht mehr als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Nürnberg registriert und die Kanzlei Urmann & Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sei gelöscht.

Dies berichten gestern die Kollegen der Kanzlei GGR Rechtsanwälte – Gulden & Röttger GbR  und teletarif.de übereinstimmend.

Damit sind nicht nur die Kammerverfahren hinfällig, sondern auch die weitere Verfolgung von urheberrechtlichen Abmahnungen der Kanzlei.

Redtube – Kapitel zu, Deckel drauf …

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Pornoabmahnung der xfun film Ltd. durch Robert Barber Solicitors ist ein Fake

Der focus berichtet heute
in seiner Online-Ausgabe von neuen gefakten Abmahnungen, welche derzeit per Post verschickt werden. Allein dies schon ungewöhnlich, kamen die gefaketen Abmahnungen in der Vergangenheit doch per Mail.


Rund zehn Monate nach dem Fall Redtube
sorgen neue urheberrechtliche Abmahnungen wegen Filesharing und gleichzeitigen Streaming von Pornos  für Verwirrung unter den Angeschriebenen. 



In
den urheberrechtlichen Abmahnungen(siehe Bild unten) der britischen
Anwaltskanzlei Robert Barber Solicitors
fordern Unbekannte 280 Euro Schadensersatz wegen illegalen Streamings und Fielesharings. Nutzer
hätten den Film „Sucking housewifes
reloaded – Julias pleasure
“ der xfun
film Ltd.
öffentlich zugänglich gemacht, heißt es in dem Brief.



Aber es werden weder Datum, Uhrzeit oder gar IP-Adresse angegeben, so dass sich dem geneigten Leser als erstes die Frage stellen muss, woher haben die meine Adresse.


Betroffene sollten das Geld an die angegebene Kontonummer
auf gar keinen Fall zahlen. Das Unternehmen  xfun
film Ltd.
existiert genauso wenig wie den angeblich downgeloadeten Film.


Es handelt sich ganz offensichtlich um Betrug.


Der richtige Platz für das Schreiben ist die Rundablage, der Kamin oder sonstige Orte zur Vernichtung dieser angeblichen Abmahnung.


Zerreißen Sie den Brief und denken Sie nicht mehr an die Kanzlei aus England.


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Rechtsanwalt Thomas Urmann kommt um Knast drum herum: 2 Jahre auf Bewährung, 80.000,00 € Geldauflage und 80 Sozialstunden sind aber kein Pappenstiel

Rechtsanwalt Thomas Urmann kommt um eine Gefängnisstrafe herum. Das Augsburger Schöffengericht verurteilte ihm am Donnerstag wegen Insolvenzverschleppung, Sozialkassenbetrug und versuchten Betrug zu 2 Jahren Haft, welche zur Bewährung ausgesetzt wurden, einer Geldauflage in Höhe von 80.000,00 € und 80 Sozialstunden. 
Die Mittelbayrische Zeitung schreibt in der heutigen Onlineausgabe

Sobald das Urteil rechtskräftig wird, – voraussichtlich eine Woche nach dem Schuldspruch – verliert Urmann seine Zulassung als Anwalt. Das bestätigte Urmanns Verteidiger, der Regensburger Strafrechtler Jan Bockemühl, der MZ. Auf dieses Strafmaß hatten sich Richter, Staatsanwalt und Verteidigung bereits am Montag geeinigt. An diesem Tag legte der Angeklagte auch ein Geständnis ab, am Donnerstag wurde er wegen Insolvenzverschleppung, Sozialkassenbetrugs und versuchten Betrugs verurteilt.



regensburg-digital wartete gestern mit folgender Headline auf:



Zwei Jahre auf Bewährung für den Porno-Abmahner

Mit dieser Strafhöhe entgeht Rechtsanwalt Urmann zwar dem unmittelbaren Strafvollzug wird aber wohl seine Zulassung als Rechtsanwalt nach § 14 BRAO, § 45 StGB verlieren.

Dies hatten ja bereits eine ganze Reihe von Kollegen im Zuge der Porno-Abmahnwelle bezüglich des Streaming-Dienstes Redtube gefordert und es sind wohl auch reihenweise Strafanzeigen wegen Betruges bei verschiedenen Staatsanwaltschaften eingegangen, über die wohl noch zu entscheiden sein wird.

Die Zulassung verliert der Kollege aber wohl wegen seiner Tätigkeit als ehemaliger Geschäftsführer einer Wurstwarenfabrik.
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Der EuGH folgt der Bundesregierung: Streaming ist kein Verstoß gegen das Urheberrecht

Die
von der Kanzlei
Urmann
+ Collegen
für die Firma „The
Archive AG
” verschickten Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch
Streaming von Inhalten der Website Redtube sorgten Anfang
Dezember
für große
 Aufregung
bei Internetnutzern und Anschlussinhaber und für ungeplantes Weihnachtsgeschäft
bei vielen Anwaltskanzleien.


Zum
einen ist bis heute nicht ganz klar, auf welcher rechtlichen Basis das für
Telekomkunden, nur die wurden in der Welle abgemahnt, zuständige
Landgericht
Köln
angeordnet hat, dass der Internet-Provider die Nutzerdaten der
Anschlussinhaber herauszugeben hat.

Zum
anderen, auf welchem Weg sich die an den Abmahnungen beteiligten Firmen und
Rechtsanwälte die IP-Adressen der Anschlussinhaber zuvor beschafft haben.

Schlussendlich wurde 
die Frage aufgeworfen, ob Streaming als unerlaubte Vervielfältigung
urheberrechtlich geschützter Werke zu behandeln ist oder nicht.

Der
damals gerade gewählte  
Minister
für Justiz und Verbraucherschutz  
Heiko
Maas
, hat auf die Anfrage der  Linke-Fraktion erklärt, dass die Bundesregierung
das reine Betrachten eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung
hält.


Nun hat der Europäische
Gerichtshof (EuGH)
am 5. Juni 2014C-360/13
entschieden, dass das Ansehen urheberrechtlich geschützter Inhalte über einen
Webbrowser nicht gegen das Urheberrecht verstößt, solange nichts
heruntergeladen und ausgedruckt wird.

Damit ist dann der EuGH der Ansicht des deutschen
Justizministers bzw. der Bundesregierung gefolgt, zumindest dem Teil der
Regierung, die überhaupt verstanden hat, was denn Streaming überhaupt bedeutet.

Der amtliche Leitsatz der EuGH-Entscheidung lautet:

Art.
5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der
verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen,
dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten
Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im „Cache“ der
Festplatte dieses Computers den Voraussetzungen, wonach diese Kopien
vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher
Teil eines technischen Verfahrens sein müssen, sowie den Voraussetzungen des
Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie genügen und daher ohne die Zustimmung der
Urheberrechtsinhaber erstellt werden können.

Damit ist die Frage, ob das Streaming eine Urheberrechtsverletzung darstellt,
vom EuGH eindeutig beantwortet worden.

Beim Betrachten urheberrechtlich schutzfähiger Inhalte
wird mit der in diesem Prozess ablaufenden Vervielfältigung auf dem
Bildschirm oder im Cache des Computers gemäß § 44a  UrhG
keine Urheberrechtsverletzung begangen, d
a die Bildschirm- und Cacheinhalte nach Betrachten
wieder gelöscht werden und eine solche Vervielfältigung allenfalls
flüchtig und nicht dauerhaft ist.