Die
von der Kanzlei Urmann
+ Collegen für die Firma „The
Archive AG” verschickten Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch
Streaming von Inhalten der Website Redtube sorgten Anfang Dezember
für große Aufregung
bei Internetnutzern und Anschlussinhaber und für ungeplantes Weihnachtsgeschäft
bei vielen Anwaltskanzleien.
Zum
einen ist bis heute nicht ganz klar, auf welcher rechtlichen Basis das für
Telekomkunden, nur die wurden in der Welle abgemahnt, zuständige Landgericht
Köln angeordnet hat, dass der Internet-Provider die Nutzerdaten der
Anschlussinhaber herauszugeben hat.
anderen, auf welchem Weg sich die an den Abmahnungen beteiligten Firmen und
Rechtsanwälte die IP-Adressen der Anschlussinhaber zuvor beschafft haben.
die Frage aufgeworfen, ob Streaming als unerlaubte Vervielfältigung
urheberrechtlich geschützter Werke zu behandeln ist oder nicht.
damals gerade gewählte Minister
für Justiz und Verbraucherschutz Heiko
Maas, hat auf die Anfrage der Linke-Fraktion erklärt, dass die Bundesregierung
das reine Betrachten eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung
hält.
Nun hat der Europäische
Gerichtshof (EuGH) am 5. Juni 2014 – C-360/13
entschieden, dass das Ansehen urheberrechtlich geschützter Inhalte über einen
Webbrowser nicht gegen das Urheberrecht verstößt, solange nichts
heruntergeladen und ausgedruckt wird.
Justizministers bzw. der Bundesregierung gefolgt, zumindest dem Teil der
Regierung, die überhaupt verstanden hat, was denn Streaming überhaupt bedeutet.
Der amtliche Leitsatz der EuGH-Entscheidung lautet:
5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der
verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen,
dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten
Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im „Cache“ der
Festplatte dieses Computers den Voraussetzungen, wonach diese Kopien
vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher
Teil eines technischen Verfahrens sein müssen, sowie den Voraussetzungen des
Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie genügen und daher ohne die Zustimmung der
Urheberrechtsinhaber erstellt werden können.“
Damit ist die Frage, ob das Streaming eine Urheberrechtsverletzung darstellt,
vom EuGH eindeutig beantwortet worden.
wird mit der in diesem Prozess ablaufenden Vervielfältigung auf dem
Bildschirm oder im Cache des Computers gemäß § 44a UrhG
keine Urheberrechtsverletzung begangen, da die Bildschirm- und Cacheinhalte nach Betrachten
wieder gelöscht werden und eine solche Vervielfältigung allenfalls
flüchtig und nicht dauerhaft ist.