vom 02.08.2018, Az.: 4 U 18/18 entschieden, dass die Angabe
„Merinowolle“ gegen die TextilKennzVO verstößt und ein abmahnfähiger
Wettbewerbsverstoß ist.
Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nach Art. 5 Abs. 1
TextilKennzVO nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden.
Nach Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO müssen die vorgeschriebenen Informationen für
Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein. Dies gilt auch für im Internet
zum Kauf angebotene Fahrradhandschuhe. Die Bewerbung der Fahrradhandschuhe mit
der Bezeichnung des Futterstoffs als „Merinowolle“ ist
wettbewerbswidrig, da sich im Anhang I der Verordnung unter Nummer 1 allein die
Bezeichnung „Wolle“ und nicht die Bezeichnung „Merinowolle“
findet. Die folgende Nummer 2 führt die Namen einiger Tierarten, jedoch keiner
Schafrasse auf, die als Zusatz zu „Wolle“ genannt werden können.
Daher darf die Bezeichnung „Merinowolle“ in diesem Zusammenhang nicht
verwendet werden.
verkündete Urteil der 16. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des
Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und (allein) im Hinblick auf die
Widerklage wie folgt neu gefasst:
34/17) vom 20.06.2017 wird aufgehoben.
Fassung der Berufungsbegründung der Klägerin vom 07.04.2017 wird
zurückgewiesen.
Hamm (Az.: I-4 U 34/17) werden der Klägerin auferlegt; die Kosten der ersten
Instanz des Erlassverfahrens (Az.: I-16 O 11/17 LG Bochum) werden gegeneinander
aufgehoben.
aufgehoben.
Fahrradzubehör und Textilprodukten wie beispielsweise Fahrradhandschuhen tätig.
unter ihrem dortigen Benutzernamen „cshop…“ Fahrradhandschuhe unter
der Artikelnummer B2 und der Artikelbezeichnung „H Fahrradhandschuhe X
Q“ mit folgenden Angaben zur Textilfaserzusammensetzung an:
Einblendungen auf den Seiten 3 und 4 der Klageschrift vom 19.07.2017 (Bl. 3/4
d.A.) Bezug genommen.
Schreiben vom 29.11.2016 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf. Sie beanstandete, dass die Angabe „95 %
Merinowolle“ gemäß Art. 5 i.V.m. Anhang I der TextilKennzVO unzulässig
sei.
15.12.2016 (Az. I-15 O 239/15) eine Beschlussverfügung, mit der es der
Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel unter a) untersagt
wurde,
entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern im Sortiment Textilprodukte/Handschuhe
anzubieten, ohne hierbei den Informationspflichten nach Art. 5, 16 VO Nr.
1007/2011/EU (Textilkennzeichnungsverordnung) nachzukommen, wenn dies geschieht
wie am 29.11.2016 auf der Internetverkaufsplattform B bei dem Artikel „H
Fahrradhandschuhe X Q“ mit der Angabe zur Textilfaserzusammensetzung
„Merinowolle“ in Verbindung mit der Einblendung auf Seiten 10/11 der
Antragsschrift.
einstweilige Verfügung insoweit durch Urteil der nunmehr zuständigen Kammer
(Az. I-16 O 11/17) vom 21.03.2017 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin
wurde das erstinstanzliche Urteil mit Versäumnisurteil des Senates vom
20.06.2016 (Az. I-4 U 34/17) dahin abgeändert, dass die einstweilige Verfügung
des Landgerichts vom 15.12.2016 hinsichtlich des Tenors zu a) – im Sinne eines
Neuerlasses – bestätigt wurde.
insoweit gemäß § 926 ZPO eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen,
nachdem es mittlerweile zu Verhandlungen über den Abschluss eines Vergleichs
gekommen war. In diesem Zusammenhang hatte die Klägerin der Beklagten am
20.02.2017 den Entwurf einer entsprechenden Vereinbarung übersandt. Wegen deren
Inhalts wird auf die als Anlage HKMW 6 (Bl. 56ff. der Akten) übersandte Kopie
derselben Bezug genommen.
GbR hatte bereits zuvor im Rahmen eines von der hiesigen Beklagten gegen sie
unter dem Az. 81 O 50/15 LG Köln geführten Klageverfahrens im Wege der
Widerklage am 03.09.2015 ein (Teil-)Anerkenntnisurteil gegen die Beklagte
erwirkt (Bl. 56/57 der Beiakte), mit dem dieser unter Androhung der
gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden war,
Abschluss endgeltlicher Verträge mit Verbrauchern im Sortiment
Kleidung/Textilien (insbesondere Fahrradhandschuhe) anzubieten, ohne hierbei
den gesetzlichen Informationspflichten nach Art. 16 Abs. 1
Textilkennzeichnungsverordnung nachzukommen.
Internetseite www.cshop…-shop.de für Handschuhe ohne Angaben zur
Textilzusammensetzung enthielt (Bl. 40/41 der Beiakte) gewesen. Im Folgenden
kam es zu einem Ordnungsmittelverfahren gegen die Beklagte (Az. 81 O 50/15 SH1
LG Köln) wegen fehlerhafter, da nicht dem Anhang I der
Textilkennzeichnungsverordnung entsprechender Angabe der
Materialzusammensetzung, in dessen Rahmen die Klägerin die Umschreibung des
Titels nach § 727 ZPO beantragte. Die Beklagte stellte daraufhin nicht nur die
Kerngleichheit des nunmehr gerügten Verstoßes sowie ihr Verschulden in Abrede,
sondern trat auch dem Umschreibungsantrag der Klägerin entgegen. Am 29.08.2015 kam
es nach einem gerichtlichen Hinweis am 29.04.2016 (Bl. 51 der Beiakte SH1) zu
einem Vergleich der Parteien (Bl. 75/76 der Beiakte SH1), in dessen Rahmen der
Ordnungsmittelantrag zurückgenommen wurde. Zu einer Entscheidung über den
Antrag auf Titelumschreibung kam es damit letztlich nicht.
Angabe zur Textilfaserzusammensetzung verstoße gegen die
Textilkennzeichnungsverordnung. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung bestimme
zweifelsfrei, dass ausschließlich die im Anhang I genannten
Textilfaserkennzeichen verwendet werden dürften. Gerade wenn es den Bereich
„Wolle“ betreffe, liege auch keine Regelungslücke vor. Der
Verordnungsgeber habe die Bezeichnung „Wolle“ als Faserbeschreibung
zugelassen und habe ebenso unter Nr. 2 und 3 ausdrücklich und abschließend
geregelt, welche Zusatzbezeichnungen möglich seien. Der Begriff
„Merinowolle“ tauche hierbei unstreitig nicht auf.
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000
Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer
Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Haft zu
vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern aus dem Sortiment
Textilprodukte/Handschuhe anzubieten ohne hierbei den gesetzlichen
Informationspflichten nach Art. 5, 16 VO Nr. …/…/EU (Textilkennzeichnungsverordnung)
nachzukommen,
Internetverkaufsplattform b bei dem Artikel „H Fahrradhandschuhe X Q“
mit der Angabe zur Textilfaserzusammensetzung „Merinowolle“ in
Verbindung mit den Einblendungen auf Seiten 3/4 der Klageschrift vom
19.07.2017;
vom 20.06.2017 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag vom
08.12.2016 in der Fassung der Berufungsbegründung der Klägerin vom 07.04.2017
zurückzuweisen.
verkündete Versäumnisurteil des Senates sei aufzuheben, da die Klägerin es
nicht binnen der Monatsfrist des § 929 Abs. 1 ZPO vollzogen habe. Die Klägerin
habe die einstweilige Verfügung – dies ist unstreitig – nicht bis zum
20.07.2017 im Parteibetrieb zugestellt.
für die Klage, da sie mit dem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Köln (Az.
81 O 50/15) vom 03.09.2015 bereits über einen rechtskräftigen Titel verfüge.
Sie könne als Rechtsnachfolgerin der absoluts – c and n – GbR nach der
beantragten Umschreibung dieses Titels erfolgversprechend hieraus vorgehen.
Klägerin sei auch rechtsmissbräuchlich, weil sie ihr, der Beklagten, mit
Schriftsatz vom 20.02.2017 (Anlage HKMW6 – Bl. 56ff. der Akten) einen
Vergleichsabschluss angeboten habe, in dem sie auf sämtliche
Unterlassungsansprüche zu verzichten bereit gewesen sei, wenn die Beklagte auf
ihre Unterlassungs- und Vertragsstrafenansprüche verzichte.
wie aus der beanstandeten Angabe „Merinowolle“ eine Irreführung der
von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise entstehen solle oder wie die von
der Werbung angesprochenen Verkehrskreise zu einer geschäftlichen Entscheidung
verleitet werden könnten, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Der
Begriff „Merinowolle“ habe Eingang in den deutschen Wortschatz
gefunden und werde vom Kunden als „Faser vom Fell des Schafes“
verstanden. Der Verstoß sei nicht geeignet, den durchschnittlichen Verbraucher
zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht
getroffen hätte. Der Formalverstoß könne unter keinen Umständen geeignet sein,
die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Es bestehe ganz im
Gegenteil ein berechtigtes Interesse der angesprochenen Verkehrskreise, zu
erfahren, von welcher Rasse die verwendete Wolle stamme. Durch die Verwendung
der Bezeichnung „Merinowolle“ werde kein Informationsdefizit der
angesprochenen Verkehrskreise begründet, da ein Mehr an Information – nämlich
der Hinweis auf eine besonders hochwertige Wolle – gegeben werde.
wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Landgerichts Bochum hat die Beklagte am 21. November 2017 verurteilt, es bei
Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern aus dem Sortiment
Textilprodukte/Handschuhe anzubieten ohne hierbei den gesetzlichen
Informationspflichten nach Art. 5, 16 VO Nr. 1007/2011/EU
(Textilkennzeichnungsverordnung) nachzukommen,
Internetverkaufsplattform B bei dem Artikel „H Fahrradhandschuhe X Q
“ mit der Angabe zur Textilfaserzusammensetzung „Merinowolle“ in
Verbindung mit den Einblendungen auf Seiten 3/4 der Klageschrift vom
19.07.2017.
Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug
genommen.
Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt:
Rechtsmissbrauch rechtsfehlerhaft für unerheblich gehalten. Es habe die Frage
unbeantwortet gelassen, warum die Klägerin gemeint habe, einen
Unterlassungstitel zu benötigen, wenn sie andererseits nicht nur bereit gewesen
sei, auf diesen, sondern auf sämtliche bisher zu ihren Gunsten titulierten
Unterlassungsansprüche zu verzichten. Die Klägerin sei bereit gewesen, sich
allfällige Unterlassungsansprüche abkaufen zu lassen, wenn sie nur nicht zur
Unterlassung ihres wettbewerbswidrigen Handelns gezwungen werde.
unzulässig. Das Landgericht habe dies missachtet. Es habe den nebisin idem –
Grundsatz verletzt.Denn der Streitgegenstand des hiesigen sei mit dem des
(Teil-)Anerkenntnisurteils des Landgerichts Köln vom 03.09.2015 (Az. 81 O
50/15) identisch. Titelgläubigerin des Kölner Urteils sei unstreitig die
Klägerin als Rechtsnachfolgerin der im Urteil genannten
Unterlassungsgläubigerin.
obwohl das streitgegenständliche Verhalten ohne weiteres unter den Wortlaut des
Kölner Titels subsumiert werden könne. Auch das LG Köln hätte in einem
Ordnungsmittelverfahren aus dem dortigen Titel wegen Verwendung einer – wie
vorliegend – falschen Bezeichnung ein Ordnungsgeld verhängt, wenn die Parteien
das dortige Verfahren nicht zuvor durch Prozessvergleich beendet hätten. Auch
das LG Bochum habe eine identische Fallkonstellation bereits so entschieden,
was vom Senat bestätigt worden sei.
Handlung in den Kernbereich des Kölner Titels falle, nicht einfach zu
beantworten sei und das Ergebnis daher nicht auf der Hand liege, fehle der
Klägerin dennoch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Denn für eine erneute
Klage könne dieses allenfalls nach einem erfolglosen Vollstreckungsversuch
angenommen werden. Einen solchen habe die Klägerin indes nicht für nötig
gehalten.
Verwendung der Bezeichnung „Merinowolle“ scheitere an der
Spürbarkeit. Die Klägerin habe hierzu nichts vorgetragen. Allein die Verletzung
unionsrechtlicher Vorschriften begründe – dies habe das Landgericht übersehen –
nach der Entscheidung des BGH vom 02.03.2017 – I ZR 41/16 – Komplettküchen noch
nicht die spürbare Beeinträchtigung. Im Übrigen sei nicht berücksichtigt
worden, dass die Textilkennzeichnungsverordnung selbst vorsehe, dass der
Begriff „Wolle“ als Zusatz bei der Verwendung von Haaren der im
Einzelnen sodann angegebenen Tiere verwendet werden könne.
einstweiligen Verfügung gestützte Aufhebungswiderklage ohne eigene Begründung
zu Unrecht abgewiesen. Eine im Berufungsrechtszug durch Urteil neu erlassene
einstweilige Verfügung müsse vom Unterlassungsgläubiger im Parteibetrieb
vollzogen werden, um den Vollziehungswillen zweifelsfrei zum Ausdruck zu
bringen und damit vor allem den Regressanspruch des Unterlassungsschuldners
nach § 945 ZPO zu eröffnen. Der Vollziehungswille komme nicht durch die hier
allein erfolgte Amtszustellung zum Ausdruck.
die Klägerin der Vorwurf der Titelerschleichung respektive des Versuchs einer
solchen treffe. Denn sie habe im Rahmen des Verfügungsantrages nicht angegeben,
dass sie über einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel verfügt, in
dessen Kernbereich die Handlung, aus der sie ihren Unterlassungsanspruch
herleitet, fällt. Dies führe dazu, dass der Anspruch auch im
Hauptsacheverfahren nicht mehr geltend gemacht werden könne.
21.1.2017 abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
34/17 vom 20.06.2017 wird aufgehoben. Der auf ihren Erlass gerichtete Antrag
vom 08.12.2016 in der Fassung der Berufungsbegründung der Klägerin vom
07.04.2017 wird zurückgewiesen.
I-4 U 34/17 werden der Klägerin auferlegt, die Kosten der I. Instanz werden
gegeneinander aufgehoben.
ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
die Abweisung der Widerklage wendet, begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
antragsgemäße Verurteilung der Beklagten wendet.
Rechtskraftwirkung des Teilanerkenntisurteils des LG Köln vom 03.09.2015 (Az.
81 O 50/15) berufen. Der „ne bis in idem“ – Einwand greift vorliegend
nicht ein.
Anerkenntnisurteils gemäß §§ 322, 325 ZPO auch auf die Klägerin als
Rechtsnachfolgerin der damaligen Widerklägerin. Damit ist eine Zweitklage
allerdings auch nur insoweit unzulässig, als die Rechtskraft dieses Urteils
überhaupt reicht (MünchKomm-Gottwald, ZPO, 5. Aufl., § 325 Rn. 16).
Unterlassungsverurteilung ist beschränkt auf den Streitgegenstand, über den
entschieden worden ist. Dieser wird durch die konkrete Verletzungshandlung
begrenzt, aus der das Klagebegehren hergeleitet worden ist. In Rechtskraft
erwächst der in die Zukunft gerichtete Verbotsausspruch nicht als solcher,
sondern nur in Bezug auf die festgestellte Verletzungshandlung, so dass
Verletzungshandlungen, auf die der Antrag im rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahren nicht gestützt worden war, zum Gegenstand einer (erneuten)
Unterlassungsklage gemacht werden können (BGH GRUR 2006, 421 –
Markenparfümverkäufe; a.A. Ahrens-Ahrens, 8.Aufl., Rn. 64; Teplitzky-Feddersen,
11. Aufl., Kap. 57, Rn. 16a).
diese soll „lediglich“ verhindern, dass der Kläger nach
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens den Streit über denselben Streitstoff
mit nachträglichem Vorbringen wieder aufnehmen kann, insbesondere mit solchem
Tatsachenvortrag, der den Streitstoff des Vorprozesses nur ergänzt oder die
damals als unschlüssig erkannte Klage erst schlüssig macht. Dies wird durch die
Präklusionswirkung der Rechtskraft erreicht, die neues Vorbringen zu demselben
Klagegrund und eine darauf gestützte Neuaufnahme des Rechtsstreits ausschließt.
Die Rechtskraft hat aber nur den Zweck, ein neues Verfahren über den
Streitstoff, der bereits Grundlage der gerichtlichen Entscheidung war,
auszuschließen. Die Präklusionswirkung bezieht sich daher nicht auf Tatsachen,
die nicht zum Streitstoff des ersten Verfahrens gehörten. Unterscheidet sich
der in einem neuen Prozess vorgetragene Sachverhalt trotz gemeinsamer
Berührungspunkte seinem Wesen nach von dem des Vorprozesses, steht der neuen
Klage die materielle Rechtskraft des Urteils nicht entgegen, und zwar auch dann
nicht, wenn das Klageziel äußerlich unverändert geblieben ist und die
Tatsachen, die der neuen Klage zu Grunde gelegt sind, schon im Vorprozess
hätten geltend gemacht werden können (v. Ungern-Sternberg, Grundfragen des
Streitgegenstandes bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen (Teil 1),
GRUR 2009, 901, 904 mwN).
auf eine neue Verletzungshandlung, die erst nach der letzten mündlichen
Verhandlung begangen worden ist, stützt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 13.11.2008
– 2 U 39/08, BeckRS 2009, 4685; Hölk, WRP 2006, 647, 654f.; v.
Ungern-Sternberg, Grundfragen des Streitgegenstandes bei wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsklagen (Teil 2), GRUR 2009, 1009, 1015 mwN). Denn die zeitliche
Grenze der materiellen Rechtskraft reicht nicht weiter als bis dahin (BGH NJW-RR
2001, 447, 448; MünchKomm-Gottwald, ZPO, 5. Aufl., § 322 Rn. 136, 149;
Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., Vor § 322 Rn.53ff.).
Klägerin als fehlerhaft beanstandete Textilkennzeichnung
„Merinowolle“ mit der gänzlich fehlenden Kennzeichnung, die
ausweislich der dortigen Klageerwiderung (Bl. 41 der Beiakte) allein
Anlasshandlung für das Anerkenntnisurteil des LG Köln war, kerngleich ist.
Rechtsschutzbedürfnis.
gleich geeigneter, aber einfacherer oder günstigerer Titel zur Verfügung
stünde, um einen Vollstreckungstitel zu erlangen (vgl. BeckOK-Ulrici, ZPO;
Stand: 01.07.2018, § 727 Rn. 5).
Rechtsschutzbedürfnis ist gerade dann zu bejahen, wenn die neue Klage – wie
vorliegend – auf eine der früheren nicht gleiche, sondern nur ähnliche
Verletzungshandlung gestützt wird. In diesem Fall ist ein erfolgreiches
Vorgehen gegen die nun beanstandete Verletzungshandlung im
Vollstreckungsverfahren ungewiss und es droht eine Verjährung der neu
entstandenen wettbewerbsrechtlichen Ansprüche (BGH WRP 2011, 873 Rn. 20 –
Leistungspakete im Preisvergleich; KBF/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Aufl., § 12
Rn. 2.113).
LG Köln mit seinem Hinweis vom 29.04.2016 (Bl. 51 der Beiakte SH1) zu erkennen
gegeben hatte, dass es eine fehlerhafte Information für eine kerngleiche Handlung
hielt.
des auf die absoluts – c and n – GbR lautenden Titels auf die hiesige Klägerin
nach § 727 ZPO bedurft. Diese hätte sich für die Klägerin voraussichtlich nicht
einfach erreichen lassen. Schon im Ordnungsmittelverfahren vor dem LG Köln
hatte die hiesige Beklagte nämlich die Rechtsnachfolge der Klägerin und deren
Nachweis mit ihren damaligen Schriftsätzen vom 25.05, 06.07. und 10.08.2016
vehement in Frage gestellt.
Wettbewerbsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG zueinander – und dies stellt
auch die Beklagte nicht in Frage.
nach § 8 Abs. 4 UWG entgegen.
den hier in Rede stehenden Unterlassungsanspruch lediglich aus sachfremden
Erwägungen verfolgte.
Nachgang zu einem gemeinsamen Treffen zwecks einvernehmlicher Regelung
sämtlicher Auseinandersetzungen zustande. Die Verfügungsklägerin sah sich
hierzu aufgrund eines Vertragsentwurfes der Verfügungsbeklagten veranlasst, der
ihres Erachtens das Ergebnis dieser Besprechung nicht zutreffend wiedergab.
die vorliegende Rechtsverfolgung von vorneherein darauf abzielte, sich den
geltend gemachten Unterlassungsanspruch „abkaufen“ zu lassen. Der
vorgeschlagenen Vereinbarung lässt sich in Anbetracht der unter Ziffer 4.
vorgeschlagenen Regelung auch nicht etwa entnehmen, dass es der
Verfügungsklägerin nicht (mehr) darauf ankam, zukünftige Wettbewerbsverstöße zu
unterbinden.
dass sie im Rahmen des Verfügungsantrages das Anerkenntnisurteil des LG Köln
vom 03.09.2015 unerwähnt ließ.
Klägerin im Verfügungsverfahren weder der Rechtskrafteinwand entgegen, noch
fehlte es am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Dementsprechend kann nicht die
Rede davon sein, dass die Klägerin sich die Beschlussverfügung des LG Bochum
(Az. 16 O 11/17) vom 15.12.2016, die sodann schon im Widerspruchsverfahren
durch Urteil vom 21.03.2017 aufgehoben wurde, erschlichen hat.
hierdurch nach Ansicht der Beklagten begründeter – Verstoß gegen prozessuale
Pflichten jedoch nicht so schwer wiegen, dass der Klägerin deswegen nunmehr
jedwedes weitere Vorgehen im Verfügungsverfahren oder gar im
Hauptsacheverfahren verwehrt wäre. Denn sie hat hiermit allenfalls erreicht,
dass das Landgericht auf ihren Antrag hin ohne mündliche Verhandlung im
Beschlusswege entschieden hat, was in Kenntnis des Urteils des Landgerichts Köln
womöglich nicht der Fall gewesen wäre. Ihr prozessualer Vorteil beschränkt sich
damit auf die Möglichkeit der Vollstreckung aus der Beschlussverfügung bis zum
Endurteil des Landgerichts, und zwar dieses aufgrund einer mündlichen
Verhandlung in Kenntnis der Entscheidung des Landgerichts Köln. Dies würde es
allenfalls rechtfertigen, eine zwischenzeitliche Vollstreckung als
missbräuchlich und unzulässig zu erachten (Senat, Urteil vom 05.12.2017- Az. 4
U 89/17).
Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 3a UWG i.V.m. Art. 5
Abs. 1, 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 (TextilKennzVO) gegen die
Beklagte zu.
Fahrradhandschuhe X Q “ vom 29.11.2016 auf der Internetverkaufsplattform B
gegen Art. 5 Abs. 1, 16 Abs. 1 TextilKennzVO – und damit gegen eine
Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG (BGH GRUR 2016, 1068 Rn. 14 –
Textilkennzeichnung; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 – 4 W 19/14 -,
juris) verstoßen.
Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nach Art. 5 Abs. 1
TextilKennzVO nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden.
Nach Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO müssen die vorgeschriebenen Informationen für
Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in
denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt.
allein die Bezeichnung „Wolle“ und nicht die Bezeichnung
„Merinowolle“. Die folgende Nummer 2 führt die Namen einiger
Tierarten, jedoch keiner Schafrasse auf, die als Zusatz zu „Wolle“
genannt werden können. Die beanstandete Bezeichnung darf deshalb nach Art. 5
Abs. 1 der TextilKennzVO nicht verwendet werden.
Verbraucher die Feinwoll-Schafrasse Merino geläufig ist und er deshalb die
Bezeichnung „Merinowolle“ von vorneherein als Kompositum erfasst, bei
dem der Wortbestandteil „Merino“ lediglich zur näheren Beschreibung
der verwendeten Textilfaser „Wolle“ dient. Denn derlei erläuternde
Zusätze sind gemäß Art. 5, 16 TextilKennzVO unzulässig, und zwar unabhängig
davon, ob sie irreführend sind oder nicht – und hierauf kommt es im Rahmen des
§ 3a UWG ohnehin nicht an. Lediglich Markenzeichen und Firmenbezeichnungen
dürfen nach Satz 1 und müssen gegebenenfalls nach Satz 2 der Bezeichnung
unmittelbar voran- oder nachgestellt werden. Andere Informationen sind hingegen
nach Satz 3 stets getrennt davon aufzuführen.
Erwägungsgrundes Nr. 10 der TextilKennzVO soll für alle Verbraucher in der
Union gewährleistet sein, dass sie nicht nur korrekte, sondern auch
einheitliche Informationen – und hierum geht es vorliegend – erhalten.
sei es durch unzulässige Angaben – Informationspflichten verletzt, die das
Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist das Erfordernis der Spürbarkeit ohne
weiteres erfüllt (vgl. BGH WRP 2016, 980 – Mehrwertdienstenummer; Senat,
Beschluss vom 20. Februar 2014 – 4 W 19/14 -, juris). Hieran hat sich durch die
Entscheidung des BGH WRP 2017, 10081 – Komplettküchen im Prinzip nichts
geändert, da diese sich allein zur Prüfung der Spürbarkeit im Rahmen des § 5a
UWG verhält und der BGH nur insoweit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben
hat (Senat, Urteil vom 30.11.2017 – Az. 4 U 88/17, juris; so wohl auch OLG
Hamburg WRP 2018, 859, 861; Seichter in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, §
5a UWG, Rn. 135).
anderen Ergebnis. Denn die im Rahmen der Textilkennzeichnung nach Art. 16
TextilKennzVO unzulässige, wenn auch zutreffende Bezeichnung weist auf die
vergleichsweise hochwertige und damit eine für den angesprochenen Verbraucher
ausgesprochen attraktive Faserzusammensetzung hin. Die Verfügungsbeklagte
verschafft sich hiermit gegenüber Wettbewerbern, die sich gemäß Art. 5, 16
TextilKennzVO an dieser Stelle auf die Bezeichnung „Wolle“ beschränken
müssen, einen Wettbewerbsvorteil.
steht dem nicht entgegen, da es dort um die mit dem vorliegenden Fall nicht
vergleichbare Konstellation der Verwendung des Begriffs „Cotton“
statt „Baumwolle“ ging.
verwirklichten Verstoßes tatsächlich vermutet (KBF/Bornkamm, UWG, 36. Aufl., §
8 Rn. 1.43). Eine wettbewerbliche Unterwerfungserklärung seitens der Beklagten
liegt nicht vor.
wendet, hat ihre Berufung Erfolg.
Abs. 1, 936 ZPO kann – wie hier geschehen – mit der Widerklage gegen den
Hauptsacheantrag verfolgt werden (OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 20;
Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl.,
Rn. 540; MüKoZPO/Drescher, ZPO, 5. Aufl., § 927 Rn. 9). Zuständig für die
Entscheidung über diesen wäre gemäß §§ 927 Abs. 2, 936 ZPO nunmehr ohnehin der
Senat.
Senates mit dem Az. 4 U 34/17 vom 20.06.2017 gemäß §§ 927 Abs. 1, 936 ZPO ist
begründet.
dargetan, die es rechtfertigen, die einstweilige Verfügung des Senates
aufzuheben, und zwar mit der beantragten Kostenfolge (Senat NJW-RR 1990, 1214;
Feddersen in Teplitzky, 11. Aufl., Kap. 56, Rn. 38; MünchKomm/Drescher, ZPO, 5.
Aufl., § 927 Rn. 17).
rechtzeitig vor Ablauf der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zu vollziehen.
die ursprüngliche Beschlussverfügung des LG Bochum im Widerspruchsverfahren
(AZ. I – 16 O 11/17) mit Urteil vom 21.03.2017 aufgehoben und sodann im
Berufungsverfahren durch den Senat – sogar ausdrücklich solchermaßen formuliert
– neu erlassen wurde (vgl. Senat GRUR 1989, 931; Ahrens-Büttner, 7. Aufl., Kap.
57 Rn. 26; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen,
3. Aufl., Rn. 569; Feddersen in Teplitzky, 11. Aufl., Kap. 55 Rn. 14). Dies ist
indes unstreitig nicht geschehen.
einen Antrag auf Anordnung der Klageerhebung nach § 926 Abs. 1 ZPO gestellt hatte.
Denn hierzu musste sich die Beklagte so oder so schon im Hinblick auf die sich
im Falle einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 926 Abs. 2 ZPO ohne
weiteres ergebende Schadensersatzpflicht der Klägerin nach § 945 2. Alt. ZPO
veranlasst sehen.
Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711,
713 ZPO.
Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.