findet sich hier.
Schlagwort: Tauschbörse III
Rechtsanwalt Nikolai Klute von der Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte nennt das Urteil des LG Stuttgart vom 30.09.2015, Az. 24 O 179/15 auf der Kanzleihomepage ganz unprätentiös den „ersten Vorboten einer Zeitenwende sein, die mit den
Tauschbörsenentscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Sommer dieses Jahres
eingeläutet wurde“.
Darüber kann man sicherlich streiten, zumindest bis die Urteilbegründungen des BGH in den Sachen Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III vorliegen. Ob der Kollege Klute dann Recht behalten wird, wird man sehen. Zumindest auch wieder solange bis der Gesetzgeber wieder am Urheberrecht rumschraubt und es den Abmahnkanzleien schwerer zu machen, was dann wieder mal die Rechtsprechung motivieren wird ihr ganz eigenes Ding daraus zu machen.
Aber zurück zum entschieden Fall:
Die Begründung aus Stuttgart, garniert mit den Ausführungen der klagenden Partei zeigen, dass der zum Tatzeitpunkt noch minderjährige Beklagte hat das Computerspiel über einen Zeitraum fast sechs Wochen auf dem Computer gespeichert und konkret feststellbar an nicht weniger als 72 Zeitpunkten an 24 Tagen über eine Tauschbörse zum Download bereitgehalten hat.
Und dann hat das LG Stuttgart angefangen zu rechnen. Das liest sich im Urteil dann so:
“Setzt man das 400fache des Preises von 20 € für einen
illegalen Download an, gelangt man zu dem zugesprochenen Schadensersatzbetrag
von 8.000 €. Für Filesharing-Fälle ist darauf abzustellen, wie häufig aufgrund
der Beteiligung des Verletzers an der Tauschbörse von unbekannten Dritten auf
die geschützten Titel zugegriffen worden ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.
März 2012, 6 U 67/11, juris Rn. 40). Dabei ist in verschiedenen
Gerichtsentscheidungen die Zahl von 400 illegalen Zugriffen zugrunde gelegt
worden. (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23. März 2012 – 6 U 67/11, juris Rn. 41 f.; Beschluss
vom 08. Mai 2013 – 6 W 256/12, juris Rn. 9; OLG Hamburg, Urteil vom 07.
November 2013 – 5 U 222/10, juris Rn. 70 ff., jeweils für Musikttel; siehe zu
Musiktiteln auch die Pressemitteilung des BGH Nr. 92/2015 vom 11.06.2015, dort
a.E., der die Multiplikation 400 x 0,50 € zugrundliegen dürfte; die Gründe der
betreffenden Entscheidung liegen noch nicht vor).”
Das Urteil des LG Stuttgart mag noch den traurigen Rekord darstellen, wie der Blogger Lars Sobiraj im Blog tarnkappe formuliert hat und selbst wenn man es nicht als Vorboten für weitaus Schlimmeres, als höhere Schadensersatzansprüche, sehen will, die Wahrheit wird in Zukunft irgendwo dazwischen liegen, denn der Schlussfolgerung des Kollegen Klute ist eher zuzustimmen als der des Bloggers Sobiraj:
RA Nicolai Klute:
Nutzung von Tauschbörsen die urheberrechtlich geschützten Rechte und
wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaber ganz erheblich beeinträchtigt,
dies auch dann, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen vielleicht
marginal erscheinen mag. Sie ist es aber nicht. Denn die virale
Weiterverbreitung einer Datei über Tauschbörsen vervielfältigt den kausal
zurechenbaren Schaden einer einzigen Verletzungshandlung bis ins Unendliche.
Selbst wenn der Täter einer Rechtsverletzung seine eigene Verletzungshandlung
beendet hat, hat er seine Datei, die von vielen anderen weiter verbreitet wird,
kaum rückholbar in den Orbit geschossen. Das rechtfertigt auch
Schadensersatzbeträge wie die, die nun in Stuttgart ausgeurteilt worden sind“.
Richter ihren Namen für immer und ewig in die Highscoreliste „in den Orbit
geschossen“ haben.“
Zu Wochenbeginn wartete die Debcon GmbH angeführt von Rechtsanwalt Sebastian Wulf mit genauen Handlungsanweisungen und Schlussfolgerungen nach den BGH-Urteilen Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III auf und zum Wochenende legt nun der Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian nach.
Auch dieser kennt scheinbar schon die Begründungen der Urteile, während ich selber nur aus der Pressemittelung des BGH meine Vermutungen erstellen muss.
Auch Kollege Daniel Sebastian weiß schon, was in den Urteilen steht und was nach dem 11.06.2015 von den Gerichten gefordert werden muss um der sekundären Darlegungslast nachzukommen.
Wie auch die Debcon GmbH unterschlägt Rechtsanwalt Daniel Sebastian die anderen Grundsatzurteile des BGH zum Thema Filesharing, wie etwa BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare; BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 –Morpheus und Urteilvom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens.
Aber lesen Sie selbst:
Neueste BGH-Urteile
Kollege,
I ZR 75/14). Danach sind die Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung in voller Höhe zu
erstatten. Zudem können 200,00 Euro Schadensersatz pro Titel geltend gemacht werden. Ein Bestreiten der
Ordnungsmäßigkeit der Ermittlung der IP-Adresse greift nicht durch.
lassen, müssen diese die ordnungsgemäße Belehrung beweisen. Dies dürfte in
vielen Fällen nicht gelingen. Selbst wenn die Haftung der Eltern ausnahmsweise entfällt,
so haftet das Kind in vollem Umfang
(vgl. BGH I ZA 17/10; OLG Düsseldorf I-20 U 171/09). Innerhalb der Familie
macht es meistens wirtschaftlich keinen Unterschied, wer haftet, da die Zahlung
ohnehin von den Eltern vorgenommen werden muss.
Haftung des Anschlussinhabers praktisch nur dann entfallen, wenn die konkrete
Person benannt wird, die die Urheberrechtsverletzung begangen hat, mit der
Folge der vollen Haftung dieser Person. Vor diesem Hintergrund stellt sich das unterbreitete
Vergleichsangebot für Ihre Mandantschaft besonders günstig dar. Sie erhalten Gelegenheit, es im Sinne einer zügigen Gesamterledigung innerhalb von 10 Tagen durch
Überweisung auf mein Konto bei der Berliner Bank anzunehmen:
– Code (BIC) : DEUTDEDB110
kollegialen Grüßen
höchstrichterlichen Gerichtshofes
Mandantschaft bestehenden vergleichbaren Anspruches
Damen und Herren,
der letzten Monate und unsere zahlreichenden Versuche, der für Ihre
Mandantschaft günstigeren außergerichtlichen Klärung der berechtigten Ansprüche
hat seit dem 11.06.2015 durch drei klare BGH-Urteile einen kurzen Sinn – Ihre
Mandantschaft ist zu der Zahlung des o.g. Anspruchsverpflichtet! Jetzt wird es
Zeit sich nochmals zu bemühen.
oberste Gericht auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und somit die
höchste Instanz in Zivil- und Strafverfahren. Gerade vor dem Hintergrund
obliegt es Ihnen, aufgrund der Einstands/Pflichten Ihrer Mandantschaft in
diesem vergleichbaren Fall die aktuellen Entscheidungen des BGH nochmals näher
zu bringen. Falls Ihnen noch nicht bekannt, verweisen wir dazu auf die
Internetpräsenz des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe:
der Bundesgerichtshof in Karlsruhe letztinstanzlich in drei Verfahren zu
entscheiden, in denen Anschlussinhaber gegen Urteile zugunsten der
Rechteinhaber Revision eingelegt hatten. In allen drei Verfahren wurde die
Revision der Anschlussinhaber zugunsten der Rechteinhaber abgewiesen und die für
die Rechteinhaber günstigen lnstanzurteile bestätigt:
insbesondere folgende- oftmals im Bereich der Urheberrechtsverletzungen in
Tauschbörsen genannten – Fallkonstellationen nunmehr letztinstanzlich im Sinne
der Medienindustrie entschieden:
pauschale Bestreiten der ordnungsgemäßen Ermittlung/Rückverfolgung der
ip-Adresse durch spezialisierte Ermittlungsunternehmen ist nicht ausreichend,
sofern nicht dezidiert Umstände vorliegen, bzw. vorgetragen werden, dass eine
Ermittlung/Rückverfolgung der ip-Adresse tatsächlich fehlerhaft ist und nicht
nur sein kann.
Anschlussinhaber nicht glaubhaft und exakt nachvollziehbar im Rahmen des
alternativen Sachvortrages darlegt, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt
selbstständig Zugang zu dem Internetanschluss haben, haftet der
Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung als Störer. Ein
Bestreiten reicht ebenfalls nicht aus. Nach Ansicht von Rechtsexperten werden Anschlussinhaber
es schwer haben, durch pauschales Bestreiten und vorformulierte Erklärungen der
Haftung für von Ihren Internet-Anschlüssen begangene Urheberrechtsverletzungen
zu entgehen.
haben nach Ansicht der entscheidenden Richter den entstandenen Schadenaufgrund
einer Aufsichtspflichtverletzung zu erstatten, sofern hier nicht nachweisbar
dem Kind die
Tauschbörsen verboten wurde und das Kind über die Rechtswidrigkeit einer
Teilnahme an Tauschbörsen belehrt wurde. Eine pauschale Weisung an Kinder, sich
rechtmäßig zu verhalten, ist
ausreichend. Hier wird noch einmal darauf verwiesen, dass es für Filesharing
eine spezielle Software auf dem Rechner installiert sein muss, für die man Admin-Rechte
benötigt, die einem minderjährigem Kind mit solch einer Tragweite nicht
anvertraut werden kann.
der Höhe von Schadenersatzansprüchen anhand der Methode der Lizenzanalogie hat
der Bundesgerichtshof ausdrücklich gebilligt und dabei neben einem Schadenersatz
in Höhe von schon € 200,00 pro Musiktitel – wohl unstrittig bei Filmwerken
deutlich mehr – auch Gegenstandswerte von € 80.000,00 – € 200.000,00 für die
anwaltliche Abmahnung von Anschlussinhabern nicht beanstandet.
sogar irrelevant, ob das ganze oder nur Teile des Werkes illegal verbreitet
wurden.
höchstrichterliche Rechtsprechung stärkt die Rechtsposition unserer
Auftraggeber enorm; selbstverständlich sehen wir uns in der Pflicht, im Lichte
dieser Entwicklung die Rechte unserer Auftraggeber noch stärker – auch vor den
ordentlichen Gerichten – zu vertreten und durchzusetzen.
Bundesgerichtshof hat erkannt, dass die sog. Internetpiraterie zu einer
existenzbedrohlichen Bedrohung für die Musik- und Filmindustrie geworden ist.
appellieren wir nochmal an Ihre Mandantschaft – aber auch aufgrund der Schadensminderungspflicht
an Sie -, und geben die Möglichkeit, sich noch heute, spätestens jedoch mit Ablauf
des 24.06.2015 instinktiv zu erkundigen um diesen langwierigen, mit Kosten
verbundenen,
beenden.
Berücksichtigung der sicherlich gerichtlich durchsetzbaren Höhe hat Ihre
Mandantschaft durch Vergleichszahlung in Höhe von
vorgenannten Termin die Möglichkeit, den unter der o.g. lnkassonummer geführten
Rechtsstreit endgültig und gegenseitig – wenn auch ohne Anerkenntnis einer
Rechtspflicht im Übrigen – zu beenden.
Einmalzahlung über die genannte Summe nicht möglich sein, lassen Sie uns
aussagekräftige Unterlagen über die finanzielle Situation Ihrer Mandantschaft zukommen;
wir werden sodann ein entsprechendes, angemessenes Ratenzahlungsangebot
unterbreiten.
I ZR 169/12 – BearShare; BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus und Urteilvom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens.