Die Kanzlei Kornmeier &
Partner mahnt für die Superstar
Entertainment GmbH & Co. KG angebliches Filesharing an dem Lied „
Kids“ des Musikprojekts der beiden österreichischen Electro-House-Produzenten und DJs Konrad Schreyvogl und Florian Schreyvogl Global Deejays aus
dem Chartcontainer Various Artists/Fun Dancefloor Winter 2014 ab.
Partner mahnt für die Superstar
Entertainment GmbH & Co. KG angebliches Filesharing an dem Lied „
Kids“ des Musikprojekts der beiden österreichischen Electro-House-Produzenten und DJs Konrad Schreyvogl und Florian Schreyvogl Global Deejays aus
dem Chartcontainer Various Artists/Fun Dancefloor Winter 2014 ab.
Die Kanzlei Kornmeier & Partner fordert
289,04 € für die illegale
Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Lieds „ Kids “ der Musiker Global Deejays in Filesharing-Netzwerken.
Die Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte
machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 150,00 € und einen
Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,
in Höhe von 139,04 € geltend.
Damit kommen die Kornmeier & Partner Rechtsanwälte auf einen
Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 15,04
€, und Anwaltsgebühren in Höhe von 124,00 € errechnet werden.
Maßgabe für die Rechtsanwaltsgebühren herangezogen werden dürfen. Diese würden
dann nur in Höhe von 124,00 € anfallen.
machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 150,00 € und einen
Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,
in Höhe von 139,04 € geltend.
Der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch wird, wie vom
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken gefordert, auf 1.000,00 € angesetzt.Damit kommen die Kornmeier & Partner Rechtsanwälte auf einen
Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 15,04
€, und Anwaltsgebühren in Höhe von 124,00 € errechnet werden.
Meiner Meinung nach zu Unrecht, da der geltend gemachte Schadensersatz keinen
Aufwendungsersatz nach dem neuen
Maßgabe für die Rechtsanwaltsgebühren herangezogen werden dürfen. Diese würden
dann nur in Höhe von 124,00 € anfallen.
Die Kanzlei Kornmeier
& Partner liefert auf Seite 6 der Abmahnung eine Tabelle mit
welcher die Kostenaufstellung nachvollzogen werden kann:
& Partner liefert auf Seite 6 der Abmahnung eine Tabelle mit
welcher die Kostenaufstellung nachvollzogen werden kann:
Tabelle
außergerichtlicher Aufwendungsersatzanspruch:
außergerichtlicher Aufwendungsersatzanspruch:
Anteilige Technikkosten für die Ermittlung der Rechtsverletzung
|
12,50 €
|
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Anteilige Gerichtskosten für das Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9
UrhG bei dem LG Köln (Geschäftsnummer: 226 O 133/13)
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0,46 €
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Anteilige Anwaltskosten für das Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9
UrhG (Gegenstandswert 3.000,00 €)
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0,60 €
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Anteilige Auslagenpauschale für das Gestattungsverfahren nach § 101 Abs.
9 UrhG
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0,05 €
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Anteilige Kosten für die Providerauskunft
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1,27 €
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Anteilige Anwaltskosten für die Geltendmachung des Auskunftsanspruches
gegenüber dem Provider (Gegenstandswert 333,00 €)
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0,13 €
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Anteilige Auslagenpauschale für die Geltendmachung des
Auskunftsanspruches gegenüber dem Provider
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0,03 €
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Anwaltskosten für die Abmahnung 1,30 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV, § 13
RVG (Streitwert 1.000,00 €)
|
104,00 €
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Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV
|
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20,00 €
|
Summe
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139,04 €
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Konkrete
Zahlungshöhe
Zahlungshöhe
Schadenersatz
|
150,00 €
|
|
Aufwendungsersatz
|
139,04 €
|
|
Gesamtsumme
|
289,04 €
|
Die Kanzlei Kornmeier
& Partner ist die einzige mir bekannte Kanzlei, die eine detaillierte
Aufschlüsselung der erforderlichen Aufwendungen, die geltend gemacht werden
beifügt und damit den Anforderungen des
§ 97a Absatz 3 Urheberrechtsgesetz gerecht wird, nach dem Abmahner in klarer und verständlicher Weise
die geltend gemachten Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und
Aufwendungsersatzansprüche aufschlüsseln müssen.
& Partner ist die einzige mir bekannte Kanzlei, die eine detaillierte
Aufschlüsselung der erforderlichen Aufwendungen, die geltend gemacht werden
beifügt und damit den Anforderungen des
§ 97a Absatz 3 Urheberrechtsgesetz gerecht wird, nach dem Abmahner in klarer und verständlicher Weise
die geltend gemachten Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und
Aufwendungsersatzansprüche aufschlüsseln müssen.
Daher ist die oben genannte Berechnung auch nur
beispielhaft zu sehen, diese kann in andern Fällen anders aussehen.
beispielhaft zu sehen, diese kann in andern Fällen anders aussehen.