Kategorien
Uncategorized

BGH entscheidet über Streitwert und Schadensersatz bei Fotoklau im Internet

Der BGH hat mit Urteil
vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17
entschieden, dass ein Streitwert von
6.000,00 Euro und ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 100,00 Euro bei der
unberechtigten Veröffentlichung eines fremden Lichtbildes im Internet
angemessen ist. Dies gelte jedenfalls, wenn das Foto nicht von einem
professionellen Marktteilnehmer stamme, aber vom Verletzer gewerblich genutzt
werde. Dann seien die MFM-Empfehlungen nicht anwendbar und der Schadensersatz
mit 100,00 Euro für ein „einfaches“ Foto ausreichend bemessen. Dieser Betrag
könne bei fehlender Urhebernennung verdoppelt werden.
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Leipzig vom 13. Oktober 2017 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger nahm bei einer Veranstaltung des Beklagten in
Chemnitz am 3. Oktober 2014 das nachfolgend eingeblendete Foto eines
Sportwagens auf.
Er veröffentlichte dieses Foto auf Facebook. Der Beklagte
verwendete das Foto in bearbeiteter und insbesondere mit Schriftzügen für seine
Veranstaltung „T. E. “ am 8. August 2015 versehener Form, um damit
auf sei- ner Webseite wie nachfolgend eingeblendet zu werben:

Nach Abmahnung durch den Kläger gab der Beklagte unter dem
12. Juni 2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für den Fall der
öffentlichen Zugänglichmachung oder Vervielfältigung des Fotos des Klägers ab,
wobei er für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine vom Kläger nach billigem
Ermessen zu bestimmende Vertragsstrafe versprach. Am 30. Juni 2015 konnte das
mit der Werbung für die Veranstaltung des Beklagten versehene Foto auf der
Seite www. .de aufgerufen werden.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten für die
Veröffentlichung des Fotos auf dessen eigener Internetseite Schadensersatz im
Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 450 €, weitere 450 € als Verletzerzuschlag
in Höhe von 100% wegen fehlender Namensnennung und Abmahnkosten aus einem
Streitwert von 10.000 € in Höhe von 887,03 €. Wegen der Verwendung des
Lichtbilds auf der Internetseite www. .de verlangt der Kläger vom Beklagten
eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € und die Erstattung von Anwaltskosten in
Höhe von 571,44 € für die Aufforderung an die Betreiberin dieser Internetseite
zur Entfernung des Lichtbilds. Außerdem begehrt er die Erstattung
vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren von 258,17 € und Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. August 2015 aus einem
Gegenstandswert von 4.858,47 €.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von
Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 100 € und eines Zuschlags
wegen fehlender Namensnennung von weiteren 100 € sowie von Abmahnkosten in Höhe
von 571,44 € brutto aus einem Gegenstandswert von 6.000 €, also insgesamt zur
Zahlung von 771,44 € verurteilt, zuzüglich Zinsen in der beantragten Höhe.
Weitere 147,56 € hat es dem Kläger als Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Die Ansprüche wegen der Verwendung des
Lichtbilds auf der Internetseite www. .de hat das Amtsgericht abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die im Hinblick auf diese
Teilabweisung eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision des Klägers, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.
Gründe
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe
gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz im Wege der
Lizenzanalogie zuzüglich Verletzerzuschlag in Höhe von insgesamt 200 € und auf
Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 571,44 € brutto aus einem
Gegenstandswert von 6.000 € gemäß § 97Abs. 1
und 2, § 97a Abs. 3 Satz 1, § 72 Abs.
1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2,
§ 16, § 19a und
§ 13 UrhG. Zudem könne
der Kläger weitere 147,56 € für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung verlangen.
Weitergehende Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Dazu hat es ausgeführt:
Der Beklagte habe das Recht des Klägers als Fotograf des
Lichtbilds verletzt, indem er das Foto vervielfältigt und in bearbeiteter Form
auf seiner Internetseite zum Zweck der Werbung für seine Veranstaltung am 8.
August 2015 öffentlich zugänglich gemacht habe. Der danach vom Beklagten
geschuldete Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie sei mit 100 € im Hinblick
auf die Qualität des Lichtbilds und die Wiedergabe des vom Kläger gewählten
Motivs auch unter Berücksichtigung der gewerblichen Nutzung durch den Beklagten
angemessen bewertet. Wegen der fehlenden Nennung des Klägers als Urheber stehe
diesem ein weiterer Betrag von 100 € zu. Für die berechtigte Abmahnung des
Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 5. Juni 2015 könne der Kläger außerdem eine
1,3-Gebühr nach VV RVG 2300 aus einem Gegenstandswert von 6.000 € zuzüglich
Auslagenpauschale von 20 € nach VV RVG 7002 und Umsatzsteuer gemäß VV RVG 7008,
insgesamt also 571,44 €, beanspruchen. Der Gegenstandswert sei mit 6.000 € im
Hinblick auf die Umstände des Sachverhalts angemessen und ausreichend bemessen.
Wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbilds des
Klägers auf der Internetseite www. .de stünden dem Kläger dagegen keine An-
sprüche gegen den Beklagten zu. In der Unterlassungserklärung vom 12. Juni 2015
habe sich der Beklagte strafbewehrt lediglich verpflichtet, das Foto nicht
selbst öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen.
Die vom Amtsgericht zugesprochenen Rechtsanwaltskosten in
Höhe von weiteren 157,56 € könne der Kläger verlangen, weil sich der Beklagte
jedenfalls mit der Leistung der Abmahnkosten in Verzug befunden habe, als ihn
der Kläger unter dem 30. Juni 2017 erneut anwaltlich zur Zahlung aufgefordert
habe.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des
Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht über die
Verurteilung durch das Amtsgericht hinausgehende Ansprüche des Klägers als
unbegründet angesehen.
I. Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen der
Veröffentlichung des Fotos auf dessen eigener Internetseite bestehen allein in
dem durch das Berufungsgericht zuerkannten Umfang.
1. Der Kläger kann für die unberechtigte Vervielfältigung
und öffentliche Zugänglichmachung seines Fotos durch den Beklagten auf dessen
eigener Internetseite im Wege der Lizenzanalogie keinen über 100 € nebst Zinsen
hinausgehenden Schadensersatz verlangen.
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger
das jedenfalls nach § 72 UrhG geschützte Foto am 3. Oktober
2014 aufgenommen hat. Durch die Vervielfältigung des Lichtbilds und die
öffentliche Zugänglichmachung auf seiner Internetseite hat der Beklagte das
Vervielfältigungsrecht (§ 72 Abs. 1, § 15 Abs.
1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 UrhG) sowie das
Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 72 Abs.
1, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG)
des Klägers verletzt. Die Verletzung erfolgte, wie das Berufungsgericht ohne
Rechtsfehler angenommen hat, zumindest fahrlässig. Der Beklagte hätte seine
fehlende Berechtigung jedenfalls erkennen können. Für die rechtswidrige Nutzung
des Fotos kann der Kläger danach gemäß § 97 Abs.
2 Satz 1 und 3 UrhG Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangen.
b) Der Schadensersatz für die Verletzung der Rechte aus
§ 16 Abs. 1, § 19a UrhG
im Wege der Lizenzanalogie richtet sich gemäß § 97 Abs.
2 Satz 3 UrhG auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte
entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts
eingeholt hätte. Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass das
Berufungsgericht diesen Betrag im Streitfall auf 100 € bemessen hat.
aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Berechnung des
nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geschuldeten Schadensersatzes auf
Grundlage der Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing
(MFM-Tabelle) abgelehnt.
(1) Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden
Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige
Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen
Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der
Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer
selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu
zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 – I ZR 266/02GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 – Pressefotos;
Urteil vom 16. August 2012 – I ZR 96/09ZUM
2013, 406
 Rn. 30 – Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des
objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der
Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des
Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH,
Urteil vom 2. Oktober 2008 – I ZR 6/06GRUR
2009, 407
 Rn. 25 = WRP 2009, 319 – Whistling for a
train; BGH, ZUM 2013, 406Rn. 30 – Einzelbild). Im
Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird
es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer,
und die Qualität des Lichtbilds ankommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010
– I ZR 68/08GRUR 2010, 623 Rn. 39 f. = WRP 2010, 927 – Restwertbörse I).
Soweit damit objektiv eine Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der
Bildernutzung verbunden ist, wird ferner der für die Erstellung des Lichtbilds
erforderliche Aufwand zu berücksichtigen sein (vgl. Forch, GRUR-Prax 2016, 142,
144).
Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der
Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des
Rechtsinhabers zu (LG Kassel, GRUR-Prax 2010, 560; Forch,
GRUR-Prax 2016, 142, 143). Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer
angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als
Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung
herausgebildet hat (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 27 –
Pressefotos; BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 –
Einzelbild, st. Rspr.).
(2) Das Berufungsgericht war danach nicht gehalten, die
MFM-Empfehlungen bei seiner Schadensschätzung heranzuziehen.
Es erscheint bereits fraglich, ob die von der
Mittelstandsvereinigung Fotomarketing, einer Interessenvertretung der
Anbieterseite, einseitig erstellten MFM-Empfehlungen branchenübliche
Vergütungssätze enthalten (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 36 –
Restwertbörse I).
Jedenfalls ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
nichts dafür ersichtlich, dass die MFM-Empfehlungen üblicherweise zur Bestimmung
der Vergütung für eine Nutzung von Fotografien im Internet Anwendung finden,
die nicht von professionellen Marktteilnehmern erstellt worden sind (vgl. auch
OLG Braunschweig, GRUR 2012, 920[juris Rn.
45]; OLG München, GRUR-Prax 2014, 87 = ZUM-RD 2014, 165 [juris
Rn. 6]; Forch, GRUR-Prax 2016, 142, 143).
bb) Das Berufungsgericht hat den Schadensersatz unter
Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls rechtsfehlerfrei mit 100 €
bemessen.
(1) Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und
Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom
Tatrichter gemäß § 287 ZPO
unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung
zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden
Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt
zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu. Die
tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung
durch das Revisionsgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter
Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren
außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt
hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I
ZR 7/14
GRUR 2016, 184 Rn. 44 = WRP
2016, 66
 – Tauschbörse II, mwN).
(2) Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht
vorgenommene Schadensschätzung stand. Es ist rechtsfehlerfrei davon
ausgegangen, dass der Kläger von dem Beklagten für die unberechtigte Nutzung
seines Lichtbilds im Internet einen Betrag von 100 € verlangen kann.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, vorliegend handele es
sich um ein einfaches Foto. Mit dem Betrag von 100 € sei die Qualität dieses
Lichtbilds und die Wiedergabe des vom Kläger gewählten Motivs auch unter
Berücksichtigung der gewerblichen Nutzung der öffentlichen Zugänglichmachung
durch den Beklagten angemessen berücksichtigt. Der Kläger teile keine Umstände
mit, aus denen geschlossen werden könne, dass vernünftige Parteien bei
Abschluss eines Lizenzvertrags in Kenntnis der wahren Rechtslage und der
Umstände des konkreten Einzelfalls einen 100 € übersteigenden Betrag als
angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten.
Damit hält sich das Berufungsgericht im Rahmen des ihm bei
der Schadensermittlung durch § 287 Abs. 1
ZPO eingeräumten Ermessens. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht
ersichtlich, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zur farblichen
und kompositorischen Ausgewogenheit des Fotos, zu den Proportionen und zur Wahl
des Bildausschnitts sowie zur Tiefenschärfe und Beleuchtung unberücksichtigt
gelassen hat. Es konnte vielmehr auf Grundlage der vorgelegten Farbabbildung
davon ausgehen, dass der Kläger ohne kompositorische Inszenierung das Fahrzeug
schlicht so fotografiert hatte, wie es ohne weiteres im Wege eines
Schnappschusses anlässlich der Veranstaltung am 3. Oktober 2014 fotografiert
werden konnte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich aus der
dem Berufungsgericht vorgelegten und von ihm gewürdigten Abbildung des Fotos
zahlreiche Elemente ergeben, die gegen eine professionelle Gestaltung sprechen.
Dies sind der abgeschnitten und störend in das Bild links hereinragende
Einkaufswagen, der darüber befindliche abgeschnittene gelbe Rahmen mit dem
ebenfalls abgeschnittenen Buchstaben „e“ in offenbar orangener Farbe,
der von dem Motiv des Sportwagens am rechten Bildrand wegweisende Pfeil, das
über der Windschutzscheibe unmotiviert angebrachte grüne Notausgangsschild, die
blauen Elemente in dem im Hintergrund des Fahrzeugs zu erkennenden Schaufenster
sowie der etwa ein Fünftel bis ein Viertel des gesamten Bildes einnehmende
Vordergrund aus Straßenasphalt mit einem weißen Richtungspfeil. Alle diese
Elemente sind – offenbar aus ästhetischen Gründen – in der als Verletzungsform
beanstandeten Veröffentlichung des Fotos des Klägers auf der Internetseite des
Beklagten nicht wiedergegeben. Unter diesen Umständen lässt es keinen
Ermessensfehler des Berufungsgerichts erkennen, dass es von der vom Kläger
beantragten Beweisaufnahme zur professionellen Qualität des Fotos Abstand
genommen hat (§ 287 Abs. 1
Satz 2 ZPO). Es ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass das
Berufungsgericht für die Beurteilung der Qualität der Fotografie besondere
Fachkunde hätte in Anspruch nehmen müssen.
2. Wegen der Verletzung des Rechts auf Anerkennung der
Urheberschaft kann der Kläger gemäß § 97 Abs.
2 Satz 1 und 3 UrhG eine weitere Entschädigung in Höhe von 100 € verlangen. Die
Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines für die fehlende
Urhebernennung verursachten Vermögensschadens geschuldet ist, kann in Form
eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die
jeweilige Nutzung (hier das Vervielfältigen und öffentliche Zugänglichmachen
der Fotografie) zu zahlen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 – I
ZR 148/13
GRUR 2015, 780 Rn. 36 bis 40
WRP 2015, 972 – Motorradteile,
mwN). Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Berufungsgericht auch
diesen Betrag im Streitfall auf 100 € bemessen hat.
3. Der Kläger kann nach § 97a Abs.
3 Satz 1 UrhG ferner den Ersatz von Aufwendungen für die Abmahnung wegen der
Veröffentlichung des Lichtbilds auf der eigenen Internetseite des Beklagten in
Höhe von 571,44 € nebst Zinsen verlangen. Entgegen der Ansicht der Revision ist
die Bemessung des Gegenstandswerts der Abmahnung durch das Berufungsgericht mit
6.000 € nicht rechtsfehlerhaft. Die Revision legt nicht dar, dass das
Berufungsgericht dabei wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Für
den Gegenstandswert der Abmahnung ist es ohne Bedeutung, dass der Beklagte
außergerichtlich zunächst urheberrechtliche Ansprüche des Klägers
zurückgewiesen hat. Die gewerbliche Nutzung des Fotos durch den Beklagten ist
vom Berufungsgericht bei der Bemessung des Gegenstandswerts berücksichtigt
worden.
4. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Kläger
könne gemäß § 280 Abs. 2,
§ 286 Abs. 1 BGB Ersatz für die
zur vorgerichtlichen Rechtsverfolgung aufgewendeten Anwaltskosten in Höhe von
147,56 € verlangen. Der Beklagte habe sich bei der erneuten anwaltlichen
Zahlungsaufforderung durch den Kläger mit der Zahlung der Abmahnkosten für die
Bereitstellung des Lichtbilds auf seiner eigenen Internetseite in Höhe von
571,44 € in Verzug befunden. Der Betrag von 147,56 € ergebe sich mit 104 € aus
einer 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 RVG VV und einem Gegenstandswert bis 1.000 €,
zuzüglich 20 € Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG VV sowie 19% Umsatzsteuer in
Höhe von 23,56 €. Das wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen
Rechtsfehler erkennen.
II. Wegen Veröffentlichung des Fotos auf der Internetseite
www. .de kann der Kläger weder die Zahlung einer Vertragsstrafe noch die Er-
stattung von Rechtsanwaltskosten verlangen.
1. Der Beklagte hat das Lichtbild auf der Internetseite www.
.de weder selbst noch durch einen unselbständig handelnden Dritten öffentlich
zugänglich gemacht.
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Internetseite
www. .de werde nicht vom Beklagten, sondern von einem Diensteanbieter im Sinne
von § 10 TMG betrieben. Auf
dieser Seite könnten unbekannt bleibende Nutzer Inhalte einstellen.
Dementsprechend habe die Betreiberin dem Kläger nicht mitteilen können, wer das
Lichtbild mit dem Schriftzug zur Werbung für die Veranstaltung des Beklagten
auf ihrer Seite eingestellt habe. Das Berufungsgericht hat angenommen, anhand
der bekannten Tatsachen könne nicht die Überzeugung gewonnen werden, dass der
Beklagte das Foto auf www. .de selbst oder durch einen unselbständig handelnden
Dritten eingestellt habe. Dafür reiche nicht aus, dass dadurch seine
Veranstaltung beworben worden sei und er daraus wirtschaftlichen Nutzen ziehe.
b) Die Revision meint, es sei lebensfremd und verstoße gegen
Erfahrungssätze (§ 286 ZPO), dass das
Berufungsgericht annehme, das mit dem Werbeaufdruck für die Veranstaltung des
Beklagten versehene Bild des Klägers sei nicht von diesem selbst oder auf seine
Veranlassung von einem Dritten auf www. .de eingestellt worden. Dabei sei auch
zu berücksichtigen, dass auf dieser Internetseite außer dem Bild auch noch eine
Beschreibung der Veranstaltung in Textform veröffentlicht worden sei. Es
spreche bereits ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Werbende dafür
verantwortlich sei, wenn ein mit seinem Werbeaufdruck versehenes Bild nicht nur
auf seiner eigenen, sondern auch noch auf einer fremden Internetseite verwendet
werde.
c) Damit legt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts
dar. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass das Lichtbild mit einem
Werbeaufdruck des Beklagten veröffentlicht wurde und damit für dessen
Veranstaltung geworben wurde. Den vom Kläger behaupteten typischen
Geschehensablauf, der Grundlage eines primafacie-Beweises für eine
Verantwortlichkeit des Beklagten sein könnte, gibt es nicht. Im Internet
veröffentlichte Inhalte können grundsätzlich von jedermann beliebig
reproduziert werden. Im Hinblick auf das mit dem Werbeaufdruck versehene Foto
auf der Internetseite des Beklagten liegt nicht fern, dass ein an Tuning-Events
interessierter Dritter von sich aus dieses Foto verwendet haben könnte, um in
einem entsprechenden Forum andere Interessierte auf die vom Beklagten
angekündigte Veranstaltung aufmerksam zu machen. Das gilt insbesondere bei
Veröffentlichungen in Termin- und Veranstaltungskalendern im Internet. Unter
diesen Umständen lässt sich nicht sagen, die Annahme des Berufungsgerichts, der
Beklagte habe die Veröffentlichung auf www. .de weder selbst noch durch einen
Dritten veran- lasst, sei erfahrungswidrig. Daran ändert auch nichts, dass
durch diese Veröffentlichung die wirtschaftlichen Interessen des Beklagten
gefördert wurden.
2. Durch die das Urheberrecht des Klägers an dem Foto verletzende
Handlung eines Dritten hat der Beklagte keine Vertragsstrafe verwirkt.
a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat sich der
Beklagte in der Erklärung vom 12. Juni 2015 strafbewehrt nur dazu verpflichtet,
eigene Verletzungshandlungen zu unterlassen, aber ausdrücklich ausgeschlossen,
für das Handeln fremder Dritter einstehen zu wollen. Die Unterlassungserklärung
des Beklagten sei dem Kläger mit einem Rechtsanwaltsschreiben übersandt worden,
in dem ausgeführt worden sei, die vom Kläger vorformulierte Unterlassungserklärung
werde nicht abgegeben, weil danach auch verboten sein solle, „dass die
Nutzung der Bilder (durch Dritte) von unserem Mandanten zugelassen wird (’sonst
nutzen zu lassen‘)“; das gehe indes über das erforderliche Maß hinaus, weil
der Beklagte einen solchen Verstoß weder begangen habe noch dies zu befürchten
sei. Dementsprechend sei die vom Beklagten am 12. Juni 2015 abgegebene
Unterlassungserklärung darauf beschränkt gewesen, das Foto des Klägers
„ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu
machen oder zu vervielfältigen“. Der Kläger habe das Angebot des Beklagten
auf Abschluss der Vertragsstrafenvereinbarung in dieser Form mit Schreiben vom
15. Juni 2015 angenommen.
b) Ohne Erfolg wendet die Revision gegen diese Beurteilung
ein, das Unterlassungsversprechen eines urheberrechtlichen Störers sei
dahingehend auszulegen, dass es auch die Verpflichtung umfasse, den durch das
Einstellen von Fotografien in das Internet geschaffenen Störungszustand zu
beseitigen, soweit dies dem Beklagten möglich und zumutbar sei (vgl. BGH,
Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 76/13GRUR
2015, 258
 Rn. 66 = WRP 2015, 356 – CT-Paradies).
aa) Ausgangspunkt für die Bestimmung der
vertragsstrafenbewehrten Unterlassungspflichten des Beklagten ist die Auslegung
der Vertragsstrafenvereinbarung. Die Auslegung eines Unterlassungsvertrags
richtet sich nach den allgemeinen, für die Vertragsauslegung geltenden
Grundsätzen. Maßgeblich ist somit in erster Linie der gewählte Wortlaut und der
diesem zu entnehmende objektive Parteiwille (BGH, Urteil vom 13. November 2013
– I ZR 77/12GRUR
2014, 595
 Rn. 28 = WRP 2014, 587 –
Vertragsstrafenklausel). Die Auslegung individueller
Vertragsstrafenvereinbarungen ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu
überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze,
Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind
(BGH, GRUR 2015, 258 Rn. 56 –
CT-Paradies, mwN).
bb) Derartige Fehler weist die Auslegung des
Berufungsgerichts nicht auf.
(1) Bei der Auslegung vertraglicher Unterlassungspflichten
ist davon auszugehen, dass es regelmäßig dem Parteiwillen entspricht, der
Schuldner wolle vertraglich keine weitergehenden Unterlassungspflichten
übernehmen, als diejenigen, die zum Ausschluss des gesetzlichen
Unterlassungsanspruchs erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2003
– I ZR 222/00GRUR
2003, 889
 [juris Rn. 19 f.] = WRP
2003, 1222
 – Internet-Reservierungssystem). Der Schuldner eines
gesetzlichen Unterlassungsanspruchs ist im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren
nur verpflichtet, auf selbständig handelnde Dritte einzuwirken, deren Handeln
ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit – gegebenenfalls weiteren –
Verstößen ernstlich rechnen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 – I
ZB 86/17
GRUR 2018, 1183 Rn. 11 = WRP
2018, 1346
). Im Streitfall fehlt es nach den fehlerfreien Feststellungen
des Berufungsgerichts jedenfalls an der zweiten Voraussetzung.
(2) Die Auslegung des Berufungsgerichts erweist sich zudem
schon im Hinblick auf den von der Vorformulierung des Klägers gerade
abweichenden Wortlaut der Unterlassungserklärung und die dazu abgegebenen
Erläuterungen der Rechtsanwälte des Beklagten als richtig. Dass diese Auslegung
auch dem Verständnis des Klägers entsprach, ergibt sich aus der
Annahmeerklärung des Klägers vom 15. Juni 2015, in dem dieser betont, die
Unterlassungspflicht des Beklagten erstrecke sich auch auf die Veröffentlichung
des Bilds durch Dritte „auf Veranlassung Ihrer Mandantschaft“. Danach
ist der Kläger bei Annahme der Unterlassungserklärung selbst davon ausgegangen,
dass die Unterlassungserklärung keine vom Beklagten nicht veranlasste
Veröffentlichung der Bilder durch Dritte umfasste.
c) Stellt danach die Veröffentlichung des Fotos durch
selbständig handelnde, fremde Dritte schon keine Zuwiderhandlung gegen die
Vertragsstrafenvereinbarung dar, so ist für den eingeklagten Anspruch auf
Vertragsstrafe und auf Erstattung in diesem Zusammenhang angefallener
Anwaltskosten unerheblich, ob der Kläger den Beklagten auf die Verwendung des
Fotos auf der Seite www. .de aufmerksam gemacht und ihn zur Entfernung
aufgefordert hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Nutzung auf www. .de
etwa mit Hilfe der Bildersuche bei Google für den Beklagten einfach
festzustellen gewesen wäre.
d) Hat der Beklagte nicht für die Zugänglichmachung der
Fotografie auf der Internetseite www. .de einzustehen, so hat er dem Kläger
auch kei- ne Rechtsanwaltskosten zu erstatten, die diesem für die Abmahnung des
Betreibers jener Internetseite entstanden sind.
III. Die Revision ist danach zurückzuweisen. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Kirchhoff Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 30.12.2016 – 108 C 6092/16 –
LG Leipzig, Entscheidung vom 13.10.2017 – 5 S 47/17 –