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Der EuGH folgt der Bundesregierung: Streaming ist kein Verstoß gegen das Urheberrecht

Die
von der Kanzlei
Urmann
+ Collegen
für die Firma „The
Archive AG
” verschickten Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch
Streaming von Inhalten der Website Redtube sorgten Anfang
Dezember
für große
 Aufregung
bei Internetnutzern und Anschlussinhaber und für ungeplantes Weihnachtsgeschäft
bei vielen Anwaltskanzleien.


Zum
einen ist bis heute nicht ganz klar, auf welcher rechtlichen Basis das für
Telekomkunden, nur die wurden in der Welle abgemahnt, zuständige
Landgericht
Köln
angeordnet hat, dass der Internet-Provider die Nutzerdaten der
Anschlussinhaber herauszugeben hat.

Zum
anderen, auf welchem Weg sich die an den Abmahnungen beteiligten Firmen und
Rechtsanwälte die IP-Adressen der Anschlussinhaber zuvor beschafft haben.

Schlussendlich wurde 
die Frage aufgeworfen, ob Streaming als unerlaubte Vervielfältigung
urheberrechtlich geschützter Werke zu behandeln ist oder nicht.

Der
damals gerade gewählte  
Minister
für Justiz und Verbraucherschutz  
Heiko
Maas
, hat auf die Anfrage der  Linke-Fraktion erklärt, dass die Bundesregierung
das reine Betrachten eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung
hält.


Nun hat der Europäische
Gerichtshof (EuGH)
am 5. Juni 2014C-360/13
entschieden, dass das Ansehen urheberrechtlich geschützter Inhalte über einen
Webbrowser nicht gegen das Urheberrecht verstößt, solange nichts
heruntergeladen und ausgedruckt wird.

Damit ist dann der EuGH der Ansicht des deutschen
Justizministers bzw. der Bundesregierung gefolgt, zumindest dem Teil der
Regierung, die überhaupt verstanden hat, was denn Streaming überhaupt bedeutet.

Der amtliche Leitsatz der EuGH-Entscheidung lautet:

Art.
5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der
verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen,
dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten
Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im „Cache“ der
Festplatte dieses Computers den Voraussetzungen, wonach diese Kopien
vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher
Teil eines technischen Verfahrens sein müssen, sowie den Voraussetzungen des
Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie genügen und daher ohne die Zustimmung der
Urheberrechtsinhaber erstellt werden können.

Damit ist die Frage, ob das Streaming eine Urheberrechtsverletzung darstellt,
vom EuGH eindeutig beantwortet worden.

Beim Betrachten urheberrechtlich schutzfähiger Inhalte
wird mit der in diesem Prozess ablaufenden Vervielfältigung auf dem
Bildschirm oder im Cache des Computers gemäß § 44a  UrhG
keine Urheberrechtsverletzung begangen, d
a die Bildschirm- und Cacheinhalte nach Betrachten
wieder gelöscht werden und eine solche Vervielfältigung allenfalls
flüchtig und nicht dauerhaft ist.
 

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Die Streaming-Abmahnung, die nicht so heißt

Im Dezember vor Weihnachten waren Redtube, The Archive AG und U +C Rechtsanwälte in aller Munde. Es war die Geburtsstunde der sog. Streaming-Abmahnung, die dann ganz schnell als schlechte Seifenblase zerplatzte. Zwar hatten die Rechtanwälte Urmann + Kollegen weitere Streaming-Abmahnungen angekündigt, aber mittlerweile das Mandant zur Firma The Archive AG beendet.

Nun schreiben wir Mai 2014 und eine der bekanntesten Abmahnkanzleien aus dem Bereich Filesharing, die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte, schickt sich an in die Fußstapfen zu treten.

Zwar wird in den Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer mit keinem Wort der Begriff Streaming erwähnt, die vorsprechenden Mandanten schwören aber Stein und Bein darauf, dass sie keinen Film heruntergeladen haben und überhaupt keine Filesharingsoftware ihren Rechner verschmutzen würde. Die Mandanten hätten sich im Internet nur einen Film angesehen, also gestreamt.

Betroffen sind momentan die Streaming-Portale Popcorn Time und cuevana.tv.  Die Portale machen einen äußerst seriösen Eindruck, aber hinter der Software steckt der BitTorrent-Client.

Und nur deshalb kommt Waldorf Frommer an die IP-Adresse. Und nur deshalb kommt die Abmahnung wie eine gewöhnliche Abmahnung wegen Filesharing daher.

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Rechtsanwalt Urmann: „bei den Streaming-Abmahnungen wohl mit der Rechtekette etwas nicht in Ordnung“

Laut Focus-Online räumt der Rechtsanwalt Thomas Urmann ein, dass bei den Streaming-Abmahnungen im Auftrag des abgeblichen Rechteinhabers The Archive AG etwas mit der Rechtekette nicht in Ordnung sein könne.

Das was viele Rechtsanwälte schon vermutet hatten, und zwar schon direkt nach Versendung der Abmahnungen im Dezember hat jetzt auch den abmahnenden Rechtsanwalt erreicht. Sehr beachtlich.

Die Presse mutmaßte dies bereits auch im Dezember, Redtube als Streaming-Portal auf welchem die Pornos angesehen worden sein sollen hatte gegen The Archive AG eine einstweilige Verfügung erwirken können, mit welcher es The Archive AG untersagt worden ist, weiter Abmahnungen für Filme auf dem Portal auszusprechen, dass alles reichte nicht aus um den Kollegen Urmann der Kanzlei Urmann + Collegen davon zu überzeugen, dass er mit seiner Rechtsansicht allein auf weiter Flur steht.

Unzählige Straf- und Kammeranzeigen gegen ihn persönlich und die Kanzlei ließen den Kollegen noch gestern behaupten, dass es weitere Streaming-Abmahnungen geben soll, auch war ihm die Rechtsansicht der Bundesregierung zum Thema Urheberrechtsverletzung mittels Streaming egal, als diese verlautbaren lies, dass sie Streaming für urheberrechtlich unbedenklich erachtet.

Und nun? Zieht da etwa jemand den Schwanz ein? Will der Kollege den Rückzug antreten? Oder einfach nur retten was eventuell nicht mehr zu retten ist?

Das LG Köln müsste zumindest mit den jetzigen Aussagen des Rechtsanwalts Urmann sämtliche Auskunftsansprüche in den Fällen der Streaming-Abmahnungen kassieren, denn es sollte nun als gerichtsbekannt gelten, dass mit den Anträgen nicht alles mit rechten Dingen zugegangen ist.

Es bleibt spannend.

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Machen Urmann + Collegen ernst und mahnen Streaming nochmal ab?!

Aus den vielen Interviews, Telefonatwiedergaben oder Pressemitteilungen war ja zu entnehmen, dass die Regensburger Kanzlei Urmann + Collegen wohl noch weitere Abmahnungen wegen Streaming planen.

In der Ausgabe vom 08.01.2014 der in Regensburg erscheinenden Mittelbayerischen Zeitung wird Rechtsanwalt Urmann wie folgt zitiert:

Zudem bekräftigte Urmann, dass weitere Abmahnungen und juristische Schritte gegen ihn Porno-Plattform-Nutzer folgen könnten. Urmann: „Nächste Woche wird es wieder stressig.“

Es ist davon auszugehen, dass die Kanzlei nicht nur gegen die Telekom bei dem Landgericht Köln Auskunftsansprüche geltend gemacht hat, sondern dies auch gegen andere Provider im Sommer 2013 versucht haben wird. Und wenn die Richter an den dort zuständigen Gerichten ebenso wenig genau hingesehen haben, wie das teilweise beim LG Köln passiert ist, dann wird uns wohl in KW 2 die zweite Abmahnwelle wegen Streaming erreichen.

Zur Erinnerung kurz vor Weihnachten verschickte die Kanzlei Urmann + Collegen Abmahnungen im Auftrag der Rechteinhaberin The Archive AG wegen Streamings von Pornofilmen auf der Internetseite Redtube.

Meine rechtliche Bewertung findet sich hier und hier und hier.

Auch auf eine neue Abmahnwelle aus dem Hause Urmann + Collegen bin ich vorbereitet.

Interessant auch, wie die Wertung des Kollegen Thomas Urmann zu den gegen ihn erstatteten Anzeigen ausfällt. Auf der Homepage des Bayrischen Rundfunks ist folgendes zu lesen:

Es sei „völliger, juristischer Unfug“, was in der Strafanzeige stehe, sagte Urmann dem Bayerischen Rundfunk.

Es bleibt weiterhin spannend.

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Die Urheberrechtskammern (14. und 28.) des LG Köln haben bei den Redtube-Anträgen genauer hingeschaut

Wie ausführlich hier
und
hier
und
hier
berichtet, wurden wohl zehntausende Anschlussinhaber von der Regensburger
Kanzlei U+C Rechtsanwälte wegen des angeblichen Ansehens von Pornofilmen auf
der Streaming-Plattform Redtube abgemahnt und zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung und Zahlung eines Betrages von 250,00 € aufgefordert.


Namen und Anschriften der abgemahnten Anschlussinhaber erhielten U+C Rechtsanwälte
aufgrund vom LG Köln im Rahmen von Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG
erlassenen Auskunftsbeschlüssen von dem Provider des Anschlussinhabers.


Die entsprechenden Auskunftsanträge beim LG Köln wurden von dem Berliner
Rechtsanwalt
Daniel
Sebastian
, auch kein Unbekannter in Sachen Filesharing-Abmahnungen,  im Namen der Rechteinhaberin The Archive AG gestellt.


Rechtsanwalt Daniel Sebastian beantragte insgesamt 89 Auskunftsbeschlüsse,
von denen 62 durchgewinkt und 27 abgelehnt wurden. In den jetzt vom LG Köln veröffentlichten
Auskunftsbeschlüssen geht es um Beschlussanträge, denen die Richter nicht
gefolgt sind.


Da mag sich der rechtliche Laie zu Recht die Frage stellen: Wie kann es zu
diesen unterschiedlichen Entscheidungen kommen?


Die Begründung ist ganz einfach. Die Anträge wurden von unterschiedlichen
Kammern beim LG Köln bearbeitet  und
nicht jede Kammer des LG Köln verfügt über vertiefte Kenntnis im Urheberrecht.


Aufgrund der vom LG Köln als örtlich zuständigem Gericht für die Deutsche
Telekom AG zu bearbeitenden Antragsflut, gerade auch in Filesharing-Fällen,  muss jede Zivil-Kammer, auch die mit anderen Spezialisierungen,  am LG Köln im
Rotationsprinzip Auskunftsanträge bearbeiten und bescheiden.


In den Redtube Verfahren wurden jetzt zwei der ablehnenden
Auskunftsbeschlüsse im Volltext veröffentlicht (LG Köln, Beschluss vom
17.10.2013, und 214 O 190/13 und LG Köln, Beschluss
vom 02.12.2013, 228 O 173/13).


Auffällig ist, dass es sich bei der 14. Zivilkammer und der 28. Zivilkammer
um die beiden Urheberrechtskammern des LG Köln handelt. Da die Begründungen nahezu
wortgleich die Auskunftsanträge ablehnen, ist davon auszugehen, dass sich die
Richter, die über entsprechende Expertise im Urheberrecht verfügen,
abgesprochen haben


In den Beschlüssen betonen die Kammern nicht nur, dass es streitig ist, ob
durch Streaming das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG
verletzt wird, sondern bemängeln auch, dass der Rechteinhaber (The Archive AG)
die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adressen nicht hinreichend glaubhaft
gemacht hat.


In dem Beschluss zum Verfahren unter dem Az.: 228 O 173/13 heißt es wie folgt:


„Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG liegen
nicht vor.


Die Kammer sieht dabei von weiteren Ermittlungen ab, da nach dem
bisherigen Vorbringen der Beteiligten nichts Sachdienliches mehr zu erwarten
ist (… ). Im Einzelnen gilt folgendes:


Das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung ist nicht
glaubhaft gemacht. Der Antrag knüpft an einen Download des geschützten Rechts
und damit an einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG.
Zur Form des Downloads und der Identität des jeweiligen Webhosters, fehlt es
indes an jedwedem Vortrag, so dass nicht beurteilt werden kann, ob eine
Speicherung auf der Festplatte erfolgt oder ein Fall des Cachings oder
Streamings vorliegt, bei dem streitig ist, ob hierdurch urheberrechtliche
Vervielfältigungsrechte verletzt werden. Insoweit begründen sowohl die unklare
Tatsachenlage als auch die ungeklärte Rechtsfrage Zweifel an der erforderlichen
Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung.


Weiterhin ist auch die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adressen nicht
hinreichend glaubhaft gemacht. Das vorgelegte Gutachten befasst sich mit der
Erfassung des selbst initiierten Downloadvorgangs. Dass auch Downloads von
anderen Rechnern zuverlässig erfasst würden, ergibt sich hieraus nicht.
Insoweit erschließt sich der Kammer auch nicht, wie das eingesetzte
Ermittlungsprogramm in der Lage sein soll, die IP-Adresse des Downloaders zu
erfassen, der lediglich mit dem Server kommuniziert, auf dem das Werk
hinterlegt ist. Es stellt sich mithin die Frage, wie das Programm in diese
zweiseitige Verbindung eindringen kann.


Auf diese Bedenken ist die Antragstellerseite bereits mit Schreiben vom
06.09.2013 hingewiesen worden, ohne darauf Stellung zu nehmen.“


Die Frage ist nach diesen Veröffentlichungen nur, ob man lachen oder weinen soll.

Freuen kann der IT- und Urheberrechtler darüber, dass zumindest die Fachkammern genau hingeschaut haben und nicht alle Anträge einfach haben passieren lassen.

Weinen aber eher darüber, dass auf Grund der Masse an Auskunftsanträgen in Filesharingsachen, man spricht von monatlich 600, auch Kammern mit der Thematik betraut werden, die nicht über die notwendige Fachkenntnis verfügen und deshalb nicht die Vollständigkeit oder besser die Unvollständigkeit der Anträge gerügt haben.

Da das Jahr 2014 gerade beginnt darf man zumindest den Wunsch äußern und die Hoffnung hegen, dass in Zukunft alle Kammern bei entsprechenden Anträgen genauer hinschauen oder sich von Richter-Kolleginnen und -Kollegen schlau machen lassen, bevor sie entscheiden.

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U + C Rechtsanwälte mahnen nicht per E-Mail ab – Fakeabmahnungen wegen Streaming im Umlauf

Im Rahmen der laufenden Abmahnwelle wegen Streaming auf der Seite Redtube haben mich heute mehrere Blogleser kontaktiert und um Hilfe bzw. Rat bezüglich angeblicher Abmahnungen wegen Verletzungen der Urheberrechte der Firma The Archive AG der Kanzlei U + C Rechtsanwälte gebeten.

Diese sollen per E-Mail und mit angehängter ZIP-Datei versehen an die Abgemahnten verschickt worden sein.
Mir ist nicht bekannt, dass die Kollegen U+C Rechtsanwälte Abmahnungen per Mail verschicken.

Ich halte die E-Mail, welche mir in mehrfacher Form, in verschiedensten Varianten und auch mit verschiedenen Kostenaufstellungen vorliegt für einen Fake.

Daher empfehle ich die E-Mail zu ignorieren und auf gar keinen Fall die ZIP-Datei zu öffnen.

Sollten Sie diese schon geöffnet haben, sollten Sie einen Viren- und einen Malwarescanner über Ihr System laufen lassen.

Die angebliche Abmahnung per E-Mail hat folgenden Aufbau:

Von:
„Rechtsanwaltschaft“ <
renate.hochsteiner@gmx.de>
Datum: 10. Dezember 2013 10:05:42 MEZ
An: „XXXXXXX“ <
XXXXXXX@t-online.de>
Betreff: Abmahnung Urheberrechtsverletzung XXXXXXX 10.12.2013

Sehr
geehrte(r) XXXXXXX,

Grund unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene
Urheberrechtsverletzung an dem Werk Glamour Show Girls. Unserer Mandantin The
Archive AG  steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu
vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des
betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.

Folgende Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragte
Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher rechtlich speichern:

Datum/Uhrzeit: 29.12.2013 21:50:36
IP-Adresse: 97.11.21.14 XXXXXXXX
Produktname: Glamour Show Girls
Benutzerkennung: 3785783690
Tauschbörse: Redtube

Unserer Mandant hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren
Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch
genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft
als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise
der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 233 0
173/13 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten
gestattet.

Die beim Streamen des genannten Werkes technisch notwendige Zwischenspeicherung
stellt ein Vervielfältigen nach § 16 UrhG dar und steht ausschließlich dem
Urheber bzw. dem Rechteinhaber zu. Hierfür spielt es keine Rolle, ob das Werk
dauerhaft oder nur vorübergehend gespeichert wird. Eine rechtmäßige Nutzung der
Raubkopie (§ 44a UrhG) ist ohne Genehmigung des Urhebers nicht möglich (vgl. AG
Leipzig, Urteil vom 21.12.2011 – Az. 200 Ls 390 Js 184/11). Eine erlaubte
Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG) kommt hier von vornherein
nicht in Betracht, da eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder
öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet worden ist. Daher hat unsere
Mandantschaft gegen Sie einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§
97 UrhG). Weiterhin hat unsere Mandantschaft gegen Sie den Anspruch auf
Vernichtung aller bei Ihnen noch befindlichen rechtswidrigen Kopien (§ 98
UrhG).

Aufgrund der Zuordnung der oben bezeichneten IP-Adresse zu Ihrem
Internetanschluss besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber für die
Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst in
seiner Morpheus-Entscheidung am 15.11.2012 bestätigt (Az. I ZR 74/12). Als
Anschlussinhaber müssen Sie sich auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08)
entschieden, dass der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten
WLAN-Anschlusses adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen ist, die
unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Im Rahmen der
sekundären Darlegungs- und Beweislast ist von Ihnen darzulegen und zu beweisen,
dass ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Als Anschlussinhaber
haften Sie daher zivilrechtlich für die Rechtsverletzung. Die unerlaubte
Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke wird gemäß § 106 UrhG zudem
mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft.

Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie hiermit auf, die
gegebenenfalls noch vorhandene rechtswidrige Kopie sofort von Ihrem Computer zu
entfernen. Weiter fordern wir Sie auf zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr
eine Unterlassungserklärung gegenüber unserer Mandantin abzugeben, für deren
Eingang in unserer Kanzlei eine Frist bis spätestens 15.12.2013 notiert wurde.
Die Unterlassungserklärung muss hier im Original mit Unterschrift vorliegen.
Eine Kopie oder eine Übermittlung per Telefax ist nicht ausreichend. Die
Unterlassungserklärung muss ausreichend strafbewehrt, unbedingt und
unwiderruflich sein. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag mit einer
Vertragsstrafenregelung nach dem gängigen Hamburger Brauch ist in der Anlage
beigefügt. Sofern Sie beabsichtigten, diesen abzuändern (§ 97 a Abs. 2 Nr. 4
UrhG), weisen wir darauf hin, dass nur eine Unterlassungserklärung mit einer
ausreichenden Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt. Im Falle von
Änderungen der Unterlassungserklärung tragen Sie das Risiko, dass diese von uns
nicht akzeptiert wird.

Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Erstattungsanspruch gegen Sie.
Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen
Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 65,66 Euro beziffern. Weiterhin haben Sie
die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die
Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und die anteiligen
Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren zu
ersetzen. Hierfür sind 90,00 Euro anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten
unserer Inanspruchnahme bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) und werden wie folgt beziffert:

Gegenstandswert: 4680,00 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2030 VV RVG: 473,26 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation: 36,05 Euro
Schadensersatz: 65,66 Euro
Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung pauschal: 90,00 Euro

Die Beweisdaten sowie die Bankdaten und unsere Kontaktdaten finden Sie in der
beigefügten Datei.

Mit freundlichen Grüßen

Regensburger Rechtsanwaltsgesellschaft Urmann + Collegen (U+C)

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Redtube, The Archive AG und U +C Rechtsanwälte als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vor Weihnachten

Über die aktuell laufende Abmahnungswelle der Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen hatte ich hier und hier berichtet.

Tatsächlich ist es so, dass seit Donnerstag die Anruferzahlen steigen, dass das Mailpostfach in jeder Stunde voll ist, weil sich immer mehr Abgemahnte melden und um Rat nachfragen.

Ein Teil der Anrufer kann nicht nachvollziehen warum er diese Abmahnungen wegen Streaming erhalten hat, und dies auch nach intensiver Befragung im Familienkreis, einem Teil der Anrufer ist es auch peinlich, dass man(n) beim Surfen auf Pornoseiten ertappt worden ist und andere beschweren sich über die „Abzockmentalität“ von bestimmten, von den Anrufern als „schwarze Schafe“,  titulierten Rechtsanwälten.

Aber alle eint der Wunsch, sich gegen diese Abmahnungen zu wehren.

Und das machen wir dann auch.

Das Papierlager ist voll, es gibt genügend Tinte für die Drucker und zwei Faxgeräte sorgen für schnellen Durchlauf.

Und so oder ähnlich werden viele Kolleginnen und Kollegen aus dem Bereich Internetrecht und Urheberrecht noch vor Weihnachten voll beschäftigt.

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U+C Rechtsanwälte, Streaming, redtube und kein Ende

Nicht nur, dass sich das who
is who der Rechtsanwälte (
Vetter,
Stadler,
Ferner,
Hoesmann,
GGR
Rechtsanwälte
, Pohlen,
Pauleit, Solmecke) mit
dem Thema Abmahnung wegen Streaming durch die Kanzlei U+C Rechtsanwaltsges. mbH  (URMANN+COLLEGEN)  auseinandersetzt oder besser
auseinandersetzen muss, auch das Telefon steht selbst am Samstag nicht still,
weil betroffene abgemahnte Anschlussinhaber nicht wissen was diese Schreiben
sollen.


In der Regel ist das
Entsetzen groß wenn der Hintergrund erklärt wird, dass die Abmahnung erfolgt
ist, weil ein Film online angesehen wurde.


Abgemahnt wird das Streaming, also das Ansehen der Filme auf der Plattform Redtube, Dream Trip,
Amanda´s secrets,
Hot stories,
Glamour Show Girls
der angeblichen Rechteinhaberin  The
Archive AG.


Es mehren sich die Gerüchte, Mutmaßungen
 bzw.
Vermutungen,
dass es bei der Erlangung der Daten, insbesondere der IP-Adresse der
Abgemahnten nicht ganz koscher zugegangen sein soll.


Es wird von einem Virus
gesprochen, einer ungewollten Umleitung auf die Webseite retdube.com oder einer
Herausgabe der Daten durch die Betreiber der Webseite redtube.com.


Alle Varianten wären rechtlich
mehr als bedenklich und unseriös.


Die Zeit wird zeigen ob eine
dieser Vermutungen die korrekte ist, oder ob es für die Firma The Archive AG
doch eine rechtlich unbedenkliche Möglichkeit zur Erlangung der Nutzerdaten
gegeben hat.


Bedenklich stimmt mich aber
auch die Tatsache, dass die Abmahnung wohl mit der heißen Nadel gestrickt
worden sein muss.


So wird an mehreren Stellen
deutlich, dass die Grundlage für die Abmahnung wegen Streaming eines Pornos
wohl die sonst bekannten Porno-Abmahnungen der Kanzlei U+C Rechtsanwaltsges. mbH  gewesen sein müssen.


Denn wiederholt ist die Rede
von „Pflicht zur sofortigen Entfernung
der Kopie auf dem Computer
“.


Kopie auf dem Computer beim
Streaming, aha. Wo sollte die sich befinden? Das bleibt in der Abmahnung
rätselhaft und gilt wohl nur für das Filesharing, bei welchem die Kopie aus
einer Tauschbörse heruntergeladen wird und sich dann auf dem Computer befindet.


 An anderer Stelle, nämlich im
letzten Satz kommt dann noch einmal die strafrechtliche Pornokeule: „Die Beurteilung unter strafrechtlichen
Gesichtspunkten bliebt vorbehalten!“


Oh, jetzt soll also das Ansehen eines Pornos schon
strafrechtlich relevant sein?!


Natürlich nicht, diese Aussage bezieht sich auf wieder
auf das klassische Filesharing. Denn das Anbieten von pornografischen
Filmmaterial in Tauschbörsen kann natürlich strafrechtlich relevant sein, wenn
sich dort, was nicht auszuschließen ist, Minderjährige tummeln.

Auch hier zeigt sich, dass die Abmahnung wohl nicht den
Anforderungen des  neuen
§ 97a UrhG
entspricht.

Abgemahnte können wohl von dem § 97a Abs. 4 UrhG
profitieren, denn sobald die Abmahnung unwirksam oder unberechtigt ist können
dem Abmahner die Kosten der eigenen Rechtsverteidigung aufgebürdet werden.

Mal sehen, was die Kollegen von URMANN+COLLEGEN Rechtsanwälte dazu sagen werden.

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Kreatives von Urmann + Collegen: Abmahnung wegen Streaming eines Pornos

Die Regensburger Kanzlei U+C Rechtsanwaltsges. mbH 
URMANN+COLLEGEN  war schon länger
im Bereich der Abmahnungen für Erwachsenenfilme tätig.

Mir liegen heute die 
ersten  Abmahnungen wegen Streamings  vor.

In diesen wird den Anschlussinhabern vorgeworfen auf
der Internetseite www.redtube.com den Film Dream
Trip
der Firma The Archive AG
gestreamt, d.h.  im Internet angesehen zu
haben.

Im Gegensatz zu den bekannten Abmahnungen wegen
Filesharings, also um die Verbreitung von Inhalten in Tauschbörsen ging, ist
der Vorwurf dieser Abmahnung  nur um das
reine Anschauen des Films selbst.

Die Kanzlei URMANN+COLLEGEN  verlangt in dem Abmahnschreiben die Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Pauschale
in Höhe von  250,00 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 169,50 €
Anwaltskosten, 65,00 € Ermittlungskosten und stolzen 15,50 €  Schadensersatz für das angebliche Anschauen
des Filmes.

Begründet wird der angebliche Anspruch damit, dass
durch die Zwischenspeicherung der Daten im Cache des Browsers während des
Anschauens eine urheberrechtliche Verletzungshandlung gegen den Willen des
Rechteinhabers vorgefallen sein soll.

Bislang berichten nur Anschlussinhaber, die Kunden bei
der Telekom sind, von Abmahnungen wegen Streaming. Denn für diese wäre das
Landgericht Köln das Gericht, welches den Auskunftsanspruch nach
§ 101 Abs. 9 UrhG zu entscheiden gehabt
hätte.

Den Auskunftsbeschluss des Landgerichts Köln, der die
Herausgabe der IP-Adressen anordnet, fügt die Kanzlei U+C Rechtsanwaltsges. mbH 
aber nicht bei, benennt diesen nur.

Rechtlich ist es unter Juristen umstritten, ob das
reine Ansehen von gestreamten Inhalten im Netz bereits eine rechtswidrig
relevante Handlung darstellt. Es ist nämlich fraglich, ob das flüchtige
Zwischenspeichern eines Filmes im Cache des eigenen Computers bereits als
illegal wie anzusehen ist.

Im Urhebergesetzbuch gibt es mit dem neuen § 44a UrhG eine extra Vorschrift, welche
sich mit den nur vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen auseinandersetz.

Nach meiner 
Ansicht ist das reine Streamen von dieser Vorschrift mit umfasst, und
solange der Film nicht offensichtlich rechtswidrig verbreitet oder zugänglich
gemacht wurde, ist das Anschauen legal.

Da die  Streams auf der Plattform “redtube” gehostet
wurden, spricht schon der erste Anschein für ein legales Angebot. Redtube ist
Teil des Erotikkonzerns Konzerns Manwin, der unter anderem auch die weltweit
größte Streamingseite Youporn betreibt. Manwin dominiert das nationale und internationale
Geschäft mit käuflichen Sex im Internet.

Da die Filme
zum Teil von den Darstellern und/oder Produzenten auf die Plattform gestellt
werden, kann auch hier nicht vom illegal erlangen gesprochen werden.

Der EuGH kommt 
bezüglich des Streamens sogar überhaupt 
nicht in den Anwendungsbereich des 
§ 44a UrhG.  Die Streitfrage, wie
dauerhaft oder flüchtig eine Kopie für eine Vervielfältigung sein muss (z.B.
beim Streaming, egal ob On-Demand oder Live), wurde meiner Auffassung nach
durch die „
Sky Decoder„-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 04.10.2011, Rs.
C-403/08 und C-429/08) in dem Sinne entschieden, dass Streaming in keinem Fall
eine Vervielfältigung darstellt.
Rz. 344 ff. beziehen sich auf das
Vervielfältigungsproblem.

Rz. 382  der Entscheidung schreibt ausdrücklich: „Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass
Vervielfältigungshandlungen wie die in der Rechtssache C-403/08 fraglichen, die
im Speicher eines Satellitendecoders und auf einem Fernsehbildschirm erfolgen,
die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie erfüllen und
daher ohne Erlaubnis der betreffenden Urheberrechtsinhaber vorgenommen werden
dürfen
.“

Zahlen Sie also nicht vorschnell den geforderten
Betrag, auch wenn der noch so klein erscheint und unterschreiben Sie nicht die
beigefügte Unterlassungserklärung.

Denn zur Haftung für den Anschlussinhaber
 schreiben die Rechtsanwälte URMANN+COLLEGEN  das gleiche wie
bei den Filesharing-Abmahnungen.

Und das ist weder beim Filesharing, noch beim
Streaming richtig.

Es bleibt spannend.

Denn denkt man den kreativen Ansatz der Kanzlei U+C Rechtsanwaltsges. mbH  zu Ende könnten in Zukunft Bilder und selbst
Texte , die auf einer Internetseite angesehen und die sogar dann auch
dauerhafter im Browser-Cache gespeichert werden Anlass zu einer
urheberrechtlichen Abmahnung geben.