Kategorien
Uncategorized

OLG Frankfurt am Main: Kein Zueigenmachen durch Teilen eines Beitrags auf Facebook

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil
vom  26.11.2015, Az. 16 U 64/15
entschieden,
dass derjenige, der den Beitrag eines anderen Nutzers in dem sozialen Netzwerk
Facebook „teilt“, sich nicht auch zugleich mit dem Inhalt des Beitrags
identifiziert .
Das OLG Frankfurt begründet seine Entscheidung damit, dass es sich bei
der von Facebook angebotenen Funktion „Teilen“ nur um die Möglichkeit handelt,
auf Beiträge Dritter hinzuweisen. Dem „Teilen“ von Inhalten komme anders als
der Funktion „Gefällt mir“ für sich genommen keine über die Verbreitung des
jeweiligen Inhalts hinausgehende Bedeutung zu. Deshalb führe das „Teilen“
allein noch nicht zu einer Identifikation mit dem „geteilten“ Beitrag. Das OLG
Frankfurt sieht im Teilen eines Beitrages eher einen Hinweis an andere Nutzer
auf den geteilten Inhalt.
Das Urteil im Volltext:
Tenor:
Auf die Berufung
des Verfügungsbeklagten wird das am 19. Februar 2015 verkündete Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main – 2-03 O 69/14 – teilweise abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Die einstweilige
Verfügung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. März
2014 wird aufgehoben, soweit es dem Verfügungsbeklagten untersagt worden ist,
auf den von ihm betriebenen und/oder administrierten Internetseiten (wie beispielsweise
…) und/oder dem Internetportal „Facebook“ zu behaupten und/oder zu
veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen,
die Mitglieder
des Verfügungsklägers seien geistig minderbemittelte Hofdamen eines ordinären
Königs, wenn dies wie in Anlage K 3 ersichtlich geschieht;
ferner
der Vorsitzende
des Verfügungsklägers sei bereits mehrfach durch Urheberrechtsverletzungen
aufgefallen, wenn dies wie in Anlage K 3 ersichtlich geschieht.
Ferner wird der
auf ihren Erlass gerichtete Antrag des Verfügungsklägers zurückgewiesen.
Im Übrigen wird
die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 19. Februar 2015, durch das die einstweilige Verfügung
vom 21. März 2014 bestätigt worden ist, zurückgewiesen.
Die Kosten des
Rechtsstreits – und zwar beider Instanzen – tragen die Parteien je zur Hälfte.
Der Streitwert
für die 1. Instanz wird bis zum 21. März 2014 auf 24.000,- € festgesetzt. Im
Übrigen beträgt der Streitwert für die restliche 1. Instanz und das
Berufungsverfahren je 12.000,- €.
Gründe
I
Der
Verfügungskläger ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Förderung des
nationalen und internationalen Tierschutzes ist. Der Kläger unterstützt mit
Spendengeldern eine unter der Bezeichnung „X“ aktive dänische
Tierschutzgruppe. Der Verfügungsbeklagte ist Redakteur und verantwortlicher
Betreiber der Internetseite …. Der Verfügungsbeklagte veröffentlichte unter
dem … 2014 den aus Anlage K 1 (Bl. 26 ff d.A.) ersichtlichen Artikel unter
der Überschrift „A … Verein vergleicht dänische Hunde mit Juden“.
Des Weiteren veröffentlichte der Verfügungsbeklagte am … 2014 einen Betrag
unter dem Titel „A .. ein Haufen ordinärer Proleten?“ gemäß Anlage K
3 (Bl. 29 ff d.A.).
Das Landgericht
hat – auf den Antrag des Verfügungsklägers vom 24. Februar 2014 – es dem
Verfügungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung gemäß Beschluss vom
21. März 2014 (Bl. 52 ff d.A.) untersagt,
auf den vom
Verfügungsbeklagten betriebenen und/oder administrierten Internetseiten (wie
beispielsweise …) und/oder dem Internetportal „Facebook“ zu
behaupten und/oder zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen,
1. dass der
Verfügungskläger dänische Hunde mit Juden vergleicht, wenn dies wie in Anlage K
1 ersichtlich geschieht;
und/oder
2. die Mitglieder
des Verfügungsklägers seien geistig minderbemittelte Hofdamen eines ordinären
Königs, wenn dies wie in Anlage K 3 ersichtlich geschieht;
und/oder
3. der
Vorsitzende des Verfügungsklägers sei bereits mehrfach durch
Urheberrechtsverletzungen, dubiose Spendenaffären und Rettungsaktionen im
Zusammenhang mit kriminellen Vermehrern, Drogen- und Hundekampfmilieu
aufgefallen, wenn dies wie in Anlage K 3 ersichtlich geschieht.
Mit Schriftsatz
vom 18. März 2014 (Bl. 69 d.A.) hatte der Verfügungskläger ursprünglich
eingereichte 3 weitere Anträge zurückgenommen und zwei weitere Anträge
modifiziert.
Mit Urteil vom
19. Februar 2015 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 21. März
2014 bestätigt.
Hinsichtlich des
Sachverhalts und hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 Abs. 1
S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils (Bl. 170 – 182 d.A.) Bezug genommen.
Gegen das ihm am
02. März 2015 zugestellte Urteil hat der Verfügungsbeklagte mit einer am 27.
März 2015 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die -nach
entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist – mit einer am 02. Juni 2015
bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist.
Der
Verfügungsbeklagte rügt Rechtsfehler und unzutreffende Tatsachenfeststellungen.
Er meint,
hinsichtlich des Postings aus Anlage K 1 („Judenhunde“) sei das
Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass der auf den Seiten des
Verfügungsbeklagten veröffentlichte Screenshot nicht mit dem Original-Posting
des Verfügungsklägers übereinstimme. Durch das „Teilen“ des
angegriffenen Postings habe sich der Verfügungskläger den Vergleich zwischen
dänischen Hunden und Juden zu eigen gemacht.
Ferner habe der
Verfügungsbeklagte zu keinem Zeitpunkt behauptet, „die Mitglieder des
Verfügungsklägers“ seien geistig minderbemittelte Hofdamen eines ordinären
Königs; vielmehr habe er die Personen gemeint, die die vom Vorsitzenden des
Verfügungsklägers geäußerten Kraftausdrücke mit „gefällt mir“
kommentiert hätten. Schließlich meint er, dass die vom Landgericht als unwahr
erachteten Tatsachenbehauptungen wahr seien, da der Verfügungskläger bereits
mehrfach einer breiten Öffentlichkeit wegen Urheberrechtsverletzungen
aufgefallen sei und sich aus den Anlagen AG 11 sowie AG 19 – 21 (Bl. 112, 160
ff d.A.) ergebe, dass der Verfügungskläger an dubiosen Spendenaffären beteiligt
sei; schließlich sei er auch mehrfach im Zusammenhang mit kriminellen
Tier-Vermehrern, dem Drogen- und Hundekampfmilieu aufgefallen.
Der
Verfügungsbeklagte beantragt,
das Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 2015 – 2-03 O 69/14 – abzuändern
und den Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 21. März 2014 aufzuheben.
Der
Verfügungskläger beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Der
Verfügungskläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Hinsichtlich
weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
II.
Die in formeller
Hinsicht unbedenkliche Berufung des Verfügungsbeklagten hat in der Sache
teilweise Erfolg.
Auf seine
Berufung war das landgerichtliche Urteil abzuändern und die einstweilige
Verfügung des Landgerichts vom 21. März 2014 aufzuheben, soweit es um die
Verurteilung gemäß Ziffern 2 und 3 a geht.
Der Verfügungskläger
hat gegen den Verfügungsbeklagten insoweit keinen Unterlassungsanspruch gemäß
§§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 ff BGB. Dem Verfügungskläger steht gegen den
Verfügungsbeklagten zunächst kein Unterlassungsanspruch zu, soweit Ziffer 2 der
einstweiligen Verfügung vom 21. März 2014 betroffen ist.
Bei der
inkriminierten Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob sie die Grenze zur Schmähkritik überschreitet.
Entscheidend ist, dass sie nicht den Verfügungskläger in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzt, weil ausweislich des vorgelegten Screenshots der
Verfügungsbeklagte gerade nicht die Mitglieder des Verfügungsklägers als
„minderbemittelte Hofdamen eines ordinären Königs“ bezeichnet hat und
deshalb diese Aussage nicht geeignet ist, dem Verein in seinem Ansehen zu
schaden. Mit seiner Äußerung hat der Verfügungsbeklagte vielmehr auf die
Personen abgezielt, die die teilweise durchaus als ordinär zu qualifizierenden
Aussagen des Vorsitzenden des Verfügungsklägers mit „gefällt mir“
markiert haben. Gemeint sind also grundsätzlich alle möglichen Facebook-Nutzer.
Wie auch das Landgericht letztlich zutreffend festgestellt hat, kann aus der
großen Anzahl dieser Markierungen nicht geschlossen werden, dass diese
„Unterstützer“ personenidentisch mit den Mitgliedern des
Verfügungsklägers sind.
Der Senat folgt
auch nicht der Auffassung des Landgerichts, dass die streitgegenständliche
Formulierung im Lichte der Überschrift „A … ein Haufen ordinärer
Proleten“ gesehen werden müsse. Denn Überschrift und angegriffene
Formulierung sind durch eine große Anzahl von Screenshots getrennt. Hierdurch
wird eine deutliche Zäsur geschaffen, die gegen den vom Landgericht
vorgenommenen Rückschluss spricht. Aus der erkennbar offenen Formulierung
folgt, dass der Verfügungsbeklagte nicht die Mitglieder, sondern alle
Facebook-Nutzer gemeint hat. Allein aus der Begrifflichkeit „Haufen“
kann vor diesem Hintergrund nicht auf die Mitglieder des Vereins geschlossen
werden.
Erfolg hat die
Berufung auch insoweit, als es um den Verfügungsausspruch zu 3) in Bezug auf
die Urheberrechtsverletzungen geht. Zwar handelt es sich bei der Äußerung des
Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger sei in der Vergangenheit mehrfach
durch Urheberrechtsverletzungen aufgefallen, um die Behauptung einer Tatsache.
Gleichwohl besteht kein Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers, da es sich
um eine wahre Tatsachenbehauptung handelt. Der Verfügungskläger hat ausweislich
der Anlagen AG 7 ff (Bl. 106 ff d.A.) Bilder aus Filmen und Fernsehen,
andererseits Bilder der C ohne deren Zustimmung kopiert und verfremdet bzw.
kombiniert. Da kein Ausnahmetatbestand des § 53 Urheberrechtsgesetz, also die
Vervielfältigung zum privaten Gebrauch, greift, handelt es sich hierbei um
Urheberrechtsverletzungen. Dass die jeweiligen Urheberrechtsinhaber – mit
Ausnahme der C – keine Abmahnung ausgesprochen haben, ändert daran nichts.
Für das Vorliegen
einer Urheberrechtsverletzung bedarf es weder der Kenntnis des Urheberrechtsinhabers
noch einer Abmahnung.
Anders als das
Landgericht ist der erkennende Senat der Auffassung, dass diese
Urheberrechtsverletzungen auch in der Öffentlichkeit thematisiert wurden.
Tatsächlich wurde auf den Facebook-Seiten der C über „den Bilderklau“
des Verfügungsklägers diskutiert. Da es sich hierbei um eine öffentliche Seite
der Social-Media-Plattform handelt, ist die Behauptung des Verfügungsbeklagten,
der Verfügungskläger sei in der Öffentlichkeit bereits mehrfach durch
Urheberrechtsverletzungen aufgefallen, nicht zu beanstanden.
Im Übrigen hat
die Berufung des Verfügungsbeklagten jedoch keinen Erfolg.
Zunächst ist der
Verfügungsausspruch zu Ziffer 1 rechtlich nicht zu beanstanden. Der
Verfügungsbeklagte ist zu Recht verurteilt worden, es zu unterlassen, auf
seinen Internetseiten zu behaupten und/oder zu veröffentlichen, dass der
Verfügungskläger dänische Hunde mit Juden vergleicht.
Zu Recht hat das
Landgericht die angegriffene Äußerung als eine auf unwahrer Tatsachengrundlage
beruhende schlussfolgernde Meinungsäußerung bewertet. Grundsätzlich sind solche
Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen, als
Meinungsäußerung von dem Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt,
sofern sie – wie hier – durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens
oder Meinens geprägt sind. Enthält die Meinungsäußerung aber einen erwiesen
falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der
Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen
zurück (vgl. z.B. BGH, Urteil v. 16.12.2014, NJW 2015, 773, 775 [BGH 16.12.2014
– VI ZR 39/14] m.w.N.).
Im vorliegenden
Fall basiert die Meinungsäußerung gerade auf einem solchen unwahren
Tatsachenkern. Denn nach Auffassung des Senats hat der Verfügungsbeklagte das
streitgegenständliche Posting, wie es in Anlage K 1 (Bl. 26 d.A.) abgebildet
ist, manipuliert. Dabei ist entgegen der landgerichtlichen Feststellungen
unerheblich, ob der angegriffene Schriftzug über, unter oder (rechts) neben dem
Foto des Kapuzenpullis steht. Denn je nach gewählter Ansicht platziert die
Sozial-Media-Plattform Textbeiträge an verschiedenen Stellen unter/über/neben
Bildbeiträgen. Soweit das Landgericht seinen Manipulationsvorwurf in erster
Linie auf die Platzierung des Textes stützt, folgt der Senat dem nicht.
Entscheidend ist
vielmehr, dass der Verfügungsbeklagte das Posting verändert hat, da es nicht
erkennen lässt, dass es sich um einen „geteilten Beitrag“ der
dänischen Tierschützerin D handelt. Ein Vergleich der Anlagen K 1 (Bl. 26 d.A.)
und K 8 (Bl. 47 d.A.) verdeutlicht dies: Während bei der Anlage K 1 allenfalls
der Zitatstrich links vor dem dänischen Schriftzug sowie der deutschen
Übersetzung darauf hindeutet, dass es sich ursprünglich nicht um einen Beitrag
des Verfügungsklägers handelt, wird dies aus der Anlage K 8 auf den ersten
Blick erkennbar. Denn dort wird bereits aus der Überschrift deutlich, dass es
sich um ein geteiltes Bild handelt (hat … Ds Fotos geteilt“). Das Zitat
in der Anlage K 8 zeigt weiter, dass die Erstellerin des Postings den
Vorsitzenden des Verfügungsklägers „verlinkt“ hat („mit
E“). Diese Markierung resultiert nicht aus einem „Teilen“ des
Vorsitzenden des Verfügungsklägers. Sie wurde vielmehr von der Verfasserin des
Postings, der Tierschützerin D, mutmaßlich bei dem Erstellen des Beitrages,
vorgenommen.
Als eigener
Beitrag des Verfügungsklägers ist allein die Danksagung „Danke nach
Dänemark liebe D, go X“ zu erblicken.
Der
Verfügungsbeklagte hat somit das streitgegenständliche Posting in einer Weise
verändert, die die Urheberschaft des Beitrags verschleiert. Die
Tatsachengrundlage für die Meinungsäußerung des Beklagten ist daher nicht wahr.
Der Verfügungsbeklagte kann ferner nicht mit seinem Vortrag überzeugen, dass
nach ständiger Rechtsprechung das „Verlinken“ zu einem „zu Eigen
machen“ des verlinkten Beitrags führe.
Diese
Rechtsprechung ist nach Ansicht des Senats nicht auf die Funktion
„Teilen“ bei Facebook anwendbar. Soweit erkennbar, waren die
angerufenen Gerichte regelmäßig mit wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen
und presserechtlichen Problemstellungen befasst (vgl. Hoeren, GRUR 2011, 503;
Hoffmann in:
Spindler/Schuster,
Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 7 TMG Rdnr. 16 ff. m.w.N.).
Sie hatten zu entscheiden, ob der „illegal“ Verlinkende
urheberrechtlich, wettbewerbsrechtlich oder presserechtlich zur Verantwortung
zu ziehen ist.
Im vorliegenden
Fall geht es aber gerade nicht um eine solche Verantwortlichkeit des
Verfügungsklägers, sondern vielmehr um die Frage, ob er durch das Teilen des
Beitrags der Tierschützerin D dänische Hunde mit Juden verglichen hat.
Bei der Funktion
„Teilen“, die zwar dem „Verlinken“ in technischer Sicht
ähnlich ist, handelt es sich vielmehr um eine Möglichkeit, auf private Inhalte
anderer Nutzer hinzuweisen. Anders als bei der Funktion „gefällt mir“
(vgl. hierzu z.B. Bauer, Kündigung wegen beleidigender Äußerungen auf Facebook,
NZA 2013, 67, 71) ist dem „Teilen“ für sich genommen keine über die
Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen.
Abgesehen davon
ist auch nach der oben genannten Rechtsprechung mit einer Verlinkung nicht
zwingend ein „zu-eigen-machen“ des verlinkten Inhalts verbunden. Der
„Verlinkende“ als Verbreiter des Inhalts macht sich eine fremde
Äußerung vielmehr regelmäßig erst dann zu eigen, wenn er sich mit ihr
identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als
seine eigene erscheint. Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der
Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung im
Einzelfall zu prüfen (vgl. BGH, Urteil v. 17.12.2013, NJW 2014, 2029, 2032).
Nach Auffassung
des Senats wollte der Verfügungskläger das Posting der Frau D durch das Teilen
des Beitrags weiter verbreiten, ohne sich allerdings zugleich mit dem gesamten
Inhalt des Postings, insbesondere mit dem von Frau D vorgenommenen Vergleich,
zu identifizieren. Auch die Danksagung „Danke nach Dänemark liebe D, go
X“ bezieht sich nach verständiger Würdigung auf die Tierschutzarbeit der
„X“, nicht aber auf den angegriffenen Vergleich. Dass der Vorsitzende
des Verfügungsklägers in dem Beitrag verlinkt wurde („mit E“) ändert
an dieser Wertung nichts, da diese Verlinkung von der Erstellerin des Postings
stammt.
Ohne Erfolg
wendet sich der Verfügungsbeklagte auch gegen den Unterlassungsanspruch des
Verfügungsklägers im Hinblick auf seine Äußerung, der Verfügungskläger sei in
„dubiose Spendenaffären“ verwickelt. Zutreffend hat das Landgericht
ausgeführt, dass das Wort Affäre peinliche und skandalöse Vorfälle suggeriert.
Auch der Umstand, dass der Verfügungskläger seine Spendenzu- und abflüsse nicht
offenlegen kann oder möchte, kann nach Auffassung des Senats eine solche
„Spendenaffäre“ nicht begründen.
Bei dem
Verfügungskläger handelt es sich zwar um einen gemeinnützigen Verein. Als
solcher ist er auch den Regelungen der Abgabenordnung unterworfen, die ihn zu
einer gewissenhaften Geschäftsführung, u.a. durch Aufzeichnungen über die
Einnahmen und Ausgaben (z.B. § 63 Abs. 3 AO) verpflichtet. Hieraus folgt jedoch
keine Pflicht, diese Aufzeichnungen gegenüber jedermann offen zu legen.
Soweit die zur
Akte gelangten Aufzeichnungen (Anlagen K 11, 19 – 21) lückenhaft sind oder
nicht den Regeln einer kaufmännischen Buchführung entsprechen, ist dieser
Umstand nicht geeignet, eine „dubiose Spendenaffäre“ im Wortsinn zu
belegen.
Daran ändert auch
der Inhalt der Anlagen AG 15 ff nichts. Soweit dort verschiedene Beteiligte im
Mai 2014 über die Verwendung von Spendengeldern diskutierten, erfolgte diese
Diskussion erst nach Veröffentlichung des angegriffenen Beitrags vom … 2014.
Von dieser
zeitlichen Komponente abgesehen ist aber auch der Inhalt der geführten
Diskussion allenfalls geeignet, eine Intransparenz bei der Buchführung des
Verfügungsklägers zu belegen, nicht aber eine Spendenaffäre. Selbst wenn
beispielsweise der „X“ F angibt, vom Verfügungskläger lediglich
Transportkostenzuschüsse in Höhe von 300,- € erhalten zu haben, folgt daraus
nicht automatisch, dass die vom Verfügungskläger behaupteten Zuwendungen an
andere „X“ nicht erfolgt sind. Insofern fehlt es an einem
substantiierten Vortrag des Verfügungsbeklagten.
Ebenfalls zu
unterlassen hat der Verfügungsbeklagte die Behauptungen, der Vorsitzende des
Verfügungsklägers sei mehrfach durch Rettungsaktionen im Zusammenhang mit
kriminellen Vermehrern, dem Drogen- und Hundekampfmilieu aufgefallen.
Auch insoweit
teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass die vom
Verfügungsbeklagten vorgelegten Screenshots insoweit keine ausreichende
Tatsachengrundalge bieten können. Es ist nicht ersichtlich, dass der
Vorsitzende des Verfügungsklägers an irgendwie gearteten illegalen
Rettungsaktionen beteiligt war oder diese initiiert hat.
Soweit in
verschiedenen Screenshots von illegalen Rettungsaktionen „dänischer
Tierbefreier“ berichtet wird („… den X drohen Geldstrafen … darum
können wir nicht damit prahlen, was passiert“), handelt es sich um
Spendenaufrufe oder Unterstützungsbekundungen des Verfügungsklägers sowie
dessen Vorsitzenden. Folglich kann ihm allenfalls eine passive, finanzielle oder
ideelle Unterstützung vorgeworfen werden. Die vom Verfügungsbeklagten
getätigten Äußerungen deuten dagegen auf eine aktive Beteiligung hin.
Bezüglich der für
den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr und den
Verfügungsgrund nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des
Landgerichts.
Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3, 92 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist
gemäß § 542 Abs. 2 ZPO rechtskräftig.

Der Streitwert war gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festzusetzen.