Das EuG hat mit Urteil
vom 14.05.2019, Az. T 795/17 entschieden, dass die Eintragung der
Unsionsmarke NEYMAR durch Dritte für Bekleidungsstücke, Schuhe und
Kopfbedeckungen nichtig ist.
vom 14.05.2019, Az. T 795/17 entschieden, dass die Eintragung der
Unsionsmarke NEYMAR durch Dritte für Bekleidungsstücke, Schuhe und
Kopfbedeckungen nichtig ist.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Im Dezember 2012 meldete Herr Carlos Moreira, wohnhaft in
Guimarães (Portugal), beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(EUIPO) das Wortzeichen „NEYMAR“ als Unionsmarke für
Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen an. Die Marke wurde im April 2013
eingetragen. Im Februar 2016 beantragte Herr Neymar Da Silva Santos Júnior beim
EUIPO die Nichtigerklärung dieser Marke für alle von ihr erfassten Waren. Das
EUIPO gab diesem Antrag statt. Herr Moreira hat daraufhin beim Gericht der
Europäischen Union eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO erhoben.
Mit seinem heutigen Urteil bestätigt das Gericht die Entscheidung des EUIPO,
dass Herr Moreira bei der Anmeldung der Marke „NEYMAR“ bösgläubig
gehandelt habe. Herr Moreira hat zwar eingeräumt, dass er von der Existenz von
Herrn Da Silva Santos Júnior gewusst habe, als er die Marke „NEYMAR“
angemeldet habe. Er gibt aber an, nicht gewusst zu haben, dass der Brasilianer
damals ein aufstrebender Fußballspieler mit international anerkanntem Talent
gewesen sei. Zudem sei dieser in Europa noch unbekannt gewesen.
Guimarães (Portugal), beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(EUIPO) das Wortzeichen „NEYMAR“ als Unionsmarke für
Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen an. Die Marke wurde im April 2013
eingetragen. Im Februar 2016 beantragte Herr Neymar Da Silva Santos Júnior beim
EUIPO die Nichtigerklärung dieser Marke für alle von ihr erfassten Waren. Das
EUIPO gab diesem Antrag statt. Herr Moreira hat daraufhin beim Gericht der
Europäischen Union eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO erhoben.
Mit seinem heutigen Urteil bestätigt das Gericht die Entscheidung des EUIPO,
dass Herr Moreira bei der Anmeldung der Marke „NEYMAR“ bösgläubig
gehandelt habe. Herr Moreira hat zwar eingeräumt, dass er von der Existenz von
Herrn Da Silva Santos Júnior gewusst habe, als er die Marke „NEYMAR“
angemeldet habe. Er gibt aber an, nicht gewusst zu haben, dass der Brasilianer
damals ein aufstrebender Fußballspieler mit international anerkanntem Talent
gewesen sei. Zudem sei dieser in Europa noch unbekannt gewesen.
Das Gericht führt aus, dass nach den Angaben in der Entscheidung
des EUIPO die zur Stützung des bei ihm gestellten Antrags auf Nichtigerklärung
vorgelegten Nachweise zeigen, dass Herr Da Silva Santos Júnior zur damaligen
Zeit bereits in Europa bekannt war, insbesondere wegen seiner Spiele für die
brasilianische Fußballnationalmannschaft, und dass es in den Jahren 2009 bis
2012 zahlreiche Berichte über ihn in europäischen Medien gab, vor allem in
Frankreich, in Spanien und im Vereinigten Königreich. Schon mehrere Jahre vor
seinem Transfer zum FC Barcelona im Jahr 2013 war Herr Da Silva Santos Júnior
somit als sehr vielversprechender Fußballspieler anerkannt, und große
europäische Fußballvereine waren im Hinblick auf seine künftige Verpflichtung
auf ihn aufmerksam geworden.
des EUIPO die zur Stützung des bei ihm gestellten Antrags auf Nichtigerklärung
vorgelegten Nachweise zeigen, dass Herr Da Silva Santos Júnior zur damaligen
Zeit bereits in Europa bekannt war, insbesondere wegen seiner Spiele für die
brasilianische Fußballnationalmannschaft, und dass es in den Jahren 2009 bis
2012 zahlreiche Berichte über ihn in europäischen Medien gab, vor allem in
Frankreich, in Spanien und im Vereinigten Königreich. Schon mehrere Jahre vor
seinem Transfer zum FC Barcelona im Jahr 2013 war Herr Da Silva Santos Júnior
somit als sehr vielversprechender Fußballspieler anerkannt, und große
europäische Fußballvereine waren im Hinblick auf seine künftige Verpflichtung
auf ihn aufmerksam geworden.
Das Gericht bestätigt ferner, dass Herr Moreira mehr als nur
begrenzte Kenntnisse der Welt des Fußballs besaß, wie die Tatsache zeigt, dass
er an dem Tag, an dem er die Marke „NEYMAR“ anmeldete, auch eine den
Namen eines anderen berühmten Fußballspielers tragende Marke, und zwar die
Wortmarke „IKER CASILLAS“, anmeldete. Zudem hat Herr Moreira bereits
eingeräumt, dass er zu dieser Zeit die Welt des Fußballs kannte. In Anbetracht
dessen sowie des Umstands, dass die allein aus dem Wortelement „NEYMAR“
bestehende Marke exakt dem Namen entspricht, unter dem Herr Da Silva Santos
Júnior im Bereich des Fußballs in Erscheinung getreten ist, ist es nicht
vorstellbar, dass Herr Moreira nichts von der Existenz des Fußballspielers
wusste, als er die Marke „NEYMAR“ anmeldete.
begrenzte Kenntnisse der Welt des Fußballs besaß, wie die Tatsache zeigt, dass
er an dem Tag, an dem er die Marke „NEYMAR“ anmeldete, auch eine den
Namen eines anderen berühmten Fußballspielers tragende Marke, und zwar die
Wortmarke „IKER CASILLAS“, anmeldete. Zudem hat Herr Moreira bereits
eingeräumt, dass er zu dieser Zeit die Welt des Fußballs kannte. In Anbetracht
dessen sowie des Umstands, dass die allein aus dem Wortelement „NEYMAR“
bestehende Marke exakt dem Namen entspricht, unter dem Herr Da Silva Santos
Júnior im Bereich des Fußballs in Erscheinung getreten ist, ist es nicht
vorstellbar, dass Herr Moreira nichts von der Existenz des Fußballspielers
wusste, als er die Marke „NEYMAR“ anmeldete.
Herr Moreira bestreitet, dass er die Marke
„NEYMAR“ allein deshalb anmeldete, um das Ansehen des brasilianischen
Fußballspielers auszunutzen. Er trägt u. a. vor, er habe den Namen
„NEYMAR“ aus phonetischen Gründen gewählt und nicht als Bezugnahme
auf den Spieler. Das Wortzeichen „NEYMAR“ sei mithin rein zufällig
ausgesucht worden und nicht zur bewussten Ausnutzung des Namens eines bekannten
Fußballspielers. Das Gericht weist das Argument, dass diese Wahl auf Zufall
beruhe, zurück, weil der Fußballspieler zur relevanten Zeit in der Welt des
Fußballs, auch in Europa, bereits über erhebliche Bekanntheit verfügte und weil
Herr Moreira eine mehr als begrenzte Kenntnis von ihm hatte. Er kann daher
nicht geltend machen, nicht gewusst zu haben, wer Herr Da Silva Santos Júnior
sei. Das Gericht hebt insoweit hervor, dass die Marke allein aus dem
Wortelement „NEYMAR“ besteht, das mit dem Namen übereinstimmt, unter
dem der Brasilianer in der Welt des Fußballs internationales Ansehen erworben
hat.
„NEYMAR“ allein deshalb anmeldete, um das Ansehen des brasilianischen
Fußballspielers auszunutzen. Er trägt u. a. vor, er habe den Namen
„NEYMAR“ aus phonetischen Gründen gewählt und nicht als Bezugnahme
auf den Spieler. Das Wortzeichen „NEYMAR“ sei mithin rein zufällig
ausgesucht worden und nicht zur bewussten Ausnutzung des Namens eines bekannten
Fußballspielers. Das Gericht weist das Argument, dass diese Wahl auf Zufall
beruhe, zurück, weil der Fußballspieler zur relevanten Zeit in der Welt des
Fußballs, auch in Europa, bereits über erhebliche Bekanntheit verfügte und weil
Herr Moreira eine mehr als begrenzte Kenntnis von ihm hatte. Er kann daher
nicht geltend machen, nicht gewusst zu haben, wer Herr Da Silva Santos Júnior
sei. Das Gericht hebt insoweit hervor, dass die Marke allein aus dem
Wortelement „NEYMAR“ besteht, das mit dem Namen übereinstimmt, unter
dem der Brasilianer in der Welt des Fußballs internationales Ansehen erworben
hat.
Das Gericht fügt hinzu, dass Herr Moreira der Beurteilung
des EUIPO, kein anderer Grund als der, als Trittbrettfahrer das Ansehen des
Fußballspielers auszunutzen, sei geeignet, seine Anmeldung der angefochtenen
Marke zu erklären, kein überzeugendes Argument entgegenhält.
des EUIPO, kein anderer Grund als der, als Trittbrettfahrer das Ansehen des
Fußballspielers auszunutzen, sei geeignet, seine Anmeldung der angefochtenen
Marke zu erklären, kein überzeugendes Argument entgegenhält.
Schließlich weist das Gericht das Argument von Herrn Moreira
zurück, das EUIPO habe die falsche Schlussfolgerung, er habe unberechtigt vom
Ansehen des Fußballspielers profitieren wollen, um bestimmte finanzielle
Vorteile zu erlangen, auf bloße Mutmaßungen gestützt. Das Gericht stellt fest,
dass das EUIPO diese Schlussfolgerung u. a. auf objektive Gesichtspunkte wie
ein aus Presse- und Onlineartikeln bestehendes Bündel von Nachweisen gestützt
hat sowie darauf, dass Herr Moreira die Marke „NEYMAR“ am gleichen
Tag wie die Wortmarke „IKER CASILLAS“ angemeldet hatte.
zurück, das EUIPO habe die falsche Schlussfolgerung, er habe unberechtigt vom
Ansehen des Fußballspielers profitieren wollen, um bestimmte finanzielle
Vorteile zu erlangen, auf bloße Mutmaßungen gestützt. Das Gericht stellt fest,
dass das EUIPO diese Schlussfolgerung u. a. auf objektive Gesichtspunkte wie
ein aus Presse- und Onlineartikeln bestehendes Bündel von Nachweisen gestützt
hat sowie darauf, dass Herr Moreira die Marke „NEYMAR“ am gleichen
Tag wie die Wortmarke „IKER CASILLAS“ angemeldet hatte.
Urteil des EuGH vom 14.05.2019, Az.: T 795/17