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Trotz Fussball-WM boomen die Filesharing-Abmahnungen aus dem Erotiksegment

Die
Augsburger Kanzlei Negele, Zimmel,
Greuter und Beller Rechtsanwälte
verschickt Abmahnungen wegen angeblichem
Filesharing mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an den Erotikfilme

The Dark
Knight XXX,

Bad
Lesbian,

Lesbian
Adventure – Wet Panties Trib 3,

Lesbian
First Timers“.

In
diesen Abmahnungen monieren die Kollegen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte die Verletzung der
Rechte der eher unbekannten Produktionsfirma  M.I.C.M
MIRCOM International Content Management & Consulting LTD
. Dem
abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen, die Erotikfilme „The Dark Knight XXX, Bad Lesbian, Lesbian
Adventure – Wet Panties Trib 3, Lesbian First Timers“
der Öffentlichkeit
durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder
selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen
Anschluss ermöglich zu haben.

Die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte fordert in den mir vorliegenden
Schreiben neben der üblichen strafbewehrten Unterlassungserklärung auch
Anwaltskosten, sowie Ermittlungskosten und Schadenersatz.

Als Vergleichszahlung wird ein pauschaler
Schadenersatz von 900,00 €
angeboten.

Nach meiner Rechtsauffassung geht
die geforderte Unterlassungserklärung, in der u.a. eine Vertragsstrafe von
5.100,00 € gefordert wird, deutlich über den abgemahnten Rechtsverstoß hinaus.

Es stellt sich zudem die Frage, ob
die mir vorliegenden Abmahnungen der
Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte
dem neuen  § 97a UrhG entsprechen und somit überhaupt die
geforderten Anwaltskosten gefordert werden können.

Im
Hinblick auf die jüngsten Entscheidungen zum Schadenersatz bei Abmahnungen
wegen Down/Upload von Pornofilmen (so AG Hamburg Urteil vom 20.12.2013, Az. 3a
C 134/13 halte ich den geltend gemachten Schadenersatz für deutlich überhöht.

Deswegen bisher gilt auch
für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte:


  • Setzen
    Sie sich nicht selbst mit der
    Kanzlei
    Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte
    in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.

  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
    Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten 900,00 € verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung
    der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft
    werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
    Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe
    einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
    begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
    Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
    Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). Wenn der Verstoß nicht durch den
    Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche Reduzierung
    der Forderung erreicht werden.
    Ich biete Ihnen an, dass 
    Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
    welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
    Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
    Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
    Wenn  Sie mir auch eine Rückrufnummer
    mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.
    Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
    selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
    eingescannt per Email,  per Fax oder per
    Post.
    Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
    telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
    per Fax :05202 / 7 38 09 oder
    per email :info (at) ra-gerth.de
    in Verbindung setzen.