Kategorien
Uncategorized

Filesharing – Supergirl – Hostile Takeover am 26.04.2016 im dt. TV ausgestrahlt

Die Kanzlei Waldorf
Frommer mahnt aktuell für die Warner Bros. Entertainment GmbH angebliche
widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an der  Folge 8  “ Hostile Takeover” (dt: Feindliche Übernahme)
der 1. Staffel der US-amerikanischen TV-Serie „Supergirl“ ab,
welche am 26 April 2016 erstmal in Deutschland ausgestrahlt worden ist.
Supergirl
ist eine US-amerikanische Science-Fiction-Fernsehserie, die auf der
gleichnamigen Figur von DC Comics basiert und am 26. Oktober 2015 auf CBS
erstausgestrahlt wurde. Sie spielt im selben Serienuniversum wie Arrow und The
Flash. Die Serie wurde von Greg Berlanti, Ali Adler und Andrew Kreisberg
entwickelt und wird von Warner Bros. Television sowie Berlanti Television
produziert.
Die
24-jährige Kara Zor-El, die von der irdischen Familie Danvers adoptiert wurde,
nachdem sie im Alter von 13 Jahren vom Planeten Krypton auf die Erde kam, wird
gezwungen, ihre Superkräfte, die sie lange versteckte, anzunehmen, damit sie
ein normales Leben führen kann, da sie bei einem unerwarteten Zwischenfall sich
gezwungen sieht, rettend einzugreifen. Dabei offenbart sie der Öffentlichkeit
ihre Superkräfte. Nun muss sie lernen ihr Doppelleben als persönliche
Assistentin der Chefin des Medienunternehmens CatCo und als Superheldin, die
National City beschützt, in Einklang zu bringen. Gleichzeitig wird die Erde von
außerirdischen Bösewichten bedroht, die von der irdischen Organisation
Department of Extra-Normal Operations bekämpft werden. Karas Adoptivschwester
Alex ist Agentin dieser Organisation.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer fordert  469,50 € für die illegale Verbreitung der
urheberrechtlich geschützten Serienfolge “ Supergirl – “ Hostile
Takeover” in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von
300,00 € und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 169,50 € ,  in Höhe von 469,50 € geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte:
·     
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf Frommer
Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·     
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·     
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich
überprüft werden.
·     
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten
Unterlassungserklärung.
·     
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·     
Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht
für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH,
Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
). In diesem Fall haftet
dieses Familienmitglied selbst.
·     
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (BGH, Urteil vom
15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus
).
·     
Der BGH hat mit Urteil
vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens“

entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend
gesichertem WLAN besteht.
·     
Die IT-Kanzlei Gerth
hat Erfahrung
mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing
und über 100
Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe
in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet.
Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem
Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder
aber die Forderung komplett abzuweisen
·     
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder
als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so
aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
Abmahnkanzlei erfolgt.
·     
Die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015,
welche der BGH ganz originell Tauschbörse
I, Tauschbörse II
und
Tauschbörse III
 benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung
gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die
Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade
zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen
wichtig.
Ich biete Ihnen
an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich
telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit
welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck
senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten
per Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine
Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info
(at) ra-gerth.de
in Verbindung
setzen.

Kategorien
Uncategorized

Filesharing: Supergirl im Anflug auf deutsche Rechner

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für die Warner
Bros. Entertainment GmbH
angebliche widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing,
an der  Folge 3  “
Fight or
Flight”
der 1. Staffel
der US-amerikanischen
TV-Serie „Supergirl“ ab.
.
Supergirl ist eine US-amerikanische
Science-Fiction-Fernsehserie, die auf der gleichnamigen Figur von DC Comics
basiert und am 26. Oktober 2015 auf CBS erstausgestrahlt wurde. Sie spielt im
selben Serienuniversum wie Arrow und The Flash. Die Serie wurde von Greg Berlanti,
Ali Adler und Andrew Kreisberg entwickelt und wird von Warner Bros. Television
sowie Berlanti Television produziert.
Die 24-jährige Kara Zor-El, die von der irdischen Familie Danvers
adoptiert wurde, nachdem sie im Alter von 13 Jahren vom Planeten Krypton auf
die Erde kam, wird gezwungen, ihre Superkräfte, die sie lange versteckte,
anzunehmen, damit sie ein normales Leben führen kann, da sie bei einem
unerwarteten Zwischenfall sich gezwungen sieht, rettend einzugreifen. Dabei
offenbart sie der Öffentlichkeit ihre Superkräfte. Nun muss sie lernen ihr
Doppelleben als persönliche Assistentin der Chefin des Medienunternehmens CatCo
und als Superheldin, die National City beschützt, in Einklang zu bringen.
Gleichzeitig wird die Erde von außerirdischen Bösewichten bedroht, die von der
irdischen Organisation Department of Extra-Normal Operations bekämpft werden.
Karas Adoptivschwester Alex ist Agentin dieser Organisation.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  469,50 € für die illegale
Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Serienfolge “ Supergirl
– “
 Fight or Flight” in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 300,00 € und einen Aufwendungsersatz, dahinter
verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 169,50 € ,  in Höhe
von 469,50 € geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen
Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer
Rechtsanwälte
:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch
    zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
    abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben
    wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die
    drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.