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Schlagwort: Tauschbörse I
Die wohl vieldiskutiertesten Entscheidung des BGH unter Urheberrechtlern waren wohl die Entscheidungen Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III vom 11.06.2015.
Nun hat die Kanzlei Rasch, welche auf Seiten der Rechteinhaber an den Prozessen beteiligt gewesen sind die Urteile hier, hier, hier und hier veröffentlicht.
Ohne die Urteile bisher in Gänze auseinander genommen zu haben, so scheinen die Leitsätze schon einmal nicht mehr ganz so ganz drastisch auf ein Umschwenken des BGH hinzudeuten, wie dies noch bei der Veröffentlichung der Pressemitteilung durch den BGH zu befürchten war. Immerhin spricht der BGH bereits in den Leitsätzen von der Fortführung der Rechtsprechung in den Fällen Morpheus und BearShare.
Die Leitsätze im Folgenden:
Urteil vom 11. Juni 2015, Az.: I ZR 19/14 – Tauschbörse I:
von der Phononet GmbH betriebenen Katalogdatenbank eingetragen, stellt dies ein
erhebliches Indiz für die lnhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den
auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen dar, das nur durch den Vortrag
konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden kann, die gegen die Richtigkeit der
in der Datenbank zu findenden Angaben sprechen.
Zeitraums Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann dadurch
geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang
des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens vorgelegt und
der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des
Unternehmens erläutert wird.
Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten
Internetanschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom
Internetprovider im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung
von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung
geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung,
ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die
durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei
sind.“
Urteil vom 11. Juni 2015, Az.: I ZR 7/14 – Tauschbörse II:
Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte
verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings
genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das
ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass
sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen
belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit,
dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten
aufzugeben (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12,
GRUR 2013, 511 Rn.24 – Morpheus).
Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für eine durch die zu beaufsichtigende Person
widerrechtlich herbeigeführte Urheberechtsverletzung verantwortlich, kann der
zu ersetzende Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet
werden.“
Urteil vom 11. Juni 2015, Az.: I ZR 75/14- Tauschbörse III:
begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob
andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht
dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs
von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen lnternetanschluss behauptet
(Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12. BGHZ 200, 76 – BearShare).“
Rechtsanwalt Nikolai Klute von der Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte nennt das Urteil des LG Stuttgart vom 30.09.2015, Az. 24 O 179/15 auf der Kanzleihomepage ganz unprätentiös den „ersten Vorboten einer Zeitenwende sein, die mit den
Tauschbörsenentscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Sommer dieses Jahres
eingeläutet wurde“.
Darüber kann man sicherlich streiten, zumindest bis die Urteilbegründungen des BGH in den Sachen Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III vorliegen. Ob der Kollege Klute dann Recht behalten wird, wird man sehen. Zumindest auch wieder solange bis der Gesetzgeber wieder am Urheberrecht rumschraubt und es den Abmahnkanzleien schwerer zu machen, was dann wieder mal die Rechtsprechung motivieren wird ihr ganz eigenes Ding daraus zu machen.
Aber zurück zum entschieden Fall:
Die Begründung aus Stuttgart, garniert mit den Ausführungen der klagenden Partei zeigen, dass der zum Tatzeitpunkt noch minderjährige Beklagte hat das Computerspiel über einen Zeitraum fast sechs Wochen auf dem Computer gespeichert und konkret feststellbar an nicht weniger als 72 Zeitpunkten an 24 Tagen über eine Tauschbörse zum Download bereitgehalten hat.
Und dann hat das LG Stuttgart angefangen zu rechnen. Das liest sich im Urteil dann so:
“Setzt man das 400fache des Preises von 20 € für einen
illegalen Download an, gelangt man zu dem zugesprochenen Schadensersatzbetrag
von 8.000 €. Für Filesharing-Fälle ist darauf abzustellen, wie häufig aufgrund
der Beteiligung des Verletzers an der Tauschbörse von unbekannten Dritten auf
die geschützten Titel zugegriffen worden ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.
März 2012, 6 U 67/11, juris Rn. 40). Dabei ist in verschiedenen
Gerichtsentscheidungen die Zahl von 400 illegalen Zugriffen zugrunde gelegt
worden. (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23. März 2012 – 6 U 67/11, juris Rn. 41 f.; Beschluss
vom 08. Mai 2013 – 6 W 256/12, juris Rn. 9; OLG Hamburg, Urteil vom 07.
November 2013 – 5 U 222/10, juris Rn. 70 ff., jeweils für Musikttel; siehe zu
Musiktiteln auch die Pressemitteilung des BGH Nr. 92/2015 vom 11.06.2015, dort
a.E., der die Multiplikation 400 x 0,50 € zugrundliegen dürfte; die Gründe der
betreffenden Entscheidung liegen noch nicht vor).”
Das Urteil des LG Stuttgart mag noch den traurigen Rekord darstellen, wie der Blogger Lars Sobiraj im Blog tarnkappe formuliert hat und selbst wenn man es nicht als Vorboten für weitaus Schlimmeres, als höhere Schadensersatzansprüche, sehen will, die Wahrheit wird in Zukunft irgendwo dazwischen liegen, denn der Schlussfolgerung des Kollegen Klute ist eher zuzustimmen als der des Bloggers Sobiraj:
RA Nicolai Klute:
Nutzung von Tauschbörsen die urheberrechtlich geschützten Rechte und
wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaber ganz erheblich beeinträchtigt,
dies auch dann, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen vielleicht
marginal erscheinen mag. Sie ist es aber nicht. Denn die virale
Weiterverbreitung einer Datei über Tauschbörsen vervielfältigt den kausal
zurechenbaren Schaden einer einzigen Verletzungshandlung bis ins Unendliche.
Selbst wenn der Täter einer Rechtsverletzung seine eigene Verletzungshandlung
beendet hat, hat er seine Datei, die von vielen anderen weiter verbreitet wird,
kaum rückholbar in den Orbit geschossen. Das rechtfertigt auch
Schadensersatzbeträge wie die, die nun in Stuttgart ausgeurteilt worden sind“.
Richter ihren Namen für immer und ewig in die Highscoreliste „in den Orbit
geschossen“ haben.“
Zu Wochenbeginn wartete die Debcon GmbH angeführt von Rechtsanwalt Sebastian Wulf mit genauen Handlungsanweisungen und Schlussfolgerungen nach den BGH-Urteilen Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III auf und zum Wochenende legt nun der Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian nach.
Auch dieser kennt scheinbar schon die Begründungen der Urteile, während ich selber nur aus der Pressemittelung des BGH meine Vermutungen erstellen muss.
Auch Kollege Daniel Sebastian weiß schon, was in den Urteilen steht und was nach dem 11.06.2015 von den Gerichten gefordert werden muss um der sekundären Darlegungslast nachzukommen.
Wie auch die Debcon GmbH unterschlägt Rechtsanwalt Daniel Sebastian die anderen Grundsatzurteile des BGH zum Thema Filesharing, wie etwa BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare; BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 –Morpheus und Urteilvom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens.
Aber lesen Sie selbst:
Neueste BGH-Urteile
Kollege,
I ZR 75/14). Danach sind die Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung in voller Höhe zu
erstatten. Zudem können 200,00 Euro Schadensersatz pro Titel geltend gemacht werden. Ein Bestreiten der
Ordnungsmäßigkeit der Ermittlung der IP-Adresse greift nicht durch.
lassen, müssen diese die ordnungsgemäße Belehrung beweisen. Dies dürfte in
vielen Fällen nicht gelingen. Selbst wenn die Haftung der Eltern ausnahmsweise entfällt,
so haftet das Kind in vollem Umfang
(vgl. BGH I ZA 17/10; OLG Düsseldorf I-20 U 171/09). Innerhalb der Familie
macht es meistens wirtschaftlich keinen Unterschied, wer haftet, da die Zahlung
ohnehin von den Eltern vorgenommen werden muss.
Haftung des Anschlussinhabers praktisch nur dann entfallen, wenn die konkrete
Person benannt wird, die die Urheberrechtsverletzung begangen hat, mit der
Folge der vollen Haftung dieser Person. Vor diesem Hintergrund stellt sich das unterbreitete
Vergleichsangebot für Ihre Mandantschaft besonders günstig dar. Sie erhalten Gelegenheit, es im Sinne einer zügigen Gesamterledigung innerhalb von 10 Tagen durch
Überweisung auf mein Konto bei der Berliner Bank anzunehmen:
– Code (BIC) : DEUTDEDB110
kollegialen Grüßen
höchstrichterlichen Gerichtshofes
Mandantschaft bestehenden vergleichbaren Anspruches
Damen und Herren,
der letzten Monate und unsere zahlreichenden Versuche, der für Ihre
Mandantschaft günstigeren außergerichtlichen Klärung der berechtigten Ansprüche
hat seit dem 11.06.2015 durch drei klare BGH-Urteile einen kurzen Sinn – Ihre
Mandantschaft ist zu der Zahlung des o.g. Anspruchsverpflichtet! Jetzt wird es
Zeit sich nochmals zu bemühen.
oberste Gericht auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und somit die
höchste Instanz in Zivil- und Strafverfahren. Gerade vor dem Hintergrund
obliegt es Ihnen, aufgrund der Einstands/Pflichten Ihrer Mandantschaft in
diesem vergleichbaren Fall die aktuellen Entscheidungen des BGH nochmals näher
zu bringen. Falls Ihnen noch nicht bekannt, verweisen wir dazu auf die
Internetpräsenz des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe:
der Bundesgerichtshof in Karlsruhe letztinstanzlich in drei Verfahren zu
entscheiden, in denen Anschlussinhaber gegen Urteile zugunsten der
Rechteinhaber Revision eingelegt hatten. In allen drei Verfahren wurde die
Revision der Anschlussinhaber zugunsten der Rechteinhaber abgewiesen und die für
die Rechteinhaber günstigen lnstanzurteile bestätigt:
insbesondere folgende- oftmals im Bereich der Urheberrechtsverletzungen in
Tauschbörsen genannten – Fallkonstellationen nunmehr letztinstanzlich im Sinne
der Medienindustrie entschieden:
pauschale Bestreiten der ordnungsgemäßen Ermittlung/Rückverfolgung der
ip-Adresse durch spezialisierte Ermittlungsunternehmen ist nicht ausreichend,
sofern nicht dezidiert Umstände vorliegen, bzw. vorgetragen werden, dass eine
Ermittlung/Rückverfolgung der ip-Adresse tatsächlich fehlerhaft ist und nicht
nur sein kann.
Anschlussinhaber nicht glaubhaft und exakt nachvollziehbar im Rahmen des
alternativen Sachvortrages darlegt, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt
selbstständig Zugang zu dem Internetanschluss haben, haftet der
Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung als Störer. Ein
Bestreiten reicht ebenfalls nicht aus. Nach Ansicht von Rechtsexperten werden Anschlussinhaber
es schwer haben, durch pauschales Bestreiten und vorformulierte Erklärungen der
Haftung für von Ihren Internet-Anschlüssen begangene Urheberrechtsverletzungen
zu entgehen.
haben nach Ansicht der entscheidenden Richter den entstandenen Schadenaufgrund
einer Aufsichtspflichtverletzung zu erstatten, sofern hier nicht nachweisbar
dem Kind die
Tauschbörsen verboten wurde und das Kind über die Rechtswidrigkeit einer
Teilnahme an Tauschbörsen belehrt wurde. Eine pauschale Weisung an Kinder, sich
rechtmäßig zu verhalten, ist
ausreichend. Hier wird noch einmal darauf verwiesen, dass es für Filesharing
eine spezielle Software auf dem Rechner installiert sein muss, für die man Admin-Rechte
benötigt, die einem minderjährigem Kind mit solch einer Tragweite nicht
anvertraut werden kann.
der Höhe von Schadenersatzansprüchen anhand der Methode der Lizenzanalogie hat
der Bundesgerichtshof ausdrücklich gebilligt und dabei neben einem Schadenersatz
in Höhe von schon € 200,00 pro Musiktitel – wohl unstrittig bei Filmwerken
deutlich mehr – auch Gegenstandswerte von € 80.000,00 – € 200.000,00 für die
anwaltliche Abmahnung von Anschlussinhabern nicht beanstandet.
sogar irrelevant, ob das ganze oder nur Teile des Werkes illegal verbreitet
wurden.
höchstrichterliche Rechtsprechung stärkt die Rechtsposition unserer
Auftraggeber enorm; selbstverständlich sehen wir uns in der Pflicht, im Lichte
dieser Entwicklung die Rechte unserer Auftraggeber noch stärker – auch vor den
ordentlichen Gerichten – zu vertreten und durchzusetzen.
Bundesgerichtshof hat erkannt, dass die sog. Internetpiraterie zu einer
existenzbedrohlichen Bedrohung für die Musik- und Filmindustrie geworden ist.
appellieren wir nochmal an Ihre Mandantschaft – aber auch aufgrund der Schadensminderungspflicht
an Sie -, und geben die Möglichkeit, sich noch heute, spätestens jedoch mit Ablauf
des 24.06.2015 instinktiv zu erkundigen um diesen langwierigen, mit Kosten
verbundenen,
beenden.
Berücksichtigung der sicherlich gerichtlich durchsetzbaren Höhe hat Ihre
Mandantschaft durch Vergleichszahlung in Höhe von
vorgenannten Termin die Möglichkeit, den unter der o.g. lnkassonummer geführten
Rechtsstreit endgültig und gegenseitig – wenn auch ohne Anerkenntnis einer
Rechtspflicht im Übrigen – zu beenden.
Einmalzahlung über die genannte Summe nicht möglich sein, lassen Sie uns
aussagekräftige Unterlagen über die finanzielle Situation Ihrer Mandantschaft zukommen;
wir werden sodann ein entsprechendes, angemessenes Ratenzahlungsangebot
unterbreiten.
I ZR 169/12 – BearShare; BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus und Urteilvom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens.
Sie sind groß angekündigt worden, als neue Grundsatzurteile des BGH in Sachen Filesharing, mit welchen den Abmahnkanzleien Fesseln angelegt werden sollen. Der Pressemitteilung des BGH nach zu urteilen waren die Verfahren, beim BGH als Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III geführt, eher Rohrkrepierer bzw. Türöffner für die Abmahnbranche.
Geklagt hatte die Kanzlei Rasch für die vier führenden deutschen Tonträgerherstellerinnen Warner, Sony, Universal und EMI.
So hat der BGH wohl 200,00 € als Schadensersatz für jeden Musiktitel fest gefroren und auch die geltend gemachten Abmahnkosten als der Höhe nach berechtigt angesehen.
Nicht anders lässt sich wohl die folgende Formulierung der Pressemitteilung verstehen:
Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von
200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen
Musiktitel ausgegangen. Das Berufungsgericht hat schließlich mit Recht auch
einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten angenommen und dessen Höhe auf der
Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet.
Von Begrenzung der Abmahnkosten, in den vorliegenden Fällen immer noch nach alten Recht möglich und geltend gemacht, eher keine Rede. Und der BGH lässt jetzt auch die sehr hoch bemessenen 200,00 € pro Musiktitel in Lizenzanalogie zu. Wohl zur Freude der Abmahnkanzleien, konnten sie doch nach neuem Recht keine hohen Abmahnkosten mehr erzielen. Da macht jetzt der Schadensersatz nach Lizenzanalogie halt mehr Spaß. Zumindest der einen Seite.
Auch mag es ein Einzelfall gewesen sein, aber Urlaub als Grund für die Unmöglichkeit des Up- und Downloads scheidet wohl ebenso aus, wie die Möglichkeit von Singlehaushalten sich zu verteidigen.
Die Kanzleien werden jetzt, alles was nicht verjährt ist zur Klage bringen, denn es winken hohe Schadensersatzforderungen.
Grundsatzurteile mögen es werden, aber nicht so wie von den Kanzleien, welche die abgemahnten Anschlussinhaber vertreten haben, gewünscht haben. Überrascht ist jedenfalls auch der geschätzte Kollege Dr. Ralf Petring.
Heute ist eher ein Tag zum Jubeln für die Abmahnkanzleien! So sieht es auch der ebenfalls geschätzte Kollege Tim M. Hoesmann.
Man darf gespannt sein auf die Begründungen der drei Urteile. Die Pressemitteilung lässt meiner Meinung nach zumindest den Sinn der Revision aus Sicht der Beklagten in Frage stehen. Der Pressemitteilung nach zu urteilen sind hier nur Regelungen zu Lasten der abgemahnten Anschlussinhaber getroffen worden. Damit können weder die Beklagten noch ihre Rechtsvertreter gerechnet haben.
Hier die Pressemitteilung im Volltext:
11. Juni 2015 – I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute drei Urteile des Oberlandesgerichts
Köln bestätigt, mit denen Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von
Abmahnkosten wegen des Vorwurfs des Filesharing zugesprochen worden sind.
Tonträgerherstellerinnen. Nach den Recherchen des von ihnen beauftragten
Softwareunternehmens proMedia wurden am 19. Juni 2007, am 19. August 2007 und
am 17. Dezember 2007 über IP-Adressen eine Vielzahl von Musiktiteln zum
Herunterladen verfügbar gemacht. In den daraufhin eingeleiteten
Ermittlungsverfahren wurden die drei vor dem Oberlandesgericht in Anspruch
genommenen Beklagten als Inhaber der den jeweiligen IP-Adressen zugewiesenen Internetanschlüsse
benannt. Die Klägerinnen sehen hierin eine Verletzung ihrer
Tonträgerherstellerrechte und ließen die Beklagten durch Anwaltsschreiben
abmahnen. Sie nehmen die Beklagten in verschiedenen Verfahren jeweils auf
Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten
in Anspruch.
Richtigkeit der Ermittlungen des Softwareunternehmens bestritten. Er hat in
Abrede gestellt, dass ihm zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugewiesen
gewesen sei und dass er, seine in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen
oder ein Dritter die Musikdateien zum Herunterladen verfügbar gemacht hätten.
Er hat behauptet, er habe sich mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit im
Urlaub befunden. Vor Urlaubsantritt seien Router und Computer vom Stromnetz
getrennt worden.
Oberlandesgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat nach der
zeugenschaftlichen Vernehmung eines Mitarbeiters des Softwareunternehmens und
der Familienangehörigen des Beklagten als erwiesen angesehen, dass die
Musikdateien von dem Rechner des Beklagten zum Herunterladen angeboten worden
sind. Dass die Familie zur fraglichen Zeit in Urlaub war, hat das Berufungsgericht
dem Zeugen nicht geglaubt. Es hat angenommen, der Beklagte habe als
Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen einzustehen, weil nach
seinem Vortrag ein anderer Täter nicht ernsthaft in Betracht komme.
Richtigkeit der Recherchen des Softwareunternehmens und der Auskunft des
Internetproviders bestritten und in Abrede gestellt, dass er oder ein in seinem
Haushalt lebender Familienangehöriger die Musikdateien zum Herunterladen
angeboten hätten. Wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, war zum
fraglichen Zeitpunkt der Rechner, der im Arbeitszimmer des Beklagten
installiert war, eingeschaltet und mit dem Internet verbunden. Die bei dem
Beklagten angestellte Ehefrau, die den Rechner neben dem Beklagten beruflich
nutzte, verfügte nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von
Programmen. Dem damals im Haushalt des Beklagten lebenden 17jährigen Sohn war
das vor der Nutzung des Computers einzugebende Passwort nicht bekannt.
Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat es
aufgrund der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahmen als
erwiesen angesehen, dass die Musikdateien über den Internetanschluss des
Beklagten zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sind, und hat angenommen,
dass der Beklagte für die Urheberrechtsverletzungen als Täter einzustehen hat.
von der Beklagten, ihrem 16jährigen Sohn und ihrer 14jährigen Tochter genutzt.
Bei ihrer polizeilichen Vernehmung räumte die Tochter der Beklagten nach
Belehrung über ihre Rechte als Beschuldigte ein, die Musikdateien
heruntergeladen zu haben. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwertung des
polizeilichen Geständnisses ihrer Tochter und behauptet, diese über die
Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen belehrt zu haben.
der Tochter der Beklagten der Klage weitgehend stattgegeben. Die Berufung der
Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat
eine Verletzungshandlung der Tochter der Beklagten als erwiesen angesehen und
ist von einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten ausgegangen (§ 832
Abs. 1 Satz 1 BGB).*
verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf vollständige Klageabweisung weiter.
zurückgewiesen.
Eintragung der Klägerinnen in die Phononet-Datenbank ein erhebliches Indiz für
die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte ist und keine Anhaltspunkte
dafür vorgetragen sind, die diese Indizwirkung für die jeweils streitbefangenen
Musiktitel entkräften.
ausgegangen, aufgrund der von den Klägerinnen bewiesenen Richtigkeit der
Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders stehe fest, dass die
Musiktitel über die den Beklagten als Anschlussinhabern zugeordneten
Internetanschlüsse zum Herunterladen bereitgehalten worden sind. Die
theoretische Möglichkeit, dass bei den Ermittlungen von proMedia und des
Internetproviders auch Fehler vorkommen können, spricht nicht gegen die
Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse, wenn im Einzelfall keine konkreten
Fehler dargelegt werden, die gegen deren Richtigkeit sprechen. Ein falscher
Buchstabe bei der Namenswiedergabe in einer Auskunftstabelle reicht – wie in
dem zum Geschäftszeichen I ZR 19/14 geführten Rechtsstreit eingewandt –
insoweit nicht.
Beklagten, er und seine Familie seien bereits am 18. Juni 2007 in den Urlaub
gefahren und hätten vor Urlaubsantritt sämtliche technischen Geräte,
insbesondere Router und Computer vom Stromnetz getrennt, durch die Vernehmung
der beiden Söhne des Beklagten und seiner Ehefrau nicht bewiesen worden. Der
Beklagte ist für die Verletzungshandlung auch als Täter verantwortlich. Das Berufungsgericht
ist zutreffend davon ausgegangen, der Beklagte habe nicht dargelegt, dass
andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem
Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten
Rechtsverletzungen in Betracht kommen. Damit greift die tatsächliche Vermutung
der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ein.
angenommen, dass die Tochter der Beklagten die Verletzungshandlung begangen
hat. Hierbei hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht nur auf das
im polizeilichen Vernehmungsprotokoll dokumentierte Geständnis der Tochter
gestützt, sondern zudem berücksichtigt, dass das Landgericht die Tochter auch
selbst als Zeugin vernommen und diese dabei nach ordnungsgemäßer Belehrung über
ihr Zeugnisverweigerungsrecht ihr polizeiliches Geständnis bestätigt hat. Die
Beklagte ist für den durch die Verletzungshandlung ihrer damals minderjährigen
Tochter verursachten Schaden gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB verantwortlich. Zwar
genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das
ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass
sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen
belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern,
die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes
zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren,
besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann
verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem
Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR
74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 – Morpheus). Das Berufungsgericht hat im
Streitfall jedoch nicht feststellen können, dass die Beklagte ihre Tochter
entsprechend belehrt hat. Der Umstand, dass die Beklagte für ihre Kinder
allgemeine Regeln zu einem „ordentlichen Verhalten“ aufgestellt haben
mag, reicht insoweit nicht aus.
Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von
200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen
Musiktitel ausgegangen. Das Berufungsgericht hat schließlich mit Recht auch
einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten angenommen und dessen Höhe auf der
Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet.
Tauschbörse I
2013, 74)
2014, 495)
Tauschbörse II
Tauschbörse III
des Aufsichtspflichtigen
Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen
oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des
Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder
wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501