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OVG Münster bestätigt vorläufiges „Aus“ für „StreamOn“ der Telekom

Die Telekom Deutschland GmbH darf das von ihr angebotene
Produkt „StreamOn“ in der bisherigen Form vorläufig nicht
weiterbetreiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in
Münster in einem durch die Telekom gegen die Bundesnetzagentur angestrengten
Eilverfahren entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Köln (MMR 2019, 197) bestätigt, wonach der Stream-On-Dienst
gegen den Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen die europäischen
Roaming-Regeln verstößt. Der Beschluss vom 12.07.2019 (Az.: 13 B 1734/18) ist
unanfechtbar.
Videostreaming nur zum Teil und nur im Inland
anrechnungsfrei
Bei „StreamOn“ handelt es sich um ein kostenloses
Zusatzangebot für Mobilfunk-Kunden. Bei Buchung wird der Datenverkehr für
Audio- und Videostreaming sogenannter Contentpartner der Antragstellerin nicht
auf das mit dem Mobilfunktarif vertraglich vereinbarte Inklusivdatenvolumen
angerechnet. Für bestimmte Mobilfunktarife willigt der Kunde allerdings in eine
generelle Bandbreitenbegrenzung für Videostreaming auf maximal 1,7 Mbit/s ein,
was für eine Auflösung in HD-Qualität nicht mehr genügt. Eine Nutzung von
„StreamOn“ ist zudem nur innerhalb Deutschlands vorgesehen. Im
Ausland wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming immer auf das
Inklusivdatenvolumen angerechnet.
BNetzA untersagte Fortführung des Dienstes
Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass
„StreamOn“ gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der
Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, und
untersagte die Fortführung von „StreamOn“ in der derzeitigen
konkreten Ausgestaltung. Das VG Köln lehnte einen hiergegen gerichteten
Eilantrag der Antragstellerin ab. Das OVG wies die hiergegen gerichtete
Beschwerde der Antragstellerin zurück.
Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit verstößt gegen
Netzneutralität
Der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte die Anbieter
von Internetzugangsdiensten zur Gleichbehandlung allen Datenverkehrs. Hiergegen
werde verstoßen, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit für Videostreaming
gegenüber anderen Diensten oder Anwendungen gezielt gedrosselt werde. Da der
Grundsatz der Neutralität ein grundlegendes Funktionsprinzip des Internets
zugunsten sämtlicher Nutzer schütze, sei es auch unerheblich, ob der Kunde mit
der Buchung von „StreamOn“ in die Drosselung eingewilligt habe.
Anrechnung des Datenverkehrs auf Inklusivdatenvolumen
verstößt gegen Roaming-Regeln
Außerdem sei es nach europäischen Roaming-Regeln verboten,
für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber
dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen, so das OVG. Die Antragstellerin
verletze dieses Verbot, soweit sie den Datenverkehr für Audio- und
Videostreaming bei Nutzung im europäischen Ausland abweichend zu einer Nutzung
im Inland auf das Inklusivdatenvolumen anrechne. Für den Kunden bestehe damit
bei Nutzung im europäischen Ausland ein ungünstigerer Entgeltmechanismus. Da
die Entscheidung der Bundesnetzagentur aus diesen Gründen voraussichtlich
rechtmäßig sei, könne sie auch bereits vor einer endgültigen Entscheidung im
Hauptsacheverfahren vollzogen werden.

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Filesharing und der Hackerangriff auf die Telekom-Router

Heise.de berichtet heute,
dass die Ausfälle nach Erkenntnissen der Telekom und des Bundesamts für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) auf eine weltweite Attacke auf
Router zurück  gehen. Der Ausfall von
über 900.000 DSL-Endpunkten und damit den Internet- und Telefonanschlüssen der
Kunden sei Symptom eines Angriffes, bei dem versucht werde, Schadsoftware auf
den DSL-Routern zu installieren, hieß es vom BSI.
Nach meiner Einschätzung müsste nun dieser großangelegte
Hackerangriff auch Auswirkungen im Bereich Filesharing haben. Denn wenn bisher
immer von den abmahnenden Rechtsanwälten der Rechteanbieter und den Gerichten
unisono davon ausgegangen worden ist, dass die Ermittlung der IP-Adresse grundsätzlich
fehlerfrei, zumindest wenn mehr als ein Verstoß festgestellt werden konnte, sei
und bei den heutigen Routern bei Eingabe eines benutzerdefinierten Passwortes
ja eigentlich auch kein Fremder unbefugt Zugang zum Netzwerk des abgemahnten
Anschlussinhabers erlangt haben kann , der Anschlussinhaber also im Rahmen der
sekundären Darlegungslast Begründungen am verbalen Hochreck vollbringen muss um
der Haftung für mögliches Filesharing zu entgehen; so muss das nun wohl anders
betrachtet werden.

Wenn knapp eine Million (1.000.000) Router gehackt werden
können und die Telekom auch nach drei 3! Tagen nicht für alle Router eine
Lösung via Update findet und Stunde um Stunde eingestehen muss, dass nicht eine
Sorte Router sondern auch noch eine andere oder eine Dritte und dann eine
Vierte und Fünfte befallen sind, um dann für alle Router ein Update zu
generieren, dann kann bei der Ermittlung von IP-Adressen nicht mehr davon
ausgegangen werden, dass in jedem Fall der Anschlussinhaber Herr über seinen
Router, sein Netzwerk, sein WLAN gewesen ist. Zumindest in den Fällen, in denen
der Anschlussinhaber Kunde der Telekom ist muss dies nun stark bezweifelt
werden.
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Filesharing: Honig im Kopf läuft nicht nur im Kino gut, sondern auch bei Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für Warner Bros Entertainment GmbH angebliches Filesharing an der  deutschen Tragikomödie aus dem Jahr 2014  „Honig im Kopf” (Film)“. Regie
führte Til Schweiger, der zusammen mit Hilly Martinek das
Drehbuch schrieb, den Film mitproduzierte und neben Dieter Hallervorden
und seiner Tochter Emma Schweiger eine Hauptrolle spielte.
Der Film „Honig im Kopf“, der am 15.
Dezember 2014 Weltpremiere hatte, lief ab dem 25. Dezember 2014 in den
deutschen Kinos


Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert  815,00 € für die illegale
Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Honig im Kopf” in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 815,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:
0800 88 7 31 32 (kostenfrei),
oder: 05202 / 7 31 32
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

per
email :info (at)
ra-gerth.de

in Verbindung setzen.